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Tiroler Zahnärztetage 17. November 2018

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Präsentation zum Thema: "Tiroler Zahnärztetage 17. November 2018"—  Präsentation transkript:

1 Tiroler Zahnärztetage 17. November 2018
Praxiszurücklegungsseminar Pensionsversicherung nach dem ASVG und FSVG Dr Gerhard Holzinger (Mitglied des VfGH und Präsident der österr. Juristenkommission): Deutsche Statistiken zufolge würden in etwa 75 Prozent aller Fälle der Tod nicht völlig unvorbereitet (etwa durch einen Autounfall), sondern auf die eine oder andere Weise von medizinischen Entscheidungen beeinflusst eintreten. Es sind dies Entscheidungen, die darüber mitbestimmen, ob der Tod heute, morgen oder in einem Monat eintritt, die aber rechtlich nicht normiert sind. Das PatientenverfügungsG und die Vorsorgevollmacht verbessert zwar in Teilbereichen die Möglichkeiten, über sein Schicksal in Grenzsituationen mitzuentscheiden, aber ein rechtlicher Graubereich verbleibt dennoch. Mag. Christian Föger

2 Prinzipien Pensionsversicherung ASVG/FSVG Mehrfachversicherung
gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten – z.B. als - angestellter Zahnarzt (ASVG) niedergelassener Zahnarzt (FSVG) Gewerbeschein (GSVG) jeder Beitragsmonat zählt nur ein Mal Wanderversicherung aufeinanderfolgende Erwerbstätigkeiten ASVG, FSVG etc. es wird nur eine Pension berechnet Die Autonomie des Patienten ergibt sich aus seiner personalen Würde, die es verbietet, ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Bezug auf medizinische Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich in der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verankert; Nach der ständigen Rechtssprechung der Strassburger Instanzen ist es aber ein Teilelement des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verfassungsrechtlich garantiert und der Disposition der Gesundheitsverwaltung und des Gesetzgebers entzogen. Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht. Einfach gesetzlich stellt sich die Rechtslage so dar, dass sich die zentrale Regelung in § 16 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) befindet. Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und diese Bestimmung ist bis heute unverändert in Kraft: § 16 ABGB lautet: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten...“ § 110 StGB: Geschützt wird die freie Entscheidung des Patienten, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Privatanklagedelikt (wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten strafrechtlich verfolgt: „ Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschat, behandelt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“ § 8 Abs 3. Kakug: (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt. Mag. Christian Föger

3 Euro Euro 3.000 2.000 500 800 Pensionsversicherung ASVG/FSVG
Vermieter Wohnung Gewerbe (GSVG) Wahl-zahnarzt (FSVG) Angestellter Zahnarzt (ASVG) Euro 3.000 Euro 2.000 800 500 Höchstbeitrags-grundlage € ,00 p.a. € ,00 x 12 Die Autonomie des Patienten ergibt sich aus seiner personalen Würde, die es verbietet, ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Bezug auf medizinische Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich in der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verankert; Nach der ständigen Rechtssprechung der Strassburger Instanzen ist es aber ein Teilelement des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verfassungsrechtlich garantiert und der Disposition der Gesundheitsverwaltung und des Gesetzgebers entzogen. Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht. Einfach gesetzlich stellt sich die Rechtslage so dar, dass sich die zentrale Regelung in § 16 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) befindet. Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und diese Bestimmung ist bis heute unverändert in Kraft: § 16 ABGB lautet: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten...“ § 110 StGB: Geschützt wird die freie Entscheidung des Patienten, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Privatanklagedelikt (wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten strafrechtlich verfolgt: „ Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschat, behandelt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“ § 8 Abs 3. Kakug: (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt. Mag. Christian Föger

4 Prinzipien Pensionsversicherung ASVG/FSVG Aktivphase
Verschiedene Sozialversicherungsträger SVA der Gewerblichen Wirtschaft (FSVG/GSVG) PVA * Pensionsversicherungsanstalt (ASVG) Pensionsphase Nur ein zuständiger Pensions-Versicherungsträger meiste Versicherungsmonate in letzten 15 Jahren vor dem „Stichtag“ (= Pensionsantritt) Die Autonomie des Patienten ergibt sich aus seiner personalen Würde, die es verbietet, ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Bezug auf medizinische Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich in der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verankert; Nach der ständigen Rechtssprechung der Strassburger Instanzen ist es aber ein Teilelement des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verfassungsrechtlich garantiert und der Disposition der Gesundheitsverwaltung und des Gesetzgebers entzogen. Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht. Einfach gesetzlich stellt sich die Rechtslage so dar, dass sich die zentrale Regelung in § 16 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) befindet. Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und diese Bestimmung ist bis heute unverändert in Kraft: § 16 ABGB lautet: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten...“ § 110 StGB: Geschützt wird die freie Entscheidung des Patienten, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Privatanklagedelikt (wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten strafrechtlich verfolgt: „ Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschat, behandelt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“ § 8 Abs 3. Kakug: (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt. Mag. Christian Föger

5 Pensionsversicherung ASVG/FSVG
„Wander- und Mehrfachversicherung“ Ang. (ASVG) 72 Monate Angestellter (ASVG) Freiberufler (FSVG) 60 Monate (Mehrfachvers.) 1994 – 2018 300 Monate >> Zuständig für diese Pension ist die SVA Seit 1972 Versicherungszeiten beim Hauptverband gespeichert 432 Monate >> 1 Pension Die Autonomie des Patienten ergibt sich aus seiner personalen Würde, die es verbietet, ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Bezug auf medizinische Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich in der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verankert; Nach der ständigen Rechtssprechung der Strassburger Instanzen ist es aber ein Teilelement des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verfassungsrechtlich garantiert und der Disposition der Gesundheitsverwaltung und des Gesetzgebers entzogen. Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht. Einfach gesetzlich stellt sich die Rechtslage so dar, dass sich die zentrale Regelung in § 16 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) befindet. Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und diese Bestimmung ist bis heute unverändert in Kraft: § 16 ABGB lautet: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten...“ § 110 StGB: Geschützt wird die freie Entscheidung des Patienten, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Privatanklagedelikt (wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten strafrechtlich verfolgt: „ Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschat, behandelt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“ § 8 Abs 3. Kakug: (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt. Mag. Christian Föger

6 Pensionsformen Pensionsversicherung ASVG/FSVG Regelalterspension
Antrittsalter Männer voll. 65. Lebensjahr Frauen voll. 60. Lebensjahr Anpassung: ab 2024 bis 2033 Frauen geb. ab Juni 1968 (voll. 65. Lebensjahr) Sogenannte „Wartezeit“ mindestens 180 Beitragsmonate (15 Jahre) davon mindestens 84 Monate (7 Jahre) aus Erwerbszeiten (Berufsausübung) Die Autonomie des Patienten ergibt sich aus seiner personalen Würde, die es verbietet, ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Bezug auf medizinische Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich in der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verankert; Nach der ständigen Rechtssprechung der Strassburger Instanzen ist es aber ein Teilelement des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verfassungsrechtlich garantiert und der Disposition der Gesundheitsverwaltung und des Gesetzgebers entzogen. Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht. Einfach gesetzlich stellt sich die Rechtslage so dar, dass sich die zentrale Regelung in § 16 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) befindet. Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und diese Bestimmung ist bis heute unverändert in Kraft: § 16 ABGB lautet: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten...“ § 110 StGB: Geschützt wird die freie Entscheidung des Patienten, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Privatanklagedelikt (wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten strafrechtlich verfolgt: „ Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschat, behandelt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“ § 8 Abs 3. Kakug: (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt. Mag. Christian Föger

7 Regelalterspension Pensionsversicherung ASVG/FSVG
Erwerbstätigkeit neben Pensionsbezug zulässig beliebige Höhe der Einkünfte weitere Beitragsleistung geringfügiger Zuschlag zur Pension Antritt der Pension nach Regelalter Erhöhung um 4,2% p.a. (bzw. 0,35% p.m.) max. aber 91,76% der Bemessungsgrundlage SVA: „verspäteter Antritt, um höhere Leistung zu erhalten, ist in der Regel nicht anzuraten“ Die Autonomie des Patienten ergibt sich aus seiner personalen Würde, die es verbietet, ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Bezug auf medizinische Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich in der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verankert; Nach der ständigen Rechtssprechung der Strassburger Instanzen ist es aber ein Teilelement des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verfassungsrechtlich garantiert und der Disposition der Gesundheitsverwaltung und des Gesetzgebers entzogen. Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht. Einfach gesetzlich stellt sich die Rechtslage so dar, dass sich die zentrale Regelung in § 16 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) befindet. Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und diese Bestimmung ist bis heute unverändert in Kraft: § 16 ABGB lautet: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten...“ § 110 StGB: Geschützt wird die freie Entscheidung des Patienten, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Privatanklagedelikt (wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten strafrechtlich verfolgt: „ Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschat, behandelt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“ § 8 Abs 3. Kakug: (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt. Mag. Christian Föger

8 Vorzeitige „Korridorpension“
Pensionsversicherung ASVG/FSVG Vorzeitige „Korridorpension“ Nur für Männer relevant seit 2017: mindestens 40,0 Versicherungsjahre die für die Pensionshöhe zählen z.B. nachgekaufte Schul-, Studienzeiten Antritt ab vollendetem 62. Lebensjahr Die Autonomie des Patienten ergibt sich aus seiner personalen Würde, die es verbietet, ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Bezug auf medizinische Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich in der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verankert; Nach der ständigen Rechtssprechung der Strassburger Instanzen ist es aber ein Teilelement des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verfassungsrechtlich garantiert und der Disposition der Gesundheitsverwaltung und des Gesetzgebers entzogen. Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht. Einfach gesetzlich stellt sich die Rechtslage so dar, dass sich die zentrale Regelung in § 16 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) befindet. Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und diese Bestimmung ist bis heute unverändert in Kraft: § 16 ABGB lautet: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten...“ § 110 StGB: Geschützt wird die freie Entscheidung des Patienten, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Privatanklagedelikt (wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten strafrechtlich verfolgt: „ Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschat, behandelt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“ § 8 Abs 3. Kakug: (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt. Mag. Christian Föger

9 Ruhen bei vorzeitiger Alterspension
Pensionsversicherung ASVG/FSVG Ruhen bei vorzeitiger Alterspension bei selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit mit Einkünften > Geringfügigkeitsgrenze (€ 438,05 p.m.) bei selbständiger Erwerbstätigkeit mit Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auch unter der Geringfügigkeit aber: über Antrag an Pensionsversicherungsträger >> sog. „Wiederaufleben“ ab Regelpensionsalter (65 m. / 60. w.) = Zuverdienstgrenze Die Autonomie des Patienten ergibt sich aus seiner personalen Würde, die es verbietet, ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Bezug auf medizinische Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich in der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verankert; Nach der ständigen Rechtssprechung der Strassburger Instanzen ist es aber ein Teilelement des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verfassungsrechtlich garantiert und der Disposition der Gesundheitsverwaltung und des Gesetzgebers entzogen. Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht. Einfach gesetzlich stellt sich die Rechtslage so dar, dass sich die zentrale Regelung in § 16 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) befindet. Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und diese Bestimmung ist bis heute unverändert in Kraft: § 16 ABGB lautet: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten...“ § 110 StGB: Geschützt wird die freie Entscheidung des Patienten, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Privatanklagedelikt (wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten strafrechtlich verfolgt: „ Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschat, behandelt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“ § 8 Abs 3. Kakug: (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt. Mag. Christian Föger

10 Abschlag bzw. Zuschlag zur Alterspension
Pensionsversicherung ASVG/FSVG Abschlag bzw. Zuschlag zur Alterspension Abschlag pro Jahr vor dem Regelpensionsalter Männer geb. ab 5,1 % pro Jahr (0,425% p.m.) maximaler Abschlag: minus 15% Zuschlag pro Jahr nach dem Regelpensionsalter Erhöhung um 4,2% p.a. (bzw. 0,35% p.m.) maximale Erhöhung: plus 12,6% Die Autonomie des Patienten ergibt sich aus seiner personalen Würde, die es verbietet, ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Bezug auf medizinische Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich in der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verankert; Nach der ständigen Rechtssprechung der Strassburger Instanzen ist es aber ein Teilelement des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verfassungsrechtlich garantiert und der Disposition der Gesundheitsverwaltung und des Gesetzgebers entzogen. Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht. Einfach gesetzlich stellt sich die Rechtslage so dar, dass sich die zentrale Regelung in § 16 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) befindet. Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und diese Bestimmung ist bis heute unverändert in Kraft: § 16 ABGB lautet: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten...“ § 110 StGB: Geschützt wird die freie Entscheidung des Patienten, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Privatanklagedelikt (wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten strafrechtlich verfolgt: „ Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschat, behandelt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“ § 8 Abs 3. Kakug: (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt. Mag. Christian Föger

11 Verschiedene „Pensionsrechte“
Pensionsversicherung ASVG/FSVG Verschiedene „Pensionsrechte“ Stichtag (Allgemeines Pensionsgesetz, „APG“) bis incl. Geburtsjahrgang 1954 – reines „Altrecht“ ab Geburtsjahrgang 1955 – Parallelrechnung (= Mischung) Berufsanfänger ab 2005 reines „Pensionskontosystem“ Formel: 45 Versicherungsjahre (+) Antritt mit voll. 65. Lj. => 80 % der Gesamtbemessungsgrundlage Die Autonomie des Patienten ergibt sich aus seiner personalen Würde, die es verbietet, ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Bezug auf medizinische Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich in der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verankert; Nach der ständigen Rechtssprechung der Strassburger Instanzen ist es aber ein Teilelement des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verfassungsrechtlich garantiert und der Disposition der Gesundheitsverwaltung und des Gesetzgebers entzogen. Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht. Einfach gesetzlich stellt sich die Rechtslage so dar, dass sich die zentrale Regelung in § 16 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) befindet. Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und diese Bestimmung ist bis heute unverändert in Kraft: § 16 ABGB lautet: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten...“ § 110 StGB: Geschützt wird die freie Entscheidung des Patienten, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Privatanklagedelikt (wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten strafrechtlich verfolgt: „ Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschat, behandelt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“ § 8 Abs 3. Kakug: (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt. Mag. Christian Föger

12 „Altrecht“ Pensionsversicherung ASVG/FSVG
ausschließlich anzuwendendes Recht für die vor 1955 Geborenen teilweise anzuwendendes Recht für die ab 1955 Geborenen >> aber mit den Pensionsreformen 2000 und 2003 (!) Wesentliche Punkte dieser Reformen: immer geringere Prozentsätze für Beitragsjahre Verlängerung Durchrechnungszeitraum Die Autonomie des Patienten ergibt sich aus seiner personalen Würde, die es verbietet, ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Bezug auf medizinische Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich in der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verankert; Nach der ständigen Rechtssprechung der Strassburger Instanzen ist es aber ein Teilelement des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verfassungsrechtlich garantiert und der Disposition der Gesundheitsverwaltung und des Gesetzgebers entzogen. Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht. Einfach gesetzlich stellt sich die Rechtslage so dar, dass sich die zentrale Regelung in § 16 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) befindet. Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und diese Bestimmung ist bis heute unverändert in Kraft: § 16 ABGB lautet: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten...“ § 110 StGB: Geschützt wird die freie Entscheidung des Patienten, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Privatanklagedelikt (wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten strafrechtlich verfolgt: „ Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschat, behandelt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“ § 8 Abs 3. Kakug: (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt. Mag. Christian Föger

13 Fallende Prozentsätze für Beitragsjahre
Pensionsversicherung ASVG/FSVG Pensionshöhe Fallende Prozentsätze für Beitragsjahre Bis incl – je 2% p.a. damit nach 40 Jahren = 80% der Bemessungsgrundlage seit 2009 – je 1,78% p.a. damit nach 45 Jahren = 80% der Bemessungsgrundlage bzw. Akademiker/in (z.B. 26. bis 65. Lj. = 40 Beitragsjahre) damit 40 x 1,78 = 71,2% der Bemessungsgrundlage dieser „Multiplikator“ bei – 11% Die Autonomie des Patienten ergibt sich aus seiner personalen Würde, die es verbietet, ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Bezug auf medizinische Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich in der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verankert; Nach der ständigen Rechtssprechung der Strassburger Instanzen ist es aber ein Teilelement des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verfassungsrechtlich garantiert und der Disposition der Gesundheitsverwaltung und des Gesetzgebers entzogen. Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht. Einfach gesetzlich stellt sich die Rechtslage so dar, dass sich die zentrale Regelung in § 16 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) befindet. Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und diese Bestimmung ist bis heute unverändert in Kraft: § 16 ABGB lautet: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten...“ § 110 StGB: Geschützt wird die freie Entscheidung des Patienten, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Privatanklagedelikt (wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten strafrechtlich verfolgt: „ Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschat, behandelt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“ § 8 Abs 3. Kakug: (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt. Mag. Christian Föger

14 Pensionshöhe Pensionsversicherung ASVG/FSVG Gesamtbemessungsgrundlage
im „Durchrechnungszeitraum“ Stichtag 2003 – waren es („die besten“) 15 Jahre Stichtag 2017 – 29 Jahre Stichtag 2018 – 30 Jahre etc. … Stichtag 2028 – bis zu 40 Jahre daher: Höchstpension 2018 = 3.402,14 (14x) 80% von 30 Jahren Höchstbeitragsgrundlage Die Autonomie des Patienten ergibt sich aus seiner personalen Würde, die es verbietet, ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Bezug auf medizinische Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich in der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verankert; Nach der ständigen Rechtssprechung der Strassburger Instanzen ist es aber ein Teilelement des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verfassungsrechtlich garantiert und der Disposition der Gesundheitsverwaltung und des Gesetzgebers entzogen. Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht. Einfach gesetzlich stellt sich die Rechtslage so dar, dass sich die zentrale Regelung in § 16 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) befindet. Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und diese Bestimmung ist bis heute unverändert in Kraft: § 16 ABGB lautet: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten...“ § 110 StGB: Geschützt wird die freie Entscheidung des Patienten, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Privatanklagedelikt (wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten strafrechtlich verfolgt: „ Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschat, behandelt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“ § 8 Abs 3. Kakug: (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt. H 8 9 10 11 12 13 14 7 15 4 5 3 1 2 6 Mag. Christian Föger

15 Pensionshöhe Pensionsversicherung ASVG/FSVG abhängig von:
a) Dauer der Versicherung Zahl der Versicherungsmonate werden umgerechnet in: „Pensionsprozente“ b) Höhe der Beitragsgrundlage und damit der Beiträge p.m. von € 87,62 bis € 1.197,00 im Durchrechnungszeitraum c) Alter bei Pensionsantritt Die Autonomie des Patienten ergibt sich aus seiner personalen Würde, die es verbietet, ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Bezug auf medizinische Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich in der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verankert; Nach der ständigen Rechtssprechung der Strassburger Instanzen ist es aber ein Teilelement des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verfassungsrechtlich garantiert und der Disposition der Gesundheitsverwaltung und des Gesetzgebers entzogen. Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht. Einfach gesetzlich stellt sich die Rechtslage so dar, dass sich die zentrale Regelung in § 16 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) befindet. Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und diese Bestimmung ist bis heute unverändert in Kraft: § 16 ABGB lautet: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten...“ § 110 StGB: Geschützt wird die freie Entscheidung des Patienten, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Privatanklagedelikt (wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten strafrechtlich verfolgt: „ Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschat, behandelt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“ § 8 Abs 3. Kakug: (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt. Mag. Christian Föger

16 Pensionsberechnungsbeispiel
Pensionsversicherung ASVG/FSVG Pensionsberechnungsbeispiel Bemessungsgrundlage z.B. € 3.200,00 36 Jahre x 1,78% (2018) = 64,08 % [36 Jahre x 2,00 % (2003) = 72,00 %] € x 64,08 % = € 2.050,00 brutto 14x (2018) [€ x 72,00% = € 2.520,00 brutto 14x (2003)] Die Autonomie des Patienten ergibt sich aus seiner personalen Würde, die es verbietet, ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Bezug auf medizinische Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich in der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verankert; Nach der ständigen Rechtssprechung der Strassburger Instanzen ist es aber ein Teilelement des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verfassungsrechtlich garantiert und der Disposition der Gesundheitsverwaltung und des Gesetzgebers entzogen. Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht. Einfach gesetzlich stellt sich die Rechtslage so dar, dass sich die zentrale Regelung in § 16 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) befindet. Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und diese Bestimmung ist bis heute unverändert in Kraft: § 16 ABGB lautet: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten...“ § 110 StGB: Geschützt wird die freie Entscheidung des Patienten, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Privatanklagedelikt (wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten strafrechtlich verfolgt: „ Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschat, behandelt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“ § 8 Abs 3. Kakug: (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt. Mag. Christian Föger

17 Verlustdeckelung Pensionsversicherung ASVG/FSVG
Für Pensionsstichtage ab 2004 erfolgt Vergleichsberechnung mit Pensionsberechnung des Jahres 2003 Verlustdeckelung : 8,50 % der Deckel „hebt sich“ jährlich um 0,25% Somit 2019 : 8,75 % - bis auf letztlich max. 10% Die Autonomie des Patienten ergibt sich aus seiner personalen Würde, die es verbietet, ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Bezug auf medizinische Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich in der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verankert; Nach der ständigen Rechtssprechung der Strassburger Instanzen ist es aber ein Teilelement des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verfassungsrechtlich garantiert und der Disposition der Gesundheitsverwaltung und des Gesetzgebers entzogen. Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht. Einfach gesetzlich stellt sich die Rechtslage so dar, dass sich die zentrale Regelung in § 16 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) befindet. Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und diese Bestimmung ist bis heute unverändert in Kraft: § 16 ABGB lautet: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten...“ § 110 StGB: Geschützt wird die freie Entscheidung des Patienten, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Privatanklagedelikt (wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten strafrechtlich verfolgt: „ Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschat, behandelt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“ § 8 Abs 3. Kakug: (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt. Mag. Christian Föger

18 Witwen(er)pension (0% bis 60%)
Pensionsversicherung ASVG/FSVG Witwen(er)pension (0% bis 60%) Die Autonomie des Patienten ergibt sich aus seiner personalen Würde, die es verbietet, ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Bezug auf medizinische Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich in der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verankert; Nach der ständigen Rechtssprechung der Strassburger Instanzen ist es aber ein Teilelement des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verfassungsrechtlich garantiert und der Disposition der Gesundheitsverwaltung und des Gesetzgebers entzogen. Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht. Einfach gesetzlich stellt sich die Rechtslage so dar, dass sich die zentrale Regelung in § 16 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) befindet. Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und diese Bestimmung ist bis heute unverändert in Kraft: § 16 ABGB lautet: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten...“ § 110 StGB: Geschützt wird die freie Entscheidung des Patienten, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Privatanklagedelikt (wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten strafrechtlich verfolgt: „ Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschat, behandelt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“ § 8 Abs 3. Kakug: (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt. Mag. Christian Föger

19 Schul- und Studienzeiten
Pensionsversicherung ASVG/FSVG Schul- und Studienzeiten Ohne Nachkauf nicht beachtlich für die Erfüllung von Pensionsvoraussetzungen das Leistungsausmaß der Pension Gymnasium / HAK – max. 36 Monate (ab voll. 15. Lj.) Studium - max. 72 Monate Information SVA: Einkauf ist ratsam zur Erlangung einer Pension weniger zur Erreichung einer höheren Pension Die Autonomie des Patienten ergibt sich aus seiner personalen Würde, die es verbietet, ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Bezug auf medizinische Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich in der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verankert; Nach der ständigen Rechtssprechung der Strassburger Instanzen ist es aber ein Teilelement des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verfassungsrechtlich garantiert und der Disposition der Gesundheitsverwaltung und des Gesetzgebers entzogen. Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht. Einfach gesetzlich stellt sich die Rechtslage so dar, dass sich die zentrale Regelung in § 16 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) befindet. Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und diese Bestimmung ist bis heute unverändert in Kraft: § 16 ABGB lautet: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten...“ § 110 StGB: Geschützt wird die freie Entscheidung des Patienten, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Privatanklagedelikt (wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten strafrechtlich verfolgt: „ Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschat, behandelt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“ § 8 Abs 3. Kakug: (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt. Mag. Christian Föger

20 Schul- und Studienzeiten – Antrag ab 2011
Pensionsversicherung ASVG/FSVG Schul- und Studienzeiten – Antrag ab 2011 € 957,60 pro Monat Aber: sog. „Risikozuschlag“ Antrag nach voll. 55. Lj. >> € 2.247,35 p.m. Antrag nach voll. 60. Lj. >> € 2.368,83 p.m. früher: € 714,92 Schule bzw ,84 Studium Beurteilung nach Einzelfall – auch Steueraspekte Die Autonomie des Patienten ergibt sich aus seiner personalen Würde, die es verbietet, ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Bezug auf medizinische Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich in der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verankert; Nach der ständigen Rechtssprechung der Strassburger Instanzen ist es aber ein Teilelement des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verfassungsrechtlich garantiert und der Disposition der Gesundheitsverwaltung und des Gesetzgebers entzogen. Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht. Einfach gesetzlich stellt sich die Rechtslage so dar, dass sich die zentrale Regelung in § 16 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) befindet. Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und diese Bestimmung ist bis heute unverändert in Kraft: § 16 ABGB lautet: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten...“ § 110 StGB: Geschützt wird die freie Entscheidung des Patienten, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Privatanklagedelikt (wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten strafrechtlich verfolgt: „ Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschat, behandelt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“ § 8 Abs 3. Kakug: (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt. Mag. Christian Föger

21 Pensionsantrag (Empfehlung SVA)
Pensionsversicherung ASVG/FSVG Pensionsantrag (Empfehlung SVA) Antragsprinzip keine Zuerkennung von Amts wegen Mindestens (!) 3 Monate vor Pensionsantritt Bereits ca. 2 Jahre vorher: Versicherungszeitenaufstellung anfordern REV-Verfahren: rückwirkende Erfassung von Versicherungszeiten (vor 1972) Die Autonomie des Patienten ergibt sich aus seiner personalen Würde, die es verbietet, ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Bezug auf medizinische Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich in der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verankert; Nach der ständigen Rechtssprechung der Strassburger Instanzen ist es aber ein Teilelement des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verfassungsrechtlich garantiert und der Disposition der Gesundheitsverwaltung und des Gesetzgebers entzogen. Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht. Einfach gesetzlich stellt sich die Rechtslage so dar, dass sich die zentrale Regelung in § 16 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) befindet. Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und diese Bestimmung ist bis heute unverändert in Kraft: § 16 ABGB lautet: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten...“ § 110 StGB: Geschützt wird die freie Entscheidung des Patienten, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Privatanklagedelikt (wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten strafrechtlich verfolgt: „ Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschat, behandelt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“ § 8 Abs 3. Kakug: (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt. Mag. Christian Föger

22 Pension Brutto / Pension Netto
Pensionsversicherung ASVG/FSVG Pension Brutto / Pension Netto + € Bruttopension SVA I + € Bruttopension WFF - € KV (Merkur) I - € KV - € Lohnsteuer I - € Lohnsteuer + € Nettopension I - € Nettopension ( ; SZ-LSt. € 303) | ( ; SZ-LSt. € 364) Summe SVA + WFF: Jan-Dez € x 12 / SZ € x 2 ABER Jahresausgleich (Summe = höhere Progression LSt.) LSt. p.a. ~ € >> LSt. Nachzahlung p.a. ~ € 6.784 Summe Nettopension incl. SZ ~ € (€ x 12) Die Autonomie des Patienten ergibt sich aus seiner personalen Würde, die es verbietet, ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Bezug auf medizinische Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich in der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verankert; Nach der ständigen Rechtssprechung der Strassburger Instanzen ist es aber ein Teilelement des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verfassungsrechtlich garantiert und der Disposition der Gesundheitsverwaltung und des Gesetzgebers entzogen. Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht. Einfach gesetzlich stellt sich die Rechtslage so dar, dass sich die zentrale Regelung in § 16 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) befindet. Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und diese Bestimmung ist bis heute unverändert in Kraft: § 16 ABGB lautet: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten...“ § 110 StGB: Geschützt wird die freie Entscheidung des Patienten, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Privatanklagedelikt (wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten strafrechtlich verfolgt: „ Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschat, behandelt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“ § 8 Abs 3. Kakug: (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt. Mag. Christian Föger

23 Krankenversicherung in der Pension SVA-Pension + Merkur „TAEK Tarif“
Merkur Gruppen-Versicherung (Werte: 2018) Monatsprämie altersprogressiv „Kopftarif“ ggf. auch Ehegattin 20% Selbstbehalt für Medikamentenkosten ambulante Behandlungen wie Chemotherapie Dialyse Deckelungen € 333 p.a. (Arzneien) und € 740 p.a. (ärztl. Sonderleist.) entfallen lt. Versicherungsvertrag „bis auf Widerruf“ Die Autonomie des Patienten ergibt sich aus seiner personalen Würde, die es verbietet, ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Bezug auf medizinische Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich in der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verankert; Nach der ständigen Rechtssprechung der Strassburger Instanzen ist es aber ein Teilelement des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verfassungsrechtlich garantiert und der Disposition der Gesundheitsverwaltung und des Gesetzgebers entzogen. Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht. Einfach gesetzlich stellt sich die Rechtslage so dar, dass sich die zentrale Regelung in § 16 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) befindet. Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und diese Bestimmung ist bis heute unverändert in Kraft: § 16 ABGB lautet: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten...“ § 110 StGB: Geschützt wird die freie Entscheidung des Patienten, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Privatanklagedelikt (wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten strafrechtlich verfolgt: „ Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschat, behandelt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“ § 8 Abs 3. Kakug: (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt.

24 GKK-Krankenversicherung
Krankenversicherung in der Pension GKK-Krankenversicherung PVA-Pension + fortgesetzte GKK-Krankenversicherung fortgesetzte Pflicht-Krankenversicherung [Ang. ZA] Beitrag 5,1% der Bruttopension (€ 167x12 bei € 2.800) SVA-Pension + fortgesetzte GKK-Selbstversicherung Beitrag € 418,69 p.m. (2018) >> Antrag auf Ermäßigung SVA-Pension + neue GKK-Selbstversicherung 6 Monate Wartezeit für Leistungen aber: Antrag erst möglich (gem. § 16 Abs. 3 ASVG) 60 Monate (!) nach Ende der Merkur Vers. (TAEK-Tarif) Die Autonomie des Patienten ergibt sich aus seiner personalen Würde, die es verbietet, ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Bezug auf medizinische Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich in der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verankert; Nach der ständigen Rechtssprechung der Strassburger Instanzen ist es aber ein Teilelement des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verfassungsrechtlich garantiert und der Disposition der Gesundheitsverwaltung und des Gesetzgebers entzogen. Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht. Einfach gesetzlich stellt sich die Rechtslage so dar, dass sich die zentrale Regelung in § 16 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) befindet. Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und diese Bestimmung ist bis heute unverändert in Kraft: § 16 ABGB lautet: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten...“ § 110 StGB: Geschützt wird die freie Entscheidung des Patienten, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Privatanklagedelikt (wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten strafrechtlich verfolgt: „ Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschat, behandelt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“ § 8 Abs 3. Kakug: (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt.

25 SVA-Pension + SVA Krankenversicherung
Krankenversicherung in der Pension SVA-Pension + SVA Krankenversicherung Selbstversicherung (gem. § 14a (1) Z. 1 GSVG iVm FSVG) Beitrag 7,65% der Pension (ohne WFF-Altersversorgung) gedeckelt mit 80% der höchstmöglichen ges. Pensionsbem. max. € 4.194,13 x 0,0765 = € 320,85 p.m. (§ 14e GSVG) ges. Recht auf Übertritt bei Antritt SVA-Pension Beginn des Versicherungsschutzes mit Antrag wählbar Geldleistungsberechtigung: Medikamente 20% Selbstbehalt aber „Gewerbepensionisten“ (SVA-Pension) Sachleistung: Medikamente (Rezeptgebühr, € 6,00) ambulante Behandlung in KA: € 24,60 pro Quartal Die Autonomie des Patienten ergibt sich aus seiner personalen Würde, die es verbietet, ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Bezug auf medizinische Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich in der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verankert; Nach der ständigen Rechtssprechung der Strassburger Instanzen ist es aber ein Teilelement des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verfassungsrechtlich garantiert und der Disposition der Gesundheitsverwaltung und des Gesetzgebers entzogen. Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht. Einfach gesetzlich stellt sich die Rechtslage so dar, dass sich die zentrale Regelung in § 16 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) befindet. Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und diese Bestimmung ist bis heute unverändert in Kraft: § 16 ABGB lautet: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten...“ § 110 StGB: Geschützt wird die freie Entscheidung des Patienten, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Privatanklagedelikt (wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten strafrechtlich verfolgt: „ Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschat, behandelt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“ § 8 Abs 3. Kakug: (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt.

26 Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA)
Pensionsversicherung ASVG/FSVG Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) Landesstelle Tirol Klara-Pölt Weg 1 6021 Innsbruck Tel.: 0512/5341-0 Fax.: 0512/ Die Autonomie des Patienten ergibt sich aus seiner personalen Würde, die es verbietet, ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Bezug auf medizinische Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich in der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verankert; Nach der ständigen Rechtssprechung der Strassburger Instanzen ist es aber ein Teilelement des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verfassungsrechtlich garantiert und der Disposition der Gesundheitsverwaltung und des Gesetzgebers entzogen. Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht. Einfach gesetzlich stellt sich die Rechtslage so dar, dass sich die zentrale Regelung in § 16 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) befindet. Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und diese Bestimmung ist bis heute unverändert in Kraft: § 16 ABGB lautet: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten...“ § 110 StGB: Geschützt wird die freie Entscheidung des Patienten, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Privatanklagedelikt (wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten strafrechtlich verfolgt: „ Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschat, behandelt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“ § 8 Abs 3. Kakug: (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt. Mag. Christian Föger

27 Danke für Ihre Aufmerksamkeit !
Pensionsversicherung ASVG/FSVG Danke für Ihre Aufmerksamkeit ! Die Autonomie des Patienten ergibt sich aus seiner personalen Würde, die es verbietet, ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Bezug auf medizinische Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich in der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verankert; Nach der ständigen Rechtssprechung der Strassburger Instanzen ist es aber ein Teilelement des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verfassungsrechtlich garantiert und der Disposition der Gesundheitsverwaltung und des Gesetzgebers entzogen. Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht. Einfach gesetzlich stellt sich die Rechtslage so dar, dass sich die zentrale Regelung in § 16 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) befindet. Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und diese Bestimmung ist bis heute unverändert in Kraft: § 16 ABGB lautet: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten...“ § 110 StGB: Geschützt wird die freie Entscheidung des Patienten, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Privatanklagedelikt (wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten strafrechtlich verfolgt: „ Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschat, behandelt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“ § 8 Abs 3. Kakug: (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt. Mag. Christian Föger


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