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Rechtliche Grundlagen bei Umgangs- und Sorgerechtsfragen

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Präsentation zum Thema: "Rechtliche Grundlagen bei Umgangs- und Sorgerechtsfragen"—  Präsentation transkript:

1 Rechtliche Grundlagen bei Umgangs- und Sorgerechtsfragen
<Bezeichnung der Veranstaltung> Herzlich Willkommen Rechtliche Grundlagen bei Umgangs- und Sorgerechtsfragen - Fachtag des Jugendamtes des Landratsamtes Sömmerda „Wenn zwei sich streiten – wer achtet auf das Kind?“ Umgangskonflikte im Kontext Frühe Hilfen und Kinderschutz Richter am Amtsgericht Georg von Schmettau <Verfasser> 1 1 1

2 Herzlich Willkommen Überblick
<Bezeichnung der Veranstaltung> Herzlich Willkommen Überblick die Familienrichterin – der Familienrichter Materiell-rechtliche Grundlagen Elterliche Sorge Umgang Kindeswohlgefährdung Fallbeispiele Das familiengerichtliche Verfahren Netzwerke <Verfasser> 2 2 2

3 <Bezeichnung der Veranstaltung>
Es geht auch so... „Das Umgangsrecht eines Elternteils steht allerdings ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Können sich Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen.“ Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom (Az. 1 BvR 1766/12) zu Art. 6 Grundgesetz und § 1684 BGB <Verfasser> 3 3 3

4 ____________________
<Bezeichnung der Veranstaltung> Die Zeit läuft ……. ____________________ 4 <Verfasser> 4 4 4 4 4

5 Ausgangspunkt - Materielle Rechtsgrundlagen
Art. 6 Grundgesetz (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. 5 5 5

6 Materielle Rechtsgrundlagen
Ausgangspunkt: Elternrechte und Kindeswohl Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses "natürliche Recht" den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit beruht auf dem Gedanken, dass in aller Regel den Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution. Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben getroffenen Erziehungsentscheidung vielleicht vermieden werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 1 BvR 374/09 –, Rn. 33; BVerfG Urteil vom , Az: 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09). 6 6 6

7 Kindschaftssachen Übersicht § 151 FamFG Die elterliche Sorge
Das Umgangsrecht Die Kindesherausgabe Die Vormundschaft Die Pflegschaft Die Genehmigung der Freiheitsentziehung und Unterbringung, auch freiheitsentziehende Maßnahmen, eines Minderjährigen Die Anordnung freiheitsentziehender Unterbringung Die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz“ 7 7 7

8 Elterliche Sorge – BGB Materielles Recht
Umgang des Kindes mit dem nichtbetreuenden Elternteil und anderen Personen, §§ 1684, 1685, 1686a BGB Zuweisung Elterliche Sorge auf einen Elternteil, Aufenthaltsbestimmung, §§ 1671, 1672 BGB Kindeswohlgefährdung, Kindesvermögensgefährdung, §§ 1666, 1666a, BGB Begründung der gemeinsamen Elterlichen Sorge, § 1626a BGB,(Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 03. Dezember 2009 – /04: Deutschland diskriminiert Väter außerehelich geborener Kinder beim Zugang zur (gemeinsamen) elterlichen Sorge; BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09) Begründung einer Familienpflege, § 1630 Abs. 3 BGB Ruhen der Elterlichen Sorge, § 1674 BGB Entscheidungsbefugnis über einzelne Belange auf einen Elternteil, § 1628 BGB Bestimmung des Geburtsnamens, §1617 BGB 8 8 8

9 Elterlichen Sorge – BGB
Materielles Recht Elterlichen Sorge – BGB Entzug der Vertretungsberechtigung, § 1629 Abs. 2 BGB Unterstützung bei der Personensorge, §1631 Abs. 3 BGB Anordnung der Unterbringung eines Kindes nach dem ThürPsychKG bzw. Genehmigung der Unterbringung nach § 1631b Abs. 1 BGB Genehmigung der Anwendung von unterbringungsähnlichen Maßnahmen nach § 1631b Abs. 2 BGB Herausgabe eines Kindes, § 1632 BGB Genehmigung von Rechtsgeschäften, 1643 BGB, s.a. §§ 112, 113 BGB Regelungen nach dem Tod eines sorgeberechtigten Elternteils, §§ ff. BGB Die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung, § 1696 BGB 9 9 9

10 „Alles, was wichtig für das Kind ist“
Materielles Recht Inhalt der Elterlichen Sorge „Alles, was wichtig für das Kind ist“ 10 10 10

11 Inhalt der Elterlichen Sorge – Personensorge
Materielles Recht Inhalt der Elterlichen Sorge – Personensorge Pflege und Erziehung des Kindes, §§ 1626 Abs. 2, 1631 BGB Namensrecht, § 1617 BGB Aufenthaltsbestimmungsrecht, Wohnsitzbestimmung1 Umgangsbestimmung, § 1631 BGB Beaufsichtigungs- und Schutzpflicht für das Kind, § 1631 BGB Gesundheitssorge, § 1631 BGB2 1 Bestimmung des Lebensmittelpunkte des Kindes 2 Einwilligungen in ärztl. Heilbehandlung, Impfungen, Vetorecht des Kindes bei Einsichtsfähigkeit, Problem: Wem gegenüber muss die Aufklärung vor einer OP erfolgen? Problem: Nichtwahrnehmung von U-Untersuchungen 11 11 11

12 Inhalt der Elterlichen Sorge – Personensorge
Materielles Recht Inhalt der Elterlichen Sorge – Personensorge Recht der religiösen Erziehung3 Kita, schulischen Angelegenheiten, Ausbildung des Kindes Behörden- und Passangelegenheiten Vertretung des Kindes (Personensorge), Prozessvertretung 3 ab 14 Jahre ist das Kind religionsmündig, § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung 12 12 12

13 „Was ist mit dem Wechselmodell?“
Materielles Recht Inhalt der Elterlichen Sorge - Personensorge „Was ist mit dem Wechselmodell?“ Das Gesetz enthält keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürfen. Ob auf entsprechenden Antrag eines Elternteils und mit welchem Inhalt auch eine auf das gleiche Ergebnis gerichtete Sorgerechtsregelung möglich ist, kann hier offenbleiben (BGH, Beschluss vom 01. Februar 2017 – XII ZB 601/15 –, BGHZ 214, 31-45, Rn. 15). 13 13 13

14 Inhalt der Elterlichen Sorge - Vermögenssorge
Materielles Recht Inhalt der Elterlichen Sorge - Vermögenssorge Wahrnehmung der Vermögensinteressen, auch aus Gewerbebetrieb oder Arbeitsverhältnis, Besitzwahrnehmung Vermögensverwaltung rechtsgeschäftliche Vertretung des Kindes in Vermögensangelegenheiten, Prozessvertretung 14 14 14

15 § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
Materielles Recht - BGB Elterliche Sorge – Handlungsbefugnis des betreuenden Elternteils § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben (1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. … 15 15 15

16 § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
Materielles Recht - BGB § 1684 BGB § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. (3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. 16 16 16 16 16

17 Materielles Recht – BGB
Beispiel – 1. Blatt Die Eltern von Paul M. schließen folgende Umgangsvereinbarung: 1. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, Paul zur Ausübung des Umgangsrechts jede zweite Woche, und zwar jeweils in den geraden Kalenderwochen, in der Zeit von Freitag, Uhr bis Sonntag, Uhr zu sich zu nehmen. 2. Der Vater holt Paul zu Beginn des Umgangs im Kindergarten ab und bringt ihn am Ende in den Haushalt der Mutter zurück. 3. Fällt ein Umgang am Wochenende beispielsweise durch Krankheit von Paul oder des Vaters aus, wird ein Ersatztermin bestimmt. Grundsätzlich ist dies das darauffolgende Wochenende. Sollte dies nicht möglich sein, werden die Eltern eine Ersatzregelung treffen. 17 17 17 17 17

18 Materielles Recht - BGB
Beispiel – 2.Blatt 4. Für Weihnachten eines geraden Kalenderjahres gilt folgende Regelung: Am wird Paul um 10 Uhr vom Vater im Haushalt und am des Folgejahres in den Haushalt zurück gebracht. abgeholt und ver-bringt den Tag sowie die darauffolgende Woche mit dem Vater. Im darauffolgenden Jahr wird gewechselt: Paul hat mit demVater Umgang vom , 15 Uhr, bis zum , 10 Uhr. Der Vater holt Paul im Haushalt der Mutter ab, die Mutter holt Paul am Ende des Umgangs im Haushalt des Vaters ab. 5. Für Ostern und Pfingsten gilt ein vergleichbares Wechselmodell. Im ersten Jahr verbringt das Kind den Ostermontag sowie den Pfingst- montag beim umgangsberechtigten Elternteil, im Jahr darauf wird gewechselt. 6. Es gilt folgende Ferienregelung: Der Vater hat mit Paul 3 Wochen Ferien im Jahr. Der Vater meldet seine Ferienwünsche bis zum des Vorjahres an und die Eltern werden sich sodann absprechen. 18 18 18 18 18

19 Die Umgangspflegschaft
Rechtsgrundlagen § 1684 BGB Das Umgangsrecht: rechtliche Rahmenbedingungen: Das Umgangsrecht eines Elternteils ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 1995, 96; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 1 UF 45/16 –, Rn. 17, juris) 19 19 19 19

20 Die Umgangspflegschaft
Voraussetzungen § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB Verstoß gegen den Wohlverhaltensgrundsatz: Das Elternrecht gebietet, dass der Elternteil, in dessen Obhut das Kind ist, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglicht. Daraus folgt bei der Umsetzung des Umgangsrechts eine wechselseitige Verpflichtung zur Loyalität nach § 1684 Abs 2 S. 1 BGB. Beide Elternteile haben deshalb zunächst alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, da auch zwischen den Eltern bestehende Schwierigkeiten kein Grund sind, den Umgang eines Elternteils mit dem Kind einzuschränken oder auszuschließen (OLG Frankfurt FamRZ 2002, 978f; ferner Hamm FamRZ 2002, 1583f: nonverbales Verhalten; Hamm FamRZ 2007, 1677: besonders stark ausgeprägte Bindungsintoleranz). 20 20 20 20

21 Die Umgangspflegschaft
Rechtsgrundlagen § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB Der Pflicht des sorgeberechtigten Elternteils, jede negative, auch mittelbare, Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten zu unterlassen, korrespondiert die Pflicht des Umgangsberechtigten, das Kind nicht gegen den sorgeberechtigten Elternteil einzunehmen, seine Erziehungsanstrengungen weder zu vereiteln noch zu beeinträchtigen und seine Erziehungsautorität nicht in Frage zu stellen. Ziel der Maßnahme ist es, die Umgangskontakte des Kindes mit dem nichtbetreuenden Elternteil wegen Verletzung der Wohlverhaltensklausel durch einen Elternteil zu sichern. Es handelt sich um eine Form der Ergänzungspflegschaft. 21 21 21 21

22 Der begleitete (beschützte) Umgang
Rechtsgrundlagen § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB Ziel der Maßnahme ist es, überhaupt Umgang des Kindes mit dem nichtbetreuenden Elternteil in Gefährdungssituationen oder bei Ablehnung durch das Kind zu ermöglichen. Das Kindeswohl muss eine solche Begleitung erforderlich machen. Es handelt sich hierbei um eine Beschränkung des Umgangs, nämlich in der Form der persönlichen Begleitung. Es ist zu unterscheiden zwischen einer befristeten Anordnung des begleiteten Umgangs für kürzere oder auf längere Zeit. Ersteres setzt voraus, dass die angeordnete Umgangsbegleitung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Letzteres ist nur dann zulässig, wenn die Maßnahme den Schutz des Kindes erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). 22 22 22 22

23 Der begleitete (beschützte) Umgang
Rechtsgrundlagen § 1684 Abs. 4 BGB Die Maßnahme ist entweder durch das Familiengericht nach § Abs. 4 Satz 3 BGB anzuordnen oder findet im Einverständnis mit den Beteiligten statt. im Falle der gerichtlichen Anordnung eines begleiteten Umgangs durch das Jugendamt bedarf es der Zustimmung des Jugendamtes! Diese Zustimmung wird nur erteilt werden, wenn das Jugendamt die Maßnahme als geeignet ansieht, 18 Abs. 3 SGB VIII. Einverständnis des Umgangsberechtigten ist erforderlich. 23 23 23 23

24 Kindeswohlgefährdung
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25 Materielle Rechtsgrundlagen
§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. (2) … 25 25 25

26 Fälle – Einstieg Die Eltern von Katja (4 Jahre) haben sich getrennt. Nach der Trennung gelingt es ihnen unter Einbeziehung des Jugendamtes eine Umgangsregelung zu treffen. Es gibt allerdings immer wieder Probleme bei der Übergabe, weil jeder Elternteil klärungsbe- dürftige Themen anspricht. Jedes Mal gibt es Streit vor Katja. Nach 3 Monaten vereinbaren sie sich auf eine Mediation. In diesem Rahmen gelingt es ihnen, eine neue wertschätzende Kommunikation sich zu erarbeiten. Jason (9 Jahre) lebt bei seiner psychisch kranken Mutter. Teil- weise ist es der Mutter nicht möglich, in die Öffentlichkeit zu gehen. Die Wohnung ist verdunkelt. Freunde darf er nicht mit nach Hause bringen. Werner ist ein fröhliches und ausgeglichenes Kind, allerdings muss er auch viele Dinge des Alltags aufgefangen. Er ist ein guter Schüler, es gibt in der Schule auch einige Fehlzeiten. 26 26 26

27 Fälle - Einstieg Sophie (11 Jahre) lebt bei ihrer Großeltern, die Großmutter ist 69 Jahre, der Großvater 73 Jahre. Ihr Vater ist im Gefängnis, ihre Mutter ist obdachlos. Den Vater besucht sie einmal im Jahr imGefängnis, die Mutter kommt regelmäßig einmal im Monat zu Besuch. Die Großeltern tun alles für ihre Enkelin, sie sind selbst allerdings schon nicht mehr ganz mobil. Jan (6 Jahre) lebt im Haushalt seiner Eltern. Immer wieder kommt es zu (auch physischen) heftigen Streitereien der Eltern, bei denen die Mutter auch geschlagen wird. Das geschieht insbesondere dann, wenn der Vater alkoholisiert ist. Regelmäßig kommt es zu Polizeieinsätzen, allerdings trennt sich die Mutter nicht vom Vater. Nach Interventionen, auch des Jugendamtes, gibt es regelmäßig auch längere Phasen, in denen die Gewaltattacken nicht stattfinden. 27 27 27

28 Materielle Rechtsgrundlagen
§§ 1666, 1666a BGB Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, Vernachlässigung des Kindes, unverschuldetes Versagen der Eltern oder das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind die Gefahr für das Kind abzuwenden. 28 28 28

29 Materielle Rechtsgrundlagen
Konkurrenzen: §§ 1666, 1666a BGB und § 1671 Zwischen beiden Vorschriften gibt es ein Konkurrenzverhältnis. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Zuordnung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB auf einen Elternteil vorgeht. Kann dadurch die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung abgewendet werden, ist kein Raum mehr für Maßnahmen nach § 1666 BGB. Das Gleiche gilt für §§ 1628, 1630 Abs. 3 BGB. §§ 1628, 1630 Abs. 3, 1671 BGB sind Antragsverfahren! Viele Themen für Arbeitskreise „Frühe Hilfen“, „Kinderschutz 29 29 29

30 Materielle Rechtsgrundlagen
Auslegung des unbestimmten Begriffs des „Kindeswohls“ und der Kindeswohlgefährdung“ ist abhängig von verschiedenen Faktoren: Fachliches Wissen der einzelnen Professionen und ggf. gesetzlicher oder institutioneller Auftrag der einzelnen Profession persönliche Erfahrungen Historische, kulturelle, ethnische Prägung – siehe z.B. neu § 1631d BGB, Beschneidung des männlichen Kindes Normen- und Wertvorstellungen – Recht auf gewaltfrei Erziehung, § 1631 Abs. 2 BGB - § 16 Abs. 1 S. 3 SGB VIII (Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung vom 2. November 2000) Bewertung des Einzelfalls Netzwerk – Austausch der Bewertungen 30 30 30

31 Materielle Rechtsgrundlagen
Auslegung des unbestimmten Begriffs des „Kindeswohls“: Auch die Beziehungsprobleme der Eltern in Verbindung mit dem erheblichen sprachlichen Förderbedarf des Kindes sind kein hinreichender Grund für seine Trennung von den Eltern. Zum einen lässt das Amtsgericht in diesem Zusammenhang gänzlich außer Betracht, dass sich der Vater durchaus erfolgreich um eine angemessene Sprachförderung seiner Tochter gekümmert hat. Zum anderen verkennt es, dass die Eltern und deren sozio-ökonomische Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes gehören. Der Umstand, dass das Mädchen an anderer Stelle möglicherweise ein strukturierteres und verlässlicheres Umfeld mit besseren Förderungsmöglichkeiten geboten werden kann, vermag eine (teilweise) Sorgerechtsentziehung nicht zu begründen. Denn zum Wächteramt des Staates zählt nicht die Aufgabe, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Dass die Beziehungsprobleme der Eltern derart massiv gewesen wären, dass die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung ihrer Tochter bestanden hat, ist wiederum nicht festgestellt. Zudem ist die Gegenwärtigkeit der vom Amtsgericht insoweit angenommenen Kindeswohlgefährdung fraglich, da die elterlichen Auseinandersetzungen im Entscheidungszeitpunkt bereits mehrere Monate zurücklagen. Auch die Gefahr einer erneuten Trennung der Kindeseltern vermag nur schwerlich einen Entzug des Sorgerechts zu begründen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Januar 2010 – 1 BvR 374/09 –, Rn. 46). 31 31 31

32 Materielle Rechtsgrundlagen
Der Begriff der Gefährdung Nach der Rechtsprechung des BGH ist „Voraussetzung für ein Eingreifen des Familiengerichts eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (siehe BGH Beschluss vom , Az. XII ZB 247/11). Als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls hat der BGH die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens angeführt (BGH Beschluss vom , Az. XII ZB 247/11). 32 32 32

33 Materielle Rechtsgrundlagen
Der Begriff der Gefährdung Zu einer Trennung des Kindes von seiner Familie ist der Staat auf Grundlage seines Wächteramtes (Art 6 Abs. 2 S 2 GG) erst dann - unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - berechtigt, wenn das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist.  Zunächst muss der Staat versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Juni 2009 – 1 BvR 467/09 –, juris) - Befürchtung der Einschränkung des Umgangs durch einen Elternteil – Kommunikation eingeschränkt zw. den Eltern 33 33 33

34 Materielle Rechtsgrundlagen
§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) - Katalog (3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere 1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, 2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, 3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familien- wohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem be- stimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, 4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, 5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, 6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. 34 34 34

35 Materielle Rechtsgrundlagen
Übersicht bzw. (Grenz-) Fälle: Eine Kindeswohlgefährdung liegt bei gegen Kinder gerichteten Straftaten vor, wobei auch eine Rauschtat genügt (Tötungsdelikt, Körperverletzung, Beschneidung, Verweigerung Bluttransfusion). Die Weigerung der Kindeseltern, ihre Kinder einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, stellt einen Missbrauch der elterlichen Sorge dar, der das Kindeswohl nachhaltig beeinträchtigt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. August 2014 – 6 UF 30/14 – juris); Einstweilige Entziehung von Teilen der elterlichen Sorge wegen Schulschwänzens (OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Mai 2005 – 13 WF 282/05 – juris) Das Rauchen der Eltern in der Familienwohnung rechtfertigt für sich allein staatliche Eingriffe nach BGB § 1666 ebenso wenig wie eine gefahrgeneigte sportliche Betätigung der Kinder, die von den Eltern geduldet oder gefördert wird, oder eine in der Familie übliche, aus medizinischer Sicht aber einseitige und unsachgemäße Art der Ernährung (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30. April 1993 – 1Z BR 104/92 – juris) 35 35 35

36 Materielle Rechtsgrundlagen
Übersicht bzw. (Grenz-) Fälle: Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine Vernachlässigung des Haushalts und eine damit verbundene Beeinträchtigung der Kinder vorliegt, ferner dann, wenn die Mutter nicht in der Lage ist, auf die emotionalen Bedürfnisse ihrer Kinder, die sie einschüchtert, zu erkennen und auf diese einzugehen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Januar – 10 UF 188/08 –, juris) Eine Gefährdung des Kindeswohls ist darin zu sehen, dass das Verhalten der Mutter im Zusammenhang mit der Unterbindung von Kontakten des Kindes zum Vater bei dem Kind zu einem Loyalitätskonflikt geführt hat. Dieser habe bereits manifeste Verhaltensauffälligkeiten und Bindungsstörungen hervorgerufen, die psychologisch und psychotherapeutisch behandelt werden müssten (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – XII ZB 247/11 –, Rn. 26, juris) Mit Blick auf die Grundrechte der Eltern und der Kinder sind auch im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes hohe Anforderungen an die Feststellung des Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung zu stellen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Juli 2017 – 1 BvR 1202/17 –, juris). Entzug der elterliche Sorge einer psychisch kranken Mutter (BVerfG, zurückweisender Beschluss vom – 1 BvR 563/17 –, juris 36 36 36

37 Materielle Rechtsgrundlagen
Übersicht bzw. (Grenz-) Fälle: Die Notwendigkeit einer (vorübergehenden) Fremdunterbringung eines Kindes allein erfordert nicht zwangsläufig den Sorgerechtsentzug. Dies kann dann entbehrlich sein, wenn der erziehungsberechtigte Elternteil die Fremdunterbringung mitträgt und unterstützt und alle im Zusammenhang hiermit notwendig werdenden Mitwirkungshandlungen vornimmt oder vorzunehmen bereit ist. In diesem Fall ist ein familiengerichtliches Einschreiten grundsätzlich nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Juli 2017 – 1 BvR 1202/17 –, juris) – Entscheidung bitte lesen Die Maßnahme der Trennung eines Kindes von seiner Familie ist als stärkster Eingriff in das Elternrecht nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 – 1 BvR 188/80 –, BVerfGE 60, Die Beschwerdeführer sind seit 1974 miteinander verheiratet. Beide Beschwerdeführer werden seit Jahren im Rahmen der Behinderten-Fürsorge vom städtischen Sozialamt betreut. Der Beschwerdeführer geht einer Tätigkeit in einer Behinderten-Werkstätte nach. Als feststand, dass die Beschwerdeführerin schwanger war, wurde ihr ärztlicherseits zu einem Schwangerschaftsabbruch geraten, weil sie an Schwachsinn ersten bis zweiten Grades leide und der Beschwerdeführer geistig erheblich minderbegabt und Epileptiker sei. Die Beschwerdeführerin lehnte dies ab (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 – 1 BvR 188/80 –, BVerfGE 60, 79-95, Rn. 12). 37 37 37

38 Materielle Rechtsgrundlagen
§ 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen) (1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist. (2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. 38 38 38

39 Materielle Rechtsgrundlagen
Grundatz (Stufenmodel): Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedeutet Maßnahme muss erforderlich sein. Maßnahme muss geeignet sein, die Gefahr für das Kindeswohl zu beseitigen, es muss also eine Verbesserung der Situation des Kindes zu erwarten sein. Es gibt keine andere geeignete Maßnahme, die mit einem geringeren Eingriff in das Elternrecht verbunden wäre. Maßnahme ist verhältnismäßig im engeren Sinne (Gesamtbetrachtung: Hierbei ist das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs und seiner Folgen, dem Gewicht des dem Kind drohenden Schadens und dem Grad der Gefahr zu berücksichtigen. 39 39 39

40 Materielle Rechtsgrundlagen
Übersicht bzw. (Grenz-) Fälle: Zur Beseitigung einer Gefährdung des Kindeswohls (hier: Umgangsvereitelung und massive Beeinflussung des Kindes durch die allein sorgeberechtigte Mutter gegen den Vater) darf nur das mildeste Mittel gewählt werden. Vor Entziehung des – gesamten – Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Umgangsvereitelung ist eine Umgangspflegschaft einzurichten. Davon kann nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgesehen werden. Auch bei Wahl des mildesten Mittels hat ein Eingriff in das Sorgerecht (hier: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Zweck der Heimunterbringung) zu unterbleiben, wenn dieser mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt - BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – XII ZB 247/11 –, juris. 40 40 40

41 Materielle Rechtsgrundlagen
Übersicht bzw. (Grenz-) Fälle: Versprechen angesichts der beharrlichen Weigerung beider Elternteile (aus weltanschaulichen Gründen mit Propagierung des Selbst-Unterrichts bzw. des sog. Freilernens), die Beschulung ihres 10 Jahre alten Sohnes auf einer Regelschule (öffentliche oder private Schule) sicherzustellen, zur Abwendung der daraus resultierenden Kindeswohlgefährdung gegenwärtig allein noch sorgerechtliche Maßnahmen Erfolg, die – wie vom Jugendamt beantragt – durch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts insgesamt mit einer Trennung des Kindes von seinen Eltern und einer Fremdunterbringung verbunden wären, so ist dieser stärkste Eingriff in die elterliche Sorge nur unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Eine Herausnahme des Kindes aus dem elterlichen Haushalt mit anschließender Unterbringung in einem Internat erscheint im Verhältnis zu dem damit zu erreichenden Vorteil seiner Beschulung außer Verhältnis, wenn bezweifelt werden darf, dass sich hierdurch die zwischenzeitlich auch eigene ablehnende Haltung des Kindes hinsichtlich des Schulbesuches ändern würde und das Kind zudem eine enge und tragfähige Bindung zu beiden Elternteilen entwickelt hat und stark auf seine elterliche Umgebung fixiert ist, weshalb eine Herausnahme aus diesem stabilen Umfeld verbunden mit einer dauerhaften Internatsunterbringung für das Kind eine besondere Härte darstellen und es erheblich belasten würde (OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. November 2016 – 9 UF 551/16 –, juris). 41 41 41

42 Das familiengerichtliche Verfahren
Verfahrensantrag oder Anregung eines Verfahrens §§ 23, 24 FamFG Der Antragsteller stellt einen konkreten Antrag (§ 23 Abs. 1 FamFG) Das Familiengericht wird von Amts wegen tätig (§ 24 FamFG) § 1666 BGB ist ein Amtsverfahren! Der „Antrag“ des Jugendamtes ist eine Anregung. 42 42 42

43 Das familiengerichtliche Verfahren
Verfahrensbeteiligte § 7 FamFG Der Antragsteller Die Eltern des Kindes Das minderjährige Kind (jeden Alters!) Der Verfahrensbeistand Das Jugendamt - § 162 Abs. 2 Satz 1 FamFG Die Pflegeperson - § 161 FamFG 43 43 43

44 Das familiengerichtliche Verfahren
Verfahrensbeteiligte § 7 FamFG – Folgen der Beteiligtenstellung - Mitwirkungsrechte Antragstellung, § 25 FamFG Empfänger von Hinweispflichten des Gerichts, § 28 FamFG Persönliche Anhörungsverpflichtung, § 34 FamFG, Anordnung persönliches Erscheinen, § 33 FamFG Einsichtnahme in gerichtliche Akten, § 13 FamFG Einsichtnahme in gerichtlich eingeholte Gutachten Bekanntgabe von Dokumenten und Entscheidungen §§ 15, 41 FamFG Kostentragungspflichten, §§ 81 ff. FamFG Beschwerdeberechtigung, 58 ff FamFG 44 44 44

45 Das familiengerichtliche Verfahren
Aufgaben des Gerichts: Aufklärung des Sachverhaltes Amtsermittlungsgrundsatz - § 26 FamFG Hinweispflichten des Gerichts Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Aufklärung - Beteiligtenvernehmung Kindesanhörung, § 159 FamFG – siehe auch § 163a FamFG: das Kind ist weder als Zeuge noch als Beteiligter anzuhören Einbeziehung weiterer Personen - Zeugeneinvernahme Fachliche Stellungnahme des Jugendamtes Inaugenscheinnahme (z.B. Hausbesuch) Einholung eines Sachverständigengutachtens Urkundenvorlage Einsatz von Zwangsmitteln 45 45 45

46 Das familiengerichtliche Verfahren
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47 Das familiengerichtliche Verfahren
Aufklärung des Sachverhaltes – Mitwirkung des Jugendamtes in Verfahren vor dem Familiengericht, § 50 SGB VIII (1) 1Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. 2Es hat in folgenden Verfahren nach dem FamFG mitzuwirken:  1.Kindschaftssachen (§ 162 FamFG), .... (2) 1Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. 2In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz FamFG über den Stand des Beratungsprozesses. (3)... (zu § 155a FamFG) 47 47 47

48 Das familiengerichtliche Verfahren
Aufklärung des Sachverhaltes Antrag bzw. Anregung der Einleitung eines Verfahrens wegen Kindeswohlgefährdung an das Familiengericht, Fassung so konkret wie möglich Beschreibung der Situation in der Familie; nur Tatsachen zählen! Wer gehört zur Familie; Benennung sonstiger Beteiligter; einzelne Vorkommnisse sollten so konkret wie möglich beschrieben werden. Je gravierender der Eingriff in die elterliche Sorge für notwendig erachtet wird, desto höher wird der Begründungsaufwand für das Gericht. Beschreibung der bereits erfolgten Hilfen und sonstigen Maßnahme, auch durch dritte Personen und Einrichtungen Beschreibung der Mitwirkungsbereitschaft der Eltern so konkret wie möglich Verzicht auf den Begriff „Kindeswohlgefährdung“ 48 48 48

49 Das familiengerichtliche Verfahren
Aufklärung des Sachverhaltes – Hilfestellung des Jugendamtes Ziel der Antragstellung – Blick auf die Folgen – Ist eine einstweilige Anordnung erforderlich? Beifügung von Berichten z.B. der Schule, Kita, KJP (nicht nur zitieren), Fotos und anderen Dokumenten Hinweise oder Anregungen an das Familiengericht (Beschleunigung, Entschleunigung, Verfahrensbeistand, Hausbesuch, getrennte Anhörung der Eltern....) Fachliche Bewertung des Jugendamtes? 49 49 49

50 Das familiengerichtliche Verfahren
Vorrang und Beschleunigungsgebot in Verfahren, die das Kindeswohl betreffen § 155 FamFG Erörterung innerhalb eines Monats mit den Beteiligten, manchmal ist Entschleunigung angesagt! Kein schriftlicher Bericht des Jugendamtes Terminsverlegung nur aus zwingenden Gründen Vorranggebot in jeder Phase des Verfahrens 50 50 50

51 Das familiengerichtliche Verfahren
Erörterungsgespräch in Verfahren wegen einer Kindeswohlgefährdung - § 157 FamFG Verfahren §§ 1666, 1666a BGB Alle Beteiligte an einen Tisch Zwingende Beteiligung der Verfahrensbevollmächtigten Erörterung der Kindeswohlgefährdung Herbeiführung von Veränderungen in der Familie – Inanspruchnahme von Hilfen Herbeiführung der Akzeptanz einer Entscheidung Ist eine einstweilige Anordnung notwendig? Der Richter führt kein Erziehungsgespräch. „an einem Strang ziehen“ der Professionen – Grenzen des Cochemer Modells bei Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB. Wie weit darf die Herbeiführung eines Konsenses gehen? 51 51 51

52 Das familiengerichtliche Verfahren
Verfahrensbeistand § 158 FamFG Interessenfeststellung und Interessenwahrnehmung für das Kind Bei Interessenwiderstreit – gegensätzliche Anträge allein reichen nicht aus! – Regelbeispiele im Gesetz angegeben Kein gesetzlicher Vertreter ! Hinwirkenspflicht des Verfahrensbeistandes Lernt das Kind im Haushalt kennen Begleitet das Kind zur Anhörung Frühzeitige Bestellung Bestellung nicht anfechtbar Abstimmung zwischen Jugendamt und Verfahrensbeistand notwendig 52 52 52

53 Das familiengerichtliche Verfahren
Anhörung des Kindes § 159 FamFG Zwingend ist die Anhörung ab 14 Jahre Wenn noch nicht 14 Jahre alt: wenn Neigungen, Bindungen und Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind. Gefahr im Verzug: Nachholungspflicht UN-Kinderrechtskonvention: „Die Vertragsstaaten sichern dem Kind das Recht zu … (seine) Meinung frei zu äußern und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“ – Anhörung bekommt unterschiedlichen Charakter. Die Anhörung eines jüngeren Kindes dient insbesondere der Feststellung der Situation des Kindes und der Familien, vielleicht auch Erforschung von Wünschen. Problem ist die Willensfeststellung!! Gut können sich kleine Kinder kleinen überschaubaren Fragestellungen äußern. Der Inhalt der Anhörung verschiebt sich mit dem wachsenden Alter des Kindes von einem Kennenlernen, Begreifen, Transportieren hin zur Willenserforschung. 53 53 53

54 Das familiengerichtliche Verfahren
Das Sachverständigengutachten § 163 FamFG Lösungsorientiertes Gutachten – Statusgutachten Lösungsorientierte Begutachtung auch im Verfahren nach § 1666 BGB ! Fristsetzung notwendig Auswahl der Gutachterin bzw. des Gutachter - Berufsqualifikation Problem: Qualität der Gutachten Mündliche oder schriftliche Gutachten ? 54 54 54

55 Das familiengerichtliche Verfahren
Rechtsmittel § 58 ff. FamFG Wird die gerichtliche Entscheidung für falsch gehalten, muss ein Rechtsmittel eingelegt werden, das Jugendamt als Beteiligter des Verfahrens kann Rechtsmittel einlegen Nehmen Sie Stellung, auch, wenn sie nicht gefragt werden Keine Sorge vor Kostentragungslasten 55 55 55

56 Netzwerk - Rahmenbedingungen
Netzwerk „Frühe Hilfen / Kinderschutz Erfurt“ Gründung 2013 Vernetzung Austausch von Telefonnummern Kennenlernen der Arbeitsweise anderer Professionen Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen Diskussionen 56 56 56 56

57 Netzwerk - Rahmenbedingungen
Erfurter Arbeitskreis „Kinder bei Trennung und Scheidung“ - KiTS Gründung 2006 Vernetzung1 Erarbeitung eines Ablaufmodells unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse2 Fortschreibung des Ablaufmodells Kennenlernen der Arbeitsweise anderer Professionen Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen 1 Persönliche Kontakte 2 Cochemer Modell als Arbeitsgrundlage, Anpassung an die örtlichen Verhältnisse, Beschreibung der Schnittstellen 57 57 57 57

58 Vielen Dank 58 58 58 58


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