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Roland Hoheisel-Gruler

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Präsentation zum Thema: "Roland Hoheisel-Gruler"—  Präsentation transkript:

1 LV 1.1.2. Juristischer Staatsbegriff, Republik, Demokratie, Rechtsstaat, Bundesstaat und Sozialstaat

2 Roland Hoheisel-Gruler
Wo stehen wir ? Was ist der Staat? Roland Hoheisel-Gruler

3 Roland Hoheisel-Gruler
Staatsbegriffe juristisch-völkerrechtlicher Staatsbegriff soziologischer Staatsbegriff politologischer Staatsbegriff sittlich-moralischer Staatsbegriff Roland Hoheisel-Gruler

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juristisch-völkerrechtlicher Staatsbegriff „die mit ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgerüstete Körperschaft eines sesshaften Volkes“ (Jellinek) Drei-Elementen-Lehre Staatsgebiet Staatsvolk Staatsgewalt Roland Hoheisel-Gruler

5 Roland Hoheisel-Gruler
Bundesverwaltungsgericht Urt. v , Az.: BVerwG 1 C 25.92 Die von § 25 Abs. 1 RuStAG vorausgesetzte ausländische Staatsangehörigkeit in Form eines der deutschen Staatsangehörigkeit vergleichbaren Status kann grundsätzlich nur von einem souveränen Staat im Sinne des Völkerrechts vermittelt werden (vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, § 25 RuStAG Rdnr. 13; VG Köln, DVBl 1978, 510 f.). Ein solcher setzt nach der von Georg Jellinek (Die Lehre von den Staatenverbindungen, 1882) begründeten herrschenden und vom erkennenden Senat geteilten "Drei-Elemente-Lehre" das Vorhandensein von Staatsgebiet, Staatsvolk und (souveräner) Staatsgewalt voraus (vgl. auch Beschluß vom 17. Juli BVerwG 1 B InfAuslR 1987, 278 <279 >). Roland Hoheisel-Gruler

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Bundesverwaltungsgericht Urt. v , (2) Erforderlich ist, daß sich ein auf einem bestimmten Gebiet seßhaftes Volk unter einer selbstgesetzten, von keinem Staat abgeleiteten, effektiv wirksamen und dauerhaften Ordnung organisiert hat (Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. 1984, S. 224; Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 1985, S. 21). Zwar schließen Einschränkungen der Hoheitsrechte einer Gebietskörperschaft - etwa aufgrund einer Übertragung auf eine supranationale Institution - das Bestehen einer "ausländischen Staatsangehörigkeit" nicht ohne weiteres aus. Ein der Autorität eines fremden Staates unterworfenes Gemeinwesen kann aber grundsätzlich nicht den von § 25 Abs. 1 RuStAG geforderten, der rechtlichen Beziehung zum deutschen Staatsgebiet entsprechenden effektiven, gesicherten und dauerhaften Status vermitteln, auch wenn insoweit vielfach in einem weiteren Sinne der Ausdruck "Staat" verwendet wird (vgl. zu den sog. "abhängigen Staaten" Geiger, a.a.O. S. 23; Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, 2. Aufl. 1975, Bd. I, S. 148). Roland Hoheisel-Gruler

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Erweiterung der Drei-Elementen-Lehre Maier definiert den Staat als „eine mit ursprünglicher Herrschaftsgewalt ausgestattete, auf einem bestimmten Gebiet lebende und aufgrund einer Verfassung verbundene und zusammenwirkende Einheit von Menschen“ als fünftes Element wird neuerdings die völkerrechtliche Vertretung nach außen als Wesensmerkmal eines Staates verlangt. Ein Staat könne ohne eine solche völkerrechtliche Vertretung in der internationalen Staatengemeinschaft (als Folge der Globalisierung) weder existieren kann noch könne er anerkannt werden. Roland Hoheisel-Gruler

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Soziologische Definition Max Webers: Der Staat ist die Gemeinschaft, die „innerhalb eines bestimmten Gebietes […] das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht“, also ein auf Legitimität gestütztes „Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen“. Roland Hoheisel-Gruler

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politikwissenschaftliche Definition Der Staat ist das System der öffentlichen Institutionen zur Regelung der Angelegenheiten eines Gemeinwesens. Zum Staat gehört insbesondere eine politische Instanz, die zur Schaffung und Wahrung von Recht und öffentlicher Ordnung in der Gesellschaft zuständig ist und diese mittels einer Verwaltung, dem Staatsapparat, auch durchsetzen kann. Roland Hoheisel-Gruler

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sittliche Auffassung des Staats Vertreter sind Aristoteles, Rousseau, Hegel Staat ist die Verwirklichung der moralischen Ziele des Einzelnen und der Gesellschaft. Es ist „der Gang Gottes in der Welt, daß der Staat ist, sein Grund ist die Gewalt der sich als Wille verwirklichenden Vernunft“ und für die Einzelnen die „höchste Pflicht […], Mitglieder des Staats zu sein“ (Hegel). Roland Hoheisel-Gruler

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Art. 20 GG (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Roland Hoheisel-Gruler

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Staatsgrundsätze Demokratie Sozialstaat Gewaltenteilung Rechtsstaat Roland Hoheisel-Gruler

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Bindung an verfassungsmäßige Ordnung Art. 20 III GG Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Die jeweils zuständigen Gesetzgebungsorgane können sich daher gegenüber den Rechtsschranken des Grundgesetzes nicht auf ihr freies Ermessen, auf Gründe der Zweckmäßigkeit, auf staatspolitische Notwendigkeiten und ähnliche Erwägungen berufen (BVerfGE 1, 36). Innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens ist der Gesetzgeber jedoch grundsätzlich frei. Allerdings ist die Ausrichtung an dem jeweils zu konkretisierenden Gemeinwohl zwingendes Erfordernis jeder rechtsstaatlich gebundenen Gesetzgebung. Roland Hoheisel-Gruler

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Einschätzungs- und Bewertungsvorrang Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bindungen kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrang zu, der nicht der Prüfung durch das BVerfG unterliegt (BVerfGE 59, 229; BVerfGE 86, 108). In diesem Rahmen ist es auch grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, dem Rechtsstaatsprinzip bei der Normsetzung Rechnung zu tragen. Erst wenn sich bei Berücksichtigung aller Umstände unzweideutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, kann eine Regelung als rechtsstaatswidrig beanstandet werden (BVerfGE 65, 290). Roland Hoheisel-Gruler

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Verpflichtungs- und Vorrangwirkung des Gesetzes Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz bedeutet dreierlei (Sachs in Sachs, 7. Aufl. [2014] Art. 20 Rn. 110 ff.): Zunächst hat das Gesetz für die Verwaltung eine Verpflichtungswirkung. Anordnungen des Gesetzes sind daher zu befolgen. Dann hat das Gesetz eine Vorrangwirkung. Das bedeutet, dass das Handeln der Verwaltung nicht mit dem Gesetz kollidieren darf. Schließlich muss sich die Verwaltung auch an dem Vorbehalt des Gesetzes orientieren. Roland Hoheisel-Gruler

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Wesentlichkeitstheorie Was nach der Wesentlichkeitstheorie vom Gesetzgeber zu regeln ist, darf nicht eigenmächtig durch die vollziehende Gewalt betrieben werden. Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung findet ihre Ausprägung zum einen in dem Gesetzesvorrang und zum anderen in dem Gesetzesvorbehalt. Während dem Vorrang des Gesetzes eine umfassende Wirkung zukommt, ist der Geltungsbereich des Vorbehalts des Gesetzes nicht im Sinne eines Totalvorbehaltes, sondern lediglich als Vorbehalt zugunsten wesentlicher Verwaltungsangelegenheiten anzusehen (Hölscheidt JA 2001, 409). Roland Hoheisel-Gruler

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Vorbehalt des Gesetzes Der Verfassungsgrundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedeutet in seinem ursprünglichen Verständnis, dass die Verwaltung nur auf Grund eines Gesetzes in Grundrechte des Bürgers, insbesondere in Freiheit und Eigentum, eingreifen darf (zur herkömmlichen Umschreibung des Gesetzesvorbehalts BVerfGE 8, 166). Dieses herkömmliche Verständnis wird aber nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG einer demokratischen-parlamentarischen Staatsverfassung, wie sie das GG ist, nicht mehr gerecht (BVerfGE 40, 249). Roland Hoheisel-Gruler

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Was ist wesentlich? Der Gesetzgeber muss in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit dieser staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (BVerfGE 49, 89 [BVerfG BvL 8/77]; 61, 275; 77, 231; 80, 132). Das Parlament darf die Entscheidung »nicht anderen Normgebern überlassen« (BVerfGE 95, 267, 307 [BVerfG BvR 48/94]), »nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive« (BVerfGE 83, 130, 142 [BVerfG BvR 402/87]; 116, 24, 58). Roland Hoheisel-Gruler

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Abgrenzung Für die Abgrenzung der wesentlichen Entscheidungen kommt es auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen »Regelungsgegenstandes« an, wobei die Wertungskriterien den tragenden Prinzipien des GG zu entnehmen sind (BVerfGE 98, 218, 251 [BVerfG BvR 1640/97]). Die Wesentlichkeitstheorie gilt nur für das Verhältnis zwischen Staat und Bürger, nicht im Verhältnis gleichgeordneter Grundrechtsträger (BVerfGE 84, 220). Roland Hoheisel-Gruler

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Geeignetheit und Erforderlichkeit als Maßstäbe der Verhältnismäßigkeit Das Rechtsstaatsprinzip und der daraus folgende Rechtsschutzgedanke umfasst als entscheidendes Prinzip auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels (BVerfGE 10, 117; 19, 348; 23, 133; 43, 106; zur Rechtsentwicklung Stern FS Lerche, S. 165 ff.; zur Verletzung des Grundsatzes s. NJW 2013, 3228 [BVerfG BvR 371/12] Fall Mollath). Roland Hoheisel-Gruler

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Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss das vom Gesetzgeber eingesetzte Mittel geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Das Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar begrenzendes Mittel hätte wählen können (BVerfGE 30, 292 [BVerfG BvR 52, 665, 667, 754/66] [316]; 63, 88 [115]; 70, 1 [26]; 70, 278 [286]; 79, 256 [270]; 81, 156 [192]; 90, 145 [172]; 92, 262 [273]). Roland Hoheisel-Gruler

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Bindung Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bindet anerkanntermaßen alle staatliche Gewalt, sofern sie subjektive Rechte des Bürgers in irgendeiner Weise beeinträchtigt (v. Jarass in Jarass/Pieroth, 14. Aufl. [2016], Art. 20 Rn. 113). Roland Hoheisel-Gruler

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Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nur gewahrt, wenn der Eingriff im Hinblick auf den verfolgten Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist; er enthält somit drei Teilgebote (BVerfGE 67, 157, 173 [BVerfG BvR 1494/78]; 70, 278, 286; 104, 337, 347 ff.; 117, 163, 182; BVerfGE 109, 188, 191; Jarass in Jarass/Pieroth, 14. Aufl. [2016], Art. 20 Rn. 116 ff.). Bei allen Teilgeboten spielt der verfolgte Zweck eine wichtige Rolle. Es wird ein legitimer Zweck verlangt (BVerfGE 100, 3132, 359; 115, 320, 345; 117, 163, 182; 124, 300, 331; Merten HGR III § 68 Rn. 53 ff.). Die in Frage stehende Grundrechtsbegrenzung muss im engeren Sinne verhältnismäßig sein, das heißt, in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts stehen (BVerfGE 30, 292 [BVerfG BvR 52, 665, 667, 754/66] [316]; 67, 157 [173]). Roland Hoheisel-Gruler

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Kontrolle der Justiz nur durch Gesetz und Recht Die Rechtsprechung ist gleichfalls an Gesetz und Recht gebunden. Während die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung von der Rechtsprechung kontrolliert wird, unterliegt die unabhängige Rechtsprechung von ihrem Wesen her keiner vergleichbaren Kontrolle. Art. 20 Abs. 3 GG verbietet dem Richter nicht, das Recht fortzuentwickeln (BVerfGE 96, 375 [BVerfG BvR 479/92] [394 f.]). Das objektive Fehlverhalten von Gerichten unter verfassungsrechtlicher, materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Betrachtungsweise kristallisiert sich insbesondere in Verfahrensmängeln, die nach den Grundsätzen des Art. 20 Abs. 3 GG die Grenzen rechtstaatlicher Grundsätze berühren. Roland Hoheisel-Gruler

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