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Veröffentlicht von:Gerhard Nembhard Geändert vor über 11 Jahren
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Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung
Regelungen im Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz zur Barrierefreiheit Mag.a Birgit Lanner, Salzburg am
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Zielsetzung Beseitigung und Verhinderung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen Gewährleistung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft Ermöglichung einer selbstbestimmten Lebensführung
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Geltungsbereich Verwaltung des Bundes
Zugang zu und Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen Rechtsverhältnisse einschl. Anbahnung und Begründung Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses
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Diskriminierungsverbot
Aufgrund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
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Geschützter Personenkreis
Menschen mit Behinderungen iSd § 3 BGStG Personen mit einem „Naheverhältnis“ Staatsbürgerschaft unerheblich
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Definition von Behinderung
Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktions- beeinträchtigung Körperliche, geistige, psychische oder Sinnesfunktion Voraussichtlich länger als 6 Monate Amtliche Feststellung nicht erforderlich mit der Eignung, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren
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Unmittelbare Diskriminierung
Eine Person erfährt aufgrund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
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Mittelbare Diskriminierung
Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen durch den Anschein nach neutrale Vorschriften oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche ohne sachliche Rechtfertigung
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Unverhältnismäßige Belastung
Prüfung der Unzumutbarkeit der Beseitigung von Barrieren im Einzelfall Erforderlicher Aufwand für die Beseitigung Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Öffentliche Förderungen Seit dem Inkrafttreten vergangene Zeit Auswirkung der Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen des geschützten Personenkreises Bei Vorliegen einer unverhältnismäßigen Belastung zumindest Herstellung einer maßgeblichen Verbesserung
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Barrierefreiheit Barrierefrei ist, was für Menschen mit Behinderung
in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar ist
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Rechtsfolgen Vor Geltendmachung bei den ordentlichen Gerichten verpflichtende Durchführung eines Schlichtungsverfahrens Ziel: Ausgleich der Interessensgegensätze Hemmung der dreijährigen Verjährungsfrist Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadenersatz Beweismaßerleichterung
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Übergangsbestimmungen
„Alte“ Bauwerke: Gestaffelte Übergangsfristen bis 2016 „Neue“ Bauwerke: Keine Übergangsfristen Generalsanierung: Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses Umbau mit öffentlichen Förderungen: Umgebaute Teile Bundesgebäude: Verlängerung bis 2020
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Kontaktdaten Behindertenanwaltschaft 1010 Wien, Babenbergerstrasse 5
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