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Veröffentlicht von:Johann Böhm Geändert vor über 6 Jahren
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Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe
Dr. Christoph Wiesinger
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§ 1 Geltungsbereich Räumlicher Geltungsbereich
Arbeitsverhältnisse, die österreichischem Recht unterliegen (Anknüpfungspunkt: gewöhnlicher Arbeitsort). Entsendungen Entsendungen von Österreich: Österreichisches Recht bleibt anwendbar, wird um für AN günstigere Regelungen des Zielstaats ergänzt. Entsendungen nach Österreich: Österreichisches Recht ist – mit wenigen Ausnahmen – Mindestniveau. KollV Bauindustrie/Baugewerbe ist bei Entsendungen vollinhaltlich anwendbar (auch Taggeld). Persönlicher Geltungsbereich Geltung nur für Arbeitnehmer Keine Geltung für Angestellte.
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§ 2 Arbeitszeit AZG regelt KollV normiert Arbeitszeitbegriff an sich.
Wegzeiten (Wohnung-Baustelle) sind keine Arbeitszeiten, Sonderbestimmung für Lenkzeiten in § 8 Z 1b. Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit Höchstgrenzen der Arbeitszeit. Tägliche Normalarbeitszeitgrenze: 9 Stunden. KollV normiert Verkürzte wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden. Arbeitszeitmodelle (§§ 2A-2E): Verteilung der Arbeitszeit, sodass nicht jede Woche genau 39 Stunden gearbeitet wird.
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§ 2 Arbeitszeit Ausnahmen für bestimmte Arbeitnehmergruppen
Portiere, Wächter: max 12 Std/Tag, max 48 Std/Woche. Bereitschaftstrupps zur Gebrechensbehebung: max 12 Std/Tag, max 60 Std/Woche. Lenkzeiten für Fahrer von KFZ über 3,5t. Dekadenarbeit: Dekade: 10 Tage durchgehend Arbeit, 4 Tage frei; 39 Stunden pro Woche, in der Einzelwoche auch mehr.
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§ 2A Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
max 9 Std/Tag max 40 Std/Woche 39 Std/Woche im Durchrechnungszeitraum 13 Wochen Verlängerbar auf 52 Wochen Zeitausgleich natural in ganzen Tagen 1:1; in Geld wie 50%ige Überstunde. Krankheit verhindert Zeitausgleich nicht. Auch bei mj AN zulässig.
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§ 2B Kurze/lange Woche Betriebsvereinbarung (gleichlautende Individualvereinbarung) erforderlich Arbeitszeit wird in einem zweiwöchigen Zeitraum verteilt Kurze Woche: Montag bis Donnerstag; Lange Woche: Montag bis Freitag. Feiertag an einem Freitag: Diese Woche ist zwingend eine lange Woche. Max 2 lange Wochen hintereinander erlaubt.
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§ 2B Kurze/lange Woche Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
beträgt 39 Stunden, Kurze Woche: 35 Stunden; Lange Woche: 43 Stunden. kann aber auf 40 Stunden erhöht werden. Kurze Woche: 36 Stunden, lange Woche: 44 Stunden. Durchrechnungszeitraum: max 52 Wochen. Zeitausgleich in ganzen Tagen. Zeitausgleich im Verhältnis 1:1. Krankheit verhindert Zeitausgleich nicht.
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§§ 2C, 2D Kurze/lange Woche und lange/lange/kurze Woche
Betriebsvereinbarung (gleichlautende Individualvereinbarung) erforderlich Arbeitszeit wird in einem zweiwöchigen Zeitraum verteilt Kurze/lang und lang/lang/kurz: Kurze Woche: Montag bis Donnerstag; Lange Woche: Montag bis Freitag. Feiertag an einem Freitag: Diese Woche ist zwingend eine lange Woche. Max 2 lange Wochen hintereinander erlaubt. Nur lang/lang/kurz: Nur im Zeitraum 1.4. bis 30.11, Max 30 Kalenderwochen zulässig.
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§§ 2C, 2D Kurze/lange Woche und lange/lange/kurze Woche
Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit Kurze Woche: Stunden; Lange Woche: Stunden. Durchrechnungszeitraum: max 52 Wochen. Zeitausgleich in ganzen Tagen. Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,1. Krankheit verhindert Zeitausgleich nicht.
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§ 2E Feiertagseinarbeitung
Betriebsvereinbarung (gleichlautende Individualvereinbarung) erforderlich Ist mit jedem anderen Arbeitszeitmodell kombinierbar. Grenze der max täglichen Normalarbeitszeit: 10 Stunden. der max wöchentlichen Normalarbeitszeit: jeweilige Grenze des Modells plus 3 Stunden. Durchrechnungszeitraum max 52 Wochen. Konsum im Verhältnis 1:1, aber max 78 Stunden in den Monaten Dezember und Jänner. Krankheit verhindert Zeitausgleich nicht.
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§ 3 Überstunden, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit
§ 3 enthält Bestimmungen zu Arbeiten, für die ein Zuschlag anfällt. Die Zuschlagshöhe ist in § 4 normiert. Überstunde: Ab der 10. Tagesstunde (Ausnahme: Einarbeitung iVm Feiertagen) Ab der 39. Wochenstunde (Ausnahme: Arbeitszeitmodelle) Sonntagsarbeit Zulässigkeit der Sonntagsarbeit ergibt sich nicht aus dem KollV; dieser regelt nur den Entgeltanspruch bei (zulässiger und unzulässiger) Sonntagsarbeit. Sonntag für die Zuschlagsberechnung Sonntag 0-24 Uhr Dreischicht: Sonntag 6 Uhr – Montag 6 Uhr.
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§ 3 Überstunden, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit
Nachtarbeit 20 Uhr bis 5 Uhr Ausnahme Schichtarbeit: 22 Uhr bis 6 Uhr (§ 4). Feiertagsarbeit Zulässigkeit der Feiertagsarbeit ergibt sich nicht aus dem KollV; dieser regelt nur den Entgeltanspruch bei (zulässiger und unzulässiger) Feiertagsarbeit. Daneben besteht ein Anspruch auf Feiertagsentgelt (§ 9 ARG). Bestimmungen gelten für gesetzliche Feiertage und kollv-liche Feiertage: 24. und 31. Dezember (§ 2). Feiertag für die Zuschlagsberechnung Feiertag 0-24 Uhr Dreischicht: Feiertag 6 Uhr – Folgetag 6 Uhr. Feiertag am Sonntag: Bestimmungen zum Sonntag gehen voran.
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§ 3 Überstunden, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit
Ablöse eines AN durch einen anderen AN, der dessen Arbeit fortsetzt. Mindestdauer zwei Wochen. Zwei- oder Dreischicht möglich.
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§ 4 Zuschläge Überstundenzuschlag Regelung lt KollV
Basis: KollV-Lohn plus 20%. Zuschlagshöhe 50% 100% für Nachtüberstunden 150% bei Arbeitszeit von mehr als 16 Stunden (legal allerdings nicht möglich). Regelung lt AZG Anspruch Basis Normallohn (= KollV-Lohn + Überzahlung + Zulagen) Zuschlagshöhe 50% Gilt anstelle der kollv-lichen Regelung, wenn für den AN günstiger.
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§ 4 Zuschläge Andere Zuschläge
Basis: KollV-Lohn Höhe Nacht: 50% Sonntag: 100% Feiertag wenn Werktag: 50% wenn kein Werktag: 100%. Zusammentreffen mehrerer Zuschläge: Anspruch besteht nur für den höchsten Zuschlag.
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§ 5 Arbeitslöhne Lohngruppen: Einreihung in die Lohntafel (Anhang I).
Vorarbeiter: Beaufsichtigung von mind 3 AN (Umkehrschluss aus fehlendem Anspruch auf Aufsichtszulage). Einreihung in LG II bei Erbringung von Facharbeitertätigkeiten auch ohne Lehrabschlussprüfung (§ 5 Z 15). Angelernte Arbeiter sind solche, die in LG III aufgezählt sind; für Facharbeitertätigkeiten „angelernte“ Arbeiter fallen in LG II. Pauschalierungsverbot (§ 5 Z 13): Zulagen und Zuschläge dürfen nicht durch Überzahlungen abgegolten werden. Lohnerhöhungen Erhöhung der kollv-lichen Mindestlöhne iaR zum 1.5. Für Istlöhne wird iaR die Parallelverschiebungsklausel vereinbart (dh Überzahlungen bleiben erhalten).
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§ 5 Arbeitslöhne Akkord Schriftlichkeitsgebot (BR muss mitunterfertigen) Akkordsysteme Geldakkord Zeitakkord Einzelakkord Gruppenakkord Bei durchschnittlicher Arbeitsleistung muss im Akkordsystem ein Mehrverdienst von 30% erreichbar sein.
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§ 6 Erschwerniszulagen KollV „Erschwerniszulagen“, EStG: „Schmutz, Erschwernis-, Gefahrenzulagen“ Berechnungsgrundlage: KollV-Lohn. Zusammentreffen mehrerer Zulagen: Anspruch auf die beiden höchsten, außer: Höhenzulage, Trockenbohrungen. Ausschluss bestimmter Zulagen für bestimmte Arbeitnehmergruppen.
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§ 7 Arbeitsverhinderung
Krankheit Regelung im KollV ist älter als das EFZG und daher nachrangig. Regelung im KollV läuft grdstzl parallel zum EFZG, kommt aber erst nach dessen Ausschöpfen zum Tragen. Anspruch Kontingent besteht pro Erkrankung (EFZG: pro Arbeitsjahr) Anspruchsdauer: 8 Wochen Höhe: 2,09 Stundenlöhne täglich Arbeitsunfall Anspruchsdauer: 10 Wochen (wirkt daher nur in den ersten 15 Dienstjahren). Höhe: 2,09 Stundenlöhne täglich.
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§ 7 Arbeitsverhinderung
Sonstige Dienstverhinderungsgründe Regelung im KollV abschließend (dh kein zusätzlicher gesetzlicher Anspruch). Dienstverhinderungsgründe sind im KollV aufgezählt. Höhe: Fortzahlung des Ist-Entgelts.
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§ 8 Lohnzahlung Stunden-/Monatslohn
Beide Abrechnungsarten sind lt KollV zulässig. „Unechter Monatslohn“: Abrechnung nach Stunden für den Zeitraum eines Monats. „Echter Monatslohn“: Bemessung des Lohns nach Monaten. Umrechnungsfaktor 169,5 (Anhang V). Fälligkeit: Gesamtes Entgelt wird am 15. des Folgemonats fällig. Barzahlungsverbot Barzahlungsverbot des KollV zieht bei Verstoß keine Rechtsfolgen nach sich, aber: Verstöße gegen das Barzahlungsverbot nach § 48 EStG sind nach § 51 Abs 1 lit g FinStrG strafbar (bis zu €, auch für AN).
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§ 8 Lohnzahlung Lenkstunden Lenkstunde Lenken eines Firmenfahrzeugs
Transport von anderen AN Fixer Vergütungssatz (10,91 €/Stunde, Stand ).
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§ 9 Dienstreisevergütungen
Taggeld (Arbeiter auf Baustellen) Anspruch ab Arbeitsleistung von 3 Std Höhe abhängig von Entfernung Wohnort-Baustelle Wohnort: Inländischer Hauptwohnsitz lt MeldeG; Ausländischer Hauptwohnsitz, max 30 km von Staatsgrenze entfernt; Erstaufnahmeort im Inland. Entfernung: kürzeste Entfernung, Straße (nicht Luftlinie). Entfernung mehr als 100 km oder auswärtige Nächtigung: 28 €. weniger als 100 km, ohne Nächtigung: bis (inkl) 9 Stunden: 10,50 € (bis ,40 €). mehr als 9 Stunden: 16,90 € (bis ,70 €). Taggeldanspruch besteht in Geld.
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§ 9 Dienstreisevergütungen
Taggeld (Arbeiter auf ortsfesten Betrieben) Anspruch ab Arbeitsleistung von 3 Std Anspruch bei Entfernung Wohnort-Betrieb mehr als 100 km Höhe: 28 € Wohnort: Inländischer Hauptwohnsitz lt MeldeG; Ausländischer Hauptwohnsitz, max 30 km von Staatsgrenze entfernt; Erstaufnahmeort im Inland. Entfernung: kürzeste Entfernung, Straße (nicht Luftlinie). Taggeldanspruch besteht in Geld.
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§ 9 Dienstreisevergütungen
Übernachtungsgeld Anspruch richtet sich nach Anspruch auf Taggeld von 26,40 €. In diesem Fall: Arbeitgeber ist zur Quartierbeistellung verpflichtet, sonst: Anspruch auf Übernachtungsgeld. Anspruch besteht nur bei tatsächlicher auswärtiger Nächtigung. Höhe: 12,72 €, Stand: Reiseaufwandsvergütung Anspruch für Reisebewegungen „innerhalb“ der Arbeitszeit (dh nicht Wohnort-Baustelle). Anspruch auf Vergütung der Zeit (KollV-Lohn) Vergütung von tatsächlich entstandenen Fahrtkosten.
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§ 9 Dienstreisevergütungen
Fahrtkostenvergütung Tägliche Fahrt Wohnung-Baustelle oder Unterkunft-Baustelle Wegstrecke Mind. 3 km, Wien: „Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels“. Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel zum billigsten Tarif. Entfällt bei Werkverkehr Heimfahrt Wöchentliche Fahrt Wohnung-Baustelle Ansonsten: wie Fahrtkostenvergütung.
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§ 10 Lehrlinge Die meisten Bestimmungen des § 10 sind aus dem Gesetz (BAG) „abgeschrieben“. Eine eigenständige Bedeutung haben: Internatskosten (Berufsschule) Anspruch des Lehrlings auf vollen Ersatz. Wird aus der Ausbildungsumlage finanziert. Entgelt bei integrativer Berufsausbildung (§ 8b BAG): Aliquote Aufteilung des Anspruchs auf die Lehrlingsentschädigung auf gesamte Ausbildungszeit (dh Anspruch steigt langsamer). Qualitätsprämie: Ausbildungsnachweis zur Mitte der Lehrzeit: totes Recht. Lehrabschlussprüfung Guter Erfolg: 200 € Auszeichnung: 250 €.
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§ 10 Lehrlinge Anhang VII (Lehrbauhöfe)
Entsendung auf den LBH ist verpflichtend. Anspruch des Lehrlings auf Verpflegung.
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Exkurs: Lehrlingspaket ab 1.1.2017
Einbeziehung der Lehrlinge ins BSchEG Beitragspflicht Anspruch auf SWE bei Arbeitsentfall wegen Schlechtwetter Rückerstattungsanspruch Absenkung des BUAG-Zuschlags (und damit der Anwartschaften): Kein 20%-iger Zuschlag. Absenkung des Weihnachtsgelds (kein 20%-iger Zuschlag). Anspruch des Lehrlings auf volles Taggeld.
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§ 11 Verschiedenes Die AN-Schutzbestimmungen sind in der BauV wesentlich detaillierter geregelt. Aus den Bestimmungen zur Wiederinstandsetzung von Werkzeugen in der Arbeitszeit ist keine Verpflichtung zur Mitnahme von eigenem Werkzeug abzuleiten. Gewerkschaft kann Betriebsrat nicht ersetzen (die gegenteilig lautende Bestimmung im KollV ist unwirksam). Betriebsversammlung Anspruch auf EFZ für 1½ Stunden/Jahr. Darüber hinaus: Freistellungsanspruch (§ 47 ArbVG), diese Zeit ist jedoch unbezahlt (Ausnahme: Betriebsräte). Weiterbildungsmaßnahme nach § 19b GüterbefG: Kostenübernahme durch AG Maßnahme ist in der Freizeit zu absolvieren.
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§ 12 Weihnachtsgeld Anspruch nach „einmonatiger Betriebszugehörigkeit“. Höhe Jahresstunden / 39 x 1,2 x 3,41 x Stundenlohn Lehrlinge: Jahresstunden / 39 x 3,41 x Stundenlohn. Fälligkeit Aufrechtes Arbeitsverhältnis Erstes Dezemberdrittel Reststunden bis Ende Dezember sind zu berücksichtigen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Entfall des Anspruchs Entlassung Unbegründeter Austritt.
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§§ 13, 13A Abfertigung (Weihnachtsgeld)
§ 13 verweist nur auf das BUAG: Überflüssig, es würde auch sonst gelten. § 13A Hat nur für die BUAK eine Bedeutung. Regelt die Berechnung des Weihnachtsgelds für die Zwecke der Berücksichtigung bei den Monatsentgelten nach der Abfertigung alt.
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§ 14 Verjährung Gesetzliche Bestimmungen zur Verjährung:
Frist: 3 Jahre an Fälligkeit (§ 1486 ABGB) Wird nur durch gerichtliche Geltendmachung unterbrochen. Bestimmungen im KollV Aufrechtes Arbeitsverhältnis Frist: 6 Monate ab Fälligkeit Unterbrechung durch außergerichtliche Geltendmachung. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Frist: 3 Monate ab Beendigung Bei ausdrücklicher Ablehnung durch den Arbeitgeber Weitere Frist von 8 Wochen. Unterbrechung dieser Frist nur durch gerichtliche Geltendmachung.
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§ 15 Lösung Unter Lösung ist die Kündigung zu verstehen, die anderen Auflösungsarten sind gesetzlich geregelt. Kündigungstermin Arbeitsverhältnisse bis zu 5 Jahren Letzter Tag der Kalenderwoche Einstellung der Arbeiten auf der Baustelle Arbeitsverhältnisse über 5 Jahren: Nur letzter Tag der Kalenderwoche. Kündigungsfrist ab 5 Jahren: 1 Woche ab 10 Jahren: 2 Wochen ab 15 Jahren: 3 Wochen
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§ 15 Lösung Kündigungsvorverfahren
Ist nur vom AG einzuhalten. Nur in Betrieben mit Betriebsrat. Verständigung des Betriebsrats eine Woche vor dem Ausspruch der Kündigung. Kündigung darf erst nach Ablauf dieser Woche oder der vorherigen Stellungnahme des Betriebsrats ausgesprochen werden. Verständigung des AMS (Frühwarnsystem).
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§ 16 Arbeitsgemeinschaften
Arge ist eine GesbR und damit nicht rechtsfähig Arbeitsverhältnis zur „Stammfirma“ bleibt aufrecht. Bestimmungen im KollV haben nur für Abstellungs-Argen Bedeutung, da bei der Beistellung die Lohnverrechnung nicht berührt wird. Verpflichtung zur Bekanntgabe der „lohnabrechnenden Stelle“.
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Kommentar Kommentar zu den Kollektivverträgen
aktuell 4. Auflage, Stand: 2013 Neuauflage erscheint im Sommer 2017
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Danke für die Aufmerksamkeit!
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