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Dokumentation Rechte und Pflichten

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Präsentation zum Thema: "Dokumentation Rechte und Pflichten"—  Präsentation transkript:

1 Dokumentation Rechte und Pflichten
+ Ing. Hans Reiter gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete öffentliches Vergaberecht, Werkvertragsrecht, Kalkulation, Bauabwicklung, Bauabrechung, Innenarchitektur, Immobilienbewertung Baugründe, Immobilienbewertung Wohnhäuser, Nutzwertfeststellung / Parifizierung Büro 4040 Linz, Freistädter Straße 403a Büro 1040 Wien, Rechte Wienzeile 9A/3.Stock/Tür 11 T: F: M:

2 was ist ein Dokument ihr erstes Dokument was steht da drauf
D o k u m e n t a t i o n was ist ein Dokument ihr erstes Dokument was steht da drauf was bewirkt das sofort auf Dauer

3 Dokumentation allgemein 1
WER dokumentiert Auftraggeber Bauleiter + Techniker Montageleiter Obermonteur + Monteur Subunternehmer Polier + Werkmeister+ VA +DF daher: ALLE

4 Dokumentation allgemein 2
WAS muß aufgezeichnet werden Mehrleistungen mengenbezogen Zusatzleistungen Ergänzungen Minderleistungen ÄNDERUNGEN daher: ALLES Schwachstellenanalyse Was brauche ich ab sofort nicht mehr,was ab welchem Zeitpunkt

5 Dokumentation allgemein 3
WIE + WOMIT handschriftlich EDV - mäßig ziemlich egal, wenn gleichmäßig und regelmäßig und im selben Medium daher: SCHREIBEN und SCHICKEN Schwachstellenanalyse Was brauche ich ab sofort nicht mehr,was ab welchem Zeitpunkt

6 Dokumentation allgemein 4
WANN ist mitzuschreiben IMMER und GLEICH und wo steht das alles ….???

7 6.2.7 Dokumentation 6.2.7.1 Allgemeines
Regelung in Önorm B 2110 : 2009 6.2.7 Dokumentation Allgemeines Vorkommnisse (Tatsachen, Anordnungen und getroffene Maßnahmen), welche die Ausführung der Leistung oder deren Abrechnung wesentlich beeinflussen sowie Feststellungen, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr getroffen werden können, sind nachweislich festzuhalten. Schwachstellenanalyse Was brauche ich ab sofort nicht mehr,was ab welchem Zeitpunkt

8 Regelung in Önorm B 2110 : 2009 Die Vertragspartner sind verpflichtet, an einer gemeinsamen Dokumentation mitzuwirken. Die Dokumentation allein stellt kein Anerkenntnis einer Forderung dar.

9 Regelung in Önorm B 2110 : 2009 Von einem Vertragspartner ausnahmsweise allein vorgenommene Dokumentationen sind dem anderen ehestens nachweislich zu übergeben. Diese gelten vom Vertragspartner als bestätigt, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Übergabe schriftlich Einspruch erhoben hat. Im Falle eines Einspruches ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Dokumentationen anzustreben. Jeder Vertragspartner trägt grundsätzlich seine Kosten der vertragsgemäßen Dokumentation.

10 6.2.7.2 Baubuch und Bautagesberichte
Regelung in Önorm B 2110 : 2009 Baubuch und Bautagesberichte Die Dokumentation kann in einem Baubuch oder in Bautagesberichten erfolgen Führung des Baubuches Führt der AG ein Baubuch zur Eintragung aller für die Vertragsabwicklung wichtigen Vorkommnisse, ist dem AN die Einsicht in dasselbe auf der Baustelle in der Regel an jedem Arbeitstag, zumindest jedoch einmal wöchentlich, zu ermöglichen. Der AN ist berechtigt, auch seinerseits Eintragungen über wichtige Vorkommnisse in das Baubuch vorzunehmen.

11 Regelung in Önorm B 2110 : 2009 Die eingetragenen Vorkommnisse gelten als vom Vertragspartner bestätigt, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem er von der Eintragung Kenntnis erlangen konnte, schriftlich Einspruch erhoben hat. Im Falle eines Einspruches ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Eintragungen anzustreben. HINWEIS KSCHG: Bei Verbrauchergeschäften hat der AN den AG auf die Rechtsfolgen der Unterlassung eines Einspruches nachweislich aufmerksam zu machen und darauf hinzuweisen, daß der Einspruch fristgerecht schriftlich zu erheben ist (§ 6 Abs. 1 Z. 2 KSchG).

12 6.2.7.2.2 Führung der Bautagesberichte
Regelung in Önorm B 2110 : 2009 Führung der Bautagesberichte Führt der AN gemäß der vertraglichen Vereinbarung Bautagesberichte, sind diese dem AG ehestens, zumindest jedoch innerhalb von 14 Tagen, nachweislich zu übergeben. Der AG ist berechtigt, auch seinerseits Eintragungen in die Bautagesberichte vorzunehmen. Die eingetragenen Vorkommnisse gelten als vom Vertragspartner bestätigt, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Übergabe schriftlich Einspruch erhoben hat. Im Falle eines Einspruches ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Eintragungen anzustreben.

13 Regelung in Önorm B 2110 : 2009 Im Bautagesbericht werden alle wichtigen, die vertragliche Leistung betreffenden Tatsachen wie Wetterverhältnisse, Arbeiter- und Gerätestand, Materiallieferungen, Leistungsfortschritt, Güte- und Funktionsprüfungen, Regieleistungen sowie alle sonstigen Umstände fortlaufend festgehalten. HINWEIS KSCHG: Bei Verbrauchergeschäften hat der AN den AG auf die Rechtsfolgen der Unterlassung eines Einspruches nachweislich aufmerksam zu machen und darauf hinzuweisen, daß der Einspruch fristgerecht schriftlich zu erheben ist (§ 6 Abs. 1 Z. 2 KSchG).

14 also die berühmten 14 Tage
Regelung in Önorm B 2110 : 2009 Führt der AN Bautagesberichte, ohne hiezu vertraglich verpflichtet zu sein, gelten für die Übernahme der Bautagesberichte sowie für die Bestätigung und für den Einspruch der Vertragspartner die Bestimmungen gemäß also die berühmten 14 Tage

15 Dokumentation allgemein 6
WAAGRISS = der M e t e r r i ß wer macht ihn (üblicherweise ODER am besten) der ... wer übergibt ihn wer prüft ihn der ……. Schwachstellenanalyse Was brauche ich ab sofort nicht mehr,was ab welchem Zeitpunkt

16 Dokumentation allgemein 7
FREIGABEN der Bauherr sucht sich z.B. Beschläge aus ist sich aber nicht sicher laviert herum verzögert di AV / BV des WU wie zwingt man den WB zur Entscheidung (nötigen + erpressen mit welcher Methode Schwachstellenanalyse Was brauche ich ab sofort nicht mehr,was ab welchem Zeitpunkt

17 Dokumentation allgemein 8
TERMINE laut Ausschreibung laut Werkvertrag in Wirklichkeit und noch einmal verschoben bewirken welche Folgen ????

18 Dokumentation allgemein 9
PÖNALE = Vertragsstrafe warum und wofür welche Höhe wie durchsetzen und was ist bitte mit SCHADENERSATZ ??? Schwachstellenanalyse Was brauche ich ab sofort nicht mehr,was ab welchem Zeitpunkt

19 Dokumentation allgemein 11
Schutz der Handwerker-Leistung bis zur Übergabe - WARUM nach B 2110, vereinbart ?? nach AVBs des AG, schärfer üblicher Schutz darüber hinausgehender Schutz (extra zu zahlen)

20 Dokumentation allgemein 12
Übergabe was steht in der Önorm was steht im WV ? was steht in den AVBs ?? Teilübernahme, geht das vorzeitige Übernahme, geht das was ist eine Sichtabnahme Geltendmachung von Mängeln nach B 2110 Schwachstellenanalyse Was brauche ich ab sofort nicht mehr,was ab welchem Zeitpunkt

21 Dokumentation allgemein 15
Kontrollen der Baustellen durch AG oder Bevollmächtigten Kontrolle der SUB´ler durch AN oder Bevollmächtigten WEIL § 1313a und 1315 ABGB Kein Halten auf Verdacht

22 DOKUMENTATION Wirkung der verschiedenen Möglichkeiten
wir behalten 10 % von dem was wir lesen 20 % von dem was wir hören 30 % von dem was wir sehen 50 % von dem was wir hören + sehen 70 % von dem was man selbst sagt 90 % von dem was man selbst tut … und wann haben Sie 100 Prozent ????


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