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Internationales Einheitskaufrecht und Zahlungssicherung im Außenhandel

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Präsentation zum Thema: "Internationales Einheitskaufrecht und Zahlungssicherung im Außenhandel"—  Präsentation transkript:

1 Internationales Einheitskaufrecht und Zahlungssicherung im Außenhandel
©Prof. Dr. Johannes Köndgen Internationales Einheitskaufrecht und Zahlungssicherung im Außenhandel § 8: Leistungsstörungen I – Systematik und Grundbegriffe Schwerpunktbereiche 5/8 WS 2017/18

2 Leistungsstörungen I: Gesetzliche Systematik
Unübersichtlich! Grundregel Art. 25 für VVerletz beider Parteien Rechtsbehelfe des Käufers für sämtl VVerletzungen in Art 45 ff, mit einigen Besonderheiten für Gewährleistung (Hauptfall Mängelrüge) in Art. 36 ff Rechtsbehelfe des Verkäufers, Art 61 ff Gefahrübergang, Art 66 ff Sonderregeln für Schadensersatz (Schadensberechnung), Art 74 ff Art. 79 ff: „Entlastung“ (~ Vertreten-müssen) Sonderregeln für Rückabwicklung nach „Aufhebung“, Art. 81 ff

3 Leistungsstörungen II: Allgemeine Grundsätze
Vorrang der Erfüllungsklage, Art. 46 I, 62, 28 ( Gegenposition zum Common Law [folg Folie], beachte aber opting-out-Klausel in Art. 28!) Grundsätzl einheitl Begriff der Vertragsverletzung mit einheitl Sanktionen  Unterschied zum BGB? Es fehlt eine dem § 275 Abs. 1 BGB entspr Regelung Eigenständiger CISG-Begriff der wesentlichen Vertragsverletzung, Art. 25 Wesentl Vertragsverletzung ist „Schwelle“ zur Sanktion der Vertragsaufhebung (Rücktritt ohne vorherige Friststzg) nach Art. 49 Ia, 64 Ia sowie für den Nachlieferungsanspr des Käufers, Art. 46 II Zur Begriffsexegese s. u. § 9/4a

4 Exkurs: Erfüllungsanspruch und Erfüllungszwang nach US Common Law
„The only universal consequence of a legally binding promise is, that the law makes the promisor pay damages if the promised event does not come to pass.“ (O. W. Holmes, The Common Law, 1881, S. 236) Restatement 2d of Contracts (US) § 357 Availability of Specific Performance and Injunction (1) Subject to the rules stated in §§ , specific performance of a contract duty will be granted in the discretion of the court against a party who has committed or is threatening to commit a breach of the duty. § 359 Specific performance or an injunction will not be ordered if damages would be adequate to protect the expectations interest of the injured party. § 360 In determining whether the remedy in damages would be adequate, the following circumstances are significant: a) the difficulty of proving damages with reasonable certainty, b) the difficulty of procuring a suitable substitute performance by means of money awarded as damages, and c) the likelihood that an award of damages could not be collected. Prakt Unterschied zum BGB?

5 Leistungsstörungen III: Die Rechtsbehelfe (Sekundäransprüche ) im Überblick
Für beide Parteien: Unsicherheits- und Verschlechterungseinrede, Art. 71 Aufhebung (~ Rücktritt), Art. 49, 64 Schadensersatz, Art. 45 I b, 61 I b Verzinsungspflicht, Art 78 SchErs u Aufhebung können jeweils kumuliert werden NB: Es fehlt eine dem § 326 BGB entspr Regel – ist neben Rücktritt wohl auch überflüssig (aber arg. e contrario Art. 66?); außerdem: Wegen extensiven Vertreten-müssens (Art. 79) bleibt wenig Raum für Gefahrtragungsfälle! Ebenfalls fehlt stellv Commodum (~ § 285 BGB)  Lösung über Vorteilsausgl nach Art. 84

6 Leistungsstörungen III: Die Rechtsbehelfe (Sekundäransprüche ) im Überblick
Für den Käufer bei Vertragswidrigkeit (Mangelhaftigkeit) der Ware zusätzlich: Zurückweisungsrecht, aber nur nach Ausübung eines GewährlR, Art. 51 II, 62, 86 Ersatzlieferung Art 46 II (nur bei wesentl Vertragsverletz) Nachbesserung Art 46 III Kaufpreisherabsetzung/Minderung Art. 50 Fehlt: Anspr auf stellvertr Commodum (s. vorige S.)

7 Vertreten-müssen: „Exemption“ I
Exemptions (Entlastungen) können beruhen auf Vertrag = Haftungsfreizeichnungen oder –beschränkungen OLG Hamm IHR 2012, 241, 242 (AGB-Klausel “Händler-geschäft, keine Garantie”) NB: Grenzen der Freiz. sind Gültigkeitsproblem (Art. 4a) u werden nach unvereinheitlichtem R (zB § 305 ff BGB) behandelt, zT auch nach Art. 7 Vgl zum Ganzen jetzt CISG Advisory Council Opinion: Limitation and Exclusion Clauses in CISG Contracts, IHR 2017, 127 (2) Gesetz, Art. 79 (s. folgende Folien)

8 Vertreten-müssen: „Exemption“ II
Art. 79 CISG - Exemptions (1) A party is not liable for a failure to perform any of his obligations if he proves that the failure was due to an impediment beyond his control and that he could not reasonably be expected to have taken the impediment into account at the time of the conclusion of the contract or to have avoided or overcome it or its consequences. (5) Nothing in this article prevents either party from exercising any right other than to claim damages under this Convention. Haftungsgrund: Garantie- oder Verschuldenshaftung? Objektiv: impediment/Hinderungsgrund  schließt sowohl physische als auch rechtl und wirtschaftl Leistungserschwerungen (“hardship”) ein beyond his control/außerhalb ihres Einflussbereichs Subjektiv: …could not reasonably have taken into account at the time of the conclusion of the contract …could not have avoided or overcome it Daumenregel: “Art. 79 I umfasst Regelungsbereich von § 275 II plus § plus § 313”

9 Vertreten-müssen: „Exemption“ II
Art. 79 CISG - Exemptions (1) A party is not liable for a failure to perform any of his obligations if he proves that the failure was due to an impediment beyond his control and that he could not reasonably be expected to have taken the impediment into account at the time of the conclusion of the contract or to have avoided or overcome it or its consequences. Hauptprobleme zum Anwendungsbereich: Theorie: Anspruchsgrund oder rechtshindernde Einwendung? Beweislastregel? Vgl UNCITRAL Digest Art. 79 Rz 20 Geltung für “Vertragswidrigkeit” (Mangel)? Bisher international str. (für U.S. Honnold, 432.2), vgl. aber jetzt CISG Advisory Council Opinion No. 7, IHR 2008, 122 Geltung für anfängl Leistungsstörungen? Unstreitig: Geltung auch für Verzugsschadensersatzhaftung u für Käuferhaftung (!)

10 Vertreten-müssen: „Exemption“ III
Art. 79 CISG - Exemptions (1) A party is not liable for a failure to perform any of his obligations if he proves that the failure was due to an impediment beyond his control and that he could not reasonably be expected to have taken the impediment into account at the time of the conclusion of the contract or to have avoided or overcome it or its consequences. “impediment beyond his control”: Endogene Leistungshindernisse (= Organisationsverantwortlichkeit des Schuldners für den eigenen Geschäftsbereich) entlasten niemals Exogene Leistungshindernisse (“beyond his control”) entlasten, es sei denn sie müssen vom Schuldner in Rechnung gestellt (= Erkennbarkeit, prakt ein Fahrlässigkeitsstandard; zum Vergleich § 313 II) oder zumutbarer Weise (“Opfergrenze”) vermieden bzw in ihren Folgen gemildert werden

11 Vertreten-müssen: „Exemption“ III
Art. 79 CISG - Exemptions (1) A party is not liable for a failure to perform any of his obligations if he proves that the failure was due to an impediment beyond his control and that he could not reasonably be expected to have taken the impediment into account at the time of the conclusion of the contract or to have avoided or overcome it or its consequences. Rechtsfolgen: Art. 79 V: Wortlaut missverständlich: Entlastung auch von der Erfüllungs-haftung bei nicht zu vertretender obj./subj Unmöglichk (Fehlen eines “§ 275 I u II BGB”)  “hardship”; hL aber: nur bei obj Unm. Geltung auch für Vertragsstrafen? Schadenspauschalierungen? Vgl CISG Advisory council Opinion No. 10, IHR 2013, 126 sowie St/Ma Art. 79 Rn. 53 Art. 79 III: Sonderfall vorübergehende L’hindernisse. Problem: zeitliche Begrenzung?

12 Vertreten-müssen: „Exemption“ III
Art. 79 CISG - Exemptions (1) A party is not liable for a failure to perform any of his obligations if he proves that the failure was due to an impediment beyond his control and that he could not reasonably be expected to have taken the impediment into account at the time of the conclusion of the contract or to have avoided or overcome it or its consequences. Rechtsfolgen (Forts.): Merke: Auch bei gravierenden Leistungserschwerungen infolge exogener Hindernisse (“hardship”, “wirtschaftl Unmöglichkeit”, franz. Recht “imprévision”) erlaubt das CISG keine Vertragsanpassung ( § 313 III BGB); also entweder Entlastung oder voller Schadensers. Vertragsanpassung: endogene oder exogene Lücke? Vgl Cour de cassation Belgique, Scafom internat. Contre Lorraines Tube, 19 Juin (Preissteigerung nach V’schluss um 60%); Cour de Cass., IHR 2017, 111; aber sehr str., vgl Schlechtriem/Schroeter Rz ; St/Ma S. 916 f; vgl zum BGB jetzt auch BGHZ 191, 139

13 „Exemption“ IV: der Verantwortlichkeitsmaßstab
Einzelfälle (Eigenverantwortlichkeit des Schuldners, meist des Verkäufers): Wirtschaftl Leistungsfähigkeit (+) Zahlungsstörung wg Devisenbewirtsch (+) Beschaffung von Material, wenn Verk gleichz Hersteller (+) Beschaffungsrisiko allg (insofern kein Untersch zu § 276) (+) Negativ-Beisp selten: grundsätzl „exogene Leistungshindernisse“ (St/M R16), die allerdings ebenf nicht vorhersehbar sein dürfen, zB: Krieg oder Revolution; idR staatl Eingriffe, die nicht vorhersehb: Export-/Importverbote, Embargo; Devisenbeschr‘en; Sabotage Naturkatastrophen Streik? Im eigenen Betrieb? (St/M Rz 21) Im Zulieferbetrieb?

14 Vertreten-müssen: „Exemption“ IV
Fälle: (1) K aus Chicago hat bei Valerij aus Moskau 40 t Eisenbahnschie-nenschrott gekauft, der bis 31. Dezember “cif” Hafen New York zu liefern ist. Anfang Dezember kann die Ware aus dem St. Petersburger Hafen nicht verschifft werden, da (bei Verschiffungsdauer von 3-4 Wochen) am 25. Nov. ein ungewöhnlich früher Frost (anstatt sonst Ende Januar - seit 60 Jahren) ausbricht. US Dis Ct North Dis of Illinois

15 Vertreten-müssen: „Exemption“ IV
Fälle (Forts.): (3) Valéry aus Nantes hat an Karl aus Mannheim 10 t Milchpulver zum Weiterverkauf nach Algerien geliefert. Nach Lieferung stellt sich heraus, dass das Pulver bakteriell infiziert ist (sog. „Lapinase“). Gegenüber dem Schadensersatzanspruch des K beruft V sich darauf, dass der Lapinase-Befall nach dem Stand von Technik und Wissen-schaft im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar gewesen sei. Entlastung nach Art. 79 I? (nach BGH NJW 2002, 1651 unter III) Stichworte: „kumulativer Entlastungsbeweis“? Untersuchungspfl des Verk Beyond seller‘s control?

16 „Exemption“ V: Gehilfenhaftung (Art. 79 II)
Frage: Unterschied zwisch Art. 79 II u § 278 BGB? Fallbeispiel: V liefert an K mangelhafte Ware; der Mangel beruht darauf, dass V seinerseits von G mit einem mangelhaften Halbfertigfabrikat beliefert worden ist. Zur Lösung vgl. CISG Advisory Council Opinion No. 7, IHR 2008,  „Drei-Stufen-Theorie“ Unselbständige Hilfspersonen (eigenes Personal) fallen unter Abs 1 („Unternehmensrechtl Perspektive“) Selbständige (!) Zulieferer und Hersteller gleichfalls, soweit sie nach Weisungen des Verk tätig werden Nur „unabhängige“ Dritte fallen unter Abs. 2 (zB Transport-unternehmen); Ausnahme auch hier, wenn Verk keine Wahl hatte, zB bei monopolistischem Zulieferer Beachte ferner BGHZ 141, 129 – „Rebwachs“ (nächste Folie)

17 Vertreten-müssen: „Exemption“ IV
Fälle: (2) “Rebwachs-Fall” BGHZ 141, 129 ff Winzer Karl aus der Wachau (Ö) kauft schon seit längerem bei Valentin, Händler für Weinbau-Artikel in Koblenz, “Rebwachs schwarz” zur Veredelung von Rebstöcken. V wird seinerseits vom Hersteller Heinrichs beliefert. Bei der letzten Bestellung des K liefert V ein geringfügig verändertes Produkt, dessen Herstellungsformel von V bei H in Auftrag gegeben worden war. Auf Weisung des V liefert H die Ware umittelbar u originalverpackt an K. Infolge eines Fabrikationsfehlers (der auf einen mangelhaften Zusatzstoff eines Zulieferers Z des H zurückgeht) gehen bei Verwendung des Wachses Rebstöcke im Wert von ,- ein, die K jetzt als Schadensersatz verlangt. Z  H  V  K Lösungshinweis: Auf die Verletzung einer ev. Untersuchungspflicht durch den Verkäufer soll es nach BGH nicht ankommen (warum?)

18 Vertreten-müssen: „Exemption“ VI
Vertreten-müssen seitens des Gläubigers, Art. 80 Begründet, anders als Art. 79, Einwendung gg sämtliche Nichterfüllungsrechtsbehelfe des Käufers Kein “Verschulden gegen sich selbst” erforderlich, es genügt die reine Verursachung Beiderseitiges Vertreten-müssen ist umstritten (insbes. für “unteilbare” Vertragsaufhebung): - Überwiegen des V-m des Gläub nach Vorbild des § 323 VI BGB? - Jedes V-m des Gläubigers wirkt als Ausschlussgrund (Common law-Tradition), da “Haftung” nach Art. 80 strenger als nach Art. 79 (?) Lies dazu BGH NJW 2013, 304 Rn. 33 – Dioxin in Futterkartoffeln (SchErs-Anspr)  Art. 7 II 77, 80

19 Vertreten-müssen: „Exemption“ VI
Fallbeispiel (AG-München, nach UNC-Digest Art. 80 Rz 2 u 5) Verk liefert mangelhafte Ware. Käufer lässt, anstatt die Ware zur Nachbesserung zurückzusenden, selbst reparieren und verlangt jetzt Minderung. Wie wenn die Rücksendung an der nicht rechtzeitig erscheinenden (vom Verkäufer beauftragten) Transportanstalt scheitert?

20 Wesentliche Vertragsverletzung / „fundamental breach“ Art. 25
Fundamental breach (Art. 25) ist zusätzliche Voraussetzung für folgende Rechtsbehelfe: Käuferseitig: Ersatzlieferung bei Mangelhaftigkeit, Art. 46 II Beide Parteien: Vertragsaufhebung (hier: ohne Nachfristsetzg), Art. 49 I, 64 I, 72 I, 73 I  Entsprechung im BGB? Art. 70: Einschränkung der Gefahrtragung Tatbestand: die Vorenthaltung wesentlicher Vorteile, die aus dem Vertrag zu erwarten waren  individualisierender Maßstab  Anreizwirk für Vertragsgestaltung Objektive Erheblichkeit? Vgl. Magnus IHR 2007, 2 f. gg Schlechtriem als subj TB die Vorhersehbarkeit dieses Nachteils (prakt. des Schadens), abw von Art. 74 aber im Zeitp der PflVerletz! (str.) Merke: Über Art. 25 iVm 49 I kommt das Merkmal des Vertreten-müssens entgegen Art. 79 V bei der Vertragsaufhebung doch wieder zum Tragen!  Wertungswiderspruch?

21 Fundamental breach II: Kasuistik I
Klare Fälle: Nichterfüllung Auf beiden Seiten: endgültige Nichterfüllung, gleichviel aus welchem Grunde Unsubstantiiertes Leugnen der Vertragsgültigkeit Unberechtigte antizipierte Erfüllungsverweigerung hinsichtl einer Hauptpflicht, Art. 72 Käuferseitig: Nichtabnahme; Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Weigerung, ein vertragl vereinbartes Akkreditiv zu stellen Problemfall: Kumulation mehrer leichter Vertragsverletzungen, zB kurze Leistungsverspätung iVm geringfügigen Mängeln (Textilien aus Kinderarbeit); vgl BGH zum BGB – “Montagsproduktion” Zu-spät-Leistung: Nur bei “zeitempflindl” Verträgen = absolutes und relatives Fixgeschäft, zB Saisonware

22 Fundamental breach II: Kasuistik II
Abnahmeverzug des Käufers: abhängig von der Dauer mangelhafte Lieferung: Vertraglich definiertes Interesse an bestimmten Eigenschaften, typischerweise durch Zusicherung von Eigenschaften “krasses aliud” (St/Magnus Rz 15); OLG Düss IHR 2011, 116, 120: statt gepresstem O-Saft nur Konzentrat Verstoß gegen Produktregulierungen in beiden betroffenen Staaten (“Glykolwein”, Cour de Cass Höhe des Schadens aus dem Mangel, vgl OLG Dresden IHR 2011, 185, 190 – “Unfallwagen” Abhilfe (insbes. Nachbess-)möglichk bzw –bereitschaft des Verk nach Art. 48 führt idR zu Unwesentlichk (offen gelassen in BGHZ 132, 298 = NJW 1996, 2366 – “Kobaltsulfat”) Nachbesserungsmöglichkeit zu Kosten von 75% des Kaufpreises: östOGH JBl 2012, “Videoüberwachungsanlage”: unwesentlich

23 Fundamental breach: Kasuistik III
BGH 4/ „Kobaltsulfat“ , BGHZ 132, 290 = NJW 1996, 2364 Der deutsche Chemikalienhändler K hatte beim niederländischen Verkäufer mehrere Posten “Kobaltsulfat 21%” gekauft, das nach dem Vertrag britischen Ursprungs sein sollte. Geliefert wurde - mit zT gefälschten Dokumenten - hingegen Ware südafrikani-schen Ursprungs, die K wegen des damaligen Südafrika-Boycotts nicht in seine bevorzugten Exportländer Indien u Südostasien liefern konnte, außerdem wurde statt der bestellten “technischen Qualität” (21%) nur “Futtermittelqualität” geliefert. Zusatzfrage: Ist ein Käufer bei Untauglichkeit zum vertraglich vereinbarten Eigengebrauch gehalten, die Ware weiterzuverkaufen?

24 Fundamental breach II: Kasuistik II
mangelhafte Lieferung (Forts.): Nicht behebbarer Mangel ist idR wesentlich, aber  “reasonable-use test”: Hat die gelieferte Ware (auch bei nicht behebb Mangel!) in der Hand des Käufers noch irgendeinen vernünftigen Wert? Vgl dazu BGHZ 132, 298 – “Kobaltsulfat”; OLG Düss IHR 2011, 116, 120 Weiterverkauf mit mäßigem Verlust begründet keinen f. br.! Neues Urteil: BGH – VIII ZR 394/12, BeckRS 2014, 20679

25 Gefahrtragung Gefahrübergang relevant für
Beginn der Mängelhaftung Art. 36 I ~ § 434 I 1 BGB; 36 II Verlagerung der Preisgefahr auf den Käufer Art. 66 Zeitpunkt des (Gegenleistungs-)Gefahrübergangs (Art ) [Gesetzesaufbau: Art. 66 R’folge vorangestellt] Vorrangig Incoterms Grundregel (AuffangTB) Art. 69 I: Holschuld. Nichtabnahme als Vertragsverletzung?  Art. 60, mit Ausn. Art. 52 und – ungeschrieben – bei wesentlicher Vertragswidrigkeit Art 69 II: Kauf “ab Lager”, oder Bringschuld Art. 67 II, 69 III: Spezialfall Gattungskauf  Gefahrübergang nur bei gleichzeitiger Konkretisierung Art. 67 I: Beförderungsschuld ~ § 447 BGB Art. 68: Verkauf “schwimmende Ware” als Spezialfall des Versendungskaufs Sonderfall Gläub’verzug (vgl § 300 II): Lücke im Gesetz?


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