Präsentation herunterladen
Die Präsentation wird geladen. Bitte warten
1
BGB AT 6. Woche
2
BGB AT 6. Woche Kursübersicht A. Grundlagen der Fallbearbeitung
B. Überblick BGB AT C. Die Willenserklärung I. Bestandteile II. Wirksamwerden III. Zurechnung D. Der Vertrag Wie schließt man einen Vertrag? Mit welchem Inhalt kommt er dann zustande?
3
BGB AT 6. Woche zu D. Der Vertrag I. Wie kommt der Vertrag zustande?
1. Grundsatz: ● §§ 145 ff. BGB: durch Antrag und Annahme. ● Problemfälle: zB Kauf im Supermarkt, Tanken, Internetbestellun- gen, eBay 2. Ausnahmen: ● Zustimmung zum Vertragsentwurf (etwa GesellV) ● Lehre vom faktischen Vertrag - unstreitig im Arbeits- und GesellschaftsR - streitig als „Lehre vom sozialtyp. Verhalten“ (s. etwa § 2 Abs. 2 S.1 StromGVV)
4
BGB AT 6. Woche Fall 5 – Lösungsskizze:
A. § 346 Abs. 1, 1.Var. iVm § 9 Nr. 4 BVB-Überlassung I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Vertrag K – B (+), Erwerb von Standardsoftware ist Kaufvertrag iSd § 453 Abs. 1 (keine Sache, „sonstige Gegenstände“); keine Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. 2. Wirksamer Rücktritt der K? a) Rücktrittserklärung, § 349 (+), am b) (Vertraglich vorbehaltenes) Rücktrittsrecht? kann sich hier nur aus § 9 Nr. 4 BVB-Überlassung ergeben. aa) Voraussetzungen der Regelung erfüllt?
5
BGB AT 6. Woche (+), K hält die gelieferte Software offenbar für ungeeignet und befindet sich innerhalb der Ausübungsfrist von § 9 Nr. 4 BVB-Überlassg bb) Regelung wirksamer Vertragsbestandteil des Kaufvertrages K – B? kann unwirksam sein gemäß § 307 Abs. 1 Liegen über-haupt AGB vor? Sind AGB in den Vertrag einbezogen? Keine über-raschende Klausel? Weicht Klau-sel vom Ge-setzestext ab Inhaltskon-trolle der Klausel § 305 I beachte: § 310 II, III, IV § 305 II beachte: § 305a § 310 I § 305c § 307 III S.1 § 309 § 308 § 307 I, II
6
BGB AT 6. Woche (1) Ist § 9 Nr. 4 BVB-Überlassung AGB iSv § Abs. 1? (a) Für eine Vielzahl von Verträgen vorfor muliert? (+) (b) Von K einseitig gestellt (K = Verwende rin), so dass Regelungen ihr gegenüber überprüft werden können? (+), trotz formeller Einbeziehung auf grund des Angebots der B; denn wer tend von K verwandt, da sie Vertrag mit B nur geschlossen hätte, wenn Bedin gungen einbezogen worden wären (was B auch wusste).
7
BGB AT 6. Woche (2) Einbeziehung der Klausel in den Vertrag?
(a) Gemäß § 305 Abs. 2? (-), findet keine Anwendung gegenüber der Unternehmerin B, § 310 Abs. 1 S.1 (b) Wonach richtet sich Einbeziehg dann? allgemeine Regeln: §§ 145 ff.; haben sich K und B über Geltung geeinigt? (+) (3) Keine überraschende Klausel, § 305c Abs. 1? (+), weder inhaltlich noch formell überra schend. (4) Abweichung der Klausel vom Gesetzestext, § 307 Abs. 3 S.1? An welchem Gesetzestext zu messen?
8
BGB AT 6. Woche (a) Wenn hier ein Kauf auf Probe iSv § 454 vorläge?
keine Abweichung, da Billigung der Wa re im Belieben des Käufers. (b) Wenn hier „normaler“ Kauf vorläge? Abweichung, da Käufer normalerweise nur bei Pflichtverletzungen des Verkäu fers zurücktreten kann, §§ 437, 323, 324. (c) Was liegt hier vor? „normaler“ Kauf, da Kauf auf Probe al lenfalls aufgrund von § 9 Nr. 4 BVB Überlassung, aber der Vertragstypus nach dem Sinn und Zweck der §§ 305 ff vor der AGB-Kontrolle feststehen muss.
9
BGB AT 6. Woche => also Abweichung des § 9 Nr. 4 vom Ge setzestext iSd § 307 Abs. 3 S.1. (5) Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2? Benachteiligt die Klausel den Vertragspart ner der K „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen“? (a) Regelbeispiel hierfür in § 307 Abs Nr. 1 erfüllt? (-), Kauf auf Probe sähe derartige Mög lichkeit ja vor (vgl. § 454). (b) Regelbeispiel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2? (-), schränkt keine Rechte oder Pflichten ein, sondern erweitert sie (für K). (c) Generalklausel, § 307 Abs. 1 S.1 ?
10
BGB AT 6. Woche Begriff der Unangemessenheit erfordert eine Art Verhältnismäßigkeitsprüfung. (aa) Legitimes Ziel der Klausel? (+), gerade bei Computersoftware ist umfassende Prüfung für eigene Bedürfnisse sinnvoll und erforderl. (bb) Mittel geeignet? (+), bestens. (cc) Mittel erforderlich? BGH NJW 1997, 2043: nein, da gleich geeignetes, milderes Mittel in den §§ 434 ff. enthalten, da schutzwür diges Interesse nur an mangelfreier Lieferung, nicht an freiem Rücktritt.
11
BGB AT 6. Woche => also ist Klausel nach § 307 Abs. 1 S.1 un wirksam. (6) Rechtsfolge eines solchen Verstoßes? hier? Klausel unwirksam, § 306 Abs. 1 – 2. Vertrag im Übrigen bleibt wirksam, § 306 Abs. 1 An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt der Gesetzestext, § 306 Abs. 2 Ausnahme: Ver-trag enthält auch nach Anpassung unzumutbare Härte, § 306 Abs. 3 Problem: „blue-pencil-Test“ Problem: Verbot geltungserhalten-der Reduktion
12
BGB AT 6. Woche cc) Also vertraglich vorbehaltenes Rücktrittsrecht unwirksam, § 307 Abs. 1 S.1. II. Ergebnis: § 346 Abs. 1, 1.Var. iVm § 9 Nr. 4 BVB-Überlas- sung (-). B. §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag? (+), s.o. 2. Wirksamer Rücktritt? a) Rücktrittserklärung, § 349? b) Rücktrittsgrund, § 437 Nr. 2? „Mangel trotz Fristsetzung oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung nicht beseitigt“?
13
BGB AT 6. Woche aa) Mangel gemäß § 434 Abs. 1?
(-), die Version 1.0 ist gegenüber der verkauf- ten Version 2.0 kein „peius“. bb) aliud gemäß § 434 Abs. 3, 1.Var.? (-), zwar aliud, aber nicht zum Zwecke der Er- füllung des Kaufvertrages, sondern vorüberge- hend geliefert. => also kein Rücktrittsrecht aus § 437 Nr. 2, da kein Mangel oder aliud. II. Ergebnis: §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 (-). C. §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Vertrag K – B? (+), s.o.
14
BGB AT 6. Woche 2. Wirksamer Rücktritt der K?
a) Rücktrittserklärung, § 349? (+), s.o. b) Rücktrittsgrund gemäß § 323 Abs. 1? aa) B „fällige Leistung nicht oder nicht wie ge schuldet erbracht“? (+), Version 2.0 nicht geliefert. bb) trotz Fristsetzung oder Entbehrlichkeit? (1) Frist gesetzt? (-), nicht zur Lieferung der Version 2.0. (2) entbehrlich? (-), keine Anhaltspunkte für § 323 Abs Nr. 1 bis 3. => also Rücktrittsgrund gemäß § 323 Abs. 1 (-).
15
BGB AT 6. Woche II. Ergebnis: §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 (-).
D. §§ 346 Abs. 1, 324 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Vertrag K – B? (+), s.o. 2. Wirksamer Rücktritt der K? maßgebend, ob Rücktrittsgrund nach § 324 (-), zwar Nebenpflichtverletzung iSv § 241 Abs durch eigenmächtige Installation der Version 1.0, Festhalten am Vertrag deswegen jedoch nicht unzu- mutbar (denn K nahm das ja hin). II. Ergebnis: §§ 346 Abs. 1, 324 (-). E. Ergebnis zum Fall Kein Anspruch K gegen B auf Rückerstattung der ,-.
16
BGB AT 6. Woche Kursübersicht A. Grundlagen der Fallbearbeitung
B. Überblick BGB AT C. Die Willenserklärung I. Bestandteile II. Wirksamwerden III. Zurechnung D. Der Vertrag I. Zustandekommen II. Inhalt des Vertrages E. Die Unwirksamkeit von Willenserklärung und Vertrag
17
Die (examens-) wichtigen Unwirksamkeitsgründe
BGB AT 6. Woche Die (examens-) wichtigen Unwirksamkeitsgründe §§ 104 – 113 § 117 §§ § 134 § 138 § 142 § 158 § 306
18
Geschäftsunfähigkeit (§§ 104 – 105a)
BGB AT 6. Woche Geschäftsunfähigkeit (§§ 104 – 105a) Definition: § 104 Nr. 1: noch nicht 7 Jahre alt § 104 Nr. 2: dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit Rechtsfolge: § 105 I: Willenserklärung ist nichtig. § 105a: Ausnahme für volljährige Geschäfts- unfähige, bei Erfüllung von gering- wertigen Geschäften. Besonderheiten: § 105 II: Willenserklärungen während vor- übergehender Defekte sind unwirksam.
19
BGB AT 6. Woche Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 106 – 113)
§ 106: wer 7, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Willenserklärung „lediglich rechtlich vorteilhaft“ zustimmungsfrei Willenserklärung rechtlich neutral zustimmungsfrei (arg § 165) Willenserklärung „rechtlich nachteilhaft“ zustimmungsbedürftig vorherige Zustimmung (= Einwilligung) § 107 nachträgliche Zustim-mung (= Genehmigung) § 108 ideal: „Spezialeinwilligung“ beschränkte General-einwilligg (§§ 110, 112 f) unzulässig: unbe-schränkte Generaleinw.
20
BGB AT 6. Woche Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 106 – 113)
Was ist rechtlich vor-, was nachteilhaft? rechtlich vorteilhaft Erwerb von Rechten Verlust von Pflichten rechtlich nachteilhaft Verlust von Rechten Erwerb von Pflichten 2 Anwendungsgrundsätze es sind nur unmittelbare rechtliche Nachteile zu berücksichtigen. es sind nur solche rechtlichen Nachteile zu berücksichtigen, die auch nach der Verkehrsanschauung „echter Nachteil“ sind.
21
Ende 6. Woche
Ähnliche Präsentationen
© 2025 SlidePlayer.org Inc.
All rights reserved.