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Veröffentlicht von:Etta Zimmermann Geändert vor über 7 Jahren
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Anpassung von Freibeträgen und Kindergeld 2016
Anhebung des Grundfreibetrags auf € und des Unterhaltshöchstbetrages auf €. Anhebung des Kindergeldes auf monatlich 190 € für das erste und zweite Kind, 196 € für das dritte, 221 € ab dem vierten und für jedes weitere Kind
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Identifikationsnummer
:34 Identifikationsnummer Der Familienkasse muss ab 2016 zwingend die Steueridentifikationsnummer für das Kindergeld vorliegen. Dies gilt auch für Freistellungsaufträge bei allen Banken. In der Steuererklärung muss die Steuer-ID auch derjenigen genannt werden, die finanziell unterstützt werden. Auch vergleichbare „Auslands-ID-Nummern“ müssen vorgelegt werden. Mehr hierzu bei:
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Beantragung eines Freibetrages
:34 Beantragung eines Freibetrages Wer sich für das Jahr 2016 vom Finanzamt einen Freibetrag eintragen lässt, profitiert erstmals zwei Jahre lang davon. Mehr hierzu bei:
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Alterseinkünftegesetz
:34 Alterseinkünftegesetz Renten- und Pensionsbeginn im Jahr 2016: Rente wird mit 72 % steuerpflichtig Versorgungsfreibetrag 22,4 %, höchstens € Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 504 € Altersentlastungsbetrag 22,4 %, höchstens € Mehr hierzu bei:
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:34 Hinweis für Rentner Mit der ab deutlichen Rentenerhöhung werden viele Rentner erstmals steuerpflichtig!!! Mehr hierzu bei:
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Steuerpflicht von Auslandsrenten
:34 Steuerpflicht von Auslandsrenten In der neuen Verfügung der OFD Frankfurt vom wurde eine Übersicht über ausländische gesetzliche Rentenversicherungen und das anzuwendende Besteuerungsrecht i.V.m. dem Doppelbesteuerungsabkommen bekanntgegeben. Aktenzeichen
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Steueränderung 2017
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Anpassung von Freibeträgen und Kindergeld 2017
Anhebung des Grundfreibetrags auf € und des Unterhaltshöchstbetrages auf €. Anhebung des Kindergeldes auf monatlich 192 € für das erste und zweite Kind, 198 € für das dritte, 223 € ab dem vierten und für jedes weitere Kind
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Korrektur für Datenübermittlungen
:34 Korrektur für Datenübermittlungen Eine neue Korrekturvorschrift § 175b AO ermöglicht die Berichtigung von falsch übermittelten Daten auch wenn die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist. - Gültig für alle Daten, die ab dem übermittelt werden müssen. (Gruppe 2 6 (3) September 2016)
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Steueränderung
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Alle Steuererklärungsfristen werden verlängert
:34 Alle Steuererklärungsfristen werden verlängert Abgabefrist bis Steuerberater bis 28./ des Folgejahres Ab dem Steuerjahr 2017 gilt eine neue Frist für alle Steuererklärungen: Diese müssen dann erst bis zum 31. Juli des Folgejahres (für die Steuererklärung 2017 also bis zum 31. Juli 2018) beim Finanzamt eingehen. Wenn Sie einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragen, hat dieser künftig bis zum 28/29. Februar des übernächsten Jahres Zeit, die Steuererklärungen abzugeben. Für die Steuererklärung 2017 wäre also der 28./29. Februar 2019 FristendeHintergrund: Bei der Änderung des Steuergesetzes wurde berücksichtigt, dass dem Steuerberater für eine optimale Beratung auch ausreichend Zeit zur Verfügung stehen sollte.
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Verspätungszuschläge
:34 Verspätungszuschläge Finanzamt entscheidet Maßgebend ist der Abgabetermin Auch bei einer 0-Festsetzung oder Steuererstattung ..Mit der Verlängerung der Abgabefristen wird auch der Verspätungszuschlag im Steuergesetz neu geregelt. Ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, entscheidet nach wie vor der Bearbeiter im Finanzamt. Ausschlaggebend ist dabei aber künftig nur noch das Nicht-Einhalten des Abgabetermins. Der Verspätungszuschlag droht auch dann, wenn die Steuer 0 Euro (Nullfestsetzung) beträgt oder es gar zu einer Steuererstattung kommt. Bei der erstmaligen Verspätung wird in der Regel ein Auge zugedrückt – es sei denn, dass es zu einer größeren Steuernachzahlung kommt.
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Verspätungszuschläge
:34 Verspätungszuschläge Steuergesetz gibt Berechnung vor 0,25% je angefangener Monat mindestens 25 € je Monat Das Steuergesetz gibt die Berechnung des Verspätungszuschlags vor. Bei Jahressteuererklärungen beträgt dieser für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der Steuernachzahlung, mindestens jedoch 25 EUR je Monat. Durch diese detaillierte Vorgabe im Steuergesetz sollen Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. Außerdem werden durch die Mindestbeträge künftig auch Fälle mit Nullfestsetzung oder Steuererstattung nicht vom Verspätungszuschlag verschont.
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Belege müssen nicht mehr zwingend vorgelegt werden
:34 Belege müssen nicht mehr zwingend vorgelegt werden Neufassung Steuergesetz keine Belege mehr Bei Bedarf Anforderung aus einer Belegvorlagepflicht wird eine Belegvorhaltepflicht! bei hohen Abzugskosten kann aber ein mitsenden der Belege vorteilhaft sein und die Bearbeitungsdauer beschleunigen! Eine erhebliche Vereinfachung dürfte die Neufassung des Steuergesetzes in Bezug auf die Belegvorlage sein. Der Grund: Künftig müssen mit der Steuererklärung keine Belege mehr eingereicht werden. Das Finanzamt kann die Unterlagen aber bei Bedarf anfordern. Damit wird aus einer Belegvorlagepflicht eine Belegvorhaltepflicht. Natürlich steht es Steuerzahlern nach wie vor frei, Belege freiwillig an das Finanzamt zu übermitteln. Das kann beispielsweise dann empfehlenswert sein, wenn man ungewöhnliche bzw. ungewöhnlich hohe abzugsfähige Kosten hatte und eine Nachfrage des Finanzamts sehr wahrscheinlich ist. In diesem Fall beschleunigt ein Mit senden der entsprechenden Belege das Verfahren und ggfs. die Steuererstattung
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Automatisierte Bearbeitung: Kollege Computer prüft die Steuererklärung
Im Zuge der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sollen die meisten Steuererklärungen automatisch bearbeitet werden. Durch die ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung der Daten wird auch der Steuerbescheid automatisch verschickt oder korrigiert, falls sich meldepflichtige Daten ändern.
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…2 Lediglich die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle sollen künftig durch ein Risikomanagementsystem (Risikofilter) aussortiert und durch den Bearbeiter „von Hand“ geprüft werden. Zusätzlich werden einige Steuererklärungen per Zufall ausgewählt und manuell nachgeprüft. Und natürlich haben die Sachbearbeiter im Finanzamt auch jederzeit die Möglichkeit, eine Steuererklärung individuell zu prüfen.
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Rechen- und Schreibfehler des Steuerzahlers können geändert werden
Bislang konnten im Vorfeld unterlaufene Rechen- und Schreibfehler des Steuerzahlers nicht berichtigt werden. Eine Ausnahme bestand nur, wenn das Finanzamt diesen Fehler erkennen und beheben konnte. Doch damit ist jetzt Schluss: Das Steuergesetz wurde dahingehend geändert, dass der Steuerbescheid künftig auch nachträglich geändert werden kann, wenn durch Schreib- oder Rechenfehler zu wenig Steuern gezahlt wurden. Beispiel: In der addierten Summe wurden Belege versehentlich doppelt erfasst oder es hat sich ein Zahlendreher eingeschlichen.
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