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VSEI Halbtagesseminar Recht für den VSEK im Kernkraftwerk Gösgen «Rechte und Pflichten eines Kontrolleurs», 18.1.2018.

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1 VSEI Halbtagesseminar Recht für den VSEK im Kernkraftwerk Gösgen «Rechte und Pflichten eines Kontrolleurs»,

2 Agenda Verband Schweizerischer Elektro- Installationsfirmen (VSEI) Richard Permann, Rechtsdienst Limmatstrasse Zürich Tel · VSEK Halbtagesseminar

3 VSEK Halbtagesseminar

4 Gewährleistungsfristen und deren Folgen
Agenda Kontrollen Sicherheitsrelevante Mängel wurden nicht erkannt/persönliche Haftung/ Elektroinstallationen mit Mängeln Auftrag Werkvertrag Gewährleistungsfristen und deren Folgen Einbehalten von SiNa und anderen Unterlagen bei offenen Debitoren Eingereichte Fragen VSEK Halbtagesseminar

5 Eintreiben von offenen Rechnungen Diskussion
Agenda Eintreiben von offenen Rechnungen Diskussion VSEK Halbtagesseminar

6 Beachten Sie bitte: Art. 3, 4, 5, 24, 25, 27, 28, 31, 32 und 42 NIV.
Kontrollen Elektrische Installationen müssen im Interesse der Sicherheit periodisch kontrolliert werden. Die Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV) setzt die Rahmenbedingungen. Beachten Sie bitte: Art. 3, 4, 5, 24, 25, 27, 28, 31, 32 und 42 NIV. VSEK Halbtagesseminar

7 Auftrag an Kontrollorgan durch Eigentümer
Auftrag an Kontrollorgan durch Eigentümer. Je nach Art der Installation macht ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle die Kontrolle der elektrischen Installationen. Es braucht den Sicherheitsnachweis (SiNa). VSEK Halbtagesseminar

8 Aufforderung zur Kontrolle
Mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontroll- periode fordert die Netzbetreiberin oder in bestimmten Fällen das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI den Eigentümer schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. VSEK Halbtagesseminar

9 Zwei Mal wird der Eigentümer durch die Netzbetreiberin gemahnt.
Fristertreckung Fristerstreckung zum Einreichen des Sicherheitsnachweises kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Zwei Mal wird der Eigentümer durch die Netzbetreiberin gemahnt. Passiert nichts, übergibt die Netzbetreiberin den Fall an das ESTI zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle. VSEK Halbtagesseminar

10 Eigentümer muss unabhängiges Kontrollorgan beauftragen.
Verzeichnis der unabhängigen Kontrollorgane ist auf der Website des ESTI aufgeschaltet. Verzeichnis ist für jedermann zugänglich. VSEK Halbtagesseminar

11 Verantwortung vom Eigentümer
Wichtig: Es ist stets der Eigentümer verantwortlich und nicht der von ihm beauftragte Kontrolleur für die Einhaltung der gesetzten Fristen. VSEK Halbtagesseminar

12 Kontrolle bei Umbau Bei einer Gesamterneuerung oder einem Umbau der elektrischen Installationen entscheidet das ESTI im Einzelfall betreffend Fristerstreckungen. VSEK Halbtagesseminar

13 Voraussetzungen für Fristerstreckungen
Hat der Eigentümer bereits eine Kontrolle ausführen lassen, dann ist das ein gutes Indiz. Ebenso eine Mängelliste. Und auch eine rechtskräftige Baubewilligung. Entscheidend für eine Fristertreckung ist immer die Sicherheit von Personen und Sachen. VSEK Halbtagesseminar

14 Voraussetzungen für Fristerstreckungen
Mängel, die Personen oder Sachen gefährden können, müssen unverzüglich behoben werden. VSEK Halbtagesseminar

15 Unabhängigkeit der Kontrolle
Es ist nicht erlaubt, dass dieselbe Person oder derselbe Betrieb die Kontrolle durchführt, der schon die Installation geplant, erstellt, geändert oder in Stand gestellt hat. Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, darf nicht mit der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden. VSEK Halbtagesseminar

16 Unabhängigkeit der Kontrolle
Logischerweise darf das Kontrollorgan, welches im Auftrag des Eigentümers die periodische Kontrolle durchführt, die dabei festgestellten Mängel nicht selber beheben. VSEK Halbtagesseminar

17 Sicherheitsnachweis Stellt der Kontrolleur fest, dass die elektrischen Installationen mängelfrei sind, hat er einen Sicherheitsnachweis auszustellen und diesen dem Eigentümer zu übergeben. In der Praxis stellt das unabhängige Kontrollorgan, oft auch der Netzbetreiberin, ein Exemplar zu. Allein verantwortlich für den Empfang des Sicherheitsnachweises durch die Netzbetreiberin ist stets der Eigentümer. VSEK Halbtagesseminar

18 Mangelhafte Auftragsausführung
2. Sicherheitsrelevante Mängel wurden nicht erkannt 3. Auftrag Ob zwischen dem Eigentümer und dem Kontrolleur ein Auftrag gem. Art. 394 ff. OR oder ein Werkvertrag gem. Art. 363 ff. OR besteht, ist umstritten. Die Meinungen gehen da auseinander. VSEK Halbtagesseminar

19 Mangelhafte Auftragsausführung
Art. 394 OR [A. Begriff] 1Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. 2Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag. 3Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. VSEK Halbtagesseminar

20 Haftung im allgemeinen
Art. 398 OR [2. Haftung für getreue Ausführung] 1Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. 2Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. 3Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. VSEK Halbtagesseminar

21 Das Mass der Sorgfalt beurteilt sich nach objektiven Kriterien.
Art. 398 Abs. 1 OR verweist für das Mass der Sorgfalt des Beauftragten auf dasjenige des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis (Art. 321e Abs. 2 OR). Diese Verweisung ist dahingehend zu verstehen, dass der Beauftragte zwar nicht für die gleiche – weniger strikte – Sorgfalt wie der Arbeitnehmer, jedoch nach der gleichen Regel haftet. VSEK Halbtagesseminar

22 Was heisst das? Der Sorgfaltsmassstab richtet sich daher nach den Fähigkeiten, Fachkenntnissen und Eigenschaften des Beauftragten, die der Auftraggeber gekannt hat oder hätte kennen müssen. Ob eine Verletzung der Sorgfaltspflichten vorliegt, ist stets anhand des konkreten Falls zu prüfen. VSEK Halbtagesseminar

23 Erforderlich ist die Sorgfalt, welche ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt. VSEK Halbtagesseminar

24 Höhere Anforderungen sind an den Beauftragten zu stellen, der seine Tätigkeit berufsmässig gegen Entgelt ausübt. Die Handlungen des Beauftragten haben dem berufsspezifischen Durchschnittsverhalten zu entsprechen. Bestehen für einen Beruf oder ein bestimmtes Gewerbe allgemein befolgte Verhaltensregeln oder Usanzen, können sie zur Bestimmung des Sorgfaltsmasses herangezogen werden. VSEK Halbtagesseminar

25 Der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Beauftragten wegen unsorgfältiger Auftragsausführung ist ein solcher wegen Nicht- bzw. Schlechterfüllung und bedarf folgender vier kumulativen Voraussetzungen: VSEK Halbtagesseminar

26 Verletzung einer Sorgfaltspflicht Vorliegen eines Verschuldens
Eintritt eines Schadens Vorhandensein eines (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhangs zwischen der schuldhaften Sorgfaltspflichtverletzung und dem Schaden. VSEK Halbtagesseminar

27 Definition Schaden Ist eine unfreiwillige Verminderung des Nettovermögens des Auftraggebers, bestehend in der Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte, wobei sich der Auftraggeber allfällige durch das Schadensereignis erlangte Vorteile anrechnen lassen muss. VSEK Halbtagesseminar

28 Auch aus Vertragsverletzungen ohne Sorgfaltspflichtverletzungen können sich gegen den Beauftragten Schadenersatzansprüche ergeben. Das trifft etwa zu, wenn dieser: VSEK Halbtagesseminar

29 völlig untätig bleibt (Nichterfüllung),
bei verschuldeter Unmöglichkeit der Auftragserfüllung, bei verspäteter Erfüllung (Verzug) und bei nicht sorgfaltsunabhängigen Verletzungen anderer Vertragspflichten (unbefugter Beizug Dritter zur Auftragsausführung, Missachtung von Weisungen, etc.). VSEK Halbtagesseminar

30 Rechtsfolge Bei solchen Vertragsverletzungen ist der Auftraggeber so zu stellen, wie wenn die Vertragsverletzung nicht erfolgt, sondern der Auftrag richtig erfüllt worden wäre. Es ist ihm also das Erfüllungsinteresse zu ersetzen. VSEK Halbtagesseminar

31 4. Werkvertrag Sie schliessen einen Werkvertrag mit einem Eigentümer ab. Der Werkvertrag ist geregelt im Art. 363 OR. VSEK Halbtagesseminar

32 Art. 363 OR [A. Begriff] Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. VSEK Halbtagesseminar

33 Typische Leistung beim Werkvertrag ist die Herstellung eines Werks und dessen Ablieferung. Unter den Begriff der Herstellung fallen auch die Veränderung und die Erhaltung eines Werks. Das Werk i.S.v. Art. 363 OR ist ein bestimmter Arbeitserfolg. Der Unternehmer schuldet nicht nur ein «Werken», sondern auch ein Arbeitsergebnis. VSEK Halbtagesseminar

34 Ein Werkvertrag liegt einerseits bei der Herstellung fast jeden denkbaren beweglichen oder unbeweglichen und andererseits bei Arbeitsergebnissen vor, die auf Veränderung oder Erhaltung bestehender Sachen gerichtet sind. Die Werkeigenschaft wurde vom Bundesgericht anerkannt bei der Herstellung eines technischen Gutachtens: BGer v , 4C.165/2005; BGE 127 III 328 ff. VSEK Halbtagesseminar

35 Das Hauptabgrenzungskriterium zwischen Auftrag und Werkvertrag bildet der Arbeitserfolg, den der Unternehmer im Gegensatz zum Beauftragten schuldet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sowohl körperliche wie auch unkörperliche Arbeitsergebnisse Gegenstand eines Werkvertrages bilden. VSEK Halbtagesseminar

36 Als Werk wurde qualifiziert: Maschine vorfabrizierte Betonelemente Reparatur eines Fahrzeugs Montage eines Krans. VSEK Halbtagesseminar

37 Kein Werkvertrag ist: der zahnärztliche Behandlungsvertrag der Reiseveranstaltungsvertrag der Vertrag über eine Verkehrswertschätzung. VSEK Halbtagesseminar

38 Im Schrifttum sind die Meinungen über die Einordnung des Gutachtervertrages geteilt. Ein beträchtlicher Teil der Lehre qualifiziert den Vertrag über die Erstellung eines Gutachtens grundsätzlich als Werkvertrag. Andere Autoren unterstellen den Gutachtervertrag mit uneinheitlicher Begründung dem Auftragsrecht. VSEK Halbtagesseminar

39 Eine im Ergebnis vermittelnde Auffassung schliesslich erachtet die Anwendung der werkvertraglichen Gewährleistungsregeln trotz Vorliegens eines Werkvertrages als ausgeschlossen, wenn der Arbeitserfolg nicht objektiviert festgestellt werden kann. VSEK Halbtagesseminar

40 Gegenstand eines Gutachtervertrages können unterschiedlichste Fragestellungen sein. So kann sich ein Sachverständiger verpflichten, eine rein technische Frage zu beantworten oder zu einer Streitfrage auch nur seine subjektive Meinung zu äussern. VSEK Halbtagesseminar

41 Namentlich technische Gutachten führen regelmässig zu einem Resultat, welches nach objektiven Kriterien überprüft und als richtig oder falsch qualifiziert werden kann. Die Richtigkeit des Gutachtensergebnisses ist somit objektiv gewährleistungsfähig und kann als Erfolg versprochen werden. In Bezug auf derartige Gutachten steht der Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht grundsätzlich nichts entgegen. VSEK Halbtagesseminar

42 Ein Werkvertrag ist: Die Tätigkeit eines Elektrokontrolleurs und die Erstellung eines SiNa. Das sind typische Tätigkeiten eines Werkvertrages gem. Art. 363 ff. OR. VSEK Halbtagesseminar

43 5. Verjährungsfristen und deren Folgen Am 1
5. Verjährungsfristen und deren Folgen Am 1. Januar 2013 sind die revidierten Verjährungsbestimmungen im Kauf- und Werkvertragsrecht in Kraft getreten. Neu gilt im Kaufrecht für Klagen auf Gewährleistung wegen Sachmängeln eine Verjährungsfrist von zwei statt wie bisher einem Jahr. VSEK Halbtagesseminar

44 Für Elektrokontrolleure ganz wichtig: Für Sachen oder Werke, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk eingebaut werden, gilt neu eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Es gibt eine Diskrepanz: Gewährleistung im Kaufrecht: 2 Jahre Gewährleistung im Werkvertragsrecht: 5 Jahre VSEK Halbtagesseminar

45 Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmen besteht noch eine Besonderheit: Da ist es möglich die Gewährleistung vertraglich auf beispielsweise ein Jahr, sechs Monate oder drei Monate zu beschränken. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, bleibt es aber bei der zweijährigen Frist. VSEK Halbtagesseminar

46 6. Einbehalten von SiNa und anderen Unterlagen bei offenen Debitoren Dürfen Sie das? Meine Antwort gleich vorweg: NEIN, das dürfen Sie nicht! VSEK Halbtagesseminar

47 Wenn Sie den SiNa bis zur vollständigen Bezahlung Ihrer Rechnung zurückbehalten, dann begehen Sie eine Nötigung gem. Art. 181 StGB (Strafgesetzbuch). VSEK Halbtagesseminar

48 Art. 181 StGB [Nötigung] Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. VSEK Halbtagesseminar

49 Art. 5 NIV [Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation] 1Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. VSEK Halbtagesseminar

50 2Er hat zu diesem Zweck die technischen Unterlagen der Installation (z
2Er hat zu diesem Zweck die technischen Unterlagen der Installation (z. B. Installationsschema, Installationspläne, Betriebsanleitungen usw.), die ihm vom Anlagenersteller oder Elektroplaner ausgehändigt werden müssen, während ihrer ganzen Lebensdauer und die Grundlagen für den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 während mindestens einer Kontrollperiode gemäss Anhang aufzubewahren. Präsentationstitel

51 3Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen
3Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen. 4Wer eine elektrische Installation, die im Eigentum eines Dritten steht, unmittelbar betreibt und nutzt, muss festgestellte Mängel dem Eigentümer bzw. dessen Vertreter nach Massgabe der Regelung seines Nutzungsrechtes unverzüglich melden und deren Behebung veranlassen. VSEK Halbtagesseminar

52 Art. 42 NIV [Strafbestimmungen] Nach Artikel 55 Abs
Art. 42 NIV [Strafbestimmungen] Nach Artikel 55 Abs. 3 EleG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: (...) c. Ziff. 4: den Sicherheitsnachweis nicht oder nicht fristgerecht erstellt oder dem Eigentümer der Installation nicht fristgerecht über- gibt (Art. 24), , (...) VSEK Halbtagesseminar

53 Art. 55 EleG 1Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch eine schwerere Strafe verwirkt ist, wer vorsätzlich: (...) 3Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsvorschriften, durch welche bestimmte Tätigkeiten bewilligungspflichtig erklärt werden, mit den gleichen Strafen bedrohen. VSEK Halbtagesseminar

54 7. Eingereichte Fragen 1. Frage Wenn ich eine Nachkontrolle «anordne», der Kunde findet das ist nicht nötig. Der Kunde will das nicht bezahlen. Gewährt keinen Zutritt mehr. VSEK Halbtagesseminar

55 7. Eingereichte Fragen 1. Antwort
Dann teilen Sie das der Netzbetreiberin mit. Die Frist zum Einreichen des SiNa kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode vom ESTI verlängert werden. Wird der SiNa trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem ESTI den Fall zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle. VSEK Halbtagesseminar

56 7. Eingereichte Fragen 2. Frage Es werden Mängel gefunden und nicht behoben, obwohl auf dem Bericht vom Elektroinstallateur das als erledigt angeben ist. Obwohl auf dem Mängelbericht; Bilder und eine einfaches M+P verlangt wird, weigert sich der Elektroinstallateur das zu erledigen! Auch nach nochmaligen Mängel- Bericht - Kommt der Kommentar "ich sei der Kontrolleur" ! VSEK Halbtagesseminar

57 7. Eingereichte Fragen 2. Antwort Wenn NICHTS gemacht wurde, dann teilen Sie dies dem ESTI so mit. Es ist stets der Eigentümer allein und nicht etwa das von ihm beauftragte Kontrollorgan oder andere Dritte für die Einhaltung der gesetzten Fristen verantwortlich. VSEK Halbtagesseminar

58 7. Eingereichte Fragen 3. Frage Darf ein Betreiber (Eigentümer) der elektrischen Anlagen veranlassen, das die anerkannten Regeln der Technik bewusst nicht eingehalten werden, sofern er die volle Verantwortung dafür übernimmt? Wie sehen die Formalitäten dazu aus? VSEK Halbtagesseminar

59 7. Eingereichte Fragen 3. Antwort Ein Betreiber (Eigentümer) der elektrischen Anlagen darf sich nicht über die anerkannten Regeln der Technik bewusst hinwegsetzen: Er trägt die gesamte Verantwortung dafür. VSEK Halbtagesseminar

60 7. Eingereichte Fragen 4. Frage Gem. Art
7. Eingereichte Fragen 4. Frage Gem. Art. 364 OR hat jeder Unternehmer beim Werkvertrag die gleiche Sorgfaltspflicht wie ein Arbeitnehmer anzuwenden. Was muss ein Elektrokontrolleur dokumentieren, damit er gegenüber Behörden und Versicherungen beweisen kann, das er dieser Pflicht nachgekommen ist? VSEK Halbtagesseminar

61 7. Eingereichte Fragen 4. Antwort Er muss die Unterlagen aufbewahren, die er für die Erstellung des SiNa benötigte. VSEK Halbtagesseminar

62 7. Eingereichte Fragen 5. Frage Fall aus der Praxis: Es sind zwei grosse Schadenfälle offen, bei welchen die Versicherungen 100% Regress auf die beteiligten Unternehmen nehmen werden, da diese nicht abschliessend beweisen können, das sie ihren Pflichten nachgekommen sind. VSEK Halbtagesseminar

63 7. Eingereichte Fragen 5. Antwort Schicken Sie ein Exemplar des SiNa an die Netzbetreiberin. Bewahren Sie eine Kopie auf. VSEK Halbtagesseminar

64 7. Eingereichte Fragen 6. Frage Gibt es Befunde «im Ermessen» eines Sicherheitsberaters? Schlussendlich unterschreiben alle einen SiNa auf welchem steht, das die elektrischen Anlagen Art. 3 und 4 NIV und somit den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. VSEK Halbtagesseminar

65 7. Eingereichte Fragen 6. Antwort Ja, es gibt es Befunde «im Ermessen» eines Sicherheitsberaters. Wenn Sie einen Blick in Art. 3 Abs. 3 NIV werfen, dann ist dort von Ermessen die Rede. VSEK Halbtagesseminar

66 7. Eingereichte Fragen 6. Antwort
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67 7. Eingereichte Fragen 7. Frage Können Befunde aufgrund des Aufwands als «unverhältnismässig» deklariert werden und die Anlage so belassen werden (Bespiel: Altes TT Kabel anstelle von FE0 Kabel)? Auch hier unterschreiben alle einen Sicherheitsnachweis auf welchem steht, dass die elektrischen Anlagen gem. Art. 3 und 4 NIV den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. VSEK Halbtagesseminar

68 7. Eingereichte Fragen 7. Antwort Nach meinem Dafürhalten sollte es möglich sein. Ich empfehle bei solch komplizierten Sachverhalten die Entscheidung des ESTI einzuholen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite. VSEK Halbtagesseminar

69 7. Eingereichte Fragen 8. Frage Wie beurteilen Sie folgende Situation:
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70 7. Eingereichte Fragen 8. Frage Wie beurteilen Sie folgende Situation: Kontrollorgan A hat eine periodische Elektrokontrolle in einem Objekt durchgeführt und einen Kontrollbericht erstellt. VSEK Halbtagesseminar

71 7. Eingereichte Fragen 8. Frage Kontrollorgan B welches durch den Mängelbehebenden Elektriker vor Ort war, beurteilt viele Mängel als unverhältnismässig (z.B. Schema revidieren, Betriebsmittel und Klemmen bezeichnen, Fehlende Abdeckungen bei Leuchten anbringen, Trennstelle Wassererwärmer etc.). Das Objekt wurde vor 1980 erstellt. VSEK Halbtagesseminar

72 7. Eingereichte Fragen 8a. Frage Darf das Kontrollorgan B einen Sicherheitsnachweis unterzeichnen obwohl die oben aufgeführten Beispiele nicht behoben wurden? VSEK Halbtagesseminar

73 7. Eingereichte Fragen 8a. Antwort Ja, das Kontrollorgan B darf einen SiNa unterzeichnen obwohl die oben aufgeführten Beispiele nicht behoben wurden, weil gem. Art. 4 Abs. 1 und 5 NIV dies ohne aussergewöhnlichen/ unverhätnismässigen Aufwand nicht möglich ist. Sie erstellen einen Mängelbericht und senden diesen an die Netzbetreiberin mit dem SiNa. VSEK Halbtagesseminar

74 7. Eingereichte Fragen 8a. Antwort Art. 4 Abs. 1 NIV:
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75 Heute 7. Eingereichte Fragen 8a. Antwort Art. 4 Abs. 5 NIV: Heute: ESTI nicht UVEK. VSEK Halbtagesseminar

76 8. Eingereichte Fragen 8b. Frage Darf das Kontrollorgan B für seinen Sicherheitsnachweis die Messprotokolle von Kontrollorgan A übernehmen, ohne selber die Installation zu messen? VSEK Halbtagesseminar

77 7. Eingereichte Fragen 8b. Antwort Nein
7. Eingereichte Fragen 8b. Antwort Nein. Das Kontrollorgan B darf für seinen Sicherheitsnachweis die Messprotokolle von Kontrollorgan A nicht übernehmen, ohne selber die Installation zu messen. Wer kontrolliert und einen SiNa erstellt, muss selbst messen. VSEK Halbtagesseminar

78 7. Eingereichte Fragen 8c. Frage Was ist die Konsequenz für den Eigentümer falls er einen SiNa bekommt, obwohl nicht alle Mängel des Berichts von Kontrollorgan B behoben wurden. VSEK Halbtagesseminar

79 8. Eingereichte Fragen 8c. Antwort Dann hat der Eigentümer sämtliche Anforderungen erfüllt falls er einen SiNa bekommt, obwohl nicht alle Mängel des Berichts behoben wurden. VSEK Halbtagesseminar

80 7. Eingereichte Fragen 8d. Frage Wie ist die rechtliche Konsequenz bei einem Schadenfall, wenn nachweislich ein Bericht vorhanden ist, der den Schaden verhindert oder das Schadenausmass minimiert hätte? VSEK Halbtagesseminar

81 7. Eingereichte Fragen 8d. Antwort Dann wird das Kontrollorgan bei einem Schadenfall, wenn nachweislich ein Bericht vorhanden ist, der den Schaden verhindert oder das Schadenausmass minimiert hätte schadenersatzpflichtig! Das ESTI untersucht den Unfall und sammelt Fakten. Der Bericht des ESTI geht zur SUVA, allenfalls stellt es eine Starfanzeige beim BFE. VSEK Halbtagesseminar

82 7. Eingereichte Fragen 8e. Frage Erfüllt Kontrollorgan B mit dieser Vorgehensweise die Anforderungen der NIV? VSEK Halbtagesseminar

83 7. Eingereichte Fragen 8e. Antwort Im Grundsatz erfüllt Kontrollorgan B die Anforderungen der NIV. Führt das Kontrollorgan allerdings nicht sämtliche Mängel in einem Mängelbericht auf, welche in einer Installation festgestellt wurden, ist die NIV nicht eingehalten. VSEK Halbtagesseminar

84 Grundlagen 8. Eintreiben von offenen Rechnungen In der Schweiz werden jährlich 2.5 Millionen Betreibungen ausgesprochen, es gibt rund 10’000 Konkurse pro Jahr. Hauptsschuldner stellen die Steuerämter dicht gefolgt von den Krankenkassen und der Billag dar. Der gesamte Verlustbetrag beträgt in der Schweiz pro Jahr rund CHF 4.5 Mrd. Tendenz steigend. VSEK Halbtagesseminar

85 Worum geht es? VSEK Halbtagesseminar

86 Das zentrale Thema des SchKG ist klar definiert: Geld.
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87 SchKG Das SchKG - Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz - ist die älteste heute noch bestehende Kodifikation nach der Bundesverfassung. Es ist in vielen Rechtsgebieten die letzte Station und deswegen sehr zentral. Das SchKG ist insofern soziologisch hochinteressant, weil es auch um Scheitern, Schulden und soziale Dramatik geht. Daneben spielt auch noch die Zivilprozessordnung (ZPO) eine zentrale Rolle. VSEK Halbtagesseminar

88 Beim SchKG geht es ausschliesslich um Geldforderungen.
Wohingegen im Zivilprozessrecht von Vollstreckung die Sprache ist. Damit sind alle übrigen Forderungen gemeint. Z.B. die Forderung nach Mittagsruhe oder die Forderung nach einem bestimmten Gegenstand, also die sog. Realvollstreckung. VSEK Halbtagesseminar

89 Die Hauptaufgaben des SchKG sind:
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90 SchKG • Vollstreckung von Geldforderungen (Art. 38 SchKG) • Geordnete (Gesamt-)Liquidation • Sanierung der Schuldner (Privatpersonen und Unternehmen) VSEK Halbtagesseminar

91 SchKG Zwischen den ersten beiden Hauptaufgaben und der letzten besteht ein Konflikt. Der Schuldner möchte möglichst saniert werden, während der Gläubiger versucht alles Mögliche aus dem Schuldner herauszupressen. VSEK Halbtagesseminar

92 Die SchKG-Vollstreckung hat eine besondere Eigenart:
Es genügt die blosse Behauptung, eine Geldforderung zu haben, damit eine Betreibung eingeleitet wird. Eine gerichtliche Feststellung der Geldforderung ist nicht notwendig, dies bietet die Möglichkeit einer direkten Betreibung ohne vorgängigen Zivilprozess. VSEK Halbtagesseminar

93 Parteien der Schuldbetreibung
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94 SchKG Die Parteien eines Schuldbetreibungsverfahrens werden Gläubiger und Schuldner genannt. Für die Einleitung eines Verfahrens wird kein Vollstreckungstitel verlangt: Der Nachweis der Sachlegitimation ist nicht notwendig. Gläubiger ist somit derjenige, der behauptet, Gläubiger zu sein und als Betreiber auftritt. VSEK Halbtagesseminar

95 Partei- und Betreibungsfähigkeit
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96 Partei- und Betreibungsfähigkeit
Partei- und Betreibungsfähigkeit sind Vollstreckungs- bzw. Verfahrensvoraussetzungen jeder schuldbetreiblichen Zwangsvollstreckung. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen. VSEK Halbtagesseminar

97 SchKG Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder wem das Gesetz Parteifähigkeit trotz fehlender Rechtspersönlichkeit zuschreibt. VSEK Halbtagesseminar

98 SchKG Parteifähig sind: • Natürliche Personen • Juristische Personen (AG, GmbH) • Kollektivgesellschaften • Kommanditgesellschaften • Stockwerkeigentümergemeinschaften • Erben (jeder einzeln) • Konkursmasse VSEK Halbtagesseminar

99 Betreibungsfähigkeit
Die Betreibungsfähigkeit ist die Berechtigung, in einem Schuldbetreibungsverfahren die eigenen Interessen als Gläubiger oder als Schuldner selbstständig wahrzunehmen oder durch einen selbst ermächtigten Vertreter wahrnehmen zu lassen. Sie wird auch Verfahrenslegitimation oder Verfahrensfähigkeit genannt. Zu unterscheiden sind die aktive Betreibungsfähigkeit (Gläubiger) und die passive Betreibungsfähigkeit (Schuldner). VSEK Halbtagesseminar

100 Betreibungsarten

101 Spezialexekution und Generalexekution
Einzig und allein der konkrete Gläubiger wird befriedigt. Nur soviel Vermögen wird gepfändet, wie nötig ist. Diese heisst Spezialexekution. Es gibt bei der Spezialexekution die Betreibung auf Pfändung (Art. 42 SchKG) und die Betreibung auf Pfandverwertung (Art. 41 SchKG). VSEK Halbtagesseminar

102 Spezialexekution und Generalexekution
Begriff vom Pfand: Sicherheit für eine Schuld (mobile Pfände, die man aushändigen muss; immobile Pfände, wie z.B. Bauhandwerkerpfandrecht, Immobilen), das Pfandobjekt haftet für die Forderung. Als Gläubiger hat man dass Vorrecht auf den Pfanderlös. Das Vollstreckungsobjekt ist bereits definiert. VSEK Halbtagesseminar

103 Generalexekution Grosse, allgemeine Endabrechnung: Alle Passiven (Schulden) und alle Aktiven eines Rechtssubjekts werden gleichzeitig liquidiert, es wird ein Schlussstrich gemacht. Juristische Personen werden nach der Generalexekution aufgelöst. Der Handelsregistereintrag wird gelöscht. Bei der Generalexekution ist der Schuldner gem. Art. 39 SchKG im Handelsregister eingetragen. VSEK Halbtagesseminar

104 Betreibung auf Pfandverwertung (Bauhandwerkerpfandrecht)
Unabhängig davon, ob der Schuldner konkursfähig ist oder nicht, sind pfandgesicherte Forderungen grundsätzlich durch Betreibung auf Pfand- verwertung zu vollstrecken (Art. 41 Abs. 1 SchKG). Der Schuldner hat in der Regel Anspruch darauf, dass für eine pfandgesicherte Forderung zuerst das Pfand verwertet wird, bevor der Gläubiger auf das übrige Vermögen zugreift (Art. 41 Abs. 1 SchKG). VSEK Halbtagesseminar

105 Einsichtsrecht in die Protokolle und Register (Art. 8a SchKG)
Gegenstand des Einsichtsrechts Protokolle und Register der BA, KA, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwalter, Liquidatoren Legitimation Wer ein Interesse glaubhaft macht, insb. wenn das Gesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt. Frist Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. VSEK Halbtagesseminar

106 Betreibungsbegehren Nachdem Sie den Beschluss gefasst haben den Schuldner zu betreiben, müssen Sie sich Gedanken machen, an welches Betreibungsamt Sie das Betreibungsbegehren schicken. VSEK Halbtagesseminar

107 Inhalt Zahlungsbefehl
Der Zahlungsbefehl enthält drei Komponenten: 1. Befehl: Zahle 2. Belehrung: Oder schlage Recht vor! 3. Drohung: Sonst geht die Vollstreckung weiter Achtung: Die Zahlungsfrist beträgt gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG 20 Tage. Die Frist für die Einreichung des Rechtsvorschlages beträgt gemäss Art. 74 SchKG 10 Tage. VSEK Halbtagesseminar

108 Betreibungsort Ordentlicher Betreibungsort (Art. 46 SchKG)
Schweizerischer Sitz/Wohnsitz des Schuldners Ort der gelegenen Sache in Bezug auf die Stockwerkeigentü- mergemeinschaft Ort der Betreibung auf Faustpfandverwertung (Art. 51 Abs. SchKG) wahlweise am Lageort der Pfandsache oder ordentlicher Betreibungsort Ort der Betreibung auf Grundpfandverwertung (Art. 51 Abs. 2 SchKG) Lageort des pfandbelasteten Grundstückes Betreibungsort des Aufenthalts (Art. 48 SchKG) Schuldner ohne festen Wohnsitz können am Aufenthaltsort betrieben werden VSEK Halbtagesseminar

109 Zuständiges Betreibungsamt
Als erstes müssen Sie das zuständige Betreibungsamt finden. Hierzu gehen Sie auf folgende Website: service.admin.ch/eschkg/app/wizard/navigate.do VSEK Halbtagesseminar

110 Betreibungsbegehren Als zweites füllen Sie ein Betreibungsbegehren aus. Hierzu gehen Sie auf folgende Website: schkg/musterformulare.html VSEK Halbtagesseminar

111 Einleitungsverfahren: Betreibungsverfahren als Ping-Pong-Spiel
Aufschlag Gläubiger: Das Betreibungsbegehren (Art. 67 SchKG) Form: schriftlich oder mündlich Inhalt: Art. 67 SchKG Schiedsrichter BA: Zahlungsbefehl Inhalt (Art. 69 SchKG): Aufforderung, innert 20 Tagen zu zahlen Mitteilung, innert 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben Androhung, dass der Gläubiger die Betreibung fortsetzen kann, wenn der Schuldner weder zahlt noch Rechtsvorschlag erhebt. 3. Zustellung an den Schuldner Ausfertigung im Doppel (Art. 70 SchKG) Zeitpunkt: unverzüglich nach Eingang des Betreibungsbegehrens (Art. 71 SchKG) VSEK Halbtagesseminar

112 Einleitungsverfahren: Betreibungsverfahren als Ping-Pong-Spiel
Rückschlag Schuldner: Rechtsvorschlag Rechtsvorschlag (Art. 74 ff. SchKG) Grund materiellrechliche Fragen: Bestreitung von Bestand, Umfang und Fälligkeit der Forderung sowie eines allfälligen Pfandrechts Form (Art. 74 Abs. 1 SchKG): mündlich oder schriftlich beim BA Frist (Art. 74 Abs. 1 SchKG): Sofort bei Überbringung oder innert 10 Tagen Grundsatz: Rechtsvorschlag muss nicht begründet werden. VSEK Halbtagesseminar

113 Einleitungsverfahren: Betreibungsverfahren als Ping-Pong-Spiel
4. Konter Gläubiger: Beseitigung des Rechtsvorschlags ordentliche Klage (Anerkennungsklage gem. Art. 79 SchKG) definitive Rechtsöffnung (Art. 80 f. SchKG) provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 f. SchKG) Gegenkonter des Schuldners: Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) 5. Nachdoppeln des Gläubigers: Fortsetzungsbegehren (Art. 88 SchKG) 6. Schiedsrichter BA: Pfändung in der Betreibung auf Pfändung Konkursandrohung in der Betreibung auf Konkurs VSEK Halbtagesseminar

114 Einleitungsverfahren: Betreibungsverfahren als Ping-Pong-Spiel
7. Gläubiger zum Letzten: Verwertungsbegehren in der Betreibung auf Pfändung und Pfandverwertung (Art. 116, 154 SchKG) Konkursbegehren in der Betreibung auf Konkurs (SchKG 166) VSEK Halbtagesseminar

115 Kosten des Betreibungsverfahrens
Die Kosten lassen sich aus der Gebührenverordnung (Art. 16 GebV) entnehmen. Diese Kosten sind relativ tief. VSEK Halbtagesseminar

116 Kosten des Betreibungsverfahrens
Die Kosten sind vom Gläubiger vorzuschiessen. VSEK Halbtagesseminar

117 Wirkungen Das Betreibungsbegehren unterbricht die Verjährung (Art. 135 Ziff. 2 OR). VSEK Halbtagesseminar

118 Beseitigung des Rechtsvorschlags
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119 Durch Rückzug des Rechtsvorschlags seitens des Schuldners
SchKG Durch Rückzug des Rechtsvorschlags seitens des Schuldners Durch provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 f. SchKG) Durch definitive Rechtsöffnung (Art. 80 f. SchKG) Durch Klage im ordentlichen Verfahren (Art. 79 SchKG): sog. Anerkennungsklage VSEK Halbtagesseminar

120 Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 f. SchKG)
provisorischer Rechtsöffnungstitel öffentliche Urkunde durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung “normale” private Schuldanerkennung (insb. Verträge, Vergleiche) Die Schuldanerkennung muss bedingungslos sein Pfändungsverlustschein (Art. 149 Abs. 2 SchKG) Konkursverlustschein, sofern der Schuldner die Forderung anerkannt hat (Art. 265 Abs. 1 SchKG) Pfandausfallschein (Art. 158 Abs. 3 SchKG) VSEK Halbtagesseminar

121 Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 f. SchKG)
Einwendungen des Schuldners (Art. 82 Abs. 2 SchKG) Inhalt: gegen Bestand des Rechtsöffnungstitels Gültigkeit: fehlende Handlungsfähigkeit, Irrtum, Fälschung Wirksamkeit: Zahlung, Verrechnung, Erlass, Verjährung Form: Glaubhaftmachung VSEK Halbtagesseminar

122 Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 f. SchKG)
Zuständigkeit: örtlich (Art. 84 SchKG) sachlich (Art. 23 SchKG) Wirkungen (Art. 83 SchKG) provisorische Rechtsöffnung Die provisorische Rechtsöffnung wird definitiv, wenn der Schuldner es unterlässt innert 20 Tagen eine sog. Aberkennungsklage zu führen: Fortsetzung der Betreibung (Art. 83 Abs. 3 SchKG). VSEK Halbtagesseminar

123 Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 f. SchKG)
definitiver Rechtsöffnungstitel (Art. 80 SchKG) vollstreckbares gerichtliches Urteil gerichtliche Vergleiche Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden VSEK Halbtagesseminar

124 Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 f. SchKG)
Wirkungen (Art. 80 Abs. 1 SchKG): bei Gutheissung: Fortsetzung der Betreibung durch Fort- setzungsbegehren bei Abweisung: Einstellung der Betreibung VSEK Halbtagesseminar

125 Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners im Betreibungsverfahren
1. Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl (Art. 74 SchKG) 2. Nachträglicher Rechtsvorschlag nach Mitteilung des Gläubigerwechsels während der Betreibung (Art. 77 SchKG) 3. Betreibungsrechtliche Beschwerde gegen jede betreibungsrechtliche Verfügung (Art. 17 ff. SchKG) 4. Aberkennungsklage gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Art. 83 Abs. 2 SchKG) 5. Klage auf Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85/85a SchKG) VSEK Halbtagesseminar

126 Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners im Betreibungsverfahren
6. Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG) 7. Verwertungsaufschub (Art. 123 SchKG) 8. Gesuch um Nachlassstundung (Art. 293 ff. SchKG) 9. Einreden und Einwendungen in vom Gläubiger eingeleiteten Beschwerde- oder Gerichtsverfahren 10. Wohnsitz-/Sitzverlegung/Flucht ins Ausland 11. Löschung aller Organe und Zeichnungsberechtigten einer juristischen Person VSEK Halbtagesseminar

127 Fortsetzung der Betreibung auf Konkurs (Art. 159 ff. SchKG)
Konkursandrohung durch das BA (Art. 159 ff. SchKG) Nachdem das BA das Fortsetzungsbegehren des Gläubigers erhalten hat, stellt es dem Schuldner unverzüglich die Konkursandrohung zu (Art. 159 SchKG) Inhalt (Art. 160 SchKG) Angaben des Betreibungsbegehrens Datum des Zahlungsbefehls Anzeige, dass der Gläubiger nach 20 Tagen das Konkursbegehren stellen kann Mitteilung, dass der Schuldner innert 10 Tagen Beschwerde führen muss, wenn er die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestreiten will Mitteilung, dass der Schuldner einen Nachlassvertrag vorschlagen kann Zustellung (Art. 72 i.V.m. Art. 161 SchKG) VSEK Halbtagesseminar

128 Fortsetzung der Betreibung auf Konkurs (Art. 159 ff. SchKG)
Aufnahme eines Güterverzeichnisses (Art. 162 ff. SchKG) Voraussetzungen (Art. 162 SchKG): Verlangen des Gläubigers zur Sicherung des Gläubigers notwendig, z.B. Beiseiteschaffung von Vermögenswerten Verfahren Anordnung durch das Konkursgericht (Art. 162 SchKG) Vollzug durch das BA nach Zustellung der Konkursandrohung (Art Abs. 1 SchKG); nach den Grundsätzen der Pfändung; der Schuldner muss jedoch sämtliche Vermögenswerte angeben Wirkungen blosse Sicherungsmassnahme VSEK Halbtagesseminar

129 Fortsetzung der Betreibung auf Konkurs (Art. 159 ff. SchKG)
Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 169 StGB) nur verpflichtet den Wert des inventarisierten Vermögens zu bewahren; er darf die aufgezeichneten Objekte durch gleichwertige ersetzen und sie auch verbrauchen; Veräusserungshandlungen sind somit erlaubt (Art. 164 Abs. 1 SchKG) Dauer (Art. 165 SchKG) Erlöschen von Gesetzes nach vier Monaten oder Aufhebung durch das BA bei Einwilligung sämtlicher betreibender Gläubiger Konkursbegehren (Art. 166 ff. SchKG) Fristen frühestens 20 Tage seit der Zustellung der Konkursandrohung spätestens 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls VSEK Halbtagesseminar

130 Fortsetzung der Betreibung auf Konkurs (Art. 159 ff. SchKG)
Haftung für Konkurskosten (Art. 169 SchKG) Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten des Konkursverfahrens bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art SchKG) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232 SchKG). Sowohl das Konkursgericht (Art. 169 Abs. 2 SchKG) als auch das KA können vom Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen. Präsentationstitel

131 Fortsetzung der Betreibung auf Konkurs (Art. 159 ff. SchKG)
Konkurseröffnungsverfahren Zuständigkeit Konkursgericht am Konkursort Verfahren Wesen: betreibungsrechtliche Klage Durchführung einer Verhandlung (Art. 168 SchKG) Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art SchKG), insbesondere eines Güterverzeichnisses (Art SchKG) Präsentationstitel

132 Fortsetzung der Betreibung auf Konkurs (Art. 159 ff. SchKG)
summarisches Verfahren (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG) Zeitpunkt der Konkurseröffnung wird im Erkenntnis festgehalten (Art. 175 SchKG) Rechtskraft: nur in der hängigen Betreibung Weiterziehung des Entscheids an das obere kantonale Gericht innert 10 Tagen (Art Abs. 1 SchKG) kein Suspensiveffekt (Art. 36, 174 Abs. 3 SchKG)! VSEK Halbtagesseminar

133 Fortsetzung der Betreibung auf Konkurs (Art. 159 ff. SchKG)
unechte Nova (Tatsachen, die schon im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestanden haben) sind unbeschränkt zulässig (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG) echte Nova (Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind) sind nur zulässig, wenn (1.) der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht, (2.) durch Urkunden bewiesen wird, dass (3.) ein Grund gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG vorliegt. VSEK Halbtagesseminar

134 Rangordnung der Konkursgläubiger (Art. 219 f. SchKG)
Rangordnung der nicht-pfandgesicherten Gläubiger (Art Abs. 4 SchKG): Erste Klasse Arbeitnehmerforderungen für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung Ansprüche der Versicherten aus Unfallversicherung, aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegen die Arbeitgeber familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche, die in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung entstanden sind VSEK Halbtagesseminar

135 Rangordnung der nicht-pfandgesicherten Gläubiger (Art. 219 Abs
Rangordnung der nicht-pfandgesicherten Gläubiger (Art. 219 Abs. 4 SchKG): Zweite Klasse Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war Konkurseröffnung während der Dauer der elterlichen Gewalt oder innert einem Jahr nach deren Ende Forderungen aus AHV, IV, UVG, EO, ALV etc. VSEK Halbtagesseminar

136 Rangordnung der Konkursgläubiger (Art. 219 f. SchKG)
Dritte Klasse Alle übrigen Forderungen Vierte (und folgende) Klasse(n) Forderungen unter Rangrücktritt (Art. 725 Abs. 2 OR) Konkurrenz Gläubiger derselben Klasse sind einander gleichgestellt; gleiche prozentmässige Dividende (Art. 220 Abs. 1 SchKG) Gläubiger einer nachfolgenden Klasse erhalten erst etwas, wenn sämtliche Forderungen der vorgehenden Klasse vollständig befriedigt sind (Art Abs. 2) VSEK Halbtagesseminar

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138 Ablauf einer Betreibung

139 9. Diskussion Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
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