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Vorverfahren und besondere Verfahren im Strafrecht

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Präsentation zum Thema: "Vorverfahren und besondere Verfahren im Strafrecht"—  Präsentation transkript:

1 Vorverfahren und besondere Verfahren im Strafrecht
Staatsanwalt Alain Lässer lic. iur., RA, MAS ECI

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4 Kein Abschreiben der Folien nötig!
Die Folien werden Ihnen nachträglich zur Verfügung stehen. Die Folien sind zwecks Notizen unten rechts nummeriert.

5 Inhaltsübersicht Aufbau/Struktur StPO Verfahrensübersichten
Vorverfahren (ordentliches) Strafbefehlsverfahren abgekürztes Verfahren Fallbeispiel Einbruchdiebstahl Fallbeispiel Geschäftsführer

6 Aufbau/Struktur StPO Vorverfahren erst bzw. „nur“ in Art. 299 – 327 StPO zuvor - Strafbehörden: Strafverfolgungsbehörden, Gerichte (Art. 12 f. StPO i.V.m. § 2 ff. und 10 ff. EG StPO) Strafverfolgungsbehörden: Polizei, Staatsanwaltschaft Strafgerichte: ZMG, BG/GP, BKiS, OG - Parteien: Beschuldigter, Privatkläger, Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. 111 und 118 StPO) - andere Verfahrensbeteiligte: kein rechtl. Gehör, kein RM (Art. 105 Abs. 1 StPO) (Art. 107 und Art. 382 StPO e.c. )

7 Aufbau/Struktur StPO sowie - Verfahrensgrundsätze und Verfahrensregeln (Art. 3 ff. und 66 ff. StPO) Untersuchungsgrundsatz Verfolgungszwang (Legalitäts- und Offizialsprinzip) Verfolgungsverzicht (Opportunitätsprinzip) Anklagegrundsatz (idpa VV ≠ idpr HV) Mündlichkeit, Öffentlichkeit, Geheimhaltung, Protokolle, Entscheide, Fristen, Verfahrensakten - Beweismittel (Art. 139 ff. StPO) allgemeine Beweismittel Zwangsmassnahmen (subsidiär) geheime Überwachungsmassnahmen

8 Aufbau/Struktur StPO Die „reinen“ Vorverfahrensregeln (Art. 299 ff. StPO) werden durch stete Rückgriffe auf die Verfahrens- und Beweismittelregeln (Art. 66 ff. und 139 ff. StPO) ergänzt. All diese Normen gilt es, nebst der sich aktuell bildenden Rechtsprechung, bei der Bearbei-tung eines Straffalles zu beachten.

9 Übersicht (ordentliches Verfahren)
Vorverfahren Art. 299 ff. StPO (Anklage) Rechtsmittelverfahren (Beschwerde) Art. 379 ff. StPO i.V.m. Art. 393 ff. StPO Hauptverfahren Art. 328 ff. StPO Rechtsmittelverfahren (Berufung) Art. 379 ff. StPO i.V.m. Art. 398 ff. StPO

10 Übersicht (besondere Verfahren) Strafbefehl
Vorverfahren Art. 299 ff. StPO Strafbefehlsverfahren Rechtsmittelverfahren (Beschwerde) Art. 352 ff. StPO Art. 379 ff. StPO i.V.m. Art. 393 ff. StPO (Anklage/Überweisung) Hauptverfahren Art. 328 ff. StPO Rechtsmittelverfahren (Berufung) Art. 379 ff. StPO i.V.m. Art. 398 ff. StPO

11 Übersicht (besondere Verfahren) abgekürztes Verfahren
Vorverfahren Art. 299 ff. StPO abgekürztes Verfahren Rechtsmittelverfahren (Beschwerde) Art. 358 ff. StPO Art. 379 ff. StPO i.V.m. Art. 393 ff. StPO (Anklage/Urteil) eingeschränktes Hauptverfahren Art. 361 f. StPO Rechtsmittelverfahren (Berufung) Art. 379 ff. StPO i.V.m. Art. 398 ff. StPO; aber Art. 362 Abs. 5 StPO

12 Übersicht weitere besondere Verfahren
- Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts (Art. 363 – 365 StPO) - Selbständige Massnahmeverfahren (Art. 372 – 378 StPO) Nur im Hauptverfahren und somit nach Anwesenheit im Vorverfahren: - Verfahren bei Abwesenheit der beschuldigten Person, sog. Kontumazurteil (Art StPO)

13 Vorverfahren Art. 299 ff. StPO
Unterschiede zwischen Strafverfahren der regiona-len Staatsanwaltschaften und jener der kantonalen Staatsanwaltschaft - sachlich (Weisung OSTA) - Dauer - Einleitung (Meldung, Rapport, Ereignis, Anzeige) - Vorgehen im Vorverfahren (Planung, "Reaktion")

14 Vorverfahren Art. 299 ff. StPO
Definition (Art. 299 Abs. 1 StPO) - Ermittlungsverfahren der Polizei und - Untersuchung der Staatsanwaltschaft Einleitung (Art. 300 Abs. 1 StPO) - Ermittlungstätigkeit der Polizei (materiell) oder - Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (formell oder materiell)

15 polizeiliches Ermittlungsverfahren Art. 306 f. StPO
Sinn und Zweck (Art. 306 Abs. 1, Art. 309 Abs. 1 und 4 StPO) Abklärung des straftatbestandsrelevanten Sachverhalts zwecks Entscheid über die Eröffnung einer Untersuchung (bzw. direk-ten Erlass eines Strafbefehls) oder die Nichtanhandnahme; Abgrenzung zu verkehrs- und sicherheitspolizeilichen Einsätzen (nicht StPO, sondern PolG) Einleitung (Art. 306 Abs. 1 StPO) Ermittlungstätigkeit der Polizei gestützt auf - Anzeige - eigene Feststellungen - Anweisung der Staatsanwaltschaft (Achtung: noch keine Untersuchung eröffnet)

16 polizeiliches Ermittlungsverfahren Art. 306 f. StPO
Handlungen (Art. 306 Abs. 2 StPO) - Spuren (Art. 255 und 260 StPO) - Beweissicherung und erste Auswertungen (Art. 241 ff. StPO) - Befragung von Verdächtigen und Geschädigten Abschluss - schriftlicher Bericht an die Staatsanwaltschaft - formlos ohne Bericht Teilnahmerechte grundsätzlich keine (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. 159 Abs. 1 StPO)

17 Untersuchung Art. 308 ff. StPO
Sinn und Zweck (Art. 308 Abs. 1 StPO) Abklärung des Sachverhalts tatsächlich und rechtlich zwecks Abschluss des Vorverfahrens (d.h. Einstellung oder Anklage bzw. Strafbefehl) Einleitung (Art. 309 Abs. 1 StPO) Erlass einer Eröffnungsverfügung gestützt auf - hinreichender Tatverdacht (Vorwurf konkreter Hdl., auch UT) - Anordnung von Zwangsmassnahmen - Information durch die Polizei bei schweren Straftaten bzw. Ereignissen

18 Exkurs: Fälle von Art. 307 Abs. 1 StPO
Weisung der Oberstaatsanwaltschaft über die polizeiliche Information „Die Polizei informiert die Staatsanwaltschaft unverzüglich über…“ wenn Zwangsmassnahmen (U-Haft, HD, etc.) erforderlich sind oder in Betracht kommen, ausgenommen in den Fällen genereller Ermächtigungen Fälle notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO, Tötungsdelikte, krasse Verkehrsregelverletzungen [Art. 90 Abs. 3 SVG, insbes. Raser], Vergewaltigungen, etc.) schwere Beeinträchtigungen von Leib und Leben (Tötungsdelikte, schwere Körperverletzungen, schwere Verkehrs- und Arbeitsunfälle, etc.) aussergewöhnliche Todesfälle (Art. 253 StPO) Sexualdelikte mit minderjährigen Opfer, ausgenommen Exhibitionisten andauernde schwere Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit oder der Bewegungsfreiheit (Geiselnahme, Freiheitsberaubungen, etc.) schwere Beeinträchtigungen von Ruhe und Ordnung und der öffentlichen Sicherheit akute schwere Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und/ oder eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder der Umwelt (Grossbrände, Explosionen, Chemie-, Bahn- und Flugunfälle, grobe Umweltdelikte, etc.) Schusswaffengebrauch durch Polizei und Grenzwache Verkehrsunfälle von Einsatzfahrzeugen von Blaulichtorganisationen auf dringlicher Dienstfahrt, sofern Personenschäden oder erhebliche Sachschäden bei Dritten eingetreten sind Vorfälle häuslicher Gewalt und anderer Beziehungsdelikte mit Todesdrohung, Waffendrohung, Würgen oder anderer schwerer Gewalt aktuelle Todesdrohungen oder Drohungen mit Waffen unter Anwesenden

19 Untersuchung Art. 308 ff. StPO
Handlungen (Art. 311 f. StPO) - eigene Beweiserhebungen durch den fallführenden Staatsanwalt oder Assistenz-Staatsanwalt (Art. 311 Abs. 1 Satz 1 StPO) - Anweisung bzw. Ermächtigung von Assistenz-Staatsanwälten (Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 8 Abs. 2 bzw. 3 EG StPO) - Anweisung der Kriminalpolizei Abschluss (Art. 317 f. StPO) - evt. Schlusseinvernahme (Art. 317 StPO) - Strafbefehl, Anklage oder Einstellung (Art. 318 Abs. 1 Satz 1 StPO)

20 Vorverfahren Art. 299 ff. StPO
Untersuchungseröffnung Abschluss durch… - Strafbefehl - Anklage - Einstellung Untersuchungsverzicht Abschluss durch… - Strafbefehl - Nichtanhandnahme Art. 318 Abs. 1 StPO Art. 309 Abs. 4 StPO

21 Vorverfahren Art. 299 ff. StPO
Einflussnahme Oberstaatsanwaltschaft - generell Weisungen - konkret Genehmigungspflicht der Nichtanhandnahme- und Einstel- lungsverfügungen (ebenso Sistierungsverfügungen) (§ 35 EG StPO gestützt auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 1 StPO) Pendant zu deren Einsprache- und Rechtsmittellegitimation bei Strafbefehlen und Strafurteilen (§ 36 Abs. 3 EG StPO gestützt auf Art. 354 Abs. 1 lit. c StPO; § 40 Abs. 2 EG StPO gestützt auf Art. 381 Abs. 2 StPO)

22 Strafbefehlsverfahren Art. 352 ff. StPO
Merke Nicht eigentliches „Verfahren“, sondern spezieller Abschluss. Es erfolgt vorgängig zu einem Strafbefehl stets ein Vorver-fahren gem. Art. 299 ff. StPO - direkt nach Ermittlungsverfahren (Art. 309 Abs. 4 StPO) - erst nach erfolgter Untersuchung (Art. 318 Abs. 1 StPO) Voraussetzungen (Art. 352 Abs. 1 StPO) - Vorverfahren - ausreichende Klärung des Sachverhaltes - Sanktion gem. lit. a - d

23 Strafbefehlsverfahren Art. 352 ff. StPO
Einsprache (Art. 354 StPO) Als „Rechtsmittel“ steht die sog. Einsprache zur Verfügung. Somit stellt der Strafbefehl eine Art Urteilsvorschlag dar, bei dessen Missfallen der Beschuldigte dagegen vorgehen kann. fehlende Reaktion = rechtskräftiges Urteil Im Falle einer Einsprache hat der Staatsanwalt vier Möglichkeiten: (Art. 355 Abs. 3 lit. a – d StPO) - Festhalten, d.h. Strafbefehl = Anklageschrift (Art. 354 Abs. 1 StPO) - Einstellung - neuer Strafbefehl - Anklageerhebung

24 Übersicht (besondere Verfahren) Strafbefehl
Vorverfahren Art. 299 ff. StPO Strafbefehlsverfahren Rechtsmittelverfahren (Beschwerde) Art. 352 ff. StPO Art. 379 ff. StPO i.V.m. Art. 393 ff. StPO Hauptverfahren Art. 328 ff. StPO Rechtsmittelverfahren (Berufung) Art. 379 ff. StPO i.V.m. Art. 398 ff. StPO

25 abgekürztes Verfahren Art. 358 ff. StPO
Merke Im Gegensatz zum Strafbefehlsverfahren handelt es sich beim abgekürzten Verfahren um ein eigenes Verfahren, vgl. auch Art. 362 Abs. 4 StPO. Es sollte vorgängig zu einem abgekürz-ten Verfahren jedoch stets ein Vorverfahren gem. Art. 299 ff. StPO erfolgen. Voraussetzungen (Art. 358 f. StPO) - Antrag des Beschuldigten - notwendige Verteidigung - Entscheid Staatsanwaltschaft (frei) - Sanktion gem. Art. 358 Abs. 2 StPO

26 abgekürztes Verfahren Art. 358 ff. StPO
Genehmigung (Art. 360 Abs. 2 – 4 StPO) Als „Rechtsmittel“ im Vergleich zur Einsprache kann die zwingende Zustimmung von Seiten des Beschuldigten gesehen werden. Daher stellt die Anklageschrift mit Urteilsvorschlag ein Pendant zum vorher genannten Strafbefehl dar, bei dessen Missfallen der Beschuldigte jedoch nichts weiteres tun muss, als seine Zustimmung zu verweigern. fehlende Reaktion = Hinfallen des abgekürzten Verfahrens Achtung: Umgekehrt bei Privatklägerschaft

27 abgekürztes Verfahren Art. 358 ff. StPO
Hauptverhandlung und Urteil (Art. 361 f. StPO) Es findet eine sehr eingeschränkte Gerichtsverhandlung statt und das Gericht kann lediglich dem Urteilsvorschlag zustimmen oder diesen ablehnen. Somit besteht keine Möglichkeit eines reformatorischen Entscheides. Jedoch kann die Ablehnung "willkürlich" erfolgen. Rechtsmittel Es besteht einzig die Möglichkeit einer sehr eingeschränkten Berufung. (Art. 362 Abs. 5 StPO) Aber kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung. (Art. 362 Abs. 3 StPO)

28 Übersicht (besondere Verfahren) abgekürztes Verfahren
Vorverfahren Art. 299 ff. StPO abgekürztes Verfahren Rechtsmittelverfahren (Beschwerde) Art. 358 ff. StPO Art. 379 ff. StPO i.V.m. Art. 393 ff. StPO eingeschränktes Hauptverfahren Art. 361 f. StPO Rechtsmittelverfahren (Berufung) Art. 379 ff. StPO i.V.m. Art. 398 ff. StPO; aber Art. 362 Abs. 5 StPO

29 Fallbeispiel (räuberischer) Einbruchdiebstahl
- Eingang Meldung des Geschädigten - Ausrücken Polizei und erste Sachverhaltsermittlung, hauptsächlich Spurensicherung - (Information des Staatsanwaltes) - selbständige Ermittlung durch Polizei - Befragung des/der Verdächtigen - Nichtanhandnahme oder Untersuchungseröffnung - Delegationsverfügung an Polizei - Beschuldigteneinvernahmen, Zeugeneinvernahmen, etc. - weitere Beweiserhebungen - Schlusseinvernahme durch Staatsanwalt - Einstellung, Strafbefehl oder Anklage

30 Fallbeispiel Geschäftsführer
- Eingang Strafanzeige - Ergänzungen Anzeigerschaft (Befragung oder Auskunfts- einholung) - Auftrag an Polizei zur selbständigen Ermittlung - Nichtanhandnahme oder Untersuchungseröffnung - Delegationsverfügung an Polizei - Planung Erstangriff/Zugriff (Beizug Assistenz-Staatsanwalt) - Editionsverfügungen an Banken und weitere Dritte - Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Haftbefehl etc. - Haftantrag an das ZMG - Zugriff am Tag X - Beschuldigteneinvernahmen, Zeugeneinvernahmen, etc. - weitere Beweiserhebungen - Schlusseinvernahme durch Staatsanwalt - Einstellung, Strafbefehl oder Anklage


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