Präsentation herunterladen
Die Präsentation wird geladen. Bitte warten
1
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
Meisterkurs BFS 2015 Bürgerliches Recht Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
2
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
Themenübersicht U 01 Rechtsordnung U 02 BGB AT U 03 Rechtsgeschäfte U 04 Kaufmännisches Angebot U 05 Vertretung U 06 Vertragsfreiheit U 07 AGB U 08 Zustandekommen eines Vertrages U 09 Fehlerhafte Rechtsgeschäfte U 10 Haftung U 11 Vertragserfüllung U 12 Verjährung U 13 Vertragsarten U 14 Kaufvertrag U 15 Mängel im Kaufvertrag U 16 Produkthaftung Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
3
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
Themenübersicht U 17 besondere Kaufarten U 18 Werkvertrag U 19 Besonderheiten im Werkvertrag U 20 Miet- & Pachtvertrag U 21 Bürgschaft U 22 Sachenrecht U 23 Sicherungsrechte U 24 Familienrecht U 25 Erbrecht U 26 Gerichtsbarkeit U 27 Mahnverfahren U 28 Zwangsvollstreckung U 29 Insolvenzverfahren Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
4
U 01 Rechtsordnung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8. Band 2, S. 129
= Gesamtheit aller Vorschriften, die die rechtlichen Beziehungen aller Menschen zueinander/zur Umwelt im Interesse eines geordneten Zusammenlebens regeln. - Gesetze (z.B. BGB, Grundgesetz) - Rechtsverordnungen (z.B. Gemeindeordnung, Straßenverkehrsordnung) - Erlasse (z.B. Gemeindeerlaß zum Ladenschlussgesetz) - Satzungen (z.B. Gemeindesatzungen, Vereinssatzungen) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
5
U 01 Rechtsordnung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.1 .1 Band 2, S. 129
Privates Recht Öffentliches Recht Regelt die rechtlichen Beziehungen der Menschen untereinander Regelt die Rechtsbeziehungen des einzelnen Menschen zum Statt, bzw. der öffentlichen Träger untereinander Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
6
U 01 Rechtsordnung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.1.1 Band 2, S. 129
Wichtige Regelungen Öffentliches Recht: - z.B. Verwaltungsverfahrensgesetz, - Z.B. Gemeindeordnungen, - Z.B. Baugesetzbuch... Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
7
U 01 Rechtsordnung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.1 .1Band 2, S. 129
Wichtige Regelungen Privates Recht - z.B. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Nebengesetze: - Z.B. HGB (regelt die Beziehungen unter Kaufleuten) Z.B. Arbeitsgesetze (z.B. Bundesurlaubsgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz)= regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
8
U 01 Rechtsordnung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.1.2 Band 2, S. 130
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch 1. Buch: Allgemeiner Teil (AT) = Begriffsbestimmungen, Regelungen über Rechtssubjekte, Rechtsobjekte und Rechtsgeschäfte 2. Buch: Recht der Schuldverhältnisse = enthält Regelungen über Rechte und Pflichten aus Vertragsverhältnissen, sowie einzelne besondere Vertragsarten, z.B. Kaufvertrag 3. Buch: Sachenrecht = Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen (Immobilien) 4. Buch: Familienrecht = Regelungen über die Beziehungen, Rechte und Pflichten von Familienangehörigen, z.B. Ehe, Verwandtschaft, Vormundschaft 5. Buch: Erbrecht = Regelungen zur gesetzlichen und gewillkürten Erbfolge (Rechtsnachfolge) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
9
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 BGB Allgemeiner Teil Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 130 Begriffsbestimmungen Rechtsverkehr Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit = die Fähigkeit, Rechte zu begründen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein = die Möglichkeit zu verantwortungsvollem handeln Menschen (natürliche Personen) Personenmehrheiten, Kapitalansammlungen, Gebietskörperschaften Nicht: Sachen/Tiere Geschäftsfähigkeit =die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbständig abzuschließen Deliktsfähigkeit = die Fähigkeit, für einen durch eine unerlaubte Handlung verur-sachten Schaden zu haften. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
10
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 BGB Allgemeiner Teil Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 130 Begriffsbestimmungen: Zu Rechtsfähigkeit: 1. Rechtssubjekte: a) Natürliche Personen Natürliche Personen sind alle Menschen. (und Personengesellschaften ohne eigene Rechtsfähigkeit) Die Rechtsfähigkeit natürlicher Personen beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod . Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
11
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 BGB Allgemeiner Teil Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 130 Begriffsbestimmungen/zu Rechtsfähigkeit: b) Juristische Personen Juristische Personen sind Vereinigungen, die wie Person behandelt werden. aa) Juristische Personen des Privatrechts eingetragene Vereine Aktiengesellschaften GmbHs eingetragene Genossenschaften Die Rechtsfähigkeit juristischer Personen des privaten Rechts beginnt mit Eintragung ins Vereins- bzw. Handelsregister und endet mit Löschung aus dem Register. bb) Juristische Personen des öffentlichen Rechts Bund, Länder, Gemeinden Rundfunkanstalten Kammern Sparkassen (Juristische Personen des öffentlichen Rechts erlangen Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
12
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 BGB Allgemeiner Teil Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 130 Begriffsbestimmungen/zu Rechtsfähigkeit: Rechtsobjekte: Sachen = körperliche Gegenstände (bewegliche: z.B.Autos, Möbel und unbewegliche: z.B. Häuser, Grundstücke) Tiere Rechte Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
13
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 BGB Allgemeiner Teil Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 130 Begriffsbestimmungen/zu Rechtsfähigkeit: Fallbeispiel 1: Vgl. Fibel S. 14 Die Eltern eines neugeborenen Kindes kommen bei einem PKW-Unfall ums Leben. Erbt das Kind z.B. das Haus und kann es dann im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden? Das neugeborene Kind ist mit der Geburt rechtsfähig und kann daher erben und im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
14
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 BGB Allgemeiner Teil Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 130 Begriffsbestimmungen/zu Rechtsfähigkeit: Fallbeispiel 2: Vgl. Fibel S. 14 Kann eine GmbH Eigentümerin eines Mietshauses werden? Eine GmbH ist rechtsfähig und kann daher Eigentümerin eines Hauses sein. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
15
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 BGB Allgemeiner Teil Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 130 Begriffsbestimmungen/zu Rechtsfähigkeit: Fallbeispiel 3: Vgl. Fibel S. 14 Nach einem Zeitungsbericht erbet Dackel Waldi von seinem verstorbenen Besitzer eine Million. Geht das? Nein, Tiere sind nicht rechtsfähig und können daher nicht erben. An seiner Stelle kann aber ein Dritter (auch Tierschutzverein) als Erbe benannt werden mit der Auflage, sich in besonderem Maße um den Dackel Waldi zu kümmern. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
16
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 BGB Allgemeiner Teil Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 130 Begriffsbestimmungen/zu Geschäftsfähigkeit: Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, sich durch Rechtsgeschäfte (z.B. Verträge, Willenserklärungen) verpflichten zu können. Die Geschäftsfähigkeit wird unterteilt in 3 Stufen: 1. Geschäftsunfähigkeit 2. beschränkte Geschäftsfähigkeit 3. (volle) Geschäftsfähigkeit Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
17
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 BGB Allgemeiner Teil Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 130 Begriffsbestimmungen/zu Geschäftsfähigkeit: Juristische Personen sind mit ihrer Gründung / sofort geschäftsfähig. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
18
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 BGB Allgemeiner Teil Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 131 Begriffsbestimmungen/zu Geschäftsfähigkeit: Für natürliche Personen gilt: 1. Geschäftsunfähigkeit Geschäftsunfähig sind Personen bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, das heißt bis zu ihrem 7. Geburtstag und dauernd Geisteskranke. Ihre Willenserklärungen sind unwirksam. Eine geschäftsunfähige Person kann aber unter Umständen für andere Personen Geschäfte rechtswirksam abschließen. Beispiel: Der 5-jährige Sohn kauft für seine Eltern Brötchen (Bote für andere, gibt keine eigenen WE ab!) Im Übrigen brauchen Geschäftsunfähige zum wirksamen Abschluß von Rechtsgeschäften einen Vertreter (Eltern, Vormund, Betreuer) Die Geschäftsfähigkeit kann auch gerichtlich oder rechtlich eingeschränkt werden (= partielle Geschäftsunfähigkeit) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
19
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 BGB Allgemeiner Teil Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 131 Begriffsbestimmungen/zu Geschäftsfähigkeit: Für natürliche Personen gilt: 2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit Beschränkt geschäftsfähig sind Personen vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Personen, für die ein Betreuer bestellt wurde (früher: entmündigte Personen). Ihre Willenserklärungen bedürfen in der Regel der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Eine vorher erteilte Zustimmung heißt Einwilligung . Eine nachträgliche Zustimmung heißt Genehmigung . Ein vom beschränkt Geschäftsfähigen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossenes Geschäft ist schwebend unwirksam . Durch die nachträgliche Genehmigung des ges. Vertreters wird es voll wirksam. Der Geschäftspartner des beschränkt Geschäftsfähigen kann den gesetzlichen Vertreter auffordern, das Rechtsgeschäft zu genehmigen. Äußert sich der gesetzliche Vertreter innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht, gilt dies als Ablehnung der Genehmigung und das Rechtsgeschäft ist unwirksam. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
20
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 BGB Allgemeiner Teil Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 131 Begriffsbestimmungen/zu Geschäftsfähigkeit: Fallbeispiel beschränkte Geschäftsfähigkeit: Ein 17-jähriger kauft ohne Wissen seiner Eltern ein Mofa. Das Mofa muss nur dann bezahlt werden, wenn die Eltern nachträglich ihre Genehmigung zu dem schwebend unwirksamen Kaufvertrag erteilen und ihn damit rechtswirksam machen. Verweigern sie die Genehmigung, muss der Händler das Mofa zurücknehmen und kann weder vom Minderjährigen noch von den Eltern eine Bezahlung verlangen. Ist der Minderjährige zwischenzeitlich damit gefahren, kann auch für den Wertverlust kein Ersatz verlangt werden. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
21
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 BGB Allgemeiner Teil Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 131 Begriffsbestimmungen/zu Geschäftsfähigkeit: Für natürliche Personen gilt: 2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit Unter bestimmten Umständen darf ein beschränkt Geschäftsfähiger ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Geschäfte abschließen. Hierzu gehören - Geschäfte, die dem beschränkt Geschäftsfähigen nur rechtliche Vorteile bringen Beispiel: Schenkung eines Fußballs - Geschäfte, die er mit Geld bezahlt, das ihm vom ges. Vertreter zur freien Verfügung überlassen wurde (Taschengeld) . Beispiel: Kauf von Süßigkeiten, Nicht z.B. Handyvertrag mit Dauerschuldverhältnis, auch wenn einzelne Raten vom Taschengeld beglichen werden könnten. - Geschäfte, die er im Rahmen eines geschlossenen Arbeitsvertrages oder eines genehmigten Erwerbsgeschäftes abschließt, zu dem der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung erteilt hat. Beispiel: Kauf von Kantinenmarken, Lohn in Empfang nehmen, kündigen Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
22
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 BGB Allgemeiner Teil Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 131 Begriffsbestimmungen/zu Geschäftsfähigkeit: Für natürliche Personen gilt: 3. Unbeschränkte/volle Geschäftsfähigkeit Unbeschränkt geschäftsfähig sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.. Ihre Willenserklärungen sind voll wirksam. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
23
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 BGB Allgemeiner Teil Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 131 Begriffsbestimmungen/zu Geschäftsfähigkeit: Für natürliche Personen gilt: Die Geschäftsfähigkeit wird unterteilt in 3 Stufen: 1. Geschäftsunfähigkeit Willenserklärungen sind nichtig/unwirksam 2. beschränkte Geschäftsfähigkeit Willenserklärungen sind schwebend unwirksam, sofern nicht Ausnahmen für deren Wirksamkeit vorliegen (Taschengeld, Vorteil, Genehmigung); können mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam werden 3. (volle) Geschäftsfähigkeit Willenserklärungen sind wirksam Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
24
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 BGB Allgemeiner Teil Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 131 Begriffsbestimmungen/zu Deliktsfähigkeit: = Frage, wann eine Person nach dem Privatrecht für einen von ihr vorsätzlich oder fahrlässig angerichteten Schaden Ersatz leisten muss. Gesetzliche Grundlagen: §§ 827 und 828 BGB Nicht deliktfähig: Kinder unter sieben Jahre (daher kein Schadenersatzanspruch gegen Kinder wegen z.B. Beschädigung eines fremden Autos; gegen Eltern/Aufsichtspflichtige ggf. wegen Aufsichtspflichtverletzung) Geistig Behinderte Personen, die unverschuldet im Zustand der Bewusstlosigkeit sind (Achtung Rausch nach Drogen ist i.d.R. verschuldet) Minderjährige unter 18 Jahren, wenn Ihnen die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht fehlt (Ermessensfrage) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
25
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 02 BGB Allgemeiner Teil Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 131 Begriffsbestimmungen/zu Strafmündigkeit: = für seine Taten strafrechtliche einstehen zu müssen. Schuldfähigkeit nach § 19 Strafgesetzbuch: ab 14 Jahren Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
26
U 03 Rechtsgeschäfte Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.2.2, Band 2, S. 133
Rechtsgeschäfte sind Geschäfte, aus denen sich Rechtsfolgen ergeben. 1. Definition Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
27
U 03 Rechtsgeschäfte Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.2.2, Band 2, S. 133
2. Wie entstehen Rechtsgeschäfte? Wie viel Rechtsgeschäfte entstehen z.B. bei einem Kauf? Anton: „Ich biete Dir 10,- EUR für die CD.“ Berta: „OK, ich bin einverstanden.“ => 1. RG (Einigung) Berta gibt Anton die CD. => 2. RG (Übergabe der Sache) Anton gibt Berta das Geld. => 3. RG (Übergabe des Geldes) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
28
U 03 Rechtsgeschäfte Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.2.2, Band 2, S. 133
2. Wie entstehen Rechtsgeschäfte? Wie viel Rechtsgeschäfte entstehen z.B. bei einem Kauf? Rechtsgeschäfte entstehen durch Willenserklärungen die darauf gerichtet sind, Rechtsverhältnisse zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. (1. Wille, Rechtsfolgen herbeizuführen und 2. Erklärung dieses Willens) Willenserklärungen können auf verschiedene Arten abgegeben werden: 1. Durch schriftliche Erklärung 2. Durch mündliche Erklärung 3. Durch schlüssiges (konkludentes) Handeln (z.B. Geld auf die Theke legen und Zeitung wegnehmen) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
29
U 03 Rechtsgeschäfte Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.2.2, Band 2, S. 133
2. Wie entstehen Rechtsgeschäfte? Wie viel Rechtsgeschäfte entstehen z.B. bei einem Kauf? Willenserklärungen werden in der Regel erst wirksam, wenn sie dem Adressaten „zugehen“.(= Zugang der Willenserklärung) Mündliche Willenserklärungen gehen zu, wenn sie ausgesprochen und vom Adressaten vernommen wurden (Problem: Unkenntnis der Sprache). Schriftliche Erklärungen gehen zu, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. z.B. Übergabe eines Briefes. Probleme: - Einwurf in den Briefkasten - Einschreiben - Zustellung bei Kenntnis von der Abwesenheit (Urlaub, Krankenhaus, Umzug) - Annahmeverweigerung Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
30
U 03 Rechtsgeschäfte Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.2.2, Band 2, S. 133
3. Arten von Rechtsgeschäften Einseitige Rechtsgeschäfte Eine Willenserklärung genügt zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts (z.B. Abmahnung, Kündigung, Testament) Einseitige Rechtsgeschäfte entstehen durch die Willenserklärung einer Person. Mehrseitige Rechtsgeschäfte Zwei oder mehrere übereinstimmende Willenserklärungen machen das Rechtsgeschäft wirksam (z.B. Kaufvertrag) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
31
U 03 Rechtsgeschäfte Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.2.2, Band 2, S. 133
4. Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäfte (siehe Fibel S. 34) 4.1. Verpflichtungsgeschäfte Wie alle Verträge ist z.B. der Kaufvertrag ein Verpflichtungsgeschäft. Nach Abschluss des Vertrags hat der Verkäufer die Verpflichtung, die Ware herauszugeben und das Geld zu nehmen und der Käufer hat die Verpflichtung, das Geld zu geben und die Ware zu nehmen. Verpflichtungsgeschäfte (Verträge) entstehen durch übereinstimmende Willenserklärungen von zwei oder mehreren Personen. Die zuerst abgegebene Willenserklärung heißt Antrag/Angebot die zustimmende Willenserklärung heißt Annahme. Ein Vertrag ist mit der Annahme des Antrags geschlossen. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
32
U 03 Rechtsgeschäfte Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.2.2, Band 2, S. 133
Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäfte 4.2 Das Erfüllungsgeschäft Zum Vertrag gehört auch die Erfüllung dieser Verpflichtungen: Der Käufer gibt dem Verkäufer das Geld (1. Erfüllungsgeschäft), der Verkäufer gibt dem Käufer die Ware (2. Erfüllungsgeschäft). Erfüllungsgeschäfte kommen durch Willenserklärungen und Handlungen zustande. Erfüllungsgeschäfte dienen der Erfüllung von Verpflichtungsgeschäften (Verträgen). Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
33
U 03 Rechtsgeschäfte Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.2.2, Band 2, S. 133
Rechtsgeschäfte einseitige Rechtsgeschäfte mehrseitige Rechtsgeschäfte nicht empfangs- bedürftig z.B. Testament Erfüllungs- geschäfte z.B. Lieferung Verpflichtungs- geschäfte z.B. Kaufvertrag empfangsbe- dürftig z.B. Kündigung mehrseitig verpflichtende Verträge z.B. Mietvertrag Einseitig Verpflichtende z.B. Bürgschaft WE (abgegeben) (zugegangen) WE WE Pfl Pfl. Pfl + Handlung Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
34
U 04 Kaufmännisches Angebot
Unterscheidung rechtliches Angebot (Willenserklärung) – kaufmännisches Angebot Das kaufmännische Angebot ist eine an eine bestimmte Person oder bestimmte Personengruppe – nicht an die Allgemeinheit - gerichtete Willenserklärung (mündlich oder schriftlich), Waren oder Dienstleistungen zu den angegebenen Bedingungen liefern zu wollen. Angebot ist grundsätzlich verbindlich. Ein Angebot kann aber widerrufen werden. Der Widerruf muss vor oder gleichzeitig mit dem Angebot eintreffen. Falls sich der Anbieter nicht binden will, muss das Angebot entweder zeitlich befristet oder sog. Freizeichnungsklauseln enthalten (z.B. Unverbindlich, Ohne Gewähr, Solange Vorrat reicht, Preise freibleibend, Zwischenverkauf vorbehalten) Anpreisungen von Waren, die nicht an eine bestimmte Person, sondern an die Allgemeinheit gerichtet sind, gelten nicht als Angebot im rechtlichen Sinne. Solche Anpreisungen sind z.B. Prospekte, Zeitungsanzeigen, Kataloge, Plakate oder auch Schaufensterauslagen/Preisschilder. Sie gelten als Aufforderung, ein Angebot zum Kauf zu unterbreiten. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
35
U 05 Vertretung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.2.2 Band 2, S. 134
Außer in höchstpersönlichen Rechtsgeschäftlichen (z.B. Eheschließung) ist eine Stellvertretung möglich. Dabei gibt ein Dritter (Stellvertreter) die Willenserklärung (WE) für den eigentlichen Vertragsschließenden (Vertretenen) ab. Im Unterschied zum Boten, der nur eine fremde Willenserklärung überbringt, gibt der Vertreter eine eigene WE ab. Die Berechtigung zur Abgabe von Willenserklärungen heißt Vollmacht. Die Vollmacht kann mündlich, schriftlich erteilt werden und vom Umfang her vom Vertretenen bestimmt und damit auch beschränkt werden. Bsp.: Im Einzelunternehmen wird eine Abmahnung von der Ehefrau des Betriebsinhabers ausgesprochen. Problem: In der Regel sollte die Vollmachtserteilung kenntlich gemacht oder durch Beifügung einer Kopie nachgewiesen werden. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
36
U 05 Vertretung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.2.2 Band 2, S. 134
Wird eine Willenserklärung abgegeben, die nicht von der Vollmacht gedeckt ist, können sich zwei Folgen ergeben: Variante 1 : Es besteht grundsätzlich eine Vollmacht, deren Grenzen aber überschritten wurden (Innenverhältnis) Das Rechtsgeschäft ist wirksam. Es können sich aber Schadenersatzansprüche des Vertretenen gegenüber dem Vertreter ergeben Bsp.: Der Vertreter soll Waren zum Stückpreis bis 5 EUR kaufen. Er kauft aber für 6 EUR das Stück. Die Differenz kann der Vertretene dann als Schadenersatz geltend machen, wenn der Umfang der Vollmacht nachweisbar ist. Bsp.: Ein Backstubenleiter ist zur Weisung der untergebenen Mitarbeiter, zur Personaleinteilung und zur Abmahnung berechtigt. Er spricht unter Beifügung der schriftlichen (unbeschränkten) Vollmacht eine Kündigung aus. Die Rechtsgeschäfte sind wirksam und wirken für den Vertretenen. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
37
U 05 Vertretung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.2.2 Band 2, S. 134
Wird eine Willenserklärung abgegeben, die nicht von der Vollmacht gedeckt ist, können sich zwei Folgen ergeben: Variante 2 : Es bestand gar keine Vollmacht. Die Rechtsgeschäfte wirken nicht für und gegen den Vertretenen. Der Stellvertreter kann aber vom Vertragspartner selbst in Anspruch genommen werden als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Bsp.: Die Filialleiterin unterschreibt einen Anzeigenvertrag. Der Backstubenleiter bestellt einen Geschäftswagen. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
38
U 06 Vertragsfreiheit Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 135
1. Abschlussfreiheit = Die Vertragspartner können frei gewählt werden. Bsp: Der Vermieter ist nicht verpflichtet, an bestimmte Mieter zu vermieten Bsp: Der Verkäufer kann sich seine Kundschaft „aussuchen“ Grenze: Diskriminierung (Siehe AGG im Thema Arbeitsrecht) 2. Inhaltsfreiheit = Die Vertragspartner legen den Inhalt ihrer vertraglichen Vereinbar-ung fest Bsp: Darlehenszinsen Grenze: Sittenwidrigkeit, AGB-Kontrolle 3. Formfreiheit = Soweit gesetzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, können Verträge nach dem Willen der Parteien schriftlich, mündlich oder sogar durch schlüssiges Handeln zustande kommen. Bsp.: Darlehensvertrag soll sich verlängern um 1 Jahr, wenn er nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt wird. Bsp.: Der Mietvertrag soll nach dem Vertrag nur schriftlich gekündigt werden können. Bsp. gesetzliche Formvorschriften: notarielle Beurkundung bei Grundstücksgeschäften, Eheverträgen Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
39
U 07 AGB Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 135
1. Was sind AGB? Allgemeine GeschäftsBedingungen AGB sind die vom Verwender (meist Verkäufer) vorformulierten Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen Anwendung finden. = das sogenannte „Kleingedruckte“ Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
40
U 07 AGB Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 135
2. Wann und wie werden die AGB Bestandteil des Kaufvertrages? • Wenn der Käufer darauf aufmerksam gemacht wurde (§ 305 (2) BGB) z.B. durch ausdrücklichen Hinweis oder durch Aushang nicht: Abdruck auf Rechnung/Kassenbon • Und der andere Teil die Möglichkeit hatte, in zumutbarer Weise davon Kenntnis zu nehmen. z.B. nicht wenn auf AGB nur hingewiesen wird durch Angabe einer In- ternetadresse - wenn er sie lesen und verstehen konnte, (§ 305 (2) BGB) - wenn sie klar und verständlich sind (Transparenzgebot) wenn individuell nichts anderes ausgemacht wurde (§ 305 (b) BGB) - wenn nichts überraschendes darin steht (§ 305 (c) BGB), wenn die §§ 308 und 309 BGB entsprechend berücksichtigt wurden (verbotene Klauseln, z.B. Mängelgewährleistungsausschluss bei neuen Waren) Wenn keine gegen Treu und Glauben verstoßende Regelungen, z.B. bei nicht rechtzeitiger Kündigung eines Vertrages Verlängerung um mehrere Jahre) • Und der andere Teil erkennbar mit den AGB einverstanden war, z.B. durch Unterschrift bestätigt Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
41
U 07 AGB Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 135
3. Was besagt das Gesetz zu „überraschenden“ (ungewöhnlichen) Klauseln? Diese Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305 (c) BGB) z.B. Vermögensüberschreibung in einem Kaufvertrag 4. Was besagt das Gesetz zu „unklaren“ Klauseln? Unklare Klauseln werden im Zweifel zulasten des Verwenders ausgelegt. z.B. zwei sich widersprechende Klauseln es gilt die für den anderen Günstigere 5. Welche Bedeutung haben INDIVIDUALABREDEN? Diese Abreden haben Vorrang (§ 305 (b) BGB). Individualabreden dürfen weitreichender sein als AGB (Grenze: Sittenwidrigkeit § 138 BGB). z.B. Sonderkündigungsrecht, Ratenzahlungen Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
42
U 07 AGB Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 135
6. Was tun gegen unwirksame AGB? Betroffene können die Unwirksamkeit einer Klausel vor Gericht feststellen lassen. Verbraucherverbände, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern oder Innungen können Verwender auf Unterlassung und Widerruf verklagen. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
43
U 07 AGB Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 135
7. Wozu AGB? Vorteile der AGB Nachteile der AGB Über Vertragsinhalte muss nicht ständig neu verhandelt werden Die Geschäftsprozesse laufen schneller ab (Zeit- und Kostenersparnis bei Kauf und Verkauf) Mehr Sicherheit beim Verwender (Risikobegrenzung) Einschränkung der Vertragsfreiheit Einseitigkeit unter Umständen Benachteiligung des schwächeren Vertragspartner. Strengere gerichtliche Kontrolle Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
44
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 08 Zustandekommen eines Vertrages Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 137 Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande WE = Angebot auch:Antrag/Offerte 2. WE = Annahme Bei Übereinstimmung von WE 1 und WE 2 = VERTRAG Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
45
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 08 Zustandekommen eines Vertrages Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 137 Bindungsdauer des Angebots: Ist das Angebot nicht zeitlich befristet, gilt Folgendes: Unter Anwesenden kann ein Angebot nur sofort angenommen werden, sonst erlischt es. Schweigen gilt grundsätzlich als Ablehnung (Ausnahme: Unter Kaufleuten) Ein Angebot unter Abwesenden (schriftliches Angebot) bindet den Anbietenden solange, wie unter üblichen Umständen unter Berücksichtigung von Beförderungs- und Überlegungszeiten mit einer Antwort gerechnet werden darf. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
46
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 08 Zustandekommen eines Vertrages Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 137 Ende der Bindungswirkung: Das Angebot erlischt bei rechtzeitigem Widerruf Ablehnung Ablauf der vorgegebenen Annahmefrist nicht rechtzeitiger Annahme geändertem Angebot Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
47
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 08 Zustandekommen eines Vertrages Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 137 Besonderheit: Kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Ausnahmsweise kommt ein Vertrag auch dann zustande, wenn Angebot und Annahme nicht übereinstimmen, bzw. wenn das Angebot geändert angenommen wird. Der geänderten Annahme muss dann sofort widersprochen werden. Beispiel: Zwei Kaufleute stehen in Geschäftsbeziehungen zueinander. Einer bestellt mündlich eine Maschine zum Preis von 5.000,- EUR (Angebot), Zahlungsziel 3 Monate nach Lieferung. Der Lieferant bestätigt dem Besteller schriftlich die telefonische Absprache (Annahme), lässt aber das Zahlungsziel weg. (= kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Folge: Der Kaufpreis wird sofort nach Lieferung fällig. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
48
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 08 Zustandekommen eines Vertrages Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 138 Besonderheiten im elektronischen Geschäftsverkehr: Wird ein gewerblicher Vertrag über Waren oder Dienstleistungen unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel (Internet) geschlossen, gelten besondere Informationspflichten. neben den allgemeinen Informationspflichten über Name Abschrift, Kontaktadresse, Preise, Kosten, usw.) hat der Unternehmer den Kunden vor Vertragsschluß zu informieren über die technischen Mittel des Vertragsschlusses (Ablauf, Korrektur, Speicherung,, Korrektur, Sprache) und die vom Anbieter verwendeten Verhaltensrichtlinien Nach Vertragsschluß hat er dem Kunden die Vertragsbedingungen in abrufbarer und wiedergabefähiger Form zur Verfügung zustellen (Vertragstext und AGB) und den Eingang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen. Sobald Bestellung und Bestätigung im Internet der jeweiligen Partei abrufbar sind, gelten sie als zugegangen und sind wirksam. Von diesen Informationspflichten kann zu Lasten des Kunden nicht abgewichen werden. Bei Verletzung ergeben sich für den Kunden je nach Einzelfall Ansprüche auf Schadenersatz, Unterlassung oder Anfechtung des Vertrages wegen Erklärungsirrtums Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
49
Fehlerhafte Rechtsgeschäfte
U 09 Fehlerhafte Rechtsgeschäfte Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 138 Fehlerhafte Rechtsgeschäfte Nichtigkeit Anfechtbarkeit Nichtige Rechtsgeschäfte sind von Anfang an unwirksam. Jede der Parteien kann sich ohne Einhaltung einer Frist darauf berufen. Anfechtbare Rechtsgeschäfte werden erst mit Erklärung der Anfechtung unwirksam. Nur der Berechtigte kann innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist gegenüber dem Anfechtungsgegner anfechten Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
50
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 09 Fehlerhafte Rechtsgeschäfte Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 138 Nichtigkeitsgründe: Geschäftsunfähigkeit einer Partei fehlende Zustimmung bei beschränkter Geschäftsunfähigkeit einer Partei (Ausnahmen!) Scheingeschäfte + Scherzgeschäfte (z.B. Beurkundung eines Kaufvertrages mit einem niedrigeren als dem vereinbarten Kaufpreis) Verträge unter Verstoß gegen gesetzliche Formvorschriften (z.B. Grundstückskaufvertrag wird nur schriftlich, aber nicht norariell abgeschlossen) Verstöße gegen gesetzliche Verbote (§134) (z.B. Vertrag zum illegalen Erwerb von Rauschgift, Verkauf von Kindern) Verstöße gegen die guten Sitten (§ 138) (z.B. Ein Unternehmer verkauft seinen Betrieb mit einem tatsächlichen Wert von ,- EUR an einen unerfahrenen jungen Kollegen für ,- EUR) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
51
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 09 Fehlerhafte Rechtsgeschäfte Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 138 Anfechtungsgründe: Irrtum Erklärungsirrtum Inhaltsirrtum Handelnder wollte gar keine oder keine Erklärung diesen Inhalts abgeben (Verschreiben, Versprechen) Sachirrtum/Person-enirrtum Frist: unverzüglich ab Kenntnis; längstens 10 Jahre Arglistige Täuschung Widerrechtliche Drohung Vorsätzliche Hervorrufung eines Irrtums, um die Abgabe einer WE zu veranlassen Inaussichtstellen eines künftigen Übels, um eine WE zu veranlassen Frist: 1 Jahr ab Kenntnis, längstens 10 Jahre Nicht: Motivirrtum (Irrtum im Beweggrund) Ausn. Offener Kalkulationsirrtum Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
52
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 09 Fehlerhafte Rechtsgeschäfte Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 138 Anfechtungsgründe: Beispiel Erklärungsirrtum: Ein Bäcker bestellt monatlich 30 Säcke Mehl. Er verschreibet sich im Laufenden Monat und bestellt stattdessen 300 Säcke Mehl. Er kann nun unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, sobald er seinen Irrtum bemerkt z.B. bei der Anlieferung, seine Bestellung anfechten. Der Lieferant muss dann die überschüssigen 270 Säcke Mehl wieder mitnehmen; die Transportkosten trägt der Bäcker. Ist die versehentlich zuviel bestellte Ware für den Lieferanten nicht anderweitig verkäuflich, muss der Bäcker auch den Einkaufspreis bezahlen. Beispiel Sachirrtum: Der Handwerker mietet einen Werkstattraum zur Lagerung von empfindlichen Waren. Später stellt sich heraus, dass dies wegen der Feuchtigkeit des Raumes nicht möglich ist. Er kann unverzüglich anfechten. Beispiel Personenirrtum: Ein Fabrikant, der sich als zahlungsfähig ausgibt, erteilet einem Handwerker den Auftrag, eine teure Maschine zu bauen. Tatsächlich ist der Fabrikant bereits zahlungsunfähig. Der Handwerker hat sich über eine wesentliche Eigenschaft seines Auftraggebers geirrt und kann unverzüglich anfechten. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
53
U 10 Haftung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 139
Nach den allgemeinen Haftungsregeln (§ 276 BGB) haftet jeder grundsätzlich nur für eigenes Verschulden (Vorsatz + Fahrlässigkeit, § 823) Werden bei der Ausführung vertraglicher Verpflichtungen (z.B. Werkverträgen) Dritte (z.B. Arbeitnehmer) eingesetzt, muss der Unternehmer u.U. auch für deren Verschulden haften, sonst könnte er sich durch Einschalten einer Dritten Person einfach jeder Schadenersatzpflicht entziehen, solange keine eigene Pflichtwidrigkeit vorliegt. Das soll aber nicht sein, denn wer sich arbeitsteiliger Verfahren bedient, soll auch deren Risiken tragen. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
54
U 10 Haftung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 139
1. Erfüllungsgehilfe § 278 (Schuldrecht, das Verhalten eines EG wird dem Schuldner zugerechnet, erweitert also das Vertretenmüssen des Schuldners) Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Willen des Unternehmers bei der Erfüllung einer von dessen Verbindlichkeiten tätig ist. 278: „der Schuldner hat ein Verschulden (…) der Personen, der er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden“. Für Schäden, die der Erfüllungsgehilfe bei Ausführung der übernommenen Arbeiten anrichtet, haftet der Unternehmer wie bei eigenem Verschulden, nicht jedoch für schädigende Handlungen bei Gelegenheit der Erfüllung. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
55
U 10 Haftung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 139
1. Erfüllungsgehilfe § 278 Bsp. 1: Ein Kunde beauftragt den Malermeister mit dem Streichen seines Wohnzimmers. Dieser schickt seinen Lehrling, um die Arbeit zu erledigen. Leistet dieser als Erfüllungsgehilfe des Malermeisters fahrlässig schlechte Arbeit, muss der Malermeister an den Kunden Schadenersatz leisten. Er selbst hat weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt, aber als Vertretenmüssen nach § 280 BGB wird das Handeln des Lehrlings ihm zugerechnet Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
56
U 10 Haftung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 139
1. Erfüllungsgehilfe § 278 Bsp. 2: Der Lehrling im obigen Fall hat beim Hereintragen der Arbeitsutensilien eine im Flur stehende Vase umgeworfen und zerstört. Auch hierfür muß der Malermeister dem Kunden Schadenersatz leisten. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
57
U 10 Haftung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 139
1. Erfüllungsgehilfe § 278 Bsp. 3: Der Lehrling leistet ordentliche Arbeit und macht auch nichts kaputt. Allerdings läßt er beim Verlassen des Gebäudes eine Herumliegende wertvolle Uhr mitgehen, die er später verliert. Hierfür muß der Malermeister keinen Schadenersatz leisten, weil diese schädigende Handlung nur bei Gelegenheit und nicht in Erfüllung seiner Arbeit erfolgt ist Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
58
U 10 Haftung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 139
2. Verrichtungsgehilfe § 831 (Deliktsrecht, der Einsatz eines VG kann zum Schadenersatz verpflichten; § 831 ist eigene Anspruchsgrundlage) Verrichtungsgehilfe ist, wer vom einem anderen zu einer Verrichtung bestellt ist, auch wenn diese nicht in Erfüllung einer Vertragsleistung besteht. Es genügt, dass er im Pflichtenkreis des Haftenden tätig wird. Verrichtungsgehilfe ist nur, wer unter der Einwirkmöglichkeit des Geschäftsherrn steht, also von dessen Weisungen oder sozial abhängig ist. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
59
U 10 Haftung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 139
2. Verrichtungsgehilfe § 831 Fügt der Verrichtungsgehilfe einem Dritten einen Schaden zu, so haftet der Geschäftsherr nach § 831 BGB für eigenes Verschulden, ohne dass eine Zurechnung von dessen Verschulden stattfindet. Eigenes Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist gar nicht erforderlich; rechtswidriges Verhalten führt zu der Vermutung, dass der Schaden auf ein Verschulden des Geschäftsherrn zurückgeht, weil er den Gehilfen schlecht ausgewählt oder beaufsichtigt hat Es werden nur Schäden ersetzt, die in Ausführung der Verrichtung, nicht nur gelegentlich, entstehen. (nicht z.B. Diebstahl) Die weite Haftung des vermuteten eigenen Verschuldens des Geschäftsherrn tritt nicht ein, wenn dieser beweisen kann, dass er bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen und dessen Überwachung sowie bei der Beschaffung der erforderlichen Gerätschaften die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre (Entlastungsbeweis) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
60
U 10 Haftung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 139
2. Verrichtungsgehilfe § 831 Bsp. 1: Der Malermeister beauftragt seinen freien Mitarbeiter mit dem Ausfahren von Waren. Dabei verletzt dieser einen unbeteiligten Dritten. Der Dritte könnte von dem freien Mitarbeiter direkt über § 823 Schadenersatz verlangen, aber auch vom Malermeister, der ihn bestellt hat – es sei denn, er kann beweisen, dass der Ausfahrer immer zuverlässig war und er ihn hinreichend überwacht und instruiert hat. Es kommt vor, dass dieselbe Person gleichzeitig Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfe sein kann Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
61
U 10 Haftung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 139
2. Verrichtungsgehilfe § 831 Bsp.2: Ein Kunde lässt sich von dem Reinigungsunternehmen die Fenster putzen. Ein Angestellter des Reinigungsunternehmens beschädigt dabei schuldhaft eine Scheibe. Das Reinigungsunternehmen haftet dem Kunden nun sowohl aus § 831 (weil der Angestellte weisungsgebundener Verrichtungsgehilfe ist), sofern er sich nicht exkulpieren kann, weil er ihn ordentlich ausgewählt und beobachtet hat, und auch nach § 278, 280, weil ihm die Pflichtverletzung seines Angestellten zugerechnet wird Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
62
U 10 Haftung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 139
2. Verrichtungsgehilfe § 831 Bsp.3: Ein Unternehmer schickt seinen Mitarbeiter zum Tanken des Firmenwagens zur Tankstelle. Auf dem Weg verursacht er fahrlässig einen Unfall und verletzt einen Dritten. Der Unternehmer haftet dem Dritten gegenüber aus § 831 (weil der Angestellte weisungsgebundener Verrichtungsgehilfe ist), sofern er sich nicht exkulpieren kann, weil er ihn ordentlich ausgewählt und beobachtet hat. Eine Haftung nach § 278, 280, scheidet aus, weil der Mitarbeiter in diesem Fall nicht Erfüllungsgehilfe war und nicht in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht für seinen Chef gehandelt hat. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
63
U 11 Vertragserfüllung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 140
1. Erfüllungsort gesetzlicher Erfüllungsort ist der Wohnsitzort /Ort der gewerblichen Niederlassung des Schuldners. Das für diesen Ort zuständige Gericht ist für Klagen gegen den Schuldner zuständig. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
64
U 11 Vertragserfüllung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 140
1. Erfüllungsort Holschuld Bringschuld Versendungskauf Sach/Waren-Schulden sind Holschulden, d.h. der Gläubiger muss sie beim Schuldner abholen Geldschulden sind Bring- bzw. Schickschulden, d.h. der Schuldner muss dem Gläubiger geschuldetes Geld bringen, bzw. schicken. Ein Versendungskauf liegt vor, wenn der Sach-(Waren-)Schuldner die verkaufte Sache auf Verlangen des Gläubigers (Käufers) an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (Wohnsitz des Schuldners) versendet. Mit Übergabe an den Spediteur (Bahn, Post, etc.) hat der Schuldner seine Verpflichtung erfüllt, der Gläubiger trägt die Kosten und die Transportgefahr. (Abweichungen sind möglich (z.B. „frei Haus“) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
65
U 11 Vertragserfüllung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 140
2. Erfüllungszeit Bei fehlender Vereinbarung kann der Gläubiger die Lieferung/Leistung sofort verlangen , der Schuldner sie sofort bewirken. (Zug um Zug) Erfüllt eine Partei (Käufer/Verkäufer) eine Schuldnerpflicht nicht, kommt sie in Leistungsverzug des Schuldners. Erfüllt eine Partei (Käufer/Verkäufer) eine Gläubigerpflicht nicht, kommt sie in Annahmeverzug des Gläubigers. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
66
U 11 Vertragserfüllung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 140
2. Erfüllungszeit Verzugsvoraussetzungen: Fälligkeit der Verpflichtung schuldhafte Nichterfüllung Mahnung oder Klage, Mahnbescheid oder Kalenderfristablauf oder definitive Verweigerung, 30 Tage nach Rechnungszugang Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
67
U 11 Vertragserfüllung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 140
2. Erfüllungszeit Verzugsfolgen: bei Geldforderungen tatsächlicher nachweisbarer Schaden (Bankzins) oder ohne Nachweis gesetzlicher Verzugszins = 5% über dem Basiszinsatz bzw. 8% über dem Basisizinssatz, wenn kein Verbraucher beteiligt ist. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
68
U 11 Vertragserfüllung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 141
2. Erfüllungszeit Verzugsfolgen: bei sonstigen Verpflichtungen (z.B. Nichtlieferung): Rücktritt (nur bei erheblichen Pflichtverletzungen) Rückgabe der empfangenen Leistungen, daneben Schadenersatz (z.B. Verzögerungsschaden, Ersatz vergeblicher Aufwendungen, entgangener Gewinn) Schadenersatz (auch bei unerheblichen Pflichtverletzungen, aber nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit) Verzögerungsschaden, Schadenersatz statt der Leistung (z.B. Produktions-ausfall, Ersatz einer Vertragsstrafe, fehlgeschlagenes Folgegeschäft) Auch bei teilweiser Erfüllung (sog. Kleiner Schadenersatz), wenn gesamte Erfüllung dadurch nicht von Interesse für den Gläubiger, auch großer Schadenersatz Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
69
U 11 Vertragserfüllung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 141
2. Erfüllungszeit Verzugsfolgen: Da der Erfüllungsanspruch Vorrang vor Rücktritt oder Schadenersatz hat, muss grundsätzlich eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt werden (nicht bei Fixgeschäft, definitive Leistungsverweigerung, besondere Umstände unter Abwägung der Parteiinteressen) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
70
U 11 Vertragserfüllung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 142
3. Zurückbehaltungsrecht Aus gegenseitigen Verträgen sind grundsätzlich beide Seiten leistungspflichtig. Die Leistung erfolgt in der Regel „Zug um Zug“. Schutz vor einseitigen Vorleistungspflichten bietet das Zurückbehaltungsrecht, sofern die Gegenleistung fällig ist und ein innerer natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang der Ansprüche besteht. Es handelt sich rechtlich um eine sog. „Einrede“, die nur beachtet wird, wenn der Schuldner sie geltend macht. Ein Zurückbehaltungsrecht kann gesetzlich, vertraglich oder nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein (z.B. Arbeitspapiere). Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
71
U 11 Vertragserfüllung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 142
4. Quittung Eine Quittung ist nur eine Bestätigung (der Zahlung einer Schuld), also ein Beweismittel. Auf Verlangen muß der Gläubiger eine Quittung ausstellen. 5. Forderungsabtretung Eine Forderung kann vom Gläubiger an einen Dritten abgetreten werden. Dieser ist dann der neue Gläubiger des Schuldners. Der Schuldner kann vom Zeitpunkt der Kenntnis der Abtretung eine Zahlung mit befreiender Wirkung nur noch an den neuen Gläubiger leisten, ohne dass seine Zustimmung zur Abtretung erforderlich wäre (Ausn.: Abtretungsverbot z.B. in Arbeitsverträgen, gesetzliches Abtretungsverbot Pfändungsfreiheit). Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
72
U 12 Verjährung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 143
Verjährung Die Verjährung vermeidet die mit zunehmendem Zeitablauf entstehende Rechtsunsicherheit bei der Durchsetzung von Ansprüchen und stellt den Rechtsfrieden wieder her. Die Verjährung ist eine Einrede, auf die sich der Schuldner berufen muss, damit sie wirksam wird (Das Gericht prüft im Streitfall die Verjährung nicht von selbst = von Amts wegen). Mit der Einrede der Verjährung erwirbt der Schuldner ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht; die Forderung erlischt jedoch nicht. Bei Erfüllung einer bereits verjährten Forderung kann die Zahlung nicht zurückgefordert werden. Die gesetzlichen Verjährungsfristen können grundsätzlich durch Rechtsgeschäft verkürzt oder verlängert werden (max. 30 Jahre). Ausn: AGB, Bauwerksmängel, Verbrauchsgüterkauf Arbeitsrechtlich ist die Vereinbarung sog. Ausschlussfristen üblich, die wesentlich kürzer als die gesetzliche Verjährung sind. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
73
U 12 Verjährung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2 , S. 143
Gesetzliche Verjährungsfristen (§ 194 ff BGB) Regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre (§ 195 BGB) Beginn: Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Gläubiger Kenntnis hat) Ausnahme: 2 Jahre bei Mängel an körperl. Sachen im Kauf- und Werkvertragsrecht und 5 Jahre bei Bauwerken 10 Jahre (§ 196 BGB) Für Rechte an/Gegenleistungen für Grundstücke Beginn: Entstehen des Anspruchs 30 Jahre - Herausgabeansprüche aus Eigentum - Familien- und erbrechtliche Ansprüche, - rechtskräftig festgestellte Ansprüche (z.B. Urteile), - vollstreckbare Ansprüche aus Insolvenz, - Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen (z.B. Vollstreckungsbe-scheid, not. Schuldanerkenntnis) - Schadenersatz wg. Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit Beginn: Entstehung/Rechtskraft/Feststellung Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
74
U 12 Verjährung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 143
Beispiel Verjährung: Ein Kunde erhält seinen reparierten PKW am zurück. Die Verjährung der Werklohnforderung der KfZ-Werkstätte beginnt am um 0 Uhr diesen Jahres zu laufen und endet 3 Jahre später am um 0 Uhr. Die Ausnahmeverjährungsfrist für körperliche Sach- , bzw. Baumängel beginnt jeweils mit der Abnahme der Sache/des Bauwerks und läuft nach 2 bzw. 5 Jahren ab. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
75
U 12 Verjährung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 143
Die Verjährung kann „gebremst“ werden; hier gibt es die Unterbrechung der Verjährung = Neubeginn Hemmung der Verjährung = Pause + entspr. Verlängerung Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
76
U 12 Verjährung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 143
durch Schuldner Schuldanerkenntnis: - Teilzahlung - Zinszahlung - Bitte um Stundung - Sicherheitsleistung - Anerkennung von Gewährleistungsansprüchen durch Mängelbeseitigung durch Gläubiger Antrag oder Vornahme einer gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahme Unterbrechung der Verjährung = Neubeginn (die Verjährung wird abgebrochen und beginnt neu zu laufen) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
77
Verhandlungen über den Anspruch
U 12 Verjährung § 204 BGB Rechtsverfolgung - Klage - Antrag auf Zustellung Mahnbescheid - Anspruchsanmeldung im Insolvenzverfahren - Veranlassung eines Schlichtungsverfahrens - Beginn schiedsrichterlicher Verfahren Hemmung endet 6 Monate nach rechtskräftiger Entscheidung, bzw. anderweitiger Beendigung des eingeleiteten Verfahrens § 203 BGB Verhandlungen über den Anspruch Hemmung endet frühestens 3 Monate nach Ende der Verhandlungen § 205 BGB Leistungs-verweiger-ungsrecht Leistungsver-weigerungsrecht aufgrund Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner Hemmung der Verjährung = Pause + Verlängerung (Verlängerung der Verjährungsfrist um Zeitspanne der Hemmung) § 206 BGB Höhere Gewalt Hemmung, solange der Gläubiger in den letzten 6 Monaten der Verjährungsfrist durch Höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
78
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 13 Vertragsarten Vertragsart Vertrags-inhalt Pflichten der Vertragspartner Beispiel Kaufvertrag §§ BGB Übereignung von Sachen oder Rechten gegen Geld Verkäufer: Ware übereignen, Kaufpreis annehmen Käufer: Ware annehmen, Kaufpreis bezahlen. Brezelkauf, Grundstückskauf, Kauf eines Patents Mietvertrag §§ BGB Überlassung von Sachen zum Gebrauch gegen Entgelt. Vermieter: Übergabe der Sache im vertragsgemäßen Zustand. Mieter: Bezahlung der Miete, Rückgabe der Sache. Wohnungsmietvertrag, Geschäftsraummietvertrag Pachtvertrag §§ BGB Überlassung von Sachen und Rechten zum Gebrauch und Fruchtgenuss gegen Entgelt. Verpächter: Übergabe der Sache im vertragsgemäßen Zustand. Pächter: Bezahlung der Pacht, Rückgabe derselben Sache. Bäckereipacht-vertrag, Landpacht Leihvertrag §§ BGB Überlassung von Sachen zum Gebrauch ohne Entgelt. Verleiher: Überlassung einer Sache im vertragsgemäßen Zustand. Entleiher: Rückgabe derselben Sache. Bücherei, Privatleihe Nicht: „Videoverleih“ Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
79
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 13 Vertragsarten Vertragsart Vertrags-inhalt Pflichten der Vertragspartner Beispiel Werkvertrag §§ BGB Herstellung eines Werkes gegen Entgelt. Unternehmer: Zustandebringen eines bestimmten Arbeitserfolges. Besteller: Beschaffung eines Stoffes, Annahme eines Werkes, Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises. Reparaturauftrag Klempner, Friseur Werklieferungs-vertrag §§ 651 BGB Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen. Unternehmer: Herstellung eines Werkes. Besteller: Annahme des Werkes, Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises. Hausbau Darlehensvertrag §§ BGB Unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung von Sachen z.B. Geld. Darlehensgeber: Übereignung der Sache. Darlehensnehmer: Rückgabe einer gleichartigen Sache. Bankdarlehen Dienstvertrag §§ BGB Leistung von Diensten gegen Entgelt. Arbeitnehmer: Verrichtung der Arbeit. Arbeitgeber: Bezahlung der vereinbarten Vergütung Arbeitsverhältnis Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
80
U 14 Kaufvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.2 Band 2, S. 144
zweiseitiges (gegenseitiges) Rechtsgeschäft über die Übertragung (Austausch) eines Gegenstandes (Sache oder Recht) gegen eine Geldzahlung = Verpflichtungsgeschäft. Die Gegenseitigkeit bewirkt, dass beide (Käufer und Verkäufer) gleichzeitig Gläubiger und Schuldner sind. Erklärungen der Parteien, Käufer und Verkäufer, (Angebot/Antrag und Annahme) müssen inhaltlich übereinstimmen wesentlicher Inhalt: Festlegung von zu übertragendem Gegenstand und Zahlungsbetrag, auch möglich: Fälligkeit, Übergabetermin (ansonsten ist Fälligkeit sofort Zug um Zug), Eigentumsvorbehalte, Stundungen, sonstige Zahlungsmodalitäten Form: beliebig (mündlich, schriftlich, konkludent) Ausn.: gesetzliche Formvorschriften, z.B. Grundstückskauf Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
81
U 14 Kaufvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.2 Band 2, S. 144
Pflichten der Kaufvertragspartner nach § 433 BGB Verkäufer dem Käufer den Kaufgegenstand rechtzeitig und mängelfrei zu übergeben (Schuldnerpflicht) dem Käufer das Eigentum daran zu verschaffen (zu übereignen) (Schuldnerpflicht) den Kaufpreis anzunehmen (Gläubigerpflicht) Käufer Abnahme des verkauften Gegenstandes (Gläubigerpflicht) Zahlung des vereinbarten Kaufpreises (Schuldnerpflicht) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
82
U 14 Kaufvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.2 Band 2, S. 144
Erst durch das Erfüllungsgeschäft (Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstandes) gelangt der Käufer zu einer rechtlichen Herrschaft am Kaufgegenstand. Ebenso gelangt der Verkäufer erst durch das sich an das Verpflichtungsgeschäft anschließende Erfüllungsgeschäft in den Besitz des Kaufpreises. Die Erfüllung erfolgt „Zug um Zug“. Bei Nichterfüllung ergeben sich Ansprüche aus Verzug. Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft können zusammenfallen, z.B. beim Barkauf. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
83
U 14 Kaufvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.2 Band 2, S. 144
Die Übergabe des Kaufgegenstandes kann entfallen: durch Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer, wenn der Käufer die Sache bereits im Besitz hat (z.B. geliehene Sache, Mietwohnung) durch Abtretung des Herausgabeanspruches an den Käufer, wenn ein Dritter die Sache im Besitz hat. durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen Käufer und Verkäufer (z.B. bei Sicherungsübereignung) durch Übergabe der Traditionspapiere im Handelsrecht (Seefrachtbrief, Orderanlagenschein) Bei Immobilien wird die Übergabe ersetzt durch die Eintragung ins Grundbuch Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
84
U 14 Kaufvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.1 Band 2, S. 144
Die Übereignung einer Kaufsache erfolgt durch Einigung der Parteien, dass eine im Eigentum des Verkäufers stehende Sache in das Eigentum des Käufers übergehen soll. Ausnahmsweise kann der Eigentumsübergang auch dann erfolgen, wenn sich die verkaufte Sache gar nicht im Eigentum des Verkäufers befindet (sog. Gutgläubiger Erwerb). Voraussetzung: Der Verkäufer hat die Sache mit Willen des tatsächlichen Eigentümers im Besitz. Bsp.: gutgläubiger Erwerb eines entliehenen Buches Bsp.: kein gutgläubiger Erwerb einer gestohlenen Sache Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
85
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 15 Mängel im Kaufvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 145 Hauptpflicht des Verkäufers ist die Übergabe des Kaufgegenstandes frei von Rechts- oder Sachmängeln Liegt bei Gefahrübergang ein Mangel vor, hat der Verkäufer hierfür zu haften Der Verkäufer haftet nicht für Sach- oder Rechtsmängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, natürlichen Verschleiß, Abnutzung oder begrenzte Haltbarkeit der Sache. Er haftet ebenfalls nicht, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder grob fahrlässig nicht kannte (Aus.: arglistige Täuschung oder Garantie des Verkäufers) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
86
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 15 Mängel im Kaufvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 145 wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat bei fehlender Beschaffenheitsangabe sich nicht eignet für die vertragliche vorausgesetzte Verwendung bei fehlender Beschaffenheits- und Verwendungszweckvereinbarung sich nicht eignet für die gewöhnliche (übliche oder nach der Art der Sache vom Käufer zu erwartende) Verwendung (auch: auch Werbeaussagen des Herstellers, Montageanleitungen ) Bsp.: es wird etwas anderes oder eine zu geringe Menge als vereinbart geliefert. Sachmangel wenn ein Dritter Rechte in Bezug auf die Sache geltend machen kann (Ausn.: vertragliche eingeräumt) Bsp.: verkaufte Wohnung ist vermietet Rechtsmangel Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
87
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 15 Mängel im Kaufvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 145 Andere als die gesetzlichen Mängelansprüche (z.B. Gutschrift) muss der Käufer nicht akzeptieren, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Ausschluss oder die Einschränkung von Mängelansprüchen ist grundsätzlich zulässig (Ausn.: arglistig verschwiegene Mängel, Garantieübernahme, Verjährung für Baumaterialien, Verbrauchsgüterkauf) AGB-Kontrolle ist zu beachten. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
88
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 15 Mängel im Kaufvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 146 Gesetzliche Gewährleistungsansprüche (nicht zu verwechseln mit Garantie) Nacherfüllung (Vorrangig vor 2-4) 2. Rücktritt 3. Minderung 4. Schadenersatz Der Käufer einer mangelhaften Sache kann zunächst eine angemessene Frist setzen und vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen. Dabei hat er die Wahl zwischen Mangelbeseitigung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Erhält er eine mangelfreie Sache nachgeliefert, muss er Zug um Zug die mangelhafte Sache zurückgeben und Wertersatz für den bisherigen Gebrauchsvorteil (z.B. Wert der Benutzung) leisten Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Nacherfüllung verweigern bei Unmöglichkeit unverhältnismäßigen Kosten Ist die Nacherfüllung erfolglos (2 Fehlversuche bei Mängelbeseitigung) oder wird sie vom Verkäufer verweigert, hat der Käufer die weiteren Mängelansprüche 2-4 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforder-lichen Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege, Material-, Arbeitskosten) trägt der Verkäufer Erfüllt der Verkäufer innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist, misslingt die Nacherfüllung oder verletzt er eine sonstige erhebliche Pflicht aus dem Kaufvertrag, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, ein Fixgeschäft vorliegt oder besondere Umstände vorliegen, die unter In- teressenabwägung der Parteien den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Mit Erklärung des Rücktritts kann Ersatzlieferung, Minderung oder Nachbesserung nicht mehr verlangt werden. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung kann auch anstatt des Rücktritts Minderung des Kaufpreises um den wirtschaftlichen Wert des Mangels verlangt werden (auch bei unerheblichen Mängeln) kann anstatt des Rücktritts, aber auch daneben oder neben der Minderung verlangt werden, wenn der Verkäufer für eine vertragliche Pflichtverletzung verantwortlich ist, z.B. Mangel Verzug Unvermögen Verschulden bei Vertragsschluss Übernahme einer Garantie Schadenersatz erfasst Schäden am Gegenstand selbst sowie Folgeschäden (z.B. Wasserschaden durch kaputte Waschmaschine, Zinsen, Gewinnausfall, Deckungskosten) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
89
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 15 Mängel im Kaufvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 146 Gesetzliche Gewährleistungsansprüche (nicht zu verwechseln mit Garantie) Beispiele für Schadenersatzansprüche des Käufers: - SE anstatt der Leistung, weil der Verkäufer nicht geleistet und hat und sich mit der Leistung im Verzug befindet. - SE anstatt der Leistung, weil der Käufer wegen eines Fixtermins, z.B. Hochzeit, kein Interesse mehr an der Leistung hat. - SE wegen Schlechtleistung, weil die Sache mangelhaft ist - SE wegen ausgebliebener Teilleistung, weil nur ein Teil der Leistung erfolgt ist und der Rest noch aussteht. Je nach Falllage kann der Käufer verlangen: - Zinsen - Terminverzögerungskosten - Ersatzkosten - Gewinnausfallkosten - Deckungskaufkosten Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
90
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 15 Mängel im Kaufvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 147 Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen Sachen Rechte ab Übergabe/Lieferung 2 Jahre Bei arglistig verschwiegenen Mängeln ab Ende des Jahres der Entstehung und Kennenmüssen 3 Jahre Bauwerke und Bauteile ab Lieferung/Abnahme 5 Jahre Herausgabe einer Sache wegen dinglicher Rechte ab Entstehung des Anspruchs 30 Jahre Zusätzliche Voraussetzung der Mängelansprüche: Beim Handelskauf (= Kauf ist für beide Seiten ein Handelsgeschäft) muss der Käufer die Ware unverzüglich prüfen und etwaige Mängel rügen, um sich Mängelansprüche zu erhalten. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
91
U 16 Produkthaftung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.2 Band 2, S. 147
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz greifen nur zwischen den Vertragspartnern (Käufer/Verkäufer). Zwischen dem Hersteller einer Ware und dem (End-)Verbraucher sind dagegen in der Regel keine direkten vertraglichen Beziehungen vorhanden, aus denen der Käufer den Hersteller für Schäden in Anspruch nehmen kann aus Entwicklungsfehlern Konstruktionsfehlern Fabrikationsfehlern Instruktionsfehlern Produktionsbeobachtungsfehlern Um diese Lücke zu schließen, haftet der Hersteller eines fehlerhaften Produkts nach dem Produkthaftungsgesetz verschuldensunabhängig für alle durch dieses Produkt verursachten Körper- und Gesundheitsschäden. Für Sachschäden haftet der Hersteller nur dann, wenn eine andere als die fehlerhafte Sache beschädigt wird. (z.B. Totalschaden eines KfZ wegen fehlerhafter Reifen) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
92
U 16 Produkthaftung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.2 Band 2, S. 147
Produkt ist jede bewegliche Sache Ein Fehler liegt definitionsgemäß vor, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände von ihm erwartet werden kann. „Hersteller“ im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist auch, wer ein fremdes Produkt mit eigenem Namen oder Warenzeichen versieht sowie der Importeur. Kann der Hersteller nicht festgestellt werden, haftet der Lieferant als Hersteller in diesem Sinne, wenn er dem Geschädigten den Hersteller nicht innerhalb eines Monats benennen kann. Die Produkthaftung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Ansprüche verjähren in 3 Jahren. Zehn Jahren nach Inverkehrbringen eines Produkts erlischt die Produkthaftung Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
93
U 16 Produkthaftung Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.2 Band 2, S. 147
Keine Haftung trifft den Hersteller für Bagatellschäden (bis 575 EUR) Produkte, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den geltende Rechtsvorschriften entsprochen hat Fehler, die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnten Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
94
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 17 besondere Kaufarten Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 148 1. Vorkauf Der Eigentümer einer Sache oder eines Grundstücks räumt vertraglich dem Vorkaufsberechtigten das Recht ein, zu den gleichen Bedingungen in den Kaufvertrag einzutreten, den er /der Eigentümer) über das Verkaufsobjekt mit einem Dritten abschließt. Der Vorkaufsberechtigte übt das Vorkaufsrecht dann durch formlose Erklärung gegenüber dem Eigentümer aus, wodurch der Kaufvertrag zu den mit dem Dritten ausgehandelten Bedingungen zustande kommt. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
95
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 17 besondere Kaufarten Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 148 2. Verbrauchsgüterkauf Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache, sind zusätzlich zu den kaufrechtlichen Regelungen folgende Besonderheiten zu berücksichtigen (Ausn. Gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden. Erfasst werden nur Kaufverträge über bewegliche Sachen, die der Verkäufer-Unternehmer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit an einen privaten Verbraucher als Käufer verkauft): Vereinbarungen oder sonstige Maßnahmen, durch die die Mängelansprüche des Käufers (Ausn.: Schadenersatz) oder die Haftung für Körperschäden aufgrund einer Pflichtverletzung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden sollen, sind unwirksam. Eine für den Käufer nachteilig von den gesetzlichen Gewährleistungsfristen abweichende Vereinbarung ist unzulässig. Lediglich für den Verbraucher gebrauchter Sachen darf die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden („Gekauft wie gesehen“ ist daher nicht mehr zulässig). Innerhalb der ersten 6 Monate wird vermutet, dass ein auftretender Sachmangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Danach muss der Käufer beweisen, dass die Sache bei Übergabe fehlerhaft war. Wird der Letztverkäufer wegen eines Herstellungsmangels einer neuen Kaufsache vom Käufer in Anspruch genommen, hat er vereinfachte Rückgriffsrecht gegen seinen Lieferanten. Er kann alle Nacherfüllungskosten fordern, es gilt auch hier die Beweislastumkehr und das Nacherfüllungsbegehren entfällt. Die Verjährung seiner Mängelansprüche beginnt frühestens 2 Monate nach Erfüllung der Ansprüche des Verbrauchers (spätestens 5 Jahre nach Lieferung) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
96
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 17 besondere Kaufarten Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 147 3. Verbraucherdarlehensvertäge alle Darlehensverträge mit Verbrauchern über 200 EUR Darlehensverträge mit natürlichen Personen, die damit eine Existenz gründen bis EUR, Teilzahlungsverträge (Zahlungsaufschub von mehr als 3 Monaten) Finanzierungsleasingverträge Ratenlieferungsverträge (Teillieferung einer Gesamtheit von Sachen gegen Teilzahlung) Voraussetzungen: Schriftform (Verbraucher muss Abschrift erhalten) in der Kreditvertragswerbung sind alle tatsächlichen Kosten offenzulegen notwendiger Inhalt: Nettodarlehensbetrag, Art und Weise der Rückzahlung, Zinssatz und Kosten/Gebühren, effektiver Jahreszins, Versicherungskosten, Gebührenobergrenzen bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung Teil- und Abzahlungsverträge müssen zusätzliche Angaben über Bar- bzw. Teilzahlungspreis, Betrag du Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen enthalten EU-weit einheitliche Formulare für jährliche tatsächliche Kreditgesamtkosten unbefristete Darlehensverträge jederzeit mit einer Frist von 1 Monat durch den Verbraucher kündbar, durch den Anbieter mindestens 2 Monate Darlehen aus befristeten Verträgen jederzeit rückzahlbar, Darlehensgeber kann als Entschädigung max. 1% der Rückzahlungssumme vertraglich vereinbaren. Tilgungszahlungen werden verrechnet in folgender Reihenfolge: Rechtsverfolgungskosten, Hauptschuld, Zinsen Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
97
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 17 besondere Kaufarten Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 147 4. Fernabsatzvertäge Verträge über Waren- und Dienstleistungen, die der Unternehmer im Fernabsatz ausschließlich mittels eines organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems mit einem Verbraucher schließt (z.B. Briefe, Kataloge, Telefonate, Kopien, s, Radio-, Tele- und Mediendienste). Geschützt sind nur Verbraucher, d.h. natürliche Personen, die Rechtsgeschäfte zu privaten Zwecken mit Unternehmen (=natürliche und juristische Personen/Personengesellschaften, die Rechtsgeschäfte im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließen. Der Unternehmer hat nach diesen Vorschriften folgende zusätzliche Pflichten: Information über die Identität des Lieferanten Information über den Preis Information über die wesentlichen Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung Einzelheiten der Zahlung das dem Käufer gesetzliche zustehende Widerrufsrecht (innerhalb von 2 Wochen ab Erfüllung der Informationspflicht, einzelvertraglich Verlängerung möglich. Ausübung in Textform oder Rücksendung der Ware) Die Informationen müssen auf einem dauernden Datenträger fixiert sein und jederzeit abgerufen werden können. Der Zugang er Bestellung muss dem Verbraucher unverzüglich bestätigt werden. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
98
U 18 Werkvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.3 Band 2, S. 149
Werkvertrag = gegenseitiger Vertrag, durch den der Unternehmer (Auftragnehmer, Handwerker) zur Herstellung und Übergabe des versprochenen Werkes und der Besteller (Auftraggeber, Kunde) zur Entrichtung der vertraglich vereinbarten Vergütung und Abnahme des versprochenen Werkes verpflichtet wird. Inhalt und Form sind frei wählbar. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
99
U 18 Werkvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.3 Band 2, S. 149
zu unterscheiden vom Werklieferungsvertrag = Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben. Anwendungsbeispiele für die Anwendung von Kaufrecht beim Werklieferungsvertrag sind Anfertigung von Gegenständen, die später beim Besteller eingearbeitet oder eingebaut werden sollen. Hauptanwendungsbereich für das Werkvertragsrecht sind die Arbeiten, die an unbeweglichen Sachen vorgenommen werden. Inhalt und Form sind frei wählbar. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
100
U 18 Werkvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.3 Band 2, S. 149
Der Unternehmer ist nach dem BGB vorleistungspflichtig; für in sich abgeschlossene Teile des Werkes, sowie für erforderliche Stoffe und Bauteile kann der Unternehmer für die ordnungsgemäß erbrachte Leistung aber Abschlagszahlungen verlangen, sofern der Besteller an diesen Sachen Eigentum oder Sicherheit erhält. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
101
U 18 Werkvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.3 Band 2, S. 149
bei fehlender Preisvereinbarung gilt übliche Bezahlung als vereinbart (evtl. Sachverständigengutachten) Bei Preisvereinbarungen ist Mehrwertsteuer enthalten, sofern sich aus dem Vertrag nichts anderweitiges ergibt Die Abnahme des Werkes darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden, sonst gilt sie nach einer vom Unternehmer gesetzten Frist als erfolgt. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
102
U 18 Werkvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.3 Band 2, S. 149
Wirkungen der Abnahme: - Fälligkeit der Vergütung - Beginn des Fristlaufs für Mängelgewährleistungsansprüche - Untergang von Mängelansprüchen für bekannte, nicht vorbehaltene Mängel - Beweislast für das Vorliegen von Mängeln geht auf den Besteller über - Gefahrübergang Zurückbehalt des Doppelten der Mängelbeseitigungskosten für vorhandene Mängel möglich Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
103
U 18 Werkvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.3 Band 2, S. 151
Gesetzliche Gewährleistungsansprüche Nacherfüllung (Vorrangig vor 2-4) 2. Rücktritt/ Selbstvornahme 3. Minderung 4. Schadenersatz Der Besteller Sache kann zunächst eine angemessene Frist (je nach Einzelfall) setzen und vom Unternehmer Nacherfüllung verlangen, d.h. Mangelbeseitigung. Läßt er ohne Grund den Mangel anderweitig beseitigen, verliert er alle Mängelansprüche, weil der Unternehmer ein Recht auf Nachbesserung hat. Der Unternehmer kann die Nacherfüllung verweigern bei Unzumutbarkeit unverhältnismäßigen Kosten Der Besteller kann den Mangel nach Ablauf der dem Unternehmer zur Nacherfüllung gesetzten Frist selbst beseitigen. Vorheriger Fristablauf ist nicht erforderlich bei endgültiger Ablehnung, fehlgeschlagener oder unzumutbarer Nacherfüllung oder bei Termingeschäften. Nach Fristablauf kann der Besteller auch vom Vertrag zurücktreten. Dann ist die Nacherfüllung ausgeschlossen. Alternativ kann der Besteller auch den Kaufpreis mindern. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung kann auch anstatt des Rücktritts Minderung des Kaufpreises um den wirtschaftlichen Wert des Mangels verlangt werden (auch bei unerheblichen Mängeln) kann anstatt des Rücktritts, aber auch daneben oder neben der Minderung verlangt werden, wenn der Unternehmer den Mangel zu vertreten hat, z.B. Verstreichenlassen der Nachbesserungsfrist. Mangelschaden: (=Mangel am hergestellte Werk selbst) Besteller kann wählen - mangelhaftes Werk behalten und den durch den Mangel verursachten Schaden (Minderwert) verlangen - Werk zurückweisen und gesamten durch die mangelhafte Erfüllung des Vertrages entstandenen Schaden verlangen Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
104
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 19 Besonderheiten im Werkvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 152 1. Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen Herstellung, Wartung, Veränderung einer Sache ab Abnahme 2 Jahre Arbeiten an Bauwerken ab Abnahme 5 Jahre 4/2/1 nach VOB Arbeiten an unkörperlichen Werken ab Ende des Jahres der Kenntnis und Erkennbarkeit 3 Jahre Die Ansprüche auf Rücktritt und Minderung sind nur solange möglich, wie der Nacherfüllungsanspruch noch nicht verjährt ist. Unterbrechung und Hemmung der Verjährung möglich Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
105
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 19 Besonderheiten im Werkvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 152 2. VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen; neu: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) = AGB kann im Baubereich zwischen den Parteien vereinbart werden. (Teil 1: Vergabebestimmungen Teil 2: Ausführungsbestimmungen Teil 3: technische Bestimmungen) Vorteil: wesentlich kürzere Verjährungsfristen Abschlagszahlungen für Teilleistungen können ohne besondere Vereinbarung gefordert werden. Abnahme gilt 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller als erfolgt Kündigung des Unternehmers möglich bei Zahlungsverzug Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
106
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 19 Besonderheiten im Werkvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 152 3. Kostenvoranschlag beim Werkvertrag = Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten A) Kostenäußerung = vage, unverbindliche Nennung der Preise B) Unverbindlicher Kostenvoranschlag („ca“., „etwa“, „ungefähr“) darf ohne Mitteilung an den Besteller um 10-20% überschritten werden Bei Mehrüberschreitung Mitteilung an den Besteller nötig, der dann zwischen Weiterarbeit und Bezahlung der Mehrkosten oder Kündigung und Abrechnung der bisher geleisteten Arbeit wählen kann. Bei unterlassener Mitteilung der Mehrkosten, kein Anspruch auf Bezahlung (= Schadenersatz in Form dessen, was er bei rechtzeitiger Anzeige und Kündigung nicht zu bezahlen gehabt hätte) C) Verbindlicher Kostenvoranschlag (=Festpreis): Mehrforderungen ohne Einwilligung des Bestellers sind ausgeschlossen; das Risiko von Mehraufwand und Mehrkosten trägt der Unternehmer. Bei fehlender Vereinbarung ist der Kostenvoranschlag kostenlos Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
107
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 19 Besonderheiten im Werkvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 152 4. vorzeitige Kündigung des Bestellers Jederzeitige Kündigung des Werkvertrages ist möglich: Folge: der Besteller muss den vereinbarten oder üblichen gesamten Preis bezahlen, allerdings abzüglich der vom Unternehmer ersparten Aufwendungen (Materialkosten, Lohnkosten, Ersparnis durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft.) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
108
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 19 Besonderheiten im Werkvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 154 5. Vergütungssicherung zur Sicherung der Werklohnforderung des Unternehmers, der vorleistungspflichtig ist. Bei unbeweglichen Sachen kann Sicherungshypothek vereinbart werden (Klage auf Bewilligung möglich) Bei beweglichen Sachen entsteht gesetzlich ein Unternehmerpfandrecht an pfändbaren Sachen, die im Eigentum des Bestellers stehen. Folge: Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers und gerichtliche Verwertung bei Nichtzahlung nach Setzung einer Zahlungsfrist mit Versteigerungsandrohung (Pfandrecht erlischt aber mit Herausgabe) Bauhandwerkersicherung = Sicherheitsleistung für Vorleistung des Bauhandwerkers kann verlangt werden bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs (Näheres siehe Fibel S. 48). Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
109
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 20 Miet- & Pachtvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 155 Mietvertrag = gegenseitiger, formfreier Vertrag, durch den sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch einer Sache (beweglich oder unbeweglich) für die Dauer einer bestimmten oder unbestimmten Mietzeit gegen Entgelt zu überlassen. Vermieter Pflicht zur Überlassung des Mietgegenstandeswährend der Mietzeit Erhaltung des Mietobjekts Mieter Zahlung des Mietzinses Pflegliche Behandlung des Mietgegenstandes Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
110
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 20 Miet- & Pachtvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 155 Neben den gesetzlichen Regelungen sind auch eigene Parteivereinbarungen zulässig (z.B. Schönheitsreparaturen) Wird das Mietobjekt verkauft, ist der Erwerber ebenfalls an den Mietvertrag gebunden („Kauf bricht nicht Miete“). Nutzung der Mietsache ist nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zulässig. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
111
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 20 Miet- & Pachtvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 156 Beendigung des Mietverhältnisses Zeitablauf Ordentliche Kündigung nach Außerordentliche/fristlose Kündigung Einvernehmliche Aufhebung Bei zeitlicher Begrenzung des Mietver-hältnisses Vertraglicher Frist Gesetzlicher Frist Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
112
U 20 Miet- & Pachtvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil 8. 3. 4 Band 2, S
Gesetzliche Kündigungsfristen beim Mietverhältnis Mietobjekt Tages-mietzins Wochenmietzins Monatsmiet-zins oder länger Besonderheiten Bewegliche Sachen Jeder Tag zum Ablauf des folgenden Monats Spätestens 3. Tag vor Ende des Metverhältnisses Wie bei Tagesmietzins 1. Werktag der Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends Spätestens 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats (=3Mon.) Unbebaute Gewerbegrundstücke Registrierte Schiffe Zum Ablauf des Kalendervierteljahres Unbewegliche Sachen, z.B. Grundstücke, Räume, Schiffe Möblierte Zimmer Wie bei beweglichen Sachen Spätestens am 15. des Monats für den Ablauf desselben Monats Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
113
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 20 Miet- & Pachtvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 156 Gesetzliche Kündigungsfristen beim Mietverhältnis Mietobjekt Tages-mietzins Wochenmietzins Monatsmiet-zins oder länger Besonderheiten Geschäfts-räume spätestens zum 3.Werktag eines Kalendervier-teljahres zum Ablauf des nächsten Ka-lenderviertel-jahres Wohnungen 1. Werktag der Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends Spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats (=3Mon.) Für den Vermieter gilt: Verlängerung der Kündigungsfristen nach 5 und 8 Jahren Mietdauer um jeweils 3 Monate Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
114
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 20 Miet- & Pachtvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 156 Mieterschutz/Vermieterschutz: im Wohnraummietrecht weitreichende Schutzvorschriften für Mieter, insb. längere Kündigungsfristen Im Wohnraummietrecht: Härtefallregelung für Widerspruch gegen Vermieterkündigung Vermieterpfandrecht an den dem Mieter gehörenden Sachen Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
115
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 20 Miet- & Pachtvertrag Vgl. Handwerkerfibel Teil Band 2, S. 157 Besonderheiten des Pachtvertrags gegenüber dem Mietvertrag: Verpächter überlässt Gebrauch und Nutzung des gepachteten Gegenstandes dem Pächter gegen Zahlung des Pachtzinses (Sachen und Rechte; i.d.R. Inventar) Kündigungsfristen vertraglich vereinbar gesetzliche Kündigungsfrist: Erklärung spätestens am dritten Werktag eines Halbjahres zum Ende des Halbjahres Pächter muss für Erhaltung der Pachtstücke (Inventar) sorgen; Verpächter für Ersatz sorgen, wenn nicht Verschulden des Pächters vorliegt. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
116
U 21 Bürgschaft Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.5 Band 2, S. 157
Begriff (§765 BGB) Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge verpflichtet, dem Gläubiger für die Verbindlichkeiten des Schuldners einzustehen. Der Vertrag ist also einseitig verpflichtend. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
117
U 21 Bürgschaft Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.5 Band 2, S. 157
Beispiel: A kauft eine Maschine bei B, die er nicht sofort bezahlen kann. B fordert von A eine Sicherheit. A überredet seinen Freund C, für die Bezahlung der Maschine zu bürgen. A ist Schuldner, B ist Gläubiger, C ist Bürge. Es bestehen 2 Verträge: 1. Kaufvertrag zwischen A und B; 2. Bürgschaftsvertrag zwischen b und C Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
118
U 21 Bürgschaft Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.5 Band 2, S. 158
Rechtsverhältnisse bei der Bürgschaft Kreditvertrag Kreditnehmer (Hauptschuldner) A Kreditgeber (Gläubiger) B Verbindlichkeit/Hauptschuld Forderung (Rückzahlungsanspruch) Bürgschaftserklärung Inanspruchnahme Bürge C Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
119
U 21 Bürgschaft Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.5 Band 2, S. 158
Formvorschrift (§766 BGB) Schriftform (Formmangel wird geheilt, wenn Bürge seine Verpflichtung erfüllt. Achtung: Formvorschrift gilt nicht für Kaufleute, die im Rahmen ihres Handelsgewerbes Bürgschaften abgeben! Akzessorietät (§767 BGB) Für die Höhe der Bürgschaft ist der Bestand der Hauptschuld maßgebend. Besteht keine Hauptschuld ist die Bürgschaft wirkungslos. Rechtsfolgen bei Inanspruchnahme des Bürgen (§774 BGB) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Er kann jetzt den Schuldner in Anspruch nehmen. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
120
U 21 Bürgschaft Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.5 Band 2, S. 158
Arten der Bürgschaft Bürgschaft Gewöhnliche Bürgschaft Selbstschuldnerische Der Bürge hat das Recht, vom Gläubiger die Vorausklage gegen den Hauptschuldner zu verlangen (§771) (Einrede der Vorausklage) Nicht bei Insolvenz des Schuldners und bei selbstschuldnerischer Bürgschaft Er kann außerdem dem Gläubiger alle Einreden des Schuldners entgegenhalten, z.B. Verjährung Bürge verzichtet auf das Recht aus §771 BGB. Er ist damit sofort zur Zahlung verpflichtet, wenn der Hauptschuldner bei Fälligkeit nicht zahlt. (§773 BGB) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
121
U 21 Bürgschaft Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.3.5 Band 2, S. 158
Ende der Bürgschaft die Bürgschaft endet wenn das Schuldverhältnis erlischt (Schlussfolgerung aus §767 BGB) wenn der Gläubiger ein anderes Sicherungsmittel (z.B. Grundschuld) aufgibt u.U. durch Zeitablauf, wenn entsprechendes in Bürgschaftsvertrag vereinbart wurde (§ 777BGB) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
122
U 22 Sachenrecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.4.1 Band 2, S. 158
Sachenrecht (3. Buch des BGB) regelt Rechtsbeziehungen zwischen Personen und Sachen. Die wichtigsten Begriffe im Sachenrecht sind Besitz, Eigentum, bewegliche und unbewegliche Sachen, Grundbuch, Grundpfandrechte etc., Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
123
U 22 Sachenrecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.4.2 Band 2, S. 159
1. Besitz und Eigentum Eigentum: rechtliche Herrschaft über eine Sache (Verfügen-Dürfen) z.B. Vermieter eines Autos. Der Eigentümer einer Sache darf im Rahmen der Gesetze mit ihr nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen ( § 903 BGB) Besitz: tatsächliche Herrschaft über eine Sache (Verfügen-Können) z.B. Mieter eines Autos (§ 854 BGB) Unterschiedliche Eigentumsformen Alleineigentum: Eigentümer ist eine Person Gemeinsames Eigentum: a) Miteigentum nach Bruchteilen: jedem gehört ein frei verfügbarer Anteil; die Verwaltung erfolgt gemeinsam z.B. Sammelverwahrung von Wertpapieren b)Eigentum zur gesamten Hand: allen gehört alles. Die Gesellschafter können nur gemeinsam über die Anteile verfügen z.B. Einlagen der OHG-Gesellschafter Unterschiedliche Besitzformen Eigenbesitz: Besitzer ist zugleich Eigentümer (er besitzt die Sache „als ihm gehörend“) Fremdbesitz: Besitzer ist nicht zugleich Eigentümer (z.B. Mieter, Entleiher) Unmittelbarer Besitz: Der Mieter ist z.B. unmittelbarer Besitzer des Mietgegenstandes Mittelbarer Besitz: Der Vermieter ist z.B. unmittelbarer Besitzer des Mietgegenstandes (er übt die tatsächliche Gewalt über die Sache zeitlich befristet nicht aus. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
124
U 22 Sachenrecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.4.3 Band 2, S. 159
2. Bewegliche und unbewegliche Sachen Bewegliche Sachen sind solche, die nicht Grundstücke oder Bestandteile von Grundstücken sind. Die Unzahl von beweglichen Sachen erlaubt nur eine negative Abgrenzung. Vereinfacht ausgedrückt sind es Sachen, die bewegt werden können. Unbewegliche Sachen sind Grundstücke, Bestandteile von Grundstücken und grundstücksgleiche Rechte. Beispiel: Möbel, Geräte, Waren, Kleidung etc. Auch Schiffe und Flugzeuge sind eigentlich bewegliche Sachen, werden aber zum Teil wie Grundstücke behandelt. Bebaute, unbebaute Grundstücke, Immobilien, Erbbaurecht. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
125
U 22 Sachenrecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.4.3 Band 2, S. 159
3. Übertragung von Besitz und Eigentum Besitz wird übertragen durch Verschaffung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache Eigentum an einer beweglichen Sache wird übertragen durch Einigung der Parteien und Übergabe (Übergabeersatz) an einer unbeweglichen Sache wird übertragen durch Einigung (Auflassung) und Eintragung ins Grundbuch. Die Einigung erfolgt durch gleichzeitige Anwesenheit der Parteien vor dem Notar Beispiel: Einzug Nachmieter, Aushändigung eines Gegenstandes Verkauf eines Gegenstandes & Übergabe, Verkauf eines verliehenen Gegenstandes Hauskauf Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
126
U 22 Sachenrecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.4.3 Band 2, S. 160
4. Grundbuch Das Grundbuch gibt verbindlich Auskunft über die Rechtsverhältnisse an einem Grundstück. Jedes Grundstück wird auf einem eigenen Blatt im Grundbuch des Amtsgerichts geführt, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist. Jedes Grundbuchblatt hat drei Abteilungen. 1. Abteilung 2. Abteilung 3. Abteilung Eigentümer Erwerbsgründe (dingliche) Alle sonstigen Belastungen (z.B. Wegerecht, Nießbrauch) Hypotheken, Grund- und Rentenlasten Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
127
U 22 Sachenrecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.4.3 Band 2, S. 160
5. Nießbrauch Der Eigentümer von Sachen (beweglichen und unbeweglichen), Rechten und Vermögen kann einem anderen (Nießbraucher) die Nutzziehung aus diesen Gegenständen ganz oder zum Teil einräumen. Der Nießbrauch ist grundsätzlich nicht übertragbar und nicht vererbbar. Beispiel: Ein Bäckermeister überträgt das Eigentum an seiner Wohnanlage auf seine Kinder. Die Einkünfte aus der vermieteten Wohnanlage sollen seinen Lebensunterhalt decken. Zu seinen Gunsten wird ein Nießbrauchsrecht im Grundbuch eingetragen. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
128
U 23 Sicherungsrechte Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.4.3 Band 2, S. 160
Zur Sicherung der beide Parteien eines Rechtsgeschäfts treffenden Verpflichtungen. Gesetzliche Sicherungsrechte Vertragliche Sicherungsrechte Vermieterpfandrecht Bürgschaft (Bürg) Personensicherheit Werkunternehmerpfandrecht Eigentumsvorbehalt (EV) Bauhandwerker-Sicherungshypothek Vertragliches Pfandrecht (Vertragl PfR) Bauhandwerkersicherung Sicherungseigentum (SE) Grundpfandrechte (GrPfRe): Hypothek und Grundschuld Sachsicherheiten Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
129
U 23 Sicherungsrechte Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.4.3 Band 2, S. 163
1. Vertragliches Pfandrecht an beweglichen Sachen ● Verpfändung einer Sache zur Sicherung einer Forderung an den Gläubiger ● Formlos ● Voraussetzung: Übergabe der Sache an den Gläubiger (Faustpfand) und Einigkeit darüber, dass das Pfandrecht dem Gläubiger zustehen soll. Beispiel: Der Kürschner hat seinem Lieferanten zur Sicherung einer Kaufpreisforderung einen teuren Pelzmantel zum Pfand gegeben. Zahlt der Kürschner bei Fälligkeit die Kaufpreisforderung nicht, kann der Lieferant den Pelzmantel nach den Regeln der Pfandverwertung öffentlich versteigern lassen, um seine Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen. Problem: ● Braucht der Schuldner den Pfandgegenstand in seinem Betrieb, zeigen sich die Grenzen des vertraglichen Pfandrechts. ● Gibt der Pfandgläubiger das Pfand aus der Hand, erlischt das Pfandrecht. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
130
U 23 Sicherungsrechte Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.4.3 Band 2, S. 162
2. Sicherungsübereignung ● Scheidet eine Verpfändung aus, weil der Schuldner die Sache selbst braucht, kann der Schuldner die Sache dem Gläubiger wegen dessen Forderung zur Sicherung übereignen und übergeben und beide vereinbaren, dass die Sache dem Schuldner leihweise wieder ausgehändigt wird. Auf diese Weise kann der Schuldner mit der Sache arbeiten, der Gläubiger hat treuhänderisches Eigentum. ● Formlos ● Wirkungen: Zahlt der Schuldner nicht, kann der Gläubiger, da er Eigentümer ist, die Sache vom Schuldner herausverlangen. Im Konkurs des Schuldners hat der Gläubiger ein Absonderungsrecht an der Sache. ● Grenzen Da der Gläubiger Eigentum nur zur Sicherheit hat, darf er mit der Sache nicht nach Belieben verfahren, zum Beispiel darf er sie nicht verkaufen. Risiko von unberechtigten Verfügungen durch den Schuldner/Besitzer Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
131
U 23 Sicherungsrechte Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.4.3 Band 2, S. 162
3. Eigentumsvorbehalt an beweglichen Sachen (Form gesetzliche nicht vorgeschrieben!) ● Verkäufer bleibt so lange Eigentümer Der verkauften Ware, bis der Kaufpreis endgültig bezahlt ist (Schutz vor Verlust einer Forderung). ● Käufer wird zunächst nur Besitzer der Ware und erwirbt eine Anwartschaft auf das Eigentum durch Bezahlung des Kaufpreises. ● Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, kann der Verkäufer vom vertrag zurücktreten und hat dann einen Herausgabeanspruch in Bezug auf die gelieferte Ware. Bereits geleistete Teilzahlungen sind zurückzugewähren. Schadenersatz oder Vertragsstrafe (wenn vereinbart), kann verlangt werden. ● Der EV erlischt, wenn die Ware an einen gutgläubigen Dritten weiterveräußert wird (§ 932 BGB), oder zerstört, verarbeitet oder verbraucht wird (§ 950 BGB) oder mit einem Grundstück verbunden wird (§950 BGB) ● möglich auch „verlängerter EV:“ Verkäufer bekommt bei Verarbeitung ein Miteigentumsrecht am neuen Produkt, bzw. bei Verkauf wird die Forderung in Höhe des EV gegen den neuen Käufer an den Verkäufer abgetreten. Oder „erweiterter EV“: EV erlischt erst bei Ausgleich sämtlicher Lieferschulden) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
132
U 23 Sicherungsrechte Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.4.3 Band 2, S. 163
4. Grundpfandrechte Grundpfandrechte Hypothek Grundschuld Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass zugunsten des Berechtigten (Hypothekengläubiger = Kreditgeber) eine bestimmte Geldsumme wegen der diesem zustehenden Forderung (zum Beispiel Baudarlehen) aus dem Grundstück zu zahlen ist Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass dieses für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme haftet. Sie ist, anders als die Hypothek, rechtlich nicht zur Sicherung einer Forderung bestellt (nicht akzessorisch), wenngleich dies der Praxis entspricht. Abhängig von der ihr zugrunde liegenden Forderung (akzessorisch) Nicht abhängig von der ihr zugrunde liegenden Forderung (nicht akzessorisch) und kann daher zur Rangsicherung auch für den Eigentümer eingetragen werden. Eintragung und Übertragung erfolgt im Grundbuch durch Einigung (Auflassung) und Eintragung. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
133
U 23 Sicherungsrechte Vgl. Handwerkerfibel Teil 8.4.3 Band 2, S. 161
Übersicht vertragliche Sicherheiten Bürgschaft Eigentumsvorbehalt Vertragliches Pfandrecht Sicherungs-eigentum Grund-pfandrechte Arten - Bürgschaft -Selbstschuld-nerische Bürgschaft Hypothek Grundschuld Entstehungs-form schriftlich formlos Notarielle Eintragung ins Grundbuch Sicherungs-zweck Einstehen für Verbindlichkei-ten eines Dritten Bsp. Kaufpreis-forderung Bsp. Darlehensforderung Bsp. Kaufpreis-/Darlehensfor-derung Sicherungs- mittel Person und deren Vermögen Bewegliche Gegenstände Immobilien Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
134
U 24 Familienrecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 10.1.1, Band 3, S. 312
Inhalt: Gesamtheit der staatlichen Rechtsnormen, welche die rechtlichen Beziehungen der Familienmitglieder zueinander und zu Dritten regeln, insbesondere die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, das eheliche Güterrecht gegenseitige Vertretungsmacht von Mann und Frau. Lebenspartnerschaften Unterhaltsrecht Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
135
U 24 Familienrecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 10.1.1, Band 3, S. 312
1. Gegenseitige Vertretungsmacht der Ehegatten ● Jeder Ehegatte ist berechtigt, alle Rechtsgeschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch mit Wirkung für und gegen den anderen Ehegatten abzuschließen (ehemalige Schlüsselgewalt, dieses Recht hatte früher nur die Frau). ● Die gesetzliche Vertretungsmacht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn sie zum Nachteil des anderen Ehegatten ausgenutzt wird. ● Dritten gegenüber wirkt die Einschränkung oder der Ausschluss nur bei Eintragung im Güterrechtsregister beim Amtsgericht-Registergericht. Der davon betroffene Ehegatte haftet in diesem Fall allein für die Erfüllung von Vertragsverpflichtungen, auch wenn es sich um einen Vertrag zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie handelt. ● Leben die Ehegatten getrennt, ruht die gegenseitige Vertretungsmacht. Beispiel: Einkauf von Lebensmitteln, Buchung eines Familienurlaubs, Ergänzungskauf eines defekten Haushaltsgerätes. Kauft dagegen die Frau eine Maschine für das Unternehmen des Mannes, ohne hierzu ermächtigt zu sein, wird der Mann nicht verpflichtet, weil es kein Rechtsgeschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie ist. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
136
U 24 Familienrecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 10.1.1, Band 3, S. 313
2. Eheliches Güterrecht 3 Güterstände: Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) Gütertrennung Gütergemeinschaft =gesetzlicher Güterstand, d.h. entsteht durch Heirat kraft Gesetzes, mangels notariellem Ehevertrag vertraglicher Güterstand notarielle Vereinbarung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten 1. So lange die ZG besteht, gelten im Wesentlichen die Regeln der Gütertrennung. 2. Endet die ZG (z. B. Tod, Scheidung), ist der Zugewinn unter den Ehegatten auszugleichen. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
137
U 24 Familienrecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 10.1.1, Band 3, S. 312
2. Eheliches Güterrecht Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) Gütertrennung Gütergemeinschaft ● Vermögen: Was einer in die Ehe einbringt und in dieser hinzuerwirbt, gehört ihm allein. ● Verwaltung: Es gibt zwei Vermögensmassen, Mannes- und Frauenvermögen. Jeder verwaltet sein Vermögen selbst. Einschränkungen: – Verfügungen über das gesamte Vermögen und – Verfügungen über Hausratsgegenstände bedürfen der Zustimmung des anderen Ehegatten. ● Schulden: Jeder haftet für seine Schulden allein (Ausnahme: Rechtsgeschäfte im Rahmen der Schlüsselgewalt). absolute Trennung der Vermögensmassen zwischen den Ehegatten. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen allein ohne Verfügungsbe-schränkungen. Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden allein (Ausn. Rechtsgeschäfte im Rahmen der Schlüsselgewalt). Vereinigung der Vermögen der Ehegatten. Das Gesamtgut bildet das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten. Beide Ehegatten können im Alleineigentum Vorbehaltsgut (zum Beispiel Aktienvermögen) und Sondergut (zum Beispiel Schmerzensgeldforderung) haben Das Gesamtgut verwalten beide Ehegatten zusammen oder ein Ehegatte nach Vereinbarung allein. Vorbehalts- und Sondergut verwaltet jeder Ehegatte allein. Schulden des Gesamtguts betreffen beide, Schulden von Vorbehalts- oder Sondergut jeden allein. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
138
U 24 Familienrecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 10.1.1, Band 3, S. 312
2. Eheliches Güterrecht Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) Gütertrennung Gütergemeinschaft Ausgleich des Zugewinns bei Tod: Das gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich um ein Viertel. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde oder ob der Überlebende einen höheren Zugewinn hatte (erbrechtliche Regelung). Der überlebende Ehegatte kann aber die Erbschaft auch ausschlagen oder, falls er nicht erbt, Ausgleich des Zugewinns und seinen Pflichtteil verlangen (güterrechtliche Regelung). ● Ende der GTr durch Tod: Es findet kein Vermögensausgleich stattVerstorbener Ehegatte wird nach allgemeinen Vorschriften beerbt. ● Ende der GG: Jeder Ehegatte erhält die Hälfte des Gesamtguts sowie sein Vorbehalts- und Sondergut. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten ist Nachlass . Er wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
139
U 24 Familienrecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 10.1.1, Band 3, S. 312
2. Eheliches Güterrecht Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) Güter-trenn-ung Güter-gemein-schaft Ausgleich des Zugewinns bei Scheidung Beiderseitiger Zugewinn ist zu berechnen und auszugleichen. Zugewinn ist der Be-trag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Wer während der Ehe mehr Zugewinn erzielt hat, muss dem Ehepartner die Hälfte des Überschusses auszahlen. ● Berechnung des Anfangsvermögens: – Negatives Anfangsvermögen (Schulden), das während der Ehe getilgt wird, ist in Höhe des tatsächlichen Vermögenszuwachses auszugleichen- – Während der Ehe erhaltene Schenkungen und Erbschaften werden dem Anfangsvermögen zugerechnet, werden also vom Endvermögen abgezogen. – Kann ein Ehegatte sein Anfangsvermögen nicht beweisen, wird es mit null angesetzt. ● Berechnung des Endvermögens: – Das Endvermögen kann auch negativ sein. – Hat ein Ehegatte in den letzten zehn Jahren Vermögen verschenkt und war dies nicht durch Anstand und Sitte geboten, kann der andere Ehegatte verlangen, dass das Verschenkte dem Endvermögen zugerechnet wird, also auszugleichen ist. Reicht das Vermögen nach einer solchen Schenkung nicht mehr aus, um den Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten zu befriedigen, kann dieser das Erforderliche als ungerechtfertigte Bereicherung vom Beschenkten herausverlangen. ● Ende der GTr: durch Schei-dung:Es findet kein Vermö-gensaus-gleich statt. ● Ende der GG durch Schei-dung: Jeder Ehegatte erhält die Hälfte des Gesamt-guts sowie sein Vorbe-halts- und Sonder-gut. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
140
U 24 Familienrecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 10.1.1, Band 3, S. 312
2. Eheliches Güterrecht Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) Güter-trenn-ung Güter-gemein-schaft ● Schutz vor Vermögensmanipulationen: - Maßgeblicher Zeitpunkt für Berechnung des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung ist Zustellung des Scheidungsantrags - vorläufiges Rechtsschutzverfahren möglich Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
141
U 25 Erbrecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 10.1.2, Band 3, S. 315
1. Grundbegriffe im Erbrecht ● Erblasser: Mit dem Tode eines Menschen geht sein Vermögen auf seine Erben über. ● Erbschaft (Nachlass): ist das Vermögen, das heißt die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers, das auf die Erben übergeht. Es beinhaltet Eigentum, Beteiligungen, Forderungen, Rechte, aber auch Schulden des Erblassers. Nicht vererbbar sind höchstpersönliche Rechte, zum Beispiel Unterhaltsansprüche, Nießbrauch, Ehrungen, persönliche Titel. ● Erbe: ist, wer kraft Gesetzes (gesetzlicher Erbe) oder kraft Verfügung von Todes wegen (gewillkürter Erbe) Gesamtnachfolger des Erblassers wird. Erbe kann jede natürliche (Mensch) oder jede juristische Person (zum Beispiel GmbH) werden, die zum Zeitpunkt des Erbfalles lebt bzw. besteht. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
142
U 25 Erbrecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 10.1.2, Band 3, S. 316
● Gesetzliche Erben: sind die Verwandten des Erblassers, sein Ehegatte und ersatzweise der Staat (Fiskus). ● Gewillkürte Erben: sind die natürlichen oder juristischen Personen, die der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag bestimmt. ● Erbschein: ist das amtliche Zeugnis über Erbteile, Berechtigte, eventuelle Beschränkungen der Erbberechtigung. Zuständig ist das Amtsgericht/Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (eventuell Amtsgericht Berlin bei Auslandswohnsitz). ● Ausschlagung: Jeder Erbe kann innerhalb von sechs Wochen seit Kenntnis vom Erbfall und dem Berufungsgrund die Erbschaft ausschlagen. Vor allem bei Überschuldung des Nachlasses wird er diesen Weg wählen. Zuständig ist das Nachlassgericht. Die Ausschlagung bewirkt, dass der Nachlass nicht an den Ausschlagenden fällt. ● Pflegeleistungen: Bei der Aufteilung des Nachlasses sind Pflegeleistungen durch Abkömmlinge gegenüber dem Erblasser zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie dadurch auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet haben. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
143
U 25 Erbrecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 10.1.2, Band 3, S. 316
2. Gesetzliche Erbfolge Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Erblassers und sein Ehegatte. Sie erben, wenn der Erblasser die Erbfolge durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) nicht anders geregelt hat. Die Verwandten sind in fünf Erbordnungen zur Erbfolge berufen: 1. Erbordnung: Alle Abkömmlinge des Erblassers, das heißt Kinder (auch adoptierte und uneheliche) und deren Abkömmlinge. 2. Erbordnung: Die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. 3. Erbordnung: Die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. 4. Erbordnung: Die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. 5. Erbordnung: Alle entfernteren Verwandten. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
144
U 25 Erbrecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 10.1.2, Band 3, S. 316
2. Gesetzliche Erbfolge Erben einer näheren Erbordnung schließen Erben einer entfernteren Erbordnung aus (Beispiel: Sind Kinder vorhanden, erben Eltern und Geschwister nichts). Lebende Erben innerhalb einer Erbordnung schließen entferntere Erben derselben Erbordnung aus (Beispiel: Kinder schließen Enkel aus). Erben der ersten drei Erbordnungen erben nach Stämmen und zu gleichen Teilen. Ab der vierten Erbordnung wird derjenige Erbe des gesamten Nachlasses, der zum Erblasser am nächsten verwandt ist (Beispiel: Stirbt ein Witwer, erhalten seine drei Kinder je 1⁄3 vom Nachlass. Eventuell vorhandene Enkel erhalten nichts; Variante: Ist ein Kind vorverstorben, bekommen seinen Anteil von 1⁄3 seine drei Kinder (Stamm) zu gleichen Teilen, das heißt je 1⁄9.). Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
145
U 25 Erbrecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 10.1.2, Band 3, S. 316
2. Gesetzliche Erbfolge Der Ehegatte hat ein eigenes gesetzliches Erbrecht. Grundsätzlich erhält er neben Verwandten der ersten Erbordnung 1⁄4, der zweiten Erbordnung und Großeltern 1⁄2 des Nachlasses, der dritten oder fernerer Erbordnungen den gesamten Nachlass. Sein Anteil am Nachlass neben Kindern richtet sich nach dem Güterstand (siehe Beispiele) mit dem Erblasser bis zu dessen Tod. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
146
U 25 Erbrecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 10.1.2, Band 3, S. 318
2. Gesetzliche Erbfolge Ehegattenerbrecht: Zugewinn-gemeinschaft Güter-gemeinschaft Güter- trennung neben 1 Kind neben 2 Kindern neben 3 Kindern Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
147
U 25 Erbrecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 10.1.2, Band 3, S. 316
2. Gesetzliche Erbfolge Uneheliche Kinder sind seit ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt. Sie haben jedoch neben Abkömmlingen und dem überlebenden Ehegatten in Höhe ihres Erbteils nur einen Erbersatzanspruch, wenn vor dem entweder der Erblasser verstorben ist oder der Erbausgleich durch wirksame Vereinbarung bzw. durch rechtskräftiges Urteil geregelt worden ist. Es handelt sich um einen Geldanspruch gegen den/die Erben, der in drei Jahren seit Kenntnis, längstens in 30 Jahren verjährt. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
148
U 25 Erbrecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 10.1.2, Band 3, S. 318
3. Gewillkürte Erbfolge = Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge Testament Erbvertrag Zweck: des Testaments ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, die der Erblasser nur persönlich treffen kann. Er muss testierfähig sein. ● Zweck: Der Erbvertrag ist eine den Erblasser bindende und in der Regel unwiderrufliche Verfügung von Todes wegen. (kann zwischen Verwandten und Nichtverwandten geschlossen werden. ● Inhalt: Durch Testament bestimmt der Erblasser den Erben und schließt damit die gesetzliche Erbfolge aus. Möglich sind Vermächtnisse, Auflagen, Anordnungen für den Todesfall, Enterbung etc. ● Inhalt: des Erbvertrages sind Erbeinsetzungen, Anordnungen, Vermächtnisse, Auflagen oder sonstige Verfügungen des Erblassers. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
149
U 25 Erbrecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 10.1.2, Band 3, S. 318
3. Gewillkürte Erbfolge = Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge Testament Erbvertrag Arten und Formen: Es gibt ordentliche (eigenhändige und öffentliche), außerordentliche und gemeinschaftliche Testamente. – Beim eigenhändigen Testament muss die letztwillige Verfügung vom Erblasser zwingend eigenhändig in einer verständlichen Sprache und Schrift geschrieben und unterschrieben sein. Der Aussteller muss erkennbar sein. Zeit und Ort sollen angegeben werden, um den letzten Willen sicher feststellen zu können. Das letzte Testament gilt. – Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet. Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen mündlich oder übergibt eine Schrift mit der Erklärung, dass diese seinen letzten Willen enthält (Minderjährige ab 16. Lebensjahr). – Außerordentliche oder Nottestamente sind für die Fälle vorgesehen, in denen der Erblasser nicht mehr in der Lage ist, ein öffentliches Testament vor einem Notar zu errichten, zum Beispiel Seetestament, Bürgermeistertestament. – Gemeinschaftliches Testament (nur Ehegatten) ist die gleichzeitige, gemeinschaftliche letztwillige Verfügung mehrerer Erblasser in der Weise, dass jeder von ihnen einseitig (anders Erbvertrag) für den Fall seines Todes Anordnungen trifft. Die Verfügungen können völlig selbstständig sein, gegenseitig oder wechselbezüglich, das heißt abhängig vom Bestand der Verfügung des anderen. Der Widerruf des gemeinsamen Testaments ist grundsätzlich möglich, wechselbezügliche Verfügungen sind jedoch nach dem Tode des Erstversterbenden unwiderruflich. Für den Abschluss kann jede vorgenannte Form gewählt werden. ● Form: Er muss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsteile (Erblasser, Begünstigter) vor einem Notar geschlossen werden. Er kann nur in gleicher Form wieder aufgehoben werden. Stirbt ein Vertragsteil, ist die vertragliche Aufhebung unmöglich. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
150
U 25 Erbrecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 10.1.2, Band 3, S. 319
4. Pflichtteilsanspruch ● Zweck: Die Testierfreiheit des Erblassers wird durch das Pflichtteilsrecht zum Schutz der gesetzlich Berechtigten eingeschränkt. Beispiel: Setzt der Ehemann seine langjährige Freundin als Alleinerbin ein, sind seine Abkömmlinge und seine Frau durch das Pflichtteilsrecht geschützt. ● Berechtigter Personenkreis: Abkömmlinge, Ehegatte; Eltern, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. ● Voraussetzung des Anspruchs: Die Berechtigten sind durch Verfügung des Erblassers von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ganz oder zu einem wesentlichen Teil ausgeschlossen. ● Art: persönlicher Geldanspruch gegen den tatsächlichen Erben. ● Höhe: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zum Zeitpunkt des Erbfalles. Der Berechtigte, der weniger als den Pflichtteil erbt, hat einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Hat die Ehefrau bis zum Tode des Erblassers mit ihm in Zugewinngemeinschaft gelebt, hat sie evtl. Wahlmöglichkeiten (siehe Eherecht). ● Verjährung: in drei Jahren nach Kenntnis vom Erbfall und der die Erbfolge ausschließenden Verfügung. ● Entziehung: des Pflichtteils ist bei Vorliegen ganz besonderer Gründe möglich (z.B. wenn der Berechtigte dem Erblasser nach dem Leben getrachtet, diesen oder dessen Angehörige vorsätzlich körperlich misshandelt, einen unsittlichen Lebenswandel gegen den Willen des Erblassers geführt oder die Unterhaltspflicht schuldhaft verletzt hat.) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
151
U 26 Gerichtsbarkeit Vgl. Handwerkerfibel Teil 9.2, Band 3, S. 296
1. Überblick Ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil-, Straf-, Registergericht) Verwaltungs-gericht Arbeitsgericht Sozialgericht Finanzgericht zuständig für Streitigkeiten privatrechtlicher Art zwischen Bürger - öffentlicher Träger öffentliche Träger untereinander Arbeitgeber-Arbeitnehmer Tarifvertragsparteien Arbeitnehmern untereinander Betriebsräten und Arbeitgebern in Rentensachen Versorgungs-angelegenheiten Bürger-Finanzbehörde in Steuerangel-egenheiten Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
152
U 26 Gerichtsbarkeit Vgl. Handwerkerfibel Teil 9.2, Band 3, S. 297
2. Zivilgerichtsbarkeit ● Allgemeine Zuständigkeit Die Zivilgerichte sind für alle privatrechtlichen Streitigkeiten und Ansprüche der Bürger untereinander zuständig. Ansprüche können auf ein Tun oder Unterlassen gerichtet sein. ● Ziel Rechtskräftige Feststellung des erhobenen Anspruchs durch das Gericht, also dessen Unanfechtbarkeit durch weitere Rechtsmittel, und Vollstreckbarkeit des festgestellten Anspruchs auch gegen den Willen des Unterlegenen (Durchsetzung) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
153
U 26 Gerichtsbarkeit Vgl. Handwerkerfibel Teil 9.2, Band 3, S. 297
2. Zivilgerichtsbarkeit ● Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung Aufgrund des Gesetzes zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung können die Länder den Streitparteien vor Einleitung von zivilgerichtlichen Verfahren verbindlich einen außergerichtlichen Schlichtungsversuch vorschreiben. Notwendig ist dieses Verfahren in zivilrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 750,00 EUR, in Nachbarschaftsstreitigkeiten und in Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre außerhalb von Presse und Rundfunk. Ausgenommen hiervon sind familienrechtlichte Streitigkeiten und Geldforderungen, die im gerichtlichen Mahnverfahren durchgesetzt werden. Obligatorische Streitschlichtungsstellen existieren bereits in einer Reihe von Bundesländern. Obligatorische Streitschlichter können Rechtsanwälte (z. B. Baden-Württemberg), Notare und andere dauerhaft eingerichtete Schlichtungsstellen (z. B. Bayern) sein. Bleibt die obligatorische Streitschlichtung erfolglos, ist der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
154
U 26 Gerichtsbarkeit Vgl. Handwerkerfibel Teil 9.2, Band 3, S. 298
2. Zivilgerichtsbarkeit ● Parteien Kläger und Beklagter. (Widerkläger/Widerbeklagter) ● Aufgabenverteilung (örtliche und sachliche Zuständigkeit) Klageeinreichung in erster Instanz: Amts- und Landgerichte Örtliche Zuständigkeit: Gericht am Wohnsitz (allgemeiner Gerichtsstand) oder gewerblichen Sitz (besonderer Gerichtsstand) des Schuldners. Die vertragliche Vereinbarung eines davon abweichenden örtlichen Gerichtsstandes ist nur in Sonderfällen möglich, zum Beispiel unter Kaufleuten. Sachliche Zuständigkeit: Amtsgericht oder Landgericht je nach Höhe des Streitwerts oder der Zuweisung von Aufgaben durch das Gesetz Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
155
U 26 Gerichtsbarkeit Vgl. Handwerkerfibel Teil 9.2, Band 3, S. 298
2. Zivilgerichtsbarkeit ● Prozessvertretung Vor dem Amtsgericht: jeder kann als Partei selbst auftreten oder sich von einer geschäftsfähigen Person unter Vollmachtsvorlage vertreten lassen. In letzterem Fall ist Prozessvollmacht nachzuweisen. (Ausn.: Scheidungsverfahren: Anwaltszwang, zumindest ein Anwalt!) Beim Landgericht und allen anderen Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit: gilt Anwaltszwang. ● Gerichts- und Parteikosten (zum Beispiel Anwälte, Sachverständige etc.). trägt grundsätzlich der Unterlegene; der Kläger hat in der Regel Gerichtskosten vorzuleisten. Höhe: je nach Streitwert (Tabelle) oder dem Streitgegenstand. Bedürftige Parteien erhalten auf Antrag Beratungs- und Prozesskostenhilfe, wenn Bedürftigkeit und hinreichende Erfolgsaussicht im beabsichtigten Verfahren (bei Prozesskostenhilfe) besteht. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
156
U 26 Gerichtsbarkeit Vgl. Handwerkerfibel Teil 9.2, Band 3, S. 298
2. Zivilgerichtsbarkeit Sachliche Zuständigkeit 1. Instanz Amtsgericht Landgericht Streitigkeiten bis Streitwert 5.000,- EUR Streitigkeiten über 5.000,- EUR Wettbewerbsstreitigkeiten Wohn- und Mietsachen Handelsrechtliche Streitigkeiten Scheidungs- und Scheidungsfolgeverfahren Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
157
U 26 Gerichtsbarkeit Vgl. Handwerkerfibel Teil 9.2, Band 3, S. 299
3. Klageverfahren (1) Klageeinreichung (Antrag) Nach Einzahlung der Gerichtsgebühr durch den Kläger stellt das Gericht die Klageschrift dem Beklagten zu mit der Aufforderung, hierzu binnen einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Inhalt der Klage: Die Klageschrift muss enthalten: Bezeichnung des Gerichts, Bezeichnung der Parteien und ihrer Anschriften, Klageantrag, Klagegegenstand, Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruches Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
158
U 26 Gerichtsbarkeit Vgl. Handwerkerfibel Teil 9.2, Band 3, S. 299
3. Klageverfahren (2) Mündliche Verhandlung Der Verhandlungstermin soll so vorbereitet sein, dass die Streitsache in der Regel in einem mündlichen Termin erledigt werden kann. Zum Zweck der gütlichen Streitbeilegung geht eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, sie erscheint aussichtslos oder es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden. In bestimmten Fällen (geringer Streitwert) kann das Gericht die Erledigung im schriftlichen Verfahren anordnen. Gleiches gilt, wenn die Parteien zustimmen. Über die mündliche Verhandlung wird vom Gericht ein Sitzungsprotokoll geführt, das alle wesentlichen Vorgänge und Förmlichkeiten wiedergibt. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
159
U 26 Gerichtsbarkeit Vgl. Handwerkerfibel Teil 9.2, Band 3, S. 300
3. Klageverfahren (3) Beweisaufnahme Erbringt die Verhandlung keine Klärung der strittigen Fragen, ordnet das Gericht die Beweisaufnahme an. Es kann Zeugen vernehmen, Sachverständige anhören, Urkunden verlesen, amtliche Auskünfte einholen oder durch Augenschein vor Ort sich einen eigenen Eindruck verschaffen. Jede Partei muss die für sie günstigen Tatsachen beweisen (so genannte Beweislast). Gelingt ihr dies nicht, trägt sie den Nachteil. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
160
U 26 Gerichtsbarkeit Vgl. Handwerkerfibel Teil 9.2, Band 3, S. 300
3. Klageverfahren (4) Entscheidungen: Vergleich oder Urteil Die Parteien können sich in jedem Stadium des Verfahrens außergerichtlich oder gerichtlich einigen. Ein gerichtlicher Vergleich ist dann zu empfehlen, wenn die Rechtslage unklar, das Prozessrisiko groß ist. Aus einem Vergleich kann wie aus einem Urteil vollstreckt werden. Wenn kein Vergleich zustande kommt oder der Rechtsstreit sich nicht auf sonstige Weise erledigt (zum Beispiel Klagerücknahme), entscheidet das Gericht durch Urteil. Das Gericht kann dem Klageanspruch ganz oder teilweise stattgeben oder diesen abweisen, die Gründe hierfür sind anzugeben. Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit ergeben sich aus dem Urteil. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
161
U 26 Gerichtsbarkeit Vgl. Handwerkerfibel Teil 9.2, Band 3, S. 300
3. Klageverfahren (5) Besonderheit : Versäumnisurteil Versäumt der Kläger oder Beklagte einen Termin zur mündlichen Verhandlung, kann auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumnisurteil ergehen. Voraussetzung ist die Zulässigkeit der Klage und, wenn es gegen den Beklagten ergeht, auch die Schlüssigkeit der Klage. Gegen den Beklagten ergeht ein Versäumnisurteil also nur, wenn die vom Kläger vorgetragenen Gründe seinen Klageanspruch rechtfertigen. Aus einem Versäumnisurteil kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Gegen ein Versäumnisurteil kann der Betroffene binnen zwei Wochen seit Zustellung Einspruch einlegen. Der Prozess wird dann in dem Stadium fortgesetzt, in dem er sich zum Zeitpunkt der Säumnis befand. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
162
U 26 Gerichtsbarkeit Vgl. Handwerkerfibel Teil 9.2, Band 3, S. 301
4. Rechtsmittel gegen ein Urteil (Berufung und Revision) Gegen ein ihm nachteiliges Urteil kann der Unterlegene die Rechtsmittel der Berufung bzw. Revision einlegen. a) Berufung gegen Endurteile der ersten Instanz (Amts-, Landgericht). Überprüfung des Streitfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Voraussetzung: Berufungsführer mit mehr als 600,00 EUR aus dem erstinstanzlichen Urteil beschwert (Beschwer= Differenz zwischen Antrag und ergangener Entscheidung) oder die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung, Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung vom Erstinstanzgericht zugelassen Berufungsgericht gegen Entscheidungen des Amtsgerichts in Familien- und Auslandsbezugssachen und des Landgerichts ist das Oberlandesgericht, ansonsten das Landgericht. Bis können die Länder gesetzlich regeln, ob sie alle oder welche weiteren Berufungsverfahren sie beim Oberlandesgericht konzentrieren (so genannte Experimentierklausel). Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
163
U 26 Gerichtsbarkeit Vgl. Handwerkerfibel Teil 9.2, Band 3, S. 301
4. Rechtsmittel gegen ein Urteil (Berufung und Revision) b) Revision gegen Endurteile der Berufungsgerichte (Landgericht, Oberlandesgericht). Zuzulassen ist die Revision im Urteil des Berufungsgerichts oder durch das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung, – wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder – wenn die Rechtssache der Rechtsfortbildung dient oder – wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revisionsentscheidung erfordert. Die Revision geht zum Bundesgerichtshof (BGH) und kann nur auf Gesetzesverletzung (nur rechtliche Überprüfung) gestützt werden. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
164
U 27 Mahnverfahren Vgl. Handwerkerfibel Teil 9.2, Band 3, S. 301
● Vorzüge Das Mahnverfahren soll als abgekürztes zivilprozessuales Verfahren dem Gläubiger rasch zu einem Vollstreckungstitel verhelfen. Dies wird erreicht durch: 1. ein Formularverfahren (Erwerb im Schreibwarenhandel) 2. Erlass gerichtlicher Bescheide ohne Prüfung der inhaltlichen Berechtigung der Forderung durch den Rechtspfleger (nicht Richter) bei Gericht 3. Einführung kurzer Fristen für Rechtsmittel 4. niedrige Gerichtsgebühr (eine halbe Klagegebühr), in der Regel keine Rechtsanwaltsgebühr, weil kein Anwaltszwang besteht. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
165
U 27 Mahnverfahren Vgl. Handwerkerfibel Teil 9.2, Band 3, S. 302
Zuständiges Gericht: Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) hat. Die Bundesländer können die Zuständigkeit bei einem Amtsgericht zentralisieren und maschinenlesbare Formulare verwenden (Beispiel: BaWü) Sachlich zuständig, unabhängig von der Höhe des Streitwerts, sind die Amtsgerichte. Handelt es sich um eine Lohnforderung oder andere Zahlungen aus einem Arbeitsverhältnis, ist das Arbeitsgericht zuständig (es gelten besondere Verfahren und Vordrucke). Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
166
U 27 Mahnverfahren Vgl. Handwerkerfibel Teil 9.2, Band 3, S. 302
● Parteien Im Gegensatz zur Klage heißen die Parteien Antragsteller (Gläubiger) und Antragsgegner (Schuldner). ● Zulässigkeit Das Mahnverfahren ist nur zulässig für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in inländischer Währung. Eine eventuelle Gegenleistung (zum Beispiel Ware) muss bereits erbracht sein. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
167
U 27 Mahnverfahren Vgl. Handwerkerfibel Teil 9.2, Band 3, S. 302
Das Amtsgericht erlässt auf Antrag des Gläubigers einen Mahnbescheid (erste Stufe) und stellt ihn dem Schuldner zu. Dieser kann zahlen, innerhalb von zwei Wochen Widerspruch erheben oder untätig bleiben. Reagiert der Schuldner nicht, erlässt das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers den Vollstreckungsbescheid (zweite Stufe) und stellt ihn dem Schuldner zu. Dieser kann wiederum zahlen, innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen oder untätig bleiben. Reagiert der Schuldner auch hierauf nicht, kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betreiben. Achtung: Der Vollstreckungsbescheid muss vom Gläubiger binnen sechs Monaten seit Zustellung des Mahnbescheides an den Schuldner beantragt werden. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
168
U 27 Mahnverfahren Vgl. Handwerkerfibel Teil 9.2, Band 3, S. 302
Antrag des Gläubigers Amtsgericht Mahn-bescheid 2. Widerspruch + Antrag des Gläubigers auf Verweisung Streitiges Verfahren am Amtsgericht/ Landgericht Zustellung Schuldner zahlt = Verfahren erledigt Schuldner 3. Schuldner schweigt Gläubiger Erlass des Mahnbescheids Amtsgericht Vollstreckungs-bescheid Antrag des Gläubigers nach Ablauf der Widerspruchsfrist Zustellung 2. Einspruch Schuldner zahlt = Verfahren erledigt Schuldner Von Amts wegen Abgabe 3. Schuldner schweigt Erlass des Vollstreckungsbescheids durch das Amtsgericht/Mahngericht = Titel Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
169
U 28 Zwangsvollstreckung Vgl. Handwerkerfibel Teil 9.3, Band 3, S. 303
A. Zweck: Bei fehlender freiwilliger Erfüllung einer durch rechtskräftiges Urteil festgestellten Forderung zwangsweise Durchsetzung Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
170
U 28 Zwangsvollstreckung Vgl. Handwerkerfibel Teil 9.3, Band 3, S. 304
B. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: 1. Vollstreckungstitel rechtskräftige Urteile Rechtskräftige Urkunden Prozessvergleiche Vollstreckungsbescheide Eintragung in der Insolvenz Zuschlag in der Zwangsversteigerung Arrest und einstweilige Verfügung Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in gerichtlicher oder notarieller Urkunde Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
171
U 28 Zwangsvollstreckung Vgl. Handwerkerfibel Teil 9.3, Band 3, S. 304
B. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: 2. Vollstreckungsklausel Die Vollstreckungsklausel macht den Titel in der Regel vollstreckbar. Der Urkundsbeamte des Gerichts vermerkt auf dem Urteil: „Vorstehende Ausfertigung wird dem Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“ 3. Zustellung des Vollstreckungstitels Die Zustellung des Vollstreckungstitels muss vor oder mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung erfolgen. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
172
U 28 Zwangsvollstreckung Vgl. Handwerkerfibel Teil 9.3, Band 3, S. 304
C. Arten der Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsorgane, Zuständigkeit Für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind eine Reihe von staatlichen Organen zuständig, je nachdem, ob wegen Geld- oder sonstiger Forderungen (zum Beispiel auf Herausgabe einer Urkunde, Abgabe einer Willenserklärung, Unterlassung einer Handlung) und ob in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners vollstreckt werden soll. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen sind der häufigste Grund für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die Vollstreckung kann erfolgen in bewegliches, unbewegliches Vermögen sowie Rechte und Forderungen des Schuldners. Bei der Zwangsvollstreckung in die verschiedenen Vermögensgegenstände des Schuldners gelten folgende Besonderheiten und Unterschiede: Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
173
U 28 Zwangsvollstreckung Vgl. Handwerkerfibel Teil 9.3, Band 3, S. 305
Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen Unbewegliche Sachen Forderungen und Rechte Vollstreckungsorgane Gerichtsvollzieher Amtsgericht-Vollstreckungsgericht Art und Weise der Vollstreckung – Pfändung und Mitnahme – Anbringung des Pfandsiegels – Zwangsversteigerung – Zwangsverwaltung – Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen andere, zum Beispiel – Lohnforderungen – Außenstände eines Unternehmers – Bank- und Sparkassenguthaben durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Drittschuldner Grenzen der Vollstreckung unpfändbar sind: – lebensnotwendige Sachen – berufsnotwendige Sachen – Fremdsachen nur in Grenzen pfändbar: Rechtsmittel – Erinnerung des Schuldners – Interventionsklage des Dritten Befriedigung des Gläubigers aus Versteigerungserlös nach Abzug der Verfahrenskosten aus Versteigerungs-, Zwangs-, Verwaltungserlös nach Abzug der Verfahrenskosten Drittschuldner muss gepfändete Forderung an den Gläubiger abführen; Gläubiger kann ihn auf Zahlung verklagen Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
174
U 28 Zwangsvollstreckung Vgl. Handwerkerfibel Teil 9.3, Band 3, S. 306
D. Eidesstattliche Versicherung/Vermögensauskunft (ehem. „Offenbarungseid“) Bleibt Zwangsvollstreckung erfolglos, kann der Gläubiger beim Amtsgericht- Vollstreckungsgericht beantragen, dass der Schuldner ein Verzeichnis über sein Vermögen aufstellt und dieses eidesstattlich bekräftigt. In die aus dem Verzeichnis ersichtlichen Vermögensgegenstände kann der Gläubiger zwangsvollstrecken lassen. Verweigert der Schuldner die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses bzw. die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers Beugehaft – längstens sechs Monate – zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anordnen. Schuldner, die eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben oder gegen die Beugehaft angeordnet wurde, werden in das Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht eingetragen, in das jeder auf Antrag Einsicht nehmen kann. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wird gelöscht, wenn der Schuldner die Erfüllung der Forderung des Gläubigers nachweist oder drei Jahre seit Ende des Jahres, in dem die Eintragung erfolgte, verstrichen sind. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
175
U 29 Insolvenzverfahren Vgl. Handwerkerfibel Teil 11, Band 3, S. 334
Ziele der InsO: bestmögliche Befriedigung der Gläubiger durch Sanierung oder Liquidation des Unternehmens. Daneben tritt im Fall der Insolvenz von natürlichen Personen das Ziel, den redlichen Schuldner von restlichen Schulden zu befreien und ihm damit die Chance eines wirtschaftlichen Neubeginns zu geben. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
176
U 29 Insolvenzverfahren Vgl. Handwerkerfibel Teil 11.1, Band 3, S. 336
A. Unternehmensinsolvenz 1. Einleitungsphase: Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit (gilt für alle Sch) – Nichterfüllung fälliger Zahlungen Drohende Zahlungsunfähigkeit (nur auf Antrag des Sch) – Nichterfüllung. fälliger Zahlungen wahrscheinlich Überschuldung (nur jur. Pers. als Sch) – Vermögen deckt Verbindlichkeiten nicht Insolvenzantrag ( Sch und jeder Gl) bei AG am Wirtschaftssitz des Sch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters – Schutzmaßn f. InsMasse Entscheidung des AG – Abweisung mangels Masse (Verfahrenskosten nicht gedeckt) – Einstellung des Insolvenzverfahrens 2. Eröffnungsphase Eröffnungsbeschluss des AG – Ernennung eines sachkundigen Insolvenzverwalters – Anmeldung d. Gl-Forderungen beim Insolvenzverwalters – Einteilung d. Rangfolge d. Gl-Forderungen Beschluss d. Gläubiger-Versammlung nach Prüf- und Berichtstermin des Insolvenzverwalters über weiteres Verfahren Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
177
U 29 Insolvenzverfahren Vgl. Handwerkerfibel Teil 11.1, Band 3, S. 336
A. Unternehmensinsolvenz 3. Durchführungsphase Liquidation – Befriedigung des Gläubigers nach Insolvenzquote durch Auflösung des Schuldnerbetriebs – bei nat. Pers. evtl. Restschuldbefreiung (siehe Verbraucherinsolvenzverfahren) Sanierung durch 1. Veräußerung an Dritte oder 2. Fortführung d. Betr. nach Insolvenzplan – Vorlage Insolvenzplan: Schuldner, Insolvenzverwalter – Ziel: Schuldner bleibt Träger d. Betriebs – Gläubiger erhalten Erträge nach Insolvenzplan – Rechtskraft d. Insolvenzplans nach Einigung d. Gläubiger und Bestätigung durch AG – Aufhebung d. Insolvenzverfahrens durch AG Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
178
U 29 Insolvenzverfahren Vgl. Handwerkerfibel Teil 11.1, Band 3, S. 337
B. Kleingewerbe- und Verbraucherinsolvenzverfahren Kleingewerbetreibende (weniger als 20 Gläubiger, keine Forderungen von Arbeitnehmern) und Privatpersonen (Verbraucher, Arbeitnehmer, Rentner etc.) im Einzelfall auch ohne Mitwirkung eines Insolvenzverwalters anhand eines Insolvenzplans abwickeln dürfen. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
179
U 29 Insolvenzverfahren Vgl. Handwerkerfibel Teil 11.1, Band 3, S. 337
B. Kleingewerbe- und Verbraucherinsolvenzverfahren Gerichtliches Einigungsverfahren 1. Außerge-richtlicher Einigungs-versuch 2. Gerichtlicher Einigungsversuch 3. – Durchführung eines vereinfachten Insolvenz-verfahrens – Ankündigung der Restschuld-befreiung 4. – Wohlver-haltensperiode – Schuldenerlass Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
180
U 29 Insolvenzverfahren Vgl. Handwerkerfibel Teil 11.1, Band 3, S. 337
Außergerichtlicher Einigungsversuch (zwingende Voraussetzung für die Einleitung der weiteren Abschnitte.) Schuldner muß ernsthaft versuchen, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Schuldner hat seinen Gläubigern seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und konkret vorzuschlagen, z. B. mit einem Zahlungs- und Tilgungsplan, wie er seine Schulden begleichen möchte. Kommt keine außergerichtliche Einigung zustande, kann der Schuldner bei Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. B. Kleingewerbe- und Verbraucherinsolvenzverfahren Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
181
U 29 Insolvenzverfahren Vgl. Handwerkerfibel Teil 11.1, Band 3, S. 337
B. Kleingewerbe- und Verbraucherinsolvenzverfahren Gerichtliches Einigungsverfahren: ● Mit dem Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens hat der Schuldner dem Amtsgericht (Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt) vorzulegen: – eine Bescheinigung, z. B. eines Rechtsanwalts, einer Schuldnerberatungsstelle, über den vergeblichen Versuch einer außergerichtlichen Einigung innerhalb der letzten sechs Monate auf der Grundlage eines Planes, – Verzeichnisse seines Einkommens und vorhandenen Vermögens, seiner Gläubiger und der gegen ihn erhobenen Forderungen, – einen eigenen Plan zur angemessenen Bereinigung der Schulden, z. B. Stundung, Ratenzahlung, Erlass der Schulden, mit Anpassungs- und Änderungsklauseln für den Fall, dass sich die wirtschaftlichen oder familiären Verhältnisse des Schuldners ändern, – einen Antrag auf Restschuldbefreiung. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
182
U 29 Insolvenzverfahren Vgl. Handwerkerfibel Teil 11.1, Band 3, S. 337
B. Kleingewerbe- und Verbraucherinsolvenzverfahren Gerichtliches Einigungsverfahren: ● Das Gericht hat zunächst nochmals eine gütliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger zu versuchen. – stellt den benannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan und die vorbezeichneten Verzeichnisse zu, – fordert die benannten Gläubiger auf, innerhalb eines Monats hierzu Stellung zu nehmen. – Äußern sich die Gläubiger hierauf nicht, wird dies als Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan gewertet, – stimmen die Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu, gilt der Plan gilt als angenommen, d. h., der Schuldner hat nur noch die im Plan zugesicherten Verbindlichkeiten, – stimmen mehr als die Hälfte der Gläubiger (nach Köpfen und Forderungen) dem Plan zu, kann das Gericht die fehlende Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen, nicht benannte Gläubiger können vom Schuldner weiterhin ihre volle Forderung verlangen. (Wichtig ist daher, dass der Schuldner alle Gläubiger benennt.) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
183
U 29 Insolvenzverfahren Vgl. Handwerkerfibel Teil 11.1, Band 3, S. 339
C. Vereinfachtes Insolvenzverfahren ● Voraussetzungen - Scheitern des außergerichtlichen und des gerichtlichen Einigungsversuchs - Kosten des Verfahrens (z. B. Gerichtsgebühren, Auslagen etc.) sind gedeckt sind. Dies hängt vom Wert des Schuldnervermögens und der Höhe der entstandenen Auslagen ab. Auf Antrag können die Kosten gestundet werden. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
184
U 29 Insolvenzverfahren Vgl. Handwerkerfibel Teil 11.1, Band 3, S. 339
C. Vereinfachtes Insolvenzverfahren ● Verfahrenseröffnung Mit der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung wird über das Vermögen des Schuldners ein vereinfachtes Insolvenzverfahren durchgeführt: – Das Gericht bestellt in der Regel einen Treuhänder (z. B. Rechtsanwalt). – Dieser verwertet die Insolvenzmasse durch Veräußerung der Massegegenstände. – Insolvenzmasse ist das pfändbare Vermögen des Schuldners zur Zeit der Verfahrenseröffnung und alles, was während des Verfahrens hinzukommt. Ausgenommen sind: unpfändbare Gegenstände (z. B. lebens-, berufsnotwendige Dinge). – Eine Verwertung der Insolvenzmasse kann der Schuldner verhindern, wenn er innerhalb einer gerichtlich festgesetzten Frist einen Geldbetrag im Wert der Insolvenzmasse an den Treuhänder bezahlt. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
185
U 29 Insolvenzverfahren Vgl. Handwerkerfibel Teil 11.1, Band 3, S. 339
C. Vereinfachtes Insolvenzverfahren ● Beendigung Mit Beendigung des vereinfachten Insolvenzverfahrens kündigt das Gericht die Restschuldbefreiung an, wenn kein Gläubiger Versagungsgründe glaubhaft macht. Versagungsgründe sind z. B. Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat; Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Verfahrens; Vermögensverschwendung; unangemessene Schulden im Jahr vor der Eröffnung. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
186
LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 29 Insolvenzverfahren Vgl. Handwerkerfibel Teil 11.1, Band 3, S. 339/335 C. Vereinfachtes Insolvenzverfahren Wohlverhaltensperiode nach Durchführung des Insolvenzverfahrens: – Schuldner muss sich innerhalb der nächsten sechs Jahre nach Verfahrenseröffnung wohlverhalten – er muss den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens/Einnahmen an den Treuhänder abführen – er muss jede zumutbare Arbeit annehmen – er muss jeden Arbeitsplatzwechsel melden. Verhält sich der Schuldner während der Periode redlich, erlässt das Amtsgericht nach Ablauf der Periode die bisherigen Schulden. Ausgenommen hiervon sind: Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgelder. Die Restschuldbefreiung kann vom Amtsgericht widerrufen werden, wenn der Schuldner seine Pflicht in dieser Zeit vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung von Gläubigern erheblich beeinträchtigt hat. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
187
U 29 Insolvenzverfahren Vgl. Handwerkerfibel Teil 11.1, Band 3, S. 339
C. Vereinfachtes Insolvenzverfahren Verteilung des pfändbaren Einkommens des Schuldners Der Treuhänder verteilt die erhaltenen Beträge einmal jährlich an die Gläubiger. Als Belohnung für das Wohlverhalten und zur Motivation des Schuldners überlässt ihm der Treuhänder neben dem pfändungsfreien Betrag ab dem 4. Jahr einen immer höheren Anteil der gepfändeten Beträge: – im 5. Jahr: 10 % des pfändbaren Teils der Beträge – im 6. Jahr: 15 % des pfändbaren Teils der Beträge Während der Wohlverhaltensperiode sind Zwangsvollstreckungen einzelner Gläubiger unzulässig, Pfändungen werden mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam, Abtretungen drei Jahre nach diesem Zeitpunkt. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
188
U 29 Insolvenzverfahren Vgl. Handwerkerfibel Teil 11.2, Band 3, S. 340
Sanierung und Liquidation Liquidation = Versilberung des vorhandenen Vermögens Befriedigung der Gläubiger entsprechend ihren Forderungen zu gleichen Teilen nach Abzug der Verfahrenskosten. Insolvenzquote = Anteil der Forderung, der befriedigt wird. Die Insolvenzquote ist umso geringer, je geringer das vorhandene Vermögen ist und je mehr Gläubiger da sind. Häufig beträgt die Insolvenzquote weniger als 5% und kann gegen Null gehen. Bsp. Ein Lieferant hat gegen den Handwerker eine Forderung in Höhe von ,- EUR. Bei einer Insolvenzquote von 5% bekommt er 500,- EUR Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
189
U 29 Insolvenzverfahren Vgl. Handwerkerfibel Teil 11.2, Band 3, S. 341
Befriedigung der Gläubiger in der Insolvenz a) Betriebsveräußerung zur Befriedigung der Gläubiger aus dem Gewinn b) Insolvenzplan führt zu Sanierung oder Liquidation oder mangels Zugeständnissen der Gläubiger kommt kein Insolvenzplan zustande. c) Eigenverwaltung: nach Beschluss des Insolvenzgerichts darf der Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters über die Insolvenzmasse verfügen d) Schutzschildverfahren: innerhalb von 3 Monaten darf der Schuldner unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters versuchen, einen Sanierungsplan auszuarbeiten und seinen Betrieb dabei in Eigenregie weiterführen und über die Insolvenzmasse verfügen e) Stärkung der Gläubiger durch Einsetzung eines Gläubigerausschusses bereits im Eröffnungsverfahren f) Beschränkung der Rechtsmittel dadurch dass die Wirkung eines Insolvenzplans nicht mehr durch Einzelgläubiger missbräuchlich verhindern g) Umwandlung von Forderungen in Gesellschaftsanteile Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
Ähnliche Präsentationen
© 2025 SlidePlayer.org Inc.
All rights reserved.