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HERZLICH WILLKOMMEN zum Thema
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Der oft steinige Weg bis zur Erwerbsminderungsrente
Frank Reisinger Kreisgeschäftsführer Sozialverband VdK Rottal-Inn
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Name und Ziele des Verbandes
Verband der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner Im Mittelpunkt der Verbandsarbeit stehen die Werte soziale Gerechtigkeit und Solidarität, Hilfe zur Selbsthilfe, der Erhalt der sozialen Sicherungssysteme. Die Themen, die der Verband aufgreift, reichen von Rente-, Gesundheits- und Sozialpolitik bis zu Patientenrechten. Der VdK ist politisch und konfessionell neutral.
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Anfänge des Verbandes Unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg haben die Gründungsväter des Sozialverbandes VdK begonnen, sich um Kriegsgeschädigte und Hinterbliebene zu kümmern. Die ersten Beratungsstellen gab es schon Der Landesverband wurde 04. Dezember 1946 gegründet. Ziel des Verbandes war: Kriegsbeschädigten, Witwen und Waisen zu helfen. Bereits im März 1952 gehörten mehr als Menschen in Bayern dem VdK an.
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Verband für sozial Benachteiligte
Mitgliederstand im Jahr 2000: (Bayern) Landesvorsitzender Karl-Jörg Wohlhüter Mitgliederstand im Jahr 2005: (Bayern) Landesvorsitzender Horst Seehofer Mitgliederstand im Jahr 2011: (Bayern) Landesvorsitzende Ulrike Mascher Mitgliederstand im Jahr 2017: (Bayern)
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Beratung und Antragstellung folgender Bereiche des SGB (Sozialgesetzbuch)
Gesetzliche Rentenversicherung Gesetzliche Krankenversicherung Gesetzliche Pflegeversicherung Gesetzliche Unfallversicherung Schwerbehindertenrecht Arbeitsförderungsrecht (kein Arbeitsrecht) Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) Grundsicherung im Alter / Erwerbsminderung Kriegsopfer- und Soldatenversorgung
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Tätigkeitsbericht 2016 Mitgliederstand 25.09.2017 7.783
Summe der Rechtsberatungen und Anträge Summe der erstrittenen Verfahren € ,97 Erfolgsquote nach SGB-Verfahren SGB VI (Rente) Antragsverfahren % SGB IX (Schwerbehinderung) % SGB XI (Pflege) Antragsverfahren %
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Plötzlich schwer krank - auch in Rente wegen Erwerbsminderung ???
jungen Jahren !! Rente wegen Erwerbsminderung ???
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Einlieferung ins Krankenhaus - Intensivstation
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Rentenreform 2001 Renten wegen Erwerbsminderung Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Erwerbsgemindert sind sie, wenn sie: wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind unter den üblichen Bedingungen mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt haben (36 aus 60) 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben
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Bei einem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt:
Von 0 Stunden bis unter 3 Stunden täglich, gibt es die Rente wegen voller Erwerbsminderung Von 3 Stunden bis unter 6 Stunden täglich, gibt es eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ( Höhe1/2) Ab 6 Stunden und darüber, gibt es keine Rente mehr
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Fallbeispiel Werner K., 46 Jahre, verheiratet, hat 3 Kinder im Alter von 13, 10 und 8 Jahren und hat für sich und seine Familie vor 8 Jahren ein Haus in einer Gemeinde im Landkreis Rottal-Inn gebaut, an welchem er noch einige Jahre abzahlen muss. Mit 17 Jahren hat er eine Ausbildung zum Metzger begonnen und anschließend den Wehrdienst abgeleistet. Bis heute hat er 29 Jahre ununterbrochen in die gesetzl. Renten-versicherung einbezahlt. Seit 12 Jahren arbeitet er in einer Großmetzgerei. Seine Ehefrau Petra K. ist 28 Std. wöchentlich bei einem Pflege-dienst in der Pflege beschäftigt.
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Werner K. bekam bereits 2001 seinen ersten Bandscheibenvorfall und erlitt in den vergangen 10 Jahre 2 weitere Bandscheibenvorfälle. Durch Schonhaltungen sind größere Schäden seines Bewegungs-apparates entstanden, welche eine extreme Hüftschiefstellung und ständige Schmerzen ausgelöst haben. Trotz der gesundheitlichen Probleme, die immer präsent sind, war er in den letzten 2 Jahren nur sporadisch krankgeschrieben. Der behandelnder Orthopäde rät zur Hüft-OP, zu Versteifungen an der Wirbelsäule und teilt Werner K. mit, dass er nach den Eingriffen auf keinen Fall als Metzger weiterarbeiten könne. Die ständigen Schmerzen und Zukunftsängste belasten ihn sehr und lassen ihn keinen Schlaf mehr finden. Er begibt sich mit Unter-stützung seiner Ehefrau in psychologische Behandlung.
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Der behandelnde Psychologe rät ihn zu einer stationären psycho-somatischen Therapie um die Schmerzen und seine seelischen Störungen behandeln zu lassen. Die Gesundheitsstörungen wirken sich bei Werner K. immer schlimmer aus, sodass er vom behandelnden Psychologen krank-geschrieben wird. Nach 3 Wochen Krankenstand bekommt Werner K. einen positiven Bescheid des Rentenversicherungsträgers für einen 3 wöchigen Aufenthalt in der psychosomatischen Klinik in Simbach am Inn genehmigt, die er auch antritt und absolviert. Während des dortigen Aufenthalts bekommt er eine Woche Verlängerung und wird im Anschluss als „arbeitsunfähig“ entlassen. Der behandelnde Psychologe schreibt ihn weiterhin krank, sodass er aus der Lohnfortzahlung ins Krankengeld fällt.
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Dies bedeutet, dass er nur noch 70 % seines Regelentgelts bekommt und so bereits seine Ratenzahlungen für sein Haus ein-schränken muss. Da sich seine Erkrankung immer länger hinzieht wird jetzt die Krankenversicherung ungeduldig. Sie bombardiert Werner K. mit Telefonanrufen (…“wann haben Sie vor wieder zu arbeiten?“…) und bestellen ihn in die Geschäftsstelle zum Gespräch. Werner K. fühlt sich bedrängt und durch diesen psychischen Druck, den seine Krankenkasse aufbaut immer weniger in der Lage seine Arbeit wieder aufzunehmen. Diese Situation zieht sich inklusive der Operationen an Hüfte und Wirbelsäule weitere 12 Monate hin. Kurz vor Ablauf der insgesamt 78 Wochen Krankenstand wird ihm klar, dass er danach immer noch nicht arbeiten kann und ohne Einkommen sein wird.
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Werner K. sucht Hilfe beim Sozialverband VdK Bayern e. V
Werner K. sucht Hilfe beim Sozialverband VdK Bayern e.V. und erfährt dort, dass er sich umgehend bei der Agentur für Arbeit melden muss und baldmöglichst einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen sollte, damit nach § 145 SGB III die Nahtlosigkeitsregelung greift und er bis zu maximal einem Jahr ALG I beziehen kann (allerdings nur 67 % bisherigen Arbeitseinkommens). Werner K. befolgt den Rat, meldet sich bei der Agentur und stellt beim VdK einen Rentenantrag, der umgehend an die DRV weiter-gereicht wird. Da noch eine Rehabilitationsmaßnahme wegen der Hüftoperation ansteht, wird der Rentenantrag zurückgestellt, bis die Maßnahme abgeschlossen ist. Die letzte Anschlussheilbehandlung hat ergeben, dass Werner K. nur noch bis zu 3 Stunden täglich erwerbsfähig ist und somit dem allge-meinen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen kann.
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Er wird als „arbeitsunfähig“ entlassen
Er wird als „arbeitsunfähig“ entlassen. Nun wird von der Rentenversicherung der Rentenantrag geprüft und darüber befunden, ob das, was die Rehabilitationseinrichtung festgestellt hat, richtig ist. Der MD der DRV entscheidet nach Aktenlage und befindet Werner K. als voll erwerbsfähig. Er kommt darauf hin wieder zum VdK und legt einen Widerspruch gegen den Bescheid der Rentenversicherung ein, den der VdK begründet. Bis der Widerspruchsbescheid der DRV erlassen wird, sind schon 8 Monate des ALG I aufgebraucht. Dieser Bescheid ist allerdings wieder negativ und somit reicht Werner K. über den VdK eine Klage vorm Sozialgericht in Landshut ein. Bis zur Verhandlung vergehen allerdings etwa 12 weitere Monate.
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4 Monate kann Werner K. noch ALG I beziehen, dann muss er sich im Job-Center melden und ALG II beantragen (Hartz IV). Nach etwa 10 Monaten bekommt Werner K. die Ladung zur Verhandlung beim Sozialgericht mit einer Untersuchung eines unab-hängigen Gutachters. Dieser stellt fest, dass Werner K. keine 3 Std. täglich erwerbsfähig ist und empfiehlt dem Gericht die Verrentung des Klägers. Somit wird Werner K. für 2 Jahre die Rente wegen voller Erwerbs-minderung zugesprochen. Werner K. die gesetzlich geregelten Abschläge seiner vollen Erwerbsminderungsrente hinnehmen und in seinem Fall mit rund 930 €, abzüglich der Kranken- und Pflegekassenbeiträge, den Lebensunterhalt seiner Familie finanzieren.
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Fazit – Feststellungen
Der überwiegende Teil unserer Mitglieder, die einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen ist wirklich krank und wenigstens eine unbestimmte Zeit arbeitsunfähig. Leider wird von der Krankenkasse zu viel Druck auf die Erkrankten ausgeübt, sodass die Psyche immer mehr in Mitleiden- schaft gezogen und der Versicherte oftmals immer kränker wird. Die DRV richtet sich leider auch nicht immer danach, was ihre Reha-Einrichtungen medizinisch feststellen. So schnell kann jemand unverschuldet in Hartz IV abrutschen.
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Vielen Dank für Ihr Interesse und
Ihre Aufmerksamkeit.
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