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Rechtsprechung Würzburg, 12.1.2018.

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Präsentation zum Thema: "Rechtsprechung Würzburg, 12.1.2018."—  Präsentation transkript:

1 Rechtsprechung Würzburg,

2 Inhalt Der Gerichtshof als Organ der Rechtsprechung
Organisationsstruktur Funktionen und Zuständigkeiten

3 Gerichte 1957 – Gerichtshof für die drei damals existierenden EU-Gemeinschaften 1989 – Einführung des EuG Fachgerichte (für den öffentlichen Dienst)

4 Duales Rechtsschutzsystem
EU Staatenverbund Nationale Gerichtsbarkeit Bindet EuGH, EGMR und mitgliedsstaatliche Gerichte komplementär ein Unterschiedliche Anrufungsverfahren

5 National Finanzgerichte Arbeitsgerichte Sozialgerichte
Ordentliche Gerichtsbarkeit – alle bürger-lichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen Verwaltungsgerichte Bundesverfassungsgericht

6 Organisationsstruktur
Gerichtshof Das Gericht (Tribunal; General Court) Fachgerichte

7 Gerichtsbarkeit Verfassungsgerichtsbarkeit: Beziehungen zwischen Union und MS; zwischen MS; zwischen den Unionsorganen Verwaltungsgerichtsbarkeit: Rechtsschutz zwischen natürlichen und juristischen Personen und der Union sowie den MS

8 Rechtsgrundlagen Einheitliche Prozessordnung fehlt Art. 19 EUV
Artt AEUV Satzung sowie Verfahrensordnung gem. Art. 281 AEUV

9 Art. 19 EUV Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge. Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. (2) Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. Er wird von Generalanwälten unterstützt. Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat.

10 Dreistufige Unionsgerichtsbarkeit nach Art. 19 Abs. 1 Uabs. 1 S. 1 EUV
Fachgerichte – Art. 257 AEUV Entscheidungen im ersten Rechtszug Gericht für den öffentlichen Dienst der EU Plenum oder Kammer mit 3 Richtern Ausnahme: Einzelrichter oder Kammer mit 5 Richtern Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Fachgerichts - EuG

11 Der Gerichtshof 28 Richter aus allen MS (Art. 19 EUV)
Amtszeit: 6 Jahre, Wiederwahl zulässig, ist die Regel Vorzeitiges Ende der Amtszeit: Rücktritt oder Amtsenthebung – Einstimmiger Beschluss der übrigen Richter und GA Präsident des Gerichtshof gewählt durch alle Richter, Amtszeit: 3 Jahre, Wiederwahl zulässig Verfahrensordnung, Art. 27 und 28, Amtsenthebung: 6 und 8 Satzung

12 Der Gerichtshof Wahl der Richter und Generalanwälte durch Regierungen der MS auf Vorschlag des einzelnen MS - Art. 253 AEUV Anhörung durch 7köpfigen Ausschuss nach Art AEUV Amtszeit: 6 Jahre; Wiederwahl zulässig Müssen im MS die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen – Art. 253 AEUV Wer ist das deutsche Mitglied im im EuGH?

13 Voraussetzung – Art. 253 AEUV
Unabhängigkeit Im Herkunftsland für die höchsten richterlichen Ämter geeignet Anerkannt hervorragende Befähigung

14 Gerichtshof Gerichtshof bildet Kammern mit 3 und mit 5 Richtern (5 ist Regel) Große Kammer: Präsident, Vizepräsident und 13 Richter - auf Antrag eines beteiligten MS oder Unionsorgans Entscheidung mit einfacher Mehrheit Bei Kammer mit 3 Richtern – einstimmig Bei Verhinderung – Richter einer anderen Kammer Art. 17 Satzung

15 Der Gerichtshof Plenum: Plenum: Art. 228 Abs. 2 AEUV (Abwahl Bürgerbeauftragter; Art. 247 AEUV (Amtsenthebung eines Kommissars); Art. 286 Abs. 6 AEUV (Amtsenthebung Mitglied Rechnungshof Verfahrensordnung, Art. 27 und 28

16 Struktur nach Art. 19 EUV  Genießen Immunität Präsident Dienstvorgesetzter gegenüber allen Bediensteten des EuGH – 3 Persönliche Referenten (Kabinett) je Richter Primus inter pares Kanzler – Art. 253 Abs. 5 AEUV; Amtsdauer 6 Jahre; Innerorganisatorischer Ablauf von EuGH und EuG; leitet die Gerichtskanzlei 16

17 Gerichtshof Einzelrichter beim EuGH nicht zulässig
Präsident bestimmt Berichterstatter Berichterstatter: Art. 15 VerfO

18 Gerichtshof Generalversammlung – alle Richter und GA bestimmen den “gesetzlichen Richter” (judge legal) GV schlägt vor, ab ein Rechtsstreit vor dem großen Plenum, der grossen Kammer oder von einer Kammer entschieden wird Art. 25 VerfO

19 EuG Artt. 254 ff. AEUV Gericht (Tribunal; General Court), 28 Mitglieder – in D reicht die Voraussetzung die Befähigung zum Richteramt gem. § 5 DRiG Amtszeit: 6 Jahre, Wiederwahl möglich Präsident: Amtszeit 3 Jahre Geringere Anforderungen gegenüber EuGH

20 Das Gericht Kammern von 5 oder 3 Richtern Einzelrichter möglich:
Streitsachen zwischen Union und ihren Bediensteten gem. Art. 270 AEUV

21 Fachgerichte Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten gem- Art. 257 Abs. 4 AEUV Einstimmig vom Rat ernannt gem. Art. 257 Abs. 6 AEUV

22 Fachgericht Art. 257 AEUV Entscheidungen im ersten Rechtszug
Rechtsmittel  EuG Fachgericht für den öffentlichen Dienst

23 Generalanwälte Art. 252 Abs. 1 AEUV
Acht Generalanwälte Ständige Mitglieder: D, F, I, ES, UK Generalanwalt gehört wie der Richter zum Gerichtshof Funktion neutraler juristischer Gutachter durch Srellung sog. “Schlussanträge” (conclusions) Im deutschsprachigen Rechtsraum unbekannt, kommt aus Frankreich

24 GA Vorbilder: Commissaires du gouvernement F
Advocaat generaal der Nederlanden Advocat général beim belgischen Cour de cassation

25 GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION JAHRESBERICHT 2016 JAHRESÜBERBLICK

26 II. NEU EINGEGANGENE RECHTSSACHEN
RECHTSPRECHUNGSSTATISTIKEN GERICHTSHOF II. NEU EINGEGANGENE RECHTSSACHEN 2. VERFAHRENSART (2012–2016)1 2016 Vorlagen zur Vorabentscheidung 5,06 % Klagen 67,92 % 24,28 % Rechtsmittel Rechtsmittel im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes oder betreffend Streithilfe Besondere Verfahrensarten 1,01 % 1,73 % 2012 2013 2014 2015 2016 Vorlagen zur Vorabentscheidung 404 450 428 436 470 Klagen 73 72 74 48 35 Rechtsmittel 136 161 111 206 168 Rechtsmittel im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes oder betreffend Streithilfe 3 5 9 7 Anträge auf Gutachten 1 2 Besondere Verfahrensarten2 15 8 11 12 Summe 632 699 622 713 692 Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz 1| Die angegebenen Zahlen (Bruttozahlen) stehen für die Gesamtzahl von Rechtssachen unabhängig von Verbindungen wegen Sachzusammenhangs (jede Rechtssache mit einer eigenen Nummer = eine Rechtssache). 2| Als „besondere Verfahrensarten“ gelten: Prozesskostenhilfe; Kostenfestsetzung; Berichtigung; Einspruch gegen ein Versäumnisurteil; Drittwiderspruch; Auslegung; Wiederaufnahme; Prüfung eines Vorschlags des Ersten Generalanwalts, eine Entscheidung des Gerichts zu überprüfen; Pfändungsverfahren; Rechtssachen auf dem Gebiet der Befreiung. 92 RECHTSPRECHUNGSTÄTIGKEIT 2016

27 4. VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN (2012–2016)1
RECHTSPRECHUNGSSTATISTIKEN GERICHTSHOF 4. VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN (2012–2016)1 35 30 25 20 15 10 5 BE BG CZ DK DE EE IE EL ES FR HR IT CY LV LT LU HU MT NL AT PL PT RO SI SK FI SE UK 2012 2013 2014 2015 2016 Belgien 2 3 6 1 Bulgarien Tschechische Republik Dänemark Deutschland 7 4 Estland Irland Griechenland Spanien Frankreich 5 Kroatien Italien Zypern Lettland Litauen Luxemburg Ungarn Malta Niederlande Österreich Polen 12 8 Portugal Rumänien Slowenien Slowakei Finnland Schweden Vereinigtes Königreich Summe 58 54 57 37 31 1| Die angegebenen Zahlen (Bruttozahlen) stehen für die Gesamtzahl von Rechtssachen unabhängig von Verbindungen wegen Sachzusammenhangs (jede Rechtssache mit einer eigenen Nummer = eine Rechtssache). 94 RECHTSPRECHUNGSTÄTIGKEIT 2016

28 III. ERLEDIGTE RECHTSSACHEN
GERICHTSHOF RECHTSPRECHUNGSSTATISTIKEN III. ERLEDIGTE RECHTSSACHEN 5. VERFAHRENSART (2012–2016)1 2016 Vorlagen zur Vorabentscheidung 6,96 % Klagen Rechtsmittel 64,35 % 25,85 % Rechtsmittel im Verfahre des vorläufigen Rechtsschutzes oder betreffend Streithilfe 0,99 % 1,85 % Besondere Verfahrensarten 2012 2013 2014 2015 2016 Vorlagen zur Vorabentscheidung 386 413 476 404 453 Klagen 70 110 76 49 Rechtsmittel 117 155 157 127 182 Rechtsmittel im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes oder betreffend Streithilfe 12 5 1 7 Anträge auf Gutachten 2 Besondere Verfahrensarten 10 17 13 Summe 595 701 719 616 704 1| Die angegebenen Zahlen (Bruttozahlen) stehen für die Gesamtzahl von Rechtssachen unabhängig von Verbindungen wegen Sachzusammenhangs (jede Rechtssache mit einer eigenen Nummer = eine Rechtssache). RECHTSPRECHUNGSTÄTIGKEIT 2016 95

29 6. URTEILE, BESCHLÜSSE, GUTACHTEN (2016)1
RECHTSPRECHUNGSSTATISTIKEN GERICHTSHOF 6. URTEILE, BESCHLÜSSE, GUTACHTEN (2016)1 Urteile 63,58 % Beschlüsse mit Entscheidungscharakter 25,62 % Beschlüsse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 9,41 % Sonstige Beschlüsse 1,39 % Urteile Beschlü sse dungschara kter2 Beschlüsse im vorläufigen Sonstige Anträge auf Summe Vorlagen zur Vorabentscheidung 302 67 39 408 Klagen 37 1 10 48 Rechtsmittel 73 87 4 9 173 Rechtsmittel im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes oder betreffend Streithilfe 5 2 7 Anträge auf Gutachten Besondere Verfahrensarten 11 12 412 166 61 648 Verfahren des Rechtsschutzes3 mit Entschei- Beschlüsse4 Gutachten 1| Die angegebenen Zahlen (Nettozahlen) stehen für die Anzahl von Rechtssachen unter Berücksichtigung von Verbindungen wegen Sachzusammenhangs (eine Serie von verbundenen Rechtssachen = eine Rechtssache). 2| Andere verfahrensbeendende Beschlüsse als solche, mit denen die Streichung angeordnet, die Erledigung der Hauptsache festgestellt oder die Verweisung an das Gericht angeordnet wird. 3| Beschlüsse, die auf einen Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV (früher Art. 242 und 243 EG) oder gemäß Art. 280 AEUV (früher Art EG), den entsprechenden Vorschriften des EAG‑Vertrags oder auf ein Rechtsmittel gegen einen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss oder einen Streithilfebeschluss hin ergehen. 4| Beschlüsse, die ein Verfahren durch Streichung, Erledigung der Hauptsache oder Verweisung an das Gericht beenden. 96 RECHTSPRECHUNGSTÄTIGKEIT 2016

30 GERICHTSHOF RECHTSPRECHUNGSSTATISTIKEN 7. SPRUCHKÖRPER (2012–2016)1 2016 43,99 % Große Kammer Kammern mit 5 Richtern 46,80 % Kammern mit 3 Richtern Vizepräsident 8,42 % 0,78 % 2012 2013 2014 2015 2016 Urteile/Gutachten Beschlüsse2 Summe Plenum des Gerichtshofs 1 Große Kammer 47 52 51 3 54 Kammern mit 5 Richtern 275 8 283 348 18 366 320 20 340 298 318 280 300 3 Richtern 83 97 180 91 106 197 110 118 228 93 89 182 120 162 282 Präsident 12 Vizepräsident 5 7 Sum me 406 117 52 3 491 129 620 482 142 624 438 116 55 4 454 187 641 1| Die angegebenen Zahlen (Bruttozahlen) stehen für die Gesamtzahl von Rechtssachen unabhängig von Verbindungen wegen Sachzusammenhangs (jede Rechtssache mit einer eigenen Nummer = eine Rechtssache). 2| Andere verfahrensbeendende Beschlüsse als solche, mit denen die Streichung angeordnet, die Erledigung der Hauptsache festgestellt oder die Verweisung an das Gericht angeordnet wird. RECHTSPRECHUNGSTÄTIGKEIT 2016 97

31 RECHTSPRECHUNGSSTATISTIKEN
GERICHTSHOF 8. DURCH URTEIL, GUTACHTEN ODER BESCHLUSS MIT ENTSCHEIDUNGSCHARAKTER ERLEDIGTE RECHTSSACHEN (2012–2016)1 2 600 500 400 300 200 100 2012 2013 2014 2015 2016 Urteile/Gutachten Beschlüsse 2012 2013 2014 2015 2016 Urteile/Gutachten 406 491 482 438 454 Beschlüsse 117 129 142 116 187 S u m m e 523 620 624 554 641 1| Die angegebenen Zahlen (Bruttozahlen) stehen für die Gesamtzahl von Rechtssachen unabhängig von Verbindungen wegen Sachzusammenhangs (jede Rechtssache mit einer eigenen Nummer = eine Rechtssache). Andere verfahrensbeendende Beschlüsse als solche, mit denen die Streichung angeordnet, die Erledigung der Hauptsache festgestellt oder die Verweisung an das Gericht angeordnet wird. 2| 98 RECHTSPRECHUNGSTÄTIGKEIT 2016

32 18. AUSGANG DER RECHTSMITTELVERFAHREN BEIM GERICHTSHOF (2012–2016)
RECHTSPRECHUNGSSTATISTIKEN GERICHT 18. AUSGANG DER RECHTSMITTELVERFAHREN BEIM GERICHTSHOF (2012–2016) (URTEILE UND BESCHLÜSSE) 180 160 140 120 100 80 60 40 20 Zurückweisung des Rechtsmittels Vollständige oder teilweise Aufhebung ohne Zurückverweisung 2014 Vollständige oder teilweise Aufhebung mit Zurückverweisung Streichung/Erledigung der Hauptsache 2012 2013 2014 2015 2016 Zurückweisung des Rechtsmittels 98 132 121 156 Vollständige oder teilweise Aufhebung ohne Zurückverweisung 12 6 18 19 mit Zurückverweisung 4 15 10 7 9 Streichung/Erledigung der Hauptsache Insgesamt 129 160 158 134 189 232 RECHTSPRECHUNGSTÄTIGKEIT 2016

33 Literatur Wägenbaur, EuGH VerfO; Satzung und Verfahrensordnung, München 2017

34 Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ( ) Beschluss des Rates vom 25. Juni 2013 zur Erhöhung der Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs der Europäischen Union (2013/336/ЕС) Verfahrensordnung des Gerichtshofes ( ) Zusätzliche Verfahrensordnung ( ) Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2012 über die richterlichen Aufgaben des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Beschluss des Gerichtshofs vom 13. September 2011 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia Voraussetzungen für die Nutzung der Anwendung E Curia, Fassung für die Vertreter der Parteien ( ) Voraussetzungen für die Nutzung der Anwendung E Curia, Fassung für die Assistenten ( )  Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen Praktische Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor dem Gerichtshof Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Union Beschluss des Gerichtshofs vom 19. November 2013 über die gesetzlichen Feiertage und die Gerichtsferien Weitere nützliche Informationen Hinweise für den Vortrag in der mündlichen Verhandlung Bericht über die Anwendung des Eilvorlageverfahrens durch den Gerichtshof Entwurf von Änderungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und ihres Anhangs I 
 

35 Klagearten

36 Direktklagen Vertragsverletzungsverfahren Art. 258 AEUV
Nichtigkeitsklagen gem. 263 AEUV Untätigkeitsklagen gem. Art 265 AEUV Amtshaftungsklagen gem. 268 AEUV

37 Nichtigkeitsklage Subsidiaritätsklage durch nationale Parlamente
Klagegründe: Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, der Verträge oder einer bei der Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauch erhebt

38 Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 AEUV
Privilegierte Kläger gegen unionale Gesetzgebungsakte – MS, Rat, Kommission, EP Teilprivilegierte Kläger: Rechnungshof, EZB, AdR, soweit diese auf die Wahrung ihrer Rechte abzielt Natürliche u. juristische Personen gegen Rechtsakte mit VO-Charakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen Also für private Kläger nicht mehr das Merkmal der individuellen Betroffenheit erfordern – grotesk, gegen eine RL – nein, gegen 290 und 291 ja Aktivlegitimation Plaumann: Rs. 25/62 Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238 – individuelle Betroffenheit

39 Zwischen und Inzidenzverfahren
Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV Inzidente Normenkontrolle Art 277 AEUV Prozesshindernde Einreden und Zwischenstreit Art. 151 VerfO EuGH

40 Rechtsfolgen Vorabentscheidung
Urteil ist eine rechtskräftige und das vorlegende Gericht bindende Entscheidung Bindet sämtliche Gerichte, die in der selben Sache zu entscheiden haben Nach Entscheidung nimmt das nationale Gericht sein Verfahren wieder auf und entscheidet unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Kann erneut den EuGH anrufen zur Klärung weiterer Fragen

41 Rechtsfolgen Vorabentscheidung
EuGH macht keinen Ungterschied zwischen Nichtigkeitsurteilen und VAV-Urteilen Wirkung ex-tunc Nationale Gerichte müssen die unionsrechtlichen Vorschriften auf auf solche Rechtsverhältnisse anwenden, die vor Erlass des VAV begründet wurden Ausnahme möglich: Gefahr der Störung des finanziellen Gleichgewichts; Schutzwürdiges Vertrauensverhältnis bezgl. Der Tragweite der Unionsbestimmungen bei Behründung der Rechtsverhältnisse Ex tunc: rückwirkend, von Anfang an

42 Sonstige Klagen Art. 271 Lit. a-c AEUV – Klagen betreffend die EIB und EZB Art. 272 AEUV – Klagen aufgrund vertraglicher Schiedsklauseln Art. 273 AEUV – Klagen aufgrund von Schiedsverträgen Art. 218 Abs. 11 AEUV – Gutachten und Vorschläge

43 Beschleunigtes Verfahren (Art. 133 ff. VerfO)
Entscheidung durch Präsident auf Antrag Kläger oder Beklagten – zu Anfang des Verfahrens; nach Anhörung des Berichterstatters und des GA Fetslegung Termin Mündliche Verhandlung durch Präsident

44 Vorläufiger Rechtsschutz – Art. 160 VerfO)
Gem. 278 AEUV kann EuGH Aussetzung des Vollzugs beschließen Antrag muss von einer Klagepartei gestellt werden Entscheidung: Präsident oder der Gerichtshof Beschluss unanfechtbar Neuer Antrag möglich

45 Zuständigkeiten

46 Zuständigkeiten Art. 256 AUEV
EuG im ersten Rechtszug: Vertragsverletzung gem. Art. 263 AEUV Untätigkeitsklagen gem. Art 265 AEUV Schadensersatz gem. Art. 268 AEUV Streitsachen zwischen Bediensteten der Union und der Union gem. Art 270 AEUV Schiedsklauseln gem. Art. 272 AEUV Theoretisch, in der Realität jedoch anders

47 Zuständigkeiten - EuG Nichtigkeitsklagen für alle natürlichen und juristischen Personen – Individualrechtsschutz (1994; ABl L 144/21; ABl L 66/29); Art. 256 Abs. 1 Berufungsinstanz für Klagen von Fachgerichten – Art. 256 Abs. 2

48 Zuständigkeiten EuGH – Art. 258 AEUV Vertragsverletzung
Bei privilegierten Klägern: EuGH (nicht EuG) Antrag der Kommission oder eines MS gegen einen anderen MS Artt. 258 u. 259 AEUV Art. 260 Abs. 3 –Verhängung eines Zwangsgelds oder Pauschalbetrag Das wird teuer

49 Zuständigkeiten EuGH Art. 263 AEUV – Nichtigkeitsklage
Art. 277 AEUV – Inzidente Normenkontrolle; unabhängig von Fristen gem.263 Abs. 6 AEUV kann jede Partei die Unanwendbarkeit eines angefochtenen Rechtsakts geltend machen

50 Zuständigkeiten Art. 267 AEUV – Vorabentscheidung - EuGH
Art. 265 AEUV – Untätigkeitsklage; Unterfall der Vertragsverletzung durch die Unionsorgane; Bloße Feststellungsklage Art. 51 VerfO EuGH weist diesem Klagen zu, die von einem MS gegen Handlungen oder Unterlassung gegen Unionsorgane erhoben werden Art. 268 AEUV – Amtshaftungsklagen Schadensersatz bei durch Handlungen der Organe oder Bediensteten gem. Art. 340 AEUV

51 Zuständigkeiten EuGH Vertragsverletzungsverfahren gem. Artt. 258f. AEUV Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 AEUV Klagen haben keine aufschiebende Wirkung gem. Art. 278 AEUV

52 Verhältnis EU-MS-Recht

53 Vorrang des EU-Rechts EuGH: Rs. 6/64, Costa/ENEL : Schon der EWG-Vertrag hat eine eigene Rechtsordnung geschaffen, die von den MS und ihren Gerichten anzuwenden ist Rn. 8) Gemeinschaftsrecht hat Vorrang (Rn. 11)

54 Vorrang des EU-Rechts EuGH Rs. 11/70, Internationale Handelsgesell-schaft, v : Die einheitliche Geltung des Gemeinschaftsrechts würde beeinträch-tigt, wenn für ihre Gültigkeit Normen des na-tionalen Rechts herangezogen würden. EU-Recht fließt aus einer autonomen Quelle, ihr können “keine wie immer gearteten inner-staatlichen Rechtsvorschriften vorgehen” (Rn. 3)

55 Vorrang des EU-Rechts EuGH: Rs. 106/77 v ; ”Simmenthal II” Rn. 5: Unmittelbare Geltung bedeutet, dass die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts-akts ihre volle Wirkung einheitlich in sämt-lichen MS vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit entfalten müssen.

56 Anwendungsvorrang von EU-Recht
Das Recht der EU kann sich nur wirksam ent-falten, wenn es entgegenstehendes mitglied-staatliches Recht verdrängt (Mangold, Rdnr. 53) Anwendungsvorrang führt nicht dazu, dass entgegenstehendes MS-Recht nichtig wäre… Dieses kann seine Geltung weiter entfalten, soweit es jenseits des Anwendungsbereichs des EU-Rechts einen sachlichen Regelungsbereich behält (Rdnr. 53)

57 BVerfG v Solange I Solange der Integrationsprozeß der Gemeinschaft nicht so weit fortgeschritten ist, daß das Gemeinschaftsrecht auch einen von einem Parlament beschlossenen und in Geltung stehenden formulierten Katalog von Grundrechten enthält, der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adäquat ist,

58 Solange I BVerfGE 37, S. 271 ist nach Einholung der in Art. 177 EWGV geforderten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes die Vorlage eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland an das BVerfG im Normenkontrollverfahren zulässig und geboten, wenn das Gericht die für es entscheidungs-erhebliche Vorschrift des Gemeinschaftsrechts in der vom EuGH gegebenen Auslegung für unanwendbar hält, weil und soweit sie mit einem der Grundrechte des Grundgesetzes kollidiert.

59 Solange II v Der EuGH ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Er ist ein durch die Gemeinschaftsverträge errichtetes hoheitliches Rechtspflegeorgan, das auf der Grundlage und im Rahmen normativ festgelegter Kompetenzen und Verfahren Rechtsfragen nach Maßgabe von Rechtsnormen und rechtlichen Maßstäben in richterlicher Unabhängigkeit grundsätzlich endgültig entscheidet.  

60 Solange II BVerfGE 73, S. 33 b) Das Verfahrensrecht des Gerichtshofs genügt rechtsstaatlichen Anforderungen an ein gehöriges Verfahren; es gewährleistet insbesondere das Recht auf Gehör, dem Verfahrensgegenstand angemessene prozessuale Angriffsmöglichkeiten und Verteidigungsmöglichkeiten und frei gewählten, kundigen Beistand.  

61 Solange II (1986) Solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im wesentlichen gleichzuachten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt,

62 Solange II wird das BVerfG seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte oder Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, nicht mehr ausüben und dieses Recht mithin nicht mehr am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüfen; entsprechende Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG sind somit unzulässig.

63 Solange III … Ultra-vires-Kontrolle darf nur europarechts-freundlich ausgeübt werden (2 BvR 2661/06 v , Rdnr. 58) Ersichtlich ist ein Verstoß gegen das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung nur dann, wenn die europäischen Organe und Einrichtungen die Grenzen ihrer Kompetenzen in einer das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung spezifisch verletzenden Art überschritten haben (Rdnr. 61) Was immer das sein mag

64 Solange III … Vorstoß muss hinreichend qualifiziert sein (Rdnr. 61)
Das kompetenzwidrige Handeln der Unions-gewalt muss offensichtlich sein und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zwischen MS und Union im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einelermächtigung und die rechtsstaatliche Gesetzesbindung erheblich ins Gewicht fällt (Rdnr. 61)

65 Solange III … Zudem hat der Gerichtshof Anspruch auf Fehlertoleranz (Rdnr. 66)

66 Unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts
Primäres Unionsrecht: EuGH Rs. 26/62, van Gend & Loos, Art. 12 EWGV; Niederl. Zollverwaltung hatte Wertzoll auf Einfuhr aus D erhoben. Primäres Recht erzeugt unmittelbare Wirkungen und begründet individuelle Rechte, Zoll unwirksam

67 Verordnungen EuGH Rs. 34/73, Variola, v. 10.10.1973
VO 19/62 hatte dieErhebung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren aus dritten Ländern untersagt Italien hatte einseitig das Inkrafttreten der VO zeitlich verschoben Fa. Variola hatte 1965 Getreide aus Argentinien, 1967 aus Kanada eingeführt Zollamt Triest erhob Gebühren

68 Unmittelbare Wirkung von VO
Variola klagte; das Tribunale Trieste legte EuGH vor VO gilt unmittelbar in jedem MS und begründet für die Einzelnen Rechte (Rn. 8) MS dürfen nicht die unmittelbare Geltung vereiteln (Rn. 10)

69 Vorwirkung von RL Art. 4 Abs. 3 Uabs.3 EUV:MS unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden können. (ECLI:EU:C:1997:628)Inter-Environment: Die Mitgliedsstaaten sind zwar nicht verpflichtet, diese Maßnahmen vor Ablauf der Umsetzungsfrist zu erlassen… während dieser Frist müssen sie alles unterlassen, was geeignet wäre, das Ziel der RL ernstlich in Frage zu stellen.

70 Unmittelbare Wirkung Die unmittelbare Wirkung von Richtlinien ist ein Rechtsinstitut, das der EuGH im Wege richterlicher Fortbildung geschaffen hat. Richtlinien können unmittelbare Wirkung entfalten, nachdem die Umsetzungsfrist abgelaufen ist. Das Institut der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien ist aus Sicht des EuGH Voraussetzung für die praktische Wirksamkeit (effet utile)〈 ECLI:EU:C:1979:110〉

71 Unmittelbare Wirkung wenn für die in Frage stehende Richtlinie zum einen die Umsetzungsfrist in nationales Recht abgelaufen ist, und zum anderen sie "klare, vollständige, genaue und unbe-dingte Verpflichtungen enthält, die für eine Ermessens-ausübung keinen Raum lassen." Sie muss also hinsichtlich der anzuwendenden Bestimmungen inhaltlich hin-reichend genau und so bestimmt sein, dass sie auf einen konkreten Sachverhalt hin (z.B. eine Umsetzungsfrist) unmittelbar durch ein Gericht angewendet werden kann. Sie muss inhaltlich unbedingt sein, d.h. sie darf den Mitgliedsstaaten keinen Umsetzungsspielraum lassen. Entgegenstehendes nationales Recht müssen Gerichte und Verwaltung unangewendet lassen (ECLI:EU:C:1983:243) u. ECLI:EU:C:1983:243; ECLI:EU:C:1989:256

72 Horizontale Wirkungen von RL
EuGH, Rs. C-91/92, Faccini Dori, v : Eine Ausdehnung der Rechtsprechung zur un-mittelbaren Anwendung von RL im Verhältnis zwischen dem Staat und dem Einzelnen auf das Verhältnis zwischen den Bürgern hieße, der Ge-meinschaft die Befugnis zuzuerkennen, mit un-mittelbarer Wirkung zu Lasten der Bürger Ver-pflichtungen anzuordnen, obwohl sie das nur darf, wo ihr die Befugnis zum Erlaß von VO zugewiesen ist (Rn. 24)

73 Unmittelbare Wirkungen von RL
EuGH Rs. 9/70, Leberpfennig, v Rn. 5: Mit der den Entscheidungen durch Art. 189 zuerkannten verbindlichen Wirkung wäre es unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, daß betroffene Personen sich auf die durch die Entscheidung auferlegte Verpflichtung berufen können (Rn. 5)

74 Vertragsverletzungsverfahren
Art. 263 AEUV

75 Vertragsverletzung Verstoß gegen geschriebenes oder ungeschriebenes, primäres oder sekundäres Recht Ermessensmißbrauch: Wenn es ein Ermessen gibt, liegt ein Mißbrauch nur vor, wenn “aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass die Handlung zu anderen als den in ihr angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel getroffen wurde, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen.” (ECLI:EU:C:1990:391, Rn. 24)

76 Das gerichtliche Verfahren
Kommission kann Klage beim EuGH erheben Prüfung Zulässigkeit, Beweislast Kommission Übermittlung Klageschrift –muss enthalten, Namen und Wohnsitz des Klägers, Bezeichnung des Angeklagten, Streitgegenstand, Klagegründe, Anträge des Klägers, Beweise und Beweisangebote

77 Vertragsverletzungsverfahren
Art. 258 AEUV; Feststellungsklage Stufe 1: Außergerichtliches Vorverfahren A) Informelles Vorverfahren: Kommission wendet sich formlos an MS, bilaterale Gespräche; falls keine Problemlösung B) das förmliche Vorverfahren; Mahn-schreiben der Kommission; Frist zur Antwort durch MS in der Regel 2 Monate Feststellungsklage: MS hat sich vertragswidrig verhalten (Rengeling, S. 101); EuGH darf nicht eine gestaltende Anordnung vornehmen

78 Förmliches Vorverfahren
Mahnschreiben der Kommission an MS, Eingrenzung des Klagegegenstands. Ankündigung: Kommission hat Vertragsver-letzungsverfahren eingeleitet; Aufforderung an MS, sich innerhalb angemessener Frist (in der Regel 2 Monate) zu äußern Danach Entscheidung, ob Einstellung oder Fortsetzung

79 Vorverfahren Bei Fortsetzung: Kommission versendet die “mit Gründen versehene Stellungnahme” an MS. Aufforderung an MS, den Verstoss innerhalb einer bestimmten Frist (in aller Regel 2 Monate) abzustellen

80 Ablauf Präsident bestimmt Berichterstatter (Art. 15 VerfO)
Erster Generalanwalt entscheidet über Berichterstatter bei GA Beweisaufnahme (Art. 63 VerfO) – EuGH oder Spruchkörper, wenn bereits überwiesen EuGH kann Sachverständigengutachten einholen

81 Schriftliches Verfahren
Klageschrift Kommission Klagebeantwortung - 2 Monate (Art VerfO u. Art. 23 Satzung EuGH)) Erwiderung (Replik) Gegenerwiderung (Duplik) – Fristen setzt Präsident fest (Art. 126 VerfO) Streithilfe durch MS (Art. 129 VerfO)

82 Schriftliches Verfahren
Berichterstatter des Gerichtshofs legt Vorbericht vor: Prozessbegleitende Maßnahmen, Beweisaufnahme, mündliche Anhörung Gerichtshof entscheidet nach Anhörung des GA über weiteres Verfahren (Art. 59 VerfO) Bericht nicht öffentlich Enthält erste Bewertung der Klage

83 Streithilfe Akzessorisch Antragstellung schriftlich
MS und Unionsorgane sowie Andere Einrichtungen der Union und alle Personen mit berechtigtem Interesse Natürliche und juristische Personen können RS zwischen MS, Organen der Union oder MS und Organen nicht beitreten Art. 40 Satzung

84 Mündliches Verfahren Artt. 76-85 VerfO
Vorbericht des Berichterstatters EuGH kann auf Vorschlag Berichterstatter und An-hörung GA auf mündliche Verhandlung verzichten Mündliche Anhörung – öffentlich; Leitung: Präsident Ausschluss der Öffentlichkeit möglich; danach Schlussanträge des GA Parteien dürfen Schlussanträge nicht kommentieren Urteil in öffentlicher Sitzung verkündet Aus wichtigen Gründen wie: Schutz Minderjähriger odere Sicherheit der MS 84

85 Urteil des EuGH Beratungen sind geheim; abweichende Meinungen dürfen nicht öffentlich werden (Art. 35 Satzung EuGH) Einfache Mehrheit; meist Konsens Urteile enthalten Namen der beteiligten Richter und GA; Datum, Bezeichnung der Parteien, Namen ihrer Vertreter Sind mit Gründen zu versehen Werden in öffentlicher Sitzung verlesen Kostenentscheidung Art. 35 Satzung

86 Rechtsfolgen Maßgabe Art. 260 AEUV – Feststellungsurteil
MS hat mit seinem Verhalten gegen Verpflichtungen aus Vorschriften des Unionsrechts verstoßen Aber keine gestaltende Anordnung in Form einer Aufhebung, Änderung oder bei Unterlassung Konsequenz: MS muss unionsrechtswidrigen Zustand beseitigen; gilt auch für alle seine innerstaatlichen Organe Vollstreckung gegenüber MS nicht möglich

87 Feststellungsurteil Falls MS nicht reagiert: Kommission muss MS Gelegenheit zur Äußerung geben; Frist ca. 2 Monate Sonderfall: Das beschleunigte Sanktionsverfahren nach Art. 260 Abs. 3 AEUV Bei Fristversäumnis eines MS – Kommission schlägt bereits in der Feststellungsklage ein Zwangsgeld oder Pauschalbetrag zu verhängen Falls MS nicht reagiert, obwohl er dazu gehalten ist,dann

88 Feststellungsurteil Falls MS nicht reagiert, dann
Finanzielle Sanktionen – Art. 260 Abs. 2 AEUV Verhängung von Zwangsgeld oder Pauschal-betrag Zwangsgeld: Schwere des Verstoßes, Dauer und Abschreckungswirkung sowie Zahlungsfähigkeit des MS Pauschalbetrag: Einmalige Zahlung (D: maximal 12,7 Mio EUR) – einmalige Sanktion mit punitivem Charakter

89 Finanzielle Sanktionen
Zwangsgeld: Druckmittel im Hinblick auf die eiheitliche und wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts 〔SEK(2005)1658〕 Pauschalbetrag: Ahndung der Fortsetzung des Verstosses für den Zeitraum nach dem ersten Urteil Art. 258 AEUV – Nur Feststellungsurteil eines Verstosses, Sanktionen erst im 2. Schritt

90 Vertragsverletzung Art. 260 Abs. 2 AEUV – Sanktionen:
“Hierbei benennt sie (Kom.) die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedsstaat zu zahlen-den Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält”. Kriterien: Schwere des Verstosses; dessen Dauer; erforderliche Abschreckungswirkung, Finanzkraft MS

91 ECLI:EU:C:2005:444, Kommission vs. Frankreich
Kommission beantragt Feststellung eines Vertragsverstosses von F im Bereich Fischereipolitik (Mindestmaschenöffnungen von Netzen) Verhängung Zwangsgeld

92 Kontrolle der Fischereitätigkeit
VO (EWG) 2057/82 des Rates, v VO (EWG) 2241/87 des Rates, v VO (EWG) 2847/92 des Rates, v Inhalte: Strukturmaßnahmen, Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Einhaltung der Vorschriften: Sache der MS

93 Vorverfahren Kommission an F v : Bitte um Stellungnahme hinsichtlich Kontrollmaßnahmen F: Antwort : haben alles getan Kontrollen durch Inspektoren der Kommission Anfang der 90er Jahre

94 Vorverfahren Kommission gibt “eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab” (Art. 259 Abs. 3 AEUV); Mehr als 20 Kontrollen Mitte der 90er Jahre Kommission gibt eine mit Gründen versehene ergänzende Stellungnahme ab; v F: haben Kontrollsystem verbessert F übermittelt entsprechende Dienstanweisung

95 Verfahren Weitere Kontrollen der Kommission Anfang 2001
Kommission reicht Klage am ein Mündliche Verhandlung:

96 ECLI:EU:C:2005:444: Urteil: Unzulänglichkeit der Kontrollen durch F
Verletzung der Kontrollpflichten bei Verlauf zu kleiner Fische sowie Größe der Maschen Verletzung der Pflicht zur Verfolgung von Verstößen

97 Fortgang EuGH – F hat seine Pflichten verletzt
Gerichtshof frei, sowohl Zwangsgeld als auch Pauschalbetrag festzusetzen Wortlaut Art. 266 Abs. 3: “Stellt der Gerichtshof einen Verstoß fest, so kann er gegen den betreffenden Mitgliedsstaat die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds … verhängen”

98 Finanzielle Sanktionen
F – an Kommission: Zwangsgeld: Pauschalbetrag: EUR

99 Vollstreckbar? Art. 280 AEUV: Die Urteile des Gerichtshofs sind gem. Art. 299 AEUV vollstreckbar Gilt nur für Entscheidungen mit einen vollsteckbaren Inhalt (also nicht bei Feststellungsklagen) Gegner können natürliche und juristische Personen – und auch Staaten sein

100 Vollstreckbar Art. 299 AEUV: Rechtsakte des Rates, der Kommission oder der EZB, die eine Zahlung auferlegen, sind vollstreckbare Titel – Dies gilt nicht gegenüber Staaten (hier braucht es ein Urteil des EuGH)

101 Nichtigkeitsklagen Art. 263 AEUV
Rechtsgrundlagen Zulässigkeit Begründetheit

102 Art. 263 AEUV Der Gerichtshof der Europäischen Union überwacht die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte  sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt und der Handlungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates mit Rechtswirkung gegenüber Dritten  Er überwacht ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof der Europäischen Union für Klagen zuständig  Er überwacht ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.

103 Art. 289 AEUV Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren besteht in der gemeinsamen Annahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses durch das Europäische Parlament und den Rat auf Vorschlag der Kommission  (3) Rechtsakte, die gemäß einem Gesetzgebungsverfahren angenommen werden, sind Gesetzgebungsakte.  Handlungen sind also Akte außer Verordnungen, Richtlinien oder Beschlüssen (z.B. Artt. 290 u. 291 AEUV)

104 Art. 263 AEUV Gesetzgebungsakte und Handlungen sind „nur solche Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die den Klägern durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen.“ (ECLI:EU:C:1984:320, Rn. 6)

105 Begründetheit Unzuständigkeit – horizontale oder vertikale Kompetenzverteilung Verletzung Formvorschriften: Rechtsprinzipien in Bezug auf auf Anhörung und Mitwirkung anderer Organe und Gremien; Verzicht auf rechtliches Gehör; Beachtung des Kollegial-prinzips Begründungspflicht in Art. 296 Abs. 2 AEUV verletzt

106 Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 AEUV
Privilegierte Kläger: Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof der Europäischen Union für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt.  Teilprivilegierte Kläger: Rechnungshof, EZB, AdR, soweit diese auf die Wahrung ihrer Rechte abzielt

107 Art. 263 AEUV Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben. In den Rechtsakten zur Gründung von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können besondere Bedingungen und Einzelheiten für die Erhebung von Klagen von natürlichen oder juristischen Personen gegen Handlungen dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen vorgesehen werden, die eine Rechtswirkung gegenüber diesen Personen haben. läger nicht mehr das Merkmal der individuellen Betroffenheit erfordern – grotesk, gegen eine RL – nein, gegen 290 und 291 ja Aktivlegitimation Plaumann: Rs. 25/62 Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238 – individuelle Betroffenheit

108 Nichtigkeitsklage Subsidiaritätsklage durch nationale Parlamente
D: 25% der Mitglieder des BT Bundesrat: 1 Land Klagegründe: Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, der Verträge oder einer bei der Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauch erhebt

109 Nichtigkeitsklage Klagefrist: Art. 263 Abs. 6: 2 Monate; je nach Entfernung vom EuGH Verlängerung bis zu 10 Tagen (Art. 51 VerfO)

110 Flüchtlinge Allein in D in 2015: Asylsuchende wg.Bürgerkireg Syrien in erster Linie In 2016: Schutzsuchende stellen Asylantrag Katastrophale Verhältnisse in Italien, Griechenland und Ungarn Daher Ratsbeschluss 2015 zur Verteilung von Flüchtlingen

111 Art. 78 AEUV (1) Die Union entwickelt eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll. Diese Politik muss mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen Verträgen im Einklang stehen. (2) Für die Zwecke des Abs. 1 erlassen EP und Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsver-fahren Maßnahmen in Bezug auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem, das Folgendes umfasst: a) einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige; b) einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige, die keinen europäischen Asylstatus erhalten, aber internationalen Schutz benötigen c) eine gemeinsame Regelung für den vorübergehenden Schutz von Vertriebenen im Falle eines Massenzustroms;  d) gemeinsame Verfahren für die Gewährung und den Entzug des einheitlichen Asylstatus beziehungsweise des subsidiären Schutzstatus; e) Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf Asyl oder subsidiären Schutz zuständig ist; f) Normen über die Aufnahmebedingungen von Personen, die Asyl oder subsidiären Schutz beantragen; g) Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittländern zur Steuerung des Zustroms von Personen, die Asyl oder nur subsidiären Schutz beantragen

112 Art. 78 Abs. 3 AEUV (3) Befinden sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments 

113 Vorgeschichte  Am 9.  legte die Kommission auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 3 AEUV einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien, Griechenland und Ungarn Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission sah die Umsiedlung von 120 000 Personen, die internationalen Schutz beantragt haben (im Folgenden: Antragsteller), aus Italien (15 600 Personen), Griechenland (50 400 Personen) und Ungarn (54 000 Personen) in die übrigen Mitgliedstaaten vor. Sein Anhang enthielt drei Tabellen für die Verteilung der Antragsteller aus diesen drei Mitgliedstaaten auf die übrigen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks, in Form von Kontingenten für jeden der Aufnahmemitgliedstaaten.

114 Entstehung  Mit Schreiben vom 14. September 2015 übermittelte der Rat den Vorschlag dem EP zur Anhörung. In diesem Schreiben ersuchte der Rat das EP, in Anbetracht der Notlage im Mittelmeer und auf der Westbalkanroute so schnell wie möglich zu entscheiden, und verpflichtete sich, das Parlament informell über Entwicklungen in dieser Sache beim Rat zu informieren. Am 17.  nahm das EP eine Legislative Entschließung an, mit der es den Vorschlag im Hinblick u. a. „auf die außergewöhnliche Notsituation und die Notwendigkeit, die Situation ohne weitere Verzögerung zu bewältigen“, billigte und den Rat zugleich aufforderte, es erneut anzuhören, falls er beabsichtige, den ursprünglichen Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern. Im Verlauf verschiedener Sitzungen des Rates, die zwischen dem 17. und dem 22. September 2015 stattfanden, wurde der ursprüngliche Vorschlag der Kommission in einer Reihe von Punkten geändert.

115 Inhalt  Gemäß Artikel 78 Absatz 3 AEUV sollten die geplanten Maßnahmen zugunsten von Italien und von Griechenland vorläufiger Natur sein: Ein Zeitraum von 24 Monaten Die vorläufigen Maßnahmen sollen die einem erheblichen Druck ausgesetzten Asylsysteme Italiens und Griechenlands insbesondere dadurch entlasten, dass eine bedeutende Zahl der unzweifelhaft internationalen Schutz benötigenden Antragsteller, die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses im Hoheitsgebiet Italiens oder Griechenlands eingetroffen sein werden, umgesiedelt werden. Unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Drittstaatsangehörigen, die 2015 irregulär nach Italien und Griechenland gelangt sind, und der Zahl der Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, sollten insgesamt 120 000 Antragsteller, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, aus Italien und Griechenland umgesiedelt werden. Diese Zahl entspricht etwa 43 % aller Drittstaatsangehörigen, die im Juli und August 2015 irregulär nach Italien und Griechenland gelangt sind und unzweifelhaft internationalen Schutz benötigten. Die in diesem Beschluss vorgesehene Umsiedlungsmaßnahme stellt somit angesichts der für 2015 verfügbaren Gesamtzahl der irregulären Grenzübertritte eine gerechte Lastenteilung zwischen Italien und Griechenland einerseits und den übrigen Mitgliedstaaten andererseits dar. Angesichts der vorliegenden Zahlen sollten 13 % dieser Antragsteller aus Italien und 42 % aus Griechenland umgesiedelt werden, und 45 % sollten gemäß diesem Beschluss umgesiedelt werden.

116 ECLI:EU:C:2017:631 Slowakei und Ungarn, unterstützt durch Polen gegen den Rat: Nichtigkeit des Beschlusses des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland

117 Anträge In der Rechtssache C‑643/15 beantragt die Slowakische Republik, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären und dem Rat die Kosten aufzuerlegen. 33      In der Rechtssache C‑647/15 beantragt Ungarn, –        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; –        hilfsweise, diesen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er Ungarn betrifft, und –        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

118 Klagegründe Art. 78 Abs. 3 AEUV nicht richtige Rechtsgrundlage
Angefochtene Beschluss sei keine vorläufige Maßnahme und seine Geltungsdauer zu lang Keine Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens für den Erlass des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen, mit denen die Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend gemacht wird

119 Klagegründe Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die darin bestehen soll, dass der Rat entgegen Art. 293 Abs. 1 AEUV nicht einstimmig entschieden habe Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die darin bestehen soll, dass das Recht der nationalen Parlamente auf Abgabe einer Stellungnahme gemäß den Protokollen Nrn. 1 und 2 nicht beachtet worden sei und dass der Rat das Erfordernis der öffentlichen Beratung und Abstimmung missachtet habe

120 Klagegründe Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die darin bestehen soll, dass der Rat beim Erlass des angefochtenen Beschlusses die Regeln des Unionsrechts über den Sprachengebrauch nicht beachtet habe Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Beschluss nicht zur Erreichung des mit ihm verfolgten Ziels geeignet und erforderlich  Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit  Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Normenklarheit sowie gegen die Genfer Konvention

121 Würdigung Rdnr. 66 Art. 78 Abs. 3 AEUV verlangt nicht das ordentl. Gesetzgebungsverfahren gem. Art. 289 AEUV Er ist die richtige Rechtsgrundlage

122 Vorläufig und nicht zu lange
 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die im angefochtenen Beschluss vorgesehenen Abweichungen diesem Erfordernis einer Begrenzung ihres inhaltlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs genügen und dass sie die dauerhafte Ersetzung oder Änderung der Bestimmungen von Gesetzgebungsakten weder zum Gegenstand haben noch bewirken. Rdnr.95

123 Rdnr. 130 Erlassen aufgrund einer Notlage, mit der die Hellenische Republik und die Italienische Republik im Jahr 2015, speziell in den Monaten Juli und August dieses Jahres, konfrontiert waren und die folglich vor dem Erlass dieses Beschlusses eingetreten war,

124 Verletzung Art. 68 AEUV Keine Notwendigkeit der Einstimmigkeit
Somit wurde die in Art. 78 Abs. 3 AEUV vorgesehene Anhörungspflicht des Parlaments beachtet. Art. 293 Abs.1 u.2 AEUV: Kommission hat regelgerecht Änderungen an ihrem Vorschlag durchgeführt Geforderte Einstimmigkeit des Rates des Rates nicht geboten, da er den geänderten Vorschlägen der Kommission gefolgt ist Verletzung wesentlicher Formvorschriften Rdnr. 177 ff

125 Verhältnismäßigkeit Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im angefochtenen Beschluss vorgesehene Umsiedlung einer bedeutenden Zahl von Antragstellern, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, eine Maßnahme ist, die offensichtlich ungeeignet ist, um zur Erreichung dieses Ziels beizutragen. Ebenso lässt sich kaum bestreiten, dass jedes Asylsystem, auch wenn es keine strukturellen Schwächen in Bezug auf die Unterbringung und die Kapazität für die Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz aufweist, durch den noch nie dagewesenen Zustrom von Migranten, wie ihn Griechenland und Italien im Jahr 2015 erlebten, stark beeinträchtigt worden wäre. Rdnr. 214

126 Folgen Ungarn wird sich dem Urteil nicht beugen Polen ebenfalls nicht
Slowakei akzeptiert Was nun? Vertragsverletzungsklage gem.Art. 258 AEUV und 260 Abs. 3 AEUV (finanzielle Sanktionen)

127 Tabakwerberichtlinie 2003/33/EG
Verbot jeder Printwerbung Verbot Hörfunk Informationsgesellschaft (Internet) Verbot des Sponsoring von Hörfunksendungen Verbot des Sponsoring von Veranstaltungen, an denen mehrere MS beteiligt sind oder eine sonstige grenzüberschreitende Wirkung haben Formel I

128 Individualklagen Kreuzer Medien vertreibt rein regional ein Magazin “Kreuzer” in Leipzig Sei individuell betroffen, ohne Werbeaufwendungen in Existenz bedroht Kein Rechtsbehelf in D vor Inkrafttreten möglich ECLI:EU:T:2004: Kreuzer – abgewiesen wg. Unzulässigkeit

129 Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 AEUV
Plaumann-Formel: Ankläger muss sich bereits vor Erlass aus dem Kreis der potentiell Betroffenen herausheben; Eingriff in besondere Rechte des Klägers; Betroffene hatten im Verfahren bestimmte Beteiligungs-, Informations- und Mitwirkungsanrechte Also für private Kläger nicht mehr das Merkmal der individuellen Betroffenheit erfordern – grotesk, gegen eine RL – nein, gegen 290 und 291 ja Aktivlegitimation Plaumann: Rs. 25/62 Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238 – individuelle Betroffenheit

130 Individualklagen T-311/03 v Nürburgring – abgewiesen wg. Unzulässigkeit “Fragliche Handlung muss diese Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt oder sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert” (Rdnr. 60)

131 Nichtigkeit Tabakwerberichtlinie 2003/33/EG
Inhalt: Werbeverbote in Print, Rundfunk, Sponsoring von Veranstaltungen bei Beteiligung mehrerer MS, Internet Begründung: Freier Warenverkehr im Binnen-markt nach Art. 114 AEUV

132 Nichtigkeitsklage D Klage wg. Kompetenzmangel – es handele sich nicht um Binnenmarkt Art. 95 EGV, sondern um Gesundheitspolitik, Art. 152 Abs. 4c EGV: EP und Rat können unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der MS … Fördermaßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der menschlichen Gesundheit erlassen,… sowie Maßnahmen, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit vor Tabakkonsum zum Ziel haben

133 Klage D Presseerzeugnisse nur z.T. grenzüberschreitend
Kein Binnenmarkt für Presseerzeugnisse Totalverbot unverhältnismäßig Unverhältnismäßiger Eingriff in Grundrechte Mangelnde Eignung – wenn nur 1% der Presse-erzeugnisse grenzüberschreitend Handelshemmnisse oder Wettbewerbsver-zerrungen weder vorhanden noch zu erwarten Bitte um Beispiele für Presse grenzüberschreitend

134 Klage D Verstoß gegen Begründetheit nach Art. 253 EGV (heute Art. 296 AEUV) Verstoß gegen Art. 251 EGV – keine Übereinstimmung Beschlussfassung von Rat und EP Unzulässigkeit eines nachträglichen Corrigendums

135 Streithelfer und Verlauf
Zu D: Österreich und Luxemburg anfänglich Rat und EP: Kommission, Spanien, F, Finnland Einreichung: D Rat: Klagebeantwortung Rat: EP: Klagebeantwortung:

136 Streithelfer und Verlauf
Replik D: 20. April 2004 Duplik Rat: 18.Mai.2004 Duplik EP: 24. Mai 2004 Klagebeantwortung Kommission: Streithelfer F: 3. Mai 2004 Streithilfe Spanien: Streithilfe Finnland: Ausführungen D:

137 Urteil ECLI:EU:C:2006:772v. 12.12.2006 Mündliche Verhandlung: 7.2.2006
Schlussanträge GA Légèr v Richtlinie intra vires Corrigendum rechtlich zulässig EuGH folgt in vollem Umfang

138 Anmerkungen Gesundheitspolitik vs. Binnenmarkt (lex specialis vs. lex generalis) Binnenmarkt für Presseerzeugnisse? Verhältnismäßigkeit: Mittel müssen zur Erreichung des Ziels geeignet und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Rs. C-380/03, Rdnr. 144) Geeignet ? Milderes Mittel? Abwägung Grundrechte (Gesundheit) mit Eigentum und Berufsfreiheit? So im Werbe-RL Urteil – Geeignet ja, aber milderes Mittel?

139 Anmerkungen Obiter dictum
Gemeinschaftsrechtsakte in Bereich, wo der Gesetzgeber politische, wirtschaftliche und soziale Aspekte bei einer komplexen Entscheidung berücksichtigen muss, sind nur dann unverhältnismäßig, wenn die Maßnahme offensichtlich ungeeignet ist (Rs. C-84/94 v , UK/Rat)

140 Verhältnismäßigkeit Nach ständiger Rechtsprechung gehört der Grundsatz der Verhältmismäßigkeit zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemein-schaftsrechts und verlangt, dass die von einer Gemeinschaftsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen… (ECLI:EU:C:2010:321), Rdnr. 51

141 Verhältnismäßigkeit (ECLI:EU:C:2010:321), Rdnr. 52
Was die gerichtliche Nachprüfbarkeit der Einhaltung dieser Voraussetzungen betrifft, hat der Gerichtshof dem Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der Ausübung der ihm übertragenen Zuständigkeiten ein weites Ermessenin Bereichen zugebilligt,in denen seine Tätigkeit sowohl politische als auch wirtschaftliche oder soziale Entscheidungen verlangt… Es geht somit nicht darum, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche war... Sie ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, dass das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist

142 Fazit Rechtsgrundlage 114 AEUV Binnenmarkt vs. Art. 169 Abs. 5
Verhältnismäßig Komplex – aber keine eigene Beweisaufnahme Obiter dictum Dt. Rechtswissenschaft fast vollständig dagegen

143 Rechtsfolgen EuGH gibt Nichtigkeitsklage ganz oder teilweise statt: er hebt die angefochtene Handlung ganz oder bei Abtrennbarkeit eines Teils teilweise im Wege eines Gestaltungsurteils auf Stattgegebenes Urteil wirkt erga omnes Klageabweisung wirkt nur zwischen den Parteien

144 Rechtsprechung Auslegung nach dem Wortlaut:
Semantik (Stichwort: Wortsinninterpretation) Pragmatik : Im Sprachgebrauch vorfindbaren Konventionen der Verständigung wie die Bedachtnahme auf den Textzusammenhang Auslegung nach der Zweckbestimmung “effet utile” Historische Dimension Wille des Gesetzgebers (teleologisch)

145 Rechtsprechung Dementsprechend sind nach ständiger Recht- sprechung des EuGH „bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden“ (Z.B. EuGH, Rs. C-223/98 (Adidas), Slg. 1999, I-7081, Rn. 23, EuGH, Rs. C-191/99 (Kvaerner), Slg. 2001, I-4447, Rn. 30, EuGH, Rs. C-76/06 P (Britannia Alloys & Chemicals), Slg. 2007, I-4405, Rn. 21, EuGH, Rs.C-97/06 (Navicon), Slg.2007, I-8755, Rn.24,

146 Rechtsprechung Neigung, Art 114 AEUV: Generalklausel
Keine echte Subsisiaritätsprüfung: “Ebenso ist auch bekannt, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen auf floskelhafte Ausführungen beschränken, die kein Interesse daran erkennen lassen, ernsthaft zu fragen, wie eine subsidiaritätsgerechte Aufgabenverteilung aussieht” (Nettesheim, EuZW 15/2016, S. 580) Verhältnismäßigkeit sehr eingeschränkt Keine Transparenz – kein Sondervotum

147 Koen Lennaerts "If an act adopted by the EU legislator conflicts with the treaties,the ECJ will have no choice but to annul that Act or declare it invalid. However, in order to safeguard the legitimate objectives pursued by the EU legislator, the ECJ will first do anything within its jurisdiction to interpret secondary EU law in accordance with primary EU law. It follows that, in so far as the ECJ does not interpret EU law in a contra legem fashion, the annulment or declaration of invalidity of an Act adopted by the EU legislator operates as the ultima ratio in order to uphold rhe rule of law."

148 Art. 34 AEUV – Doc Morris Rechtsstreit zwischen Deutscher Parkinson Vereinigung / Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs DPV Kooperation mir Doc Morris (NL), Boni-Systeme für verschreibungspflichtige Medikamente ZBUW klagte wg. Verstosses gegen dt. Regelung, Festpreise für verschreibungspflichtige Medikamente (§78 Arzneimittelgesetz) LG Düsseldorf gab ZBUW Recht

149 Verstoß gegen Art. 34 EUV? Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maß-nahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Art. 36 EUV: Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen,… , oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

150 Artt. 34 u. 36 AEUV OLG Düsseldorf legte EuGH zur Entscheidung vor
Ist Art. 34 AEUV dahin gehend auszulegen, dass eine durch nationales Recht angeordnete Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV darstellt? 2.      Sollte der EuGH die Frage zu Nr. 1 bejahen: Ist die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gemäß Art. 36 AEUV zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt, wenn nur durch sie eine gleichmäßige und flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in ganz Deutschland, insbesondere in den ländlichen Gebieten, gewährleistet wird? 3.      Sollte der EuGH auch die Frage zu Nr. 2 bejahen: Welche Anforderungen sind an die gerichtliche Feststellung zu treffen, dass der in Ziff. 2 zweiter Halbsatz genannte Umstand tatsächlich zutrifft?

151 Artt. 34 AEUV  Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass tradi-tionelle Apotheken, wie der ZBUW sowie die deutsche und die schwedische Regierung ausgeführt haben, grundsätzlich besser als Versandapotheken in der Lage sind, Patienten durch ihr Personal vor Ort individuell zu beraten und eine Notfallversorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Da Versandapotheken mit ihrem eingeschränkten Leistungsangebot eine solche Versorgung nicht angemessen ersetzen können, ist davon auszugehen, dass der Preiswettbewerb für sie ein wichtigerer Wettbewerbsfaktor sein kann als für traditionelle Apotheken, weil es von ihm abhängt, ob sie einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt finden und auf diesem konkurrenzfähig bleiben.

152 Frage 1 – Art 34 AEUV  Aus diesem Grund und da der Versandhandel für einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken ein wichtigeres Mittel als für in Deutschland ansässige Apotheken bzw. – wegen der Besonderheiten des deutschen Marktes, wie sie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergeben – sogar das einzige Mittel ist, berührt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung die Abgabe nationaler Arzneimittel und die Abgabe von Arzneimitteln aus anderen Mitgliedstaaten nicht in gleicher Weise.

153 Frage 1 Nach alledem ist festzustellen, dass sich die Festlegung einheitlicher Abgabepreise, wie sie in der deutschen Regelung vorgesehen ist, auf in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässige Apotheken stärker auswirkt als auf im deutschen Hoheitsgebiet ansässige Apotheken. Dadurch könnte der Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker behindert werden als für inländische Erzeugnisse.

154 Frage 1  Demnach ist auf die erste Vorlagefrage zu antwor-ten, dass Art. 34 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsieht, dass für verschreibungs-pflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apotheken-abgabepreise festgesetzt werden, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ein-fuhrbeschränkung im Sinne dieses Artikels darstellt, da sie sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker auswirkt als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland ansässige Apotheken.

155 Fragen 2 und 3 – Art 36 AEUV Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, nach der Art. 36 AEUV als Ausnahme vom Grundsatz des freien Waren-verkehrs innerhalb der Union eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 1985, Association des Centres distributeurs Leclerc und Thouars Distribution, 229/83, EU:C:1985:1, Rn. 30, vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C‑141/07, EU:C:2008:492, Rn. 50, und vom 9. Dezember 2010, Humanplasma, C‑421/09, EU:C:2010:760, Rn. 38).

156 Fragen 2 und 3 Zu nationalen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass unter den vom Vertrag geschützten Gütern und Interessen die Gesundheit und das Leben von Menschen den höchsten Rang einnehmen und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. Urteil vom 12. November 2015, Visnapuu, C‑198/14, EU:C:2015:751, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

157 Fragen 2 und 3    Insbesondere kann das Erfordernis, die regelmäßige Versorgung des Landes für wichtige medizinische Zwecke sicherzustellen, eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs im Rahmen von Art. 36 AEUV rechtfertigen, da dieses Ziel unter den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen fällt (vgl. Urteil vom 28. März 1995, Evans Medical und Macfarlan Smith, C‑324/93, EU:C:1995:84, Rn. 37).

158 Fragen 2 und 3 Im Ausgangsverfahren ist zwar unstreitig, dass der Versandhandel mit verschreibungs-pflichtigen Arzneimitteln in Deutschland nicht mehr verboten ist. Der ZBUW sowie die deutsche und die schwedische Regierung machen jedoch geltend, dass das Preis-bindungssystem, das für die Abgabe solcher Arzneimittel gilt, zur Gewährleistung einer sicheren und qualitativ hochwertigen Arznei-mittelversorgung der deutschen Bevölkerung gerechtfertigt sei.

159 Fragen 2 und 3   Zwar fällt das Ziel der Gewährleistung einer flächen-deckenden sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung grundsätzlich unter Art. 36 AEUV, doch lässt sich eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit wie den freien Warenverkehr beschränken kann, nur dann mit Erfolg rechtfertigen, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember, 2010, Humanplasma, C‑421/09, EU:C:2010:760, Rn. 34, und vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a., C‑333/14, EU:C:2015:845, Rn. 33).

160 Fragen 2 und 3 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, obliegt es den nationalen Behörden, die dafür erforderlichen Beweise in jedem Einzelfall beizubringen. Die Rechtfertigungsgründe, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, müssen daher von einer Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von diesem Mitgliedstaat erlassenen Maßnahme sowie von genauen Angaben zur Stützung seines Vorbringens begleitet sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2015, The Scotch Whisky Association u. a., C‑333/14, EU:C:2015:845, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

161 Fragen 2 und 3 Hinsichtlich der Geeignetheit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung zur Erreichung der ange-führten Ziele ist festzustellen, dass das auf die Notwendigkeit der Gewährleistung einer flächendeckenden und gleich-mäßigen Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arznei-mitteln in ganz Deutschland gestützte Argument nicht in einer Weise untermauert worden ist, die den in Rn. 35 des vorlie-genden Urteils genannten Voraus-setzungen genügt. Insbe-sondere wird, wie der Generalan-walt in Nr. 51 seiner Schluss-anträge im Wesentlichen ausgeführt hat, mit den in der vorlie-genden Rechtssache vorgebrachten allgemeinen Aussagen zu dieser Frage nicht dargetan, inwiefern durch die Festlegung einheitlicher Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine bessere geografische Verteilung der traditionellen Apotheken in Deutschland sichergestellt werden kann.

162 Fragen 2 und 3  Ganz im Gegenteil legen einige Unterlagen, auf die sich die Kommission stützt, nahe, dass mehr Preiswettbewerb unter den Apotheken die gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln dadurch fördern würde, dass Anreize zur Niederlassung in Gegenden gesetzt würden, in denen wegen der geringeren Zahl an Apotheken höhere Preise verlangt werden könnten.

163 Fragen 2 und 3 Zu dem auf eine qualitativ hochwertige Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gestützten Argu-ment ist festzustellen, dass dem Gerichtshof entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung keine Belege dafür vorgelegt wurden, dass sich die Versandapotheken ohne eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede ste-hende einen Preiswettbewerb liefern könnten, so dass wichtige Leistungen wie die Notfallversorgung in Deutsch-land nicht mehr zu gewährleisten wären, weil sich die Zahl der Präsenzapotheken in der Folge verringern würde. Inso-weit ist auf die in Rn. 24 des vorliegenden Urteils ange-führten anderen Wettbewerbsfaktoren als den Preis hin-zuweisen, die den traditionellen Apotheken eventuell ermöglichen könnten, im Wettbewerb mit dem Versand-handel auf dem deutschen Markt konkurrenzfähig zu bleiben.

164 Fragen 2 und 3 Ferner liegen dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache keine hinreichenden Nachweise dafür vor, dass sich ein Preiswettbewerb bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nachteilig auf die Wahrnehmung bestimmter Gemeinwohlverpflichtungen wie die Herstellung von Rezepturarzneimitteln und die Bereitstellung eines gewissen Vorrats und Sortiments an Arzneimitteln durch die traditionellen Apotheken auswirken würde. Wie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, könnte sich im Gegenteil herausstellen, dass für die traditionellen Apotheken, wenn sie sich einem Preiswettbewerb der Versandapotheken gegenübersehen, ein Anreiz bestünde, solche Aktivitäten zu entfalten.

165 Fragen 2 und 3  Zum Vorbringen des ZBUW und der dt. Regierung, dass sich der Patient, der sich in einem gesundheitlich geschwächten Zustand befinde, nicht veranlasst sehen dürfe, erst eine Marktanalyse durchzuführen, um die Apotheke zu ermitteln, die das gesuchte Arzneimittel zum günstigsten Preis anbiete, ist darauf hinzuweisen, dass das Bestehen einer tatsäch-lichen Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht anhand allge-meiner Überlegungen, sondern auf der Grundlage von relevanten wissenschaftlichen Untersuchungen zu beur-teilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1994, van der Veldt, C‑17/93, EU:C:1994:299, Rn. 17). Die insoweit vorgetragenen sehr allgemeinen Überlegungen reichen zum Nachweis der tatsächlichen Gefahr für die menschliche Gesundheit, die sich daraus ergeben soll, dass der Verbraucher versuchen kann, sich zu einem geringeren Preis mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu versorgen, in keiner Weise aus.

166 Fragen 2 und 3  Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich auf die Beurteilung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Preisbindungsregelung durch den EuGH nicht auswirkt, dass es weitere nationale Maßnahmen wie das Verbot für Nichtapotheker, Eigentümer oder Betreiber von Apotheken zu sein, gibt, die ausweislich der dem Gerichtshof vorliegenden Akten dem Ziel dienen, in Deutschland eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sicherzustellen. Nach alledem erweist sich eine Beschränkung wie die sich aus der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung ergebende als nicht geeignet, die angeführten Ziele zu erreichen, und kann daher nicht als durch die Verwirklichung dieser Ziele gerechtfertigt angesehen werden.


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