Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

1 Gleichbehandlung an der Universität Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "1 Gleichbehandlung an der Universität Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc."—  Präsentation transkript:

1 1 Gleichbehandlung an der Universität Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. Linz 17.11.2011 Lothar Matzenauer

2 2 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. mögliche Opfer von Diskriminierungen im Univ.-Betrieb: Beamtinnen und Beamte Vertragsbedienstete und Univ.-Angestellte (KV) Stipendiatinnen und Stipendiaten (mit Arbeitsvertrag) BewerberInnen um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis Leihpersonal Univ.-Angehörige ohne Arbeitsverhältnis zur Universität Studierende BewerberInnen um Zulassung zum Studium

3 3 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. Wege der Hilfe für Diskriminierungs-Opfer Beschwerde des Arbeitskreises für Gleich- behandlungsfragen an die Schiedskommission Gutachten der Bundes- Gleichbehandlungskommission Klage bei Gericht bzw. Antrag an die Dienstbehörde (Amt der Universität) Maßnahmen zu Gunsten des Opfers iZm der Ausübung von Aufsichtsfunktionen

4 4 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. Beschwerde des AK für Gleichbehandlungsfragen nur durch AKG an die Schiedskommission nicht durch Opfer Beschwerdefristen: 1 Woche gegen Findungskommissions-/Senats- Vorschlag für Wahl d. Rektorin/Rektors 2 Wochen gegen Auswahlentscheidung d. Rektorin/Rektors aus Besetzungsvorschlag für eine Professur 3 Wochen gegen andere Entscheidungen

5 5 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. Beschwerde des AK für Gleichbehandlungsfragen keine Beschwerde zulässig: bei offenem Rechtszug (Berufung, Beschwerde bei VwGH/VfGH) bei Leistungsbeurteilungen, also nicht gegen: Personalentscheidungen im Dienstrechtsverfahren Habilitationsverfahren studienrechtliche Bescheide Beurteilung von Prüfungen und wiss./künstl. Arbeiten Evaluierungsergebnisse Verletzung des Frauenförderungsgebotes

6 6 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. Beschwerde des AK für Gleichbehandlungsfragen im Personalbereich Beschwerde möglich gegen Ausschreibungen Einladungliste zu Aufnahmegesprächen mitgeteilte beabsichtigte Personalaufnahmen Besetzungsvorschläge der Berufungs- kommissionen (aber nicht gegen Reihung!) mitgeteilte beabsichtigte Aufnahme von Berufungsverhandlungen andere Entscheidungen im Personalbereich mit Diskriminierung best. Personen

7 7 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. Beschwerde des AK für Gleichbehandlungsfragen Hemmung einer noch nicht erfolgten Vollziehung der Entscheidung des Univ.-Organs ab Einbringung der AKG-Beschwerde bis zur Entscheidung der Schiedskommission Abschluss von Arbeitsverträgen nichtig: ohne vorherige Info des AKG während der Beschwerdefrist während des Schiedskommissions-Verfahrens gegen die Entscheidung der Schiedskommission

8 8 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. Beschwerde des AK für Gleichbehandlungsfragen Entscheidung der Schiedskommission binnen 3 Monaten (bezüglich des Vorschlags der Findungskommission/des Senats 14 Tage) Bescheid an AKG und an das betr. Univ.-Organ, Diskriminierungs-Opfer nicht Bescheid-Adressat! Feststellung der Diskriminierung und Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bzw. Zurückstellung an Findungskomm./Senat oder Abweisung der AKG-Beschwerde mangels Vorliegens einer Diskriminierung

9 9 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. Beschwerde des AK für Gleichbehandlungsfragen Rechtsfolgen der Schiedskomm.-Entscheidung Neuentscheidung der Angelegenheit durch das betr. Univ.-Organ Univ.-Organ u. AKG an Rechtsauffassung der Schiedskommission gebunden aber Beschwerderecht beider an VwGH

10 10 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. Beschwerde des AK für Gleichbehandlungsfragen bei Stattgebung der Beschwerde idR echte inhaltliche Korrektur der diskriminierenden Pers.-Entscheidung des Univ.-Organs möglich: Neuausschreibung Ergänzung d. Listen für Aufnahmegespräche neue Personalauswahl für Aufnahme Besetzungsvorschlag für Professor zurück an Berufungskommission neue Auswahl aus Dreiervorschlag für Professur Neuentscheidung der Personalanegelenheit

11 11 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission (mit/ohne anschl. Klage / Antrag an Amt d. Univ.) Antrag durch Opfer oder durch AKG (in Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragter) Antragsfrist: 6 Monate, bei Belästigung 1 Jahr, bei sexueller Belästigung 3 Jahre Begründung: Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes Frist für Klage/Antrag an Amt d. Univ. während Gutachten-Verfahrens gehemmt

12 12 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission Erstellung des Gutachtens binnen 6 Monaten ab Einlangen des Antrags Adressaten: AntragstellerIn und RektorIn („Ressort“ = Universität!)

13 13 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission bei Feststellung einer Diskriminierung bzw. Verletzung des Frauenförderungsgebotes: Aufforderung an Univ. zur Beendigung der Diskriminierung Lösungsvorschlag an Univ. zur Verwirklichung der Gleichbehandlung Aufforderung zur arbeitsrechtlichen Verfolgung des verantwortlichen Organs (Organwalters) der Universität

14 14 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission mit Hilfe des Gutachtens erzielbare Erfolge: Beendigung der Diskriminierung bzw. künftige Beachtung des Frauenförderungsgebotes Untermauerung für Klage / Antrag an Amt der Universität auf Schadenersatz und auf ev. arbeitsrechtliche Korrektur Druck auf Geltendmachung der Verantwortung der zuständigen Organe der Universität

15 15 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. Klage bei Gericht / Antrag an die Dienstbehörde gegen diskriminierende Entscheidung des AG: Klage / Antrag an Amt der Universität auf Basis §§ 17 ff B-GlBG nur gegen diskriminierende arbeitsrechtliche Entscheidungen nicht bei Verletzung d.Frauenförderungsgebotes Gerichtsverfahren: „Beweislastumkehr“ (§ 20a) Ablauf der Klage-/Antragsfrist durch vorgeschalteten Antrag an die Bundes- Gleichbehandlungskommission auf Erstattung eines Gutachtens gehemmt Anlassfälle: siehe Tabelle

16 16 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. Klage bei Gericht / Antrag an die Dienstbehörde: erzielbare Erfolge: Korrektur von Einstufung und Entgelt etc. Weiterbeschäftigung Aus-/Weiterbildung, Sozialleistungen nachträgl. gleiche Arbeitsbedingungen dagegen bei Bewerbung um Aufnahme bzw. Aufstieg nur Schadenersatz + Entschädigung

17 17 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. weitere Maßnahmen zu Gunsten von Opfern im Zusammenhang mit der Ausübung von Aufsichtsfunktionen: aus Aufsicht durch den Universitätsrat (ev. mit Bericht ans BMWF) Zurückverweisung von Entscheidungen von Univ.-Organen durch das Rektorat

18 18 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. mögliche Maßnahmen gegen verantwortliche Organe/Organwalter der Universität Disziplinaranzeige gegen BeamtInnen arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen VB und Univ.-Angestellte rechtliche Maßnahmen gegen Universitätsorgane bzw. deren Mitglieder allf. Strafanzeige an die StA

19 19 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. mögliche „Täter“ bei Diskriminierungen etc im Univ-Betrieb: Organe: Rektorat bzw. Rektoratsmitglieder (incl. Leitung des Amtes der Universität) Senat bzw. Kommissionen (Kollegialorgane) des Senats Findungskommission Leitung von Organisationseinheiten und unmittelbare Vorgesetzte studienrechtliches Organ I. Instanz und UniversitätslehrerInnen (insbes. bei Prüfungen etc.) Universitätsrat

20 20 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. mögliche „Täter“ bei Diskriminierungen etc im Univ-Betrieb: arbeitsrechtlich: Beamtinnen und Beamte Vertragsbedienstete Univ.-Angestellte (KV) Univ.-Angehörige ohne Arbeitsverhältnis zur Universität (zB Privatdoz.)

21 21 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. einschlägige Aufsichtsfunktionen im Universitätsbereich: BMWF (§§ 9 u. 45 UG) Universitätsrat (§ 21 Abs. 1 Z 13 u. Abs. 2 UG) Rektorat (§ 22 Abs. 2 UG) Leitung von Organisationseinheiten unmittelbare Vorgesetzte

22 22 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. Gesetzliche Grundlagen für die Geltendmachung der Verantwortung der Univ.-Organe („Täter“): insbes. §§ 9, 11 Abs. 1, 16a, 23a Abs. 8 Z 2 lit. b und 27 Abs. 4 B-GlBG, § 41 UG. Eine Diskriminierung bildet ausdrücklich (§§ 9 und 16a B-GlBG) eine Dienstpflichtverletzung. Die Frauenförderung nach Maßgabe der Satzung (Frauenförderungsplan) gehört zu den Dienstpflichten (§ 11 Abs. 1 B-GlBG und § 41 UG), ihre Verletzung bzw. Missachtung gilt daher ebenfalls als Dienstpflichtverletzung.

23 23 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. Erstattung einer Disziplinaranzeige: grds. durch (unmittelbare) Vorgesetzte an die Dienstbehörde Dienstbehörde auf Grund eines Berichtes eines Aufsichtsorgans amtswegig durch die Dienstbehörde (Amt der Universität) in Fällen sexueller Belästigung oder Belästigung durch den AKG (Gleichbehandlungsbeauftragter gem. § 27 Abs. 4 B-GlBG) direkt an die Dienstbehörde

24 24 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. weitere Schritte der Dienstbehörde (Amt der Universität): Weiterleitung der Disziplinaranzeige an Disziplinarkommission und Disziplinaranwalt oder Erlassung einer Disziplinarverfügung (Verweis, Geldbuße) oder Ermahnung (bei geringfügigem Verschulden und unbedeutenden Folgen) In Fällen sexueller Belästigung zwingend Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Disziplinarkommission und den Disziplinaranwalt, aber keine direkte Übermittlung der Disziplinaranzeige durch den AKG an die Disziplinarkommission!

25 25 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. Verfahren vor der Disziplinarkommission: Einleitung oder Einstellung des Verfahrens, mögliche Ergebnisse eingeleiteter Verfahren: a) Schuldspruch mit Strafe (Verweis, Geldbuße, Geldstrafe, Entlassung) b) Schuldspruch ohne Strafe c) Verweis d) Freispruch Berufung durch Beschuldigte(n) und D.-Anwalt

26 26 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. mögliche arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen VB und Univ.-Angestellte: Initiative: Vorgesetzte Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen RektorIn / VizerektorIn Rektorat Universitätsrat als Aufsichtsorgan

27 27 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. mögliche arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen VB und Univ.-Angestellte: mögliche Maßnahmen: Ermahnung/Verwarnung Kündigung Entlassung Durchführung dieser Maßnahmen: Rektorin/Rektor als Arbeitgeber-VertreterIn

28 28 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. rechtliche Maßnahmen gegen Universitätsorgane bzw. deren Mitglieder: Initiative: Arbeitkreis für Gleichbehandlungsfragen Rektorat Universitätsrat als Aufsichtsorgan BMWF

29 29 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. rechtliche Maßnahmen gegen Universitätsorgane bzw. deren Mitglieder: mögliche Maßnahmen (grds. gg. Organ-Funktion): Belehrung/Ermahnung durch Aufsichtsorgan Abberufung nach UG durch Aufsichtsorgan nur aus der Organfunktion (zB von der Leitung einer Organisationseinheit durch Rektorat, von der Mitgliedschaft im Universitätsrat durch BMWF)

30 30 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. rechtliche Maßnahmen gegen Universitätsorgane bzw. deren Mitglieder: mögliche Maßnahmen (grds. gg. Organ-Funktion): Abberufung nach UG durch Aufsichtsorgan aus der Organfunktion mit der arbeitsrechtlichen Folge des automatischen Verlustes des mit der Funktion verbundenen Arbeitsverhältnisses (zB Rektoratsmitglieder durch Universitätsrat), ein ev. bestehendes und vorübergehend ruhendes Dienstverhältnis als UniversitätslehrerIn wird dadurch aber nicht beendet

31 31 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. rechtliche Maßnahmen gegen Universitätsorgane bzw. deren Mitglieder: mögliche Maßnahmen (grds. gg. Organ-Funktion): Abberufung n.M. der Satzung aus Organfunktion (zB von der Mitgliedschaft in einem Kollegialorgan oder von der Funktion als studienrechtliches Organ I. Instanz), ein bestehendes Arbeitsverhältnis zB als UniversitätslehrerIn wird dadurch nicht automatisch mit betroffen

32 32 Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc. Danke vielmals für Ihre Aufmerksamkeit, für ergänzende Fragen und für Kommentare stehe ich gerne zur Verfügung.


Herunterladen ppt "1 Gleichbehandlung an der Universität Personalrechtliche Konsequenzen der Ungleichbehandlung von MitarbeiterInnen durch Vorgesetzte, Kollegialorgane etc."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen