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Das Kreislaufwirtschaftspaket der EU und mögliche Auswirkungen auf das deutsche Abfallrecht UPPW-Vortrag Nr. 43 am 17.04.2018 in Halle an der Martin-Luther-Universität.

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1 Das Kreislaufwirtschaftspaket der EU und mögliche Auswirkungen auf das deutsche Abfallrecht
UPPW-Vortrag Nr. 43 am in Halle an der Martin-Luther-Universität

2 Am Anfang war … Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG über Abfälle, 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 1999/31/EG über Abfalldeponien, 2000/53/EG über Altfahrzeuge, 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte vom (COM(2014) 397 final) Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

3 Kernelemente des Richtlinienvorschlags I
Erhöhung des Recycling und der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Siedlungsabfällen auf insgesamt 70 % ab dem Jahr 2030 Erhöhung des Recycling und der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Verpackungsabfällen auf 80 % ab dem Jahr 2030, einschließlich der Einführung materialspezifischer Mindestquoten mit schrittweisem Anstieg bis zum Jahr 2025 auf 90 % für Altpapier und bis zum Jahr 2030 für Kunststoffe auf 60 %, für Holz auf 80 % und für Eisenmetalle, Aluminium und Glas jeweils auf 90 % Beendigung der Deponierung von recycelbaren Abfällen, d. h. Kunststoffen, Papier, Metallen, Glas und Bioabfällen, in Deponien für nicht gefährliche Abfälle bis zum Jahr 2025, entsprechend einer Deponierungshöchstmenge von 25 % Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

4 Kernelemente des Richtlinienvorschlags II
Maßnahmen mit dem Ziel der Reduktion des Aufkommens an Lebensmittelabfällen um 30 % ab dem Jahr 2030 Einführung eines Frühwarnsystems zur Erkennung und Vermeidung möglicher Probleme bei der Zielerreichung durch Mitgliedstaaten Förderung der Verbreitung bewährter Praktiken in allen Mitgliedstaaten, z. B. der besseren Nutzung ökonomischer Instrumente (wie Deponiesteuern, Pay-As-You-Throw-Systeme, Anreize für Kommunen) und der Verbesserung der getrennten Sammlung Verbesserung der Überwachung (Nachverfolgbarkeit) gefährlicher Abfälle Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

5 Kernelemente des Richtlinienvorschlags III
Erhöhung der Wirtschaftlichkeit von Systemen der erweiterten Produktverantwortung durch Festlegung von Minimalanforderungen an ihren Betrieb Vereinfachung der Berichtspflichten und Minderung der Belastungen von kleinen und mittelständischen Unternehmen Verbesserung der Verlässlichkeit bedeutender Statistiken durch die harmonisierte und gestraffte Berechnung der Zielerreichung Verbesserung der Stimmigkeit der Abfallgesetzgebung durch das Angleichen von Definitionen und Entfernen obsoleter rechtlicher Anforderungen. Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

6 Stellungnahme des Bundesrats vom 10.10.2014
Kritik an Vorlage der EU-Kommission und Votum dafür, dass die Kommission ihren Vorschlag nochmals überdenkt und mit den Mitgliedstaaten intensiv diskutiert Auffassung, dass große Teile des Richtlinienvorschlags und die darin enthaltenen Ideen auf ihre Realisierbarkeit, Sinnhaftigkeit und Verhältnismäßigkeit erneut geprüft werden müssen Erforderlichkeit, die von der Kommission formulierten Ziele methodisch sinnvoll, statistisch nachprüfbar, technisch erreichbar und ökologisch vorteilhaft zu formulieren, ohne noch mehr Verwaltungsaufwand zu erzeugen Umstellung der Quoten auf Outputmengen äußerst kritisch Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

7 … und dann kam die neue EU-Kommission und stellte alles auf Anfang
Arbeitsprogramm der EU-Kommission für 2015 vom enthält 80 Maßnahmen, die nicht mehr weiter verfolgt werden sollen → u. a. das Abfallrechtsmaßnahmenpaket ! Kritik an Rücknahme des Richtlinienvorschlags durch Rat und EU- Parlament im Januar / Februar 2015 Pressemitteilung der Kommission über Rücknahme des Richtlinienvorschlags am mit Ankündigung, „ambitionierteren Vorschlag“ vorlegen zu wollen Ziel ist nicht, nur höhere Recyclingquoten festzuschreiben, was viele Mitgliedstaaten für unrealistisch halten, sondern eine Einbettung der Abfallziele in einen ganzheitlichen Ansatz einer Circular Economy Strategy Roadmap vom April 2015 → Vorlage eines neuen Legislativvorschlags bis Ende 2015 Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

8 Konsultationen zur Vorbereitung in 2015
Öffentliche Konsultation der EU-Kommission zur Kreislaufwirtschaft vom – Öffentliche Konsultation der EU-Kommission zur Funktionsweise des Abfallmarktes vom – Beteiligung z. B. des VKU über seinen Fachausschuss Europa an beiden Konsultationen und Aufruf an die Mitglieder, sich ebenfalls individuell zu beteiligen Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

9 Entschließung des EU-Parlaments zur Kreislaufwirtschaft
Entschließung des EU-Parlaments vom zu „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“ (2014/2208(INI)) Arbeitsplätze könnten durch EU-weite und verbindliche Zielvorgaben zur Abfallreduzierung geschaffen werden Eine 30%ige Erhöhung der Ressourcenproduktivität bis 2030 kann einen BIP-Zuwachs von fast 1% bewirken und 2 Millionen zusätzliche dauerhafte Arbeitsplätze schaffen Die Weltwirtschaft nutzt für die weltweite Produktion und die Absorption von Abfällen Ressourcen, die dem eineinhalbfachen Wert der Ressourcen des Planeten entsprechen Europa ist stärker von importierten Ressourcen abhängig als jede andere Weltregion Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

10 … und schließlich der zweite Anlauf (1)
Vorlage eines zweiten Maßnahmenpakets zur Kreislaufwirtschaft durch EU-Kommission RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte [COM (2015) 593 final] zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien [COM (2015) 594 final] Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

11 … und schließlich der zweite Anlauf (2)
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle [COM (2015) 595 final] zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle [COM (2015) 596 final] MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSUND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Den Kreislauf schließen - Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft [COM (2015) 614 final] Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

12 Novelle der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) [1]
Definition des Begriffs „Siedlungsabfall“ (Artikel 1Nr. 2 Buchst. a = Änderung von Artikel 3 AbfRRL): „1a. ,Siedlungsabfallʿ (a) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich: Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren; Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

13 Novelle der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) [2]
Sperrgut, einschließlich Weißware, Matratzen und Möbel; Gartenabfälle, einschließlich Laub und Rasenschnitt; gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind; Markt- und Straßenreinigungsabfälle, einschließlich Straßenkehricht, Inhalt von Abfallbehältern, Abfälle aus der Pflege von Parks und Gärten. Siedlungsabfall umfasst weder Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, noch Bau- und Abbruchabfälle“ Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

14 Novelle der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) [3]
Kriterien zum Ende der Abfalleigenschaft (Artikel 1 Nr. 5 Buchst. a = Änderung von Artikel 6 Abs. 1AbfRRL) Der einleitende Satz und Buchstabe a erhalten folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfälle, die ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle betrachtet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Der Stoff oder der Gegenstand kann für bestimmte Zwecke verwendet werden“   Damit würde die Bedingung entfallen, dass für den entsprechenden Stoff oder Gegenstand bereits ein Markt oder eine Nachfrage bestehen muss; eine eigenständige Einstufung von bestimmten Abfällen als Abfallende durch die Mitgliedstaaten wäre dann nicht mehr möglich. Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

15 Novelle der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) [4]
Mindestanforderungen für Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung, u.a. - Klare Zuordnung von Rollen und Aufgaben aller Beteiligten, einschließlich der Kommunen und deren Abfallwirtschaftsbetrieben (Artikel 1Nr. 8 Abs.1) - Festlegung messbarer (quantitativer) Ziele (Artikel 1Nr. 8 Abs. 1) - Möglichst Nutzung bestehender Sammelsysteme, ggf. unterstützt durch die Behörden der Mitgliedstaaten, z.B. in Form finanzieller Anreize (Artikel1Nr. 8 Abs. 2) - Der finanzielle Beitrag der Produzenten muss die gesamten Kosten der Bewirtschaftung abdecken, z.B. die getrennte Sammlung und Sortierung (Artikel1Nr. 8 Abs. 4) Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

16 Novelle der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) [5]
Wiederverwendungs- und Recyclingziele - Stufenweise Erhöhung der Recycling- und Wiederverwendungsquoten auf 65 % der gesamten Siedlungsabfälle sowie auf 70 % aller ungefährlichen Bau- und Abbruchabfälle bis 2030 als EU-weite Zielvorgabe. Für Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Malta, Rumänien und die Slowakei gilt: Die Erreichung der Zielvorgaben kann um max. fünf Jahre verschoben werden (Artikel1Nr. 10 Buchst. c) und d)) - Überprüfung der Zielvorgaben für Siedlungsabfälle bis Ende 2024 und ggf. weitere Erhöhung des Zielvolumens; eventuell Ausweitung des 65% - Ziels auf andere Abfallströme (Artikel 1Nr. 10 Buchst. e)) Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

17 Novelle der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) [6]
Einführung einer einheitlichen Berechnungsgrundlage - Als recycelt sind alle Anteile der Siedlungsabfälle zu verstehen, die als Input in den letzten Prozessschritt der Wiederverwertung gegeben werden („input waste entering the final recycling process“) (Artikel 1Nr. 11 Abs. 1) - Als zur Wiederverwendung vorbereitet gelten jene Siedlungsabfälle, die von einem anerkannten Betreiber gesammelt und derart gereinigt und aufbereitet wurden, dass es zur Wiederverwendung keiner weiteren Sortierung oder Vorbehandlung bedarf (Artikel 1Nr. 11 Abs. 1) Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

18 Novelle der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) [7]
- Alternativ kann auch der Output eines Sortiervorgangs als Grundlage herangezogen werden, sofern dieser weiter in einen finalen Wiederverwertungsprozess überführt wird und der Anteil an thermisch verwerteten oder anderweitig entsorgten Materialien oder Stoffen weniger als 10% des insgesamt als recycelt gemeldeten Gewichts beträgt (Artikel 1Nr. 11 Abs. 3) - Es handelt sich also weder um eine „input-basierte“ Berechnungsgrundlage, wie sie gegenwärtig in Deutschland angewandt wird, noch um eine „output-basierte“ Variante im Sinne einer Bewertung des tatsächlich gewonnenen Recyclingprodukts Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

19 Novelle der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) [8]
Organische Abfälle - Ausweitung des Begriffs „Bioabfall“ auf stofflich und hinsichtlich der anfallenden Mengen vergleichbare Abfälle (Artikel 1 Nr. 2 Buchst. c)) - Getrennte Sammlung des Bioabfalls, sofern technisch und aus ökologischer und ökonomischer Sicht machbar und sinnvoll (Artikel 1 Nr. 10 Buchst. a) und b)) Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

20 Novelle der Abfalldeponierichtlinie (DeponieRL) [1]
Kernziel dieses Änderungsvorschlags ist es, die Deponierung von Siedlungsabfällen bis 2030 schrittweise zu reduzieren, um insbesondere die klimaschädlichen Auswirkungen der Deponierung einzudämmen. Dabei soll ausdrücklich vermieden werden, dass es, um den entsprechenden Bestimmungen nachzukommen, zur Schaffung von Überkapazitäten bei Anlagen zur thermischen Verwertung kommt, die nach Auffassung der EU- Kommission die Erreichung der oben angeführten Recycling-Ziele gefährden könnten. Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

21 Novelle der Abfalldeponierichtlinie (DeponieRL) [2]
Der Vorschlag umfasst insbesondere folgende Einzelbestimmungen: Verbot der Deponierung getrennt gesammelter Abfälle gemäß Art. 11 § 1 und Art. 22 der Abfallrahmenrichtlinie (Artikel 1 Nr. 2 Buchst. b)) Schrittweise Reduzierung der Deponierung von Siedlungsabfällen auf 10% des Vorjahresvolumens bis Für Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Malta, Rumänien und die Slowakei gilt: Die Erreichung des 10%-Ziels kann um max. fünf Jahre verschoben werden. (Artikel 1Nr. 2 Buchst. c)) Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

22 Novelle der Abfalldeponierichtlinie (DeponieRL) [3]
Überprüfung der Ziele bis Ende 2024 und ggf. weitere Reduzierung des Zielvolumens; eventuell Ausweitung des 10%-Ziels von Siedlungsabfällen auf andere (nicht gefährliche) Abfälle (Artikel 1 Nr. 2 Buchst. c)) Einrichtung eines Frühwarnsystems sowie Anpassungen der Berichterstattungspflichten (Artikel 1 Nrn. 5, 7 und 8) Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

23 Novelle der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Verpackungsrichtlinie) [1]
Der Vorschlag dient in erster Linie der Anpassung der Recyclingquoten für Verpackungsabfälle und umfasst u.a. folgende Einzelbestimmungen: Stufenweise Erhöhung der Recycling- und Wiederverwendungsquoten auf 65% der Verpackungsabfälle bis 2030 als EU-weite Zielvorgabe; für Kunststoffe gilt ein abweichender Satz von 55%, für Holz, Eisenmetall, Glass, Aluminium und Papier eine Vorgabe von 85% des jeweiligen Gesamtgewichts Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

24 Novelle der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Verpackungsrichtlinie) [2]
Einführung einer einheitlichen Berechnungsgrundlage äquivalent zu den im Änderungsvorschlag zur Abfallrahmenrichtlinie genannten Kriterien (Artikel 1Nr. 4); Einrichtung eines Frühwarnsystems sowie Anpassungen der Berichterstattungspflichten (Artikel 1Nrn. 3 und 6) Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

25 Novelle der Richtlinien über Altautos, über Batterien sowie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Dieser Vorschlag dient primär der Anpassung von Berichtspflichten zu den Sammelquoten und enthält keine neuen Bestimmungen hinsichtlich der Behandlung der entsprechenden Altprodukte. Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

26 Mitteilung der Europäischen Kommission mit dem Titel „Den Kreislauf schließen - Ein EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft“ [1] Die Mitteilung – auch Aktionsplan genannt – widmet sich den Maßnahmen, die parallel zu vorgelegten Änderungen der Abfallgesetzgebung angegangen werden sollen. In diesem Aktionsplan finden sich z.B. Äußerungen zum Produktionsprozess. So soll ein Arbeitsplan im Rahmen des Ökodesigns für die Zeit von 2015 – 2017 erstellt werden. Bisher habe sich die Öko-Design- Richtlinie zu sehr auf die Energieeffizienz von Produkten und zu wenig auf die Fragen der Recycelbarkeit und die Haltbarkeit von Produkten konzentriert. Diesem Problem soll Produkt für Produkt entgegen getreten werden. Begonnen werden soll insb. mit elektronischen Geräten. Zudem soll vor allem für die herstellende Industrie weiter an sog. BREF- Dokumenten (Best Available Techniques Reference Documents) gearbeitet werden. Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

27 Mitteilung der Europäischen Kommission mit dem Titel „Den Kreislauf schließen - Ein EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft“ [2] Die EU-Kommission erkennt an, dass die thermische Abfallbehandlung nach wie vor eine wichtige Rolle spielt, wenn Abfälle nicht recycelt oder wiederverwertet werden können. Sie wird daher prüfen, wie die Rolle der thermischen Verwertung optimiert werden kann, ohne die Abfallhierarchie zu schwächen. Im Aktionsplan wird zudem eine Novelle der EU-Düngemittelverordnung angekündigt, die von der EU-Kommission am vorgelegt worden ist. Ziel soll eine EU-weite Anerkennung von organischen und abfallhaltigen Düngemitteln sein, um damit die Förderung eines EU-weiten Marktes für Sekundärrohstoffe zu erleichtern. Auch sollen Minimum-Kriterien für die Wiederverwendung von Abwässern entwickelt werden. Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

28 Mitteilung der Europäischen Kommission mit dem Titel „Den Kreislauf schließen - Ein EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft“ [3] Qualitätskriterien sollen ferner für Kunststoffe entwickelt werden, wenn Kunststoffabfälle in den Markt für Sekundärrohstoffe gehen. Zudem soll für den gesamten Bereich des Kunststoffmülls noch einmal eine Gesamtstrategie entwickelt werden. Zusätzlich soll das Aufkommen an Food-waste verringert werden. Dazu soll ein gemeinsamer EU-Indikator entwickelt werden, auf dessen Basis das Problem besser messbar gemacht werden soll. Biomasse soll vermehrt unter dem Ansatz der Kreislaufwirtschaft betrachtet werden. Dazu sollen bspw. Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung für Möbel oder Holzverpackungen entwickelt und die separate Sammlung von Holz vorangetrieben werden. Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

29 … und so ging es weiter erste Aussprache zum Aktionsplan des Maßnahmenpakets im Umweltministerrat erste Lesung im Umweltausschuss des EU-Parlaments erste Lesung im EU-Parlament Beschluss des Umweltministerrats zur Einleitung des sog. Informellen Trilogverfahrens (Ratspräsidentschaft bei Malta, ab bei Estland, ab bei Bulgarien) Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

30 … aber die Verabschiedung der Richtlinien lässt noch auf sich warten
17./ informelles (sechstes) Treffen von Vertretern des Rates, des Parlaments und der EU-Kommission („Trilogverfahren“) mit vorläufiger Einigung auf einen Kompromissvorschlag zu den Richtlinien Zustimmung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) zu den vorläufigen Einigungsvorschlägen 16./ erste Lesung im Plenum des EU-Parlaments mit gemeinsamer Aussprache und Abstimmung über den Vorschlag der vorläufigen Einigung Verabschiedung im Rat noch in der ersten Jahreshälfte ? Umsetzung der novellierten Richtlinien in nationales Recht im wesentlichen innerhalb von zwei Jahren nach deren Inkrafttreten Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Rechtsanwalt Olaf Wendler Nordstraße 35 56412 Girod Telefon: Mobil: Kreislaufwirtschaftspaket der EU und deutsches Abfallrecht RA Olaf Wendler


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