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Recht verstehen… …damit Sie (sich) recht verstehen © Dirk Sommer RA u. FAArbR Der betriebliche Koalitionsvertrag.

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Präsentation zum Thema: "Recht verstehen… …damit Sie (sich) recht verstehen © Dirk Sommer RA u. FAArbR Der betriebliche Koalitionsvertrag."—  Präsentation transkript:

1 Recht verstehen… …damit Sie (sich) recht verstehen © Dirk Sommer RA u. FAArbR Der betriebliche Koalitionsvertrag

2 Recht verstehen… …damit Sie (sich) recht verstehen © Dirk Sommer RA u. FAArbR Wo? Insbesondere : §§ 87, 91, 94, 95, 97, 98, 99 ff.,102 ff., 111, 112 BetrVG § 75 BetrVG Woran? § 23 BetrVG Sicherheit? Wie? § 2 BetrVG 2

3 Recht verstehen… …damit Sie (sich) recht verstehen © Dirk Sommer RA u. FAArbR Woran § 75 Abs. 1 BetrVG Arbeitgeber und Betriebsrat wachen über - Grundsätze von Recht und Billigkeit - Unterbleiben von Benachteiligungen § 75 Abs. 2 BetrVG Arbeitgeber und Betriebsrat schützen und fördern - freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer Arbeitgeber und Betriebsrat fördern - Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer - Arbeitsgruppen 3

4 Recht verstehen… …damit Sie (sich) recht verstehen © Dirk Sommer RA u. FAArbR Wie § 2 Abs. 1 BetrVG Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung geltender Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen. 4

5 Recht verstehen… …damit Sie (sich) recht verstehen © Dirk Sommer RA u. FAArbR Sicherheit § 23 Abs. 1 BetrVG Bei grober Verletzung gesetzlicher Pflichten kann - der Betriebsrat auf Antrag aufgelöst werden und/oder - Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. § 23 Abs. 2 BetrVG Bei grober Verletzung gesetzlicher Pflichten kann - der Arbeitgeber vom ArbG zur Pflichteinhaltung verurteilt und anschließend sogar - ein Ordnungsgeld verhängt werden. 5

6 Recht verstehen… …damit Sie (sich) recht verstehen © Dirk Sommer RA u. FAArbR 6 Es stellt sich die Frage, ob der gesetzliche Auftrag optimal umgesetzt wird, bei: tatsächlich abnehmender Zahl von Betriebsräten, konstanter Anzahl von Beschlussverfahren, steigender Fehlzeitenquote, wachsender Wechselbereitschaft und Kosten von etwa 650 € pro Mitarbeiter im Jahr Scheinbar deckt sich das bestehende Image der betrieblichen Mitbestimmung nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen.

7 Recht verstehen… …damit Sie (sich) recht verstehen © Dirk Sommer RA u. FAArbR Quelle: v. Hoyningen-Huene, MünchArbR § 300 Rn. 11 7 Das Betriebsverhältnis ist ein: - unabhängig vom Arbeitgeber begründetes, - unkündbares, - zweiseitiges, - kollektivrechtliches Dauerschuldverhältnis eigener Art Mit Schutzwirkung für Dritte und gesteigerten Verhaltenspflichten, die bei Mitbestimmungspflichten indirekt durchsetzbare, für den Betriebsrat regelmäßig nur unvollkommene Verbindlichkeiten darstellen und keine Haftung auslösen.

8 Recht verstehen… …damit Sie (sich) recht verstehen © Dirk Sommer RA u. FAArbR -Es werden Ressourcen zur Erlangung einer starken Verhandlungs- oder Marktposition benötigt, -der Ressourcenbedarf wächst nach jedem „schlechten Geschäftsabschluss“; -Verhandlungen vollziehen sich unter Ausnutzung von „Marktmacht“, -Grenzen bestehen nur in Verhaltenspflichten, wie Respekt, Vertrauen, Rücksichtnahme und „Fair-Play“, -Abschlüsse sind wirtschaftlich nur schwer kalkulierbar, -es gibt Sieger und Verlierer - das Image am Markt sinkt, -es bleiben unerfüllte Bedürfnisse zurück. 8

9 Recht verstehen… …damit Sie (sich) recht verstehen © Dirk Sommer RA u. FAArbR Zumindest der Betriebsrat ist weder vollständig rechts- noch vollständig vermögensfähig. Er kann deshalb nicht Partner im Rahmen eines Dauerschuld- verhältnisses (eigener Art) sein. Das Betriebsverhältnis wird nicht durch schuldrechtliche Leistungspflichten gekennzeichnet. Das Betriebsverhältnis wird durch gesetzliche Handlungs- und Verhaltenspflichten gekennzeichnet. 9

10 Recht verstehen… …damit Sie (sich) recht verstehen © Dirk Sommer RA u. FAArbR Betriebsrat und Arbeitgeber fußen auf einfach– gesetzlicher Grundlage. Sie verdanken ihre Existenz dem Sozial- und Rechtsstaatsgebot. Der Betriebsrat ist durch demokratische Wahlen ausreichend legitimiert. 10

11 Recht verstehen… …damit Sie (sich) recht verstehen © Dirk Sommer RA u. FAArbR Der Unternehmer verfügt, anders als die Betriebsparteien, über eine eigene unmittelbare verfassungsrechtliche Position. Die Betriebsparteien haben bei der Aufgabenerfüllung gegenüber dem Unternehmer das Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten. 11

12 Recht verstehen… …damit Sie (sich) recht verstehen © Dirk Sommer RA u. FAArbR Das Betriebsverhältnis n.F. ist das im Hinblick auf das Rechts- und Sozialstaatsgebot unter Beachtung des Demokratieprinzips ausschließlich einfach-gesetzlich begründete Rechtsverhältnis zwischen dem Unternehmen einerseits und Arbeitgeber und Betriebsrat andererseits zur Durchsetzung der Grundsätze von Recht und Billigkeit, der freien Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer, sowie der Selbständigkeit und Eigeninitiative im Arbeitsverhältnis in dessen Rahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit paritätisch in die Ausübung der Unternehmerfreiheit eingreifen werden darf. 12

13 Recht verstehen… …damit Sie (sich) recht verstehen © Dirk Sommer RA u. FAArbR Je eindeutiger die gesetzlichen Handlungs- und Verhaltenspflichten definiert werden, desto eindeutiger sind die Handlungsalternativen bei den einzelnen Verhandlungen vorbestimmt. 13

14 Recht verstehen… …damit Sie (sich) recht verstehen © Dirk Sommer RA u. FAArbR Allgemeines Leitbild der Lohngestaltung: Das Beteiligungsrecht soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Arbeitgebers orientierten Lohngestaltung schützen. Zugleich soll die Einbeziehung des Betriebsrats zur Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie zur Sicherung der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges beitragen. Quelle: BAG 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 14

15 Recht verstehen… …damit Sie (sich) recht verstehen © Dirk Sommer RA u. FAArbR Zum Schutz der Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Arbeitgebers orientierten Lohngestaltung wollen die Parteien…. Zur Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit vereinbaren die Parteien…… Zur Sicherung der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges sollen…. 15

16 Recht verstehen… …damit Sie (sich) recht verstehen © Dirk Sommer RA u. FAArbR Zum Schutz der Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Arbeitgebers orientierten Lohngestaltung wollen die Parteien die angemessene Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmenserfolg stärken. Dabei sollen Mitarbeiter in administrativen Funktionen ohne Leitungsfunktion eine fixe jährliche Beteiligung erhalten können. Mitarbeiter der Administration mit Leitungsfunktion sowie Mitarbeiter in operativen Funktionen sollen aufgrund konkret vereinbarter jährlicher Ziele am Unternehmenserfolg beteiligt werden. Der Anteil der erfolgsabhängigen Vergütung soll dabei 20% des Jahreseinkommens nicht übersteigen…… 16

17 Recht verstehen… …damit Sie (sich) recht verstehen © Dirk Sommer RA u. FAArbR Präambel HR-Strategie Kostenrahmen Organisation der Zusammenarbeit Koalitionsausschuss Geltungsbereich (Dritte) Vertragspflichten (§ 23 BetrVG) Erweiterung von Mitwirkungsrechten 17

18 Recht verstehen… …damit Sie (sich) recht verstehen © Dirk Sommer RA u. FAArbR UnternehmerBetriebsparteien Kostensenkung Benchmark Qualitätsmanagement Kalkulierbarkeit Beschleunigung Verlässlichkeit Effektivität Qualitätsmanagement Mitarbeiterzufriedenheit Friktionsfreiheit Beschleunigung 18

19 Recht verstehen… …damit Sie (sich) recht verstehen © Dirk Sommer RA u. FAArbR Vielen Dank für Ihr Interesse! www.rechtverstehen.de info@rechtverstehen.de 19


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