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Uebungen Strafrecht II (Fall 3)
"Firmenbestatterring" PD Dr. Marc Jean-Richard-dit-Bressel, Staatsanwalt
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Bild: Beobachter 8/2016 vom 15.04.2016, Andrea Klaiber und Anne Seeger
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Bild: Beobachter 8/2016 vom 15.04.2016, Andrea Klaiber und Anne Seeger
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Bild: Beobachter 8/2016 vom 15.04.2016, Andrea Klaiber und Anne Seeger
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Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB: (Sach-)Veruntreuung
OBJEKTIV Tatsubjekt: Treuhänderstellung Tatobjekt: Bewegliche Sache Fremdheit der Sache (BGE 117 IV 265 gilt sinngemäss) Anvertrautsein der Sache (Organstellung: BGer 6B_326/2012, E ) Herrschaft über die Sache des Treuhänders + keine Herrschaft des Treugebers Werterhaltungspflicht in fremdem Interesse Tathandlung: Aneignung der Sache SUBJEKTIV Vorsatz in Bezug auf alle subj. TB-Elemente Absicht unrechtmässiger Bereicherung RECHTSWIDRIGKEIT UND SCHULD (bei allen Strafnormen zu prüfen) Titel der Präsentation, Autor
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Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB: qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung i.e.S.
Gemäss BGer 6B_446/2010 und 6B_609/2010 bei Gesellschaftsorganen der Veruntreuung vorzuziehen; vgl. aber BGer 6B_326/2012. OBJEKTIV Tatsubjekt: Geschäftsführerstellung Grundgeschäft Vermögensfürsorgepflicht Selbständigkeit Tatobjekt: Vermögen Fremdheit des Vermögens (BGE 117 IV 265) Erheblichkeit des Vermögens Tathandlung: Pflichtverletzung Erfolg: Schaden SUBJEKTIV Vorsatz betreffend alle obj. TB-Elemente Absicht unrechtmässiger Bereicherung Titel der Präsentation, Autor
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Art. 251 Ziff. 1 (Abs. 2 in fine) StGB: Urkundenfälschung (Falschbeurkundung)
OBJEKTIV Tatobjekt: Urkunde Art. 110 Abs. 4 StGB Objektive Garantien für inhaltliche Wahrheit Tathandlung Rechtlich erhebliche Tatsache Unrichtigkeit Beurkundung SUBJEKTIV Vorsatz in Bezug auf alle obj. TB-Elemente Absicht unrechtm. Vorteil/Nachteil Titel der Präsentation, Autor
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Interkantonale Domizilwechsel
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Art. 305 StGB: Begünstigung
OBJEKTIV Tatsubjekt: jeder Mensch ausser dem Tatobjekt Tatobjekt: potentiell Strafverfolgter (oder Verurteilter) Tathandlung: "entziehen" = alles, was vernünftigerweise den Erfolg (Ziff. 4) fördern kann Erfolg: Verhinderung oder erhebliche Erschwerung der Strafverfolgung (oder des Vollzugs) SUBJEKTIV Vorsatz in Bezug auf alle obj. TB-Elemente Titel der Präsentation, Autor
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Art. 260ter Ziff. 1 StGB: kriminelle Organisation
OBJEKTIV Tatobjekt: kriminelle Organisation Arbeitsteiligkeit Dauerhaftigkeit Austauschbarkeit der Mitglieder Abschottung gegen Innen und Aussen (BGer 6B_107/2010 E ) Verbrechenszweck (Gewalt oder Bereicherung) spezielle Bedrohlichkeit (BGE 132 IV 132) 2. Tathandlung: Var. 1: Beteiligung Var. 2: Unterstützhng in verbrecherischer Tätigkeit SUBJEKTIV 3. Vorsatz in Bezug auf alle obj. TB-Elemente Titel der Präsentation, Autor
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Gibt es überhaupt kriminelle Organisationen?
Zitat aus BGer 6B_107/2010 vom , E : „Charakteristisch für die kriminelle Organisation ist eine etablierte, längerfristig angelegte Gruppenstruktur, eine hochgradige Arbeitsteilung, das Gewinnstreben, ein stark hierarchischer Aufbau, die Abschottung nach Innen und Aussen, das Vorhandensein wirksamer Durchsetzungsmechanismen für interne Gruppennormen sowie die Bereitschaft, zur Verteidigung und zum Ausbau ihrer Stellung Gewaltakte zu begehen und Einfluss auf Politik und Wirtschaft zu gewinnen. Sie ist gekennzeichnet durch Professionalität von Planung, Logistik, Tatausführung, Verwertung der Beute, Legalisierung der Erträge und kann ihre Strukturen informeller Natur rasch und flexibel anpassen.“ Titel der Präsentation, Autor
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Art. 146 StGB: Betrug OBJEKTIV Tatobjekte Vermögen eines andern
Mensch als Ziel der Irreführung Tathandlung: Irreführung Mitteilung von Tatsachen Falschheit der Tatsachen Arglist Erfolg 1: Irrtum Erfolg 2: Vermögensdisposition Erfolg 3: Schaden SUBJEKTIV Vorsatz in Bezug auf alle obj. TB-Elemente Absicht unrechtmässiger Bereicherung Titel der Präsentation, Autor
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Arglistformel 1948 (BGE 74 IV 151)
+ Opfermitverantwortung 1993 (BGE 119 IV 28) (vgl. auch BGE 128 IV 21; BGer 6B_887/2015)
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Frage 2.1: Tatverdacht, Eröffnung, Verfolgungszwang
Art. 309 StPO: Eröffnung Grundlage: Bericht der Polizei etc. (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO) BLACKBOX Tatverdacht (a.a.O. nicht definiert) unklar => Überweisung an Polizei für ergänzende Ermittlungen (Art. 309 Abs. 2 StPO) gegeben => Eröffnungsverfügung (Art. 309 Abs. 3 StPO) oder - in ganz klaren Fällen - sofortigen Strafbefehl (Art. 309 Abs. 4 StPO) eindeutig nicht gegeben => Nichanhandnahmeverfügung (Art. 309 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO) Art. 7 Abs. 1 StPO: Verfolgungszwang (ansatzweise Definition des Tatverdachts) „Verdachtsgründe“ = gut dokumentierte Tatsachen = Grundsachverhalt: => Festlegung des Grundsachverhalts gemäss Frage 2.1 „auf Straftaten hinweisend“ = Wahrscheinlichkeitsschluss: => Diskussion der Schlüsse aus dem Grundsachverhalt Folgerung: Bewertung des Tatverdachts im Raster von Art. 309 StPO Titel der Präsentation, Autor
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Frage 2.2: Zufallsfund bei Überwachung
Vorbemerkung: gilt nicht für Zufallsfunde aus Durchsuchungen (Art. 243 StPO) Rechtmässigkeit der Telefonüberwachung gegen Emil (Art. 269 StPO) Katalogtat: Betäubungsmitteldelikt gemäss Art. 269 Abs. 2 Bst. f StPO Dringlichkeit des Verdachts (Art. 269 Abs. 1 Bst. a): gem. SV nicht prüfbar Konkrete Schwere der Tat (Art. 269 Abs. 1 Bst. b): gem. SV nicht prüfbar Subsidiarität (Art. 269 Abs. 1 Bst. d): gem. SV nicht prüfbar Genehmigung durch ZMG (Art. 272 Abs. 1 StPO): gem. SV gegeben Erkenntnisse über „Firmenbestattungs-Geschäfte“ von Paula und Emil: kein Zusammenhang mit Katalogtat gemäss Überwachungsgenehmigung gegen Emil => Zufallsfund gemäss Art. 278 StPO sinngemässer Verweis auf Art. 269 StPO in Art. 278 Abs. 1 StPO betreffend Emil und Art. 278 Abs. 2 betreffend Tanja => Nochmalige Anwendung des Rasters Titel der Präsentation, Autor
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Frage 2.2: Zufallsfund bei Überwachung (Forts.)
Katalogtat: Begünstigung gemäss Art. 269 Abs. 2 Bst. a StPO (für Betrug gemäss Frage 2.1 noch zu wenig Anhaltspunkte) Dringlichkeit des Verdachts (Art. 269 Abs. 1 Bst. a): Erforderlichkeit bei Zufallsfunden umstritten; vgl. Verdachtsprüfung gem. Frage 2.1 Konkrete Schwere der Tat (Art. 269 Abs. 1 Bst. b): gem. SV 2.1 zu diskutieren Subsidiarität (Art. 269 Abs. 1 Bst. d): bei Zufallsfunden sinnloses Kriterium (h.L.) Genehmigung durch ZMG unverzüglich einzuholen (Art. 278 Abs. 3 StPO) ohne Genehmigung: Absonderung der Aufzeichnungen betreffend Zufallsfunde und Vernichtung nach Abschluss des Verfahrens (Art. 278 Abs. 4 StPO) Titel der Präsentation, Autor
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Frage 2.3: Verdeckte Ermittlungen
Definition der Verdeckten Ermittlung gemäss Art. 285a StPO: Subjekt: Person, die verdeckt ermittelt (VE): Angehörige oder Angestellte der Polizei Ausstattung: durch Urkunden abgesicherte falsche Identität (Legende) Vorgehen: täuschendes Verhalten Zwischenziel 1: Kontakte zu Personen knüpfen, Vertrauensverhältnis aufbauen Zwischenziel 2: in kriminelles Umfeld eindringen Endziel: besonders schwere Straftaten aufklären Prüfung, ob dieses Raster auf das Ansinnen von Paula gemäss Frage 2.3 zutrifft Hinweis: Abgrenzung zur weniger restriktiven verdeckten Fahndung gemäss Art. 298a ff. StPO Titel der Präsentation, Autor
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Frage 2.3: Verdeckte Ermittlung (Forts.)
Voraussetzungen der verdeckten Ermittlung gemäss Art. 286 StPO Verdacht auf Katalogtat gem. Art. 286 Abs. 2 StPO (beachte Abweichung von Art. 269 Abs. 2 StPO: engerer Katalog, dafür keine Dringlichkeit des Verdachts erforderlich) => Diskussion der Voraussetzung gemäss SV Fragen 2.1-3 konkete Schwere der Straftat => Diskussion gemäss SV Fragen 2.1-3 Subsidiarität => Diskussion gemäss SV Fragen 2.1-3 Art. 287 StPO: Anforderungen an die eingesetzte Person: Paula ist Angehörige eines Polizeikorps (Art. 287 Abs. 1 Bst. 1 StPO) polizeiliche Führungsperson erforderlich (Art. 287 Abs. 2 StPO) (Staatsanwalt als Führungsperson nicht zugelassen) Legende etc. vgl. Art. 288 StPO Genehmigung erforderlich, vgl. Art. 289 StPO Titel der Präsentation, Autor
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Frage 2.4: Beweisverwertung
Grundproblem: für Eindringen von Paula in Räume und IT-Anlage zum Zwecke der Beweiserhebung liegt keine gesetzlich abgestützte Erlaubnis vor Wendet Paula verbotene Beweiserhebungsmethoden gemäss Art. 140 StPO an? => zu diskutieren gemäss SV 2.4, wenn ja, „obere Giftklasse gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO Erhebt Paula die Beweise „in strafbarer Weise“ gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO? => zu diskutieren gemäss SV 2.4, wenn ja, „untere Giftklasse gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Untere Giftklasse: Verwertbar zur Aufklärung von „schweren Straftaten“ (Art. 141 Abs. 2 StPO) Folgebeweise verwertbar, wenn Erhebung auch ohne den „giftigen“ Beweis möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO) Titel der Präsentation, Autor
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Frage 2.4: Beweisverwertung (Forts.)
Heilungskonzept zur Diskussion: Stefan bewahrt die von Paula angefertigten Datenkopien und ihren Auswertungsbericht in einem notariell versiegelten Couvert getrennt von den Untersuchungsakten auf und weist Paula an, die bei ihr noch vorhandenen Kopien der Datensicherung und des Berichts zu löschen bzw. zu vernichten => zur Diskussion: Ist diese Massnahme sinnvoll und erforderlich? Titel der Präsentation, Autor
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Frage 2.4: Beweisverwertung (Forts.)
Stefan stellt einen Hausdurchsuchungsbefehl für das Büro von Tanja sowie einen Befehl zur Durchsuchung von Aufzeichnungen für den Computer von Tanja aus (vgl. StPO 241 ff.) und beauftragt Paula mit der Durchführung => zu prüfen: Zulässigkeit der Massnahmen Anordnung von Zwangmassnahmen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft: Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO Voraussetzungen generell: Art. 197 StPO Gesetzliche Grundlage und dort dargelegte weitere Voraussetzung: vgl. Art. 244 f. bzw. Art. 246 ff. => Grund zu Annahme des Auffindens von Beweismitteln hinreichender Tatverdacht Subsidiarität (mildeste zielführende Massnahme) Verhältnismässigkeit von Massnahme und mutmasslicher Straftat Titel der Präsentation, Autor
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2.4: Beweisverwertung (Forts.)
Einfluss der Vorgeschichte (Hausfriedensbruch und „Datendiebstahl“ von Paula) auf die Zulässigkeit der Durchsuchungen: Erkenntnisse von Paula vor dem Hausfriedensbruch etc. sind zur Begründung der Massnahmen und zur Forderung der weiteren Ermittlungen erlaubt (so auch die Kenntnis des Passwortes) Erkenntnisse von Paula aus dem Hausfriedensbruch etc. dürfen nicht zur Prüfung der Voraussetzungen für die Massnahmen verwendet werden Bei Beachtung dieser Unverwertbarkeit: Volle Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den rechtmässig angeordneten Durchsuchungen Bei Missachtung der Unverwertbarkeit: Unverwertbarkeitsrisiko auch für Durchsuchungen gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO, soweit die Beweise nicht unerlässlich für die Aufklärung „schwerer Straftaten“ sind (unklarer Begriff) Titel der Präsentation, Autor
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Frage 2.5: Geschädigtenrechte
Geschädigtenstellung des Telekommunikationsunternehmens (TKU): Art. 115 StPO Privatklägerstellung des TKU: Art. 118 StPO Parteieigenschaft des Privatklägers: Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör: Art. 107 StPO: Folgerung: Bericht von Stefan an Anton erlaubt? Teilnahmerecht der Partei: Art. 107 StPO u. Art. 147 StPO Folge der Verletzung des Teilnahmerechts: Unverwertbarkeit zulasten der abwesenden Partei (Art. 147 Abs. 4 StPO): Bedeutet Entlastung der beschuldigten Person Belastung der Privatklägerschaft? Polizeiliche Einvernahme im Auftrag der Staatsanwaltschaft: Gleiche Teilnahmerechte (Art. 312 Abs. 2 StPO) Titel der Präsentation, Autor
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Frage 2.6: Anklageprinzip
Anklageprinzip: In Anklageschrift nicht enthaltene Fakten dürfen dem Schuldspruch nicht zugrundegelegt werden. Bei Prüfung der Anklage oder „später im Verfahren“: Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Berichtigung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO zulässig. Nur Beschränkte Zulässigkeit der Änderungen und Erweiterung der Anklage auf Einladung des Gerichts gemäss Art. 333 StPO Verhältnis zwischen Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 StPO unklar Titel der Präsentation, Autor
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