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BINDUNGSKRÄFTE IN FRANCHISE-VERTRÄGEN Willheim Müller Rechtsanwälte 04.12.2007 II. GEWINN Franchise Symposium.

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1 BINDUNGSKRÄFTE IN FRANCHISE-VERTRÄGEN Willheim Müller Rechtsanwälte 04.12.2007 II. GEWINN Franchise Symposium

2 TYPISCHE PARTNER EINES FRANCHISE - SYSTEMES 1.Franchisegeber 2.Franchisenehmer 3.Lieferanten 4.Kunden

3 WER INTERAGIERT MIT WEM? Kunden Lieferanten FranchisegeberFranchisenehmer

4 WELCHE INTERESSEN HABEN DIE PARTNER? Franchisegeber Dezentralisierter Vertrieb Expansion Internationalisierung Arbeitsteilung Entgelt Bewahrung der Einheitlichkeit Kontrolle Verhinderung Weitergabe Know How + Geschäftsgeheimnisse Einkaufsvorteile Franchisenehmer Weitgehende Selbstständigkeit Nutzung eines Geschäftskonzepts Zugriff auf vorhandenes Know-How + Infrastruktur Kalkulierbarkeit der Absatz- möglichkeiten Absicherung gegen Verlust finanzieller Aufwendungen Partizipation an Einkaufsvorteilen Lieferanten Absatz Kalkulierbarkeit Kunden einheitliche Qualitätsstandards Offenlegung des Geschäftspartners

5 VERTRAGLICHE ABBILDUNG VON PARTNERINTERESSEN (i)Franchisegeber – Franchisenehmer -Masterfranchisevertrag -Franchisevertrag (ii)Franchisegeber – Lieferanten -Rahmenverträge/Allgemeine Lieferbedingungen -Dienstleistungsverträge (z.B. Werbeagenturen, Webanbieter) (iii)Franchisenehmer – Lieferanten -Lieferverträge (iv)Franchisenehmer – Kunde -Allgemeine Geschäftsbedingungen bei komplexeren Dienstleistungen (z.B. Finanzdienstleistungen; Immobilienkäufe etc.) -Bargeschäfte

6 WIE SIND DIE GESCHÄFTE MITEINANDER VERWOBEN? Franchisevertrag Vertrag mit Kunden Rahmenverträge/ Allgemeine Lieferbedingungen

7 RAHMENVERTRÄGE/ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN LIEFERANT KUNDE

8 VORTEILE LIEFERANT –einheitliche Lieferbedingungen –Synergieeffekte –Kosteneinsparung VORTEILE KUNDE –keine Beraterkosten –Einheitlicher Support im Einzelfall

9 ABBILDUNG TYPISCHER INTERESSEN IM FRANCHISEVERTRAG RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ABGB -Gesetzlich nicht speziell geregelt -Dauerschuldverhältnis -§ 879 ABGB Handelsvertretergesetz -Ausgleichanspruch -nachtvertragliches Wettbewerbsverbot Art. 81 EG -Verbot von Vereinbarungen, die geeignet sind den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen; eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. -Gruppenfreistellungsverordnung (EG) 2790/1999 vom 22.12.1999 (ABl 1999 L 336 S 21) + auch für rein innerstaatliche Sachverhalte anwendbar

10 DETAILS DER INTERESSENSUMSETZUNG (I) DETAILS DER INTERESSENSUMSETZUNG IM FRANCHISEVERTRAG Rechtsstellung des FN:Dispositionsfähigkeit des FN nicht derart einschränken, dass kaum noch Möglichkeit einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit verbleibt. SONST: Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen Gebietsschutz:Verpflichtung des FG im zugesagten Gebiet (i) keinen anderen Händler zu beliefern + (ii) andere FN zu verpflichten nicht tätig zu werden. ABER: wegen GVO ratsam genau festlegen - wem, welche Vertragsgebiete zugewiesen werden + - Generalklausel zu Gunsten FG Preise:Verboten (gem. GVO) Fest- und Mindestpreise ABER: Höchstpreise + Preisempfehlungen erlaubt

11 DETAILS DER INTERESSENSUMSETZUNG (II) Standortbindung: Verbot den Standort des Betriebes ohne Zustimmung des FG zu verlegen (zulässig) Bezugsbindung: Pflicht FN Bezug Waren/Betriebsmittel nur vom FG bzw. vom FG benannten Lieferanten (grds. zulässig) ABER: - sittenwidrige Knebelung gem. § 879 ABGB? - GVO: höchstens 5 Jahre (außer für Erscheinungsbild Franchisesystems oder Schutz Know-How erforderlich) Weisungsrechte: Recht des FG betriebinterne Entscheidungen des FN mitzubestimmen (z.B.: Umstände der Finanzierung, Entscheidung in Personalfragen etc.) ABER: eigene Entscheidungsmöglichkeit des FN ansonsten sittenwidrige Knebelung gem. § 879 ABGB

12 DETAILS DER UMSETZUNG (III) Investitionsersatzanspruch: zwingend (§ 454 UGB) für Investitionen, die - FN nach Franchisevertrag zu tätigen verpflichtet war - soweit diese bei Vertragsbeendigung weder amortisiert noch angemessen verwertbar ABER nicht bei: (i) Selbstkündigung (ii) Kündigung des FG aus wichtigem Grund (iii) Vertragsübergang Verschwiegenheit: Schutz Know-How und Geschäftsgeheimnisse Konkurrenzklausel: (i) Konkurrenzierende Tätigkeit des FN während aufrechtem Vertrag unzulässig (keine ausdrückliche Regelung notwendig) (ii) nach Beendigung Vertrag Wettbewerbsverbot nur zulässig (GVO) - Gleichartigkeit mit Vertragsware - Verbot unerlässlich um übertragenes Know-how zu schützen - max. 1 Jahr nach Beendigung

13 DETAILS DER UMSETZUNG (IV) Ausgleichsanspruch: FN steht Ausgleichanspruch zu (analog § 24 HVertG) Franchisehandbuch: (i) detailliert Darlegung der speziellen Eigenarten und Beschaffenheiten des Systems + (ii) Nebenleistungsverpflichtungen Gewerbliche Schutzrechte:z.B. Markenrechte, Patente etc. Masterfranchisevertrag:+ Verpflichtung des FN zu expandieren

14 INTERESSEN UND IHRE UMSETZUNG Franchisegeber Entgelt (Gebühr; Kontrollrechte) Vergrößerung der Absatzreichweite (Absatzförderpflicht; Standortbindung) Bewahrung der Einheitlichkeit (Franchisehandbuch, Bezugsbindung, Preisempfehlung) Kontrolle (Weisungsrechte) Verhinderung Weitergabe Know-how + Geschäftsgeheimnisse (Verschwiegenheit) Einkaufsvorteile (Bezugsbindung) Franchisenehmer Weitgehende Selbstständigkeit (Rechtsstellung des FN) Nutzung Geschäftskonzept (Franchisehandbuch + gewerbliche Schutzrechte) Absicherung gegen Verlust finanzieller Aufwendungen (Investitionsersatzanspruch) Kalkulierbarkeit der Absatz- möglichkeiten (Gebietsschutz) Partizipation an Einkaufsvorteilen (Kontrollrechte)

15 INTERESSEN UND IHRE UMSETZUNG Lieferanten Absatz (Gewährung von Einkaufsvorteilen) Kalkulierbarkeit Kunden Qualitätsstandards (Franchisehandbuch) Offenlegung des Geschäftspartners

16 Vielen Dank ! Diese Präsentation ist als Download auf www.wmlaw.at (Publications & Downloads, Thema Vertriebsrecht) verfügbar.www.wmlaw.at Rückfragen an Dr. Johannes P. Willheim j.willheim@wmlaw.atj.willheim@wmlaw.at


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