Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Der NS-Staat Machtergreifung –

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Der NS-Staat Machtergreifung –"—  Präsentation transkript:

1 Der NS-Staat Machtergreifung –
Führerprinzip und „Volksgemeinschaft“ – Auflösung des Rechts – Terror und Politik der Vernichtung Untergang

2 Die Machtergreifung und das Ende der Verfassung
Kurt von Schleicher schlägt Hindenburg die Auflösung des Reichstages ohne Neuwahl, das Verbot von NSDAP und KPD und die Legitimation dieses Vorgehens durch die Verkündung des Staatsnotstandes vor, als ihm die Koalitionsvereinbarung von DNVP und NSDAP bekannt wird, die von Papen zustandegebracht hat. Hindenburg erscheint nach einiger Überredung die Ernennung Hitlers als das weniger einschneidende Vorgehen. Ernennung zum Reichskanzler, Überwindung der Vorbehalte Hindenburgs durch von Papen mit Hilfe des Präsidentensohnes Oskar und des Staatssekretärs im Präsidialamt Meißner. Im Kabinett sind zunächst mehr Konservative als Nationalsozialisten: acht zu drei (Hitler, Frick – Innen, Göring – vorerst ohne Geschäftsbereich, wird bald zum Innenminister Preußens) Die „legale Revolution“ (Formulierung der NS) knüpft an die Erkenntnis Hitlers von der nur mittels wenigstens scheinlegaler Mittel zu erringenden Macht an. Stichwort Legalitätseid. Echte Legalität kann der Machtergreifung und den ihr nachfolgenden Maßnahmen aber nicht zugesprochen werden. Dies gilt insbesondere für die endgültige Ausschaltung Preußens durch die Notverordnung vom 6.2., deren Inhalt bereits zuvor im Prozeß um den sog. Preußenschlag vom Staatsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt worden war. Dies gilt zudem für die Ausschaltung jeder Opposition im Reichsrat, für die Unterdrückung und Einschüchterung der Opposition (kein polizeilicher Schutz mehr vor den Trupps der SA, SS und Stahlhelm, die von Göring zu Hilfspolizisten ernannt werden) bei der Abstimmung über das Ermächtigungsgesetz und bei den Reichstagswahlen. Diskussion um den Reichstagsbrand: Einzeltäter Marinus van der Lubbe, kein Anschlag der KPD, Komplott der NSDAP? Im Reichstagsbrandprozeß werden neben van der Lubbe auch der KPD-Führer Ernst Torgler und drei Bulgaren angeklagt, die aber zur Empörung der NS-Führung aus Mangel an Beweisen freigesprochen werden. Van der Lubbe wird hingerichtet. Ergebnis ist die Verordnung „Zum Schutz von Volk und Staat“ vom welche „zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte“ Beschränkungen der wichtigsten Grundrechte „auch außerhalb der hierfür gesetzlich bestimmten Grenzen“ zuläßt. Die Verordnung wird weit ausgelegt und nicht allein gegen Kommunisten angewandt. Sie bewirkt eine Verschiebung der Diktaturgewalt vom Reichspräsidenten auf die Reichsregierung. Ermächtigungsgesetz, verfassungsändernder Charakter, erforderliche 2/3 Mehrheit wird durch Versprechungen gegenüber dem Zentrum gesichert. Nur die Sozialdemokraten stimmen dagegen, die KPD-Abgeordneten sind von der Abstimmung ausgeschlossen (und soweit sie nicht entkommen konnten in den neu errichteten KZ in Schutzhaft). Zwei Tage nach dem von Reichspropagandaminister Joseph Goebbels erfolgreich inszenierten "Tag von Potsdam" stimmte der Reichstag am 23. März 1933 über das von Hitler vorgelegte "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich" ab. Ermächtigung, ohne Zustimmung von Reichstag und Reichsrat sowie ohne Gegenzeichnung des Reichspräsidenten Gesetze erlassen. Hitlers taktisch bedingter Zusicherung einer kontrollierten Anwendung des Gesetzes sowie der Zusage, die Rechte der Verfassungsorgane, der Länder und der Kirche bewahren zu wollen, Mit 444 Stimmen der Regierungskoalition aus Nationalsozialistischer Deutscher Arbeiterpartei (NSDAP) und Deutschnationaler Volkspartei (DNVP) sowie von Zentrum, Bayerischer Volkspartei (BVP) und Deutscher Staatspartei wurde das Gesetz in namentlicher Abstimmung angenommen. Lediglich die 94 Abgeordneten der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) ließen sich nicht von den Drohgebärden der im Reichstag aufmarschierten Sturmabteilung (SA) einschüchtern und stimmten gegen die Selbstentmachtung des Parlaments. In seiner Reichstagsrede hatte ihr Parteivorsitzender Otto Wels zuvor ein eindrucksvolles Bekenntnis zur parlamentarischen Demokratie abgelegt. 81 Abgeordneten der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD). Mandate waren auf Basis der Reichstagsbrandverordnung bereits am 8. März 1933 annulliert worden. Das zunächst auf vier Jahre verabschiedete Ermächtigungsgesetz wurde 1937, 1939 sowie 1943 verlängert und blieb bis zum Ende des NS-Regimes im Mai 1945 rechtliche Grundlage deutscher Gesetzgebung. Prozeß der Gleichschaltung.. In Preußen wurde die Gleichschaltung früher als in allen anderen Ländern. Seit seinem Staatsstreich vom 20. Juli 1932 fungierte im größten und bevölkerungsreichsten Land des Deutschen Reichs Franz von Papen als Reichskommissar. Durch die Notverordnung "Zur Herstellung geordneter Regierungsverhältnisse in Preußen" vom 6. Februar 1933 wurde der Landtag aufgelöst. Alle demokratischen Ministerialbeamten, Regierungs- und Polizeipräsidenten, die dem Preußenschlag noch nicht zum Opfer gefallen waren, wurden ihrer Ämter enthoben. Die Verfügungsgewalt über Polizei und Verwaltung lag beim kommissarischen preußischen Innenminister Hermann Göring. Eine von ihm aufgestellte, mehrheitlich aus Angehörigen der Sturmabteilung (SA) und Schutzstaffel (SS) bestehende, Mann starke Hilfspolizei verfolgte politische Gegner rigoros. Die Gleichschaltung der Länder und Hansestädte, in denen die NSDAP noch nicht an der Regierung war, verlief durch gewaltsame Aktionen auf der Straße "von unten" und durch administrative Maßnahmen der Reichsregierung "von oben". Bei ihren Massenaufmärschen provozierten Nationalsozialisten gezielt Unruhen und besetzten Verwaltungsgebäude und Rathäuser. Die Reichsregierung nahm dies zum Anlaß, "zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" in die Befugnisse der Länder einzugreifen. Unter Berufung auf die Reichstagsbrandverordnung setzte sie die Landesregierungen kurzerhand ab und ernannte anstatt ihrer Reichskommissare, zumeist Spitzenvertreter der NSDAP oder SA. zuletzt Bayern, wo sich heftiger Widerstand regte. Als der bayerische Ministerpräsident Heinrich Held sich dem Druck der Nationalsozialisten nicht beugte und sich weigerte, Franz Ritter von Epp als Reichskommissar zu akzeptieren, verfügte Innenminister Wilhelm Frick am 9. März 1933 die Ernennung Epps von Berlin aus. Nachdem Helds Protest gegen seine unrechtmäßige Entmachtung bei Reichspräsident Paul von Hindenburg kein Gehör fand, trat er unter dem Druck zunehmender Gewalt in Bayern zurück. Legislativer Abschluß der Maßnahmen war am 31. März 1933 das "Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich", welches sieben Tage später um das "Zweite Gesetz" erweitert wurde. Auf Länderebene zielten sie auf die politische Ausschaltung aller Minister, Abgeordneten und höheren Staatsbeamten, die nicht der NSDAP angehörten. Das "Vorläufige Gesetz" erlaubte den Landesregierungen gemäß dem Ermächtigungsgesetz, ohne Zustimmung der Landtage selbst verfassungsändernde Gesetze zu erlassen und die Landesverwaltungen neu zu organisieren. Gleichzeitig bestimmte es mit Ausnahme Preußens die Auflösung der Landtage und eine Neubesetzung nach den Ergebnissen der Reichstagswahl vom 5. März. Durch das "Zweite Gesetz" wurden in den Ländern Hitler persönlich unterstellte Reichsstatthalter, in der Mehrzahl die NSDAP-Gauleiter, eingesetzt, die für die Durchführung der Politik der Reichsregierung sorgen sollten. Sie waren den Landesregierungen übergeordnet und hatten als Aufsichtsorgan diese zu beaufsichtigen. Letzte Strukturen des föderalen Staatsaufbaus beseitigte das "Gesetz über den Neuaufbau des Reiches" vom 30. Januar 1934, welches die Länderparlamente aufhob. Hoheitsrechte der Länder fielen an das Reich. Die Landesregierungen wurden der Reichsregierung unterstellt. Mit der Auflösung des Reichsrats zwei Wochen später fand die Errichtung der von den Nationalsozialisten propagierten "Einheit des Reiches" ihren Abschluß. Ernennung Hitlers zum Reichskanzler „Legalität“ der Machtergreifung? Ermächtigungsgesetzgebung 27./ Reichstagsbrand und „Reichstagsbrandverordnung“ „Ermächtigungsgesetz“ Nahezu unbegrenztes Verfassungsänderungsrecht Beseitigung des Föderalismus (Gleichschaltung) Notverordnung zur Kontrolle Preußens 31.3./ Gesetze zur Gleichschaltung der Länder Gesetz über den Neuaufbau des Reiches Verflechtung von Partei und Staat Gesetz gegen die Neubildung von Parteien Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat Polykratie von Herrschaftsträgern Abschaffung des Reichspräsidialamtes Tod Hindenburgs Blick vom Hotel Adlon auf den Fackelzug am 30. Januar 1933, Quelle: DHM

3 Führerprinzip und „Volksgemeinschaft“
Die Entindividualisierung „Du bist nichts, Dein Volk ist alles“ Die Auflösung aller konkurrierenden Verbände Prinzip der Führerherrschaft durchbricht alle normativen Begrenzungen Führerbefehl/Führererlass verdrängt Gesetz und Verwaltungsakt Führerbefehl, Quelle: DHM

4 Der Terror und seine Rechtfertigung
Einrichtung des Volksgerichtshofs „Röhm-Putsch“-Massaker und Rechtfertigung durch Staatsnotwehrgesetz C. Schmitt: Der Führer schützt das Recht, DJZ 1934, Sp. 947 ff. Die unbegrenzte Auslegung Der Abschied vom Rechtsstaat Gesetz über die Maßnahmen der Staatsnotwehr. Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: E i n z i g e r  A r t i k e l Die zur Niederschlagung hoch- und landesverräterischer Angriffe am 30. Juni, 1. und 2. Juli 1934 vollzogenen Maßnahmen sind als Staatsnotwehr rechtens. Berlin, den 3. Juli 1934. D e r  R e i c h s k a n z l e r A d o l f  H i t l e r D e r  R e i c h s m i n i s t e r  d e s  I n n e r n F r i c k D e r  R e i c h s m i n i s t e r  d e r  J u s t i z Dr.  G ü r t n e r Die unbegrenzte Auslegung (Rüthers) und die gegensatzaufhebende Begriffsbildung (Lepsius)

5 Die (Rasse-)Gesetze zur Entrechtung der Juden – Rechtliche Vorbereitung der Vernichtung
Die Entrechtung der Juden Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums „Nürnberger Gesetze“ Die Ausgrenzung jüdischer Juristen Schon mit dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums werden Beamte jüdischer Abstammung in den Ruhestand versetzt, eine Ausnahme wird aber noch gemacht für die Frontkämpfer des I. Weltkrieges. Diese Ausnahme wird dann durch die Nürnberger Gesetze auch beseitigt. § 3 (1) Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand (§§ 8 ff.) zu versetzen; soweit es sich um Ehrenbeamte handelt, sind sie aus dem Amtsverhältnis zu entlassen. (2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Vater oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind. Weitere Ausnahmen können der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister oder die obersten Landesbehörden für Beamte im Ausland zulassen. § 4 Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten, können aus dem Dienst entlassen werden. Auf die Dauer von drei Monaten nach der Entlassung werden ihnen ihre bisherigen Bezüge belassen. Von dieser Zeit an erhalten sie drei Viertel des Ruhegeldes (§ 8) und entsprechende Hinterbliebenenversorgung. Zur Ausgrenzung jüdischer Juristen: Ingo Müller, Die Vertreibung des Rechts aus Deutschland, BRAK-Mitt. 2003, 107 ff. Auf Carl Schmitts antisemitischen Kongreß und seinen aufruf zur Entfernung „jüdischer Literatur“ hinweisen.

6 Die (Rasse-)Gesetze zur Entrechtung der Juden – Rechtliche Vorbereitung der Vernichtung
Reichsbürgergesetz §2 1. Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem deutschen Volk und Reich zu dienen. 3. Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze. 1. Verordnung zum ReichsbürgerG vom §4 1. Ein Jude kann nicht Reichsbürger sein. Ihm steht ein Stimmrecht in politischen Angelegenheiten nicht zu; er kann ein öffentliches Amt nicht bekleiden. 2. Jüdische Beamte treten mit Ablauf des 31. Dezember 1935 in den Ruhestand. Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre §1 1. Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Auslande geschlossen sind. §2 Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten. §3 Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45Jahren nicht in ihrem Haushalt beschäftigen. §4 1. Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten. Schon mit dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums werden Beamte jüdischer Abstammung in den Ruhestand versetzt, eine Ausnahme wird aber noch gemacht für die Frontkämpfer des I. Weltkrieges. Diese Ausnahme wird dann durch die Nürnberger Gesetze auch beseitigt. § 3 (1) Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand (§§ 8 ff.) zu versetzen; soweit es sich um Ehrenbeamte handelt, sind sie aus dem Amtsverhältnis zu entlassen. (2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Vater oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind. Weitere Ausnahmen können der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister oder die obersten Landesbehörden für Beamte im Ausland zulassen. § 4 Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten, können aus dem Dienst entlassen werden. Auf die Dauer von drei Monaten nach der Entlassung werden ihnen ihre bisherigen Bezüge belassen. Von dieser Zeit an erhalten sie drei Viertel des Ruhegeldes (§ 8) und entsprechende Hinterbliebenenversorgung. Zur Ausgrenzung jüdischer Juristen: Ingo Müller, Die Vertreibung des Rechts aus Deutschland, BRAK-Mitt. 2003, 107 ff. Auf Carl Schmitts antisemitischen Kongreß und seinen aufruf zur Entfernung „jüdischer Literatur“ hinweisen.

7 Die Politik der Vernichtung
Die Vernichtung „lebensunwerten Lebens“ Reichsprogromnacht Die „Endlösung“ Überfall auf Polen „Wannsee-Konferenz“ KZ-Aufbau Einrichtung der Vernichtungslager Kinder aus KZ Auschwitz, Foto 1945, Quelle: DHM

8 Der Untergang 20.7.1944 Attentat auf Hitler
Selbstmord Hitlers 7./ Kapitulation der Wehrmacht Potsdamer Abkommen Nürnberger Hauptkriegs-verbrecherprozess Um über die Neuordnung Europas und das künftige Schicksal Deutschlands zu beraten, treffen sich vom 17. Juli bis 2. August 1945 die vier Siegermächte im Potsdamer Schloß Cecilienhof. Am Verhandlungstisch sitzen Josef Stalin (UdSSR), Harry S. Truman, der Nachfolger Roosevelts (USA) und Winston S. Churchill (Großbritannien), der Ende Juli von Clement R. Attlee abgelöst wird. Im sogenannten Potsdamer Abkommen wird die Demokratisierung, Entmilitarisierung, Entnazifizierung, Dekartellisierung und Dezentralisierung Deutschlands festgelegt. Einig sind sich die Alliierten auch darüber, daß die Deutschen wegen ihrer autoritären Traditionen zuerst einer Umerziehung unterworfen werden müssen. Frankreich tritt dem Potsdamer Abkommen am 7. August 1945 unter Vorbehalten bei.


Herunterladen ppt "Der NS-Staat Machtergreifung –"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen