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Inhalt Fakten und Zahlen Unterbringung von Asylsuchenden

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Präsentation zum Thema: "Inhalt Fakten und Zahlen Unterbringung von Asylsuchenden"—  Präsentation transkript:

1 Inhalt Fakten und Zahlen Unterbringung von Asylsuchenden
Befragung und Entscheid im Asylverfahren Asylentscheide und Zuständigkeiten Bewilligungen und daraus resultierende Rechte Das neue Asylverfahren Integration

2 Für das freiwillige Engagement im Asylbereich
Hilfreiches Wissen

3 Fakten und Zahlen In den Medien und im Alltag wird der Begriff „Flüchtlinge“ mit „Asylbewerber“, „Asylanten“ oder „Asylsuchenden“ gleichgesetzt. Damit gemeint sind ganz generell Personen die aus einem Drittstaat flüchten und hier in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, ab diesem Zeitpunkt werden sie zu „Asylsuchenden“. Aus rechtlicher Sicht ist ein Asylsuchender nicht gleichzusetzen mit einem Flüchtling, dazu später in der Präsentation mehr. Asylstatistiken Bund:

4 Asylgesuche in der Schweiz
In den Medien liest man von sehr hohen Asylzahlen auch bei uns in der Schweiz. Die Zahlen sind tatsächlich sehr angestiegen. Personen im Asylbereich machen allerdings nur ca. 1% der Gesamtbevölkerung aus! Hintergrundinfos zu den Höchstzahlen in folgenden Jahren: 1999: Kosovokrieg ( Asylgesuche) 2001:Afghanistankrieg 2003 Irakkrieg (oder 3. Golfkrieg) 2011 Anstieg von Asylsuchenden ist vor allem auf die Krise in Nordafrika und die seit März 2011 offene Migrationsroute nach Europa zurückzuführen Quelle: Uni Bern

5 Personen im Asylverfahren 2018
Aktuell am meisten Personen im Verfahren aus Eritrea, Afghanistan, Syrien. Insgesamt sind NUR CA. 1% der Schweizer Bevölkerung Personen aus dem Asylbereich, also Asylsuchende, Vorläufig aufgenommene oder anerkannte Flüchtlinge. Quelle: Asylstatistik Bund

6 Herkunftsländer (3. Quartal 2018)
Eritrea Syrien Afghanistan Georgien Türkei Schutzquote = 63.4%, das heisst knapp mehr als 60% der Asylsuchenden können definitiv oder vorläufig (und auch das wird meist definitiv) in der Schweiz leben. Asylgewährung im Jahr 2016 beträgt 26.5% (Personen die B bekommen und definitiv bleiben können), dazu kommen Personen die eine vorläufige Aufnahme erhalten und ebenfalls in der Schweiz bleiben können, insgesamt erhalten mehr als 60% aller Personen im Verfahren haben einen definitiven oder vorläufigen Aufenthalt, zeigt dass sich Integration bereits im Verfahren lohnt! Quelle: Asylstatistik Bund

7 Unterbringung im Asylverfahren (TG)
Als erstes komme ich auf die verschiedenen Stationen des Asylverfahrens zu sprechen. D.h. ich erwähne, wo die Personen leben, wer dann zuständig ist und was ihnen dort geboten wird. Wenn dann der Asylentscheid kommt, ändert sich einiges bei den Zuständigkeiten und Rechten, darauf werde ich jedoch erst später eingehen. Bei den Stationen des Asylverfahrens gehe ich nun einmal davon aus, dass die Person noch im Asylverfahren ist. Unterbringung im Asylverfahren (TG)

8 Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ
Empfangszentrum Bund Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ Zuständigkeit: Bund Asylzentrum Zuständigkeit: Kanton Deutschkurse Beschäftigungsprogramme Gemeindeunterkunft Zuständigkeit: Gemeinde Integration je nach Gemeinde unterschiedlich Es hat jede Person das Recht, in der Schweiz Asyl zu beantragen. Das Asylgesuch kann mündlich oder schriftlich an einer Grenzkontrollstelle oder in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) gestellt werden, damit beginnt das Asylverfahren. Die erste Station eines Asylsuchenden ist das EVZ. Hier werden erste Schritte des Asylverfahrens gemacht (Befragungen zur Person und Fluchtgründen, Fingerabdrücke, Prüfung der Identitätspapiere, Abklärungen zur Herkunft, Prüfung der Zuständigkeit; Dublin-Abkommen). Da nächste EVZ von hier ist das EVZ Kreuzlingen. Im EVZ gelten klare Regeln, die Asylsuchenden können z.B. nur zu gewissen Zeiten in den Ausgang und der Alltag ist relativ strukturiert. Auch können sie z.B. nicht selbst kochen oder waschen. Adressen aller EVZ: Im EVZ werden Fingerabdrücke genommen, Foto gemacht, Identitätspapiere abgenommen, es befindet eine erste kurze Befragung (Befragung zur Person) statt. Themen der Befragung sind Herkunft, frühere Aufenthaltsorte, Reiseweg, Asylgründe, Sprache und Identität.

9 Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ
Asylzentrum Kanton Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ Zuständigkeit: Bund Asylzentrum Zuständigkeit: Kanton Deutschkurse Beschäftigungsprogramme Gemeindeunterkunft Zuständigkeit: Gemeinde Integration je nach Gemeinde unterschiedlich Nach maximal 90 Tagen im EVZ werden die Asylsuchenden einem Kanton zugeteilt, ab dann liegt die Zuständigkeit für die Unterbringung beim Kanton, dies regelt jeder Kanton dann etwas anders. In den meisten Kantonen sind Asylsuchende zuerst in den kantonalen Asylzentren untergebracht. Im TG ist die Peregrina-Stiftung vom kantonalen Sozialamt beauftragt, die Durchgangsheime zu führen. Die Aufenthaltsdauer im Durchgangsheim hängt von verschiedenen Faktoren ab, es können mehrere Monate und in seltenen Fällen über ein Jahr sein. Im Durchgangsheim erhalten die Asylsuchenden eine Tagesstruktur durch Deutschkurse und Beschäftigungsprogramme. Im Kanton Thurgau ist die Peregrina-Stiftung zuständig für die zugewiesenen Asylsuchenden. In den Durchgangsheimen erhalten die Asylsuchenden eine Tagesstruktur mit Deutschkursen und Beschäftigungsprogrammen.

10 Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ
Gemeindeunterkunft Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ Zuständigkeit: Bund Asylzentrum Zuständigkeit: Kanton Deutschkurse Beschäftigungsprogramme Gemeindeunterkunft Zuständigkeit: Gemeinde Integration je nach Gemeinde unterschiedlich Im Anschluss werden die Asylsuchenden gemäss einem Verteilschlüssel einer Gemeinde zugeteilt. Jede Gemeinde ist verpflichtet, eine gewisse Anzahl proportional zur Bevölkerung an Asylsuchenden aufzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt ist oft noch kein Asylentscheid gefällt. Dies trifft auf den Kanton Thurgau zu. In anderen Kantonen bleibt teilweise der Kanton bis zum Asylentscheid zuständig. In den Gemeinden im Thurgau sind die Unterbringungen und Betreuung sehr unterschiedlich, meist leben Asylsuchende in Gemeinschaftswohnungen und Familien in einer einzelnen Wohnung. Die Gemeinde muss die Lebenskosten für Asylsuchende nicht aus der eigenen Kasse bezahlen, sondern erhält eine Tagespauschale, welche die Lebenskosten deckt. Für Asylsuchende werden vom Bund aber keine Integrationsmassnahmen finanziert, da ihr Aufenthaltsstatus noch nicht definitiv ist. Den Gemeinden bleibt es deshalb selbst überlassen, ob sie Asylsuchende beispielsweise in Deutschkurse / Arbeitsprogramme schicken wollen. Einige Gemeinden haben eigene Beschäftigungsprogramme und Deutschkurse, andere machen ausser Geld auszahlen kaum etwas für die Asylsuchenden. In den Gemeinden im Thurgau sind die Unterbringungen und Betreuung sehr unterschiedlich. Die Gemeinde erhält eine Tagespauschale vom Kanton, welche die Lebenskosten für die Asylsuchenden deckt. Für Asylsuchende werden vom Bund keine Integrationsmassnahmen finanziert, da ihr Aufenthaltsstatus noch nicht definitiv ist. Den Gemeinden bleibt es deshalb selbst überlassen, ob sie Asylsuchende beispielsweise an Deutschkursen / Arbeitsprogrammen teilnehmen lassen wollen.

11 Für Freiwillige wichtig zu wissen
Kantonszuteilung ist definitiv, Kanton kann nur mit der Begründung der Familieneinheit oder aufgrund schwerwiegender Gefährdung gewechselt werden oder für Personen mit B und F Flüchtling bei finanzieller Unabhängigkeit Gemeindezuteilung ist definitiv, kann gewechselt werden wenn die Person vom Sozialamt finanziell unabhängig ist

12 Befragung und Entscheid im Asylverfahren
Massgebend dafür, wie der Entscheid ausfällt, ist die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und die Prüfung von Wegweisungshindernissen. Das Staatssekretariat für Migration prüft, ob eine Person in ihrem Land gefährdet ist und ob Gründe gegen eine Wegweisung aus der Schweiz sprechen. Weitere Infos zum Asylverfahren: Befragung und Entscheid im Asylverfahren

13 Die zwei Befragungen beim SEM
Befragung zur Person BzP (Bund) Persönliche Angaben Sehr verkürzt (teilweise gar nicht) zu den Asylgründen Prüfung der Zuständigkeit gemäss Dublin Anhörung zu den Asylgründen (Bund) Fluchtgründe müssen glaubhaft gemacht werden Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht Wegweisungshindernisse Diese Punkte werden bei den Befragungen vom SEM (Staatssekretariat für Migration) abgeklärt. Die erste Befragung habe ich schon kurz erwähnt, sie findet normalerweise im EVZ statt, kann auch am Flughafen stattfinden. Dabei geht es vor allem um persönliche Angaben zur Person, den Reiseweg und normalerweise nur ganz kurz um die Asylgründe. Bevor es zur 2. Befragung (Anhörung) kommt, wird geprüft, ob überhaupt die Schweiz zuständig ist. Ihr habt bestimmt schon vom Dublin Abkommen gehört: Das erste Land in Europa, in dem die Person ankommt, ist zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens. Dies wird anhand von Fingerabdrücken in einem internationalen System (Eurodac) festgehalten. Wenn sich beispielsweise herausstellt, dass die Person bereits Fingerabdrücke in Italien hat, wird Italien angefragt, ob sie die Person zurücknehmen. Es reicht aber auch, wenn die Person in der 1. Befragung erwähnt, dass sie z.B. durch Italien reiste, auch dann kann Italien bereits angefragt werden. Falls die Person in ein Dublinverfahren kommt, wird ihr per Brief mitgeteilt, wenn dies beendet und entschieden ist. Entweder hat die Person bis zu einem Datum in dieses Land auszureisen und erhält einen NEE (Nichteintretensentscheid) oder es wird mitgeteilt, dass die Schweiz fürs Verfahren zuständig ist. Ist letzteres der Fall, findet die 2. Befragung statt. Wenn keine Hinweise bestehen, dass die Person zuvor in einem anderen europäischen Land war oder unklar ist, in welchem Land die Person war, ist die Schweiz zuständig und es findet die 2. Befragung statt. Infos zur Anhörung:

14 2. Anhörung Herkunftsort Familie, Alltag im Heimatland
Schule, Beruf, Einkommen Asylgründe (Glaubhaftmachung!) Reiseweg Gesundheit Anwesende Personen: SachbearbeiterIn, ProtokollführerIn, DolmetscherIn, HWV Die Flüchtlingseigenschaft wird in der 2. Anhörung geprüft. Zwischen der 1. und 2. Befragung können wenige Wochen bis zu mehreren Monaten oder Jahre liegen. Es werden anfangs allgemeine Themen befragt, welche bei einer allfälligen Wegweisung dann eine Rolle spielen könnten, Familie, Herkunft, Einkommen, Schulbildung. Der wichtigste Punkt sind aber die Asylgründe. Der Gesuchssteller erhält erst die Gelegenheit, die Asylgründe ausführlich in einem freien Bericht darzulegen. Danach werden ihm Fragen dazu gestellt. Eine Befragung kann nur eine Stunde dauern, wenn die Person gar keine relevanten Asylgründe hat. Sie kann aber auch den ganzen Tag dauern, maximal 8 Stunden, allenfalls ist dann sogar eine weitere Befragung notwendig. Dies aber nur sehr selten und wenn die Asylgründe wirklich komplex sind. Das wichtigste für den darauffolgenden Entscheid ist die Glaubhaftmachung. Es reicht nicht, wenn eine Person einen Asylgrund kurz und oberflächlich nennt, sie muss es in der Befragung schaffen, glaubwürdig darzulegen dass sie dies erlebt hat. Unter anderem dürfen keine oder nur geringe und erklärbare Widersprüche auftauchen. Wenn die Person z.B. in Haft war, muss sie auch den Raum, den Tagesablauf, die Bekleidung und der Umgang der Wächter beschreiben können oder auch z.B. Gefühle nennen können, so dass glaubhaft wird, dass sie dies tatsächlich selbst erlebt hat und nicht nacherzählt. Unterstützend sind natürlich auch Beweismittel. (Z.B. von Eritreern das Aufgebot für den Militärdienst, Polizeivorladungen, Gerichtsurteile, Arztzeugnisse, Fotos, Zeitungsartikel, etc.) Die wenigsten Gesuchssteller können aber diese organisieren. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Gesundheit, denn auch dies kann ein Wegweisungshindernis sein, wenn z.B. die Person eine Krankheit hat und die Behandlung im Heimatland aus irgendwelchen Gründen nicht möglich ist. Teilweise wird auch der Reiseweg nochmals befragt, damit die Person glaubwürdig darlegt, dass sie illegal ausgereist ist, denn für einige Herkunfsländer ist alleine die illegale Ausreise ein Asylgrund (z.B. Tibet). Die Dolmetschende Person übersetzt während dem Interview die Fragen und Antworten. Am Schluss wird der asylsuchenden Person nochmals das Protokoll übersetzt und sie muss mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit bestätigen.

15 Wer gilt als Flüchtling?
Personen die ernsthaften Nachteilen (Gefährdung an Leib und Leben / unerträglicher psychischer Druck) ausgesetzt sind oder begründete Furcht vor solchen Nachteilen haben aufgrund von: Rasse politischen Anschauungen Religion frauenspez. Fluchtgründe Nationalität Zugehörigkeit z. einer bestimmten sozialen Gruppe Die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist zentral in der zweiten Anhörung. Als Flüchtlinge gelten kurz gesagt Personen, die in ihrem Heimatstaat eine Gefährdung an Leib oder Leben erfahren oder einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt sind. Um die sogenannte Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, muss die Person im Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein oder Furcht vor solche gehabt haben. Eine Verfolgung muss zielgerichtet gewesen sein. Es reicht also nicht, wenn man z.B. nur an einer Demo gegen die Regierung als einer von vielen teilgenommen hat und dann von der Polizei auf einen geschossen wurde. Es wird auch geprüft, ob für die Person tatsächlich keine inländischen Fluchtalternativen bestanden haben, sie z.B. einfach in ein anderes Dorf hätte ziehen können und dort die Probleme nicht aufgetaucht wären. Die Gründe, die dazu führen, müssen von der asylsuchenden Person nicht bewiesen werden, sondern glaubhaft dargestellt werden.

16 Glaubhaftmachung Erlebnisse detailliert schildern
Zeitlicher persönlicher Bezug herstellen, Reihenfolge der Erlebnisse einordnen können Emotionen und Gedankengänge erwähnen Keine wesentlichen Widersprüche (Ausnahme bei Traumatisierungen) «ich weiss nicht»: erklären weshalb man etwas nicht weiss bzw. nicht wissen kann wenn immer möglich Dokumente beschaffen (Ausweise, Schulzeugnisse, Fotos, Videos) Die Glaubhaftmachung ist etwas sehr zentrales in der Asylbefragung, davon hängt unter Umständen ab, ob die Person bleiben kann oder nicht. Asylsuchende müssen im Asylverfahren ihre Fluchtgründe glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das heisst: Sie müssen nicht beweisen, dass sie verfolgt wurden und ihnen im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile drohen, sondern es reicht, wenn sie dies glaubhaft machen. Damit wird den erschwerenden Umständen Rechnung getragen, in denen sich die Person befindet. In einer Fluchtsituation können Beweismittel wie Dokumente verloren gehen und/oder später nur schwer zu beschaffen sein. Hilfreich für die Glaubhaftmachung sind: Detaillierte Schilderungen (Beschreibungen von Orten, Menschen, Abläufen, damit sich das Gegenüber dies wie in einem Film vorstellen kann) Zeitlicher persönlicher Bezug herstellen, Reihenfolge der Erlebnisse einordnen können (z.B. sich erinnern, das die Festnahme am selben Tag war wie ein wichtiger Feiertag oder kurz danach, sich erinnern dass es damals schon dunkel war etc) Emotionen und Gedankengänge des Erlebten Keine wesentlichen Widersprüche

17 Unterstützung durch Freiwillige im Verfahren
Vorbereitung auf die Anhörung Begleitung zur Anhörung Hilfe bei der Beschaffung von Beweismitteln und Zusendung ans SEM (immer N-Nummer direkt zur Adresse schreiben) Begleitung zu Rechtsberatungsstellen Hilfe beim Rekurs Mit diesem Wissen können Freiwillige die Asylsuchenden vorbereiten, was sie in der Befragung erwartet und was wichtig ist. Auch dürfen die Asylsuchenden eine Begleitperson mitnehmen, es kann sehr sinnvoll sein mtizugehen um 1. der asylsuchenden Person Sicherheit zu geben, aber auch weil es ein anderes Anhörungsklima ist wenn noch jemand mit drin sitzt.

18 Asylentscheid und Zuständigkeiten
Den Asylentscheid erhält die Person dann nach der 2. Befragung. Die Person kann sich zu diesem Zeitpunkt noch im EVZ aufhalten. Im Normalfall sind Personen dann aber schon im Asylzentrum oder oft sogar in den Gemeinden. Je nach Asylentscheid ändert sich dann die Zuständigkeit. Ich möchte nun darauf eingehen, welchen Entscheid Asylsuchende erhalten können und was dies für ihr Leben in der Schweiz bedeutet. Asylentscheid und Zuständigkeiten

19 Entscheide Person erfüllt Flüchtlingseigenschaft = Anerkennung als Flüchtling, B-Ausweis, darf in der Schweiz bleiben Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, es bestehen Nachfluchtgründe oder Person ist asylunwürdig = Anerkennung als vorläufig aufgenommener Flüchtling, F-Ausweis (politisch), darf vorläufig in der Schweiz bleiben Person erfüllt Flüchtlingseigenschaft nicht, es bestehen aber Wegweisungshindernisse = Negativ Entscheid mit vorläufiger Aufnahme, F-Ausweis (humanitär), darf vorläufig in der Schweiz bleiben Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, keine Wegweisungshindernisse = Negativ Entscheid, Person muss die Schweiz verlassen B Ausweis: Wenn die Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt ( d.h. ihre Asylgründe glaubhaft darlegen konnte und diese den Kriterien der Flüchtlingseigenschaft standhalten), erhält sie in der Schweiz den Ausweis B. Dieser berechtigt zum Aufenthalt in der Schweiz und ist auf unbestimmte Zeit gültig. Nur in ganz selteten Fällen kann die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden, dann verliert die Person ihre Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz. Gründe dafür sind z.B. Inanspruchnahme des Schutzes durch den Heimatstaat ( wenn die Person in ihr Heimatland zurückreist), freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat, Aufenthalt während mehr als 3 Jahren im Ausland, Erhalt von Asyl in einem anderen Land, Straffälligkeit (nur Verbrechen die mit einer Freiheitsstrafe von mind. 3 Jahren bestraft werden) F Ausweis: Achtung, es gibt zwei Ausweise die F-Ausweis genannt werden, diese sind aber unterschiedlich sowohl in den Rechten wie auch Zuständigkeiten! Ein F-Ausweis politisch (umgangssprachlich so genannt), also eine vorläufige Aufnahme als FLÜCHTLING erhalten Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, jedoch Nachfluchtgründe haben (sich nach der Ausreise erst zum Flüchtling gemacht haben, z.B. durch exilpolitisches Engagement) oder asylunwürdig sind (Straftaten begangen haben). F-Ausweis: Als vorläufig aufgenommene PERSONEN oder AUSLÄNDER gelten Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, also keine Asylgründe haben. Sie können jedoch nicht in ihr Herkunftsland zurückgewiesen werden, da dies unzumutbar (z.B. wegen Krieg, Gesundheitszustand), unzulässig (Einheit der Familie) oder ummöglich (z.B. gibt es keinen Flughafen) ist. Sie dürfen deshalb vorläufig in der Schweiz bleiben. Unterschiede F Ausweis im Detail: Negativ Entscheid: Wenn Personen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und auch keine Gründe dagegen sprechen, sie in ihr Heimatland zurückzuweisen, erhält die Person einen Negativ Entscheid. Dagegen kann innerhalb 30 Tagen (bei gewissen Ländern 5 Tage) Rekurs gemacht werden. Wird dieser abgelehnt, ist der Entscheid rechtskräftig und die Person muss die Schweiz bis zu einem gesetzten Datum verlassen. Allgemeine Infos zu Ausweisen:

20 Negativ-Entscheid Keine Asylgründe / Asylgründe nicht glaubhaft
Dies bedeutet: Aufforderung Schweiz zu verlassen, es sei denn es gibt Wegweisungsgründe Wer das Land nicht verlässt: illegal in der Schweiz (Sans-Papiers) Recht auf Nothilfe (Bett, Unterkunft, Med. Notfallversorgung) Möglichkeit eines Härtefallgesuchs nach 5 Jahren (bei positivem Ausgang Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung B) Wenn eine Person keine Asylgründe glaubhaft machen konnte, erhält sie einen Negativ Entscheid. Im Entscheidschreiben wird sie dazu aufgefordert, die Schweiz bis zu einem bestimmten Datum zu verlassen. Tut sie dies nicht, ist sie nach Ablauf dieses Datums illegal in der Schweiz. In der Schweiz hat jede Person das Recht auf Nothilfe. Nothilfe deckt die minimalen Grundbedürfnisse ab, die fürs Überleben notwendig sind. Eine abgewiesene Asylsuchende Person im Thurgau muss sich beim Migrationsamt melden und dort Nothilfe verlangen. Sie wird dann im Durchgangsheim Frauenfeld untergebracht und erhält dort ein Bett zum Schlafen, Lebensmittel sowie medizinische Notfallversorgung. Im Kanton Thurgau erhalten Nothilfe-Bezüger im Normalfall kein Geld. Nach 5 Jahren Anwesenheit in der Schweiz, können solche Personen ein Härtefallgesuch stellen um ihren Aufenthalt zu legalisieren. Nur in den wenigsten Fällen und unter sehr harten Kriterien wird die aber bewilligt (keine Straffälligkeit, Deutsch A2, eine Zusage für Arbeit, …)

21 Bewilligungen und daraus resultierende Rechte
Den Asylentscheid erhält die Person dann nach der 2. Befragung. Die Person kann sich zu diesem Zeitpunkt noch im EVZ aufhalten. Im Normalfall sind Personen dann aber schon im Asylzentrum oder oft sogar in den Gemeinden. Je nach Asylentscheid ändert sich dann die Zuständigkeit. Ich möchte nun darauf eingehen, welchen Entscheid Asylsuchende erhalten können und was dies für ihr Leben in der Schweiz bedeutet. Bewilligungen und daraus resultierende Rechte

22 Zuständigkeiten Übersicht
N-Ausweis: Peregrina Stiftung wenn Person noch im Durchgangsheim, Sozialamt der Wohngemeinde wenn Gemeindetransfer bereits erfolgte B-Ausweis: Peregrina-Stiftung Flüchtlingsbegleitung Sulgen F-Ausweis vorläufig aufgenommene Flüchtlinge: Peregrina-Stiftung Flüchtlingsbegleitung Sulgen F-Ausweis vorläufig aufgenommene Personen: Sozialamt der Wohngemeinde, wenn F ab für sprachliche und berufliche Integration das Migrationsamt Je nach Ausweiskategorie sind andere Behörden zuständig für die Personen.

23 N Ausweis Während dem Asylverfahren
Arbeit nach 3 Monaten Anwesenheit möglich mit Bewilligung Kein Anrecht auf Deutschkurs / Beschäftigung Erwachsene Taschengeld 3 Fr. / Tag Geld für Lebensunterhalt 11 Fr. / Tag Kosten für Unterkunft, Krankenkasse werden übernommen

24 B Ausweis (anerkannter Flüchtling)
Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft Sozialhilfeanspruch wie SchweizerInnen Anspruch auf Integrationspauschale für Finanzierung von Deutschkursen etc. Arbeit mit Arbeitsbewilligung möglich Recht auf Familiennachzug Personen erhalten Reisepass

25 F Ausweis (vorläufig aufg. Flüchtling)
Person erfüllt Flüchtlingseigenschaft (aber: Nachfluchtgründe, asylunwürdig) Sozialhilfeanspruch wie SchweizerInnen Anspruch auf Integrationspauschale für Finanzierung von Deutschkursen etc. Arbeit mit Arbeitsbewilligung möglich Familiennachzug nach 3 Jahren (nur bei Sozialhilfeunabhängigkeit) Personen erhalten Reisepass  Nach 5 Jahren Umwandlung in B mit Erfüllung gewisser Kriterien möglich, aber kein Anspruch darauf (Härtefallgesuch)

26 F Ausweis (vorläufig aufg. Person)
Keine Asylgründe, Wegweisung jedoch unzumutbar, unzulässig, unmöglich Zuständigkeit: Gemeinde, für berufliche und sprachliche Integration Kanton Sozialhilfe tiefer als bei SchweizerInnen (TG) Anspruch auf Integrationspauschale für Finanzierung von Deutschkursen etc. Arbeit mit Arbeitsbewilligung möglich Familiennachzug erst nach 3 Jahren (nur bei Sozialhilfeunabhängigkeit) Personen erhalten keinen Reisepass  Nach 5 Jahren Umwandlung in B mit Erfüllung gewisser Kriterien möglich, aber kein Anspruch darauf (Härtefallgesuch)

27 Härtefallgesuch Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung B, kann gestellt werden, wenn eine Person seit 5 Jahren in der Schweiz lebt (z.B. F in B oder Sans-Papiers) Prüfung der Zumutbarkeit eines Lebens zurück im Heimatland, dem gegenüber werden die persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gestellt Angeschaut werden: die Integration (TG: Deutsch mind. A2) die Respektierung der Rechtsordnung die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (TG: finanzielle Selbständigkeit) die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (mind. 5 Jahre) die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbe­suchs der Kinder der Gesundheitszustand

28 Das neue Asylverfahren

29 Ausblick: neues Asylverfahren
Zuweisung in ein Bundesasylzentrum Beratungsgespräch zum Asylverfahren Aufnahme der Personalien Rechtsvertretung Erstbefragung Anhörung und Entscheid / erweitertes Verfahren Zuweisung in einen Kanton Dauer: 140 Tage im Normalverfahren (ca. 60%), maximal 1 Jahr im erweiterten Verfahren (ca. 40%) Innerhalb von 72 Stunden nach dem Einreichen des Asylgesuchs werden Asylsuchende einem Bundesasylzentrum zugeteilt, es gibt ein Bundesasylzentrum pro Verfahrensregion (Westschweiz, Ostschweiz, Nordwestschweiz, Tessin, Zürich, Bern). Im Bundesasylzentrum sind alle Beteiligten (Rechtsvertretung, Beratung, Rückkehrhilfe, Befrager) unter einem Dach, dies soll ein schnelles Verfahren ermöglichen Mit einer Beraterin/einem Berater findet ein erstes individuelles Beratungsgespräch statt: Dieses soll die Asylsuchenden insbesondere über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren aufklären. Die BeraterInnen stehen zudem den Asylsuchenden in einer Anlaufstelle zur Verfügung. Dieses Angebot ermöglicht ihnen einen einfachen, niederschwelligen Zugang zu verschiedenen Informationen. Die BeraterInnen sind neutral und nicht vom SEM angestellt, sondern von einem Hilfswerk. Die Personalien der Asylsuchenden werden vom SEM aufgenommen und in verschiedenen Datenbanken registriert. Durch den sofortigen und europaweiten Abgleich wird eine allfällige Registrierung derselben Person in einem anderen Land sogleich erkannt. In einem solchen sogenannten «Dublin-Fall» erachtet die Schweiz das Erstaufnahmeland als zuständig und stellt an dieses ein Begehren zur Wiederaufnahme der asylsuchenden Person Im ersten Gespräch mit der Rechtsvertretung werden die Erfolgschancen des Asylgesuches sowie die Beweislage erörtert. Die asylsuchende Person erfährt auf diese Weise, was auf sie zukommt und kann, zusammen mit der Rechtsvertretung, über das weitere Vorgehen im eigenen Asylverfahren mitentscheiden. Bei der Erstbefragung der Asylsuchenden sind sowohl SEM-JuristInnen als auch die Rechtsvertretung der asylsuchenden Person anwesend. Vor der Anhörung vor dem SEM und unter Berücksichtigung der Resultate der Erstbefragung besprechen die Asylsuchenden mit ihrer Rechtsvertretung eine Verhandlungsstrategie. Erscheint ein Fall aussichtslos, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Antrages auf Rückkehrhilfe. Die Anhörung (rechtliches Gehör) vor dem SEM findet in Anwesenheit der Rechtsvertretung statt. Daraufhin verfasst das SEM einen Entscheidentwurf zu Handen der Rechtsvertretung. Die Rechtsvertretung bespricht diesen mit der asylsuchenden Person und nimmt zu Handen des SEM Stellung. Der Entscheid des SEM trifft bei der Rechtsvertretung ein. Die Rechtsvertretung eröffnet und erklärt der asylsuchenden Person den Entscheid. Kann das Verfahren nicht in einem BAZ abgeschlossen werden, findet eine Zuweisung an den zuständigen Kanton zur Durchführung des erweiterten Verfahrens statt. In diesem Fall kann sich die asylsuchende Person für die Beratung und Rechtsvertretung bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren an die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungsstelle wenden. Ein erweitertes Verfahren soll innerhalb eines Jahres rechtskräftig abgeschlossen werden können. Quelle: HEKS

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31 Für Freiwillige wichtig zu wissen
Kanton Thurgau erhält ein Bundes-Ausreisezentrum in Kreuzlingen, im Gegenzug dazu weniger zugewiesene Asylsuchende Zugewiesen werden nur noch Personen die schon einen Entscheid haben und in der CH bleiben können oder Personen, die ins erweiterte Verfahren kamen Personen die vor der Inkraftsetzung des neuen Asylverfahrens (März 2019) ein Asylgesuch stellen, werden nach dem alten Verfahren behandelt

32 Den Asylentscheid erhält die Person dann nach der 2. Befragung
Den Asylentscheid erhält die Person dann nach der 2. Befragung. Die Person kann sich zu diesem Zeitpunkt noch im EVZ aufhalten. Im Normalfall sind Personen dann aber schon im Asylzentrum oder oft sogar in den Gemeinden. Je nach Asylentscheid ändert sich dann die Zuständigkeit. Integration

33 Integration in den Arbeitsmarkt
Personen aus dem Asylbereich brauchen eine Arbeitsbewilligung Unterschied Beschäftigung und Erwerbsarbeit Schnuppern: maximal 1/2 Tag Berufserkundung: 5 Tage, Meldepflicht ab Januar 2018: keine Arbeitsbewilligung mehr notwendig, nur noch Meldeverfahren

34 Ablauf Arbeitsbewilligung
Benötigte Dokumente: Arbeitsvertrag, Ausweis, Formular B1 1. Arbeitsvertrag unterschreiben Folgende Kriterien sind zu beachten: Lohn ort- und branchenüblich Lohn gemäss GAV (falls vorhanden) Lohn von mindestens 1500 (Ausnahme Praktika, Lehre, Einsatz m. verm. Lohn) keine Anstellung auf Abruf 2. Formular B1 ausfüllen und unterschreiben (Vorder- und Rückseite) 3. Kopie Arbeitsvertrag, Formular B1 und Original Ausweis der Gemeinde / Peregrina-Stiftung zustellen 4. Gemeinde / Peregrina: Formular B1 vervollständigen, alle Unterlagen ans MIA weiterleiten 5. Migrationsamt: Ausländerrechtliche Prüfung, Weiterleitung ans AWA 6. Amt für Wirtschaft und Arbeit: Arbeitsmarktliche Prüfung, schriftliche Erteilung der Bewilligung und Rechnungsstellung an Arbeitgeber

35 Neue Integrationskurse TG
Der Kanton Thurgau bietet ab 1. August 2017 für Jugendliche und junge Erwachsene im Alter zwischen 12 und 24 Jahren kantonale Integrationskurse an. Im Zentrum steht die Bildung, insbesondere der deutschen Sprache und der Allgemeinbildung. Damit sollen die Voraussetzungen für den Besuch der ordentlichen Sekundarschule, das Absolvieren einer ordentlichen Berufslehre (EBA oder EFZ) oder einer weiterführenden ordentlichen Schule geschaffen werden. Soweit möglich finden wöchentlich Praktika statt. Link:

36 Wie Freiwillige bei der Integration hilfreich sein können
Bewerbungen / Lebenslauf schreiben Das eigene Netzwerk nutzen um Jobs zu vermitteln Referenzperson bei Stellensuche Wohnungssuche Gesellschaftliche Angebote und kulturelle Anlässe den Asylsuchenden vorstellen (Spielgruppe, Jugendgruppe, Vereine, Fasnacht, etc.) und sie begleiten Idealerweise immer Rücksprache mit den zuständigen Personen halten

37 Hilfreiche Webseiten Leitfaden Asyl Thurgau:


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