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Veröffentlicht von:August Wolf Geändert vor über 8 Jahren
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Titel = Rechtsgrund/rechtlicher Erwerbungsgrund römR: causa Modus = taugliche Erwerb(ung)sart zB: für Eigentumserwerb: §§ 426 ff (bewegliche Sachen) § 380: "Ohne Titel u ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigentum erlangt werden." § 425: "Der bloße Titel gibt noch kein Eigentum. Das Eigentum u alle dinglichen Rechte überhaupt können..., nur durch die rechtliche Übergabe u Übernahme erworben werden." Nicht nur der Eigentumserwerb folgt der Lehre von Titel & Modus, auch der Erwerb anderer dinglicher Rechte; vgl §§ 449 ff (PfandR) od §§ 480 f (Servituten) Die Lehre von "Titel und Modus"; § 380 u.a. Beachte: Ist Modus eigenes dingliches Rechtsgeschäft? (str.) - Heute: Unterscheidung zwischen: Verpflichtungsgeschäft: Rechtsänderung wird zugesagt u Verfügungsgeschäft: Rechtsänderung wird bewirkt
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Übergabsarten Für bewegliche Sachen § 426 ABGB: körperliche Übergabe § 427 ABGB: Übergabe durch Zeichen/symbolische Übergabe Gesetz lesen! § 428 ABGB: Übergabe durch Erklärung 1.HalbS: Besitzkonstitut; Besitzauftragung/constitutum possesorium 2.HalbS: Übergabe kurzer Hand; Besitzauflassung/traditio brevi manu Praxis: Besitzanweisung § 429 ABGB: sog Versendungskauf - Eigentumserwerb: wann? Für unbewegliche Sachen (auch Bauwerke): § 431 ABGB außerbücherliche/körperliche (Besitz-)Übertragung: zB durch Betreten, Begehen, Einzäunen von Grundstücken, Übergabe von Haus-/Wohnungsschlüsseln Eigentum wird aber grundsätzlich nur durch bücherliche Übergabe ( = Eintragung ins Grundbuch) übertragen
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Übergabe durch Erklärung: § 428 ABGB bisheriger Besitzer wird Inhaber (für Übernehmer) bisheriger Inhaber wird Besitzer (für Veräußerer) bisheriger Inhaber (für Veräußerer) wird Inhaber (für Übernehmer) 3. Fall Besitzanweisung Übergabe kurzer Hand Besitzkonstitut § 428 1. Halbsatz § 428 2. Halbsatz § 428 Praxis/Rspr (nicht im Gesetz) constitutum possesorium Besitzauftrag traditio brevi manu; Besitzauflassung Folie Besitzanweisung
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Übergabe kurzer Hand: § 428, 2. Halbsatz ABGB zB: LeihV u idF KaufV Eigentumsübergabe durch Erklärung =real erfolgt hier keine körperliche Übergabe mehr Entlehner = späterer Käufer Bisheriger (Sach)Inhaber wird Besitzer (u idF ETü): Verleiher = späterer Verkäufer Synonyme: Besitzauflassung, traditio brevi manu
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Was dient der (rechtsgeschäftlichen) Übertragung von Rechtspositionen Daneben kennt unser PrivatR auch zahlreiche gesetzliche Übertragungsnormen für Rechte u Pflichten; zB §§ 1409 od 12,13 MRG unbewegliche: Vertragsübernahme (Zustimmung aller) Ausnahme: §§ 434, 435 bei Sachen bei Forderungen u Rechten: Zession bei Orderpapieren (zB Wechsel): Indossament bei Schulden/Pflichten: Schuldübernahme Übertragung von Rechten u Pflichten bewegliche: Übergabsformen der §§ 426 ff Eintragung ins GB
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