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Grundzüge des Rechts WS 2018/19

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Präsentation zum Thema: "Grundzüge des Rechts WS 2018/19"—  Präsentation transkript:

1 Grundzüge des Rechts WS 2018/19
o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger

2 Rechtsbegriff und Rechtsordnung
Menschliches Zusammenleben bedarf … Verhaltensanordnungen Recht Sitte Moral Rechtsordnung (objektives Recht) Gewissen Gebräuche bzw geübte Verhaltensweisen „gute Sitten“ iSd § 879 Abs 1 ABGB Subjektives Recht

3 Entstehungsquellen des Rechts Erkenntnisquellen des Rechts
positives Recht „Naturrecht“ Europäische Rechtsakte Innerstaatliches Recht objektive Akte: subjektive Akte: objektive Rechte: subjektive Rechte: EU Verordnungen Gesetze Verträge EU Richtlinien Verordnungen Urteile EU Beschlüsse Staatsverträge Bescheide Rechtsprechung des EuGH Gewohnheitsrecht Erkenntnisquellen des Rechts Vertrags- urkunden Bundesrecht BGBl Amtsblatt der EU Landesrecht LGBl Schriftl. Urteile Schriftl. Bescheide

4 Allgemeines Privatrecht
Rechtsgebiete Materielles Recht (Inhalt) Formelles Recht (Verfahren) Öffentliches Recht Privatrecht Verfassungs-recht Verwaltungs-recht Allgemeines Privatrecht Sonderprivat-rechte

5 Versorgungsunter-nehmen
Privatautonomie Abschlussfreiheit Inhaltsfreiheit Formfreiheit Wahl der Rechtsordnung Wahl des Gerichtsstandes Ausnahmen: Ausnahme: Kontrahierungszwang Versorgungsunter-nehmen Eisenbahn § 3 Eisenbahn-beförderungsG Post § 19 PostmarktG Energieversorgungsunter-nehmen § 45 ElWOG1, § 59 GWG2 Grenze: Gute Sitten § 879 Abs 1 ABGB Schriftlichkeit Bürgschaft § 1346 Abs 2 ABGB Testament §§ 577 ff ABGB Eheschließung § 17 EheG Notar Beglaubigung von Unterschriften Notariatsakt Notarielle Beurkundung zB bei Beschlüssen in einer Hauptversammlung einer AG § 120 Abs 1 AktG 1 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2 Gaswirtschaftsgesetz zB Änderungen im Grundbuch § 5 GBG zB Übertragung eines GmbH-Anteils § 76 Abs 2 GmbHG

6 Verbindlichkeit des Rechts
Zwingendes Recht Dispositives Recht Ergänzungsfunktion Auslegungsfunktion absolut zwingend relativ zwingend Wertungsfunktion zB § 1409 ABGB zB § 3 KSchG

7 Allgemeines Privatrecht (Zivilrecht) Sonderprivatrecht
ABGB 1812 Unternehmensrecht Arbeitsrecht Verbraucherschutz-recht Sondergesetze

8 Internationales Privatrecht
IPR IZPR Geschäftsfälle mit Auslandsbezug Kollisionsrecht IPRG 1978 ROM I VO ROM II VO ROM III VO ROM IV VO Vertragliche Schuldverhältnisse Außervertragliche Schuldverhältnisse Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes „EU- ErbVO“ Erbrecht

9 Privatrecht und öffentliches Recht
Abgrenzungstheorien Interessentheorie Subjektionstheorie Subjektstheorie Privatrecht dient den Interessen des Einzelnen Privatrecht wird durch eine Gleichordnung der Rechtsverhältnisse charakterisiert Es wird auf die Rechtssubjekte abgestellt; abhängig, ob ein Hoheitsträger („imperium“) beteiligt ist Rechtsfolge: Gerichts- oder Behördenzuständigkeit bzw Privathaftung- oder Amtshaftung

10 Basierend auf einem Rechtsverhältnis Arten
Subjektive Rechte Basierend auf einem Rechtsverhältnis Arten Rechte Pflichten Obliegen-heiten Herrschaftsrechte Forderungsrechte Gestaltungsrechte relative Rechte absolute Rechte Eigentum Einseitige Erklärung nur gegen Rechtsgeschäfts-partner durchsetzbar gegen jedermann durchsetzbar Rechtsgeschäfte Gesetzl. Schuldverhältnisse zB Schadenersatz

11 Juristische Tätigkeit
Juristische Hilfeleistung Rechtsanwendung (Subsumtion) Sachverhalt Konfliktvermeidung Konfliktlösung Tatbestand (Rechtsnorm) Rechtsfolge zB Beratung zB Vergleich, Urteil Einzeltatbestand Generalklausel

12 Auslegung von Rechtsnormen I
= Auslegen Verstehen Authentische Interpretation Generelle Auslegungsregeln Gesetzliche Zweifelsregeln Konkrete Begriffe Auslegungsarten: Wortinterpretation und grammatische Auslegung Systematische Auslegung Unions- bzw verfassungskonforme Auslegung Historische bzw subjektive Auslegung Teleologische bzw objektive Auslegung Gesetzliche Vermutungen Unbestimmte Rechtsbegriffe Vertragsauslegung (§§ ABGB)

13 Auslegung von Verträgen
Es ist nach der Absicht der Parteien zu forschen § 914 ABGB verdecktes Geschäft & Scheingeschäft § 916 ABGB bei einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel vermutet, dass sich der Verpflichtete eher die geringere Last auferlegen wollte § S. ABGB bei zweiseitig verbindlichen Verträgen wird eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen ausgelegt, der sich derselben bedient § S. ABGB

14 Gesetzliche Vermutungen und Zweifelsregeln
dienen der Rechtssicherheit Widerlegbare Vermutungen zB § 924 ABGB Gesetzliche Vermutungen im Verfahrensrecht zB § 270 ZPO Unwiderlegbare Vermutungen

15 Auslegung von Rechtsnormen II
Konkurrenz von Rechtsgrundsätzen bei planwidriger Rechtslücke bei Überregelung Analogie Teleologische Reduktion „echte“ Anspruchskon-kurrenz NICHT auflösbar auflösbare Anspruchs-häufung Gesetzes-analogie Rechts-analogie „Größen-schluss“ lex specialis derogat legi generali lex posterior derogat legi priori

16 Rechtssubjekte und Rechtsobjekte
Träger von Rechten und Pflichten Mensch Juristische Person nasciturus Vorgesellschaft Lebendgeburt Abschluss der Gründung (zB Eintragung im Firmenbuch) Tod Löschung (zB Löschung im Firmenbuch) Totenschein Gerichtliche Feststellung

17 Handlungsfähigkeit des Menschen
Geschäftsfähigkeit Deliktsfähigkeit Alter Geisteszustand Alter unter 7 Jahren zwischen J Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (§ 176 ABGB) Für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haftet die Aufsichtsperson ausschließlich bei Verletzung der Aufsichtspflicht (§§ 1309f ABGB) zwischen J über 18 Jahre

18 Geschäftsfähigkeit und Alter
Personen unter 7 Jahren Personen zwischen 7 und 14 Jahren Personen zwischen 14 und 18 Jahren Personen ab 18 Jahren „Kinder“ „unmündige Minderjährige“ „mündige Minderjährige“ „Volljährige“ grds geschäftsunfähig beschränkt geschäftsfähig beschränkt geschäftsfähig voll geschäftsfähig alterstypische Geschäfte Versprechen zum Vorteil Dienstverträge abschließen, aber keine Lehr- bzw Ausbildungsverträge über Sachen zur „freien Verfügung“ verfügen über Einkommen aus eigenem Erwerb verfügen und sich selbst verpflichten Einwilligung in „übliche“ medizinische Behandlungen beschränkte Testierfähigkeit Ausnahmen: „alterstypische Geschäfte“ sind mit Erfüllung der das Kind betreffenden Pflicht rückwirkend rechtswirksam (§ 170 Abs 3 ABGB) Annahme eines bloß zu ihrem Vorteil gemachten Versprechen (§ 865 Abs 2 ABGB) alterstypische Geschäfte (§ 170 Abs 3 ABGB) Können Versprechen zum Vorteil annehmen (§ 865 Abs 2 ABGB) Können bestehende Verpflichtung erfüllen (§ 1421 ABGB) Ausnahme: psychisch kranke oder geistig behinderte Personen Mangel der „Entscheidungsfähigkeit“ (§ 24 Abs 2 ABGB) Kann dauerhaft oder kurzfristig sein Zur Geschäftsfähigkeit vgl. § 865 ABGB Alle anderen Geschäfte sind „schwebend unwirksam“

19 Psychisch kranke oder geistig behinderte volljährige Personen
dauerhaft Geschäftsunfähige vorübergehend Bedürfen eines Vertreters subsidiär Vorsorgevollmacht (§§ 260 ff ABGB) Gewählte Erwachsenenvertretung (§§ 264 ff ABGB) Gesetzliche Erwachsenenvertretung (§§ 268 ff ABGB) Gerichtliche Erwachsenenvertretung (§§ 271 ff ABGB)

20 Juristische Personen Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit
Deliktsfähigkeit Rechtsfähig (AG, GmbH, OG, KG) Teilrechtsfähig (Betriebsräte) nicht rechtsfähig (GesbR) (§ 26 ABGB) Juristische Person haftet für: Machthaber (§ 337 ABGB) Organwalter Organe handeln im Namen des Rechtsträgers Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen Haftung des Schädigers selbst bleibt idR weiterhin bestehen. Geschäftsführung (Innenverhältnis) Vertretung (Außenverhältnis)

21 Rechtssubjekte und Rechtsobjekte
Personen Sachen Rechtssubjekte Rechtsobjekte Tiere Träger von Rechten und Pflichten Natürliche und juristische Personen (§§ 16, 26 ABGB) „Alles was von der Person verschieden ist und zum Gebrauch der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinn Sache genannt“ (§ 285 ABGB) Gelten nicht als Sachen Die für Sachen geltenden Vorschriften finden aber auf Tiere Anwendung (§ 285a ABGB) Zu beachten sind auch die besonderen schadenersatz-rechtlichen Regelungen bezüglich der tatsächlich aufgewendeten Heilungskosten (§ 1332a ABGB)

22 Zu den unterschiedlichen Sachen
öffentlich privat körperlich unkörperlich beweglich unbeweglich teilbar unteilbar schätzbar unschätzbar verkehrsfähig nicht verkehrsfähig Hauptsache Nebensache verbrauchbar unver-brauchbar vertretbar unvertretbar herrenlos nicht herrenlos

23 Exkurs: Öffentliche Register
Firmenbuch Grundbuch Das Firmenbuch enthält Daten und Informationen, die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr unter Unternehmen bzw zwischen Unternehmern und Dritten von Interesse sind. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in welches Grundstücke und die an ihnen bestehenden Rechte eingetragen werden. Hauptbuch Urkundensammlung Hauptbuch Urkundensammlung Grundbuchseinlage Grundbestandsblatt (A-Blatt) Eigentumsblatt (B-Blatt) Lastenblatt (C-Blatt) Nach dem Vertrauensgrundsatz werden jene Personen geschützt, die gutgläubig auf den Firmenbuch- bzw Grundbuchstand und damit auf die Richtigkeit der Eintragungen im Firmenbuch bzw Grundbruch vertraut haben.

24 Publizität des Firmenbuchs
Formelle Publizität Materielle Publizität Jedermann ist zur Einsicht in das Firmenbuch berechtigt (§ 9 Abs 1 UGB). zB durch historische oder aktuelle Firmenbuchauszüge Das Vertrauen auf den Firmenbuchstand wird vom Gesetzgeber in besonderer Form geschützt. Negative Publizität (§ 15 Abs 1 UGB) Positive Publizität (§ 15 Abs 2 UGB) Haftung für ursprünglich unrichtige Eintragungen (§ 15 Abs 3 UGB) Ist eine einzutragende Tatsache nicht eingetragen oder nicht bekanntgemacht, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war. Ist eine Tatsache eingetragen und bekanntgemacht, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste. Wer eine unrichtige Eintragung veranlasst oder eine, wenn auch nicht von ihm veranlasste, wohl aber von ihm als unrichtig erkannte oder für ihn als unrichtig erkennbare Eintragung aus Verschulden nicht löschen lässt, muss die unrichtige Eintragung im Geschäftsverkehr gegen sich gelten lassen, sofern er nicht beweist, dass der Dritte nicht im Vertrauen auf die Eintragung gehandelt hat oder deren Unrichtigkeit kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.

25 Publizität des Grundbuchs
Formelle Publizität Materielle Publizität Zur Einsicht in das Grundbuch und zum Erhalt bzw zur Anfertigung von Grundbuchauszügen ist jedermann befugt (§ 7 Abs 2 GBG). Weicht das Grundbuch von den tatsächlichen Rechtsverhältnissen ab, so ist das Vertrauen des Gutgläubigen auf den Grundbuchsstand geschützt. (§ 7 GBG) Negative Publizität Positive Publizität „Was nicht im Grundbuch steht, gilt nicht“. „Was im Grundbuch steht, gilt“.

26 Arten der Eintragungen
Firmenbuch Grundbuch Allgemeine Eintragungen (§ 3 FBG) Einverleibungen (Rechtsverlust und Rechtserwerb) Vormerkungen (Ankündigung von Rechtsänderungen) Sondereintragungen (§§ 4-9 FBG) Anmerkungen (Ersichtlichmachung rechtserheblicher Umstände)

27 Rechtsgeschäftliche Willenserklärung
einseitiges Rechtsgeschäft zwei- bzw mehrseitiges Rechtsgeschäft entgeltliches Rechtsgeschäft unentgeltliches Rechtsgeschäft Verpflichtungs-geschäft Verfügungs-geschäft zB Auslobung gem § 860 ABGB Einseitig verpflichtend Mehrseitig verpflichtend zB Kaufvertrag, Werkvertrag zB Schenkung Titel Modus Vertrag vgl § 354 UGB zur Entgeltlich-keitsvermutung „Lehre von titulus und modus“

28 Zur Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens
§ 869 ABGB “Die Einwilligung in einen Vertrag muss frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden. Ist die Erklärung unverständlich, ganz unbestimmt, oder erfolgt die Annahme unter andern Bestimmungen, als unter welchen das Versprechen geschehen ist; so entsteht kein Vertrag. Wer sich, um einen andern zu bevorteilen, undeutlicher Ausdrücke bedient, oder eine Scheinhandlung unternimmt, leistet Genugtuung.“ frei ernstlich bestimmt verständlich

29 Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen
Auslegungsmethoden Objektiver Erklärungswert einer Auslegung „Ergänzende Vertragsauslegung“ Konversion … wie ihn redliche und vernünftige Personen angesichts der gegeben Umstände geschlossen hätten. Basierend auf der „Vertrauenstheorie“ „Umdeutung“ Parteien wollen eher die andere (zulässige) Erklärung, als die Nichtigkeit … so zu verstehen, wie dieser unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv von einem redlichen, verständigen Erklärungsempfänger verstanden werden durfte. Ermittlung des „hypothetischen Parteiwillens“

30 nicht-empfangsbedürftige
Willenserklärungen empfangsbedürftige nicht-empfangsbedürftige Einlangen im Machtbereich des Empfängers zB Annahme eines Angebots, Kündigung eines MietV Berühren (vorerst) nur die Rechtssphäre des Erklärenden zB Testament

31 Arten von Willenserklärungen
wurde vereinbart Schweigen hat grundsätzlich keinen Erklärungswert Ausnahme: uU beim unternehmerischen Bestätigungsschreiben § 863 (1) ABGB „Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen; sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen.“ gesprochene Worte geschriebene Worte allgemein anerkannte Zeichen konkludentes Verhalten Zweifelsfreie Deutung aus dem Verhalten

32 Zur freien Willensabgabe
Der rechtsgeschäftliche Wille muss „frei“ gebildet sein (§ 869 ABGB) Drohung (§ 870 ABGB) List (§ 870 ABGB) Irrtum (§ 871 ABGB) Falsche Vorstellung von der Wirklichkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar (§ 871 ABGB) Widerrechtliche Drohung gegründete Furcht Kausalität Bewusste Vorspiegelung falscher Tatsachen gültiger Vertrag gültiger Vertrag gültiger Vertrag anfechtbar 3 Jahre ab Wegfall der Zwangslage anfechtbar 30 Jahre ab Vertragsabschluss anfechtbar 3 Jahre ab Vertragsabschluss

33 Irrtum Falsche Vorstellung von der Wirklichkeit erheblicher
unerheblicher Arten Motivirrtum Geschäftsirrtum iwS Bedeutung nur bei Unentgeltlichen Geschäften Letztwilliger Verfügung Familienrecht Motiv als Bedingung List Erklärungsirrtum Geschäftsirrtum ieS

34 Geschäftsirrtümer iwS
Erklärungsirrtum Geschäftsirrtum ieS Irrtum über: Rechtsnatur des Geschäfts Inhalt (Gegenstand) des Vertrags Identität oder Eigenschaft des Vertragspartners Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein Erklärender verschreibt oder verspricht sich Erklärender ist sich über die Bedeutung des Ausdrucks nicht im Klaren Vom Erklärenden zu verantwortende Übermittlungsfehler

35 Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums
Grundsatz: „Jeder muss die Folgen seines Irrtums selbst tragen.“ § 871 Abs 1 ABGB „War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, so entsteht für ihn keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlasst war, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.“ Irrtum vom Vertragspartner veranlasst Irrtum ist dem Vertragspartner aufgefallen oder hätte diesem auffallen müssen Irrtum wurde rechtzeitig aufgeklärt beiderseitiger Irrtum Verjährung innerhalb von 3 Jahren ab Vertragsabschluss

36 Rechtsfolgen der Irrtumsanfechtung
Wesentlicher Irrtum Unwesentlicher Irrtum beide Vertragspartner hätten den Vertrag auch trotz des Irrtums geschlossen, aber zu anderen Bedingungen Anpassung des Vertrages Vertragspartner hätte den Vertrag ohne Irrtum nicht geschlossen Aufhebung des Vertrages

37 Ernstlichkeit von Willenserklärungen
Objektiver Erklärungswert gem „Vertrauenstheorie“ Mental-reservation Inhalts-, Bindungs-, Geltungs-, Geschäfts-, Rechtsfolgen-wille Scherz-erklärung Scheingeschäft Umgehungs-geschäft Jemand erklärt bewusst etwas Falsches Kein Vertrag Gültiger Vertrag über das tatsächlich Gewollte, nicht das zum Schein Erklärte gem § 916 Abs 1 Satz 2 ABGB Gültiger Vertrag Gültiger Vertrag

38 Bestimmtheit von Willenserklärungen
 § 869 ABGB „Die Einwilligung in einen Vertrag muss frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden. Ist die Erklärung unverständlich, ganz unbestimmt, oder erfolgt die Annahme unter andern Bestimmungen, als unter welchen das Versprechen geschehen ist; so entsteht kein Vertrag. Wer sich, um einen andern zu bevorteilen, undeutlicher Ausdrücke bedient, oder eine Scheinhandlung unternimmt, leistet Genugtuung.“ bestimmt bestimmbar angemessen Ware „Ware mittlerer Art und Güte“ Preis Markt- oder Börsenpreis bzw ortsüblicher Preis Unter Berücksichtigung des Umfelds der Leistungserbringung zB Werkvertrag § 1152 ABGB, Unternehmensrecht: § 354 Abs 1 iVm § 345 UGB

39 Objektive (Un-)Möglichkeit des Vertragsinhalts
Rechtlich Unmögliches und faktisch Absurdes (§ 878 ABGB) Schlichte objektive anfängliche Unmöglichkeit Nach hM kommt zwar ein Vertrag zustande, dieser kann aber von niemandem erfüllt werden Vertrag kommt nicht zustande (Nichtigkeit) Sofern der Umstand den Vertragspartner bekannt ist oder bekannt sein müsste, kommt nicht nur kein Vertrag zustande, sondern es bestehen auch keine sonstigen Ansprüche. Derjenige, der die Unmöglichkeit kannte oder fahrlässig nicht kannte, ist dem anderen schadenersatzpflichtig. (str ob Vertrauens- oder Erfüllungsinteresse)

40 Schriftliche Endfassung eines Vertrages
Vertragsabschluss Vorvertrag (§ 936 ABGB) gültiger Vertrag Punktation Schriftliche Endfassung eines Vertrages Vereinbarung künftig einen (Haupt-) Vertrag abschließen zu wollen Checklist Vertragsabschluss Übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragspartner Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien uU Vorliegen einer Vertretungsmacht Fehlen von Willensmängeln Möglichkeit des Vertragsinhaltes Erlaubtheit des Vertragsinhaltes Beachtung etwaiger Formvorschriften 1 Jahr einklagbar

41 Vertrag Angebot Annahme Bindungswille erforderlich
Objektive Möglichkeit des Vertragsinhalts Das Angebot muss sämtliche wesentlichen Angaben enthalten Konsens Dissens Erlaubtheit des Vertragsinhalts Angebot ist empfangsbedürftig! Gegenangebot? keine gravierende Inäquivalenz der Hauptleistungen Dauer der Bindungswirkung laesio enormis Wucher unter Anwesenden unter Abwesenden

42 Fälle gravierender Inäquivalenz des Vertragsinhalts
Wucher (§ 879 Abs 2 Z 4 ABGB) Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) Geschuldete Leistung ist nicht einmal die Hälfte der Gegenleistung wert Ausbeutung des Leichtsinns, der Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung Verkürzte Teil hat Recht zur „Aufhebung“ des Vertrages Verkürzende Teil kann entweder Aufhebung hinnehmen oder bis zum gemeinen Wert aufzahlen Wert der Leistung in auffallendem Missverhältnis Keine laesio enormis bei Kenntnis der wahren Wertverhältnisse, Erwerb zur besonderen Vorliebe, teilweisen Schenkung, Unfeststellbarkeit des wahren Wertes, gerichtlicher Versteigerung, Kauf in Bausch und Bogen Geltendmachung bis zu 30 Jahren ab Vertragsabschluss möglich Geltendmachung bis zu 3 Jahren ab Vertragsabschluss möglich

43 Vereinbarung der Geltung
AGB Verbandsklage gem § 28 KSchG Einzelklage Vereinbarung der Geltung Geltungskontrolle Inhaltskontrolle überraschende nachteilige Klauseln (864a ABGB) mehrdeutige Bestimmungen (§ 915 ABGB) unklare und undeutliche Bestimmungen (§ 6 Abs 3 KSchG) gröblich benachteiligende Nebenabreden (§ 879 Abs 3 ABGB) unzulässige Vertragsbestand-teile (§ 6 Abs 1 und Abs 2 KSchG)

44 Stellvertretung 3 Personen aktive Vertretung passive Vertretung
Auftrag Vertretene Innenverhältnis „rechtliches Müssen“ Vollmacht Vertreter Außenverhältnis Ermächtigung Dritte Handeln im Namen des Vertretenen (Offenlegung) Vorliegen einer Vertretungsmacht Geschäftsfähigkeit des Stellvertreters kein stellvertretungsfeindliches Geschäft „rechtliches Dürfen“

45 mittelbare und unmittelbare Stellvertretung
Keine Offenlegung 2 Verträge unmittelbare Stellvertretung Offenlegung 1 Vertrag

46 Stellvertretung und andere Rechtsinstitute
Bote Treuhänder Vermittler gesetzliche Interessenvertretung

47 Begründung der Vertretung
Rechtsgeschäft („Stellvertretung“) gesetzliche Vertretung (§ 1034 ABGB) organschaftliche Vertretung Innenverhältnis: Auftrag oder Ermächtigung Außenverhältnis: Vollmacht (§§ 1002 ff ABGB) zB Eltern (§§ 167 ff ABGB) oder Erwachsenenvertreter (§§ 264 ff ABGB) zB Gesellschaftsrecht (§ 71 AktG, § 18 GmbHG)

48 Gesetzlich vermutete Stellvertretung
Allgemeine Anscheins-vollmacht Verwalter-vollmacht Ladenvollmacht Überbringer einer Quittung Vertretungs-befugnis des einkommenslosen, haushaltsführenden Ehepartners (§§ 1027 ff ABGB) (§ 1029 Abs 1 Satz 2 ABGB) (§ 1029 Abs 2 ABGB) „Schlüsselgewalt“ (§ 96 ABGB) Anmerkung: Für die eingetragene Partnerschaft besteht eine inhaltlich idente Regelung (§ 10 EPG) (§ 1030 ABGB) (§ 56 UGB)

49 Umfang der Vollmacht ABGB UGB Handlungs-vollmacht Prokura
„Formalvollmachten“ Gattungs- vollmacht General- vollmacht Prokura Handlungs-vollmacht Einzelvollmacht (§§ 49 – 53 UGB) (§§ 54, 55, 57 UGB)

50 Erlöschen der Vollmacht
Zeitablauf Widerruf durch Vollmachtgeber Kündigung seitens des Vertreters Eintritt einer Bedingung Tod des Vollmachtgebers Tod des Vertreters Ausnahmen: Die Prokura erlischt nicht mit dem Tod des Unternehmers (§ 52 Abs 3 UGB) Die Handlungsvollmacht erlischt im Zweifel nicht mit dem Tod des Unternehmers (§ 58 Abs 3 UGB)

51 Zum Fortwirken der Vollmachten
Geschäfte, die keinen Aufschub dulden (§ 1025 ABGB) Gegenüber ständigen Geschäftspartnern (§ 1026 ABGB) Vertrauen auf das Firmenbuch (§ 15 Abs 1 UGB) Erloschene Vollmachten wirken bei Geschäften, die keinen Aufschub dulden (eine begrenzte Zeit), fort. Eine besondere Ausprägung ist § 11 Abs 2 RAO. Ein Rechtsanwalt ist gegenüber seinen Mandanten vierzehn Tage von der Kündigung der Vertretung an, verpflichtet diesen vor unmittelbar, drohenden Rechtsnachteilen zu schützen. Geschützt wird der gutgläubige Dritte, der vor allem aufgrund einer bestehenden Geschäftsbeziehung zum Vollmachtgeber, darauf vertraut hat, dass die Vertretungsmacht weiter besteht und der eben nichts vom Erlöschen der Vollmacht weiß oder wissen musste. Negative Publizität: Solange der einzutragende Widerruf der Vertretungsmacht nicht in das Firmenbuch eingetragen oder nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde, kann dieser einem gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden. Achtung: Dies gilt nur für eintragungspflichtigeTatsachen (zB Prokura), nicht aber für bloß eintragungsfähige oder gar eintragungsunfähige (zB Handlungsvollmacht) Tatsachen .

52 Fälle ungültiger Stellvertretung
Insichgeschäft falsus procurator idR kein gültiger Vertrag kein gültiger Vertrag Selbstkontrahieren Doppelvertretung falsus haftet für „Vertrauensinteresse“ (bis zum „hypothetischen Erfüllungsinteresse“) Vertretene kann Vertrag nachträglich genehmigen (§ 1016 ABGB) ausdrückliche Genehmigung Vorteilszuwendung

53 Die rechtliche Bedeutung der Zeit
Termin Frist rechtlich bedeutsamer Zeitpunkt zB rechtlich relevanter Zeitraum Befristung: Beschränkung eines Rechtsverhältnisses Berechnung: Natürliche Fristberechnung (zB im Sport) Gesetzliche Fristberechnung (zB eine nach Tagen bestimmte Frist)

54 Nicht verjährbare Rechte
Verjährung bedeutet Verlust des (Klage-) Rechts durch Zeitablauf Anspruch bleibt als Naturalobligation bestehen (§ 1432 ABGB) muss im Zivilprozess von der Partei eingewendet werden (keine amtswegige Prüfung) Nicht verjährbare Rechte Eigentumsrecht Persönliches Freiheitsrecht Personen- und Familienrechte Hoheitsrechte des Staates

55 Verjährung allgemeine (lange) Verjährungsfrist kurze Verjährungsfrist
Sonderverjährungsfrist 30 Jahre zB Judikatschulden 3 Jahre zB Forderungen des täglichen Lebens (§ 1486 ABGB) vom Gesetzgeber besonders bestimmt zB Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen: 2 Jahre (§ 933 ABGB) Fristenlauf für die Verjährung beginnt in jenem Zeitpunkt, in dem das Recht erstmals hätte ausgeübt werden können (§ 1478 ABGB).

56 Verjährung Hemmung Unterbrechung
schiebt den Beginn und idR auch die Fortsetzung der Verjährung hinaus Verjährungsfrist beginnt nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes von Neuem zu laufen. Fortlaufhemmung Ablaufhemmung Ablauf der Verjährung wird gehemmt Verjährungsfrist „ruht“

57 eigentliche Ersitzung uneigentliche Ersitzung
= originärer Rechtserwerb infolge Zeitverlaufs eigentliche Ersitzung uneigentliche Ersitzung redlicher, echter Besitz Rechtmäßigkeit (Rechtstitel, zB Vertrag) Ersitzungszeit: bewegliche Sachen: 3 Jahre unbewegliche Sachen: 30 Jahre redlicher, echter Besitz keine Rechtmäßigkeit Ersitzungszeit: bewegliche Sachen und unbewegliche Sachen: 30 Jahre

58 Verschweigung Verwirkung
Verschweigt jemand ein Recht, so kommt es zum Rechtsverlust und gleichzeitig zum Rechtserwerb durch einen anderen. (zB § 395 ABGB - Eigentumserwerb beim Fund) Verwirkung Jemand „verwirkt“ ein Recht, wenn er freiwillig und stillschweigend darauf verzichtet hat. (zB Indexerhöhungen bei Mietverträgen)

59 Schuldrecht Schuldverhältnis Schuldner Gläubiger
nennt man die Summe, der aus einer bestimmten Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden, wechselseitigen Rechte und Pflichten. Schuldner Gläubiger ist zu einer Leistung verpflichtet hat das Recht auf eine Leistung

60 Schuldverhältnis Hauptleistungspflichten Nebenleistungspflichten
Sorgfalts-, Schutz- und Aufklärungspflichten Diese charakterisieren den Vertragstyp. zB Kaufvertrag Übertragung von Besitz und Eigentum an der Sache (§§ 1047,1061 ABGB) Zahlung des Kaufpreises (§ 1062 ABGB) Mietvertrag Überlassung der Sache zum ungestörten Gebrauch (§§1090,1096 ABGB) Zahlung des Mietzins (§ 1090 ABGB) Unselbständige Nebenleistungspflichten Sorgfalts- und Schutzpflichten zB Verpackung der Ware, Übergabe einer Gebrauchsanweisung Erfüllungshandlungen sind so zu setzen, dass der Gläubiger weder an seiner Person noch an seinen sonstigen Rechtsgütern geschädigt wird. Selbständige Nebenleistungspflichten Allgemeine Aufklärungs-, Sorgfalts- und Informationspflichten zB Mitarbeiterschulungen bei Lieferung von Software Bestehen während, sowie tlw auch vor (cic) und nach der Erfüllung des Vertrages (nachvertragliche Pflichten).

61 „Schuld“ und „Haftung“
Etwas „schulden“ bedeutet, verpflichtet zu sein eine Leistung zu erbringen oder ein Verhalten zu unterlassen. Das „Einstehenmüssen“ für eine Schuld nennt man „Haftung“. Wird eine Schuld nicht erfüllt, kann der Gläubiger seinen Anspruch zwangsweise vor Gericht durchsetzen lassen. Grundsätzlich haftet der Schuldner mit seinem gesamten Vermögen (unbeschränkte Haftung). Sonderfall: Naturalobligation – „Schulden ohne Haftung“

62 Begründung von Schuldverhältnissen
Vorvertraglicher Kontakt (culpa in contrahendo) Erfüllung gesetzlicher Tatbestände Vertrag Rechtsgeschäft (Abschluss und Erfüllung) zB Kaufvertrag (§§ 1053ff ABGB) einseitiges Rechtsgeschäft nachvertragliche Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten zB Auslobung (§§ 860ff ABGB) Schaden- ersatz Ungerecht-fertigte Bereicherung Geschäfts-führung ohne Auftrag Gläubiger- anfechtung §§ 1293ff ABGB, Sondergesetze (PHG, EKHG etc.) §§ 877, 921,1041ff, 1174, 1431ff ABGB, § 4 KSchG §§ 1035ff ABGB §§ 27ff IO

63 Mehrheit von Berechtigten und Verpflichteten
Mehrere Schuldner Mehrere Gläubiger Varianten von Gläubiger- und Schuldnermehrheiten Geteilte Schuldverhältnisse Schuldnermehrheit: Jeder Schuldner haftet nur für seinen Anteil. Gläubigermehrheit: Jeder Gläubiger kann nur seinen Anteil fordern. Gesamtschuldverhältnisse (Solidarschuldverhältnisse) Schuldnermehrheit: Jeder Schuldner schuldet das Ganze. Gläubigermehrheit: Jeder Gläubiger kann das Ganze einfordern. Gesamthandschuldverhältnisse Schuldnermehrheit: Die Schuldner müssen die Leistung gemeinsam erbringen. Gläubigermehrheit: Die Leistung ist an alle Gläubiger zu erbringen. Gespaltene Schuldverhältnisse Rechte und Pflichten einer Vertragspartei werden auf mehrere Personen aufgespalten. Verträge zugunsten Dritter Der Schuldner ist dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, an einen Dritten zu leisten (§§ 881ff ABGB). Verträge zulasten Dritter Der Schuldner sagt dem Gläubiger die Leistung eines Dritten zu. Sind grundsätzlich unzulässig und damit nichtig, da niemand gegen seinen Willen verpflichtet werden kann. Unterscheide: Verwendungszusage

64 Schuldinhalt Bestimmbarkeit der Leistung § 869 ABGB Sonderfälle
Die geschuldete Leistung ist jenes Verhalten, das der Schuldner aufgrund des Schuldverhältnisses zu setzen verpflichtet ist. Bestimmbarkeit der Leistung § 869 ABGB Beispiel: Kaufvertrag Bestimmbarkeit der Ware: Bei Gattungsschulden im Zweifel Sachen „mittlerer Art und Güte“ (§ 905a ABGB). Bestimmbarkeit des Preises: Im bürgerlichen Recht ist Bestimmbarkeit notwendig: zB „Marktpreis“, „orts- oder geschäftsüblicher Preis“. Im Unternehmensrecht gilt im Zweifel „angemessenes Entgelt“ als vereinbart (§ 354 UGB; einseitig unternehmensbezogenes Geschäft genügt). Sonderfälle Wahlschuld (Alternativobligation) Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) Geschuldet ist die eine oder die andere Leistung. Ist der Gläubiger mit dem Wahlrecht im Verzug, kann der Schuldner entscheiden (§ 906 ABGB). Nur eine der Leistungen wird geschuldet; geht diese unter, erlischt die Schuld. Der Schuldner hat das Recht, die geschuldete Leistung durch eine andere zu ersetzen.

65 Schuldinhalt Zielschuld-verhältnis Dauerschuld- verhältnis
Stückschuld (Spezies-schulden) Gattungsschuld (Genusschuld) Sachschuld Geldschuld Einmalige Leistung geschuldet Länger andauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Verhalten geschuldet Leistungs-gegenstand durch individuelle Merkmale festgelegt zB das bekannte Rennpferd namens Blitz Leistungs-gegenstand durch generelle Merkmale festgelegt zB ein Pferd Leistungs-gegenstand ist eine Ware oder Leistung Leistungsgegen-stand ist Geld Nebenvereinbarung: Wertsicherungsklausel = Vereinbarung, nach der die geschuldete Summe nach einem vereinbarten Faktor aufgewertet wird

66 Schuldinhalt Leistungszeit (Fälligkeit) Leistungsort (Erfüllungsort)
nach Vereinbarung nach gesetzlicher Vorschrift nach Natur oder Zweck der Leistung nach Aufforderung („Mahnung“) nach Vereinbarung nach gesetzlicher Vorschrift nach Natur oder Zweck der Leistung im Zweifel: Holschuld (§ 905 ABGB) Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Schuldners. Spezialfall Geldschuld (iZw Bringschuld; Wohnsitz bzw Niederlassungsort des Gläubiger) im Zweifel: Leistung „Zug um Zug“ (§ 1052 S 1 ABGB): „Einrede des nicht erfüllten Vertrages“ Mögliche abweichende Vereinbarungen: Bringschuld Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Gläubigers. Schickschuld Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Schuldners; der Schuldner hat die Sache jedoch an den Gläubiger zu versenden. zB Versendungskauf (§ 429 ABGB) qualifizierte Schickschuld Der Schuldner trägt die Gefahr, dass die Sendung auch ankommt. Mögliche abweichende Vereinbarungen: Vorausleistungsvereinbarung „Unsicherheitseinrede“ (§ 1052 S 2 ABGB) Stundung ändert Fälligkeit  daher kein Verzug Sonderfall „reine Stundung“: Fälligkeit bleibt unverändert  Verzug (Zinsen!)

67 Geldschulden Geld ist ein von der Gemeinschaft anerkanntes Zahlungsmittel; die österreichische Währung ist der Euro Beachte bei Verbrauchergeschäften: Sofern Barzahlung nicht üblich ist, hat der Unternehmer dem Verbraucher zur Erfüllung ein Bankkonto bekanntzugeben (§ 6a Abs 1 KSchG). Geld muss grds zum Nenn- bzw Nominalwert angenommen werden. Eine Geldschuld ist am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen (§ 907a Abs 1 ABGB). Wird eine Gelschuld durch Banküberweisung erfüllt, so hat der Schuldner den Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit auf dem Konto des Gläubigers wertgestellt ist (Bringschuld gem § 907a Abs 2 ABGB). Bei Verbrauchergeschäften genügt es für die Rechtzeitigkeit, dass der Verbraucher am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt (gem § 907a Abs 2 S 1 ABGB).

68 Bedingte Schuldverhältnisse
Schuldverhältnisse können durch den Eintritt einer Bedingung ihre Rechtswirkungen entfalten, ändern oder ihr Ende finden. Achtung: Es gibt auch befristungs- bzw bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte. Arten von Bedingungen Suspensiv-bedingung Resolutiv-bedingung Zufalls-bedingung Potestativ-bedingung Positive Bedingung Negative Bedingung Schiebt die Rechts-wirkungen auf Hebt die Rechts-wirkungen auf Die Vertrags-partner haben keinen Einfluss auf den Eintritt. Ein Vertrags-partner hat Einfluss auf den Eintritt der Bedingung. Es geht um den Eintritt eines Ereignisses. Es geht um den Nichteintritt eines Ereignisses. Bis zum Eintritt der Suspensiv-bedingung hat der bedingt Berechtigte lediglich eine Anwartschaft auf das Versprochene. Bis zum Eintritt der Resolutivbedingung besteht das zugesagte Recht; mit ihrem Eintritt geht es unter.

69 Abschluss des Vertrages
Willenserklärungen mündlich schriftlich konkludent (§ 863 ABGB) Einigung über den Vertragsinhalt Verhandlungsstadium abgeschlossener (Haupt)Vertrag (Aussteige-)Option Noch kein Schuldinhalt, aber bereits gegenseitige Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten aus der culpa in contrahendo Besteht zwar bereits ein Schriftstück mit den wesentlichen Vertragspunkten, soll dieses aber noch schriftlich ausformuliert werden, spricht man beim Entwurf von einer Punktation (§ 885 ABGB). Die Punktation enthält bereits die Hauptpunkte des Vertrags und ist unterschrieben. Eine Klage auf Leistung aus dem Hauptvertrag ist möglich. Gestaltungsrecht einer Partei, einen Vertrag in Kraft oder außer Kraft zu setzen Spezialfall: Reugeld (§ 909 ABGB) Rücktrittsrecht gegen vereinbartes Entgelt (unterliegt Mäßigungsrecht gem § 7 KSchG) Vorvertrag (§ 936 ABGB) Vertrag über den künftigen Abschluss eines Haupt-vertrages Klage auf Abschluss des Hauptvertrages (Frist 1 Jahr)

70 Schuldinhalt Nebenvereinbarungen Angeld (§ 908 ABGB)
Vertragsstrafe (§ 1336 ABGB) (Achtung: Unterscheide die „Anzahlung“!) „Pauschalierter“ Schadenersatz für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung Zahlung bei Vertragsabschluss Grundsätzlich Verschulden, aber kein Schaden erforderlich Verschulden erforderlich Richterliches Mäßigungsrecht (§ 1336 Abs 2 ABGB) Verschulden des Angeldzahlers an der Vertragsauflösung Verschulden des Angeldnehmers an der Vertragsauflösung Ersatz des über die Konventionalstrafe hinaus gehenden Schadens kann geltend gemacht werden; gegenüber einem Verbraucher allerdings nur, wenn dies „im Einzelnen ausgehandelt “ wurde (§ 1336 Abs 3 ABGB). Verfall des Betrages (Rück-)Zahlung der doppelten Summe

71 Änderung des Schuldinhalts
Schlichte Schuldänderung Novation §§ 1376ff ABGB Feststellungsvertrag Umstrittenes wird durch Parteienübereinkunft neu geregelt. Parteienübereinkunft über die Änderung von Nebenbestimmungen zB Leistungszeit oder -ort, Vereinbarung eines Rücktrittsrechts Parteienübereinkunft über die Änderung des Rechtsgrundes oder der Haupt(leistungs)-pflichten („Die alte Verbindlichkeit geht in eine neue über“) Konstitutives (rechts-begründendes) Anerkenntnis Vergleich §§ 1380ff ABGB Einseitiges Nach-geben einer Partei Nachgeben beider Parteien Grundsätzlich keine Anfechtung wegen Irrtums über die verglichenen Punkte Einwendungen Einwendungen bleiben erhalten Einwendungen Einwendungen gegen die alte Leistungspflicht können auch gegen die neue erhoben werden. Einwendungen Einwendungen gegen die bisherige Verbindlichkeit können gegen die festgestellte nicht mehr erhoben werden  Bereinigungswirkung Sicherheiten: Bürgen und Pfänder haften im übernommenen Ausmaß weiter, da das ursprüngliche Forderungsrecht erhalten bleibt (beachte aber das Verschlechterungsverbot). Sicherheiten: Bürgen und Pfänder haften nicht weiter (§ 1378 ABGB). Sicherheiten: Bürgen und Pfänder haften im übernommenen Ausmaß weiter (§ 1390 ABGB; aber Verschlechterungsverbot).

72 Änderung der Vertragspartner
Vertrags- übernahme Übernahme von Forderungen Übernahme von Schulden Rechts-geschäftliche Gesetzliche Schuldbeitritt Schuldner- wechsel Sonderfall Erfüllungs-übernahme Gläubiger- beitritt Gläubiger- wechsel Sonderfall Anweisung Rechtsgeschäftliche Zession (Forderungsabtretung) (§§ 1392ff ABGB) Forderungseinlösung (§§ 1422f ABGB) Gesetzliche Zession („cessio legis“) (§ 1358 ABGB)

73 Vertragsübernahme Rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme
Das ABGB kennt nur die rechtsgeschäftliche Übertragung von Forderungen (Zession) und die Übernahme von Schulden; die Übertragung eines Schuldverhältnisses als Ganzes ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Nach Lehre und Rsp ist eine solche zulässig (Privatautonomie). Voraussetzung ist die Zustimmung aller beteiligten Parteien. Der Vertragsübernehmer übernimmt alle Verpflichtungen, Forderungen und Gestaltungsrechte ohne Änderung des Schuldverhältnisses (Einheitstheorie). Gesetzliche Vertragsübernahme Ein Vertragsverhältnis wird von einer bestimmten Person ex lege übernommen. Beispiele: Der Erwerber eines Bestandobjektes tritt gem § 1120 ABGB bzw § 2 Abs 1 MRG in bestehende Mietverträge ein. Gem § 14 MRG treten beim Tod des Hauptmieters nahe Angehörige, die schon bisher im gemeinsamen Haushalt lebten, ex lege in den Mietvertrag ein. Gem § 12 MRG kann der Hauptmieter einer Wohnung den Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters auf nahe Angehörige übertragen, die schon bisher im gemeinsamen Haushalt lebten. Gem § 38 (1) UGB übernimmt der Erwerber eines Unternehmens, der dieses fortführt, sofern nichts anderes vereinbart ist, zum Zeitpunkt des Unternehmensüberganges die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin entstandenen Rechten und Pflichten.

74 Übernahme von Forderungen
Gläubigerbeitritt Gläubigerwechsel Rechtsgeschäftliche Zession (Forderungsabtretung) §§ 1392ff ABGB Notwendige Zession (Forderungseinlösung) §§ 1422f ABGB Gesetzliche Zession („cessio legis“) Änderung der Rechtszuständigkeit auf Seiten des Gläubigers durch Rechtsgeschäft Zwischenform zwischen rechts-geschäftlicher und gesetzlicher Zession Änderung der Rechtszuständigkeit auf Seiten des Gläubigers aufgrund des Gesetzes (ex lege) Willensübereinstimmung zwischen Altgläubiger (Zedent) und Neugläubiger (Zessionar); Zustimmung des Schuldners ist nicht erforderlich. Bis zur Verständigung von der Zession kann der Schuldner schuldbefreiend an den Altgläubiger leisten (§ 1395 S 2 ABGB). Der Schuldner hat alle Einwendungen auch gegen den Neugläubiger (§ 1396 ABGB). Gewährleistung: Bei der entgeltlichen Zession haftet der Altgläubiger für Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung nur bis zur Höhe des erhaltenen Entgelts (§ 1397 S 2 ABGB). Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet, bezahlt, kann vor oder bei Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen. Hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung (§ ABGB). Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er – als Bürge oder als Pfandbesteller – haftet, tritt ex lege in die Rechte des Gläubigers ein und kann somit die Forderung gegen den Schuldner geltend machen (§ 1358 ABGB). Weiters gehen zB Schadenersatz-ansprüche des Versicherten gegen den Schädiger ex lege auf den Versicherer über, der den Schaden deckt (§ 67 VersVG, § 332 ASVG).

75 Übernahme von Schulden
Schuldbeitritt (kumulative Schuld-übernahme) (§ 1406 Abs 2 ABGB) Schuldnerwechsel (privative Schuld-übernahme) (§ 1405ff ABGB) Sonderfall Erfüllungsübernahme (§ 1404 ABGB) Sonderfall Anweisung (§§ 1400ff ABGB) Neben den Altschuldner tritt ein weiterer Schuldner hinzu. Die Schuld geht vom Altschuldner auf den Neuschuldner über. Der Altschuldner wird befreit. Jemand verpflichtet sich lediglich im Verhältnis zum Schuldner zur Leistung von dessen Schuld. Der Anweisende ermächtigt den Angewiesenen auf seine Rechnung an den Anweisungs-empfänger zu leisten. Keine Zustimmung des Gläubigers erforderlich Bedarf der Zustimmung des Gläubigers Gläubiger hat grundsätzlich kein Forderungsrecht gegen-über dem die Erfüllung Übernehmenden, da dieser nur eine Verpflichtung gegenüber dem Schuldner hat. Das Versprechen besteht nur im Innenverhältnis. Anweisungsempfänger (Gläubiger des Anweisenden) hat bis zur Annahme grundsätzlich kein Forderungsrecht gegen den Angewiesenen (Schuldner des Anweisenden) Bedarf der Schriftform (neue Rsp seit OGH 4 Ob 205/09i) Bürgschaften und Pfänder bleiben bestehen Bürgschaften und Pfänder gehen unter Bürgschaften und Pfänder bleiben bestehen. Sonderform: Gesetzlicher Schuldbeitritt Bei Übernahme eines Unternehmens oder Vermögens §§ 1409 ABGB, 38 Abs 4 UGB, 14 BAO, 67 Abs 4 ASVG Sonderform: Hypothekenübernahme Der Erwerber eines belasteten Grundstücks übernimmt auch die am Grundstück lastenden Schulden. Er haftet für diese mit dem Grundstück. § 1408 ABGB Bürgschaften und Pfänder bleiben bestehen.

76 Gesetzlicher Schuldbeitritt bei Unternehmens- bzw Vermögensübernahme
Übernahme eines Unternehmens oder eines gesamten Vermögens im Wege der Veräußerung (Kauf, Tausch, Schenkung) § 1409 ABGB Übernahme und Fortführung eines unter Lebenden erworbenen Unternehmens § 38 UGB Weitere Bestimmungen, ua § 14 BAO, § 67 Abs 4 ASVG Gesetzl. Vertragsübernahme Erwerber übernimmt mangels abweichender Vereinbarung alle bis zum Unternehmensübergang entstandenen, unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen RV des Veräußerers (§ 38 Abs 1 UGB). Unbeschränkte Haftung des Erwerbers für Verbindlichkeiten (unabhängig davon, ob auch das der Schuld zugrunde liegende Rechtsverhältnis übernommen wurde). Haftungsausschluss gem § 38 Abs 4 UGB gegenüber Dritten wirksam, wenn dies im Firmenbuch eingetragen, auf verkehrsübliche Weise bekannt gemacht oder dem Dritten vom Veräußerer oder Erwerber mitgeteilt wurde. Dritter kann der Vertragsübernahme widersprechen: Daher werden lediglich jene Vertragsverhältnisse, bezüglich derer kein Widerspruch erhoben wurde vom Erwerber übernommen. Aber Achtung: Dies kann dazu führen, dass der Erwerber trotzdem haftet, obwohl er nicht gleichzeitig Vertragspartner ist. Schuldbeitritt Veräußerer haftet für die vom Erwerber übernommenen bis zum Unternehmensübergang entstandenen, unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Verbindlichkeiten fort. Unbeschränkte Haftung des Veräußerers für diese „Altverbindlichkeiten“ aber nur, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Unternehmensübergang fällig werden. „Haftungsfondtheorie“ Haftung für Abgaben (§ 14 BAO) Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für Abgaben und Steuerabzugsbeträge der vergangenen 12 Monate, die er kannte oder kennen musste. „Betrifft nur die zum Unternehmen bzw zum Vermögen gehörenden Verbindlichkeiten, die der Übernehmer kannte oder kennen musste. Haftung für Sozialversicherungs- beiträge (§ 67 Abs 4 ASVG) Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für Sozialversicherungsbeiträge der vergangenen 12 Monate. Übernehmer haftet bis zum Wert des übernommenen Unternehmens oder Vermögens („pro viribus“- Haftung). Haftung kann durch Parteienübereinkunft nicht ausgeschlossen werden (§ 1409 Abs 3 ABGB). Keine Haftung bei Erwerb im Zuge eines Insolvenzverfahrens oder mittels Zwangsvollstreckung (§ 1409a ABGB). Haftung nach anderen Rechtsvorschriften bleibt jedoch unberührt (§ 38 Abs 6 UGB)

77 Leistungsstörungen Hauptleistungspflichten Nebenleistungspflichten
Nichterfüllung Schlechterfüllung Sonstige („positive“) Vertragsverletzungen Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten: Mangelfolgeschaden Schaden an sonstigen Vermögensgütern, der durch eine mangelhafte Leistung verursacht wird Begleitschaden Schaden, der durch eine reine Schutzpflichtverletzung verursacht wird; die Leistung selbst ist nicht mangelhaft (nachträgliche) Unmöglichkeit der Leistung Verzug Gewährleistung Leistung nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erbracht bzw angenommen Erbringung der Leistung steht ein dauerndes Hindernis entgegen Einstehenmüssen für Mängel, welche die Leistung bei ihrer Erbringung aufweist Schuldnerverzug Gläubigerverzug

78 (nachträgliche) Unmöglichkeit der Leistung
Unterscheide: In den Fällen „geradezu unmöglicher Vertragsinhalte“ gem § 878 ABGB (= anfängliche Unmöglichkeit) kommt gar kein Vertrag zustande Gilt nicht für Geldschulden! Wer Geld schuldet aber keines hat, ist zahlungsunfähig (siehe Insolvenzrecht) Vom Schuldner zu verantwortendes Unmöglichwerden der Leistung (§§ 920f ABGB) Vom Gläubiger zu verantwortendes Unmöglichwerden der Leistung (im ABGB nicht ausdrücklich geregelt) Zufall: Weder vom Schuldner noch vom Gläubiger zu verantwortendes Unmöglichwerden der Leistung (§ 1447 ABGB) Der Schuldner hat die Leistungs-unmöglichkeit verschuldet oder sie sonst zu vertreten; er hat das „Erfüllungsinteresse“ zu ersetzen, dh der Vertragspartner ist so zu stellen, wie er stünde, wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Die Leistungserbringung wird vom Gläubiger vereitelt. Weder Schuldner noch Gläubiger haben die Leistungserbringung vereitelt oder das Unmöglichwerden zu vertreten. Der Vertrag bleibt (vorerst) aufrecht. Der Vertrag bleibt aufrecht. Der Vertrag zerfällt. Dem Gläubiger kommt hier ein Wahlrecht zu. Er kann entweder am Vertrag festhalten, also seine Leistung erbringen und als Erfüllungs- interesse den Wert der vereitelten Gegenleistung fordern (Austauschanspruch); oder vom Vertrag zurücktreten; sodann braucht er seine eigene Leistung nicht zu erbringen und kann als Erfüllungsinteresse bei einer höherwertigen vereitelten Gegen- leistung die Wertdifferenz verlangen (Differenzanspruch). Sphärentheorie: Der Gläubiger hat seine Leistung zu erbringen (also etwa den Kaufpreis zu bezahlen), obwohl er selbst keine Leistung erhält. Anrechnung dessen, was sich der Schuldner erspart hat. Den Gläubiger trifft somit die Gegenleistungs- bzw Preisgefahr. Bereits Geleistetes ist zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, ist der Wert der Vorleistung bzw das stellvertretende commodum zu ersetzen.

79 Verzug Zur Fälligkeit der Leistung Fixgeschäft (§ 919 ABGB)
Vereinbarung Natur der Sache Gesetzliche Anordnung „Einfaches Zeitgeschäft“ Fixgeschäft (§ 919 ABGB) „Mahnung“ zur Festlegung des Leistungszeitpunkts Leistungszeitpunkt Bei Überschreiten: Setzen einer angemessenen Nachfrist Keine Androhung der Vertragsauflösung Unter Androhung der Vertragsauflösung bei Überschreiten zerfällt Vertrag Gegebenes ist zurückzustellen Bei Verschulden Schadenersatzanspruch (Erfüllungsinteresse)

80 Verzug beim „einfachen Zeitgeschäft“
Vorläufige Nichterfüllung der Leistung Schuldnerverzug (Leistungsverzug) Gläubigerverzug (Annahmeverzug) Schuldner trifft kein Verschulden an der Nichtleistung „objektiver Verzug“ Schuldner trifft Verschulden an der Nichtleistung „subjektiver Verzug“ IdR ist der Gläubiger nicht zur Annahme verpflichtet, jedoch gerät er, wenn er nicht annimmt, in Annahmeverzug. Kein Annahmeverzug liegt jedoch vor, wenn eine Leistung, die einen offenen Mangel aufweist, nicht angenommen wird. Sollte der Gläubiger vereinbarungsgemäß zur Abnahme verpflichtet sein, so wird er als Schuldner behandelt (Schuldnerverzug). Gläubiger kann entweder weiterhin Erfüllung verlangen und muss seine Leistung erbringen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. § 918 Abs 1 ABGB. Rechtsfolgen wie beim objektiven Verzug Bei Verträgen, die wechselseitig in Teilleist-ungen zu erbringen sind, kann der Gläubiger nicht nur bezüglich der säumigen Teilleistungen, sondern auch bezüglich aller weiteren, noch nicht fälligen Teilleistungen, vom Vertrag zurücktreten (§ 918 Abs 2 ABGB). Dazu: Schadenersatzansprüche bei Erfüllung: Ersatz des Verspätungsschadens, dh jenen Schaden, der dadurch entstanden ist, dass die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt erbracht wird. bei Rücktritt vom Vertrag: Ersatz des Erfüllungsinteresses (§ 921 ABGB); der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Gläubiger trifft Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr), dh er trägt das Risiko, seine eigene Leistung erbringen zu müssen, obwohl er – wegen deren zufälligen Untergangs – keine Gegenleistung erhält. (§ 1419 ABGB); Der Schuldner haftet nur mehr für vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung des Leistungsgegenstandes. Schuldner trägt die Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr), dh er trägt das Risiko des zufälligen Untergangs der geschuldeten Sache und erhält somit keine Gegenleistung. Der Schuldner darf seine Leistung mit schuldbefreiender Wirkung gerichtlich hinterlegen oder einem gerichtlich bestellten Verwalter (Sequester) übergeben. Allfällige Mehraufwendungen sind nach der GoA zu beurteilen. Bei Geldschulden gebühren Verzugs-zinsen; Höhe im Zweifel 4% (§ 1333 iVm § 1000 ABGB) ; im beiderseitigen Unternehmergeschäft 9,2% über dem Basis-zinssatz (derzeit daher 8,58%; § 456 UGB).

81 Verzug beim Fixgeschäft (§ 919 ABGB)
Vereinbarungsgemäß muss der Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt werden. Bereits bei Abschluss des Vertrages wird vereinbart, dass eine verspätete Erfüllung nicht mehr angenommen wird. Fixgeschäft kraft ausdrücklicher Vereinbarung Fixgeschäft aufgrund der Natur des Geschäftes oder des dem Verpflichteten bekannten Zwecks der Leistung Nichterfüllung bei Fälligkeit Ohne weitere Rücktrittserklärung oder Nachfristsetzung „zerfällt“ der Vertrag. Vorausgeleistetes ist zurückzustellen. „Rettung des Vertrages“ durch den Gläubiger: Trotz Verstreichens des Fälligkeitszeitpunkts kann der Gläubiger auf Erfüllung bestehen, wenn er dies dem Schuldner unverzüglich mitteilt. Das Fixgeschäft wird dadurch zum „einfachen Zeitgeschäft“. Möglich ist dies aber überhaupt nur bei Vorliegen eines relativen Fixgeschäfts, wenn also eine Erfüllung nach Fälligkeit überhaupt noch möglich ist. Beim absoluten Fixgeschäft (zB das Filmen eines Hochzeitszuges) bleibt es bei der Vertragsauflösung, da die Leistung unmöglich geworden ist. Schadenersatzansprüche (Nichterfüllungs- oder Verspätungsschaden) sind uU denkbar.

82 Kauf, Tausch, Werkvertrag (iVm § 1167 ABGB)
Gewährleistung Gewährleistung ist die bei entgeltlichen Verträgen gesetzlich normierte Haftung des Schuldners für Sach- und Rechtsmängel, welche die Leistung im Zeitpunkt ihrer Erbringung aufweist. (Maßgeblich ist somit idR die Übergabe/Ablieferung der Sache.) Wiederherstellung der vereinbarten Relation der vertraglichen Leistungen zueinander: Störungen der subjektiven Äquivalenz sollen ausgeglichen werden. (Dass die vertraglichen Leistungen einander nach objektiven Wertansätzen entsprechen, ist nicht Regelungsgegenstand der Gewährleistung.) Bei einer Anderslieferung (aliud) leistet der Schuldner nicht mangelhaft, sondern überhaupt etwas anderes als er schuldet. Der Schuldner wird so betrachtet, als hätte er gar nicht geleistet; er gerät in Schuldnerverzug. §§ 922ff ABGB Kauf, Tausch, Werkvertrag (iVm § 1167 ABGB) Sonderbestimmungen: Zession: §§ 1397ff ABGB Bestandvertrag: §§ 1096 ff ABGB beiderseitiges Unternehmergeschäft: §§ 377f, 381 Abs 2 UGB Verbrauchergeschäft: §§ 8ff KSchG

83 Arten von Mängeln 1 Sachmängel Rechtsmängel Offenkundige Mängel
Offene Mängel Verdeckte Mängel Unbeachtliche (unerhebliche) Mängel Beachtliche (erhebliche) Mängel Sind körperliche Mängel Fehlen ausdrücklich vereinbarter Eigenschaften oder Fehlen verkehrsüblicher Eigenschaften Sind gegeben, wenn der Schuldner dem Gläubiger nicht die versprochene Rechtsposition verschafft Sind Mängel, die bereits bei Vertragsabschluss offensichtlich sind Sind Mängel, die durch sach- gemäße Untersuchung der Sache nach Ablieferung feststellbar sind Sind Mängel, die trotz sachgemäßer Untersuchung der Sache nach Ablieferung nicht feststellbar sind Minimaler Mangel; daher kein Gewährleistungs- anspruch Gewährleistungs-rechtlich relevante Abweichung vom vertraglich Geschuldeten; Gewähr-leistungsan-spruch kann bestehen Keine Gewähr-leistungsansprüche, da diese Mängel gewöhnlich schon bei der Preisvereinbarung berücksichtigt werden. (§ 928 ABGB) Ausnahme: ausdrückliche Zu-sicherung der Eigenschaft oder arglistiges Verschweigen des Mangels Die Gewährleistungsfrist beginnt auch hier ab der Übergabe zu laufen. (strittig) Gewährleistungs-frist beginnt idR ab Übergabe Gewährleistungs-frist beginnt ab Erkennbarkeit des Rechtsmangels, wenn also ein Dritter Ansprüche auf die Sache erhebt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Recht bestehen. Relevanz beim beiderseitigen Unternehmer-geschäft: lösen sofortige Mängelrüge-obliegenheit aus § 377 UGB. Relevanz beim beiderseitigen Unternehmer-geschäft: Mängel sind erst zu rügen, wenn sie entdeckt werden.

84 Nicht geringfügige Mängel
Arten von Mängeln 2 Qualitäts- mängel Quantitäts- mängel Behebbare Mängel Unbehebbare Mängel Geringfügige Mängel Nicht geringfügige Mängel Betreffen Art und Eigenschaft der geschuldeten Leistung Betreffen die Menge der geschuldeten Leistung Lassen sich mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln (vertretbaren Kosten) beseitigen Sind entweder überhaupt nicht oder nicht mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln (vertretbaren Kosten) zu beseitigen Zwar ist der vereinbarte bzw ordentliche Gebrauch der Sache möglich, dennoch liegt eine unerwünschte Abweichung der Schuldnerleistung vor. Der ordentliche Gebrauch der Sache ist nicht möglich Bei Behebbarkeit: primäre Gewährleistungs- behelfe: Verbesserung durch Beseitigung des Qualitätsmangels oder Austausch (bei Gattungs- sache) sekundär: Preisminderung, Wandlung Bei Behebbarkeit: primärer Gewährleistungs- behelf: Nachtrag des Fehlenden sekundär: Preisminderung, Wandlung primäre Gewährleistungs- behelfe: Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), Austausch (bei Gattungssache) sekundär: Preisminderung primäre Gewährleistungs- behelfe: Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), Austausch (bei Gattungssache) sekundär: Preisminderung, Wandlung Bei Gattungssachen ist auch eine Mangelbehebung durch Austausch möglich, selbst wenn die Reparatur der Sache wirtschaftlich nicht vertretbar wäre

85 Gewährleistungsbehelfe (§ 932 ABGB)
Verbesserung Wahlrecht des Übernehmers Übergeber kann geltend machen, dass der eine Behelf unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand im Vergleich zum anderen verbunden ist Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden Primäre Gewährleistungsbehelfe Unbehebbarkeit des Mangels Verweigerung durch den Übergeber Unverhältnismäßig hoher Aufwand für den Übergeber Verzug mit Verbesserung oder Austausch Erhebliche Unannehmlichkeiten für den Übernehmer Unzumutbarkeit aus triftigem, beim Übergeber liegenden Grund Austausch Preisminderung Wahlrecht des Übernehmers Beim geringfügigen Mangel keine Wandlung Angemessene Minderung des Entgelts Relative Berechnungs-methode: Minderung des Entgelts im Verhältnis zum (objektiven) Wertverlust Sekundäre Gewährleistungsbehelfe Wandlung Aufhebung des Vertrags

86 Gewährleistung und Verbrauchergeschäft
Erfüllungsort der Verbesserung § 8 KSchG Gewährleistung als zwingendes Recht § 9 KSchG Gewährleistung bei Montage § 9a KSchG Vertragliche Garantie § 9b KSchG Ein Unternehmer, der zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet ist, muss diese durchführen: Am Übergabeort Bei Versendung oder Transport der Sache an einen anderen Ort (im Inland) an diesem (Bestimmungsort) Wenn es der Verbraucher verlangt und die Beförderung der Sache zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich ist, an jenem Ort (im Inland), an dem sich die Sache gewöhnlich befindet. (Aufenthaltsort) Das Gewährleistungsrecht des Verbrauchers darf nicht ausgeschlossen, jedoch wie folgt eingeschränkt werden. Wenn ein Unternehmer zur Montage verpflichtet ist, haftet er auch für die, bei der Montage durch unsach-gemäßes Verhalten entstandenen Mängel an der Sache. Gibt ein Unternehmer eine vertragliche Garantieerklärung ab (dh verpflichtet er sich bei Mangelhaftigkeit der Sache zur Verbesserung, Austausch etc.) muss er ausdrücklich darauf hinweisen, dass dadurch gesetzliche Gewährleistungs-ansprüche nicht beschränkt werden. Der Unternehmer ist sowohl an die Zusage in der Garantieerklärung als auch an den in der Werbung bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden. Nach Kenntnis des Mangels kann der Verbraucher auf seine Rechte aus Gewährleistung verzichten oder diese durch Absprache mit dem Übergeber modifizieren. Bei der Veräußerung von gebrauchten beweglichen Sachen kann die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr reduziert werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wurde. Wenn die Montage durch den Verbraucher vorgesehen ist, haftet der Unternehmer auch für Mängel an der Sache, die durch Fehler der Montage-anleitung verursacht wurden. Beachte: Es handelt sich hier um eine verschuldensunabhängige Haftung für einen Mangelfolge-schaden. Der Unternehmer kann, soweit nicht untunlich, die Übersendung der Sache durch den Verbraucher verlangen. Er trägt jedoch Gefahr und Kosten des Transports. § 8 Abs 2 KSchG

87 Ausschluss der Gewährleistung
Gesetzlicher Gewährleistungsausschluss Vertraglicher Gewährleistungsausschluss Rechte aus Gewährleistung können durch Parteienvereinbarung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Grenze: Sittenwidrigkeit gem § 879 ABGB In diesem Sinne unzulässig ist etwa der Ausschluss jedweder Gewährleistung bei fabrikneuen Waren. Sonderbestimmung für Verbrauchergeschäfte: § 9 KSchG Offenkundige Mängel § 928 ABGB Kauf in Pausch und Bogen § 930 ABGB Mängel, die bereits bei Vertragsabschluss offensichtlich sind („in die Augen fallen“) Erwerb von Sachen „wie sie stehen und liegen“ Es wird eine Sachgesamtheit erworben, ohne dass auf deren Teile oder deren Eigenschaften näher eingegangen wurde.

88 Gewährleistungsfristen
Allgemeines Fristen § 933 ABGB Beweislast Der Lauf der Fristen beginnt bei Sachmängeln idR ab Übergabe/Ablieferung bei Rechtsmängeln ab Erkennbarkeit; wenn also ein Dritter Ansprüche auf die Sache erhebt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Recht bestehen Unbewegliche Sache 3 Jahre Die Tatsache, dass überhaupt ein Mangel vorliegt, hat grds der Übernehmer zu beweisen. Grundsätzlich hat der Übernehmer auch zu beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit (§ 924 ABGB): Kommt ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe hervor, wird die Mangelhaftigkeit bei Übergabe gesetzlich vermutet, dh der Übergeber müsste beweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war. Ausnahme: Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Bewegliche Sache 2 Jahre Viehmangel 6 Wochen Die Frist kann grundsätzlich vertraglich verkürzt oder verlängert werden. (§ 933 Abs 1 ABGB): Sonderbestimmung für Verbrauchergeschäfte (§ 9 KSchG): Bei gebrauchten beweglichen Sachen kann die Frist – sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird – vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Den Unternehmer trifft gem §§ 377f UGB eine Rügeobliegenheit

89 Schadenersatz für Mangel- und Mangelfolgeschäden (§ 933a ABGB)
Da der Übergeber aus dem Vertrag zur ordnungsgemäßen Erfüllung verpflichtet ist, kann der Übernehmer bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht das Erfüllungsinteresse fordern (Mangelschaden). Ersatzfähig sind auch Schäden, die durch die mangelhafte Leistung verursacht sind (Mangelfolgeschaden). Beweislast Nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regeln muss der Geschädigte das Verschulden des Schädigers beweisen. Gemäß § 1298 ABGB gilt für die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen eine Beweislastumkehr, dh der Schädiger muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Diese Beweislastumkehr gilt gem § 933a Abs 3 ABGB hinsichtlich des Ersatzes von Mangel- und Mangelfolgeschäden nur bis 10 Jahre nach Übergabe der Sache. Mangelschaden Mangelfolgeschaden „Begleitschaden“ Ist jener Schaden, der sich aus der Mangelhaftigkeit der Leistung selbst ergibt. Ist jener Schaden, der durch die mangelhafte Leistung an sonstigen Gütern des Gläubigers verursacht wird; er handelt insofern vertragswidrig, als er Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt. Ist jener Schaden, der durch eine reine Schutzpflichtverletzung zugefügt wird. Die Leistung selbst ist nicht mangelhaft. Konkurrenz von Gewährleistung und Schadenersatzansprüchen: Selbst wenn keine Gewährleistung mehr geltend gemacht werden kann, steht bei Vorliegen der Tatbestands-voraussetzungen immer noch Schadenersatz zu. Beachte die unterschiedlichen Fristen. Schadenersatzanspruch; Beweislastumkehr gem § 1298 ABGB befristet auf 30 Jahre nach Übergabe Um diese Anspruchskonkurrenz zu harmonisieren, ordnet der Gesetzgeber auch bezüglich des Mangelschadens einen Vorrang von Verbesserung und Austausch an. (§ 933a Abs 2 ABGB) Schadenersatzanspruch; Beweislastumkehr gem § 1298 ABGB befristet auf 10 Jahre nach Übergabe

90 Händlerregress (§ 933b ABGB)
Hat ein Unternehmer einem Endverbraucher Gewähr geleistet, so kann er von seinem Vormann, wenn dieser Unternehmer ist, auch nach Ablauf der Fristen des § 933 ABGB Gewährleistung fordern. Gleiches gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern, wenn sie selbst wegen der Gewährleistungsrechte des letzten Verkäufers ihrem Nachmann Gewähr geleistet haben. Die Rückgriffsansprüche müssen innerhalb von 2 Monaten ab der Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend gemacht werden und sind mit der Höhe des eigenen Aufwands beschränkt. Die Haftung eines Rückgriffsverpflichteten verjährt aber jedenfalls in 5 Jahren ab Erbringung der Leistung. Achtung: Beruht der Rückgriff auf einem beiderseitig unternehmensbezogenen Geschäft, ist die Mängelrüge nach § 377 UGB Rückgriffsvoraussetzung. Der Unternehmer, der von einem Verbraucher in Anspruch genommen wird, muss den Mangel innerhalb angemessener Frist, nachdem er durch den Verbraucher davon erfahren hat, bei seinem Vormann rügen. Beachte: UU trifft den Unternehmer jedoch die Obliegenheit, auch zum Weiterverkauf bestimmte, originalverpackte Ware (zumindest stichprobenartig) auf ihre Mangelfreiheit zu untersuchen und Mängel gegebenenfalls sofort zu rügen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, verliert er seine Rechte aus Gewährleistung gegenüber seinem Vormann. Er kann sich daher, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt durch seinen Abnehmer von der Mangelhaftigkeit der Sache erfährt, nicht mehr regressieren.

91 Beendigung von Schuldverhältnissen
Vertragsgemäße Beendigung Besondere Formen der Beendigung Erfüllung (§ 1412 ABGB) Beachte: Auf Teilleistungen muss sich der Gläubiger nicht einlassen! Hinterlegung bei Gericht oder Sequester (§ 1425 ABGB) (vgl Annahmeverzug) Leistung an Zahlungs Statt (§ 1414 ABGB) Eine andere als die vertraglich vereinbarte Leistung wird erbracht; Schuldner und Gläubiger erkennen diese Leistung als Erfüllung der ursprünglichen Verbindlichkeit an. Aufrechnung (Kompensation) (§§ 1438ff ABGB) Voraussetzungen bei der einseitigen Kompensation: Gegenseitigkeit Gültigkeit Gleichartigkeit Fälligkeit Fehlen eines Aufrechnungsverbotes Vereinigung (Konfusion) (§ 1445 S 1 ABGB) Die Position des Gläubigers und des Schuldners fallen zusammen. Verzicht (Erlass, Entsagung) (§ 1444 ABGB) Zeitablauf Tod einvernehmliche Beendigung einseitige Beendigung (durch Ausübung eines Gestaltungsrechts) Rücktritt Der Rücktritt beseitigt den Vertrag grundsätzlich schuldrechtlich ex tunc; es kommt zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung. (§ 1435 ABGB) Kündigung Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der ein Dauerschuldverhältnis schuldrechtlich ex nunc aufgelöst wird. Ordentliche Kündigung: Wenn die Kündigung grundsätzlich zulässig ist, ist sie in der Regel an die Einhaltung von Fristen und Terminen gebunden. Außerordentliche Kündigung: Auch wenn die ordentliche Kündigung vereinbarungsgemäß ausgeschlossen wurde, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden.

92 Besonderer Teil des Schuldrechts
Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse Gesetzliche Schuldverhältnisse einseitige Rechtsgeschäfte mehrseitige Rechtsgeschäfte basieren unmittelbar auf gesetzlichen Tatbeständen Verträge Schaden- ersatz Ungerecht-fertigte Bereicherung Geschäfts-führung ohne Auftrag Gläubiger- anfechtung §§ 1293ff ABGB, Sondergesetze (PHG, EKHG etc) §§ 877, 921,1041 ff, 1174, 1431 ff ABGB, § 4 KSchG §§ 1035 ff ABGB AnfO, §§ 27ff IO

93 Vertragliche Schuldverhältnisse
Vertragsautonomie Einteilung nach dem Zustandekommen des Vertrages Gesetzliche Vertragstypen Abschlussfreiheit Wahl der Rechtsordnung Konsensual- verträge Realverträge Die gesetzlichen Vertragstypen haben nur „Modellfunktion“, es besteht kein Typenzwang. Ausnahme: Kontrahierungs- zwang (zB § 8 PostG) Verträge, die (rein) durch Willensüberein-stimmung der Parteien zustande kommen Verträge, für deren Zustandekommen neben der Willens-übereinstimmung der Parteien die tatsächliche Leistung einer Partei erforderlich ist Grenze: Ordre public-Widrigkeit (Art 21 Rom I VO, § 6 IPRG) Die Elemente mehrerer Vertragstypen können zu gemischten Verträgen kombiniert werden. zB Leasingvertrag (Elemente aus Miete und Kauf) Inhaltsfreiheit Grenzen: etwa Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten (§ 879 ABGB) Kauf (§§ 1053 ff ABGB) Tausch (§§ 1045 ff ABGB) Auftrag (§§ 1002 ff ABGB) Dienstvertrag (§§ 1151 ff ABGB) Werkvertrag (§§ 1165 ff ABGB) Miete und Pacht (§§1090 ff ABGB) Wette und Spiel (§§ 1270 ff ABGB) Darlehensvertrag (§§ 983 ff ABGB) Es können außerdem neue Vertragsarten entwickelt werden (atypische Verträge). zB Garantievertrag Formfreiheit Wahl des Gerichtsstands Ausnahmen: (Unter-)Schriftlichkeit, zB Verpflichtungserklärung des Bürgen gem § 1346 Abs 2 ABGB eigenhändiges Testament (Achtung: einseitiges Rechtsgeschäft!) Einbindung von Notar oder Gericht Notarielle Beglaubigung (§ 76 NO) zB Echtheit einer Unterschrift Notarielle Beurkundung (§ 76 NO) zB Hauptversammlungsbeschlüsse einer AG Notariatsakt (§§ 2, 52 NO) zB Schenkung ohne Übergabe Leihvertrag (§§ 971 ff ABGB) Verwahrungsvertrag (§§ 957 ff ABGB) Trödelvertrag (§§ 1086 ff ABGB) Sonderfall: Schenkung (§§ 938 ff ABGB) Auch eine spätere Übergabe ist bei einem Notariatsakt möglich.

94 Gesetzliche Vertragstypen - Übersicht
Das ABGB kennt folgende Vertragstypen: Veräußerungs-verträge Gebrauchs-überlassungs-verträge Dienstleistungs-verträge Sicherungs-verträge Glücksverträge Gesellschafts- verträge Kauf Tausch Schenkung Miete Pacht Leihe Darlehen Arbeits- vertrag Werk- vertrag Freier Dienst- vertrag Auftrag Verwahrung Bürgschaft Pfandbestell-ungsvertrag Wette und Spiel Hoffnungs- kauf Erbschafts- kauf Leibrenten- vertrag Versicherungs- vertrag GesbR- Vertrag Vertrags- autonomie Mischverträge „neu“ entwickelte Verträge Garantievertrag

95 Veräußerungsverträge
Verträge zur Übereignung einer Sache Tauschvertrag Kaufvertrag Schenkungsvertrag §§ 1045 ff ABGB Verpflichtung zur Übereignung einer Sache gegen eine andere Sache (§ 1045 ABGB) §§ 1053 ff ABGB Verpflichtung zur Übereignung einer Sache gegen Geld (§§ 1053, 1061 f ABGB) §§ 938 ff ABGB Verpflichtung zur unentgeltlichen Übereignung einer Sache (§ 938 ABGB) Konsensual-vertrag Konsensual-vertrag Schenkungen sind den Realverträgen zwar verwandt, doch sind sie auch ohne sofortige Übergabe wirksam, wenn das Schenkungsversprechen im Rahmen eines Notariatsakts abgegeben wird. (Sonderform des Realvertrages)

96 Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts
Grundsätzlich geht nach der Lehre von titulus und modus das Eigentum an der Kaufsache mit Übergabe der Sache an den Käufer über. Mit der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bleibt jedoch der Verkäufer (trotz Übergabe) bis zur vollständigen Bezahlung der Sache, Eigentümer. Der Käufer erwirbt lediglich ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an der Kaufsache. Der Verkäufer ist dadurch in folgenden Fällen besser gestellt: Wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug gerät, kann der Verkäufer die Sache mit der Eigentumsklage (§ 366 ABGB) zurückverlangen. Wenn der Käufer in Insolvenz gerät, steht dem Verkäufer als Eigentümer ein Aussonderungsrecht (§ 44 IO) hinsichtlich der Kaufsache zu. Greift ein anderer Gläubiger des Käufers mittels Exekution auf die Kaufsache, so steht dem Verkäufer die Exszindierungsklage (§ 37 EO) zu. Verlängerter Eigentumsvorbehalt Der Vorbehaltsverkäufer gestattet dem Vorbehaltskäufer, die Sache im eigenen Namen einem Dritten weiterzuverkaufen (Verfügungsberechtigung). In aller Regel lässt sich der Vorbehaltsverkäufer die Kaufpreisforderung des Vorbehaltskäufers gegen den Dritten abtreten. Weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt Der Vorbehaltskäufer veräußert, die unter einem Eigentumsvorbehalt stehende Sache einem Dritten, wobei der bestehende Eigentumsvorbehalt dem Dritten nicht nur offen gelegt wird, sondern auch dessen Übertragung auf den Dritten ausdrücklich vereinbart wird. Der Dritte erwirbt somit nur ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum.

97 Gebrauchsüberlassungsverträge
Verträge über die Nutzung einer Sache auf Zeit Bestandsverträge Leihvertrag Darlehens- vertrag §§ 1090 ff ABGB §§ 971 ff ABGB Unentgeltliche Überlassung des Gebrauchs einer unvertretbaren (unverbrauchbaren) Sache (§ 971 ABGB) §§ 983 ff ABGB Hingabe vertretbarer Sachen in das Eigentum des Empfängers, der zur Rückübereignung der gleichen Menge gleicher Art und Güte verpflichtet ist. (§ 983 ABGB) iZw entgeltlich Sonderform: Kreditvertrag Miete Pacht Entgeltliche Überlassung einer Sache zum bloßen Gebrauch (§ 1091 ABGB) Entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch und Fruchtgenuss (§ 1091 ABGB) Sonderform: Prekarium (Bittleihe) Leihe auf jeder-zeitigen Widerruf (§ 974 ABGB) Konsensual-vertrag Konsensual-vertrag Realvertrag Konsensualvertrag

98 Dienstleistungsverträge
Verträge über Tätigkeiten Arbeitsvertrag Freier Dienstvertrag Auftrag Werkvertrag Verwahrungs- vertrag §§ 1151 ff ABGB, ArbVG, AngG, UrlaubsG,… Verpflichtung zur Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit auf bestimmte oder unbestimmte Zeit; im Zweifel gegen angemessenes Entgelt (§ 1151 Abs 1 ABGB) § 4 Abs 2 ASVG Die Arbeitsleistung wird nicht in persönlicher Abhängigkeit erbracht; im Zweifel gegen angemessenes Entgelt §§ 1002 ff ABGB Verpflichtung zur Geschäfts-besorgung für einen anderen auf dessen Rechnung (§ 1002 ABGB) §§ 1165 ff ABGB Verpflichtung zur Herstellung eines bestimmten Erfolgs gegen Entgelt (§ 1151 Abs 1 ABGB) § 957 ff ABGB Übernahme einer fremden Sache in Obsorge (§ 957 ABGB) Beachte: Zum Handeln im Namen des Auftraggebers bedarf es zusätzlich der Bevollmächtigung. Besonderheit: Gastwirtehaftung (§ 970 ABGB) Beachte: Kostenvoranschlag mit/ohne Gewähr Entgeltlichkeit? Konsensual-vertrag Konsensual-vertrag Konsensual-vertrag Realvertrag Konsensual-vertrag siehe Arbeitsrecht

99 Sicherungsverträge Sicherungsverträge Bürgschaftsvertrag
Verträge zur Sicherstellung einer Schuld Bürgschaftsvertrag Pfandbestellungsvertrag Garantievertrag §§ 1346 ff ABGB Verpflichtung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger, den Gläubiger zu befriedigen, wenn der Schuldner nicht zahlt (§ 1346 Abs 1 ABGB) Akzessorietät: Existenz der Bürgschaft ist vom Bestehen der zu sichernden Forderung (zB Kaufpreisforderung) abhängig Subsidiarität (bei der „gemeinen Bürgschaft“): Bürge darf erst in Anspruch genommen werden, wenn der Gläubiger den Schuldner erfolglos gemahnt hat Legalzession: Gem § 1358 ABGB tritt der Bürge, wenn er an den Gläubiger leistet, in dessen Rechte ein und kann sich beim Schuldner regressieren. Sonderformen der Bürgschaft: Bürge und Zahler (Solidarbürge): Bürgschaft nicht subsidiär gegen-über Hauptschuld; Bürge kann sogleich in Anspruch genommen werden Schadlos-(Ausfalls-)bürge: verbürgt sich für den Fall, dass die Schuld auch mittels Exekution nicht hereingebracht werden kann Nachbürge: verbürgt sich für den Bürgen Rückbürge: verbürgt sich dem Bürgen gegenüber §§ 1368 ff ABGB Verpflichtung des Pfandbestellers, dem Pfandgläubiger ein Pfandrecht an einer Sache einzuräumen (§ 1368 ABGB) Titel für den rechtsgeschäftlichen Pfandrechtserwerb §§ 880a ABGB, 9b KSchG Erweiterung der gesetzlichen Gewährleistungsan-sprüche Konsensualvertrag Unterscheide: Pfandvertrag Der Pfandvertrag ist kein schuldrechtlicher, sondern ein sachenrechtlicher Vertrag. Er stellt das Verfügungsgeschäft dar, durch welches das Pfandrecht eingeräumt wird. Der Pfandbestellungsvertrag bildet das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft. Konsensualvertrag

100 Glücksverträge Verträge mit aleatorischem (dh vom Zufall abhängigem) Element Wette und Spiel Leibrenten-vertrag Versicherungs-vertrag Weitere Glücksverträge §§ 1270 ff ABGB Zusage einer Leistung für den Fall, dass sich eine Behauptung über ein den Parteien noch unbekanntes Ereignis als richtig erweist (§ 1270 ABGB) Abgrenzung: Bei der Wette haben die Parteien keinen Einfluss auf den Eintritt des Ereignisses, beim Spiel schon. §§ 1284 ff ABGB Zusage einer Leistung gegen eine Rente auf Lebensdauer §§ 1288 ff ABGB Zusage von Versicherungs-leistungen gegen Entgelt (Prämie) für den Fall, dass die in der Polizze beschriebenen Bedingungen eintreten (Einordnung als Glücksvertrag strittig) Hoffnungskauf §§ 1275 f ABGB Erbschafts-kauf §§ 1278 ff ABGB Konsensualvertrag Ohne vorherige Hinterlegung des Wetteinsatzes bildet die Wettschuld jedoch eine (nicht einklagbare) Naturalobligation. Konsensualvertrag Konsensualvertrag Konsensualverträge

101 Gesellschaftsverträge
Verträge über Rechtsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks numerus clausus (Typenzwang) GesbR Andere Gesellschaften §§ 1175 ff ABGB Durch Vertrag begründete Gesellschaft zu gemeinschaft-lichem Erwerb. gesellschaftsrechtliche Sondergesetze Offene Gesellschaft §§ 105 ff UGB Kommanditgesellschaft §§ 161 ff UGB GmbH GmbHG AG AktG Verein VerG Konsensualverträge Die Gesellschaft entsteht erst mit Eintragung ins Firmenbuch (Vereinsregister) Konsensualvertrag

102 Gesetzliche Schuldverhältnisse
Schadenersatz Ungerechtfertigte Bereicherung Geschäftsführung ohne Auftrag Gläubiger-anfechtung §§ 1293 ff ABGB, Sondergesetze (PHG, EKHG etc) §§ 877, 921,1041 ff, 1174, 1431ff ABGB, § 4 KSchG §§ 1035 ff ABGB AnfO, §§ 27 ff IO Rückabwicklung ungerechtfertigter Vermögens-verschiebungen Eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu fördern Anfechtung von ihn benachteiligenden Rechtshandlungen des Schuldners durch den Gläubiger Ersatzpflicht des Verursachers eines Schadens

103 Schadenersatzrecht Schadenersatzrecht Verschuldenshaftung
Gefährdungs- haftung Eingriffshaftung Voraussetzungen: Schaden Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden Voraussetzungen: Gefährlichkeit einer erlaubten Tätigkeit (verschuldens-unabhängig!) Schaden Kausalität Rechtswidrigkeit Voraussetzungen: Rechtmäßige Inanspruchnahme eines fremden Guts Schaden Kausalität Fälle: Notstand (§ 1306a ABGB) Immissionen einer behördlich genehmigten Anlage (§ 364a ABGB) Sonderfall: Produkthaftung (PHG)

104 Immaterieller (ideeller) Schaden
Schadenersatzrecht Grundsätzlich muss jeder den erlittenen Schaden selbst tragen (§ 1311 ABGB). Ausnahmsweise hat jemand anderer für den Schaden aufzukommen. Das Schadenersatzrecht regelt die Ersatzpflicht des Verursachers. Einen Sonderfall bildet das Versicherungsrecht, wo ein Versicherer für den abgedeckten Schaden aufkommen muss. Zwecke Begriffe Ausgleich: Ausgleich des erlittenen Schadens beim Geschädigten Prävention: Androhung der Ersatzpflicht soll motivieren, schädigendes Verhalten zu vermeiden Sanktion: eine Strafe des Schädigers hat im Privatrecht nur sehr untergeordnete Funktion Realer Schaden Vermögens-schaden Immaterieller (ideeller) Schaden Tatsächliche nachteilige Veränderung am Vermögensgut selbst Primär ist Natural- restitution geschuldet. Wenn diese nicht möglich ist, ist Ersatz in Geld zu leisten. Nachteil an geldwerten Gütern Schaden, der nicht in Geld messbar ist Positiver Schaden Entgangener Gewinn Beschädigung eines schon vorhandenen Guts; Entstehen eines Aufwands oder einer Verbindlichkeit Bereits bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen Zerstörung einer Erwerbschance Ersatzfähig bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz Im beiderseitigen Unternehmergeschäft bereits bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen (§ 349 UGB)

105 Immaterieller Schaden
Unter immateriellen (ideellen) Schäden versteht man nicht in Geld messbare Schäden. Es handelt sich dabei um „Gefühlsschäden“. Immaterielle Schäden sind nur dann ersatzfähig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Schmerzengeld Ersatz des Werts der besonderen Vorliebe Ersatz entgangener Urlaubsfreude Weitere Bestimmungen § 1325 ABGB Bei Körperverletzung Ausgleich für die erlittenen Schmerzen Höhe hängt von Grad und Dauer der Schmerzen ab Achtung: Vgl. ab §§ 11& 12 Pauschalreisegesetz – PRG § 1331 ABGB Bei Beschädigung oder Zerstörung einer Sache Erfordert qualifizierten Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung: durch eine strafbare Handlung aus Mutwillen aus Schadenfreude Ersatz des Werts der besonderen Vorliebe („Affektionsinteresse“) § 31e Abs 3 KSchG Erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen wird vom Reiseveranstalter schuldhaft nicht erbracht Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude Höhe abhängig von Dauer und Schwere der Beeinträchtigung, Zweck der Reise, Grad des Verschuldens Immaterielle Schäden werden weiters ersetzt bei erheblicher Verletzung der Privatsphäre (§ 1328a ABGB) Freiheitsberaubung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 1329 ABGB) Vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Tötung eines Menschen; ersetzt wird der Seelenschmerz naher Angehöriger (sog „Trauerschäden“ stRsp seit OGH 2 Ob 84/01v) Achtung: Vgl. seit §§ 11,12 PRG („Pauschalreisegesetz“)

106 Verschuldenshaftung Schaden Kausalität (Verursachung) Rechtswidrigkeit
Nachteil am Vermögen, den Rechten oder der Person des Geschädigten (§ 1293 ABGB) Äquivalenztheorie Verhalten muss notwendige Bedingung für den Schadenseintritt sein Feststellungsmethode: conditio sine qua non Kausalität ist gegeben, wenn das Wegdenken des Verhaltens auch zum Wegfall des Erfolgs führt Sonderfälle: Kumulative Kausalität: Jede von mehreren Handlungen hätte den Schaden herbeigeführt. Alternative Kausalität: Nur einer von mehreren Tätern hat den Schaden herbeigeführt; es kann jedoch nicht festgestellt werden, welcher von ihnen. Überholende Kausalität: Ein Ereignis führt einen Schaden herbei, den ein anderes später ebenfalls verursacht hätte. Einschränkung durch die Adäquanztheorie: Verstoß gegen Subjektive Vorwerfbarkeit rechtswidrigen Verhaltens Voraussetzungen: Diskretionsfähigkeit (Einsichtsfähigkeit) Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen Dispositionsfähigkeit Fähigkeit, sich seiner Einsicht gemäß zu verhalten Verschuldensgrade: Leichte Fahrlässigkeit Grobe Fahrlässigkeit Vorsatz Gesetz rechts-geschäftliche Pflichten Absolut geschützte Rechtspositionen Die guten Sitten Gesetzliche Ver-haltensanordnungen (Schutzgesetze, zB StVO-Normen) Hauptleistungs- pflichten Nebenleistungs- pflichten Nebenpflichten Einschränkung durch die Lehre vom Schutzzweck der Norm (Rechtswidrigkeits-zusammenhang) Rechtfertigungsgründe: Notwehr: Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffs auf eigene oder fremde Rechtsgüter im erforderlichen Ausmaß (§ 3 StGB) Notstand: Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr durch Eingriff in die Rechtsgüter eines unbeteiligten Dritten Eine Ursache ist adäquat, wenn sie ihrer Natur nach für die Herbeiführung eines solchen Schadens geeignet ist (keine bloß „außergewöhnliche Verkettung von Umständen“)

107 Prüfung des Verschuldens
Verschuldensformen Beweislast Fahrlässigkeit Vorsatz Grundsatz: Der Geschädigte muss das Verschulden des Schädigers beweisen (§ 1296 ABGB). Beweislastumkehr bei der Verletzung vertraglicher Pflichten (§ 1298 ABGB): Der Schädiger muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Beweislastumkehr gilt auch bei Verletzung vertragsähnlicher Pflichten (zB Pflichten im vorvertraglichen Schuldverhältnis) und bei Schutzgesetzverletzung. leichte grobe Bewusstes und gewolltes Herbeiführen eines Erfolges; im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit Fehler, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft Fehler aufgrund „auffallender Sorglosigkeit“, der einem ordentlichen Menschen keinesfalls unterläuft

108 Haftung für eigenes und fremdes Verschulden
Haftung für eigenes Verschulden Haftung für fremdes Verschulden (Gehilfenhaftung) Grundsätzlich haftet der Schädiger selbst für sein schuldhaftes Verhalten. § 1313 ABGB Erfüllungs-gehilfenhaftung § 1313a ABGB Besorgungs-gehilfenhaftung § 1315 ABGB Repräsentanten-haftung Jemand bedient sich einer anderen Person zur Erfüllung bestehender Schuldverhältnisse, vor allem zur Erfüllung von Verträgen; diesfalls haftet er für das Verschulden seiner Gehilfen wie für sein eigenes. Haftung gegenüber Dritten (also nicht gegenüber einem Vertragspartner) Juristische Person (zB GmbH, AG) haftet für das Handeln natürlicher Personen, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung einnehmen („Machthaber“§ 337 ABGB; zB Geschäftsführer, Vorstand) Jemand bedient sich eines „habituell untüchtigen“ Gehilfen: Person, die zur Ausübung der Tätigkeit überhaupt nicht geeignet ist (zB mangels entsprechender Ausbildung) wissentlich eines „gefährlichen“ Gehilfen: „Gefährlichkeit“ bezieht sich auf allgemeine Eigenschaften der Person (zB Kleptomanie)

109 Verschulden mehrerer Personen
Haftung mehrerer Schädiger Mitverschulden des Geschädigten Grundsätzlich haftet jeder Schädiger für den von ihm verursachten Anteil am Schaden (§ 1302 ABGB) Solidarhaftung (jeder der Schädiger haftet auf den vollen Betrag) ist dagegen in folgenden Fällen vorgesehen: Mehrere Schädiger handeln gemeinschaftlich und vorsätzlich. Mehrere Schädiger handeln zwar unabhängig voneinander oder fahrlässig, aber ihre jeweiligen Anteile am verursachten Schaden lassen sich nicht bestimmen. Regressrecht (§ 896 ABGB) Wer im Fall der Solidarhaftung zum Ersatz des Schadens herangezogen wurde, kann sich bei den Mithaftenden anteilig regressieren. Der Geschädigte muss einen Teil des Schadens selbst tragen, wenn ihn an der Beschädigung ebenfalls ein Verschulden trifft (§ 1304 ABGB). Die Schadenstragung erfolgt im Verhältnis des Verschuldens des Schädigers zu dem des Geschädigten. Ist das Verhältnis nicht feststellbar, tragen beide den Schaden zu gleichen Teilen.

110 Gefährdungshaftung Haftung des Schädigers für eine an sich erlaubte Tätigkeit verschuldensunabhängige Haftung ABGB Sondergesetze § 1318 ABGB Haftung des Wohnungsinhabers § 1319 ABGB Haftung des Besitzers eines Bauwerkes § 1319a ABGB „Wegehalterhaftung“ § 1320 ABGB „Tierhalterhaftung“ § 970 ABGB „Gastwirtehaftung“ PHG Verschuldensunabhängige Haftung für Produzenten, Importeure und Händler für Produkte Haftung für Sach- und Personenschäden (bei Sachschäden besteht ein Selbstbehalt in der Höhe von € 500,-) EKHG Haftung für Schäden beim Betrieb eines Kfz

111 Bereicherungsrecht Bereicherungsrecht Leistungskondiktion
Verwendungsanspruch Schuldrechtlicher Anspruch des Leistenden gegen den Leistungsempfänger zur Rückgängig-machung einer nicht gerechtfertigten Leistung Beachte: Eine „Leistung“ ist eine bewusste Vermögens-zuwendung durch den Leistenden. Schuldrechtlicher Anspruch des Entreicherten gegen den Bereicherten, zu dessen Nutzen eine Sache des Entreicherten rechtsgrundlos verwendet wurde § 1431 ABGB – Rückforderung wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld § 1435 ABGB – Rückforderung wegen nachträglichen Wegfalls des Leistungszwecks § 1435 ABGB analog – Rückforderung wegen Nichteintritt des erwarteten Erfolges § 877 ABGB – Rückforderung wegen relevanten Willensmangels § 1174 Abs 1 ABGB – Rückforderung wegen ungerechten oder verwerflichen Grundes §§ 1041 ff ABGB

112 Geschäftsführung ohne Auftrag
Eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu fördern §§ 1035 ff ABGB GoA im Notfall Nützliche GoA Unerlaubte GoA § 1036 ABGB Besorgung eines fremden Geschäfts zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens § 1037 ABGB Geschäftsführung ohne Notfall, aber zum klaren und überwiegenden Vorteil des Geschäftsherrn § 1038 ABGB Geschäftsführung gegen den ausdrücklichen Willen des Geschäftsherrn oder nicht zu dessen klarem und überwiegendem Vorteil Anspruch auf Ersatz des notwendigen und zweckmäßigen Aufwands; unabhängig vom Erfolg Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen in jener Höhe, in der sie zum Vorteil des Geschäftsherrn waren Kein Anspruch auf Aufwandersatz

113 Gläubigeranfechtung Gläubigeranfechtung Absichts-anfechtung
AnfO, §§ 27 ff IO Anfechtung von ihn benachteiligenden (= den Haftungsfonds vermindernden) Rechts-handlungen des Schuldners durch einen Gläubiger Eine zum Nachteil eines Gläubigers gesetzte Rechtshandlung kann zugunsten dieses Gläubigers als unwirksam erklärt werden (§ 1 AnfO) Absichts-anfechtung Vermögensver-schleuderung Schenkungs-anfechtung Anfechtung im Konkurs Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit Nachteilige Rechts-handlung in der Absicht, Gläubiger zu schädigen (§ 28 Z 1- 3 IO, § 2 Z 1-3 AnfO) Erwerber kannte oder musste benachteiligende Vermögensver-schleuderung erkennen (§ 28 Zif 4 IO, § 2 Z 4 AnfO) Unentgeltliche Zuwendung des Schuldners an einen Dritten (§ 29 IO, § 3 AnfO) Zusätzliche An-fechtungstatbe-stände (§§ 30f IO): wegen Begünstigung einzelner Gläubiger wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit Durch eine Rechtshandlung erlangt ein einzelner Insolvenzgläubiger die Sicherstellung oder Befriedigung (§ 31 IO)

114 Grundsätze des Sachenrechts
Publizität Typenzwang Spezialität Kausale Tradition Gutgläubiger Eigentumserwerb Sachzuordnungen müssen nach außen hin erkennbar sein. Bewegliche Sachen: Besitz Unbewegliche Sachen: Eintragung im Grundbuch Es gibt eine geschlossene Anzahl von Sachenrechten: Eigentum Pfandrecht Dienstbarkeit Reallast Baurecht Sonderstellung: Besitz Dingliche Rechte können nur für jede Sache gesondert begründet werden und eben nicht an einer Sachgesamtheit. Zur Begründung eines dinglichen Rechts bedarf es eines rechtlichen Titels (titulus) und auch einer zulässigen Erwerbsart (modus). Titel= zB Kaufvertrag, Schenkung Modus= zB Übergabe Niemand kann mehr Rechte übertragen als er selbst hat. Ausnahme: Gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 367 ABGB Anmerkung: Strikte Trennung zwischen den Begriffen Eigentum und Vermögen: Jedes Eigentum ist Vermögen, aber nicht jedes Vermögen ist Eigentum.

115 Der Besitz Besitz und Innehabung Arten des Besitz Besitzer Inhaber
Sachbesitz Rechtsbesitz Besitzer ist wer eine Sache innehat (corpus) und diese auch als die seinige behalten möchte (animus). Inhaber ist wer eine Sache tatsächlich in seiner Macht und Gewahrsame hat (corpus). Gegenstand des Besitzes ist ein Dauerrecht an der Sache: Beispiele Mieter Pächter Entleiher Gegenstand des Besitzes ist eine körperliche Sache. Corpus Corpus Animus Anmerkung: Der Rechtsbesitzer wird rechtlich einem Sachbesitzer gleichgestellt, gleichwohl er faktisch nur Inhaber der Sache bleibt.

116 Possessorisches Verfahren
Rechtsmittel gegen die Besitzstörung Possessorisches Verfahren Publizianische Klage „Einfaches“ Besitzstörungsverfahren: Der echte Besitzer hat nur seinen bisherigen Besitz und die Störung desselben nachzuweisen. (§§ ZPO, § 339 ABGB) Der Besitzer mit dem relativ besseren Recht zum Besitz wird in diesem Verfahren ermittelt. Der rechtmäßige, redliche und echte Besitzer kann also vom jetzigen Besitzer, der insofern schlechter qualifiziert ist, die Herausgabe der Sache verlangen (actio publiciana) (§ 372 ABGB). Ersitzung Bei beweglichen Sachen kann der rechtliche Besitzer nach 3 Jahren Eigentum erlangen (§ 1466 ABGB). Bei unbeweglichen Sachen kann der rechtliche Besitzer nach 30 Jahren Eigentum erlangen (§ 1468 ABGB).

117 Miteigentum zu ideellen Anteilen
Definition: Eigentum ist die grundsätzlich unbeschränkte Befugnis über die Sache rechtlich wie auch tatsächlich zu verfügen und jeden anderen davon auszuschließen (§ 354 ABGB). Alleineigentum Die Sache gehört einer einzelnen Person. Miteigentum zu ideellen Anteilen Die Sache gehört mehreren Personen. Jedem Miteigentümer steht ein ideeller Anteil (Quote) an der gesamten Sache zu. (§§ 361, 825 ff ABGB) Wohnungseigentum ist eine Sonderform des Miteigentums. Es umfasst ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem Wohnungseigentumsobjekt. (§ 2 Abs 2 WEG) Wohnungseigentum Gesamthandeigentum Den Eigentümern kommt kein ideeller Anteil wie beim Miteigentum zu. Es ist stets nur eine gemeinschaftliche Verfügung aller Miteigentümer möglich. Beschränkungen des Eigentums: Nachbarschaftsrechte Ortsunübliche Einwirkungen und störende Pflanzen (§§ 364 Abs 1 Z 2, 422 ABGB) Immissionen durch behördlich genehmigte Betriebsanlagen (§ 364a ABGB) Öffentlich-rechtliche Beschränkungen Baurecht Umweltschutz Naturschutz Tierschutz

118 Eigentumserwerb Eigentumserwerb Derivativer Originärer Sonderfälle
Eigentumserwerb abhängig vom Recht des Vormannes. Übertragung des Eigentums benötigt Titel und Modus (§ 380 ABGB) Modus bei beweglichen Sachen durch: (§§ 426 ff ABGB) Übergabe Übergabe durch Erklärung: Übergabe kurzer Hand Besitzkonstitut Besitzanweisung Übergabe durch Versendung bei unbeweglichen Sachen durch Eintragung ins Grundbuch Berechtigung des Vormannes (Eigentum oder Verfügungsberechtigung) Eigentumserwerb unabhängig vom Recht des Vormannes. Ersitzung Gutglaubenserwerb nach § 367 ABGB: allgemeine Voraussetzungen (kumulativ): bewegliche Sache gültiger Titel Entgeltlichkeit Übergabe Gutgläubigkeit und eine der drei besonderen Voraussetzungen: Erwerb in einer öffentlichen Versteigerung von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens vom Vertrauensmann des Eigentümers Eigentumserwerb durch Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung Eigentumserwerb durch Zuwachs (§§ 404 ff ABGB) Eigentumserwerb durch Verarbeitung oder Vereinigung (§§ 414 ff ABGB) Eigentumserwerb durch Bauführung (§§ 417 ff ABGB) Eigentumserwerb durch Zueignung (§§ 381 ff ABGB) Eigentumserwerb durch Fund (§§ 388 ff ABGB) Eigentumserwerb durch Schatzfund (§§ 398 ff ABGB)

119 Klagen aus dem Eigentum
Absoluter Schutz des Eigentums Eigentumsklage § 366 ABGB (rei vindicatio) Eigentumsfreiheitsklage § 523 ABGB (actio negatoria) Der nichtbesitzende Eigentümer hat sein Eigentum zu beweisen. Der besitzende Eigentümer kann Störungen der Sache abwehren. Im Verfahren ist der Nachweis der störenden Beeinträchtigung und das Eigentum an der Sache zu erbringen. Sonstige Klagen aus dem Eigentum Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum (§ 372 ABGB) Eigentumsfeststellungsklage (§ 228 ZPO) Aussonderungsklage (§§ 44 f IO) Widerspruchsklage (= Exszindierungsklage) (§ 37 EO) Löschungsklage (§ 61 GBG)

120 Pfandrecht Prinzipien des Pfandrechts Akzessorietät Spezialität
Recht an einer fremden Sache Publizität Priorität Unteilbare Pfandhaftung Das Pfandrecht hängt vom Entstehen und dem Bestand der gesicherten Forderung ab. Das Pfandrecht kann nur an bestimmten Sachen, nicht aber am gesamten Vermögen einer Person begründet werden. Nur fremde Sachen können als Sicherheit dienen. Die Sache bleibt weiterhin im Eigentum des Pfandbestellers bzw. Schuldners. Die Erkennbarkeit des Pfandrechts muss nach außen hin ersichtlich sein. Bei beweglichen Sachen: Übergabe der Pfandsache an den Pfandgläubiger Bei unbeweglichen Sachen: Eintragung einer Hypothek im Grundbuch Das ältere Pfandrecht geht dem jüngeren Pfandrecht vor und wird daher vorrangig befriedigt. Solange auch nur ein Teil der gesicherten Forderung aushaftet, bleibt das Pfandrecht in vollem Umfang aufrecht.

121 Erwerb des Pfandrechts
Voraussetzungen für den Erwerb eines Pfandrechts Titel Modus Pfandbestellungsvertrag oder Gesetzliches Pfandrecht: Bestandgeber (§ 1101 ABGB) Kommissionär (§ 397 ABGB) Spediteur (§ 410 UGB) Lagerhalter (§ 421 UGB) Frachtführer (§ 440 UGB) Rechtsanwalt (§§ 19 Abs 4, 19a RAO) Bei beweglichen Sachen: körperliche Übergabe oder subsidiär Übergabe durch Zeichen (§ 451 ABGB) Bei unbeweglichen Sachen: Intabulation (Eintragung im Grundbuch) (§§ 451 ABGB, 13 ff GBG) Bei verpfändeten Forderungen: durch Drittschuldnerverständigung Bei gesetzlichen Pfandrechten ersetzt das Gesetz in der Regel auch den Modus Pfandverwertung bei Schuldnerverzug Gerichtliche Pfandverwertung Außergerichtliche Pfandverwertung Verwertung bei Liegenschaften

122 Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers
Grundlegendes Gerichtliche Pfandverwertung Außergerichtliche Pfandverwertung Herausgabe des Mehrbetrags Der Pfandgläubiger darf die Pfandsache nicht gebrauchen, solange die Schuld nicht fällig ist. Er muss die Pfandsache sorgfältig verwahren und bei Bezahlung zurückstellen. Gerichtliche Versteigerung (§§ 461 ff ABGB) Befriedigung durch den Verkauf der Sache (§§ 466a ff ABGB) Versteigerung Freihändig Sollte bei der Pfandverwertung ein Mehrbetrag erzielt werden, ist dieser dem Pfandbesteller heraus zu geben. (§ 466c ABGB)

123 Weitere beschränkt dingliche Rechte
Dienstbarkeiten Reallast Baurecht Superädifikat Dienstbarkeiten sind beschränkt dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen deren Eigentümer verpflichtet ist etwas zu dulden oder zu unterlassen. (§ 472 ABGB) Grunddienstbarkeiten (Realservitute): Dienen der besseren Nutzung des begünstigten Grundstückes (zB Wege oder Weiderechte) (§§ 487 ff ABGB) Persönliche Dienstbarkeiten (Personalservitute): Gebrauchsrecht an einer Sache Fruchtgenuss/Nießbrauch einer Sache (§§ 504 ff ABGB) Dingliche Belastung eines Grundstückes mit bestimmten wiederkehrenden Leistungspflichten (Geld, Naturalien, Dienste) des Grundstückeigentümers. Grundreallasten Die Belastung ist an das Grundstück gebunden. Persönliche Reallasten Der Anspruch auf die Leistung steht einer bestimmten Person zu und geht mit dem Tod unter. Baurecht, ist das dingliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstückes ein Bauwerk zu errichten und dieses im Eigentum zu halten. Voraussetzungen: Baurecht muss auf mindestens 10 Jahre, höchstens aber auf 100 Jahre begründet werden. Titel: Vertrag Modus: Eintragung ins Grundbuch Ausnahme vom Grundsatz „superficies solo cedit“ Es erlaubt die Errichtung eines Bauwerkes auf einem fremden Grundstück, wobei entweder die Bauweise oder die Absicht des Bauführers das Gebäude samt Grundstück nur zeitlich begrenzt zu nutzen, wesentlich ist. Superädifikate gelten als bewegliche Sachen. Beispiele: Blumen- oder Würstelstände, Marktstände

124 Familienrecht Recht der Erwachsenvertreter und Kuratel
Ehe- und Partnerschaftsrecht Kindschaftsrecht Recht der Erwachsenvertreter und Kuratel ABGB Wirkungen der Ehe (§§ 89 ff ABGB) Ehegüterrecht (§§ 1217 ff ABGB) EheG Abschluss der Ehe (§§ 15 ff EheG) Auflösung der Ehe (§§ 20 ff ABGB) EPG Begründung der eingetragenen Partnerschaft (§§ 4 ff EPG) Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (§§ 13 ff EPG) PersonenstandsG (PStG 2013) Zuständigkeit zur Eheschließung bzw Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (§§ 14 ff PStG 2013) Eintragung in das Zentrale Personenstandsregister (§§ 20,27 PStG 2013) ABGB Allgemeine Rechte und Pflichten von Eltern und Kindern (§§ 137 ff ABGB) Abstammung (§§ 143 ff ABGB) Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern ( §§ 137 ff ABGB und §§158 ff ABGB) Annahme an Kindes Statt (§§ 191 ff ABGB) ABGB Erwachsenenvertreter für volljährige, psychisch kranke oder vergleichbar beeinträchtigte Personen (§§ 239 ff ABGB) Gewählter Erwachsenenvertreter (§§ 264 ff ABGB) Gesetzlicher Erwachsenenvertreter (§§ 268 ff ABGB) Gerichtlicher Erwachsenenvertreter (§§ 271 ff ABGB) Auswahl & Bestellung (§§ 273 ff ABGB) Kuratel Kurator als gerichtlich bestellter Vertreter in „Sonderfällen“ (§§ 277 ff ABGB): Kurator für Ungeborene oder noch nicht Gezeugte (§ 277 Abs 1 Z 1; Z 2 ABGB) Abwesenheitskurator (§ 277 Abs 1 Z 3 ABGB) Kurator für Unbekannte (§ 277 Abs 1 Z 4 ABGB) Kollisionskurator (§ 277 Abs 2 ABGB)

125 Obligatorische Zivilehe (§ 15 EheG)
Achtung: Durch den VfGH wurde die Einschränkung auf verschiedengeschlechtliche Paare mit Wirkung zum aufgehoben nur für unterschiedlich geschlechtliche Paare Formvorschriften der Eheschließung Ehefähigkeit Eheverbote Volljährigkeit und Entscheidungsfähigkeit erforderlich (§ 1 EheG) Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr kann das Gericht eine Person für ehefähig erklären Minderjährige Personen benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, die gerichtlich ersetzt werden kann Vertragsschluss unter Mitwirkung des Standesbeamten des Trauungsortes Beachte: Sowohl die Ermittlung der Ehefähigkeit als auch die Eheschließung kann bei jeder Personenstandsbehörde im Bundesgebiet vorgenommen werden (§ 19 PStG 2013). Erklärungen müssen persönlich (keine Stellvertretung) abgegeben werden. Grundsätzlich Anwesenheit von zwei Zeugen (§ 18 Abs 2 PStG 2013) Trauung kann aber auch ohne oder mit nur einem Zeugen vorgenommen werden (§ 18 Abs 3 PStG 2013). Beurkundung durch Eintragung in das Zentrale Personenregister Blutsverwandtschaft (§ 6 EheG) „Doppelehe“ (§ 8 EheG) Eingetragene Partnerschaft (§ 9 EheG) Adoption (§ 10 EheG) Entgegen dieser Eheverbote abgeschlossene Ehen sind für nichtig zu erklären, aber vorerst gültig. Beachte: Das Eheverbot der Adoption stellt jedoch keinen Nichtigkeitsgrund dar.

126 Rechtswirkungen der Ehe 1
Ehename §§ 93 ff ABGB Eheliche Lebens-gemeinschaft § 90 ABGB Unterhalt während der Ehe § 94 ABGB Die Ehegatten führen idR einen gemeinsamen Familiennamen. Als Familienname kann auch ein Doppelnamen vereinbart werden. Sofern sich die Ehegatten nicht auf einen gemeinsamen Familiennamen einigen können, behalten sie ihre bisherigen Familiennamen. Kinder führen grds den gemeinsamen Ehenamen. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, kann der Name eines Elternteils zum Namen des Kindes bestimmt werden. Ansonsten erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Erklärungen sind gegenüber dem Standesamt abzugeben. Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebens-gemeinschaft verpflichtet. Gemeinsames Wohnen Treue Anständige Begegnung Beistand Die Ehegatten haben zur Deckung ihres Lebens-unterhalts nach ihren Möglichkeiten beizutragen. Derjenige Ehegatte der den Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag und hat gegen den anderen einen Unterhalts- anspruch. Abweichende einvernehmliche Regelung ist zulässig.

127 Rechtswirkungen der Ehe 2
Gemeinsame Haushaltsführung §§ 95 f ABGB Mitwirkung im Erwerb des anderen § 90 Abs 2 ABGB Ehegüterrecht §§ 1233, 1237 ABGB Beide Ehegatten sind zur Mitwirkung an der Haushalts-führung verpflichtet. Ist ein Ehegatte nicht berufstätig, hat er den gemeinsamen Haushalt zu führen. Ist der haushaltsführende Ehegatte einkommenslos, vertritt er den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens. („Schlüsselgewalt“, § 96 ABGB) Ein Ehegatte hat im Erwerb des anderen mitzuwirken, sofern ihm dies zumutbar und nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist. Der Ehegatte, der im Erwerb des anderen mitwirkt, hat Anspruch auf angemessene Abgeltung (§ 98 ABGB). Abweichende einvernehmliche Regelung ist zulässig. Wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbaren, besteht Gütertrennung: Die Ehe hat (zunächst) keine Auswirkung auf bestehende Eigentumsverhältnisse: Jeder Ehegatte behält das Eigentum an seinen Sachen. Jeder Ehegatte wird – mangels anderer Vereinbarung – Alleineigentümer dessen, was er während aufrechter Ehe erwirbt. Beachte: Zu einer Aufteilung des ehelichen Gebrauchs- vermögens und der ehelichen Ersparnisse kommt es aber bei Scheidung. Abweichende Regelungen durch sog. Ehepakte sind zulässig. Es besteht jedoch Notariatsaktpflicht.

128 Auflösung der Ehe 1 Nichtigerklärung §§ 20 ff EheG
Aufhebung §§ 33 ff EheG Tod eines Ehepartners § 1448 ABGB Beachte: Die Ehe kommt zunächst gültig zustande. Nichtigkeitsgründe: Schwere Formmängel (§ 21 EheG) Mangel der Ehefähigkeit (§ 22 EheG) Namens- oder Staatsangehörigkeitsehe (§ 23 EheG) „Doppelehe“ (§ 24 EheG) eingetr. Partnerschaft (§ 24 EheG) Blutsverwandtschaft (§§ 25 iVm 6 EheG) Nichtigerklärung der Ehe auf Antrag a) des Staatsanwalts im Fall des § 23, b) eines EG im Fall des § 22, c) des Staatsanwalts oder jeder der EG in allen anderen Fällen Rechtsfolgen: Die Nichtigerklärung wirkt grds ex tunc. Ausnahmen: Kinder aus für nichtig erklärten Ehen gelten als ehelich. Die Folgen der Scheidung treten ein, wenn beide EG gutgläubig waren oder, wenn nur einer gutgläubig war und der gutgläubige EG NICHT erklärt, dass er es bei den Folgen der Nichtigkeit belassen möchte. Beachte: Die Ehe kommt zunächst gültig zustande. Aufhebungsgründe: Irrtum über die Tatsache, dass eine Ehe geschlossen wurde über die Identität des Partners über wesentliche Umstände, die die Person des Partners betreffen Mangelnde der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Arglistige Täuschung oder Drohung Wiederverheiratung im Falle der fälschlichen Todeserklärung des früheren Ehegatten Aufhebung auf Antrag des Ehegatten, dessen Willensbildung mangelhaft war Rechtsfolgen: Die Aufhebung führt zur Auflösung der Ehe ex nunc. Die Rechtsfolgen der Scheidung treten ein. (§ 42 Abs 1 EheG) Der Tod wird idR durch den ärztlichen Totenschein bewiesen. Wenn der Beweis des Todes nicht erbracht werden kann, besteht die Möglichkeit der Todeserklärung auf Antrag. Voraussetzung: Verschollenheit (§ 1 TEG): unbekannter Aufenthalt einer Person, nachrichtenlose Abwesenheit und ernsthafte Zweifel am Überleben des Verschollenen Fristen (§§ 3 ff TEG): Die Verschollenheit muss über einen gewissen Zeitraum bestehen. Dieser beträgt grundsätzlich 10 Jahre, verkürzt sich jedoch, wenn der Verschollene gewissen gefährlichen Umständen wie Krieg oder Flugzeugabsturz ausgesetzt war und seit dem vermisst wird (sog. Gefahrenverschollenheit).

129 Auflösung der Ehe 2 Scheidung §§ 46 ff EheG
Einseitiges Scheidungsbegehren §§ 49 ff EheG Einvernehmliche Scheidung § 55a EheG Scheidung wegen Verschuldens § 49 EheG Scheidung aus anderen Gründen § 50 ff EheG Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft § 55 EheG Die Ehepartner stellen einen gemeinsamen Antrag auf Scheidung der Ehe. Weitere Voraussetzungen: Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft für mindestens ein halbes Jahr Erklärung der Ehegatten, dass die Ehe unheilbar zerrüttet sei Einigung über die wesentlichen Scheidungsfolgen (schriftlich) Obsorge über die Kinder Besuchsrecht Vermögensrechtliche Ansprüche/ Unterhalt Zerrüttung der Ehe aufgrund einer schweren Eheverfehlung eines der Ehegatten zB körperliche Gewalt, Ehebruch, Verletzung der Unterhaltspflicht Zerrüttung der Ehe aufgrund objektiv ehewidrigen Verhaltens eines der Ehegatten, das jedoch nicht schuldhaft gesetzt wird zB bei psychischer Krankheit Auflösung der häuslichen Gemeinschaft Die häusliche Gemeinschaft muss seit mindestens 3 Jahren aufgelöst und die Ehe unheilbar zerrüttet sein. Wenn der Kläger die Zerrüttung überwiegend verschuldet hat, kann der andere Ehegatte der Scheidung widersprechen; in diesem Fall ist dem Scheidungs-begehren erst stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft 6 Jahre aufgelöst war.

130 Scheidungsfolgen Name der Ehegatten § 62 EheG
Die Auflösung der Ehe erfolgt bei der Scheidung ex nunc. Mit der Rechtskraft der Scheidung erlöschen die mit der Eheschließung entstandenen wechselseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten. Name der Ehegatten § 62 EheG Aufteilung des Ehevermögens §§ 81 ff EheG Unterhalt §§ 66 ff EheG Die Ehegatten behalten grundsätzlich jenen Namen, den sie während der Ehe geführt haben, bei. Der Ehegatte, dessen Name nicht der gemeinsame Familienname war, kann aber auch seinen früheren rechtmäßig geführten Namen wieder annehmen. (§ 93a Abs 2 ABGB) Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens ist nur einmalig zulässig (§ 93 b ABGB) Aufzuteilen sind das eheliche Gebrauchsvermögen Das sind jene körperlichen Sachen, die während der Ehe dem Gebrauch beider Ehepartner gedient haben, u.a. die Ehewohnung die ehelichen Ersparnisse Dabei handelt es sich um Wertanlagen, die während der Ehe angesammelt wurden und die üblicherweise zur Verwertung bestimmt sind, zB Geld, Wertpapiere Aufteilung nach Billigkeit Zu berücksichtigen sind: Beiträge der Ehegatten Wohl der Kinder Bei Scheidung wegen Verschuldens hat der überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen den angemessenen Unterhalt zu leisten. Bei gleichem Verschulden gebührt Unterhalt nach Billigkeit, zB wegen Notlage eines Ehepartners Trifft bei der Scheidung nach § 55 EheG den Kläger überwiegendes Verschulden an der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, hat der andere Ehegatte Anspruch auf Unterhalt wie bei aufrechter Ehe. Bei einvernehmlicher Scheidung richtet sich die Unterhaltspflicht nach der Scheidungsvereinbarung.

131 Eingetragene Partnerschaft
Achtung: Durch den VfGH wurde die Einschränkung auf gleichgeschlechtliche Paare mit Wirkung zum aufgehoben nur für gleichgeschlechtliche Paare (§§ 1, 5 Abs 1 Z 1 EPG) Begründung Auflösung Begründungshindernisse (§ 5 EPG) Beide Partner müssen volljährig sein (§ 4 Abs 1 EPG) Vertragsschluss vor dem Standesamt (§ 25 Abs 3 PStG 2013 ) Erklärungen müssen persönlich (keine Stellvertretung) abgegeben werden Es sind keine Zeugen erforderlich durch die Gerichte Auflösungsgründe entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen über Ehescheidung, Aufhebung und Nichtigkeit der Ehe wegen Willensmängeln (§ 14 EPG) zB bei Nötigung wegen Verschuldens oder wegen Zerrüttung (§ 15 EPG) bei schweren Verfehlungen bei 3-jähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft Nichtigkeit (§ 19 EPG) zB „Doppelpartnerschaft“ Ehe oder eingetragene Partnerschaft (§ 5 Z 2 EheG) Blutsverwandtschaft oder Adoption (§ 5 Z 3 EheG) Besonderheiten eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist mittlerweile zulässig (§ 2 Abs 1 FMedG) Seit Mitte 2013 ist es möglich ein leibliches Kind des Partners zu adoptieren; bislang war die gemeinsame Adoption eines fremden Kindes nur Eheleuten vorbehalten (§ 191 Abs 2 S 1 ABGB aF; § 8 Abs 4 EPG aF). Diese Bestimmungen wurden jedoch durch den VfGH mit Wirkung zum aufgehoben Die Bestimmungen des Ehegüterrechts sind auf eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden (vgl § 1217 Abs 2 ABGB). Dasselbe gilt für die Bestimmungen über die Namensführung (§§ 93, 93a und 93b ABGB) und die Trauung (§ 18 Abs. 1 bis 3 PStG) (vgl § 25 Abs 3 PStG 2013 ).

132 Anderer Elternteil (Vater oder andere Frau) § 144 ABGB
Kindschaftsrecht Mutter § 143 ABGB Anderer Elternteil (Vater oder andere Frau) § 144 ABGB Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat. Vaterschaftsvermutung Vater ist jener Mann, der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist. Vermutung der Elternschaft Ist an der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 Tagen und nicht weniger als 180 Tagen (=empfängniskritische Zeit) vor der Geburt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden, so ist jene Frau Elternteil, die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als eingetragene Partnerin der Mutter nicht früher als 300 Tag vor der Geburt des Kindes verstorben ist Feststellung der Vaterschaft/Elternschaft Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils §§ 145 ff ABGB Das Anerkenntnis der Vaterschaft bzw der Elternschaft erfolgt durch persönliche Erklärung des Mannes bzw der anderen Frau (gemeint ist die „bloße“ Lebensgefährtin der Mutter) mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde. Beachte: Die Feststellung der Vaterschaft erfolgt hier lediglich aufgrund der Erklärung des Mannes, ein Beweis der biologischen Vaterschaft ist nicht erforderlich. Mutter und Kind kommt aber ein Widerspruchsrecht zu. Im Falle des Anerkenntnis der Elternschaft ist hingegen ein Nachweis über die an der Mutter durchgeführten, medizinisch unterstützten Fortpflanzung beizulegen. Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft/Elternschaft §§ 148 ff ABGB Die Vaterschaft bzw Elternschaft wird aufgrund einer Klage von Vater oder Kind in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt. Wird die biologische Vaterschaft behauptet, so findet ein Beweisverfahren statt; im Fall einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung ist die Vaterschaft jenes Mannes bzw die Elternschaft jener Frau festzustellen, welche/r dieser medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form eines Notariatsakts zugestimmt hat

133 Begründung von Kindschaftsverhältnissen
mit der Geburt durch Adoption Kind von Ehegatten oder eingetragenen Partnern Kind von nicht verheirateten Eltern oder nicht eingetragenen Partnern Annahme eines fremden Kindes an Kindes Statt Schriftlicher Vertrag zwischen dem/den Annehmenden und der anzunehmenden Person (§ 192 ABGB) Beachte: Auch das minderjährige entscheidungsfähige Wahlkind schließt den Vertrag selbst ab, wobei die Entscheidungsfähigkeit ab dem vollendeten 14. Lebensjahr vermutet wird. Fehlt es an der Entscheidungsfähigkeit, bedarf es der Vertretung durch den gesetzlichen Vertreter. Dies ist häufig der Kinder- und Jugendhilfeträger, dem die leiblichen Eltern die Vertretung des Kindes gem. § 208 ABGB übertragen. Gerichtliche Bewilligung erforderlich Bislang war die gemeinsame Annahme eines Wahlkindes nur durch Ehegatten zulässig. (§ 191 Abs 2 ABGB aF;§ 8 Abs 4 EPG aF). Diese Bestimmungen wurden jedoch durch den VfGH mit Wirkung zum aufgehoben. Beachte: Bereits mit dem Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013 wurde die Möglichkeit geschaffen, das leibliche Kind des EP oder Lebensgefährten zu adoptieren. zur Mutter zum Ehemann der Mutter Der Ehemann kann jedoch Klage auf Feststellung, dass das Kind nicht von ihm abstammt, erheben. zur eingetragenen Partnerin der Mutter Auch die eingetragene Partnerin kann die Elternschaft durch den Nachweis beseitigen, dass das Kind nicht durch die konsentierte medizinische unterstützte Fortpflanzung, sondern etwa von einem Dritten auf natürliche Weise gezeigt worden ist. zur Mutter zum Vater bzw zur anderen Frau nicht mit der Geburt, sondern durch Anerkenntnis der Vaterschaft/Elternschaft durch gerichtliche Feststellung der Vaterschaft/Elternschaft Eheliche und „uneheliche“ Kinder sind grundsätzlich rechtlich gleichgestellt. Unterschiede gibt es vor allem bei Familienname und Obsorge. Das eheliche Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern, das „uneheliche“ jenen der Mutter. Mit der Obsorge für das eheliche Kind sind grundsätzlich Vater und Mutter betraut, mit jener für das uneheliche Kind nur die Mutter. Eine gemeinsame Obsorge mit dem Vater kann jedoch vor dem Standesbeamten vereinbart werden Dies gilt sinngemäß auch für Kinder von eingetragenen und nicht eingetragenen Partnern

134 Inhalt des Kindschaftsverhältnisses
Obsorge §§ 158 ff ABGB Unterhalt § 231 ABGB Die elterliche Obsorge umfasst Pflege und Erziehung des Kindes Dazu gehören die Wahrung des körperlichen Wohls und der Gesundheit, die Bestimmung des Aufenthaltsorts, die Aufsicht und die Förderung der Fähigkeiten. Der Wille des Kindes ist dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vermögensverwaltung Die Eltern haben das Vermögen des Kindes sorgfältig zu verwalten. Maßnahmen, die nicht zum „ordentlichen Wirtschaftsbetrieb“ gehören, bedürfen der gerichtlichen Genehmigung. Gesetzliche Vertretung Jeder Elternteil ist berechtigt und verpflichtet, das minderjährige Kind bei rechtsgeschäftlichen Handlungen zu vertreten. In wichtigen Angelegenheiten (wie Änderung des Namens, Erwerb einer Staatsangehörigkeit, vorzeitige Lösung eines Ausbildungs- oder Dienstvertrags des Kindes) muss der andere Elternteil zustimmen (§ 167 Abs 2 ABGB). Die Obsorgepflicht der Eltern endet mit der Volljährigkeit des Kindes. Die Eltern müssen nach ihren Kräften zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beitragen. Kriterien für die Höhe des Unterhaltsanspruchs: Lebensverhältnisse der Eltern Anlagen, Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes Eigene Einkünfte des Kindes Anspruch auf Unterhalt haben Kinder bis zum Erreichen der Selbsterhaltungs- fähigkeit. Beachte: Dies entspricht nicht dem Erreichen der Volljährigkeit, sondern kann bereits davor, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt (zB idR Abschluss des Studiums) eintreten. Weiters kann ein bereits erloschener Unterhaltsanspruch wieder aufleben, wenn das Kind seine Selbsterhaltungsfähigkeit verliert. uU kann auch das Kind seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sein.

135 Obsorge anderer Personen für Minderjährige
Eltern, (Großeltern) § 145 ABGB Andere geeignete Personen § 204 ABGB Kinder- und Jugendhilfeträger § 207 ff ABGB Die verheirateten Eltern oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Elternteile sind gemeinsam; bei unverheirateten Eltern oder nicht eingetragenen Partnern ist die Mutter des Kindes zur Obsorge berechtigt und verpflichtet. Eine Betrauung des Vaters (bzw der Partnerin) ist bei Unverheirateten (bzw nicht eingetragenen Partnern) vor dem Standesamt möglich (§§ 177 ABGB) Sind die Eltern bzw die Mutter zur Obsorge nicht in der Lage oder ist sie ihnen entzogen, können die Großeltern oder (beim unehelichen Kind) der Vater damit betraut werden. Das Gericht hat eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen. „Andere geeignete Personen“ können andere Verwandte oder nahe stehende Personen sein. Auswahlkriterium ist in erster Linie das Wohl des Kindes; Wünsche von Kind und Eltern sind zu berücksichtigen. Die Obsorge ist an den Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat oder Bezirks-hauptmannschaft) zu übertragen, wenn eine Betrauung einer anderen geeigneten Person nicht möglich ist. Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ex lege mit der Obsorge über im Inland gefundene Minderjährige betraut, deren Eltern unbekannt sind. (§ 207 ABGB) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat zur Wahrung des Wohls des Minderjährigen die notwendigen gerichtlichen Verfügungen über die Obsorge zu beantragen. (§ 211 ABGB) Exkurs: Pflegekindschaft (§§ 184 f ABGB) Die Pflege und Erziehung eines Kindes kann auf Pflegeeltern übertragen werden; die Vermögensverwaltung und Vertretung bleiben zunächst beim Obsorgeberechtigten. Werden sie diesem entzogen, können damit ebenfalls die Pflegeeltern betraut werden.

136 Vorsorgevollmacht und Erwachsenenvertretung
Vorsorgevollmacht §§ 260 ff ABGB Gewählte Erwachsenenvertretung §§ 264 ff ABGB Gesetzliche Erwachsenenvertretung §§ 268 ff ABGB Gerichtliche Erwachsenenvertretung §§ 271 ff ABGB Eintritt des Vorsorgefalls: der Vollmachtgeber verliert die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit Vorsorgevollmacht und Eintritt des Vorsorgefalles sind im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) einzutragen Der Bevollmächtigte darf in keiner engen Beziehung zu jener Krankenanstalt oder jenem Heim stehen in dem sich der Vollmachtgeber aufhält, oder von dem er betreut wird Formerfordernisse: vor einem Notar einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) höchstpersönlich und schriftlich zu errichten Person kann aufgrund einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln es ist kein Vertreter vorhanden und Vorsorgevollmacht kann nicht mehr errichtet werden Aber: betroffene Person ist noch in der Lage Tragweite der Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen und sich demgemäß zu verhalten „geminderte Entscheidungsfähigkeit“ (vgl § 264 ABGB) die betroffene Person kann eine/mehrere ihr nahestehende Person(en) als Erwachsenenvertreter wählen Formerfordernisse entsprechen jener der Vorsorgevollmacht (vgl § 266 Abs 1 ABGB) Ist kein Vorsorgebevollmächtiger oder gewählter Erwachsenen-vertreter vorhanden, kommen grundsätzlich die in § 268 ABGB genannten „nächsten Angehörigen“ als Vertreter der betroffenen Person in Frage Wirkungsbereich: die Vertretungsbefugnis kann die in § 269 ABGB aufgezählten Angelegenheiten betreffen Die gesetzliche Erwachsenen-vertretung muss grundsätzlich alle drei Jahre erneuert werden (vgl § 246 Abs 1 Z 5 ABGB) subsidiär ist ein Erwachsenenvertreter auf Antrag oder von Amts wegen durch das Gericht zu bestellen (vgl § 271 ABGB) Wirkungsbereich: darf nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden (§ 272 Abs 2 ABGB) Die gerichtliche Erwachsenenvertretung muss grundsätzlich alle drei Jahre durch das Gericht erneuert werden (vgl § 246 Abs 1 Z 6 ABGB) Die Vorsorgevollmacht wird mit Eintragung des Vorsorgefalls im ÖZVV wirksam. Gewählte und gesetzliche Erwachsenenvertretung entstehen mit ihrer Eintragung im ÖZVV (§ 245 ABGB)!

137 Kuratel Kollisionskurator § 277 Abs 2 ABGB
Kurator für Ungeborene und noch nicht Gezeugte § 277 Abs 1 Z1; Z 2 ABGB Kurator für Abwesende oder Unbekannte § 277 Abs 1 Z3; Z 4 ABGB für jene Angelegenheiten zu bestellen, in denen die Interessen einer minderjährigen oder sonst iSd § 21 Abs1 ABGB schutzberechtigten Person im Widerspruch zu den Eigeninteressen des gesetzlichen Vertreters stehen zu bestellen, wenn Angelegenheiten nicht durch einen anderen Vertreter wahrgenommen werden können und hierdurch die Interessen dieser Person gefährdet sind zu bestellen, wenn die Angelegenheiten nicht durch einen anderen Vertreter wahrgenommen werden können und hierdurch die Interessen dieser Person gefährdet sind oder, im berechtigten Interesse einer dritten Person, wenn der Dritte ansonsten an der Durchsetzung seiner Rechte aus seinem Rechtsverhältnis mit der abwesenden oder unbekannten Person gehindert wäre (§ 277 Abs 3 ABGB)

138 Zusammenfassung: Vertretung
Rechtgeschäftliche Stellvertretung Gesetzliche Vertretung Organmäßige Vertretung Die rechtsgeschäftliche Stellvertretung beruht auf dem Grundsatz der Privatautonomie. Sie wird durch rechtsgeschäftliche Einräumung von Vertretungsmacht, sog Bevollmächtigung, begründet. Die Rechtsordnung nimmt Personen, die sie als besonders schutzbedürftig ansieht, die Fähigkeit, selbst Rechtsgeschäfte abzuschließen (Beschränkung der Geschäftsfähigkeit). Nicht (voll) geschäftsfähige Personen erhalten deshalb einen gesetzlichen Vertreter. Juristische Personen sind nicht geschäftsfähig. Sie handeln durch ihre Organe. Organschaftliche Vertreter sind ua der Vorstand einer AG der Geschäftsführer einer GmbH Minderjährige Psychisch kranke oder geistig Behinderte Achtung: Das Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung bedeutet aber nicht, dass die betroffene Person automatisch für ein konkretes Rechtsgeschäft geschäftsunfähig ist! Es ist im Einzelfall zu prüfen ob die Person entscheidungsfähig und folglich geschäftsfähig ist! Vorsorgevollmacht Eltern, (Großeltern) Gewählter Erwachsenenvertreter Andere, mit der Obsorge betraute Personen Gesetzlicher Erwachsenenvertreter Kinder- und Jugendhilfeträger Gerichtlicher Erwachsenenvertreter

139 Erbrecht im objektiven Sinn im subjektiven Sinn
… ist die Summe jener Normen, welche das rechtliche Schicksal der Verlassenschaft regeln. Es dient der Überleitung des Vermögens des Verstorbenen an die „Hinterbliebenen“. Grundsätzlich sind nur private Rechte und Pflichten davon betroffen. … ist die Befugnis, die Verlassenschaft ganz oder zu einem nach Quoten bestimmten Teil übertragen zu erhalten. Das (subjektive) Erbrecht ist ein (gegenüber jedermann durchsetzbares) absolutes Erwerbsrecht. Es ist veräußerlich und vererblich. Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger in die gesamte Verlassenschaft: Alle Rechte und Pflichten gehen auf ihn über. Somit heißt „erben“ auch „haften“.

140 Grundsätze des Erbrechts
Testierfreiheit Familiennachfolge Aneignung durch den Bund Abgleitet aus der Privatautonomie Sie ermöglicht dem Verstorbenen nach seinem Willen über sein Vermögen zu verfügen Es bestehen teilweise Einschränkungen Pflichtteilsrecht für nahe Angehörige Zwingender Mindestanteil des Nachlass geht an bestimmte Angehörige Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist und auch sonst niemand die Verlassenschaft erwirbt, hat der Bund das Recht sich die Verlassenschaft anzueignen

141 Erbrecht Besonderheit: Vermächtnis Erbe Ersatzerbe Nacherbe
Erbe ist, wer in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen durch Universalsukzession nachfolgt. Ersatzerbe ist, wer erben soll, wenn der „Ersterbe“ die Erbschaft nicht erlangt. Nacherbe ist hingegen, wer nach dem Ersterben erbt. Der „Ersterbe“ hat also die Erbschaft bereits erlangt. Der Verstorbene kann beliebig viele Zeitgenossen als Nacherben einsetzen. Bei zukünftig gezeugten Personen (Nachkommen), ist die Auswahl an Nacherben ABER begrenzt: Bei beweglichen Sachen 2 Nacherben Bei unbeweglichen Sachen 1 Nacherbe Besonderheit: Vermächtnis Mittels Vermächtnis vermacht der Verstorbene einem Vermächtnisnehmer nur einzelne Ansprüche auf bestimmte Sachen oder Rechte. Vermächtnisnehmer sind keine Erben. Man spricht auch von Singularsukzession. Zum gesetzlichen Pflegevermächtnis: Einer dem Verstorbenen nahe stehenden Person, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, gebührt dafür ein gesetzliches Vermächtnis („Pflegevermächtnis“), soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde (§ 677 ff ABGB).

142 Verlassenschaftsverfahren
Tod des Verstorbenen Verlassenschaft Annahme der Erbschaft Einantwortung Das Vermögen des Verstorbenen „gehört sich selbst“. Dabei handelt es sich um eine juristische Person (§ 546 ABGB). Erbe Vermächtnis- nehmer Erbantrittserklärung §§ 799 ff ABGB Gerichtsbeschluss §§ 797, 819 ABGB Gesamtrechts-nachfolger (Universal-sukzession) Einzelrechts-nachfolger (Singular-sukzession) Universalsukzession Beachte: Erben heißt auch haften! Schuldrechtlicher Anspruch gegen den/die Erben. Unbedingte Erbantrittserklärung§ 801 ABGB Bedingte Erbantrittserklärung§ 802 ABGB Negative Erbantrittserklärung („Entschlagung“)

143 Rechtsfolgen der Erbantrittserklärung
Unbedingte Erbantrittserklärung § 801 ABGB Bedingte Erbantrittserklärung § 802 ABGB Negative Erbantrittserklärung („Entschlagung“) Die unbedingte Erbantrittserklärung ist die Annahme einer Erbschaft ohne Haftungsvorbehalt. Die bedingte Erbantrittserklärung ist die Annahme einer Erbschaft mit Haftungsvorbehalt. Als Entschlagung bezeichnet man die gegenüber dem Abhandlungsgericht abgegebene Erklärung, die Erbschaft nicht anzunehmen. Rechtsfolgen: Der Erbe haftet für Verbindlichkeiten aus der Verlassenschaft unbeschränkt und mit seinem gesamten Vermögen. Rechtsfolgen: Der Erbe haftet für Verbindlichkeiten aus der Verlassenschaft zwar mit seinem gesamten Vermögen, aber begrenzt mit dem Wert des Vermögens, das er aus der Verlassenschaft erhält. Bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung muss ein Inventar errichtet werden. Beachte: Durch die Inventarisierung fallen zusätzliche Kosten an. Rechtsfolgen: Der Erbe scheidet „rückwirkend“ aus dem Verlassenschafts- verfahren aus. Die Entschlagung wirkt jedoch nicht zu Lasten seiner Nachkommen.

144 Erbrecht Testierfreiheit Gesetzliche Erbfolge Pflichtteilsrecht

145 Testierfreiheit Testierfähigkeit Testamentsformen
Volle Testierfähigkeit besteht ab dem 18. Lebensjahr (§ 569 ABGB) Ab dem 14. Lebensjahr kann ein Testament durch Erklärung vor Gericht oder Notar errichtet werden. Eigenhändiges Testament (§ 578 ABGB) Das eigenhändige Testament muss sowohl eigenhändig geschrieben, als auch unterschrieben sein. Fremdhändiges Testament (§§ 579 ff ABGB) Das fremdhändige Testament muss vom Verfügenden in Gegenwart von 3 gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschrieben und mit einem eigenhändigen Zusatz versehen werden, dass diese Urkunde seine letzten Willen enthält. Weiters müssen die 3 Zeugen deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz unterschreiben. Nottestamente (§ 584 ABGB) Nottestamentsformen (schriftlich und mündlich) ermöglichen das Testieren in vereinfachter Form, wenn unmittelbar die Gefahr droht, dass der Verfügende stirbt oder seine Testierfähigkeit verliert (2 Zeugen notwendig). Öffentliche Testamente vor Gericht oder Notar (§§ 581 ff ABGB)

146 Gesetzliche Erbfolge ⅓ ⅔
1. Linie (§ 732 ABGB) Abkömmlinge: Kinder; deren Nachkommen haben ein Eintrittsrecht (§§ 733 f ABGB) Ehepartner bzw eingetragener Partner (§§ 744 ff ABGB) 2. Linie (§§ 735 ff ABGB) Eltern und deren Nachkommen + Anteil vorverstorbener Elternteile des Verstorbenen 3. Linie (§§ 738 ff ABGB) Großeltern und deren Nachkommen gesamter Nachlass 4. Linie (§ 741 ABGB) Urgroßeltern Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten (§ 748 ABGB) Außerordentliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer (§ 749 ABGB) Aneignung durch den Bund

147 Pflichtteilsrecht Grundsätzliches:
setzt Nichtvorliegen eines Enterbungsgrunds voraus schuldrechtlicher Anspruch in Geld gegen den/die Erben §§ 756 ff ABGB Kreis der Pflichtteilsberechtigten: Nachkommen des Verstorbenen Ehegatte oder eingetragener Partner Höhe: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils Eine Reduktion des Pflichtteils um weitere 50% durch letztwillige Verfügung ist möglich, wenn der Verstorbene und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit – oder zumindest über einen längeren Zeitraum (20 Jahre) nicht – in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht (§ 776 ABGB). zB Adoptivkind zu den leiblichen Eltern

148 Gesetzliche Ansprüche des Ehegatten bzw des eingetragenen Partners
Gesetzliches Erbrecht § 744 ff ABGB Vorausvermächtnis § 745 ABGB Unterhaltsanspruch gegen die Erben Umfang des gesetzlichen Erbrechts hängt von der vorhandenen „Linie“ ab  Konkurrenzverhältnis Recht in der Ehewohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen zu benutzen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind Auch dem Lebensgefährten steht ein solches Vorausvermächtnis zu, jedoch nur befristet auf ein Jahr (§ 745 Abs 2 ABGB) Unterhaltsanspruch gegen die Erben wie bei aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft Anspruch besteht nur bis zur Wiederverehelichung Besonderheit bei Ehegatten bzw eingetragenen Partnern: Erbvertrag (§ 1249 ff ABGB) Zwischen Ehegatten sowie eingetragenen Partnern kann auch durch Abschluss eines Erbvertrags über Vermögen letztwillig verfügt werden. In der Form eines Notariatsaktes Nur bis zu ¾ der Verlassenschaft Entweder dürfen sie sich gegenseitig oder der eine den anderen einsetzen.

149 Ausnahmen vom Pflichtteilsrecht
Vereinbarung eines Erbverzichts Vorliegen eines Enterbungsgrundes Vertrag zwischen dem Verstorbenen und einem (pflichtteilsberechtigten) potentiellen Erben, in dem letzterer auf seinen gesetzlichen Erb- bzw Pflichtteilsanspruch verzichtet. (§ 551 S 1 ABGB) Ist nur gültig in der Form eines Notariatsaktes oder wenn er vor Gericht protokolliert wurde. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, wirkt der Verzicht auf den gesamten „Folgestamm“ des Verzichtenden. Umfang: „gesamtes“ (gesetzliches) Erbrecht, auch den Pflichtteil! Bei Vorliegen eines „Enterbungsgrundes“ kann der Erb- und va der Pflichtteil ganz (oder teilweise) durch eine letztwillige Verfügung entzogen werden. (§ 769 ff ABGB) Gründe: Wenn ein Erbberechtigter gegen den Verstorbenen (oder ihm nahestehende Personen) eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat oder sonst seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist


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