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Veröffentlicht von:Gerlach Gerstel Geändert vor über 11 Jahren
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Herzlich willkommen zum Meeting für Finanzverantwortliche vom 19
Herzlich willkommen zum Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni ROD Treuhandgesellschaft des Schweizerischen Gemeindeverbandes AG COMUNITAS Vorsorgestiftung des Schweizerischen Gemeindeverbandes PostFinance
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Gisela Basler Geschäftsführerin COMUNITAS Matthias Känel Verkaufsingenieur E-Services Die Schweizerische Post PostFinance Gerhard Schmied Direktor ROD Treuhand
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Zins-Chaos im BVG suisse public 2013
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Obligatorium Überobligatorium
Themen Zins Altersguthaben Umwandlungssatz Mindestzins Projektionszins Technischer Zins Obligatorium Überobligatorium
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Obligatorium | Überobligatorium
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Obligatorium | Überobligatorium
Das BVG definiert die obligatorischen Leistungen in der beruflichen Vorsorge Gleichzeitig werden fixe Parameter festgelegt, welche für die obligatorischen Leistungen gültig sind (z.B. Mindestzins, Umwandlungssatz etc.) Im überobligatorischen Bereich sind die Pensionskassen in der Gestaltung der Leistungen viel freier und flexibler Überobligatorische Leistungen entstehen, wenn: – der maximal versicherte Lohn gemäss BVG überschritten wird – der Koordinationsabzug reduziert wird – die Beiträge für die Altersleistung erhöht werden
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Mindestzins
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Mindestzins Sinn des Mindestzins: Der BVG-Mindestzins muss die Teuerung und die Lohnentwicklung ausgleichen, um die Kaufkraft der Sparguthaben zu erhalten Der Mindestzins gemäss BVG wird jährlich durch den Bundesrat festgelegt Diese Verzinsung muss nur auf dem obligatorischen Teil des Altersguthabens gewährt werden Im 2013 beträgt der Mindestzins 1.5%
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Zins auf Altersguthaben (BVG-Obligatorium)
Verzinsung zum Mindestzins von 1.5% Altersguthaben aus Obligatorium
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Zins auf Altersguthaben (umhüllende Pensionskasse)
Gesamtes Guthaben wird gleich verzinst (gemäss Entscheid oberstes Organ) Altersgut-haben aus Überobli-gatorium Altersguthaben aus Obligatorium
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Zins auf Altersguthaben (Pensionskassen mit Splitting)
Verzinsung zum Mindestzins von 1.5% Altersgut-haben aus Überobli-gatorium Altersguthaben aus Obligatorium Individuelle Festlegung der Verzinsung (gemäss Entscheid oberstes Organ)
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Umwandlungssatz (UWS)
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Was bedeutet der Umwandlungssatz?
Der Umwandlungssatz wird benötigt, um ein angespartes Alterskapital in eine lebenslängliche Rente umzurechnen. Bsp.: Alterskapital 300'000 Umwandlungssatz 6.8% Berechnung 300'000 x 6.8% Rente 20'400 Der Umwandlungssatz gemäss BVG beträgt im 2013: – Für Männer im Alter 65: 6.85% – Für Frauen im Alter 64: 6.80% Je später jemand in Pension geht, desto höher ist der Umwandlungssatz
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Was bedeutet der Umwandlungssatz?
Geht eine Person z.B. mit einem Umwandlungssatz von 6.8% in Pension, bleibt die berechnete Rente auf dieser Höhe, auch wenn der Umwandlungssatz durch die Pensionskasse gesenkt werden sollte Der Umwandlungssatz ist v.a. abhängig von der Lebenserwartung Durch die steigende Lebenserwartung wird der Umwandlungssatz in Zukunft eher tiefer sein Bezieht eine Person anstelle der Rente ein Kapital, hat der Umwandlungssatz keinen Einfluss
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Umwandlungssatz (BVG-Obligatorium)
Gesetzlicher UWS von 6.85% | 6.80% Altersguthaben aus Obligatorium
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Umwandlungssatz (umhüllende Pensionskasse)
Gesamtes Guthaben wird mit gleichem UWS in eine Rente umgerechnet (gemäss Entscheid oberstes Organ) Altersgut-haben aus Überobli-gatorium Altersguthaben aus Obligatorium
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Umwandlungssatz (Pensionskassen mit Splitting)
Gesetzlicher UWS von 6.85% | 6.80% Altersgut-haben aus Überobli-gatorium Altersguthaben aus Obligatorium Individuelle Festlegung des UWS (gemäss Entscheid oberstes Organ)
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Technischer Zins
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Technischer Zins | 1 Der technische Zins ist eine rechnerische Grösse, welche dem Zinsertrag entspricht, der während der Laufzeit einer Rente eingerechnet ist Die Höhe des Zinssatzes hängt von der erwarteten Entwicklung der Finanzmärkte ab Die Höhe des technischen Zinssatzes ist so festzulegen, dass langfristig mindestens diese Rendite erwirtschaftet werden kann Der technische Zins hat nichts mit der Verzinsung der Guthaben der aktiv Versicherten zu tun
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Technischer Zins | 2
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Technischer Zins | 3 Per 30. September 2012 wird der Referenzzinssatz mit hoher Wahrscheinlichkeit bei 3.5% oder 3.75% liegen. Bereits ein Jahr später, per 30. September 2013, wird der Referenzzinssatz sprunghaft abnehmen und mit einer Wahrscheinlichkeit von 84% einen Wert zwischen 2.75% und 3.25% annehmen. Dieser Sprung kann auf das Herausfallen der hohen Performance von 22.9%! des BVG-Indexes in der Zeitperiode vom 30. September 1992 bis am 30. September 1993 zurückgeführt werden5. Die Durchschnittsperformance des BVG-Indexes wird dadurch um etwa 1% von 5.5% auf 4.5% sinken (vgl. Abbildung 5). Dies wiederum reduziert den technischen Referenzzinssatz um etwa 2/3 Prozentpunkte (vgl. Abbildung 6). In den darauffolgenden vier Jahren nimmt der erwartete Referenzzinssatz weiter auf etwa 2.75% ab und bleibt nachfolgend mehr oder weniger konstant. Die Unsicherheit bezüglich des zukünftigen Referenzzinssatzes nimmt jedoch laufend zu, was primär auf die Unsicherheit bezüglich der zukünftigen Kapitalmarktzinssätze zurückgeführt werden kann.
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Projektionszins
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Projektionszins Person, Jahrgang 1982 (31-jährig), versicherter Lohn: 83'200 Alter Kapital | Rente Ohne Zins Mindestzins 1.5% Technischer Zins 3.5% 60 Rente (UWS 5.6%) 24'751 31'730 45'292 64 Rente (UWS 6.24%) 31'318 41'349 61'852
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Die Verwaltung der Zukunft Was erwarten Bürgerinnen und Bürger
Die Verwaltung der Zukunft Was erwarten Bürgerinnen und Bürger? Matthias Känel SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013, Kongresszentrum BERNEXPO AG
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Agenda - E-Government Strategie - E-Government - Stand E-Rechnung und E-Payment … …in den Kantonen der Deutschschweiz …in den Gemeinden und Städten - PostFinance Wie können wir Sie unterstützen… - Fragen und Antworten
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E-Government Strategie
Im Detail E-Government Strategie
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E-Government Strategie Ziel für Verwaltungen
Sie unterstützen die schweizweite Durchdringung der E-Rechnung auf sämtlichen föderalen Stufen der öffentlichen Verwaltung SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013 Seite 29 29
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E-Government Strategie Was erwarten Bürgerinnen und Bürger?
Der Online-Kontakt mit der Behörde ist erstmals bedeutender als der telefonische SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013 Seite 30 30
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E-Government Strategie Was erwarten Bürgerinnen und Bürger?
Online Aktivitäten für private Zwecke in den letzten zwölf bzw. drei Monaten SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013 Seite 31 31
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Im Detail E-Government - Stand E-Rechnung und E-Payment … …in den Kantonen der Deutschschweiz …in den Gemeinden und Städten
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…in den Kantonen Deutschschweiz, Stand E-Rechnung und E-Payment
E-Rechnungs- steller E-Rechnungs- empfänger E-Payment Die Schweizerische Eidgenossenschaft Steuerverwaltung des Kantons Bern Kanton Zürich Bundesamt für Justiz Ausgleichskasse Kanton Bern Kanton Genf Stadt Neuenburg und Gemeinden Kanton Aargau Kanton Neuenburg Strassenverkehrs- und Schiffartsamt BE Steuerverwaltung des Kantons Baselland Kanton Basel-Land Kanton Solothurn in Aufschaltung ü ü ü ü ü ü ü ü ü ü ü ü ü ü * ü ü ü ü ü * ü ü ü ü * * SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013 Seite 33 33
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…in den Kantonen der Deutschschweiz, Stand E-Rechnung und E-Payment
SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013 Seite 34 34
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…in den Gemeinden und Städten
SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013 Seite 35 35
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…in den Gemeinden und Städten
E-Rechnung in Sutz-Lattrigen SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013 Seite 36 36
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PostFinance Wie können wir Sie unterstützen…
Im Detail PostFinance Wie können wir Sie unterstützen…
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In Sachen E-Rechnung und E-Payment sind wir der kompetente Ansprechpartner.
PostFinance ist offizieller E-Rechnung und E-Payment Service Provider der Bundesverwaltung 38
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E-Rechnung mit PostFinance
Rechnungssteller Rechnungsempfänger Hi Soft Dialog Abacus ERP RUF 1. Empfang und Validierung ERP Lösung Konverter Plattform 2. PDF Generierung (nach Bedarf) 3. Digitale Signatur 4. Aufbereitung für Web XML XML 5. Bereitstellung für Abholung 6. Rechnungsarchiv Archiv Archiv SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013 Seite 39
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Mit der E-Rechnung können Privatpersonen Rechnungen einfach und schnell begleichen.
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E-Payment Prozesse Sichere Online-Zahlungsabwicklung von PostFinance
GK-Konto: 30-xxxx-3 Verwaltung Shopper/Bürger € / CHF € / CHF inkl. 3D-Secure SBB Tageskarten / Hundemarken / Containervignetten sonstige Dokumente Credit Card Int. Network Issuer Clearing Acquirer SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013 Seite 41 41
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PostFinance Ihr Partner im E-Government
Sind Sie bereit Ihre Bürgerinn und Ihren Bürger in seiner Effizienz zu unterstützen? Die PostFinance hilft Ihnen dabei! SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013 Seite 42 42
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Für Ihre Aufmerksamkeit
Vielen Dank Für Ihre Aufmerksamkeit Die Schweizerische Post PostFinance Beratung und Verkauf Geschäftskunden Matthias Känel Verkaufsingenieur E-Services Mingerstrasse 12, 3030 Bern Tel
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Internes Kontrollsystem
in kleinen und mittleren Gemeinden Vortrag von Gerhard Schmied Direktor ROD Treuhandgesellschaft des Schweizerischen Gemeindeverbandes AG Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013 Suisse Public Bern - Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013 45
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Ein Versuch, aufzuzeigen …
IKS in KMG Ein Versuch, aufzuzeigen … was man unter IKS versteht was IKS für kleine und mittlere Gemeinden (KMG) bedeutet warum ein IKS in KMG notwendig ist welchen rechtlichen Hintergrund IKS in KMG hat dass IKS viel mit Risikomanagement zu tun hat wie sich die IKS-Situation in den KMG interkantonal präsentiert wie IKS in KMG eingeführt und gepflegt werden kann dass jedes IKS auch Grenzen hat Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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Ü b e r s i c h t Ausgangslage Was ist unter einem IKS zu verstehen
IKS in KMG Ü b e r s i c h t Ausgangslage Was ist unter einem IKS zu verstehen Ziele und Nutzen eines IKS Bestandteile des IKS nach PS 890 Rechtliche Situation Ablauf zur Einführung eines IKS Risikomanagement Kontrollaktivitäten Weitere Eckpfeiler im IKS Praxishilfen Voraussetzungen zur IKS-Existenzbestätigung nach Art. 728 a OR Grenzen der internen Kontrolle Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser ! „Kein IKS“ gibt es nicht !
IKS in KMG Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser ! „Kein IKS“ gibt es nicht ! Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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Ausgangslage für ein IKS in KMG (I)
Art. 728 a und Art. 728 b Obligationenrecht (ab ) „Die Revisionsstelle prüft, ob … 3. ein internes Kontrollsystem existiert.“ (Art. 728 a) „Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat einen umfassenden Bericht mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Revision.“ (Art. 728 b) Gilt für die Durchführung von sog. Ordentlichen Revisionen. Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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Ausgangslage für ein IKS in KMG (II)
Druck aus der Privatwirtschaft (Bedeutungsanstieg) OR 728 a und 728 b gelten zwar nicht für den öffentlichen Bereich, inhaltlich werden diese Vorschriften von den Kantonen für ihre eigene Gesetzgebung aber mehr und mehr übernommen. Verankerung im Finanzhaushaltsgesetz des Bundes HRM Fachempfehlung Nr Musterfinanzhaushaltsgesetz für Kantone und Gemeinden (Art. 68 und Art. 69) Ein schweizweit gültiger „IKS-Standard“ fehlt hingegen! Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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Was ist unter einem IKS zu verstehen?
IKS in KMG Was ist unter einem IKS zu verstehen? Definition in der Literatur ist nicht einheitlich. Einigen wir uns auf Folgende: Das IKS umfasst alle jene Vorgänge, Methoden und Massnahmen, die dazu dienen, einen ordnungsgemässen Ablauf des betrieblichen Geschehens sicherzustellen, das betriebliche Vermögen zu schützen und die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. Im Bereich der finanziellen Berichterstattung umfasst das IKS diejenigen Vorgänge und Massnahmen, welche eine ordnungsgemässe Buchführung und Rechnungslegung sicherstellen. Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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Ziele und Nutzen eines IKS
IKS in KMG Ziele und Nutzen eines IKS Führungsinstrument Förderung der Durchgängigkeit der Organisation bei Routinen Erhöhung der Sicherheit Steigerung von Effektivität und Effizienz Förderung der Transparenz Optimierungswerkzeug Aufdecken von Schwachstellen, von Missbräuchen und Fehlern Informationsquelle Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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Bestandteile des IKS nach dem Prüfungsstandard 890
IKS in KMG Bestandteile des IKS nach dem Prüfungsstandard 890 Kontrollumfeld Risikobeurteilungsprozess des Unternehmens Rechnungslegungsrelevante Informationssysteme damit verbundene Geschäftsprozesse Kommunikation Kontrollaktivitäten Überwachung der Kontrollen Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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Rechtliche Situation (I)
IKS in KMG Rechtliche Situation (I) Die Situation in den Kantonen ist sehr unterschiedlich geregelt. (von „keine Vorschriften“ bis „Anlehnung an Privatwirtschaft“) Musterfinanzhaushaltsgesetz nach HRM 2 Artikel 68 Risikominimierung Der Regierungsrat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten. Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-/Nutzenverhältnis. Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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Rechtliche Situation (II)
IKS in KMG Rechtliche Situation (II) Musterfinanzhaushaltsgesetz nach HRM 2 Artikel 69 Internes Kontrollsystem Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen. Der Regierungsrat erlässt nach Rücksprache mit der Finanzkontrolle die entsprechenden Weisungen. Die Leitung der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich. Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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Rechtliche Situation (III) Auswahl von kantonalen Regelungen
IKS in KMG Rechtliche Situation (III) Auswahl von kantonalen Regelungen Kanton Bern Art. 59 Gemeindeverordnung vom Das Amt für Gemeinden und Raumordnung führt in einem Handbuch die Grundsätze des Finanzhaushaltes aus. Das Handbuch erläutert insbesondere … f) das interne Kontrollsystem einschliesslich die Kreditkontrolle Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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Rechtliche Situation (IV) Auswahl von kantonalen Regelungen
IKS in KMG Rechtliche Situation (IV) Auswahl von kantonalen Regelungen Kanton Bern Art. 2 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom Die Gemeinde hat das interne Kontrollsystem der Grösse ihres Finanzhaushaltes entsprechend auszugestalten. Der Gemeinderat bestimmt a) die Unterschriftsberechtigungen, b) die Zuständigkeiten zum Beschluss über Verpflichtungskredite und für die Verwendung bewilligter Kredite, c) die Zuständigkeit zum Beschluss von Nachkrediten, d) die Berechtigung der Zahlungsanweisung, e) die Visumsregelung, f) die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen, g) das Berichtswesen. Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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Rechtliche Situation (V) Auswahl von kantonalen Regelungen
IKS in KMG Rechtliche Situation (V) Auswahl von kantonalen Regelungen Kanton Aargau § 26 Dekret über den Finanzhaushalt der Gemeinden und Gemeindeverbände vom Der Gemeinderat trägt die Verantwortung für das gesamte Rechnungswesen seiner Gemeinde. Er ist namentlich zuständig für a) die Anlage von Geldern, b) die Vermietung und Verpachtung von Gemeindeeigentum, c) die Regelung der internen Kontrolle und Unterschriftenberechtigungen, d) die Organisation der Finanzverwaltung, die Durchführung von Übergaben an Nachfolgerinnen und Nachfolger mit Meldung an das zuständige Departement, e) … Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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Rechtliche Situation (VI) Auswahl von kantonalen Regelungen
IKS in KMG Rechtliche Situation (VI) Auswahl von kantonalen Regelungen Kanton St. Gallen Gemeindegesetz vom Art. 123 Internes Kontrollsystem Der Rat sorgt für ein der Grösse des Finanzhaushalts angepasstes internes Kontrollsystem. Es dient insbesondere a) der zweckmässigen Verwendung der Mittel b) der Verhinderung von Fehlern und Unregelmässigkeiten bei der Haushaltführung. Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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Rechtliche Situation (VII) Auswahl von kantonalen Regelungen
IKS in KMG Rechtliche Situation (VII) Auswahl von kantonalen Regelungen Kanton St. Gallen Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden 3. Internes Kontrollsystem; Art. 32 Grundsätze Der Rat trifft Massnahmen: a) zum Schutz des Vermögens, b) zur Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung der Mittel, c) zur Verhinderung und Aufdeckung von Fehlern und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung, d) zur Gewährleistung der Ordnungsmäs-sigkeit der Rechnungslegung und der verlässlichen Berichterstattung. Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen. Der Rat berücksichtigt bei der Festlegung der Massnahmen die Verhältnisse in der Gemeinde, die Risikolage und das Kosten-/Nutzenverhältnis. Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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Rechtliche Situation (VIII) Auswahl von kantonalen Regelungen
IKS in KMG Rechtliche Situation (VIII) Auswahl von kantonalen Regelungen Kanton St. Gallen Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden 3. Internes Kontrollsystem; Art. 33 Mindestvorschriften Der Rat legt insbesondere fest: a) den Aufgabenbereich der Verwaltungsstellen, die Gelder verwalten, b) die Unterschrifts-berechtigten, c) die Berechtigung der Zahlungsanweisung, d) die Visumsregelung, e) die Zuständigkeit für die Verwendung bewilligter Kredite. Im Post- und Bankverkehr bedarf es der Kollektivunterschrift zu zweien, im elektronischen Zahlungsverkehr bedarf es einer sachgemässen Form der Kollektivzeichnung. Der Rat legt die Mindestvorschriften nach Art. 33 bis spätestens fest. Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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IKS in KMG Gemäss einer Studie der Hochschule Luzern Wirtschaft in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Nordwestschweiz haben 17 der 20 Deutschschweizer Kantone das IKS rechtlich verankert. Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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Empfohlener Ablauf zur Einführung des IKS
IKS in KMG Empfohlener Ablauf zur Einführung des IKS auf vorhandene (empfohlene) Arbeitshilfen abstellen Ziele und Vorgehensweise definieren Bestehende Instrumente zusammenführen Prozesse erfassen (Wesentliche, Finanzrelevante) der Grösse des Finanzhaushalts angepasst bedürfnisgerecht auf die Risikostruktur ausgerichtet Schlüsselkontrollen definieren Risikomanagement durchführen Steuerung und Audit definieren System implementieren Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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IKS in KMG Risikomanagement Risikomanagement und IKS sind untrennbar mitein ander verbunden Die Erkenntnisse aus der Risikoanalyse fliessen in das IKS ein Die Risikobeurteilung gibt den Input zur Bestimmung der Prozesse Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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System zur Risikobeurteilung
IKS in KMG System zur Risikobeurteilung Situationsanalyse (SWOT-Analyse) Risiko-Identifikation („Inventar“) Risiko-Analyse (Beurteilung, Bewertung) Darstellung der Risiken in einer Risikomatrix (Wirkung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe aufzeigen) Risiko-Steuerung (Massnahmen) Risiko-Controlling (Anwendung überprüfen, Verbesserungen prüfen/empfehlen) Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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Kontrollaktivitäten (Massnahmen definieren)
IKS in KMG Kontrollaktivitäten (Massnahmen definieren) Was kann schieflaufen (Risiken) und welche Massnahmen (Kontrollaktivitäten) müssen ergriffen werden, damit dies nicht passiert? Massnahmen festlegen, wo Eintrittswahrscheinlichkeit gegeben ist wo (wesentlicher) Schaden entstehen kann Es kann auch ein „nicht monetärer“ Schaden entstehen, bspw. Imageschaden Vertrauensverlust Glaubwürdigkeitsverlust Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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Weitere Eckpfeiler im IKS
IKS in KMG Weitere Eckpfeiler im IKS Die oberste Verantwortung trägt die Exekutive (IKS-Leitung) Der/die IKS-Beauftragte ist der/die operativ Verantwortliche (Management, Ansprechperson, Koordinationsstelle, Controlling) Das IKS muss den Mitarbeitenden bekannt sein und muss gelebt werden (Kultur spielt eine wichtige Rolle) Standardisierte Arbeitsinstrumente zur Verfügung stellen (Weisungen, Checklisten, Formulare) Internes Audit sicherstellen Jährliches Reporting mit Massnahmenplan und Übersicht über die fristgerechte Massnahmenumsetzung Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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IKS in KMG Praxishilfen (I) Bis heute gibt es keinen allgemein gültigen „IKS-Standard“. Beispiele für Praxishilfen neueren Datums: IKS-Praxishilfe - Leitfaden zur Umsetzung des IKS in KMG (Konferenz der kant. Aufsichtsstellen über die Gemeindefinanzen) IKS-Mustersammlung Gemeinden (Institut für Public Management GmbH, Aarau) IKS – eine Wegleitung für die Exekutive und Verwaltungsführung (Gemeindeamt des Kantons Zürich) IKS-Leitfaden mit IT-Tool (Amt für Gemeinden St. Gallen / VSGP) IKS-Leitfaden - IKS für Gemeinden (Projekt „Zentralschweiz“) wissenschaftliche Begleitung von 19 Gemeinden aus 8 Kantonen (Projektstart Herbst 2012) Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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Praxishilfen (II) Praxishilfe für bernische Gemeinden:
IKS in KMG Praxishilfen (II) Praxishilfe für bernische Gemeinden: Handbuch Gemeindefinanzen; Ausgabe (Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern) Praxishilfe für solothurnische Gemeinden: Handbuch des Rechnungswesens der solothurnischen Gemeinden; Band 2; Rechnungsmodell und Finanzhaushalt; Ausgabe (Amt für Gemeinden des Kantons Solothurn) Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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IKS in KMG Voraussetzungen zur IKS-Existenzbestätigung nach Artikel 728 a OR (PS 890) IKS ist vorhanden und prüfbar (dokumentiert) IKS ist den Geschäftsrisiken und der Geschäftstätigkeit angepasst IKS ist den Mitarbeitenden bekannt IKS wird angewendet Kontrollbewusstsein ist im Unternehmen vorhanden Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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Grenzen der internen Kontrolle
IKS in KMG Grenzen der internen Kontrolle Fehleinschätzung (menschliches Versagen) Funktionsstörungen (Falschinterpretation, mangelnde Aufmerksamkeit, überforderte Funktionsträger, Nicht- bzw. Fehlinformation) Umgehung der Kontrollen (Nichteinsehen des Sinns, Erreichung persönlicher Vorteile) Deliktisches Verhalten (Schädigung der Unternehmung) Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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IKS in KMG Schluss Die Bedeutung des internen Kontrollsystem (IKS) und die Haltung dazu in der Wirtschaft, und zwar sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor, haben sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Das IKS von gestern entspricht nicht mehr dem IKS von heute. Und die Entwicklung ist nicht abgeschlossen. Seien wir offen für Neues. Bei aller Kontrolle, vergessen wir aber nicht den gesunden Menschenverstand. Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
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