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VO Einführung in die rechtlichen Grundlagen (M2-2) Gruppe 5-8

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Präsentation zum Thema: "VO Einführung in die rechtlichen Grundlagen (M2-2) Gruppe 5-8"—  Präsentation transkript:

1 VO Einführung in die rechtlichen Grundlagen (M2-2) Gruppe 5-8
7. April 2018 Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik Sommersemester 2018 Mag.a Barbara Wawerka

2 Termine Jeweils 8:00 -12:05 7. April 2018 (1EG003) 14. April 2018
19. Mai 2018 Mag.a Barbara Wawerka

3 gerechtfertigte Verhinderung + Befreiung
Erkrankung mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Haushaltsangehörigen Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe der/des SchülerIn bedürfen, außergewöhnliche Ereignisse Ungangbarkeit des Schulwegs Teilnahme an individueller Berufsorientierung Befreiung aus medizinischen Gründen für einzelne Fächer Mag.a Barbara Wawerka

4 Schulpflicht Schulpflichtgesetz: §§ 2 und 3 SchPfG
Erlässe / Rundschreiben über die Einschreibung Schulpflichtgesetz: §§ 2 und 3 SchPfG Kinder, die sich dauernd in Österreich aufhalten ab dem 1. September nach Vollendung des 6.LJ (bei Frühgeburten Geburtstermin auf Wunsch) für 9 Schuljahre § 9 SchPfG: Rechtfertigungsgründe § 24 Abs. 4 SchPfG: Strafbestimmung § 25 SchPfG: Fünf- Stufen-Plan Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz Schulsprengel Art. 14 Abs. 7a B-VG: allgemeine mindestens neun Jahre, Berufsschulpflicht MRK: Recht auf Bildung

5 Novelle zum Schulpflichtgesetz 1985
Schulpflichtverletzung IKT 1. September 2018 RIS Parlament Mag.a Barbara Wawerka

6 Schulzeitgesetz - SchZG
regelt die Abfolge von schulfreien Tagen/Ferien und Unterrichtstagen schulautonom freie Tage Schulforum / SGA bis zu 5 Tage (APS in Wien: 4) davon jedoch bis zu 2 Freitage, die Zwickeltage sind für schulfrei zu erklären durch Schulbehörde und reduzieren die 5 bzw. 4 Wien 27. Oktober April 2018 Hinsichtlich Pflichtschulen: noch Ausführungsgesetze notwendig Da gibt es den Bezug zu den Kompetenzbestimmungen im B-VG Äußere Organisation der Pflichtschulen ist Landessache

7 § 2 SchZG Schuljahr Bgld, NÖ, Wien: erster Montag restliche Länder: zweiter Montag im September Unterrichtsjahr erstes Semester Semesterferien: eine Woche Beginn jeweils NÖ, Wien: erster MO im Feb Bgld, Kärnten, Slzbg, Tirol, Vrlbg: zweiter MO im Februar OÖ, Stmk: dritter MO im Februar zweites Semester Hauptferien Beginn Bgld, NÖ, Wien: Samstag 28. Juni bis 4. Juli restliche Länder: Samstag 5. Juli bis 11. Juli Mag.a Barbara Wawerka

8 Schulfreie Tage die Samstage (ausgenommen in der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule, in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung); die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird; die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der zuständigen Schulbehörde durch Verordnung schulfrei erklärt werden; der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag; Mag.a Barbara Wawerka

9 Generell Schulfreie Tage
die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien); die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien). Mag.a Barbara Wawerka

10 Feiertagsruhegesetz 1957 § 1. (1) Als Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Tage: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag). (2) Der Karfreitag gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche. Mag.a Barbara Wawerka

11 Gesetzliche Feiertage 2018
Neujahrstag ( ) Dreikönigstag ( ) Ostermontag ( ) Staatsfeiertag ( ) Christi Himmelfahrtstag ( ) Pfingstmontag ( ) Fronleichnamstag ( ) Maria Himmelfahrtstag ( ) Nationalfeiertag ( ) Allerheiligen ( ) Maria Empfängnis ( ) 1. Weihnachtsfeiertag ( ) 2. Weihnachtsfeiertag ( ) Mag.a Barbara Wawerka

12 Zusätzlich noch schulfrei Landespatron
Burgenland: 11. November (hl. Martin), Kärnten: 19. März (hl. Josef) Niederösterreich: 15. November (hl. Leopold) Oberösterreich: 4. Mai (hl. Florian) Salzburg: 24. September (hl. Rupert) Steiermark: 19. März (hl. Josef) Tirol: 19. März (hl. Josef) Vorarlberg: 19. März (hl. Josef) Wien: 15. November (hl. Leopold) Mag.a Barbara Wawerka

13 SchZG – Schultag Unterrichtsbeginn in der Regel 8:00 (7:00 durch Verfügung SGA/SF/KF bei wichtigen Gründen ab 2019: Schulleitung hat Stimmrecht) Unterrichtsende: spätestens 18:00 (19:00 ab 9. Schulstufe) Unterrichtsstunde: 50 min Pausen mind. 5 min, Mittagspause ausreichend zur Nahrungsaufnahme Befreiung aus religiösen Gründen §13 SchZG

14 §13 SchZG Befreiung aus religiösen Gründen
evangelischen Kirche A. B. oder H. B. 31. Oktober israelitischen Religionsgesellschaft beiden ersten und den beiden letzten Tagen des Passahfestes, den beiden Tagen des Offenbarungsfestes, den beiden Tagen des Neujahrsfestes, dem Versöhnungstag sowie an den beiden ersten und den beiden letzten Tagen des Laubhüttenfestes Mag.a Barbara Wawerka

15 Schulbesuch an Samstagen
Religionsbekenntnis angehören, nach dem der Schulbesuch am Samstag oder bestimmte Tätigkeiten an diesem Tag für seine Anhänger unzulässig sind, sind auf Verlangen ihrer Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter vom Schulbesuch oder von den betreffenden Tätigkeiten zu befreien Befreiung vom Schulbesuch an Samstagen Schüler, die der israelitischen Religionsgesellschaft oder dem Religionsbekenntnis der Siebenten-Tags-Adventisten angehören, sind auf Verlangen ihrer Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter vom Schulbesuch an Samstagen zu befreien. (Wiederverlautbarung von Verwaltungsverordnungen betreffend Schule und Kirchen/Religionsgesellschaften bezüglich Religionsunterricht und Schulbesuch, Geschäftszahl: /2-III/3/2004) Mag.a Barbara Wawerka

16 Rahmenbedingungen der Verwaltung

17 Sie arbeiten alle in der Verwaltung.
Was haben FinanzbeamtInnen PädogogInnen an öffentlichen Schulen PolizistInnen Sekretariatskräfte in einem Bundesministerium gemeinsam? Sie arbeiten alle in der Verwaltung. Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) können nicht handeln ohne Menschen. Mag.a Barbara Wawerka

18 Rahmenbedingungen für Verwaltung
Legalitätsprinzip – Art. 18 B-VG Weisungsrecht Amtsverschwiegenheit Auskunftspflicht in Angelegenheiten der Vollziehung zu unterscheiden von den Meldepflichten innerhalb des Dienstrechts Verfassungs-gesetze Mag.a Barbara Wawerka

19 Weisungsrecht Art. 20 Abs. 1 und 2 B-VG
Organ sind vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich (Aufsichtsbeschwerde) an deren Weisungen gebunden Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften Mag.a Barbara Wawerka

20 Amtsverschwiegenheit
Art. 20 Abs. 3 B-VG, § 310 StGB, § 46 BDG (<- §5 VBG) BeamtIn oder ehemalige/r BeamtIn ausschließlich kraft des Amtes offenbart oder verwertet, geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Sonderbestimmung verfassungsgefährdendeTatsachen Mag.a Barbara Wawerka

21 Verletzung des Amtsgeheimnisses
§ 310. (1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Mag.a Barbara Wawerka

22 Beispiele Konferenzgeheimnis
Noten von SchülerInnen dürfen nicht an andere SchülerInnen weitergegeben werden Nachfragen von geschiedenen Elternteilen, die kein Sorgerecht haben Mag.a Barbara Wawerka

23 Auskunftspflicht Auskunftspflichtgesetz
Organe des Bundes haben Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht gleichlautend Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz für Organe der Länder und Gemeinden mündlich oder schriftlich binnen 8 Wochen beantworten Bescheid, wenn nicht erteilt Mag.a Barbara Wawerka

24 B-VG StGB SchPflG SchZG SchOG
Normen B-VG StGB SchPflG SchZG SchOG Mag.a Barbara Wawerka

25 Schulorganisationsgesetz –SchOG
Aufgaben der Schule § 2 SchOG Gliederung der Schulen Allgemeine Zugänglichkeit Schulgeldfreiheit Begriffsbestimmungen Bestimmungen über Schularten Lehrpläne Aufgaben Aufbau Mag.a Barbara Wawerka

26 § 2 Schulorganisationsgesetz siehe auch B-VG
Aufgabe der österreichischen Schule (1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

27 Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken. […] (3) Durch die Erziehung an Schülerheimen und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Abs. 1 beizutragen.

28 Gliederung der Schulen nach
Schularten Bildungsinhalt allgemein- berufsbildend Bildungshöhe Prima- Sekundar Schulerhalter öffentlich – privat Neue Mittelschule Voraussetzung Öffentlichkeitsrecht: Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes inkl. Aufgaben Schule Gleichartigkeit des Unterrichtserfolges Oder Vom BMB genehmigtes Organisationsstatut inkl. Lehrplan und LehrerInnen sowie Bewährung der Unterrichtserfolge Rechtswirkung: Zeugnisse nicht verwechseln mit Öffentlichkeitsrecht Quelle wikipedia

29 Allgemeinbildende Schulen
Volksschule Hauptschule Sonderschule Neue Mittelschule Polytechnische Schule AHS Neue Mittelschule Quelle: ursprünglich wikipedia

30 Berufsbildende Schulen
Berufsschule Berufsbildende mittlere Schulen Berufsbildende höhere Schulen Quelle: ursprünglich wikipedia

31 Quelle: ursprünglich wikipedia
Primarschulen Volksschule Sonderschule bis inkl Schulstufe Quelle: ursprünglich wikipedia

32 Quelle: ursprünglich wikipedia
Sekundarschulen Hauptschule / Neue Mittelschule Entsprechende Stufen der Sonderschule Polytechnische Schule Berufsschule mittlere höhere Schulen Neue Mittelschule Quelle: ursprünglich wikipedia

33 Allgemeine Zugänglichkeit - § 4 SchOG
ohne Unterschied bzgl. Geburt Geschlecht (Ausnahme org. Gründe) ethnischer Zugehörigkeit Stand Klasse Sprache Religion Ablehnung der Aufnahme in öffentliche Schule nur möglich wenn Aufnahmebedingungen nicht erfüllt Schulsprengel nicht angehört wenn kein Schulsprengel vorgesehen ist bei Überfüllung Mag.a Barbara Wawerka

34 Begriffsbestimmungen § 8 SchOG
Pflichtgegenstand verpflichtender Besuch – außer befreit Religion- abgemeldet alternative Pflichtgegenstände einer von mehreren kann gewählt werden dann jedoch wie Pflichtgegenstand verbindliche Übung Unterrichtsveranstaltung, deren Besuch verpflichtend ist Freigegenstand Anmeldung Beurteilung kein Einfluss auf Aufsteigen Mag.a Barbara Wawerka

35 Begriffsbestimmungen § 8 SchOG
unverbindliche Übung Anmeldung nicht beurteilt differenzierte Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik, Lebende Fremdsprache in Neuen Mittelschule ab 7. Schulstufe Unterscheidung grundlegender – vertiefter Allgemeinbildung Richtwert Klassenschülerzahl 2019: entfällt ErzieherInnen für Lernhilfe FreizeitpädagogInnen Mag.a Barbara Wawerka

36 Begriffsbestimmungen Förderunterricht
keine Beurteilung ist für SchülerInnen Pflichtgegenstand Förderung benötigen Sonderschulen auf Übertritt in Schulen ohne Sonderschule vorbereitet werden leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand Vorbereitung auf höhere Gruppe Mag.a Barbara Wawerka

37 Öffentliche Schulen private Schulen
Schulerhalter: Bund, Länder oder Gemeinden Schulerhalter: Kirche oder Religionsgemeinschaft, Privatperson oder juristische Person des Privatrechts (z.B. Verein) Öffentlichkeitsrecht Öffentlichkeitsrecht muss verliehen werden Schulgeldfreiheit keine zwingende Schulgeldfreiheit allgemein zugänglich Auswahl nach Religion oder Sprache möglich Grundsatz der Koedukation Geschlechtertrennung möglich Mag.a Barbara Wawerka

38 Ausnahmen Schulgeldfreiheit § 5 SchOG
Lern- Arbeitsmittelbeiträge Beiträge für Unterbringung Verpflegung Betreuung an Schülerheimen und im Betreuungsteil (ausgen. Lernzeit) Mag.a Barbara Wawerka

39 Volksschule Schulstufen Aufgaben Organisation Lehrer
Klassen-schülerzahl Wien 1. bis 4. Schulstufe & Vorschulstufe Förderung in der Vorschulstufe Elementarbildung Berücksichtigung sozialer Integration Grundstufe I (gemeinsame Führung möglich) & II (3.,4. St), ganztägige Schulform möglich Klassenlehrer (jedoch durchbrochen), Betreuungsteil: Erzieher, Freizeitpädagogen Richtwert 25 >10 Wien: nicht mehr als 25, bei Integration: je leistungsbehinderten/lernschwachen Kind -1 andere Behinderungsform -2 in Summe nicht mehr als 21

40 Hauptschule Schulstufen Voraussetzung Aufgaben Organisation Lehrer
Klassen-schülerzahl Wien 5 bis 8 Schulstufe, je Stufe eine Klasse Abschluss 4.Stufe Volksschule, (musischer sportliche Schwerpunkt: besondere Eignung) Grundlegende Allgemeinbildung, Vorbereitung für Berufsleben oder Übertritt in höhere oder mittlere Schule Leistungsgruppen: D, M, LF, ganztägige Schulform möglich Fachlehrer, Betreuungsteil: Erzieher, Freizeitpädagogen Richtwert 25 >20 Wien: 20 < erlaubte Schülerzahl <25 bei Integration: je leistungsbehinderten / lernschwachen Kind -1 andere Behinderung -2

41 Neue Mittelschule Schulstufen Voraussetzung Aufgaben Organisation
Lehrer Klassen-schülerzahl Wien 5 bis 8 Schulstufe, je Stufe eine Klasse Abschluss 4.Stufe Volksschule, (musischer sportliche Schwerpunkt: besondere Eignung) Vorbereitung für Berufsleben oder Übertritt in höhere oder mittlere Schule 7./8.St: D, M, LF, Unterscheidung nach grundlegender und vertiefter (~AHS) Allgemeinbildung; ganztägige Schulform möglich Fachlehrer, Betreuungsteil: Erzieher, Freizeitpädagogen Richtwert 25 >20 Wien: 20 < erlaubte Schülerzahl <25 bei Integration: je leistungsbehinderten / lernschwachen Kind -1 andere Behinderung -2

42 Ganztägige Schulformen §8 Abs. j SchOG
Tagesbetreuung Betreuungsteil umfasst gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht (Lehrer) individuelle Lernzeit (Lehrer + Erzieher für die Lernhilfe) Freizeit (einschließlich Verpflegung) Anmeldung zum Betreuungsteil erforderlich ErzieherInnen für Freizeit an ganztägigen Schulformen Abschluss des Hochschullehrgangs für Freizeitpädagogik FreizeitpädagogInnen §8 Abs. j SchOG Mag.a Barbara Wawerka

43 Führung ganztägiger Schulformen § 8d SchOG
Unterrichts – Betreuungsteil verschränkte Abfolge alle Kinder in der Klasse müssen angemeldet sein zwei Drittel der Erziehungsberechtigten + LehrerInnen müsse zustimmen getrennte Abfolge kann Klassen und Schulstufen übergreifend sein auch nur an einzelnen Wochentagen angemeldet vor der Festlegung der Schulstandorte muss Information der Erziehungsberechtigten erfolgen Abs. 3 Grundsatzbestimmung Mag.a Barbara Wawerka

44 § 15a B-VG Vereinbarung ursprünglich bis 2014 geschlossen
im Jahr 2013 bis 2018/2019 verlängert Inhalt: Bund unterstützt finanziell beim Ausbau der ganztägigen Schulformen pädagogisches Gesamtkonzept Interessen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler fördern durch Angebote aus den Bereichen Kunst, Kultur, Naturwissenschaften und Bewegung mit dem Ziel, ihre Kreativität zu fördern, ihr Selbstvertrauen zu stärken und die Integration zu unterstützen, standortbezogene Förderkonzepte auch für den Betreuungsteil (Begabungen und Lernprobleme), Mag.a Barbara Wawerka

45 Wiener Schulgesetz WrSchulG
§§ 29 und 29a WrSchulG Tagesbetreuung Gruppengröße mind. 15 bei schulartenübergreifender Führung zwischen Modell Campus gemeinsame Bildungseinrichtung Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen Mag.a Barbara Wawerka

46 Schulaufsichtsgesetz
Bundes- Schulaufsichtsgesetz

47 Verfassungsrecht mit Schulbezug
Art. 14 B-VG: Schulwesen ist Bundessache Schulbehörden des Bundes (Art. 81a und 81b B-VG) BundesministerIn Je Bundesland ein Landdesschulrat (LSR) Zuständigkeit: regelt Bundesgesetz Schulaufsicht (Art.14 Abs. 8 B-VG) Verfassungs-gesetze Mag.a Barbara Wawerka

48 Bundes-Schulaufsichtsgesetz B-SchAufsG
konkretisiert B-VG und regelt Schulbehörden Zuständigkeit sachlich örtlich Organisation LSR PräsidentIn Kollegien Amt Schulaufsicht / Qualitätsmanagement BundesministerIn alle Schulen außer Zentrallehranstalten LSR / SSR Verwaltungs-gericht Mag.a Barbara Wawerka

49 Landesschulräte / Stadtschulrat
Kollegien stimmberechtigte Mitglieder nach dem Stärkeverhältnis im Landtag Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann Amtsführende PräsidentIn VizepräsidentIn Aufgabenbereiche durch Gesetz zu bestimmen Bundes Schulaufsichtsgesetz B-SchAufsG Notfallsrechte für PräsidentIn Weisungsfreiheit Dreiervorschläge für SchulleiterInnen SchulaufsichtsbeamtInnen Mag.a Barbara Wawerka

50 Kollegien beschließender Stimme beratender Stimme
PräsidentIn als Vorsitzende/r vom Land bestellte Mitglieder NACH Verhältnis im Landtag unter denen auch Eltern LehrerInnen beratender Stimme Vertreter Kirchen + Religionsgemeinschaften AmtsdirektorIn LSI schulärtzlicher Referent VertreterInnen gesetzlicher Interessenvertretungen Vertreter der Schulpartner Mag.a Barbara Wawerka

51 Bildungsdirektionen- Einrichtungsgesetz BD-EG

52 Schulbehörden 2019 Landesregierung BundesministerIn
alle Schulen außer Zentrallehranstalten Bildungsdirektionen Verwaltungs-gericht Mag.a Barbara Wawerka

53 Schulpsychologie-Bildungsberatung
§11 Abs. 5 B-SchAufsG bestimmt die Einrichtung eines schulpsychologischen Dienstes beim Amts des LSR/SSR VO über Aufgaben und Struktur der Schulpsychologie- Bildungsberatung Diverse Gutachten Beratung von allen am Schulgeschehen Beteiligten Wissenschaftliche Weiterentwicklung gie/ Mag.a Barbara Wawerka

54 Mitwirkung Schulpsychologen
Schulpflichtgesetz § 6 - Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht § 7 - Vorzeitiger Besuch der Volksschule § 8 - Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf § 25 - Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht (Fünf-Stufen-Plan) Schulunterrichtsgesetz § 19 - Information der Erziehungs- und der Lehrberechtigten § 26 §26a - Begabungsförderung – Überspringen von Schulstufen Suchtmittelgesetz §13 – Verdacht auf Suchtgiftmissbrauch Mag.a Barbara Wawerka

55 Qualitätsmanagement QM § 18 B-SchAufsG
BM hat ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes QM einzurichten. Träger sind die Schul- und Fachinspektoren nur diese und LSR-PräsidentInnen dürfen dem Unterricht beiwohnen Nationaler Qualitätsrahmen unter Befassung von Schul- und FachinspektorInnen DirektorInnen Schulpartner Umsetzung/ Begleitung Personalvertretung LehrerInnen Mag.a Barbara Wawerka

56 Inhalte NQR Definition Schulqualität
Planungs- Berichtswesen (1-3 Jahre) Entwicklungspläne Qualitätsberichte Qualitätsprogramme Periodische Zielvereinbarung auch für jede Schule Evaluierungsmethoden und Unterstützungsangebote Mag.a Barbara Wawerka

57 Entwicklungspläne der Schulen
Schwerpunktthemen z.B. sportlich, musisch sprachlich, IT, .. Zielsetzung dazu Rückblick + IST-Standanalyse Maßnahmen zur Umsetzung Maßnahmen zur Überprüfung Fortbildungspläne Angaben zum strategischen und operativen QM Umsetzung und Evaluierung der Zielvereinbarungen mit externen Rückmeldungen (BIFIE, …) Mag.a Barbara Wawerka

58 VO über Bildungsstandards im Schulwesen - § 17 Abs. 1a SchUG
Lehrergebnisse, die grundlegende Kompetenzen Pflichtgegenständen umfassen und am Ende der 4. und 8 Schulstufe bei SchülerInnen vorliegen sollen Überprüfungen: 8.Schulstufe ab 2011/2012 4. Schulstufe ab 2012/2013 danach alle 3 Jahre Ergebnisse dürfen nicht auf einzelne SchülerInnen rück- führbar sein Mag.a Barbara Wawerka

59 BIFIE-Gesetz Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens juristische Person öffentlichen Rechts Aufgaben angewandte Bildungsforschung Bildungsmonitoring (inkl. Qualitätssicherung) Qualitätsentwicklung Regelmäßige nationale Bildungsberichterstattung Entwicklung, Implementierung, Auswertung und begleitende Evaluierung der standardisierten Reifeprüfung BMB kann es mit der Abwicklung von Aufträgen betrauen bei Erhebungen an Schulen untersteht es den Anordnungen d. BMB Mitwirkung von SchülerInnen ist verpflichtend Mag.a Barbara Wawerka

60 Struktur BIFIE Organe des BIFIE Direktorium
2 Personen auf 5 Jahre durch BMB bestellt Vertretung nach außen Führung der Geschäfte Aufsichtsrat 9 Mitglieder, bestellt durch 5 BMB 1 BMF 1 betriebliche Arbeitnehmervertretung 1 GÖD Entscheidung einfache Mehrheit 50% Anwesenheitsquorum Wissenschaftlicher Beirat 7 Mitglieder bestellt BMB auf 5 Jahre Entscheidungen qualifizierte Mehrheit (2/3) Hälfte Anwesenheit Mag.a Barbara Wawerka

61 EMRK BSchAufG AVG B-VG SchUG SchZG SchOG SchPflG StGB
WrSchulG SchPflG StGB Versammlungsgesetz Mag.a Barbara Wawerka

62 Schulunterrichtsgesetz - SchUG
gilt für öffentliche und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen regelt den Innenbereich (sozusagen das Leben) in der Schule im Zusammenspiel der SchulpartnerInnen (LehrerInnen + FreizeitpädagogInnen – Erziehungsberechtigte - SchülerInnen) setzt Normen für Unterricht und Erziehung Bundes- Landesgesetze Mag.a Barbara Wawerka

63 §55b SchUG Freizeitpädagoge § 55b. (1) Der Freizeitpädagoge an ganztägigen Schulformen hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Betreuungsteiles unter Bedachtnahme auf freizeitpädagogische Erfordernisse mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes entsprechende Erziehungsarbeit. (2) Außer den erzieherischen Aufgaben hat er auch die mit seiner Erziehertätigkeit verbundenen administrativen Aufgaben zu übernehmen und auf Anordnung des Schulleiters an Lehrerkonferenzen, die Angelegenheiten der Freizeit im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen betreffen, teilzunehmen. § 51 Abs. 3 ist insoweit anzuwenden, als er den Betreuungsteil betrifft. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes), unabhängig davon, ob sie Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind, oder nicht. Mag.a Barbara Wawerka

64 FreizeitpädagogInnen Pflichten § 55b SchUG
an der Gestaltung des Betreuungsteils mitzuwirken Hauptaufgabe § 2 Abs. 3 SchOG entsprechende Erziehungsarbeit Vorbereitung der Erziehungsarbeit administrative Aufgaben an Lehrerkonferenzen, die Angelegenheiten des Betreuungsteils betreffen, teilnehmen Aufsichtspflicht Mag.a Barbara Wawerka

65 Regelungsbereiche SchUG
Bundes- Landesgesetze Aufnahme Schulordnung Unterrichtsordnung Unterrichtsarbeit, Prüfungen und Beurteilung, Aufsteigen Rechte und Pflichten der am Schulgeschehen Beteiligten zusätzlich gibt es viele Verordnungen UND Erlässe zur Konkretisierung der Bestimmungen Verordnungen Mag.a Barbara Wawerka

66 Aufnahme § 5 SchUG, Aufnahmsverfahrensverordnung
Aufnahme (§ 3 SchUG) als ordentliche SchülerInnen gesetzliche Aufnahmevoraussetzungen Beherrschung Unterrichtssprache um folgen zu können Eignung notfalls Einstufungsprüfung außerordentliche SchülerInnen nach Alter und Reife geeignet wichtige Gründe (z.B. Sprachbeherrschung) Schulpflichtige max. 12 Monate + einmalige Verlängerung wegen Spracherlernung Mag.a Barbara Wawerka

67 § 8e SchOG, Sprachförderkurse
mangelnder Beherrschung der Unterrichtssprache außerordentliche/r SchülerIn 11 Wochenstunden statt Deutsch mit Lehrplanzusatz auch integriert geführt werden 1 bis 2 Jahre, bei Beherrschung kürzer Grundsatzbestimmung Sprachstarterkurse statt Deutsch in eigenem Unterricht Sprachförderkurse Sprachförderkurse integrativ im Unterricht Prognose und Evaluierung Mag.a Barbara Wawerka

68 Verordnung über die Schulordnung
Rechtsgrundlage § 44 SchUG (beachte Stufenbau der Rechtsordnung) detaillierteres Festschreiben der Pflichten von SchülerInnen und Erziehungsberechtigten bzgl. Fernbleiben vom Unterricht für schulpflichtige Menschen Verweis auf Schulpflichtgesetz Verordnungen Mag.a Barbara Wawerka

69 Fernbleiben gerechtfertigte Verhinderung
Erkrankung mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Haushaltsangehörigen Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe der/des SchülerIn bedürfen, außergewöhnliche Ereignisse Ungangbarkeit des Schulwegs Teilnahme an individueller Berufsorientierung Unverzügliche Information unter Angabe des Grundes an KlassenlehrerIn / Direktion Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass 1 Tag Klassenlehrer 1 Woche Direktion darüber hinaus Schulbehörde erster Instanz Mag.a Barbara Wawerka

70 Hausordnung Schulgemeinschaftsausschuss / Schulforum können Hausordnungen erlassen – rechtlich sind das Verordnungen keine privatwirtschaftlichen Verträge Inhalte schuleigene Verhaltensvereinbarungen pünktlicher Schulbesuch Nachholung versäumter Pflichten respektvoller Umgang schonende Behandlung des Schulinventars Mag.a Barbara Wawerka

71 Einige Hausordnungen Neue Mittelschule Reith im Alpbach: Volksschule Nikolaus Lenau-Schule Gmunden: hausordnung/ Volksschule Brehmstraße: Volksschule Diakonie Salzburg: Mag.a Barbara Wawerka

72 Unterrichtsordnung Sprache Klassenbildung
Schul(bezogene)veranstaltungen Unterrichtsmittel Ganztägige Schulformen Mag.a Barbara Wawerka

73 Unterrichtssprache Deutsch Ausnahmen Rechte der Minderheiten
Privatschulen Schulbehörde erster Instanz kann Unterricht in lebender Fremdsprache anordnen Mag.a Barbara Wawerka

74 Schulveranstaltungen
§13 SchUG, Schulveranstaltungsverordnung SchVV RS 16/2014 Umgang mit Risiken und Gewährleistung von Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport, bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und im Bereich der bewegungsorientierten ... ( RS 17/2014 Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen ( Mag.a Barbara Wawerka

75 Schulveranstaltungen
sind schulautonom vorzubereiten und durchzuführen Ergänzungen des lehrplanmäßigen Unterrichts durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben Förderung musischer Anlagen körperlichen Ertüchtigung Mag.a Barbara Wawerka

76 Schulveranstaltungen
Teilnahme ist für SchülerInnen verpflichtend Ausnahme gerechtfertigte Abwesenheit Ausschluss von SchülerInnen durch den Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz möglich Nächtigung außerhalb des Wohnortes notwendig Mag.a Barbara Wawerka

77 Schulveranstaltungen
Lehrausgänge Exkursionen Wandertage / Sporttage Berufspraktische Tage / Wochen Sportwochen Projektwochen Mag.a Barbara Wawerka

78 Schulveranstaltungen
dürfen nur durchgeführt werden wenn Ergänzung zum lehrplanmäßigen Unterrichts für nicht teilnehmende SchülerInnen Unterricht angeboten werden kann Kosten sparsam und angemessen sind ordnungsgemäße Ablauf sichergestellt ist ausreichende finanzielle Bedeckung besteht Mag.a Barbara Wawerka

79 Schulbezogene Veranstaltungen
Erklärung notwendig durch Schulbehörde oder SGA/SF/KF, wenn nur an 3 Tagen der Unterricht entfällt Finanzierung gesichert ist erforderlichen LehrerInnen / FreizeitpädagogInnen zustimmen Versicherungsschutz Mag.a Barbara Wawerka

80 Ganztägige Schulformen
Betreuungsteil umfasst Lernzeiten gegenstandsbezogene, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder individuelle Lernzeit Einsatz von LehrerInnen und/oder ErzieherInnen möglich Bund zahlt 5 Freizeit (einschließlich Mittagessen) Lehrerinnen und/oder ErzieherInnen und/oder FreizeitpädagogInnen Mag.a Barbara Wawerka


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