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Mieterstrom – rechtlicher Rahmen ein Vortrag für C.A.R.M.E.N. e.V. zur Veranstaltung „Mieterstrom – ein Projekt für Mieter und Vermieter“ Dr. Bönning.

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Präsentation zum Thema: "Mieterstrom – rechtlicher Rahmen ein Vortrag für C.A.R.M.E.N. e.V. zur Veranstaltung „Mieterstrom – ein Projekt für Mieter und Vermieter“ Dr. Bönning."—  Präsentation transkript:

1 Mieterstrom – rechtlicher Rahmen ein Vortrag für C.A.R.M.E.N. e.V. zur Veranstaltung „Mieterstrom – ein Projekt für Mieter und Vermieter“ Dr. Bönning Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Rechtsanwältin Dr. Christina Bönning-Huber, zugleich Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Fachanwältin für Verwaltungsrecht

2 Mieterstrom Worum geht es? Begriff: Was ist Mieterstrom?
Darf man an Mieter Strom liefern? Welche wirtschaftlichen Vorteile hat die Stromlieferung an den Mieter für den Anlagenbetreiber? Was ist bei der Inanspruchnahme von gesetzlichen Vorteilen zu beachten? Welche Eingriffe in die Privatautonomie sind erfolgt?

3 Was ist Mieterstrom? Mieterstrom ist kein im Gesetz festgelegter Begriff. Wortlaut: Strom, der an einen Mieter geliefert wird. Das wäre Strom jeglichen Ursprungs. aber: der EEG-Gesetzgeber verwendet den Begriff im Zu- sammenhang der Stromlieferung aus einer PV- Anlage an einen Mieter unter bestimmten Voraussetzungen. dennoch: an Strom aus KWK-Anlagen, alle sonstigen PV- Anlagen etc. ist weiterhin zu denken!

4 Darf man an Mieter Strom liefern?
Diese grundsätzliche Frage ist zunächst mit einem klaren: JA zu beantworten. Wenn juristisch über Mieterstrom gesprochen wird, dann geht es um die Frage, ob ich Vergünstigungen bekomme und/oder ob ich rechtliche Vorgaben beachten muss.

5 Wirtschaftliche Vorteile
Wirtschaftliche Vorteile des Anlagenbetreibers vertragliche Vergütung gesetzlicher Zuschuss in Form des KWK-Entgelts oder des Mieterstromzuschlags nach EEG übliche Vorteile wie Steuerersparnis, Geldanlage

6 Wirtschaftliche Vorteile
vertragliche Vergütung: Anlagenbetreiber und Mieter schließen einen Stromliefervertrag, der u. a. auch eine Regelung dazu enthalten sollte, was der Mieter an den Anlagenbetreiber zahlt.

7 Wirtschaftliche Vorteile
vertragliche Vergütung: Grundsatz: Der Preis ist frei verhandelbar. Achtung! Im Falle des Mieterstromes nach § 21 Abs.3 EEG sind die Vorgaben des § 42 a EnWG zu beachten. Das bedeutet: liefere ich Strom, ohne Anspruch auf Mieterstromzuschlag, brauche ich § 42 a EnWG nicht zu beachten – nicht vollständig geklärt

8 Wirtschaftlicher Vorteil
Details zum § 42 a EnWG folgen gleich. Vorab an der Stelle: der Preis für den Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug darf 90 % des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen.

9 Wirtschaftlicher Vorteil
Bei dem wirtschaftlichen Vorteil aus dem Stromliefer-vertrag ist zu beachten, dass der Anlagenbetreiber von den Einnahmen noch die Ausgaben zu decken hat, die er qua Gesetzes an Dritte abzuführen hat. Neben den Stroment-stehungskosten geht es in erster Linie dabei um: EEG-Umlage Umsatzsteuer minus EEG-Umlage Steuer Vereinbarter Strompreis minus minus

10 gesetzlicher Zuschuss
gesetzlicher Zuschuss, hier: Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs.3 EEG Die Vorgaben des Gesetzes, insbesondere § 21 Abs.3 EEG sind einzuhalten. Welche Vorgaben sind das?

11 gesetzliche Vorgaben gesetzliche Vorgaben: PV-Anlage
installierte Leistung von insgesamt 100 kW auf, an oder in einem Wohngebäude installiert Lieferung und Verbrauch des Stroms durch einen Letztverbraucher innerhalb des Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbarem räumlichen Zusammenhang ohne Durchleitung durch ein Netz Inbetriebnahme ab dem

12 gesetzliche Vorgaben relativ unproblematisch PV-Anlage … ohne Netzdurchleitung … … Inbetriebnahme ab dem (Inbetriebnahmebegriff beachten)

13 gesetzliche Vorgaben installierte Leistung PV-Anlage = das Modul § 24 EEG findet keine Anwendung Zusammenrechnung nach § 21 Abs.3 EEG der Modulleistung, die auf, an oder in einem Gebäude installiert ist.

14 gesetzliche Vorgaben Wohngebäude allg. Definition des § 3 Nr. 50 Modifikation durch § 21: mindestens 40 % der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dient ….

15 gesetzliche Vorgaben Lieferung … unmittelbarem räumlichen Zusammenhang
altbekanntes – aber ungeklärtes „Wortspiel“ Hilfestellung: auszulegen wie beim Eigenstrom. Es wird bei einem Grundstück, das zwischen Erzeugung und Verbrauch liegt, bereits kritisch.

16 Höhe der gesetzlichen Vergütung nach §§ 48 f. EEG
Höhe des Zuschlages § 23 b EEG: Fälligkeit des Anspruchs: Voraussetzungen erfüllt Zuordnung zur Veräußerungsform Eintrag im Register „nicht zu viele Anlagen“ Höhe der gesetzlichen Vergütung nach §§ 48 f. EEG 8,5 Cent/kWh minus

17 Vorgaben von § 42 a EnWG Gesetz: „Ein Vertrag über die Belieferung von Letztverbrau-chern mit Mieterstrom (Mieterstromvertrag) darf nicht Bestandteil eines Vertrags über die Miete von Wohn-räumen sein.“

18 Vorgaben von § 42 a EnWG Das bedeutet: 2 Verträge mehr Aufwand
Hintergrund: Freiheit des Mieters, sich auch anders mit Strom versorgen zu lassen

19 Vorgaben von § 42 a EnWG Gesetz: „ Satz 1 gilt nicht 1. für Mietverhältnisse nach § 549 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 1. Juni 2015 gültigen Fassung, 2. für Mietverhältnisse, auf die die Ausnahmen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Heizkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) Anwendung finden.“

20 Vorgaben von § 42 a EnWG Ausnahmen sind damit: Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,

21 Vorgaben von § 42 a EnWG Ausnahmen sind damit: Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden

22 Vorgaben von § 42 a EnWG Gesetz: „Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot ist der Mieterstromvertrag nichtig. Die §§ 814 und 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Sofern der Mieter dem Vermieter Wertersatz für den gelieferten Strom zu leisten hat, beträgt der Wert höchstens 75 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, und nicht mehr als der im Mieterstromvertrag vereinbarte Preis. “

23 Vorgaben von § 42 a EnWG Konsequenz, wenn man gegen die gesetzliche Vorgabe verstößt: Auch wenn der Mieter wusste, was er tat, muss er nur 75 % zahlen … Wer mit 75 % für den Fall der Fälle leben kann, der kann es sich weiterhin einfach machen.

24 Vorgaben von § 42 a EnWG Gesetz: „Der Mieterstromvertrag muss die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann. “

25 Vorgaben von § 42 a EnWG Der Anlagenbetreiber muss Strom zukaufen und damit versorgen. Wird als großes Hindernis bewertet, denn: Preiskalkulation erschwert. Übernahme weiterer Risiken der Vermietung (Schaden bei Mietnormaden steigt an) Übernahme erhöhten Aufwandes

26 Vorgaben von § 42 a EnWG Gesetz: „Bei einer Beendigung des Vertrags über die Miete von Wohnräumen endet der Mieterstromvertrag, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf, mit der Rückgabe der Wohnung.“

27 Vorgaben von § 42 a EnWG Beim Ende des Mietvertrages keine entgeltliche Strombelieferung mehr. Kopplung des Vertragsendes vermutlich hinzunehmender Nachteil, wenn es auch die Unsicherheit einer dauerhaften verlässlichen Kalkulation verdeutlicht.

28 Vorgaben von § 42 a EnWG Gesetz: „Bei einem Mieterstromvertrag ist eine die andere Vertragspartei länger als ein Jahr bindende Laufzeit des Vertrags unwirksam. Die stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als ein Jahr oder eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer sind unwirksam. Eine Bestimmung, durch die das Kündigungsrecht während der Dauer des Mietverhältnisses ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist unwirksam.“

29 Vorgaben von § 42 a EnWG Kurze Vertragslaufzeiten … bedeutet wie oben bereits angesprochen, dass der Gesetzgeber verhindert, dass eine dauerhaft verlässliche Kalkulation vorgenommen werden kann. … auch nachteilig für den Mieter, der möglicherweise wirtschaftliche Vorteile durch eine längere Laufzeit generieren könnte.

30 Vorgaben von § 42 a EnWG Gesetz: „Der für den Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug nach Absatz 2 Satz 6 zu zahlende Preis darf 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. “

31 Vorgaben von § 42 a EnWG Begrenzung der Privatautonomie beim Entgelt. Dabei gleichzeitig schwere Berechnung durch die Mischversorgung. Aber: beachte Konsequenz

32 Vorgaben von § 42 a EnWG Gesetz: „Wird der Höchstpreis nach Satz 1 überschritten, erfolgt eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht.“

33 Vorgaben von § 42 a EnWG Konsequenz einer falschen Kalkulation bedeutet, dass der richtige Betrag zu zahlen ist/beansprucht werden kann. Damit fällt der Anlagenbetreiber weich. Kopfzerbrechen sind wegen der Regelung nicht angebracht.

34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Dr. Bönning Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Dr. Christina Bönning-Huber Markgrafenstraße Emmendingen Tel.: / Fax: /


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