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Veröffentlicht von:Fritz Maus Geändert vor über 6 Jahren
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Vorlesung Umweltrecht – Naturschutzrecht in Deutschland – Teil 1
Prof. Dr. Andreas Fisahn
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Umweltrecht Überblick
Weitere Gesetze, die für die Umwelt relevant sind: Baurecht und Raumordnungsrecht FernstrG LuftVG Landwirtschaftsrecht (z.B. DüngemittelVO) Umweltstrafrecht und Umweltprivatrecht Besondere Straftaten gegen die Umwelt in §§ 324 ff StGB Privatrecht: z.B. §§ 906, 1004 BGB, Umwelthaftungsgesetz
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Probleme des Naturschutzes International gefährdete Arten
Weltweit sind über 1,5 Millionen Tier- und Pflanzenarten nachgewiesen, die Gesamtsumme wird sogar auf 13 bis 20 Millionen geschätzt. Nach Schätzungen sterben täglich zwischen zwei und 130 Pflanzen- und Tierarten aus => Jährlich verschwinden weltweit Arten. Aktuelle Situation nachzulesen in der „Roten Liste“
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International gefährdete Arten
Es sind sind 41 Prozent der Amphibien bedroht sowie 33 Prozent der riffbildenden Korallen, 25 Prozent der Säugetiere, 13 Prozent der Vögel und eine von fünf Pflanzenarten.
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International gefährdete Arten
Die globale Klimaerwärmung könnte bis 2050 zum Aussterben von über einer Million Tier- und Pflanzenarten an Land führen.
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International gefährdete Arten
In den letzten hundert Jahren sind der anerkannten Nutztierrassen ausgestorben, 300 davon in den vergangenen 30 Jahren. Weitere 2000 Rassen sind in Gefahr.
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International gefährdete Arten
Weltweit sind drei Viertel aller Kulturpflanzensorten verschwunden. Nach Schätzungen der Welternährungsorganisation FAO gehen derzeit jährlich weitere rund 50 000 Sorten verloren.
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Gefährdete Arten in Deutschland
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Handel mit gefährdeten Arten
1999 wurden lebende Tiere im Rahmen von nur 221 Verfahren beschlagnahmt. Außerdem wurden u.a. 9.549 präparierte Exemplare, 7.026 zum Teil bearbeitete Korallen, 2.966 Muscheln, 93 Schildkrötenpanzer, 239 Trophäenteile und 1.138 Lederprodukte ebenfalls von deutschen Zollbehörden beschlagnahmt.
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Handel mit gefährdeten Arten
30. Januar 2015: Indische Zöllner konnten 185 Exemplare der sehr seltenen Strahlen- Dreikielschildkröte sicherstellen. Die Tiere sollten in der Nähe des Grenzübergangs Kalanchi über die Grenze nach Bangladesch geschmuggelt werden. Der Wert der Jungtiere wird umgerechnet auf fast Euro geschätzt. In Südostasien erreichen einzelne Exemplare dieser vom Aussterben bedrohten Schildkrötenart Preise von bis zu Euro.
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Flächenfraß Während der letzten 60 Jahre hat sich die Siedlungs- und Verkehrsfläche in Deutschland mehr als verdoppelt. Im Jahr 2012 wurde täglich eine Fläche von 74 Hektar neu ausgewiesen – Das entspricht etwa der Größe von 113 Fußballfeldern.
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Flächenfraß
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Flächenfraß Klassifizierte Satellitenbildauswertung des Stadtgebiets Wetter, Flächenvergleich 1975 (links) und 2005 (rechts). Versiegelte Bereiche sind in roten Farbtönen dargestellt. Volmarstein befindet sich im Südosten, der Stork im Süden.
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Flächenfraß
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Bedrohung von Lebensräumen
54 % ist Landwirtschaftsfläche. Intensivierung der Landwirtschaft führt zu Artenrückgang. Wald bedeckt ca. 1/3 Europas, aber weniger als 10% ist naturnah. Flüsse und Seen nehmen 8 % der Erdoberfläche ein, beherbergen aber 12% der Tierarten. Problem ist die Zerstörung naturnaher Gewässerstrukturen.
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Geschichtliches Reichsnaturschutzgesetz vom 26.6.1935
1940 über 800 eingetragene Naturschutzgebiete und über Naturdenkmale RNatSchG wurde vom BVerwG weltanschauliche Neutralität bescheinigt BVerfG: keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes
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Geschichtliches BNatSchG als Rahmengesetz 1976 verabschiedet.
Landschaftsgesetz NRW von 1975
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Rechtsgrundlagen Gesetzgebung
Gesetzgebungskompetenz liegt für alle zentralen Bereiche des Umweltrechts nach der Föderalismusreform 2006 beim Bund und zwar zu kleinen Teilen im Bereich der ausschließlichen zu größeren Teilen im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz.
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Rechtsgrundlagen Artikel 73 (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: 6. den Luftverkehr; 6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege; 14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.
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Rechtsgrundlagen Art. 74 1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; 15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; 17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; 18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; 22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); 28. das Jagdwesen; 29. den Naturschutz und die Landschaftspflege; 30. die Bodenverteilung; 31. die Raumordnung; 32. den Wasserhaushalt;
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Rechtsgrundlagen Der Bund hatte für den Bereich Naturschutz und Landschaftspflege und Wasserhaushalt bis 2006 nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 GG die Rahmengesetzgebungskompetenz. Mit der Föderalismusreform wurde die Rahmengesetzgebung abgeschafft. Dafür wurden Sonderregelungen für die Gesetzesmaterien eingeführt, die vom Rahmenrecht in die konkurrierende Gesetzgebungskompetent überführt wurden:
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Rechtsgrundlagen Art. 72 III: 3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über: 1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); 2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes)
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Rechtsgrundlagen ...5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); 6. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse. Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.
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Rechtsgrundlagen Anders als nach der sonst üblichen Regel der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz ist mit der Bundesregelung eine Landesregelung nicht ausgeschlossen. Das Land kann vielmehr für einzelne Bereiche andere Regelungen erlassen. Ausgenommen sind: Die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes. Gemeint sind: die grundsätzliche Regeln von Flächennaturschutz, Artenschutz und Eingriffsregelung. Möglich ist aber, weil das jeweils später erlassene Gesetz gilt, ein Ping-Pong Spiel zwischen Bund und Ländern.
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Rechtsgrundlagen Zentrale Naturschutzgesetzes des Bundes und Landes NRW: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein- Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW vom )
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Rechtsgrundlagen Weitere Gesetze mit Bezug zum
Naturschutz auf Bundesebene sind: - Bundeswaldgesetz (BWaldG), - Bundesjagdgesetz (BJagdG) - Tierschutzgesetz (TierSchG) - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
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Rechtsgrundlagen Verwaltung
Verwaltung ist gemäß Art. 30, 83 grds. Ländersache, das gilt auch für die Umweltverwaltung. Eine Besonderheit ist nur die Atomenergie, hier besteht Bundesauftragsverwaltung Bund kann Weisungen an Länderexekutive geben. Art.85 I GG: Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus … § 24 I AtomG: Die übrigen Verwaltungsaufgaben nach dem Zweiten Abschnitt und den hierzu ergehenden Rechtsverordnungen werden im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt.
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Rechtsgrundlagen Bundesbehörden ohne Unterbau
Art. 87 (3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbstständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden.
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Rechtsgrundlagen Verwaltungskompetenz:
Bundesbehörden nur dort, wo GG eine bundeseigene Verwaltung vorsieht Umweltbundesamt (UBA – nächste Folie) Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) ist die wissenschaftliche Behörde des Bundes für den nationalen und internationalen Naturschutz. Bundeszollverwaltung (Überwachung von Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen, § 51 BNatSchG)
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Rechtsgrundlagen Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes von 1974: § 1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Umweltbundesamt" errichtet. § 2 (1) … Das Umweltbundesamt hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Wissenschaftliche Unterstützung des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in allen Angelegenheiten des Immissions- und Bodenschutzes, der Abfall- und Wasserwirtschaft, der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes, insbesondere bei der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, bei der Erforschung und Entwicklung von Grundlagen für geeignete Maßnahmen sowie bei der Prüfung und Untersuchung von Verfahren und Einrichtungen.
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Verwaltung Die Naturschutzverwaltung („Landschaftsbehörden“) ist in Nordrhein-Westfalen dreistufig aufgebaut. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz ist oberste Landschaftsbehörde. Den Bezirksregierungen obliegt als Mittelinstanz die Funktion der höheren Landschaftsbehörde. Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Funktion der unteren Landschaftsbehörde wahr.
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Verwaltung Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
ist die technisch- wissenschaftliche Fachbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen für den Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz. Seine Hauptstandorte sind Recklinghausen, Essen und Düsseldorf.
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Verwaltung Die Natur- und Umweltschutz- Akademie mit Sitz in Reckling-
hausen ist eine zentrale Einrichtung des Landes Nordrhein- Westfalen, wenn es um Bildung für nachhaltige Entwicklung geht
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Probleme des Naturschutzrechts
Widerspruch Ökonomie (Landwirtschaft) – Ökologie Grenzüberschreitende Umweltprobleme Regenwald Donau, Rhein, Elbe See kippen nicht am Ort der Verursachung um Handel mit gefährdeten Arten => internationale Regelungen erforderlich und zunehmend relevant.
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Lösung: Internationalisierung
Das Naturschutzrecht vom interna-tionalen Abkommen zum Deutschen Gesetz Internationale Verträge zum Natur- und Artenschutz: Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs (1946) ICCAT (Internationale Konvention zur Erhaltung der atlantischen Thunfische) (1966) Ramsar-Konvention (Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung) (1971) Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) (1973) Berner Konvention (Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume) (1979)
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Lösung: Internationalisierung
Bonner Konvention (Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten) (CMS) (1979) Abkommen zur Erhaltung der Seehunde im Wattenmeer (1990) Abkommen zur Erhaltung der europäischen Fledermauspopulationen (EUROBATS) (1991) Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale der Nord- und Ostsee, des Nordostatlantiks und der Irischen See (ASCOBANS) (1991) Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (AEWA) (1995) Übereinkommen zum Schutz der Wale des Schwarzen Meeres, des Mittelmeeres und der angrenzenden Atlantischen Zonen (ACCOBAMS) (1996) Übereinkommen zum Schutz der Albatrosse und Sturmvögel (ACAP) (2001) Abkommen zur Erhaltung der Gorillas und ihrer Lebensräume (Gorilla Agreement) (2007) Internationales Tropenholz-Übereinkommen (1983) Aktionsplan für Marine Säugetiere (MMAP) (1984) Biodiversitäts-Konvention als Teil der Abkommen von Rio (Übereinkommen über die biologische Vielfalt) (CBD) (1992) UNESCO-Welterbe (1975) - Landschaftsschutz Europäisches Landschaftsübereinkommen (Landschaftskonvention, Florenz-Konvention) (2000)
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Lösung: Internationalisierung
Recht der EU zum Natur- und Artenschutz: FFH -Richtlinie (RL 92/43/EWG) Vogelschutz-Richtlinie (RL 1979/147/EG) EG-Artenschutzverordnung (VO (EG) Nr. 338/97) Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über invasive Arten Zoo-Richtlinie (RL 1999/22/EG) Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (RL 2008/99/EG) Umwelthaftungsrichtlinie (RL 2004/35/EG)
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Probleme des Naturschutzrechts
Grenzen rechtlicher Steuerung (Vollzugsdefizit) Diagnose: Die Gesetze sind besser als die Praxis Kontrollprobleme Unbestimmte Rechtsbegriffe Verhandlungsmacht der Konzerne und Unterbesetzung der Behörde Gesetzesflut Europäische Vorgaben (?)
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Instrumente des Umweltrechts
I. Klassische Instrumente – Direkte Verhaltenssteuerung 1. Verbote und Gebote oder Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte - Arten präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§§ 4, 6 BImSchG) repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt = Ausnahmegenehmigung (§ 62 BnatSchG; §§ 7, 8 WHG) Sonderfall: Planfeststellungsbeschluss = VA mit planerischen Elementen, insbsondere Abwägung (Eingriffregelung §13ff)
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Instrumente des Umweltrechts
2. Anzeige und Anmeldepflichten (§ 15 BImSchG) Untersagungsermächtigungen und nachträgliche Anordnungen Untersagung illegaler Anlagen (Beseitigungs- Stilllegungs- Unterlassungsverfügung z.B. § 20 BImSchG) Nachträgliche Anordnungen zur Herstellung legaler Zustände (§§ 24, 25 BImSchG)
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Instrumente des Umweltrechts
3. Überwachungsbefugnisse (§§ 26ff, 44 ff, 52f BImSchG) 4. Planerische Instrumente a) Gesamtplanung oder Raumplanung Raumordnungspläne bis Bebauungspläne b) Fachplanung - Pläne im Umweltrecht: Landschaftpläne (§ 8 ff BNatschg) ; Luftreinhaltepläne; Gewässerschutzpläne) - umweltrelevante Pläne: Infrastrukturpläne (Straßen; Schienen, Wasserstraßen, Flughäfen)
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Instrumente des Umweltrechts
II. Indirekte Verhaltenssteuerung 1. Umweltabgaben - Abwasserabgabe (§§ 1 ff AbwAG) - Wassnutzungsgebühren (nach Landeswassergesetzen) - Ökosteuer 2. Umweltzertifikate Öko-Audit, Blauer Engel 3. Ökonomische Anreize - Subventionen - Vergaberichtlinien - Nutzungsregelungen Beispiel Pfandsystem. 4. Umweltverträglichkeitsprüfung
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Ziele und Prinzipien des Natur- und Umweltschutzes
§ 1 BNatSchG bestimmt die Ziele § 2 die Verwirklichung der Ziele Bedeutung: Ziele sind Auslegungsmaximen bei unbestimmten Rechtsbegriffen.
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Ziele und Prinzipien des Natur- und Umweltschutzes
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass 1.die biologische Vielfalt, 2.die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie 3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz). (2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt … (3) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft
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Ziele und Prinzipien des Natur- und Umweltschutzes
eigener Wert = ökozentrische Sicht neben Lebensgrundlage des Menschen = anthropozentrische Sicht zukünftige Generationen: Zielbestimmung aus Rio, Ziel der Nachhaltigkeit
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Ziele und Prinzipien des Natur- und Umweltschutzes
Schützen und Entwickeln = zwei unterschiedliche Konzeptionen des Naturschutzes: schützen und pflegen = Erhalt des Vorhandenen; Entwickeln und wiederherstellen = Schaffung naturnaher Räume.
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Ziele und Prinzipien des Natur- und Umweltschutzes
§ 1 (1) Nr. 1 die biologische Vielfalt = die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume = Ziel ist Schutz der Arten und das geschieht auch über den Schutz von Flächen.
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Ziele und Prinzipien des Natur- und Umweltschutzes
§ 1 (1) Nr. 2 die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter = einerseits ökosystemaren Ansatz, andererseits sehr anthropozentrisch formuliert, Leistung für wen? = Nachhaltigkeitsansatz von Rio, geht nur mit Blick auf menschliche Nutzung
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Ziele und Prinzipien des Natur- und Umweltschutzes
§ 1 (1) Nr.3: die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind Vielfalt und Eigenart = Biodiversität. Schönheit und Erholungswert = Nutzen neben der Nutzung als Lebensgrundlage.
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Ziele und Prinzipien des Natur- und Umweltschutzes
Weitere Grundsätze : Schutz verschiedener Bereiche der Natur, z.B. Meeres- und Binnengewässer (§ 1 (3) Nr. 3) Naturschutz als Aufgabe in einem weiten Sinne (Klimaschutz) (§ 1 (3) Nr.4)
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Allgemeine Prinzipien des Umweltschutzes
Nachhaltigkeit (sustainable development): =„Nutzung der Naturressourcen unterhalb der Grenze der Belastbarkeit unter Berücksichtigung des Rechts nachfolgender Generationen und aller Erdteile auf gleichen Ressourcenverbrauch bzw. im Rahmen ihrer natürlichen Regenerierungsfähigkeiten.“ Kommt aus Forstwirtschaft Problem nicht regenerative Ressourcen und Bestimmung der Belastungsgrenze bei regenerativen Ressourcen (z.B. Fischen)
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Allgemeine Prinzipien des Umweltschutzes
Vorsorgeprinzip Allgemein: Umweltbeeinträchtigungen nach Möglichkeit vermeiden und Gefahren ausschließen. Abgrenzung Gefahr und Gefahrenabwehr – Risiko und Vorsorge Gefahr: Eintritt eines Schadens Gegenwärtig und räumlich nah Hohe Wahrscheinlichkeit (reziprok zur Schadenshöhe) Kausalität
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Allgemeine Prinzipien des Umweltschutzes
Beim Risiko fehlt eines der Elemente Ungewissheit des Schadens, Unterhalb der Schadensschwelle In unbekannter Zukunft, zeitlich nicht absehbar, An unbekannten Orten Mit geringer oder unbekannter Wahrscheinlichkeit Mit unbekannten Wirkungsketten Staatliche Handlung = Vorsorge vor Umweltbeeinträchtigungen. (z.B. in § 5 I Nr.2 BImSchG; Immissionsgrenzwerte meist über Schädlichkeitsschwelle definiert; Emissionsgrenzwerte sind Vorsorgewerte.) praktische Relevanz: Gefahrenabwehr mit Klagebefugnis, weil subjektiv-öffentliche Rechte betroffen Vorsorge dagegen nicht. Abgrenzung im Einzelfall, oft recht problematisch.
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Allgemeine Prinzipien des Umweltschutzes
Gefordert werden im Vorsorgebereich meist Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen. „Stand der Technik“ (§ 3 VI BImSchG): Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, … der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft … gesichert erscheinen lässt. Also: Praktisch erreichter Entwicklungsstand. „Stand von Wissenschaft und Technik“ (z.B. § 6 II Nr. 2 AtomG) Nach dem technisch umsetzbaren Stand der Wissenschaft. Verschiede Abwandlungen wollen weiter differenzieren etwa: „allgemein anerkannte Stand der Technik“ als weniger hohe Anforderung. Im Ergebnis bleibt aber nur Begriffshuberei, im Konkreten sind unterschiedliche Anforderungen nicht aus weiteren Differenzierungen ableitbar.
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Allgemeine Prinzipien des Umweltschutzes
Verursacherprinzip Wer den Schaden verursacht, muss für die Folgen aufkommen Gegenteil: „Gemeinlastprinzip“ – Gewinne privatisieren, Kosten sozialisieren. Kooperationsprinzip Staat und Unternehmen/ Bürger sollen beim Umweltschutz kooperieren » Eigenverantwortung der Unternehmen. Hinwirken auf die Zusammenarbeit aller gesellschaftlichen Kräfte und des Staates zum Zweck des Umweltschutzes. Kritik: Resignation vor wirtschaftlicher Macht wird positiv umgedeutet.
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Flächennaturschutz § 20 BNatSchG - Allgemeine Grundsätze
Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll. Sinn: Schutz der Biodiversität durch Erhaltung und Schaffung von Lebensräumen § 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung (1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.
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Flächennaturschutz § 21 (3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind 1. Nationalparke und Nationale Naturmonumente, 2. Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete, 3. gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30, 4. weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bande sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken, wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind. Gesetzlich ungeregelt sind: Grünes Band = ehemaliger Mauerstreifen Nationales Naturerbe = Vom Bund an NGOs verkaufte Flächen zur Sicherung des Naturschutzes
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Flächennaturschutz § 20 (2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden 1. nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet, 2. nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument, 3. als Biosphärenreservat, 4. nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet, 5. als Naturpark, 6. als Naturdenkmal oder 7. als geschützter Landschaftsbestandteil. (3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.
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Flächennaturschutz § 35 LNatSchG NRW Biotopverbund Im Land Nordrhein-Westfalen ist ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund) darzustellen und festzusetzen, das 15 Prozent der Landesfläche umfasst.
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Quelle: Landesregierung NRW - ohne Jahresangabe
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Quelle BfN 2010
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Flächennaturschutz – gesetzlicher Schutz
Gesetzlicher Biotopschutz § 30 BNatSchG Gesetzlich geschützte Biotope (1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt meint: ein Gebiet ist zwingend zu schützen, wenn die Voraussetzungen des § 30 BNatSchG erfüllt sind, oder es gelten die Nutzungsbeschränkungen, wenn das Gebiet die genanntennaturschutzfachliche Kriterien erfüllt - ansonsten Schutz erst durch Ausweisung
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Flächennaturschutz – gesetzlicher Schutz
Naturschutzfachliche Kriterien in § 30 BNatSchG: 1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer ..., 2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, 3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, ... Wacholderheiden, Borstgrasrasen, ...,
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Flächennaturschutz – gesetzlicher Schutz
naturschutzfachliche Kriterien in § 30 BNatSchG: 4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, 5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, 6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer ...
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Flächennaturschutz – gesetzlicher Schutz
Folge ist: § 30 II : „Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten.“... „Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope.“
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Flächennaturschutz – gesetzlicher Schutz
§ 42 LNatSchG NRW Gesetzlich geschützte Biotope (1) Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sind: 1. Kleinseggenrieder, Nass- und Feuchtgrünland, 2. Magerwiesen und -weiden, 3. Halbtrockenrasen, 4. natürliche Felsbildungen, Höhlen und Stollen, 5. Streuobstbestände nach Maßgabe des Absatzes 4.
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Flächennaturschutz – gesetzlicher Schutz
§ 39 LNG-NRW Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile (1) Folgende Landschaftsbestandteile sind gesetzlich geschützt: 1. mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege außerhalb des Waldes und im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts, 2. Hecken ab 100 Metern Länge im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts und Wallhecken und 3. Anpflanzungen, die als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt wurden und im Kompensationsflächenverzeichnis nach § 34 Absatz 1 Satz 1 zu erfassen sind. Dies gilt nicht für Begleitgrün von Verkehrsanlagen. § 41 bleibt unberührt. Einer besonderen Ausweisung bedarf es nicht.
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Flächennaturschutz – gesetzlicher Schutz
(2) Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Landschaftsbestandteile führen können, sind verboten. (3) Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Anpflanzungen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen.
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gesetzlicher Naturschutz
§ 41 LNG-NRW Alleen (1) Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind verboten. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung werden hierdurch nicht berührt.
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gesetzlicher Naturschutz
§ 41 LNG-NRW Alleen (2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht im Rahmen von Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und für die keine anderen Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden können. Sie sind der Naturschutzbehörde vorher anzuzeigen. Bei gegenwärtiger Gefahr kann die Maßnahme sofort durchgeführt werden. Sie ist der Naturschutzbehörde anschließend anzuzeigen. Kommt es aufgrund der durchgeführten Maßnahmen zu einer Bestandsminderung, sind in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Rechtsfolge nicht ersichtlich. Rückholrecht, Einspruchsrecht usw anders als sonst - nicht geregelt. => Vertrauen in gesetzestreue Behörden und behördeninterne Verständigung (Hintergrund: Umweltministerium will Kontrolle, Verkehr setzt sich durch)
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„Fakultativer“ Naturschutz
Schutzgebiete und Schutzobjekte werden ansonsten ausgewiesen § 13 LNG-NRW Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (1) Der Landschaftsplan hat die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Erreichung des Schutzzwecks der nach § 20 Absatz 2 und den §§ 23, 26, 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft und zur Erhaltung der nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach § 42 gesetzlich geschützten Biotope erforderlich sind. Auf der Grundlage der Entwicklungsziele nach § 10 kann der Landschaftsplan zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes weitere Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, der Pflege und Entwicklung eines Biotopverbundsystems sowie der Kulturlandschaft und des Erholungswertes von Natur und Landschaft und zur Förderung der Biodiversität festsetzen.
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„Fakultativer“ Naturschutz
Rechtmäßigkeitskontrolle des Landschafts- plans: § 18 Anzeige des Landschaftsplans (1) Der Landschaftsplan ist der höheren Naturschutzbehörde anzuzeigen. (2) Die höhere Naturschutzbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige geltend machen, dass der Landschaftsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Der Landschaftsplan darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Naturschutzbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. …
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„Fakultativer“ Naturschutz
§ 7 Landschaftsplan (3) Abweichend von § 11 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes haben die Kreise und kreisfreien Städte (Träger der Landschaftsplanung) unter Beachtung der Ziele und unter Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung für ihr Gebiet Landschaftspläne aufzustellen; der Landschaftsplan ist als Satzung zu beschließen. Die bestehenden planerischen Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden sind ebenfalls zu beachten. Allgemeine Regel: Plan = sui generis § 11 III BNatSchG Landschaftspläne können in Bauleitpläne aufgenommen werden => wenn B-Plan, dann Satzung Bei Aufnahme Satzung, sonst sui generis In NRW generell Satzung wg. § 7 III
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„Fakultativer“ Naturschutz
§ 19 Inkrafttreten des Landschaftsplans Die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens ist durch den Träger der Landschaftsplanung ortsüblich bekannt zu machen. Der Landschaftsplan ist für jede Person zur Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Landschaftsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Landschaftsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
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„Fakultativer“ Naturschutz
Rechtsbehelfe gegen Landschaftsplan: Umweltrechtsbhelfsgesetz: § 1 nur anwendbar: bei UVP-Pflicht oder bestimmten BImschG Fällen
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„Fakultativer“ Naturschutz
Rechtsbehelfe gegen Landschaftsplan: Klage Eigentümer gegen Landschaftsplan: Es gilt: § 47 I Nr. 2 VwGO: Klage gegen Satzung, wenn landesrechtlich zugelassen; in NRW (-), anderswo möglich (Bay, BaWü, HB u.a.) Oder inzidenter: Klage gegen VA (z.B. Nutzungsuntersagung) oder OWi (z.B. Verstoß gegen Festsetzungen zum Naturschutzgebiet)
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„Fakultativer“ Naturschutz
Rechtsbehelfe gegen Landschaftsplan: Klage Naturschutzverband gegen Landschaftsplan: Altruistische Klage nach § 64 BNatSchG, „gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 5 bis 7“ In Abs. 1 und 2 jeweils: Befreiungen, Planfeststellungen und Plangenehmigungen Keine eigene Klagemöglichkeit gegen Naturschutzfestsetzungen im Landschaftsplan, Gleiches gilt für VO
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„Fakultativer“ Naturschutz
§ 43 LNG-NRW Schutzmaßnahmen (1) Liegt ein Landschaftsplan nicht vor, so kann die höhere Naturschutzbehörde unter Beachtung der Ziele der Raumordnung außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnung Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausweisen. … (3) Für Inhalt und Wirkung der Schutzausweisungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 23 entsprechend.
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„Fakultativer“ Naturschutz
§ 23 BNatSchG :(1) Naturschutzgebiete sind ...Gebiete, in denen ein besonderer Schutz... erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.
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„Fakultativer“ Naturschutz
Verlangt wird strenger Schutz, nämlich: § 23 BNatSchG: (2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. = allgemeines Veränderungsverbot
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„Fakultativer“ Naturschutz
§ 26 BNatSchG: (1) Landschaftsschutzgebiete sind... Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
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„Fakultativer“ Naturschutz
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Naturschutzgebiet: das Gebiet so wie es ist, soll erhalten werden. Landschaftsschutzgebiet „nur“ Charakter ist zu erhalten land- und forstwirtschaftliche Nutzungen und Nutzungsänderungen möglich, auch einzelne Baumaßnahmen zulässig.
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„Fakultativer“ Naturschutz
Nationalparke – Nationales Naturmonument Letztes kommt in § 24 nicht mehr vor § 24 (1) BNatSchG: Nationalparke sind großräumige Gebiete, die zu einem überwiegenden Teil die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen und Nr. 3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.
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„Fakultativer“ Naturschutz
(2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. (3)Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen.
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„Fakultativer“ Naturschutz
§ 27: Naturparke sind... Gebiete, die großräumig sind, überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird, nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind, der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch Vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
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„Fakultativer“ Naturschutz
Der Schutz ist folglich auch weniger streng: § 27 (2): Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
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„Fakultativer“ Naturschutz
Biosphärenreservate (§ 25) sind Gebiete, die großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind, 2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, 3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und 4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen. In Nrw: § 37 Biosphärenregionen
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„Fakultativer“ Naturschutz
Biosphärenreservat ist eine UNESCO Kategorie. Enthalten im „Statutory framework of the world network of biosphere reserves“. Art. 4 bestimmt: BSR “should encompass a mosaic of ecological systems representative of major biogeographic regions, including a gradation of human interventions.”
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„Fakultativer“ Naturschutz
§ 25 I Nr. 2: Teile müssen Kriterien eines Naturschutzgebietes erfüllen, andere die eines Landschaftsschutzgebietes Verschiedene Zonen im BSR. Gefordert werden drei Zonen Gebiet: 1. Wesentlicher Teil muss Qualität eines Naturschutzgebietes erfüllen; 2. Schützenswerte Kulturlandschaft (Landschaftsschutzgebiet), 3. Pufferzonen, in der Maßnahmen zur Erforschung, Entwicklung und Erprobung stattfinden
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„Fakultativer“ Naturschutz
(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung. (3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen.
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„Fakultativer“ Naturschutz
Schutzwecke werden in § 25 Nr. 3 und 4 deutlich: Nr. 3: Erhalt einer durch vielfältige Nutzung geprägte Landschaft, also nicht vor allem Natur-, sondern Kulturlandschaft, aber Nutzungsweise muss vielfältig sein, Nr. 4: Entwicklung und Erprobung naturschonender Wirtschaftsweisen: also Förderung von z.B. ökologischer Landwirtschaft; und naturnaher „Industrie und Handwerk“ (alternative Energieerzeugung).
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„Fakultativer“ Naturschutz
§ 28 BNatSchG: Naturdenkmäler Definiert zunächst über ihre Größe, bzw. Kleine: Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist.
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„Fakultativer“ Naturschutz
Ein Grund sie zu schützen besteht: aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit. Sie werden ähnlich geschützt wie Naturschutzgebiete, d.h. es besteht ein Veränderungs- und Beeinträchtigungsverbot
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„Fakultativer“ Naturschutz
§ 29 (1) erläutert exemplarisch, wie sich Landschaftsbestandteile von den anderen Schutzgebietstypen unterscheiden: Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
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„Fakultativer“ Naturschutz
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, 3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder 4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten Auch hier gilt das absolute Veränderungsverbot.
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„Fakultativer“ Naturschutz
§ 67 BNG Befreiungen (1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1.dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2.die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. … Es folgen Einschränkungen dieser allg. Befreiungsmöglichkeit => im Kontext der Schutzmaßnahme zu prüfen
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„Fakultativer“ Naturschutz
§ 23 LNG-NRW Wirkung der Schutzausweisung Von den Verboten nach § 23 Absatz 2 Satz 1, des § 26 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 und des § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes können solche Ausnahmen zugelassen werden, die im Landschaftsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (3) Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht bleiben von den Verboten nach § 23 Absatz 2 Satz 1, des § 26 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 und des § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt.
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„Fakultativer“ Naturschutz
Gebietsschutz in NRW analog zum Bund mit weiteren Sondervorschriften, eine ist: § 40 Wildnisentwicklungsgebiete (1) Zur dauerhaften Erhaltung und Entwicklung naturnaher alt- und totholzreicher Waldflächen können Wildnisentwicklungsgebiete ausgewiesen werden. Sofern sich diese Flächen nicht im Staatswald befinden, setzt die Ausweisung als Wildnisentwicklungsgebiete die ausdrückliche Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin voraus. Wildnisentwicklungsgebiete sollen insbesondere den an die Alters- und Zerfallsphase gebundenen Pflanzen- und Tierarten einen geeigneten Lebensraum bieten. In den Wildnisentwicklungsgebieten entwickeln sich die Wälder mit ihren Lebensgemeinschaften entsprechend den natürlich ablaufenden Prozessen. …
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„Fakultativer“ Naturschutz
Nach Maßgabe des Absatzes 3 werden diese Gebiete im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und in der Karte der Wildniswälder in Nordrhein-Westfalen erfasst und veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung sind die Wildnisentwicklungsgebiete als Naturschutzgebiete im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes gesetzlich geschützt, sofern sie nicht bereits als Naturschutzgebiet oder Nationalpark förmlich unter Schutz stehen. (2) In veröffentlichten Wildnisentwicklungsgebieten ist die Nutzung von Holz untersagt. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Gebiete führen können, sind verboten. Maßnahmen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind, die Entnahme nicht lebensraumtypischer Gehölze sowie die Saatgutgewinnung in Einzelfällen bleiben unberührt.
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Natura 2000 Das europäische Schutzsystem Natura 200 etabliert eine Mischung aus gesetzlichem und fakultativem Schutz: wenn bestimmte naturschutzfachliche Kriterien erfüllt sind, muss ein Gebiet gemeldet und später ausgewiesen werden. Es genießt dann den im Gesetz bestimmten Schutz.
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Natura 2000 Das Netz europäische Schutzgebiete, Natura 2000, beruht auf den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG (jetzt: 2009/147/ EG), das sind die FFH und die Vogelschutzrichtlinie.
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Natura 2000 § 32 BNatSchG bestimmt: (1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus.
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Natura 2000 Die Länder wählen nach den naturschutzfachlichen bzw. ornithologischen Kriterien der RL die Gebiete aus, die schutzwürdig sind. Welche das sind ergibt sich aus den Anhängen der RL. Dort werden im Falle der Vogelschutzrichtlinie alle schützenswerten Vogelarten, im Falle der FFH-RL alle schützenswerten Tier- Pflanzen und Gebietstypen enumerativ aufgelistet.
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Natura 2000 Art. 1 FFH-Rl: d) „Prioritäre natürliche Lebensraumtypen“: die in dem in Artikel 2 genannten Gebiet vom Verschwinden bedrohten natürlichen Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft aufgrund der natürlichen Ausdehnung dieser Lebensraumtypen im Verhältnis zu dem in Artikel 2 genannten Gebiet besondere Verantwortung zukommt; diese prioritären natürlichen Lebensraumtypen sind in Anhang I mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet;
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Natura 2000 Die Länder stellen gemäß § 32 (1) BNatSchG „das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit her. Dieses beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt die ausgewählten Gebiete der Kommission.“
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Natura 2000 Aus diesen Gebietsvorschlägen erstellt die Kommission eine Liste, die alle Gebiete enthält, die in ganz Europa als Natura 2000 Gebiete ausgewiesen werden sollen und zu schützen sind. Zentral geht es darum ein kohärentes Netz zu erstellen. Kohärentes Netz meint: Schutzgebietsverbünde, die über Trittsteine (siehe Biotopverbund) den genetischen Austausch erlauben. Die Liste geht zurück an die MS und die Gebiete müssen nun unter Schutz gestellt werden.
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Natura 2000 § 32 (2): Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu erklären.
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Natura 2000 Der Rl. entspricht nur (h.M.?) die Ausweisung als Naturschutzgebiet oder Nationalpark. Als Landschaftsschutzgebiet nur mit speziellen Geboten und Verboten zum Schutz der FFH- Arten.
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Natura 2000 § 32 (3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.
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Natura 2000 § 32 (4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
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Natura 2000 Die Rspr. des EuGH ist eindeutig:
es gibt einen Entscheidungsspielraum der MS bei der Auswahl der Gebiete. Dieser bezieht sich aber nur auf die naturschutzfachliche Eignung, also die Frage, ob das Gebiet wertvoll ist, oder andere schützenswerter sind. Wirtschaftliche Erwägungen sind bei dieser Entscheidung nicht zu berücksichtigen.
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Natura 2000 Was passiert vor abschließender Erstellung der Listen durch die Kommission mit Gebieten, die schützenwert sind, aber nicht gemeldet werden? Für Vogelschutzgebiete spricht der EuGH von faktischen Vogelschutzgebieten. Für FFH-Gebiete spricht das BVerwG von potenziellen FFH-Gebieten, für die ein vorwirkender Schutz eintritt.
116
Natura 2000 EuGH Rs C-117/03 (Dragaggi-Urteil):
„Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass die in Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur für die Gebiete getroffen werden müssen, die nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie in die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete aufgenommen worden sind, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden.
117
Natura 2000 Die Mitgliedstaaten sind in Bezug auf die Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten und die in den der Kommission zugeleiteten nationalen Listen aufgeführt sind, insbesondere solche, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergen, nach der Richtlinie 92/43 verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren.“
120
FFH-Gebiet Bielefeld Name: Sparrenburg Längengrad: 8° 31' 40''
Breitengrad: 52° 1' 0'' Größe: 6 (ha) Höhenlage: 128 - (142) - 155m üNN Biogeogr. Region: Kontinental
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Natura 2000 a) Plan und Projekt
Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000 Gebiets zu überprüfen. (§ 34 BNatSchG) Für Pläne gilt dies gemäß § 36 entsprechend.
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Natura 2000 § 34 (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. ... (6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen.
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Natura 2000 § 34 (6) Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen.
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Natura 2000 Sind Tätigkeiten Projekte? EuGH (Rs C-172/02): Projekt analog UVP-RL (85/337) zu definieren als, „bauliche und sonstige Anlagen und sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen“ mechanische Herzmuschelfischerei = Projekt
126
Natura 2000 Pläne sind eindeutig alle raumbedeutsamen Planungen (B-PLan usw). Bestimmte Pläne, z.B. Haushaltspläne sind keine Pläne. § 36 spezifiziert die Definition: „§ 34 ist entsprechend anzuwenden bei 1. Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie 2. Plänen, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind Bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes und bei Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches findet § 34 Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.“
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Natura 2000 § 18 normiert allerdings:
(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden. (2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt. Regelung dann im BauGB
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Natura 2000 § 1 (6) BauGB: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: Nr. 7 die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere... b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
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Natura 2000 § 1a BauGB (1): Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden: (4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. Vorhaben (in oder mit Wirkung auf FFH Gebiete werden nicht nach §34 BNatSchG geprüft, Aber die Bebauungspläne vorher!
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Natura 2000 § 34 BNatschG - Verträglichkeitsprüfung:
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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Natura 2000 EuGH (Rs C-172/02): Die Verträglichkeitsprüfung ist nur dann durchzuführen, wenn “anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Plan ... das Gebiet erheblich beeinträchtigt“
132
Natura 2000 Die Prüfung muss „sämtliche Gesichtspunkte“ (EuGH Rs C-172/02) umfassen, die für das Gebiete relevant sind. Es sind strenge Maßstäbe (an Projekte) anzulegen. => Vorprüfung: erhebliche Beeinträchtigung möglich, wenn ja => Verträglichkeitsprüfung
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Natura 2000 Oder: Unerheblich oder keine Beeinträchtigung
§ 34 (2) : Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig – es sei denn: Oder: Unerheblich oder keine Beeinträchtigung => zulässig
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Natura 2000 Erhebliche Beeinträchtigung (+)
=>§ 34 (3) Alternativenprüfung (3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es Nr. 2: zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
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Natura 2000 Alternativen sind: - Standortalternative
- technische Alternative - Systemalternative (nicht anerkannt) Alternativen müssen gesucht werden.
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Natura 2000 Erhebliche Beeinträchtigungen aber:
Überwiegende öffentliche Interessen: Erhebliche Beeinträchtigungen aber: Gemäß § 34 (3) Nr.1: darf ein Projekt nur zugelassen werden soweit es: „aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist“...
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Natura 2000 Es sei denn: § 34 (4): Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Heißt: keine wirtschaftlichen Interessen etc. Oder: Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
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Natura 2000 Mühlenberger Loch - BVerwG 4 C Urteil vom Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss soll es der Airbus Deutschland GmbH ermöglichen, in Hamburg- Finkenwerder das Großraumflugzeug A380 zu bauen. Er gestattet u.a., eine Teilfläche des als Europäisches Vogelschutzgebiet und als "Natura 2000"-Gebiet gemeldeten Mühlenberger Lochs zu verfüllen und dort eine Baufläche für die Erweiterung des Werks herzurichten, die Start- und Landebahn des Werksflugplatzes auf 2684 m zu verlängern und den Flugbetrieb auszuweiten. Die Baumaßnahmen sind im Wesentlichen abgeschlossen.
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Natura 2000 Mühlenberger Loch - BVerwG 4 C Urteil vom Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein nur lärmbetroffener Anwohner nicht rügen kann, eine mit dem Flugplatzausbau zusammenhängende wasserbauliche Maßnahme - hier die teilweise Verfüllung des Mühlenberger Lochs - verstoße gegen die Vogelschutz- und die FFH- Richtlinie. Das deutsche Naturschutzrecht begründe eine solche Befugnis nicht.
140
Natura 2000 Mühlenberger Loch - BVerwG 4 C Urteil vom Bei der Planfeststellung von Flugplätzen unterscheidet das Luftverkehrsgesetz nicht zwischen gemein- und privatnützigen Vorhaben. Wenn ein Luftverkehrsbedarf besteht und der private Sonderflugplatz geeignet und erforderlich ist, diesen Bedarf zu decken, ist auch die Planung eines solchen Flugplatzes gerechtfertigt. Das Luftverkehrsgesetz lässt es zu, die Anwohner zugunsten eines privaten Sonderflugplatzes auf passiven Schallschutz und gegebenenfalls eine Außenwohnbereichsentschädigung zu verweisen. Die Lärmschutzbelange der Anwohner dürfen im Wege der Abwägung jedoch nur zurückgestellt werden, wenn hinreichend gewichtige Gründe für das Vorhaben sprechen.
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Natura 2000 Kurz: Fehlende Klagebefugnis für FFH => überwiegend im öffentlichen Interesse irrelevant Planfeststellung lässt in Abwägung nicht nur öffentliche Interessen zu.
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Natura 2000 Ausgleichsmaßnahmen
§ 34 (5): Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen.
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Natura 2000 Gefordert ist „Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura gewahrt wird.“ (EuGH Rs C-441/03)
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Natura 2000 § 35 BNatSchG: Auf 1. Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Sinne des § 3 Nummer 5 des Gentechnikgesetzes und 2. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, innerhalb eines Natura Gebiets ist § 34 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
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Natura 2000 § 54 LNG Gentechnisch veränderte Organismen (zu § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes) (1) Abweichend von § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes sind in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, Naturschutzgebieten und Nationalparken sowie in einem Abstand von Metern um solche Schutzgebiete die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen gemäß § 35 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und der Umgang gemäß § 35 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes mit den dort genannten Produkten verboten. ->
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Natura 2000 (2) Auf die Handlungen gemäß Absatz 1 in einem Abstand von Metern bis Metern um Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Naturschutzgebiete und Nationalparke ist § 34 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. Die von Satz 1 erfassten Handlungen sind der zuständigen höheren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Mit der Durchführung der beabsichtigten Handlung darf drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen begonnen werden, wenn die zuständige höhere Naturschutzbehörde sie nicht zuvor entsprechend § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für unzulässig erklärt hat. Wird mit der Handlung ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die zuständige höhere Naturschutzbehörde die vorläufige Einstellung anordnen.
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