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Rechtsfragen des E-Government

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Präsentation zum Thema: "Rechtsfragen des E-Government"—  Präsentation transkript:

1 Rechtsfragen des E-Government
Dr. Peter Parycek, MAS Zentrumsleiter Telematik Department für Governance & Public Administration Vortragseinstieg eine Geschichte zB.: Was ist das österreichisches E-Government? Situation: Umzug Download des Ab- und Anmeldeformular von HELP.gv.at Online ausfüllen Gang ins Meldeamt (+Ausweis) Online-Meldebestätigung mit Bezahlen und online-Zustellung Oder E-Learning Geschichte unter: PS.: Danke den Trainern für ihr Feedback und Verbesserungsvorschläge Foliensatz: Dr. Peter Parycek, DI Peter Reichstädter BKA - I/11

2 1. Gesellschaftlicher Wandel

3 Staat = wesentlicher Informationsanbieter
Unter dem Link findet sich die Methode zum Nachlesen: Wird gerne nachgefragt! Quelle:

4 Reduktion des Digital Gap
Internet-Nutzung 2000/2005(nach Altersgruppen) Basis: Österreicher ab 14 Jahren (6, Personen); Angaben in Prozent 2005: GfK Online Monitor 1. Quartal, FESSEL-GfK (4.500 Telefoninterviews pro Quartal, 14 Jahre +); 2000: AIM, FESSEL-GfK / INTEGRAL

5 Internet-Zugang in Unternehmen (in %)
Quelle: Statistik Austria, 2006

6 2. Definitionen, Modelle & rechtliche Grundlagen

7 Definition der EU-Kommission
„die Nutzung der IKT im Zusammenspiel mit organisatorischen Veränderungen und neuen Fähigkeiten, um öffentliche Dienste, demokratische Prozesse und die Gestaltung und Durchführung staatlicher Politik zu verbessern“ „Die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) können den Behörden dabei helfen, die zahlreichen Herausforderungen zu meistern. Die IKT selbst dürfen dabei aber nicht im Mittelpunkt stehen. Es geht vielmehr um die Nutzung der IKT im Zusammenspiel mit organisatorischen Veränderungen und neuen Fähigkeiten, um öffentliche Dienste, demokratische Prozesse und die Gestaltung und Durchführung staatlicher Politik zu verbessern. Genau darum geht es bei E-Government.“ (Hervorhebungen im Original) Die Rolle elektronischer Behördendienste (E-Government) für die Zukunft Europas (2003)

8 Kommunikationssicht Aichholzer, G; Schmutzer, S.: E-Government – Elektronische Informationsdienste auf Bundesebene in Österreich – Endbericht (Studie im Auftrag des BKA), Institut für Technikfolgen-Abschätzung der ÖAW, Wien 1999: Quelle: Parycek 2005, in Anlehnung an Aichholzer/Schmutzer 1999

9 E-Staat (E-Government)
Organisationen der Gesetzgebung (E-Legislation) Organisationen der Verwaltung (E-Executive) Organisationen der Gerichtsbarkeit (E-Jurisdiction) Hoheitsakt E-Hoheitsverwaltung (E-Administration) Privatwirtschaftsverwaltung E-Beschaffung (E-Procurement), E-Dienstleitungen (E-Assistance) …

10 Ziel: durchgängige Prozesse
zB. ELAK, Register (ZMR, Vollmachtsregister, Adressregister, …), Finanz Online, sonstige Fach- anwendungen etc. zB. HELP.gv.at, Wien.gv.at etc. zB. Portal Fachanwendung / Backoffice Duale Zustellung

11 Relevante gesetzliche Grundlagen & Empfehlungen (Auszug)
E-GovG AVG ZustG Verordnungen & sonstige Rechtsvorschriften Gesundheitstelematikgesetz, … Spezifikationen & Empfehlungen

12 Standard- dokumenten-
Kernstück: E-GovG E-Government-Gesetz Bürgerkarte Personen- bindung Vollmacht Stammzahl Bereichs- spezifisches Personenkenn- zeichen & wbPK § 2. Begriffsbestimmungen § 3. Identität und Authentizität § 4. Die Funktion „Bürgerkarte“ §4 Abs 2 Personenbindung § 5. Bürgerkarte und Stellvertretung § 6. Stammzahl § 7. Stammzahlenregisterbehörde § 8. Eindeutige Identifikation in Datenanwendungen § 9. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen § 10. Erzeugung bereichsspezifischer Personenkennzeichen § 11. Offenlegung bereichsspezifischer Personenkennzeichen in Mitteilungen § 12. Schutz der Stammzahl natürlicher Personen § 13. Weitere Garantien zum Schutz von Personenkennzeichen 3. Abschnitt Verwendung der Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich § 14. Wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen § 15. Garantien zum Schutz der Stammzahl und der Personenkennzeichen 4. Abschnitt Elektronischer Datennachweis § 16. für Daten über selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten § 17. für Personenstands- und Staatsbürgerschaftsdaten § 18. für sonstige Daten 5. Abschnitt Besonderheiten elektronischer Aktenführung § 19. Amtssignatur § 20. Beweiskraft von Ausdrucken § 21. Vorlage elektronischer Akten 6. Abschnitt Strafbestimmungen § 22. Unzulässige Verwendung von Stammzahlen, bereichsspezifischen Personenkennzeichen oder Amtssignaturen 7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 23. Sprachliche Gleichbehandlung § 24. In-Kraft-Treten § 25. Übergangsbestimmungen § 26. Erlassung und In-Kraft-Treten von Verordnungen § 27. Verweisungen § 28. Vollziehung Stammzahlen- register Ergänzungs- register Standard- dokumenten- register Amts- signatur Verwaltungs- signatur

13 3. Elektronische Signaturen

14 Rechtsgrundlagen der elektronische Signatur
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturrichtlinie) Bundesgesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz) Verordnung des Bundeskanzlers über elektronische Signaturen (Signaturverordnung) weitere Rechtsbereiche (E-GovG, GOG, NO, RAO, BRÄG 2006, SWRÄG 2006, VerwSigV, elektronische Rechnungslegungsverordnung)

15 Definition § 2 Z 1 SigG elektronische Signatur: „elektronische Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verknüpft werden und die der Authentifizierung, also der Feststellung der Identität des Signators, dienen“

16 Definition Die elektronische Signatur ist also die Zuordnung eines Dokuments an den Signator Klare Abgrenzung von „eingescannter Unterschrift“ oder der Verschlüsselung eines Klartextes in einen „Geheimtext“!

17 Authentizität von Urheber & Daten
Zuordnung der Daten zum Unterzeichner Schutz vor Abstreiten durch Unterzeichner Sicherung der signierten Daten vor Manipulation am Übertragungsweg durch den Empfänger

18 Signaturvorgang im Überblick (Sender)
Verfassen eines Dokuments Hashwert wird gebildet Hashwert wird mit dem privaten Schlüssel verschlüsselt Signatur z.B.: Versand der signierten Nachricht mit dem eigenen öffentlichen Schlüssel

19 Hashwert Mathematische Ableitung aus dem Klartext des Dokuments Stark komprimiert Nicht rückführbar (Einweg-Funktion) „Digitaler Fingerabdruck“

20 Asymmetrische Verschlüsselung
Zwei Schlüssel Prinzip Privater Schlüssel (Private Key) - Zugangsberechtigung (PIN) - nur dem Signator bekannt Öffentlicher Schlüssel (Public Key) - Signaturprüfdaten - öffentlich zugänglich und abrufbar

21 Signaturvorgang im Detail (SENDER)
DATEN Dokument Sehr geehrte/r Teilnehmer/in Dieser Antrag darf bei der Übertragung über das Internet nicht verändert werden. Daher wird dieser elektronisch signiert. Mit freundlichen Grüßen Ihr/e Vortragende/r Dokument Sehr geehrte/r Teilnehmer/in Dieser Antrag darf bei der Übertragung über das Internet nicht verändert werden. Daher wird dieser elektronisch signiert. Mit freundlichen Grüßen Ihr/e Vortragende/r Hashing Hash- Algorithmus Signaturblock: Signaturwert Datum, Zertifikat Seriennummer Hashwert Signaturwert Verschlüsselung des Hashwerts Verschlüsselungs- Algorithmus Private Key Signaturwert wird Teil des Signaturblocks PROGRAMM Dokument & Signaturblock werden versendet Vgl. Gehring 1997

22 Secure Viewer Möglichkeit, das Dokument in der Form zu sehen, in der es signiert wird Signaturvorgang kann anschließend ausgelöst werden

23 Überprüfung der Signatur im Überblick (Empfänger)
Aus dem empfangenen Dokument wird der Hashwert erneut gebildet Mit dem öffentlichen Schlüssel des Senders wird die Signatur entschlüsselt, der ursprüngliche Hashwert wird bekannt Vergleich beider Hashwerte Hashwerte ident Nachricht vom Sender und unverfälscht

24 Überprüfung der Signatur im Detail (Empfänger)
DATEN Dokument Sehr geehrte/r Teilnehmer/in Dieser Antrag darf bei der Übertragung über das Internet nicht verändert werden. Daher wird dieser elektronisch signiert. Mit freundlichen Grüßen Ihr/e Vortragende/r Signaturblock: Signaturwert Datum, Zertifikat Seriennummer Hashing Hash- Algorithmus Hashwert Vergleich der beiden Werte Signaturwert Vergleichswert Entschlüsselung des Signaturwerts Entschlüsselungs- Algorithmus Public Key PROGRAMM Vgl. Gehring 1997

25 Elektronische Signatur
„Einfache“ elektronische Signatur dient der Feststellung der Identität des Signators Sichere elektronische Signatur: ist ausschließlich dem Signator zugeordnet Ermöglicht die Identifizierung des Signators wird mit Mitteln erstellt, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann Daten werden so verknüpft, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann beruht auf einem qualifizierten Zertifikat: Karte muss persönlich abgeholt werden (inklusive Belehrung) Kartenlesegerät und Karte müssen zertifiziert sein u.w.

26 Fortgeschrittene elektronische Signatur
Begriff nur in der Signaturrichtlinie (Artikel 2) enthalten ist ausschließlich dem Signator zugeordnet ermöglicht die Identifizierung des Signators wird mit Mitteln erstellt, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann Daten werden so verknüpft, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann erfüllt verglichen mit dem Signaturgesetz bis auf. § 2 Z 3 lit. e SigG die Anforderungen der sicheren elektronischen Signatur wird öfters im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnungslegung genannt Vorsteuerabzugsberechtigung bei elektronischer Rechnungslegung lediglich beweisrechtliche Anerkennungsvoraussetzung

27 Zertifikat elektronische Bescheinigung
Zuordnung von Signaturprüfdaten an eine bestimmte Person (Signator) und Bestätigung der Identität Zertifikate unterscheiden sich durch inhaltliche Informationen rechtliche Anforderungen Garantien des Sicherheitsniveaus des Ausstellungsprozesses und der Vertrauenswürdigkeit der Zertifizierungsdiensteanbieter Haftung der Zertifizierungsdiensteanbieter Aufsicht über die Zertifizierungsdiensteanbieter obliegt der Telekom-Control-Kommission (kann sich bei der Durchführung der Aufsicht der RTR-GmbH bedienen)

28 Name des Anwenders (Signator) Öffentlicher Schlüssel des Anwenders
Zweckmäßige Angaben Name des Anwenders (Signator) Öffentlicher Schlüssel des Anwenders Elektronische Signatur des Zertifizierungsdiensteanbieters - kann in der Regel auch beim Zertifizierungsdiensteanbieter abgerufen werden („Verzeichnisdienst“)

29 Qualifiziertes Zertifikat
Basis für sichere elektronische Signatur

30 Angaben für ein qualifiziertes Zertifikat
Hinweis, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt den unverwechselbaren Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters und den Staat seiner Niederlassung Namen des Signators Signaturprüfdaten Gültigkeitsdauer des Zertifikats eindeutige Kennung des Zertifikats Signatur des Zertifizierungsdiensteanbieters (Anforderungen des § 2 Z 3 lit. a bis d) u.w.

31 Weitere Voraussetzungen
Qualifiziertes Zertifikat Weitere Voraussetzungen Identität des Signators wird mittels amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass,..) geprüft Strenge Auflagen an den Zertifizierungsdiensteanbieter (insbesondere an die eingesetzten technischen Komponenten)

32 Allgemeine Rechtswirkungen - Einfache Signatur (§ 3 SigG)
muss als Beweismittel zugelassen werden unterliegt der richterlichen Beweiswürdigung Grundsatz der „Nichtdiskriminierung“

33 Rechtswirkungen Besondere Rechtswirkungen - Sichere Signatur (§ 4 SigG) der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt erfüllt insbesondere die Anforderungen des § 886 ABGB Ausnahmen*: bei Schrifterfordernis im Familien- & Erbrecht öffentliche Beglaubigung erforderlich Grundbuch, Firmenbuch & andere öffentliche Register Bürgschaftserklärungen außerhalb geschäftlichen, gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit * Ab , in bestimmten Fällen auch mit sicherer Signatur möglich (siehe Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006)

34 5. Bürgerkartenkonzept

35 Bürgerkartenkonzept: Ausprägungen
Maestro Bankomatkarte Sozialversicherungskarte (eCard) Mobiltelefon, A1-Signatur Dienstausweise (z.B. BMF) Schüler- & Studentenausweise BGBl. II, 11/2006: Verordnung des BMF betreffend Dienstausweise, § 3 Abs. 2

36 Online-Identität = ZDA* + öffentlichen Register
Trust Center der Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) Register aus dem Öffentlichen Sektor ZDA A-Trust ZDA SozVers ZMR BMI Örtliche Zuständigkeit: Keine Verpflichtung zur Ummeldung bei A-Trust Doppelten Namen Wolfgang Schmid 78 davon haben 18 ein Zertifikat bei A-Trust – wie weiß nun die Behröde welcher Wolfgang Schmid ‚Elektronische-Identität‘ * ZDA = Zertifizierungsdiensteanbieter

37 Online Identität nach E-GovG
Online Identität: Zertifikat (ZDA) + Stammzahl (SZ) (Öffentlicher Sektor) Stammzahl (SZ): dient der Identifizierung von Personen Zertifikat: dient der elektronischen Unterschrift Personenbindung = Zuordnung Stammzahl (SZ) ↔ natürliche Person

38 Stammzahl Stammzahl für Natürliche Personen:
gemeldete Personen: verschlüsselte ZMR-Zahl Nicht meldepflichtige Personen: verschlüsselte Ergänzungsregisterzahl Stammzahl für Juristische Personen: Vereine: unverschlüsselte Vereinsregisterzahl Unternehmen: unverschlüsselte Firmenbuchnummer Ausländische Unternehmen: unverschlüsselte Ergänzungsregisterzahl Öffentliche Organisationen: unverschlüsselte Ergänzungsregisterzahl

39 Stammzahl (SZ) Erzeugung (§ 6 Abs. 2 E-GovG)
ZMR-Zahl: Verschlüsselung SZ = Verschlüsselte ZMR-Zahl Stammzahlregisterbehörde errechnet die Stammzahl SZ wird auf die Karte geschrieben Stammzahlregisterbehörde speichert die SZ NICHT (Virtuelles Register) Stammzahl: MDEyMzQ1Njc Stammzahl

40 Stammzahl: Verwendung
SZ steht auf jeder Bürgerkarte kann zwar ausgelesen werden darf aber nur verwendet werden zur bPK-Berechnung (bereichsspezifische Personenkennzeichen) Keine Speicherung! (§ 12)

41 bPK: Erzeugung Stammzahl nicht rückführbare Ableitung! bPK a bPK b
z.B. Steuern & Abgaben z.B. Bauen & Wohnen bPK b Umrechnung unmöglich!

42 bPK: Erzeugung grundsätzlich: nur mit Bürgerkarte des Betroffenen!
nötig für bPK-Erzeugung: SZ auf Bürgerkarte für Behörden (§ 10 Abs. 2 E-GovG): Anfrage an SZ-RegBehörde möglich Input: ausreichend identifizierende Merkmale (Name, Geb.datum, Anschrift...) & gewünschter (eigener) Bereich (§ 15 Abs. 2 StZRegV) Output: bPK für gewünschten (eigenen) Bereich

43 Fremd bPK Das bPK eines anderen Bereichs darf in den staatlichen Datenanwendungen nur verschlüsselt als „Fremd-bPK“ gespeichert werden. Umrechnung in “Fremd-bPK” via SZ-RegBehörde möglich Input: eigene bPK, Name, ev. Geb.datum & gewünschter fremder Bereich (§ 13 Abs. 1 StZRegV) Output: “Fremd-bPK” = verschlüsselte bPK des fremden Bereichs (§ 13 Abs. 2 E-GovG iVm § 13 Abs. 4 StZRegV) Verschlüsselt wird mit dem öffentlichen Schlüssel der Behörde, auf deren Datenanwendungen sich das Fremd-bPK bezieht. Beispiel Registerzählung: Daten über die gezählten Personen werden aus verschiedenen Registern und sonstigen Quellen gesammelt. Es können daher keine anonymisierten Daten verwendet werden Identität der Betroffenen ist nicht von Interesse; aber es muss die Eindeutigkeit der Zurechnung der Daten aus den unterschiedlichen registern/Quellen gewährleistet sein. Diese Zurechung wird nicht über den Namen sondern über das bPK-Statistik vorgenommen. Register werden vor der Zählung mit den bPKs und den Fremd-bPKs der Statistik Austria ausgestattet Die Register liefern ihre Datensätze an die Statistik Austria ohne Namen der Betroffenen aber mit dem verschlüsselten Statistik-bPK und dem verschlüsslten eigenen bPK

44 6. Verwaltungs- , Amtssignatur & exklusive
6. Verwaltungs- , Amtssignatur & exklusive elektronische Signaturen für Behörden und Berufsgruppen

45 Verwaltungssignatur (§ 25 Abs. 1 E-GovG)
Verwaltungssignatur dient der elektronischen Kommunikation Bürger  Behörde Verwaltungssignaturen müssen nicht allen Bedingungen der Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten der sicheren Signatur genügen “Im Rahmen der Bürgerkartenfunktion dürfen bis zum 31. Dezember 2007 gleichgestellt mit sicheren Signaturen auch Verwaltungssignaturen verwendet werden.“

46 Amtssignatur (1) Amtssignatur nur für Unterzeichnung durch Behörden
Amtssignatur (E-GovG § 19 Abs. 1) elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen Herkunft des Dokuments erkennbarer

47 Amtssignatur (2) Rückführbarkeit aus dem Ausdruck
‘Fundstelle’ im Internet Verfahren zur Rückführung des Ausdrucks anwendbare Prüfmechanismen Kommentar: Bitte im Vortrag Rückführbarkeit aus dem Ausdruck =~ Validierung – dadurch erklären! – (Rückführbarkeit ist im Gesetz und deshalb auch auf Folie)! Aufbau und Bildmarke zur Widererkennung Vorgabe der Inhalte für die Behörde Rückführbarkeit des Papierausdrucks NEUE FOLIE Ausstellender Zertifizierungsdienste-anbieter (ZDA) Eindeutige Formularbezeichnung mit Versionskennung Datum & Uhrzeit der Ausstellung Inhaber Signaturwert Bildmarke nach E-GovG

48 Zusätzliche exklusive elektronische Signaturen für Behörden und Berufsgruppen
Elektronische Signatur der Justiz Archivsignatur Elektronische Beurkundungssignatur der Notare Elektronische Notarsignatur Elektronische Anwaltssignatur Elektronische Beurkundungssignatur der Ziviltechniker Elektronische Ziviltechnikersignatur

49 Zusammenfassung Sichere elektronische Signatur = Verwaltungssignatur =
für Kommunikation Bürger/Wirtschaft  Behörde für Kommunikation Bürger/Wirtschaft  Bürger/Wirtschaft Verwaltungssignatur = für Kommunikation Bürger/Wirtschaft  Behörde (der sicheren Signatur gleichgestellt) für Kommunikation Bürger/Wirtschaft  Bürger/Wirtschaft („einfache“ Signatur) Amtssignatur = für Kommunikation Behörde  Bürger/Wirtschaft Signaturen für Berufsgruppen Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ziviltechniker, Justiz

50 7. Online-Verfahren

51 Rechtsrahmen für elektronische Verfahren
Anbringen Bearbeitung Duale Zustellung

52 Barrierefreie Webseiten
Entschließung des Rates "eAccessability" 2003/C 39/03: Ziel: Verbesserung des Zuganges von Menschen mit Behinderungen zur Wissensgesellschaft E-GovG § 1 Abs. 3: bis barrierefreier Zugang für behinderte Menschen White Paper 2005: „1-2-3 Barrierefrei – Gestaltung barrierefreier Internetangebote“: Weitere Rechtsquellen: Behindertengleichstellungsgesetz Art 7 Österreichische Bundesverfassung

53 Anbringen: Form & Zeit § 13 AVG
prinzipiell jede Form möglich, Behörde kann einschränken (AVG § 13 Abs. 1) Anbringen außerhalb der Amtsstunden „rechtzeitig eingebracht“ wenn Zeitpunkt innerhalb offener Frist feststellbar (AVG § 13 Abs. 5) Zweckmäßig: E-Formulare Festlegung der Dateiformate

54 Antragsformulare: Styleguide
Ziel: bundesweit einheitliches Design & Aufbau unabhängig von Zuständigkeit Elemente z.B.: Grundstruktur von E-Formularen Inhaltliche Gliederung Aufbau der Formularbausteine Texte im Formular Schriften, Linien & Farben Logos, grafische Elemente Standarddaten Styleguide 2.0 wird Änderungen mit sich bringen – befindet sich zur Zeit in der Genehmigung. Adaption der Präsentationsinhalte mit positiven Beschluss

55 Antragsformular

56 Identität & Authentizität § 3 E-GovG
Rechtliche Sicht: Qualität des Identitätsnachweises ist vom Verfahren und der Strategie der jeweiligen Organisation abhängig: eindeutiger Identitätsnachweis „einfacher“ Identitätsnachweis z.B.: im Sinne einer Wiederholungsidentität kein Identitätsnachweis Technische & organisatorische Sicht: Aufbauend auf Recht und Strategie können unterschiedliche technische Lösungen eingesetzt werden: Bürgerkartenkonzept Username / Passwort / TAN (Mit RSa Brief, …) Verzicht auf technische Identifizierungslösungen  In der Regel wird nur das Bürgerkartenkonzept ein durchgehendes elektronisches Verfahren gewährleisten. (z.B. bPK für Akteneinsicht, Zustellung, …) Verwaltungsverfahren haben hinsichtlich ihrer Wertigkeit unterschiedliche Qualitäten & Risken. Der Antrag auf Befreiung vom Sportförderungsbeitrag hat eine andere Qualität als ein Ansuchen um Baugenehmigung. Dementsprechend sind die Prüfung der Identität des Antragstellers, die Authentizität des Antrages, das Unterschriftserfordernis, die Signaturart (einfache oder sichere), die gesicherte Übermittlung von Antrag und die Art der Erledigungszustellung, etc. je nach Verfahren oder aufgrund einer Gesetzesvorgabe entsprechend zu behandeln.

57 Gebühren Elektronische Überweisungsmöglichkeiten: Bankeinzug
keine Überprüfungsmöglichkeit Kreditkarte keine Durchführungsgarantie + große Verbreitung  Vertrautheit Netbanking-Schnittstelle EPS2 + Durchführungsgarantie für Überweisungsaufträge + keine „Blockade“ falls Deckung fehlt + Widerruf durch Zahler unmöglich + Schnittstelle zum ELAK Webseitenwechsel & mangelnde Vertrautheit Gebührenbefreiung bis Ende 2006 (§ 10 Gebührengesetz) Wahlmöglichkeit der KundInnen über Zahlungsart Stadt Wien: Internetzahlung Kreditkarten eps-Online-Banking Maestro Zahlschein Zahlung an der Kassa Verkürzter Zahlungsweg: Schnellere Erledigung Automatisierte Rückstandsbetreuung Automatische Befunderstellung bei Bundesgebühren

58 Nachweisdokumente beistellen
prinzipiell 3 Möglichkeiten § 17 E-GovG: Bürger übermittelt Dokumente elektronisch (Upload) (Behörde kann die Dateiformate nach § 13 AVG kundmachen) Datenbeschaffung durch die Behörde auf Basis einer gesetzlichen Ermächtigung Datenbeschaffung durch die Behörde auf Basis einer Zustimmung des Bürgers

59 Zustellung (allgemein)
Elektronische Zustellung: elektronische Übermittlung von behördlichen Schriftstücken mit oder ohne Zustellnachweis eindeutige Identifikation des Empfängers als RSa-Ersatz als RSb-Ersatz keine nachweisliche Zustellung Übergangsbestimmung bis

60 E-Zustellung: Behördensicht
? 1 Applikation der Behörde Zustellkopf Zustell-server 1 Zustell-server 2 Zustell-server 3 x ? 2 3 Beliebig viele (private) Zustellserver können teilnehmen. Alle Anfragen ergehen an den Zustellkopf (ZKopf), der die bekannten Zustellserver (ZUSE 1–n) befragt und die gesammelten Antworten zurückliefert. Quelle: Peter Reichstädter ...

61 E-Zustellung: Bürgersicht
1 2 Verständigung wird geschickt Zustellstück trifft ein 3 Zustellserver Login mit Bürgerkarte - Übernahmebestätigung wird signiert 4 Nachricht speichern oder weiterleiten Quelle: Peter Reichstädter

62 Duale Zustellung verbindet konventionelle Zustellung mit elektronischer Zustellung Intention: elektronisch zustellen Elektronische Zustellung nicht möglich: Überführung in konventionelle Zustellung (Druck, Kuvertierung, …) Zustellnachweis jedenfalls elektronisch vorhanden -> Integration EINER Schnittstelle

63 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Dr. Peter Parycek, MAS Zentrumsleiter Telematik Department für Governance & Public Administration Donau-Universität Krems 02732/ 0676/ Donau-Universität Krems Peter Parycek, Zentrumsleiter Telematik Christian Rupp 63

64 Links Bundeskanzleramt der Republik Österreich http://www.bka.gv.at/
Datenschutz offizielle Website der österreichischen Datenschutzkommission HELP.gv.at HELP weist Sie durch Österreichs Behörden, Ämter und Institutionen und hilft Ihnen Zeit und Weg zu sparen. HELP.gv.at ist ihr Behördenwegweiser im Internet, der Sie – ausgehend von konkreten Lebenssituationen, wie etwa Schwangerschaft, Geburt, Heirat oder Wohnen – über Amtswege in Österreich informiert und teilweise deren elektronische Erledigung zulässt. Konzept Bürgerkarte Diese Seiten informieren über das "Konzept Bürgerkarte", ein Projekt, das von der österreichischen Bundesregierung in ihrer Regierungsklausur am 21. November 2000 initiiert wurde und seitdem umgesetzt wird.

65 Links Reference-Server E-Government erfordert eine neue Form der Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Stellen. Vor allem im Bereich der Schnittstellen und Basisfunktionen ist eine einheitliche und gemeinsame Vorgangsweise entscheidend für eine erfolgreiche Umsetzung. Auf diesem Server werden die gemeinsam von Bund, Ländern und Gemeinden erarbeiteten Vorschläge und Empfehlungen publiziert. Zentrum für sichere Informationstechnologie - Austria (A-SIT) Das Zentrum für sichere Informationstechnologie - Austria (A-SIT) ist ein gemeinnütziger Verein. Mit Ministerratsbeschluss von Juli 1999 wurde A-SIT der Auftrag erteilt, die öffentliche Verwaltung in Sicherheitsfragen zu beraten. A-SIT ist als Bestätigungsstelle gemäß Signaturverordnung vom registriert. Sozialversicherung / eCard

66 ANHANG

67 Elektronische Signatur der Justiz
entspricht gemäß § 89c Abs. 3 GOG den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a, b und d SigG ist ausschließlich dem Signator zugeordnet ermöglicht die Identifizierung des Signators Daten werden so verknüpft, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann elektronische Signatur der Justiz für Ausfertigung gerichtlicher Erledigungen (soweit vorgesehen) verkehrsfähige Versionen einer elektronischen Urkunde aus dem Beglaubigungsarchiv der Justiz

68 entspricht den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a, b und d SigG
Archivsignatur entspricht den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a, b und d SigG ist ausschließlich dem Signator zugeordnet ermöglicht die Identifizierung des Signators Daten werden so verknüpft, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann Zweck der Archivsignatur Speicherung einer elektronischen Urkunde in Urkundenarchiven von Körperschaften des öffentlichen Rechts Abruf einer verkehrsfähigen Version einer elektronischen Urkunde aus Urkundenarchiven von Körperschaften des öffentlichen Rechts

69 Elektronische Beurkundungssignatur der Notare
elektronische Unterfertigung bei Amtsgeschäften (§§ 1 und 13 Abs. 1 NO) sichere elektronische Signatur, die der Errichtung öffentlicher Urkunden vorbehalten ist qualifiziertes Zertifikat Eigenschaft als Notar Amtssiegel Amtssiegel ist im Unterschriftsvermerk abzubilden qualifiziertes Zertifikat ist im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignatur ersichtlich zu machen

70 Elektronische Notarsignatur
ist gemäß § 13 Abs. 1 NO eine sichere elektronische Signatur dient zur Besorgung der Amtsgeschäfte nach § 5 NO Eigenschaft als Notar ist im qualifiziertem Zertifikat einzutragen qualifiziertes Zertifikat ist im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignatur ersichtlich zu machen

71 Elektronische Anwaltssignatur
ist gemäß § 21 Abs. 2 RAO eine sichere elektronische Signatur der Berufsausübung als Rechtsanwalt vorbehalten darf im Rahmen der Berufstätigkeit eingesetzt werden Die Berufsbezeichnung ist in das qualifizierte Zertifikat einzutragen Möglichkeit der Speicherung von Urkunden im anwaltlichen Urkundenarchiv unter Beifügung der elektronischen Anwaltssignatur

72 Elektronische Beurkundungssignatur der Ziviltechniker
Verpflichtung gemäß § 16 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz für die elektronische Unterfertigung von ausgestellten öffentlichen Urkunden sichere elektronische Signatur zu verwenden, die der Errichtung öffentlicher Urkunden vorbehalten ist Die Berufsbezeichnung und der Inhalt des Siegels sind im qualifizierten Zertifikat einzutragen Siegel ist im Unterschriftsvermerk abzubilden

73 Elektronische Ziviltechnikersignatur
ist gemäß § 16 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz eine sichere Signatur zur Unterfertigung der zur Berufsausübung zählenden Tätigkeiten Ausnahme: Unterfertigung von öffentlichen Urkunden Die Berufsbezeichnung ist im qualifizierten Zertifikat einzutragen


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