Präsentation herunterladen
Die Präsentation wird geladen. Bitte warten
Veröffentlicht von:Sebastian Richter Geändert vor über 6 Jahren
1
Wahl des Schulelternsprechers am Staatl
Wahl des Schulelternsprechers am Staatl. Überregionalen FÖZ Hören Erfurt am
2
Tagesordnung Dank und Entlastung des bisherigen Schulelternsprechers
Wahl des Schulelternsprechers für das Schuljahr Aufgaben der Schulkonferenz (= siehe Homepage unserer Schule) Weiterentwicklung unserer Schule zum Kompetenz-und Beratungszentrum Hören in Thüringen Eigenverantwortliche Schule (EVA) Situation zu Beginn des neuen Schuljahres
3
Wahl des Schulelternsprechers für die Schuljahre 2010/2011 und 2011/2012
4
Aufgaben, Rechte und Pflichten
Die Schulkonferenz am Staatlichen überregionalen Förderzentrum Hören Erfurt Aufgaben, Rechte und Pflichten
5
Schulkonferenz Beratende Funktion Entscheidungsrecht Nimmt Stellung
Anhörungsrecht
6
Gesetzliche Grundlagen
Thüringer Schulgesetz : § 38 Abs. 3 bis 6 ThürSchulG (1) Als Organ der Mitwirkung und Mitbestimmung von Schülern, Eltern, Erziehern und Lehrern an der Schule wird jeweils für zwei Schuljahre eine Schulkonferenz gebildet. Den Vorsitz führt der Schulleiter; er hat kein Stimmrecht.
7
Schulträger: die Stadt Erfurt
(2) Der Schulträger ist rechtzeitig über die ihn berührenden Angelegenheiten zu informieren; er kann durch Beauftragte an der Beratung teilnehmen. Der Schulträger: Stadtverwaltung Erfurt – Amt für Bildung Leiter: Herr Dr. Ungewiss Frau Meyer– zuständig für FÖZ Hören
8
Anzahl und Zusammensetzung der Mitglieder der Schulkonferenz
Zusammensetzung der Schulkonferenz: Schultyp Anzahl der Lehrervertreter Anzahl der Elternvertreter Anzahl der Schülervertreter Grundschule: durchgehend einzügig 2 Grundschule: durchgehend mindestens zweizügig 3 Grundschule mit Hort 3, davon 1 Erzieher anstelle eines Vertreters der Lehrer 2 bzw. 3 je nach Grundschultyp (siehe oben!) Schule mit überwiegend volljährigen Schülern alle übrigen Schulen Am FÖZ Hören Erfurt Lehrer: 3 SPF: 3
9
Allgemeine Aufgaben Sie kann der Lehrerkonferenz1Empfehlungen geben
sie kann bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gremien und Einzelpersonen vermitteln2 sie kann in wichtigen Fragen (ist nicht näher definiert) entscheiden 1) § 30 Aufgaben der Lehrerkonferenz (1) Die Lehrerkonferenz beschließt in den Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Entscheidung zugewiesen sind, mit bindender Wirkung für den Schulleiter und die übrigen Mitglieder der Lehrerkonferenz. Die Lehrerkonferenz entscheidet über Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen, über die Differenzierung im Fach Deutsch nach § 45 Abs. 2, über das Angebot von Fächern im Rahmen des § 45 Abs. 3 Satz 4, über die Unterrichtszeit nach § 46 Abs. 1 und über Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule sowie von Dienstaufsichtsbeschwerden. (2) In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind Empfehlungen. (3) Für die Ausführung der Beschlüsse der Lehrerkonferenz nach Absatz 1 Satz 1 ist der Schulleiter verantwortlich. Ist der Schulleiter der Auffassung, dass ein Beschluss der Lehrerkonferenz gegen eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift verstößt oder dass er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, so hat er den Gegenstand dieses Beschlusses in einer weiteren, innerhalb eines Monats einzuberufenden Sitzung noch einmal zur Beratung zu stellen. Handelt es sich um eine Angelegenheit, die der Lehrerkonferenz nach Absatz 1 Satz 1 zur Entscheidung zugewiesen ist, so hat der Schulleiter den Beschluss zu beanstanden, den Vollzug auszusetzen und, in dringenden Fällen ohne wiederholte Beratung, die Entscheidung des Schulamts herbeizuführen. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Bis zur Entscheidung des Schulamts darf der Beschluss nicht ausgeführt werden. Das Schulamt kann im übrigen auch entscheiden, wenn die Lehrerkonferenz oder ein zuständiger Ausschuss in einer wichtigen Angelegenheit nicht tätig wird oder schulaufsichtlichen Beanstandungen nicht Rechnung trägt. § 31 Sitzungen (1) Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. (2) Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Klassensprecher, Schülersprecher und Mitglieder der Schulelternvertretung hinzugezogen werden. § 12 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. § 32 Einberufung (1) Der Schulleiter beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr ein. (2) Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder das Schulamt unter Angaben der zu beratenden Gegenstände dies verlangt. (3) Der Vorsitzende nach § 37 Abs. 1 Satz 5 ThürSchulG hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise erfolgen. In dringenden Fällen ist der Vorsitzende an die Frist nicht gebunden. § 33 Teilnahmepflicht (1) Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Lehrer und Erzieher, die an mehreren Schulen eingesetzt werden, sowie teilzeitbeschäftigte und nebenberuflich tätige Lehrer und Erzieher sind hierzu nur in dem Maße verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht oder mit ihrer Tätigkeit besteht. (2) Der Vorsitzende kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen befreien. § 34 Tagesordnung (1) Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. (2) Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. Widerspricht ein Drittel der Mitglieder der Behandlung eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. § 35 Beschlussfähigkeit (1) Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und eine Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist. (2) Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. § 36 Stimmberechtigung (1) Stimmberechtigt sind die der Lehrerkonferenz angehörenden Lehrer. (2) Der Ausschluss eines Mitglieds von der Beratung und Abstimmung richtet sich nach § 20 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes. § 37 Beschlussfassung (1) Jeder anwesende stimmberechtigte Lehrer ist bei der Abstimmung zur Stimmabgabe verpflichtet. (2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 38 Niederschrift (1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer. (2) Die Niederschrift muss das Datum, den Beginn und das Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis enthalten. Bei wichtigen Entscheidungen muss die Niederschrift ferner die maßgebenden Gründe enthalten. (3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten Sitzung von der Konferenz zu genehmigen. Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken. (4) Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren. 2) Differenzen zwischen Schule und Elternhaus, zwischen Eltern und Schulämtern, zwischen Eltern und Schulträger, Interessenkonflikte zwischen Schule und Institutionen …
10
Beratende Funktion (3) Die Schulkonferenz berät Fragen, die
Schüler, Eltern, Lehrer und Erzieher gemeinsam betreffen - bspw. Schulstandortwechsel3 Einführung eines neuen Schulfaches4 Änderung des Einzugsbereiches einer Schule5 Änderung von Bildungsgängen 6… gibt Empfehlungen7 3) War im Jahr 2000 Thema: Schulkonferenz war sehr stark eingebunden 4) An unserer Einrichtung zur Zeit kein Thema mehr – lediglich LBG/DGS wurde neu eingeführt – allerdings fakultativ: Eltern können wählen, müssen ihre Kinder nicht daran teilnehmen lassen 5) Unser Einzugsbereich ist der Freistaat Thüringen – Schulkonferenz wäre nur dann gefragt, wenn unser überregionaler Status in einen regionalen Status geändert werden sollte (war bspw. Beim FÖZ Körperliche Entwicklung der Fall) 6) bspw. Einführung des Bildungsganges GB oder Umwandlung der RS für Hö in eine LB – Schule 7) Ist nicht näher definiert
11
Sie entscheidet allein oder nach Anhörung anderer Gremien
über Gründung und Ausgestaltung von Schulpartnerschaften über eine Pausenordnung8 über eine Pausenverpflegung8 über das Aufstellen von Getränkeautomaten8 über Stellungnahmen und Empfehlungen zu Beschwerden über das außerunterrichtliche Angebot der Schule im Rahmen der an der Schule gegebenen personellen und sächlichen Voraussetzungen9 Sie entscheidet allein oder nach Anhörung anderer Gremien 8) Pausenordnung: bspw. Trennung von GS und Regelschule mit unterschiedlichen Pausenzeiten Pausenverpflegung: Anbieten von Brötchen etc. – muss aber auch finanziell und organisatorisch machbar sein – d.h.: die Schulkonferenz muss Vorschläge anbieten bzw. Lösungswege zu den Vorschlägen haben 9) Ist zur Zeit nicht diskutabel, weil: - AG „Schulchor“ - AG „Digitale Photographie“ - Schüler zum großen Teil in Fahrdienste eingebunden sind - unser Wohnheim für Wohnheimschüler eine Menge Freizeitangebote anbietet - die personelle Situation an der Schule keinerlei Freiräume lässt
12
Sie entscheidet allein oder nach Anhörung anderer Gremien
über Abweichungen von der Stundentafel10 über Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen11 über Grundsätze zu Hausaufgaben12 über besondere Schulveranstaltungen über freiwillige Unterrichtsveranstaltungen über Grundsätze für Klassenfahrten13 über die Schulordnung14 und über die Einführung neuer Schulbücher15 bspw.: statt 6 Stunden Deutsch – Streichung auf 2 Stunden o.ä. bspw.: Naturwissenschaft (Zusammenfassung von Biologie, Physik, Geographie und Chemie) festgelegte Zeiten im Wohnheim, Regeln für HA: zuerst mündlich, dann schriftlich, HA übers Wochenende und über die Ferien usw. Auslandsfahrten generell nur in Abschlussklassen, evtl. Höhe der Kosten festlegen, Anzahl der Begleitpersonen, Ziele von Klassenfahrten manifestieren… Unsere Schulordnung wurde durch die Schulkonferenz am 7. September 2005 nach einer halbjährigen Erarbeitungsphase verabschiedet. Steht zur Zeit nicht zur Debatte, da unsere Schüler nach den allgemein gültigen Lehrplänen Thüringens unterrichtet werden und geeignete und adaptierte Lehrbücher nicht auf dem Markt sind.
13
Entscheidungsrecht die Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen im Rahmen von Projekten zur Öffnung von Schule gegenüber ihrem sozialen Umfeld und unter Berücksichtigung der gegebenen sächlichen Voraussetzungen die Gründung und Ausgestaltung von Schulpartnerschaften schulinterne Grundsätze für Wandertage Klassenfahrten Fahrten der Schüler, die im Wohnheim untergebracht sind die Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der Schule, weitere Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschrift zugewiesen sind.
14
Stellungnahme der Schulkonferenz
Der Schulkonferenz ist insbesondere Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme zu geben: 1.zu wesentlichen Festlegungen der Schulorganisation14, soweit nicht eine Mitwirkung der Eltern oder Schulelternvertretung vorgeschrieben ist 2.zu Maßnahmen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ((3) Staatliche Schulen werden von der kommunalen Gebietskörperschaft als Schulträger im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium errichtet, verändert oder aufgehoben. ) und nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 ((1) Für jede Grundschule und jede Regelschule legt der Schulträger im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium einen abgegrenzten Schulbezirk fest; dieser kann auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den beteiligten Schulträgern über das Gebiet eines Schulträgers hinausgehen. Für mehrere Grundschulen oder Regelschulen kann jeweils ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden. ) 14) Änderungen der Schulöffnungszeiten, versetzte Mittagspausen, Aufsichtspläne zur Busankunft und Busabfahrt
15
Stellungnahme der Schulkonferenz
3.zu Maßnahmen der Schulwegsicherung, der Schülerbeförderung und der Unfallverhütung in Schulen15 4.zur Kooperation der Schule mit den öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe 5.zu Baumaßnahmen im Bereich der Schule16 15) Wird alles durch das Amt für Bildung hier in Erfurt abgesichert 16) Unser Förderzentrum ist beim Amt für Bildung in der Kategorie „voll saniert“ eingeordnet – Neubauten sind nicht vorgesehen, allerdings wird ein Umbau im Wohnheim erfolgen – Unterbringung der SVE aus der Friedrich-Ebert-Straße in die Windthorststraße 41/42- hierzu wird die Schulkonferenz bei Vorlage der Planungsunterlagen und der Vorgespräche rechtzeitig unterrichtet und zur Stellungnahme aufgefordert werden.
16
Stellungnahme der Schulkonferenz
6.zum Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung) 7.zur Verwendung der den Schulen zur freien Verfügung zugewiesenen Haushaltsmittel17 8.zu weiteren Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschrift zur Stellungnahme zugewiesen sind18. 17) Keine zusätzlichen Haushaltsmittel vorhanden 18) Nicht näher definiert
17
Vermittlung zwischen Konflikten und Anhörungsrecht
Die Schulkonferenz kann ferner auf Antrag eines Betroffenen in Konfliktfällen zwischen Schülern und Lehrern sowie Schülern und Erziehern vermitteln.
18
Wer ist wählbar? Alle Eltern, deren Kind Schüler/in das FÖZ Hören Erfurt geht und minderjährig ist. Die Eltern müssen nicht im Elternbeirat vertreten sein. Alle Schüler des Förderzentrums Hören, die mindestens in der 8. Klasse sind. Man muss als Schüler nicht in die Schülervertretung gewählt sein. Alle Lehrkräfte und SPF des FÖZ Hören Erfurt
19
Wann wird gewählt und wer darf wählen?
Die Elternvertreter werden von den Schulelternsprechern am Dienstag, den 31. August 2010 gewählt. Die Schülervertreter wurden von den Klassensprechern (also dem Schülerrat) am Freitag, den 23. August in der 7. Stunde gewählt. Die Lehrkräfte wurden in der Vorbereitungswoche gewählt. Wann wird gewählt und wer darf wählen?
20
Mitglieder der Schulkonferenz
Name Adresse Tel.: Lehrer Kühmel, Angela 99867 Gotha, Lindenweg 44 Schneider, Markus 99089 Erfurt, Am Salpeterberg 13 Szramek, Susanne 99099 Erfurt, Rubensstr. 13 SPF Brühl, Helga 99867 Gotha, Lindemannstr. 21 Bodor, Birgit 99096 Erfurt, Tschaikowskistr. 04 Eggert, Regina 99085 Erfurt, Leipziger Str. 112 Eltern Schüler Anders, Laura 98708 Möhrenbach, nGroßbreitenbacher Straße 20 Hepp, Louisa-Sophie 36466 Unteralba, Alexanderstraße 19
21
Aufgaben des Schulleiters
Mitwirkung bei der Schulkon-ferenz bildet die Schulkonferenz als gemeinsames Organ der Schüler, Eltern, Lehrer, SPF und Erzieher für jeweils zwei Schuljahre beruft sie mindestens einmal in jedem Schulhalbjahr ein und leitet sie hat sie auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einzuberufen sorgt dafür, dass die Schulkonferenz die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, die betreffenden Angelegenheiten berät und Beschlüsse fasst hat die gleichen Pflichten bei der Beschlussfassung wie als Vorsitzender der Lehrerkonferenz
22
Bisherige Tätigkeit der Schulkonferenz
Maßgebliche Beteiligung bei der Fusion der beiden Schulen in Erfurt und Gotha (Gehörlosenschule Erfurt und Schwerhörigenschule Gotha) im Jahr 2000 Erarbeitung ein Hausordnung für unser Förderzentrum im Jahr 2005
23
Anstehende Aufgaben für 2008-2009
Vorschlag für die gemäß Verwaltungsvorschrift zustehenden 2 freien Tage der Schule: 1. freier Tag: Montag, der 22.November 2010 2.freier Tag: Freitag, der 3. Juni 2011
24
Anstehende Aufgaben für 2010-2011
Diskussionsstand: Kompetenz-und Beratungszentrum Hören Erfurt in Thüringen Schüler Davon 8713 Förderschüler von denen (= 7,1% aller Schüler) 2244 Förderschüler im „Gemeinsamen Unterricht“ beschult werden (= 15,1%) Am FÖZ Hören werden in diesem Schuljahr 119 Kinder beschult Das entspricht einem prozentualen Anteil von 0,075% aller Thüringer Schüler
25
Statistik
26
Statistik : 7,1%
27
Zitat „Thüringer Allgemeine“
„In Thüringen besuchen Kinder immer öfter eine Sonderschule. Das Kultusministerium will jetzt reagieren, deren Zahl senken und dafür das integrative Lernen fördern. Experten halten diesen Schritt für überfällig…Prof. Roland Merten von der Universität Jena … plädiert dafür, sie (Die Förderschulen) gänzlich abzuschaffen…“
28
Gemeinsamer Unterricht an Thüringer Schulen
Vorrang des gemeinsamen Unterrichts vor der Unterrichtung in der Förderschule die erste Aufgabe der Förderzentren ist es, Integration vor, während und nach der Schulzeit zu unterstützen Viele Kolleginnen und Kollegen arbeiten im Gemeinsamen Unterricht (=GU) An den 3 Netzwerkschulen (FÖZ Nord, FÖZ Mitte, FÖZ Süd) arbeiten oft 8-12 Kollegen im GU – Unterricht an der eigenen Schule ist kaum noch abzudecken. An unserer Einrichtung: 2 Lehrer mit je 10Hh bzw. 13h im GU An unserer Einrichtung 3 SPF mit je 15h im GU Tendenz in den kommenden Schuljahren ist steigend!
29
Zur Zeit wie folgt realisiert
Regionale FÖZ „betreuen“ nach einem festgelegten Schlüssel (=Schülerfaktor, Rucksackfaktor) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im „Gemeinsamen Unterricht“ in Grund- und Regelschulen, Gymnasien und Berufsbildende Schulen eines festgelegten Einzugsbereiches
30
Zur Zeit wie folgt realisiert
Liegt bei einem Schüler ein sonderpädagogisches Gutachten mit einem ausgewiesenen Förderbedarf vor, erhält die betreffende Schule Unterstützung in Form von Wochenstunden entsprechend der Schüler mit So-Päd FB Förderschullehrer unterstützen die Lehrer in GS,RS, Gym, BBS durch eine Zweitbesetzung Beratung Schulung Eltern- und Schülergespräche
31
Zur Zeit wie folgt realisiert
Förderschullehrer im Unterstützungssystem betreuen alle Schüler mit Sonderpädagogischem Förderbedarf (Lehrer und SPF im GU; Expertenteam TQB am Staatl. Schulamt EF – diagnostiziert) Schüler mit Sinnesbehinderung sind nicht mehr außen vor Sollte ein „Gemeinsamer Unterricht“ eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Hören gewünscht werden, erfolgt eine Betreuung nur im Schulamtsbereich Erfurt durch unsere Kollegen (Kostenfrage)
32
Wichtiger Termin Die Wahl des Kreiselternsprechers findet statt am Donnerstag, dem 08. September 2010 um 18:00 Uhr im Beratungsraum 1 des Staatlichen Schulamtes Erfurt (Frau Petra Poppe) Juri-Gagarin-Ring Erfurt
33
Weiterentwicklung der Staatlichen überregionalen Förderzentren Hören und Sehen zu überregionalen Kompetenz- und Beratungszentren
34
34 Einzugsbereiche der überregionalen Kompetenz-und Beratungszentren Hören/Erfurt und Sehen/Weimar
35
Möglichkeiten einer „umgekehrten Integration“ bieten
Förderdiagnostik Unterricht Förderung Beratung Möglichkeiten einer „umgekehrten Integration“ bieten Elternarbeit Überregionales Kompetenz- und Beratungs-zentrum Hören Erfurt Überregionales Kompetenz- und Beratungs-zentrum Sehen Weimar Partner in verschiedenen Netzwerken Basis für MSD Hören/Sehen Repräsentant bzgl. der Förder-schwerpunkte Hören und Sehen Weiterentwicklung der Seh- und Hörgeschädigten-pädagogik an der Basis Erstellen und Bereitstellen von hör-bzw. sehgeschädigtenspezi-fischen Medien für den GU Aufklärungs- und Öffentlichkeits-arbeit Schüler-, Eltern- und Lehrerkurse für den GU Fort- und Weiterbildung
36
Schüler- Eltern-Lehrer-Kurse Fort- und Weiterbildung
ZIEL: Vorschulische, schulische und berufliche Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit einer Seh- bzw. Hörbeeiträchtigung Schulvorbereitende Einrichtung Grundschule Bildungsgänge mit Abschlüssen : HSA RSA LF Hören bzw. Sehen Berufsvorbereitung Erwerb sozialer Kompetenzen Elternarbeit Weiterentwicklung der Hör- bzw. Sehgeschädigtenpädagogik an der Basis Überregionaler MSD Medienzentrum Schüler- Eltern-Lehrer-Kurse Fort- und Weiterbildung Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit Netzwerkpartner Schädigungsspezifische Angebote entsprechend des sonderpädagogischen Förderbedarfes im Bereich Hören und Sehen Verwaltung und Schulleitung: Schule als Dienststelle Schulverwaltung Koordination Anlauf- und Verbindungsstelle Logistik für Beratung und Unterstützung
37
Spezifische Angebote im Förderbereich Hören
Unterstützung als Medienschule Lernen in kleinen Gruppen mit Pädagogenteams Artikulationsunterricht, Absehunterricht, Unterricht in Lautsprachbegleitender Gebärde Antrainieren von lebenspraktischen Fertigkeiten Logopäden und einen Psychologen für Hörgeschädigte mit Gebärdenkompetenz im Haus Hörbehindertenspezifische Materialien zur didaktisch-methodischen Gestaltung des Unterrichts und zum Nachteilsausgleich Kooperation mit HNO-Ärzten, Akustikern, Therapeuten Veränderte Schuleingangsphase, Tages-, Wochenend-, Wochen- und Familienkurse für Hörbeeinträchtigte und deren Eltern Pädaudiologische Beratungsstelle im Haus Notwendige schädigungsspezifische Zusatzangebote im Förderbereich Hören (Deutsche Gebärdensprache, Geschichte und Kultur Hörbeeinträchtigter)
38
Spezifische Angebote im Förderbereich Sehen
Unterstützung als Medienschule Lernen in kleinen Gruppen mit Pädagogenteams Orientierungs- und Mobilitäts-Unterricht Vermitteln von Lebenspraktischen Fähigkeiten 10-Finger-Tastschreiben Umgang mit sehbehindertenspezifischer und Blindentechnik Low-Vision-Beratung und Low - Vision - Training Psychologische Beratung im Haus Sehbehinderten- und blindenspezifische Materialien zur didaktisch-methodischen Gestaltung des Unterrichts und zum Nachteilsausgleich Kooperation mit Augenärzten, Optikern, Therapeuten Tages-, Wochenend- und Wochenkurse für Sehgeschädigte und deren Familien
39
Frühförderung und SVE Beratungsstelle für hör-bzw. sehgeschädigte Kinder Frühförderzentrum für hör- bzw. sehgeschädigte Kinder von Jahren als offene Ganztagseinrichtung Ambulante Betreuung in den Familien Ambulante Betreuung sinnesbeeinträchtiger Kinder im Regelkindergarten (3-6Jahre) Kooperation mit Frühförderstellen in freier Trägerschaft Schulvorbereitende Einrichtung für hör-bzw. sehgeschädigte Kinder Entwicklung von Sozialkompetenzen optimale Vorbereitung der Kinder auf den Schulstart Im Folgenden werden einzelne Bereiche des Kompetenz- und Beratungszentrums noch einmal konkretisiert: A) Die Frühförderung und die schulvorbereitende Einrichtung Gemeinsame Fallbesprechung Elternberatung Fort- und Weiterbildungs- angebote
40
Rahmenbedingungen Personelle Ressourcen:
Stellenzuweisung entsprechend aller Aufgaben eines ÜKBZ Einsatz aller fachspezifisch qualifizierten Lehrer und SPF Erhalt der fachspezifischen Kompetenz durch Aus-, Fort- und Weiterbildung Personal für spezifische Angebote Anbindung des MSD (ÜMSD) an das ÜKBZ Hören bzw. Sehen
41
Rahmenbedingungen Materielle Ressourcen:
Anpassung der räumlichen Verhältnisse an die veränderte Struktur der ÜKBZ Materiell-technische Ausstattung entsprechend des Bedarfs der beiden Bereiche der ÜKBZ Versorgung der Medienzentren mit technischen Hilfsmitteln, Büro- und Verbrauchsmaterial Finanzierung von Fortbildungen und Kursen (auch landesübergreifend) Regelung der Fahrzeiten und Erstattung der Fahrtkosten der ÜMSD
42
EVA-Schule (= eigenverantwortliche Schule)
Ähnliche Präsentationen
© 2025 SlidePlayer.org Inc.
All rights reserved.