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Veröffentlicht von:Greta Gehrig Geändert vor über 6 Jahren
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CLAIM was ist ein c l a i m ??? „ein eingegrenztes Gebiet, aus dem ich möglichst viel herausholen will“ alte Goldgräberweisheit 1
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ein CLAIM wie entsteht er ????
wie eine Schwangerschaft, also ganz langsam, vorerst unbemerkt wie ein Schwelbrand im Heu, ganz langsam, vorerst unbemerkt wie ein Autorennen, der Start ist beim Claim das Anbot / die Ausschreibung 2
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CLAIM – die Definition das sind Forderungen aus dem Vertrag ,
die eine Vertragspartei an die andere stellen kann aufgrund diverser Veränderungen aus eben diesem Vertrag (Definition nach Prof. Dr. Oberndorfer, Wien) 3
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CLAIM – ZIEL Abweichungen vom Vertrag erkennen (Vergleich BAU-SOLL mit BAU-IST) Ansprüche daraus geltend machen Ansprüche durchsetzen 4
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die BASIS für mehr GELD genaue Kenntnis des LVs
sorgfältige Kalkulation Kontrolle des Bauablaufes rechtzeitige Anmeldung von Mehrkosten durch Behinderung durch Verzögerung Dokumentation aller Abläufe 5
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die Basis für mehr GELD die genauere Kenntnis des WERKVERTRAGs bzw. der BESTELLUNG der Auftragsbrief, Gegenbrief,.... was steht denn da drinnen, besonders zu beachten wenn er von auswärts kommt Önorm gilt in welcher Ausgabe Vertragsbedingungen ändern diese oft 6
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dazu gehören Kenntnisse über:
derzeitige Unterlagen als Basis des Werkvertrages Pläne Architekt 1:100 Fachplaner Metallbau Statiker für Stahlbau Bauphysiker – Angaben ?? derzeitige Mengen im Leistungsverzeichnis 7
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dazu gehören Kenntnisse über :
ungenaue Leistungsbeschreibung wir bieten nur an was auch deutlich beschrieben ist im Begleitschreiben schränken wir unser Angebot ein (Vorsicht beim BVergG) alles andere sind Mehrleistungen = Mehrkosten Kein Halten auf Verdacht 8
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dazu gehören Kenntnisse über:
Zufahrt zur Baustelle, Baustellenerschließung im Angebotsstadium Im Ausführungsstadium nicht nur die Entfernung zählt, wie weit wir das Zeug tragen müssen auch die Behinderung durch andere (Gerüste, Außenanlagen, gelagertes Material anderer Handwerker, ) 9
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dazu gehören Kenntnisse über:
Bauzeitverschiebungen durch AG durch Witterung schleppende Planbeistellung durch Fachplaner durch eigenes Nachhinken i.d. Planung auch durch Stahlbau-Statiker 10
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dazu gehören Kenntnisse über :
TERMINE laut Ausschreibung laut Werkvertrag in Wirklichkeit und nocheinmal verschoben 11
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dazu gehören Kenntnisse über :
PÖNALE = Vertragsstrafe warum und wofür welche Höhe wie abwenden Schwachstellenanalyse Was brauche ich ab sofort nicht mehr,was ab welchem Zeitpunkt 12
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dazu gehören Kenntnisse über :
Pauschal-LV ohne Preise und Mengen beim WV Änderungen im Leistungsumfang deutliche Mengenänderung veränderte Betreiberwünsche Diskrepanz Architekt +Bauherr durch Witterung ? Schwachstellenanalyse Was brauche ich ab sofort nicht mehr,was ab welchem Zeitpunkt 13
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dazu gehören Kenntnisse über :
keine Zufahrt alles tragen zu eng keine Lagerfläche oder nicht versperrbar schlechte Transportmöglichkeiten kein Lift oder nicht erlaubt Baustelle nicht versperrt 14
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Festhalten d. Umgebungsbedingungen
Wand feucht Putz feucht, beschädigt Decke nass (Dach undicht ?) Boden nicht fertig Estrich fehlt Belag fehlt Luftfeuchtigkeit ?? Gebäude nicht versperrt Zufahrt nicht bis zur Montagestelle möglich Anschlüsse an Umgebungsbauteile anders als geplant ? Schwachstellenanalyse Was brauche ich ab sofort nicht mehr,was ab welchem Zeitpunkt 15
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dazu gehören Kenntnisse über :
ZAHLUNGEN der Bauherr stellt diese ein darf er das ??? unter welchen Voraussetzungen ? immer ?? WIR hören zum arbeiten auf dürfen wir das ??? Schwachstellenanalyse Was brauche ich ab sofort nicht mehr,was ab welchem Zeitpunkt 16
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CLAIM – ARTEN 1 sachliche Claims verspätete Planung – AG
schlechterer Baugrund bzw. Montageuntergrund - AG Mängel an der Leistung - AN fehlerhafte Montage - AN 17
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CLAIM – ARTEN 2 terminliche Claims
Planvorlaufzeiten nicht eingehalten – AG Entscheidungen über Ausführung/Farbe/ .. zu spät getroffen - AG verspätete Lieferung der Fertigungszeichnungen - AN verspätete Montage - AN 18
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CLAIM- Ereignisse, direkte
vom AG angeordnet oder „verschuldet“ Mengenänderungen zusätzliche Leistungen Qualitätsänderung (nach unten /oben) Planungsänderungen, techn. erforderlich? Bauablaufänderungen , Forcierungen verspätete Pläne und Freigaben Behinderungen aller Art 19
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CLAIM- Ereignisse, schleichende 1
vom AG ausgelöst, nicht sofort erkennbar mehrfaches umstellen in der Fertigung wegen laufend kleinerer Änderungen vorziehen oder zurückstellen von Fertigungsabschnitten wegen schleppender Entscheidung = Produktivitätsverlust in der Werkstatt Planungsmehrleistungen, eigene, wegen mangelnder Planqualität Aufsichtsmehrleistungen wegen mangelnder Planqualität 20
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kleinere Montageabschnitte auf der Baustelle mehrfache Anfahrten
Wechsel zwischen verschiedenen Montageorten, weil andere nicht fertig sind („ihr könnt ja mittlerweile dort drüben anfangen“) kleinere Montageabschnitte auf der Baustelle mehrfache Anfahrten 21
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wer claimt wirklich warum der Bauleiter / der Projektleiter
hat die meisten Informationen über die Baustelle kennt die Schwächen von LV und AG/Arch am besten warum dieser nicht Interessenskollision, will sich nicht unbeleibt machen, muß mit dem AG/Arch weiterleben Kapazitätsproblem („was soll ich denn noch alles machen“) hat er die entsprechende Ausbildung ?? 22
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wer claimt wirklich warum jemand anderer aus dem Projektteam, wenn die Baustelle groß genug ist, oder ein völlig Externer (double track Strategie) betrachtet das ganze trockener, realistischer und vor allem emotionsloser hat nicht alle Informationen über die Baustelle, muß fragen und suchen, ist Fehlinformationen und Fehlinterpretationen ausgeliefert (war nicht selbst dabei) muß sich mit dem PL/BL „blind“ verstehen, um interne Machtkämpfe zu vermeiden keine Kapazitätsprobleme ?? 23
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CLAIM – Anmeldung 1 nach Önorm B 2110 : 2002
bei Mehrkosten – bei Behinderung – bei Terminverlängerung – oder die Anmeldung hat unbedingt bei Erkennen der Mehrkosten zu erfolgen 24
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CLAIM – Anmeldung 2 nach Önorm B 2110 : 2009 7.3 Mitteilungspflichten
7.3.1 Ordnet der AG eine Leistungsänderung an, ist der Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgeltes vor Ausführung der Leistung dem Grunde nach nachweislich anzumelden, wenn der Anspruch nicht offensichtlich ist. 25
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7.3.2 Erkennt ein Vertragspartner, dass eine Störung der Leistungserbringung (z. B. Behinderung) droht, hat er dies dem Vertragspartner ehestens mitzuteilen sowie die bei zumutbarer Sorgfalt erkennbaren Auswirkungen auf den Leistungsumfang darzustellen. ………………………. 26
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Liegt eine Störung der Leistungserbringung vor, ist ein Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgeltes dem Grunde nach ehestens nachweislich anzumelden. 27
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7.3.3 Forderungen auf Grund von Leistungsabweichungen sind in prüffähiger Form der Höhe nach ehestens zur Prüfung vorzulegen; fehlende Unterlagen sind im Zuge dieser Prüfung ehestens anzufordern und vorzulegen; das nachvollziehbare Ergebnis der Prüfung ist dem Vertragspartner ehestens bekannt zu geben. 28
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7.4 Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgelts
7.4.1 Voraussetzungen Bei Leistungsabweichungen besteht ein Anspruch des AN auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgelts, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Der AN hat die Forderung auf Vertragsanpassung angemeldet. 2) Der AN hat eine MKF (Zusatzangebot) in prüffähiger Form vorgelegt. 29
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7.4.1 Der AN hat die Leistungsabweichung zu beschreiben und darzulegen, dass die Abweichung aus der Sphäre des AG stammt. Die erforderliche Dokumentation ist beizulegen. Eine Chronologie ist anzustreben. Ist die Ursache der Leistungsabweichung eine Leistungsänderung, reicht ein Hinweis auf die Leistungsanordnung und die Darlegung der Änderung aus. Eine darüber hinausgehende Nachweisführung dem Grunde nach ist in diesem Fall nicht erforderlich. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Darlegung der Auswirkungen auf die Leistungserbringung. 30
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7.4.2 Ermittlung Ist mit einer Leistungsabweichung eine Verzögerung oder Beschleunigung der Ausführung verbunden, ist die Leistungsfrist entsprechend anzupassen, wobei auch die Folgen (z. B. Ausfall-Folgezeiten) und jahreszeitliche Umstände zu berücksichtigen sind. 31
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7.4.2 Die Ermittlung der neuen Preise hat auf Preisbasis des Vertrages und – soweit möglich – unter sachgerechter Herleitung von Preiskomponenten (Preisgrundlagen des Angebotes) sowie Mengen- und Leistungsansätzen vergleichbarer Positionen des Vertrages zu erfolgen. 32
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7.4.3 Anspruchsverlust Bei einem Versäumnis der Anmeldung tritt Anspruchsverlust in dem Umfang ein, in dem die Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des AG zu dessen Nachteil führt. 33
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CLAIM – Präsentation Darstellung und Glaubhaftmachung nach drei Grundsätzen: Durchgängigkeit verständlich + nachvollziehbar für alle Ebenen (GF, Gericht, PL, BL, ...) Vollständigkeit der Sachverhalt muß völlig richtig sein Seriosität rechtlich klar und der Höhe nach glaubwürdig 34
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CLAIM – Sorgen erreichen wir die als Basis dargestellte Arbeitsleistung wirklich (wenn wir nicht behindert werden) ??? haben wir vor Beginn unserer Arbeitsleistung angemeldet bzw. ein ZA bzw. eine MKF erstellt?? sind wir mit unserer Ausführungsplanung im Termin oder hinten ???? haben wir die vereinbarten Vorlauffristen für Pläne wirklich benötigt oder ist diese Angabe willkürlich ??? gab es Ausweichmöglichkeiten, haben wir diese genutzt ?? 35
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ÜBERWACHUNG Kontrollen der Baustellen Kontrolle der SUBler WEIL
durch uns Kontrolle der SUBler WEIL § 1313a und 1315 ABGB Kein Halten auf Verdacht 36
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MITWIRKUNGSPFLICHT des Auftraggebers
nach § 1168 (2) ABGB „unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung des Bestellers, so ist der Unternehmer auch berechtigt, ihm zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, daß nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte“ nach B 2110 37
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W I R K U N G des Claimings der Bauherr ist angefressen, weil er dauernd mit Forderungen konfrontiert wird Verbesserung des Gesprächsklimas möglich durch Hinweis auf den Verursacher der Mehrkosten (damit werden unsere Mehrforderungen neutralisiert – Abzug beim Auslöser der MK) 38
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und aus 39
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