Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Internationaler Menschenrechtsschutz und nationale Rechtsordnung

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Internationaler Menschenrechtsschutz und nationale Rechtsordnung"—  Präsentation transkript:

1 Internationaler Menschenrechtsschutz und nationale Rechtsordnung
Ass. Prof. Ekaterini Iliadou Athen,

2 Internationale Menschenrechtsverbürgungen
Nach dem 2. Weltkrieg: Notwendigkeit die Menschenrechte effektiv zu gewährleisten Zusätzlich zum Schutz der GR durch die nationalen Verfassungen, erscheinen auch völkerrechtliche Kodifizierungen von Menschenrechten Sowohl auf globaler als auch auf regionaler Ebene Welche Bedeutung haben solche Kodifizierungen für die Rechtsordnung Griechenlands?

3 Geltungskraft des Völkerrechts nach der GrVerf

4 Ausgangspunkt: Der starre Charakter der GrVerf
Die GrVerf 1975 gehört zur Kategorie der „starren“ Verfassungen In Bezug auf andere Rechtsnormen hat die GrVerf einen höheren formellen Rang – sie wird als höchstrangige Norm betrachtet Art. 110 GrVerf zur formellen und materiellen Voraussetzungen bzw. Grenzen der Verfassungsänderung Mechanismus zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen Die Verfassung beinhaltet auch Regeln bezüglich der Geltungskraft des Völkerrechts in Griechenland: Art. 28 GrVerf

5 Artikel 28 I GrVerf  „(1) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes sowie die internationalen Verträge nach ihrer gesetzlichen Ratifizierung und ihrer in ihnen geregelten Inkraftsetzung sind Bestandteile des inneren griechischen Rechtes und gehen jeder entgegenstehenden Gesetzesbestimmung vor. Die Anwendung der Regeln des Völkerrechts und der internationalen Verträge gegenüber Ausländern erfolgt stets unter der Bedingung der Gegenseitigkeit.“

6 2 Kategorien völkerrechtlicher Normen als Teil der inneren Rechtsordnung
Internationale Verträge nach ihre Ratifizierung durch den Gesetzgeber + Inkraftsetzung nach dem Völkerrecht Allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts eine Frage der Auslegung und der Rechtsprechung Nach der Rspr des Staatrates: allgemein praktische Anwendung auf völkerrechtlicher Ebene, die einen rechtsverbindlichen Charakter hat (Staatsrat 1089/2008) Nach Art. 100 I f GrVerf ist der Oberste Sondergerichtshof zuständig «für die Entscheidung von Streitigkeiten über die Eigenschaft von Regeln des Völkerrechts als allgemein anerkannt gemäß Artikel 28 I .»

7 Formelle Geltung des Völkerrechts nach der GrVerf
Übergesetzlicher Geltungsrang: Nach der innerstaatlichen Normenhierarchie, steht das Völkerrecht nach der Verfassung und vor dem nationalen einfachen Recht (Parlamentsgesetz) Der Vorbehalt der Gegenseitigkeit nach Art. 28 I b GrVerf mit Bezug auf den Status der Ausländer gilt nach h.M. im Bereich des Menschenrechtsschutzes nicht mehr (vgl. Auch Art. 25 GrVerf)

8 Menschenrechtsschutz auf der globalen Ebene

9 Beispiele Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UN (Resolution 217 A (III) vom ) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom (IPBPR) Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom (IPWSKR) Nur einige Beispiele von den vielen MR-Kodifizierungen die von GrGesetzgeber ratifiziert worden sind

10 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (UN)
Besondere politische Bedeutung wegen Universalitätsanspruch Jedoch, rechtlich nicht verbindliches Text für Griechenland, weil eine Ratifizierung nach Art. 28 GrVerf fehlt (Staatsrat 1242/2007, st. Rspr.) Fraglich ob bestimmte Vorschriften der AEM als allgemein anerkannte Regeln des internationalen Rechts Justiziabilität erwerben können h.L. Positive Stellungnahme zur Frage Vrgl aber Staatsrat 2798/2009: Diese Eigenschaft wird bezüglich Art. 15 (Staatsangehörigkeitsrecht) verneint, weil die Regulung der Staatsangehörigkeit vornehmlich eine Sache des nationalen Gesetzgebers ist

11 UN-Pakte Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom (IPBPR) Ratifiziert durch Gesetz Nr.2462/1997 (FEK A 25) Mit dem gleichen Gesetz wurden auch die 2 Fakultativprotokolle zur Möglichkeit der Eröffnung der Individualbeschwerde und zur Abschaffung der Todesstrafe ratifiziert (jedoch mit Vorbehalt über die Vorschriften des militärischen Stafgesetzbuchs – Vollständige Abschaffung der Todesstrafe erst mit dem Gesetz Nr. 3289/2004 zur Ratifizierung des 13. Protokolls zur EMRK) Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom (IPWSKR) Ratifiziert durch Gesetz 1532/1985 (FEK A 45)

12 Bedeutung der UN-Pakte für die nationale Rechtsordung
Durch entsprechende Ratifizierung sind beide UN-Pakte gemäß Art. 28 I a GrVerf, Teil der nationalen Rechtsordnung geworden Beide genießen übergesetzlicher Geltungsrang Jedoch, die Gerichte berufen auf die solche Vorschriften eher selten und wenn überhaupt, oft ohne hinreichende Begründung bzw. Analyse – Zurückhaltung Ausführlicher Schutz duch die GrVerf? Nicht immer der Fall … (Beispiel: vrgl Art. 18 I IPBPR “Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. „ mit Art. 13 Ib GrVerf: “Die Freiheit des religiösen Gewissens ist unverletzlich.“)

13 st. Rechtsprechung Die Verletzung von völkerrechtlicher Vertragsbestimmungen durch den Gesetzgeber kann nur Folgen auf der internationalen Ebene haben (z.B. völkerrechtliche Haftung des Staates) Völkerrechtliche Vorschriften haben keine unmittelbare Anwendbarkeit in die Rechtsordnung Griechenlands – der Einzelne kann nicht unmittelbar auf die Verletzung von durch das Völkerrecht garantierten Menschenrechten berufen (Beispiel: Staatsrat 2398/1992 betreffend das Europäische Sozialgesetzbuch)

14 Allgemeine Stellungnahme der Lehre zur Kollisionen
Die GrVerf garantiert das “Mindeststandard” des Schutzes mit Bezug auf vereinzelte Grundrechtspositionen Eine Erweiterung des verfassungsrechtlich garantierten Schutzes durch Normen, die unter der Verfassung rangiert sind, ist jederzeit möglich und erlaubt Schwieriger jedoch, Kollisionen zu lösen, die sich auf Verfassungsverbote beziehen: Versuch einer Auslegung in Konformität mit internationaler Menschenrechtsbestimmungen bevor der Feststellung einer Kollision zwischen Verf und Völkerrecht (Völkerrechtsfreundlichkeit der GrVerf) Beispiel: Art. 13 II b GrVerf: “Proselytismus ist verboten.“ - Als Proselytismus wird die Benutzung von unlauter Mittel zum Zweck der religiosen Bekehrung verstanden

15 Grundrechtsschutz auf der regionalen Ebene

16 EMRK EMRK von 4. November 1950 im Rahmen des Europarates
Besondere Bedeutung: 47 Vertragsparteien Ratifiziert mit Gesetz Nr. 2325/1953 (FEK A 68) Während der Diktatur wurde Griechenland vom Europarat ausgeschlossen und hat die Konvention gekündigt Nach der Wiederherstellung der demokratischen Ordnung, neue Ratifizierung mit der Gesetzesverordnung Nr. 53/1974 (FEK A 256) Anerkennung des Rechts auf Individualbeschwerde in 1985

17 EMRK Struktur 3 Abschnitte
I. Abschnitt: Menschenrechtsverbürgungen, die grundsätzlich klassische Freiheitsrechte darstellen II. Abschnitt: Regelungen über die Zusammensetzung und das Verfahren des EGMR III. Abschnitt: Verschiedene Regelungen Ergänzungen der Menschenrechtsbestimmungen durch spezielle Regelungen der verschiedenen EMRK-Protokolle Informationen zur EMRK und ihre Protokolle:

18 Kategorien von EMRK-Menschenrechte (Tsatsos D.)
Individuelle Freiheitsrechte: Art. 2 – Schutz des Lebens; 3 –Folterverbot, 4 – Verbot der Sklaverei; 5 –personelle Freiheit und Sicherheit; 8 – Achtung des Privat- und Familienlebens; 9 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; 12 - Recht auf Eheschließung) Gerichtsverfahrensgarantien: Art. 6 - Recht auf ein faires Verfahren; 7 -Keine Strafe ohne Gesetz; Recht auf wirksame Beschwerde Rechte des Menschen als Mitglied der Gemeinschaft: Art Freiheit der Meinungsäußerung; 11 - Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Eigentumsrechte: Schutz durch das 1. Zusatzprotokoll + 3 allgemeine Prinzipien: Diskriminierungsverbot (14); Verbot des Missbrauchs der Rechte (17); Begrenzung der Rechtseinschränkungen (18)

19 Auslegung und Anwendung
Die Auslegung der EMRK vornehmlich eine Zuständigkeit des EGMR Autonome Auslegung – unabhängig vom nationalen Recht „living instrument“ (lebendiges Instrument) – Auslegung erfolgt auf der Grundlage der aktuellen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen und nicht nach den Bedingungen zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Vorschrift – Anpassungsdynamik – interprètation évolutive Teleologische Auslegung mit dem Zweck, praktische und effektive und nicht rein theoretische oder illusorische Rechte zu gewährleisten, im Rahmen der allgemeinen Prinzipien des Rechtsstaates und der demokratischen Gesellschaft (effet utile) Unmittelbare Anwendbarkeit in die Rechtsordnung der Vertragsparteien Mindeststandardgarantien - nach Art. 53 – Die EMRK garantiert Minderstandards – die Vertragsparteien können den gewährleistenden Schutz erweitern Objektive Anwendungsverpflichtungen – kein Vorbehalt der Gegenseitigkeit

20 EMRK in der nationalen Rechtsordnung
Unmittelbare Anwendbarkeit: Auch der nationale Richter ist zuständig über eventuelle Verletzungen der EMRK zu entscheiden Wie werden die EMRK-Menscherechte von den Griechischen Gerichten angewandt? Grundsätzlich gilt auch mit Bezug auf die EMRK Art. 28 I a GrVerf Eigenartigkeit?

21 Eigenartige Stellung der EMRK in der Normenhierarchie?
Bezugnehmend auf den Inhalt der EMRK-Garantien und ihre Verwandschaft mit den Grundrechten des II. Teils der GrVerf, nach einiger Meinungen der Lehre, soll die Beziehung zwischen Verf und EMRK nicht als hierarchisch sondern als inhaltlich verstanden werden Notwendigkeit einer EMRK-freundlich oder EMRK–konform Verfassungsauslegung: Die Verfassungsvorschriften sollen in einer solchen Weise ausgelegt und angewandt werden, dass die Garantien der EMRK respektiert bleiben

22 Rechtsprechung Staatsrat: EMRK steht in der Normenhierarchie nach der Verfassung und vor dem einfachen Gesetz Beispiel: Staatsrat (Pl.) /2001 – Kontrolle der Ministerialverordnung zum Verbot der Religionserwähnung in Polizeiausweisen: insoweit als die Verfassungskonformität der Verordnung angenommen wird, ist eine Kontrolle auf der Basis des Art. 9 EMRK entbehrlich, denn die EMRK eine formelle Geltungskraft nach der GrVerfassung hat

23 Aktuelle Rechtsprechung zum Thema EMRK-GrVerf
ne bis in idem

24 Zentrale Fragestellung
„Mehrfache Gebühren“ als Verwaltungssanktion + Strafvorschriften für Schmuggel nach dem GrRecht Gilt das Grundsatz ne bis in idem, wenn für den gleichen Tatbestand sowohl Verwaltungssanktionen als auch Stafrechtsvorschriften angewandt werden? Allgemeine Fragestellung: Sind die Garantien des Strafverfahrens im Rahmen auch eines Verwaltungsverfahrens anwendbar? Seit 1976 EGMR – Engel-Urteil: autonome Auslegung des Begriffs «strafrechtliche Anklage»

25 Engel-Kriterien (EGMR 1976)
Wann liegt eine „strafrechtliche Anklage“ nach Art. 6 EMRK vor? 3 Kriterien: Die Zuordnung der Vorschrift nach dem nationalen Recht; Die „wahre“ Natur der fraglichen Bestimmung – Sinn und Zweck; (an jedermann anwendbar; Abschreckung und Vergeltung) die Art und Schwere der abstrakt angeordneten Sanktion Ergebnis: Erweiterung des Begriffs „strafrechtliche Anklage“ – Art. 6 EMRK betrifft u.U. auch Verfahren die nach dem nationalen Recht als Verwaltungsverfahren einzuordnen sind

26 Grundsatz ne bis in idem
Ist nicht ausdrücklich in der GrVerfassung vorgesehen Art. 4 des 7.Protokolls zu EMRK: „Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.“ Ratifiziert durch Gesetz Nr. 1705/1987 – anwendbar seit Übergetzliches Recht nach Art. 28 I a GrVerf

27 Auslegung nach der Rspr EGMR
2009 – Urteil Zolotukhin/Russland – Autonome Auslegung: Nur die Zuordnung einer Vorschrift nach nationalem Recht genügt nicht um zu entscheiden ob Art. 4 des 7. EMRK-Protokolls anwendbar ist Der Begriff «Strafverfahren» ist im Lichte der allgemeinen Grundsätze, die im Bezug auf die Begriffe „strafrechtliche Anklage“ und „Strafe“der Art. 6 und 7 EMRK anwendbar sind, auszulegen Kriterien “Engel” (1976)

28 Anwendung der Engel-Kriterien
Lediglich die Einordnung eines Vergehens nach nationalem Recht kann nicht den Strafcharakter einer Sanktion ausschliessen Verwaltungssanktionen können als Strafsanktionen verstanden werden – eine Anwendung des Art. 4 des 7. EMRK-Protokolls ist nicht auszuschliessen

29 Staatsrat (Kamm. B) 2067/2011 Doppelte Charakter des griechischen Rechtssystems in Bezug auf Verstöße gegen den Zollkodex: „Mehrfache Gebühren“ als Verwaltungssanktion + Strafsanktionen für Schmuggel Leitsatz 11: Art. 94 I und 96 GrVerf etablieren die Prozessunabhängigkeit der Verwaltungs- von den Stafgerichten; Im Rahmen des Doppelsystems der Gerichtsorganisation nach den obigen Verfassungsvorschriften, muss jeder Richter seine Aufgaben erfüllen und unabhängig von anderen Zweigen der Gerichtsbarkeit über jeden Fall entscheiden Eine Anwendung der EGMR Rechtsprechung zum Thema ne bis in idem führt zur Abschaffung des binären Sanktionsystems nach der GrRechtsordnung – unerträgbar Ergebnis: Vorrang der Verfassung, auch wenn eine Frage der völkerrechtliche Haftung öffensichtlich wird

30 EGMR, Kapetanios/Griechenland (2015)
Die Verwaltungsgerichte haben die Anfechtungsklage eines Antragstellers gegen 3 Verwaltunsentscheidungen mit denen Mehrfache Gebühren wegen Schmuggelns angewandt wurden, zurückgewiesen, trotz der Tatsache dass die gleiche Person von den Stafgerichten auf der Basis der gleichen Tatsachen freigesprochen wurde Verurteilung der Griechischen Regierung wegen Verstosses gegen Art. 4 des 7. Protokolls

31 Staatsrat(Pl.) 1741/2015 Kurz vor der Veröffentlichung des EGMR-Urteils Zusammensetzung des Gerichts um zu entscheiden Unabhängigkeit der zwei Gerichtsverfahren nach dem griechischen Recht Wenn das Verwaltungsgericht über das Vorhandensein eines Verwaltungsvergehens entscheidet, ist nicht von den schon ergangenen Entscheidungen der Strafgerichte gebunden, mit der Ausnahme einer unwiderruflichen Verurteilung Alle andere Entscheidungen der Stafgerichten werden nur „berrücksichtigt“ Bezugnahme auf Art. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, die eine Differenzierung nach dem Ergebnis des Strafverfahrens vorsah – Schon nach Art. 17 G.4446/2016 (FEK Α 240) geändert: keine Bindung des VerwG nur auf Freisprüche wegen mangelnden Beweise


Herunterladen ppt "Internationaler Menschenrechtsschutz und nationale Rechtsordnung"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen