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Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II

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Präsentation zum Thema: "Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II"—  Präsentation transkript:

1 Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II
Rechtliche Grundlagen für einen Leistungsanspruch auf Sicherung des Lebensunterhalts: §§ 7 – 13 SGB II Persönliche Voraussetzungen für eine Leistungsberechtigung nach SGB II: § 7 Abs.1 und 2 in Verbindung mit § 7a SGB II SGB II enthält keine „ausdrückliche“ Anspruchsgrundlage Anspruch SGB II

2 Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II
Kriterien der Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 SGB II Alter - § 7 Abs.1 S. 1 Nr.1 SGB II Erwerbsfähigkeit - § 7 Abs.1 S.1 Nr.2, § 8 SGB II Hilfebedürftigkeit - § 7 Abs.1 S.1 Nr. 3, § 9 SGB II 4. Gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland – § 7 Abs.1 S.1 Nr.4 SGB II Erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch SGB II

3 Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II
Leistungsberechtigung nach § 7 SGB II 1. Alter - § 7 Abs.1 S.1 Nr.1. § 7a: zwischen 15 und X Jahren Unter 15: entweder leistungsberechtigt nach SGB II als Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft (> Sozialgeld) oder sozialhilfeberechtigt nach SGB XII Ab 65: Grundsicherung im Alter gem. §§ 41 ff SGB XII (Sozialhilfe) Anspruch SGB II

4 Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II
Erwerbsfähigkeit - § 7 Abs.1 S.1 Nr.2 iVm § 8 Abs.1 SGB II Erwerbsfähig ist, wer gesundheitsmäßig in absehbarer Zeit imstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein Anspruch SGB II

5 Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II
Erwerbsfähigkeit gem. § 8 SGB II „in absehbarer Zeit“: in 6 Monaten Übliche/allgemeine Arbeitsmarktbedingungen: alle Erwerbstätigkeiten außerhalb von Sonderarbeitsmärkten Beurteilung des Vorliegens von EF erfolgt im übrigen aus rein medizinischer Sicht Eine ggf. vorliegende Erwerbsunfähigkeit muss durch Krankheit oder Behinderung indiziert sein Anspruch SGB II

6 Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II
Erwerbsfähigkeit Erwerbsfähigkeit von Ausländern: § 8 Abs. 2 SGB II: nur möglich bei ausländerrechtlich erlaubter Beschäftigung (gilt nicht für Unionsbürger aus den alten EU-Mitgliedsstaaten wg. FreizügigG/EU) Prüfung und Feststellung der Erwerbsfähigkeit: Feststellung der EF obliegt der Arbeitsagentur - § 44a SGB II Prüfung der EF: Mitwirkungsverpflichtung der Leistungsberechtigten - §§ 62, 63 SGB I Anspruch SGB II

7 Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II
3. Hilfebedürftigkeit - § 7 Abs.1 S.1 Nr.3 in Verbindung mit § 9 Abs.1 SGB II: Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der Personen „seiner“ Bedarfsgemeinschaft nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Arbeitsaufnahme, Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen (Angehörigen, anderen Sozialleistungsträgern) erhält. Anspruch SGB II

8 Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II
Hilfebedürftigkeit § 9 Abs.1 SGB II (Hilfebedürftigkeit) benennt den Hilfebedarf im Rahmen des SGB II: Bedarf an Lebensunterhalt (eigener und den der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) Zu decken durch Unterhaltssicherungsleistungen gem. § 19 ff SGB II unter Berücksichtigung von Einkommen u. Vermögen bzw. Selbsthilfe (Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, Hilfe von anderen) Bedarf an Eingliederung in Arbeit Zu decken durch Eingliederungsleistungen gem. § 14 ff SGB II unter Beachtung der §§ 3, 10 SGB II Anspruch SGB II

9 Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II
Hilfebedürftigkeit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gem. § 9 Abs. 2 SGB II Was ist eine Bedarfsgemeinschaft? Rechtskonstrukt eines sozialleistungsrechtlichen Unterhaltsverbands/ vgl. zB Definition nach Schellhorn Bedarfsgemeinschaft: in einem Haushalt zusammenlebende, „aus einem Topf wirtschaftende“ Personen, die füreinander einstehen und daher [ bei Partnern gegenseitig, bei Eltern/Elternteilen und deren Partnern einseitig gegenüber den im Haushalt lebenden Kindern bis 24] ihr Einkommen und Vermögen zur Deckung des Bedarfs, also bedarfsdeckend einsetzen müssen> „Einsatzgemeinschaft“ Anspruch SGB II

10 Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II
Personenmäßige Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft: vgl. § 7 Abs.3 SGB II Erwerbsfähige Hilfebedürftige (15 – 65 + x) Eltern/Elternteil (und ggf. dessen Partner) eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes bis 24 Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen: der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte Der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, und die eheähnlich/lebenspartnerschaftsähnlich mit dem Hilfebedürftigen in einer gesetzlich vermuteten „Verantwortungsgemeinschaft“ zusammenlebende Person (seit ) Kinder von Nr. 1 – 3 bis zum 24. Lebensjahr (!) Anspruch SGB II

11 Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II
Rechtsfolgen der Bedarfsgemeinschaft: Verpflichtung zur vollen gegenseitigen Unterstützung/ Bedarfsdeckung unter Partnern [i. S. des § 7 III Nr. 3 SGB II] und zur einseitigen Unterstützung der hilfebedürftigen Kinder (bis 24) seitens der Eltern/Elternteile und Partner, sofern zu berücksichtigendes Einkommen und/oder Vermögen der Eltern/Elternteile und Partner vorhanden ist = grundsicherungsrechtliche Unterhaltspflicht Seit : Gegenseitige Unterhaltspflicht in allen nicht legalisierten Partnerschaften Seit : Unterhaltspflichten des Stiefelternteils bzw. des nichtehelichen Partners gegenüber dem leiblichen Kind des anderen Partners Anspruch SGB II

12 Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II
Zu berücksichtigen in einer Bedarfsgemeinschaft ist demnach das Einkommen und Vermögen der Partner (§§ 7 Abs. 3 Nr.3, 9 Abs.2 S.1) = nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner (LebenspartnerschaftsG) und der Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Rahmen einer sog. „Verantwortungsgemeinschaft“ Eltern/Elternteils (und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners) eines unverheirateten und in Bedarfsgemeinschaft lebenden und bedürftigen Kindes bis 24 (§ 9 Abs.2 S.2) Anspruch SGB II

13 Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II
Ausnahmeregelungen zur Hilfebedürftigkeit: Hilfebedürftigkeit gem. § 9 Abs. 3 SGB II: Keine Berücksichtigung elterlichen/partnerschaftlichen Einkommens und Vermögens bei einem Kind, welches schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des 6. Lj. betreut Auch kein Verweis auf Selbsthilfe durch Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Anspruch SGB II

14 Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II
Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 4 SGB II: Sonderregelung für den Fall, dass die Hilfebedürftigkeit möglicherweise durch einzusetzendes Vermögen ausgeschlossen ist: ist der sofortige Verbrauch oder sofortige Verwertung nicht möglich oder würde dies eine besondere Härte bedeuten, gilt jemand als hilfebedürftig. Rechtsfolge: Leistungserbringung trotz vorhandenen Vermögens, aber gem. § 23 Abs. 5 S.1 SGB II als Darlehen Anspruch SGB II

15 Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II
Hilfebedürftigkeit gem. § 9 Abs. 5 SGB II: Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Personen einer Haushaltsgemeinschaft (i. S. einer in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenlebenden Verwandten- oder Verschwägertengemeinschaft ) Personenmäßige Zusammensetzung: Verwandte und Verschwägerte ( Definition: §§ 1589, 1590 BGB), die nicht zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs.3, 9 Abs.2 SGB II gehören Anspruch SGB II

16 Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II
Was ist eine Haushaltsgemeinschaft i. S. des SGB II? Definition: Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 um weitere mit ihr zusammenlebende Verwandte und Verschwägerte mit Unterstützungspflichten im Falle ihrer Leistungsfähigkeit (z. B. Geschwister, Großeltern – „Sippenhaft“) – vgl. § 9 Abs.5 SGB II = erweiterter familienbezogener Unterhaltsverband Folge: gesetzliche, aber im Einzelfall widerlegbare Vermutung der Unterstützung des Hilfebedürftigen durch die Haushaltsgemeinschaft, wenn Haushaltsmit- glied (Verwandte/Verschägerte) über ein definiertes Einkommen verfügt (gem. § 1 Abs.2 Alg II-VO: doppelte Regelleistung+ Unterkunftskosten +Freibetrag) Beispiele: > 30-jähriger Sohn mit Eltern = HG > 24-jähriger Sohn mit Eltern= BG Anspruch SGB II

17 Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II
Umfang der Berücksichtigung der Haushaltsgemeinschaft: Es besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte entsprechend ihrem verfügbaren Einkommen Leistungen zum Lebensunterhalt für den Hilfebedürftigen erbringen. Grund: „sittliche Unterhaltsverpflichtung“ Quantitativer Umfang: siehe § 1 Abs.2 Alg II-VO Anspruch SGB II

18 Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II
Hilfebedürftigkeit Feststellung der Hilfebedürftigkeit: § 44a SGB II – die Arbeitsagentur (= Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 SGB II, bezogen auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen und die Zumutbarkeit einer Arbeit) Bei Trägerstreitigkeiten: Entscheidung der gemeinsamen Einigungsstelle Anspruch SGB II

19 Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II
Leistungsberechtigung nach § 7 SGB II 4. Gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland - § 7 Abs.1 S.1 Nr.4 SGB II SoziaIrechtliche Legaldefinition von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt: § 30 SGB I Anspruch SGB II

20 Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II
§ 30 Abs.3 SGB I: § 30 Abs.3 S.1: Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf eine Beibehaltung und Nutzung der Wohnung schließen lassen § 30 Abs.3 S. 2: den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen , dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt Anspruch SGB II

21 Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II
Gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland/ § 30 SGB I SGB II-leistungsberechtigt: jede/r mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der BRD Wohnungslose Menschen nur dann, wenn sie einen g. A. an einem bestimmten Ort haben, d. h. wenn Umstände vorliegen, die ein nicht nur vorübergeh. Verweilen indizieren, z. B. sich an einem bestimmten Ort „bis auf weiteres“ aufhalten und diesen zum Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse machen Problem: durchreisende Wohnungslose Anspruch SGB II

22 Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II
Gesetzliche Ausnahmen von der Leistungsberechtigung nach SGB II: § 7 Abs.1 S.2 SGB II: Ausländer, die weder Arbeitnehmer/Selbständige oder EU-freizügigkeitsberechtigt sind Ausländere, deren Aufenthaltsrecht sichn allein aus dem zweck der Arbeitssuche ergibt Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG § 7 Abs.4 SGB II: Personen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (auch Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung) Anspruch SGB II

23 Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II
Ausnahme von 1: Unterbringung für weniger als 6 Monate im Krankenhaus oder eine Erwerbstätigkeit in der Einrichtung von mindestens 15 Std./Woche Personen, die Rente wg. Alters oder ähnliche Leistungen beziehen § 7Abs.4a SGB II: Personen, die sich ohne Zustimmung des pers. Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung definierten Bereichs aufhalten § 7 Abs.5 SGB II: Auszubildende, deren Ausbildung i. R. des BaföG oder nach SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Ausnahmen: s. § 7 abs.6 SGB II und Härtefälle Anspruch SGB II


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