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Veröffentlicht von:Manuela Albrecht Geändert vor über 6 Jahren
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Vorlesung „Strafrecht IV“ Wintersemester 2017/18
Prof. Dr. Dres.h.c. Ulfrid Neumann Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie
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10. Stunde: VIII. Die Rechtsbehelfe
§ 33 Die Berufung Frist: 1 Woche nach Urteilsverkündung (§ 314 Abs. 1) Bei Verspätung Verwerfung durch das Gericht 1. Instanz (!) Neue Beweismittel sind zulässig (§ 323 Abs. 3) „Versäumnisurteil“ (§ 329 Abs. 1 Satz 1)
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10. Stunde: VIII. Die Rechtsbehelfe
§ 34 Die Revision Die Prüfung des Revisionsgerichts bezieht sich nur auf die Rechtsfrage, nicht auf die Tatfrage. Vorschläge zur Abgrenzung von Rechtsfrage und Tatfrage: a) Differenzierung nach Rechtsbegriff bzw. Alltagsbegriff b) Differenzierung nach Regel bzw. singulärer Behauptung. Die Revisionsrüge kann sein: a) Sachrüge (behauptet wird eine Verletzung des materiellen Rechts) b) Verfahrensrüge „Aufklärungsrüge“ (§ 244 II) als Sonderfall der Verfahrensrüge
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