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Informationen über die Profiloberstufe an der HBS

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Präsentation zum Thema: "Informationen über die Profiloberstufe an der HBS"—  Präsentation transkript:

1 Informationen über die Profiloberstufe an der HBS
Einführungsphase : 11. Jahrgangsstufe (Erbrachte Zeugnisleistungen werden nicht ins Abitur eingebracht) Qualifikationsphase : 12./13. Jahrgangsstufe (Erbrachte Zeugnisleistungen werden ins Abitur eingebracht)

2 Oberstufe Gemeinschaftsschule
Versetzung in die 12. Jahrgangsstufe (= Qualifikationsphase): alle Fächer mindestens 4 höchstens ein Fach darf 5 sein kein Fach 6 Folgend: Leistungen werden regelmäßig dahingehend überprüft, ob eine Zulassung zur Abiturprüfung bei gegebenem Leistungsstand möglich ist Maximale Verweildauer Oberstufe: 4 Jahre Freiwilliger Rücktritt möglich nach: HJ 11.2, 12.1, 12.2, 13.1

3 Oberstufe Gemeinschaftsschule
Abiturprüfung (4 oder 5 Pflichtprüfungen: alle Aufgabenfelder sind abzudecken) Schriftliche Prüfungen in 3 Fächern: - in 2 der 3 Kernfächer = P1 und P2 - in dem Profil gebenden Fach = P3 Mündliche Prüfung/Präsentationsprüfung = P4 Wahlweise: zusätzliche mündliche Prüfung in einem weiteren Fach oder ‚Besondere Lernleistung‘ möglich = P5

4 Abiturdurchschnittsnote: 2 Blöcke
Block 1 Qualifikationsphase: 36 Halbjahresergebnisse aus Qualifikationsphase 600 Punkte erreichbar 200 Punkte mindestens 7 ‚Fehlkurse‘ möglich = Kurse unter 5 Punkten Kein Kurs = 0 Punkte Block 2 Abiturprüfung: Ergebnisse der 4 oder 5 Prüfungen 300 Punkte erreichbar 100 Punkte mindestens

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9 Fachhochschulreife(FHR)
Schulischer Teil: Schülerinnen und Schüler der Oberstufe können am Ende des zwölften Jahrgangs (Q1) die Fachhochschulreife (schulischer Teil) erwerben. Zum Erreichen der Fachhochschulreife (schulischer Teil) kann die Höchstdauer des Besuchs der Oberstufe beansprucht werden. Fachpraktischer Teil: Abgeschlossene Berufsausbildung Einjähriges Praktikum FSJ, FÖJ, BFD, Wehr- oder Zivildienst Die Schule bescheinigt die FHR nach Vorlage entsprechender fachpraktischer Bescheinigungen

10 Vorausetzungen für die FHR (schulischer Teil)
Unterricht in zwei aufeinander folgenden Halbjahren der Qualifikationsphase In 17 Halbjahresleistungen mindestens 85 Punkte, darunter 11 mit mindestens 5 Punkten Bei den Ergebnissen aus erhöhtem Anforderungsniveau mindestens 2 mit je 5 Punkten In zwei Fächern mit eA insgesamt mindestens 20 Punkte

11 Anzurechnende Leistungen (FHR)
Jeweils zwei Ergebnisse aus Deutsch einer fortgeführten Fremdsprache Geschichte WiPo oder Geographie Mathematik einer Naturwissenschaft dem Profil gebenden Fach Jeweils 1 Ergebnis aus Religion oder Philosophie dem ästhetischen Bereich Aus jedem Fach können höchstens zwei Leistungen eingebracht werden

12 Präsentationsprüfung
Eine Präsentation ist ein mediengestützter Vortrag mit anschließendem Kolloquium; auch naturwissenschaftliche Experimente sowie musikalische oder künstlerische Darbietungen sind mögliche Bestandteile. Die Präsentation kann eine fächerübergreifende Themenstellung umfassen, muss aber den Schwerpunkt in dem von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Fach haben. Die Aufgaben für die Präsentation stellt die Lehrkraft des 3. Schulhalbjahres im Benehmen mit der Abiturprüfungskommission. Die Schülerin oder der Schüler erhält die Aufgabe so, dass sie oder er 4 Wochen Zeit zur Bearbeitung hat. Spätestens 10 Tage vor dem Kolloquium muss eine schriftliche Dokumentation über den geplanten Ablauf der Präsentation mit allen Präsentationsinhalten der Prüferin oder dem Prüfer übergeben werden. Sie ist nicht Grundlage der Beurteilung, sondern dient der Vorbereitung des Kolloquiums. Das Kolloquium findet vor dem Fachausschuss statt. Die Präsentationsprüfung gliedert sich in: die selbstständige Präsentation (10 Minuten) durch die Schülerin oder den Schüler und das Kolloquium (20 Minuten). Bei der Bewertung der Präsentation wird eine Gesamtnote festgelegt.

13 Besondere Lernleistung
Eine ‚besondere Lernleistung‘ kann als 5. Abiturprüfungsfach oder als eine der Leistungen des Blocks I ins Abitur eingebracht werden. Sie ist an ein durchgängig belegtes Fach gebunden. Eine ‚besondere Lernleistung‘ kann nur einmal eingebracht werden. Die Arbeit an der ‚besonderen Lernleistung‘ ist auf 1 Jahr begrenzt. Die Schule legt den Abgabetermin fest. Der Beginn der Arbeit sowie der Abgabetermin müssen in der schriftlichen Dokumentation vermerkt werden. Die schriftliche Dokumentation soll nicht weniger als 20 und nicht mehr als 30 Seiten umfassen. Die Schülerin oder der Schüler fügt auf einem gesonderten Blatt die mit Unterschrift versehene Versicherung bei, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt worden sind. Das Kolloquium vor dem Bewertungsausschuss findet 2 bis 5 Wochen nach Abgabe der Dokumentation statt, spätestens aber bis zur Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Abiturprüfung. Es dauert 30 Minuten. Die Bewertung der ‚besonderen Lernleistung‘ ergibt sich aus der schriftlichen Dokumentation und gegebenenfalls dem Produkt und der Präsentation im Kolloquium. Die Bewertung der schriftlichen Dokumentation wird dem Prüfling spätestens eine Woche vor dem Kolloquium mitgeteilt. Die Teilnoten werden protokolliert, die Gesamtnote wird in freier Notenfindung ermittelt und der Schülerin oder dem Schüler unmittelbar nach der Beratung der Bewertungskommission im Anschluss an das Kolloquium mitgeteilt.

14 Der LRS-Erlass in der Sekundarstufe II
Notenschutz ‚in Form von zurückhaltender Gewichtung‘ wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt: Es hat bis zum Ende der Sek I eine förmliche Feststellung der LRS gegeben. Es liegt für die Sek II ein Antrag auf Berücksichtigung dieser LRS vor. Die Klassenkonferenz hat keine mindestens mit ‚ausreichend‘ zu bewertenden Rechtschreibleistungen über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr festgestellt. Ein LRS Vermerk erscheint im Abiturzeugnis, sobald ein Antrag in der Qualifikationsphase bestanden hat.(Auf Antrag kann der Grund vermerkt werden: „Es wurde eine Lese-Rechtschreib-Schwäche förmlich festgestellt“). Achtung: Wenn kein Vermerk auftauchen soll, muss ein in der Einführungsphase bestehender Antrag zu Beginn der Qualifikationsphase zurückgenommen werden.


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