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4. Der Versorgungsschaden
Allgemeine Grundlagen Art. 45 Abs. 3 OR: „Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.“ Kein Ersatz für den Verlust des Lebens an sich Ersatz für Reflexschaden der Angehörigen? Funktion: Ersatz des Schadens infolge des Verlusts von Unterhaltsleistungen
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4. Der Versorgungsschaden
Begriff des Versorgers Faktischer Versorgerbegriff im schweizerischen Recht: Als Versorger gilt, wer regelmässig durch grundsätzlich unentgeltliche Leistungen ganz oder teilweise für den Unterhalt einer anderen Person aufkommt, um deren Existenz zumindest teilweise sicherzustellen Keine gesetzliche oder vertragliche Unterhaltspflicht erforderlich (anders z.B. § 844 Abs. 2 BGB in Deutschland) Kein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen Versorger und versorgter Person erforderlich Der Anspruch ist unabhängig vom Erbrecht
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4. Der Versorgungsschaden
Begriff der Versorgungsleistung Versorgung kann sowohl in Geld als auch in Natural- bzw. Dienstleistung erfolgt sein Die Leistungen dürfen nicht nur unbedeutend gewesen sein (z.B. Gelegenheitsgeschenke), sondern müssen einen wesentlichen Beitrag zum Unterhalt der versorgten Person darstellen Durch die Versorgungsleistungen muss der versorgten Person eine bestimmte Lebenshaltung ermöglicht worden sein, die durch den Wegfall der Leistungen beeinträchtigt wird Das BGer spricht in diesem Zusammenhang von „Bedürftigkeit“ der versorgten Person
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