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Veröffentlicht von:Ernst Meyer Geändert vor über 8 Jahren
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Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ-Prof. Dr. Martin Risak 7. Übungseinheit am 03.05.2016 Schadenshaftung
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Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 7. Einheit2 Übersicht Korrektur der 1. Kurzklausur Fall 12 – Schlechte Bremsen Grundlagen des Schadenersatzrechts Dienstnehmer_innenhaftpflichtgesetz (DHG) Anwendungsbereich Unmittelbare und mittelbare Schädigung des/der AG_in Mäßigungskriterien Risikohaftung des/der DG_in Fallgruppen Dogmatische Grundlage
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Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 7. Einheit3 Fall 12 – Schlechte Bremsen Sachverhalt Adi (AN) – Bob (AG) Adi, normalerweise im Innendienst, fährt mit Firmen-PKW zu Kunden: schadhafte Bremsen, AG teilt dies mit, AN legt 1. Gang bei Bergabfahrt nicht ein – Unfall (Schaden am Pkw von € 6.000,-) Rechtsfragen 1.Schadenersatzanspruch von Bob gegenüber Adi? 2.Wenn ja, in welcher Höhe 3.Aufrechnung gegen das Entgelt von Adi möglich?
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Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 7. Einheit4 Fall 12 – Schlechte Bremsen Zusätzliche Fragen Schadenüberwälzung auf Bob? Rechtsgrund? 1.Dienstfahrt mit eigenem Kfz, „Sekundenschlaf“ wegen langem Kundentermin 2.Sturz durch die (Miet-)Haustüre bei Kundentermin 3.Blut auf Perserteppich des Kunden 1. 2. 3.
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Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 7. Einheit5 Schadenersatzrecht Grundlagen Schaden Verursachung (Kausalität) Rechtswidrigkeit ex delictu ex contractu Verschulden Grobe/leichte Fahrlässigkeit Beweislast? Mitverschulden
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Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 7. Einheit6 Dienstnehmer_innenhaftpflichtgesetz Anwendungsbereich Geltungsbereich des DHG Personell: DN_innen, arbeitnehmer_innenähnliche Personen, Beamt_innen Bei Erbringung der Dienstleistung Unmittelbare Schädigung des/der DG_in Mittelbare Schädigung des/der DG_in Kann geschädigte(r) Dritte(r) auf DG_in greifen? Erfüllungs-, Besorgungsgehilf_innenhaftung
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Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 7. Einheit7 DHG - Rechtsfolgen Entschuldbare Fehlleistung – keine Haftung „nicht als nennenswertes Verschulden gewertet werden kann, also nur sogenannte culpa levissima vorliegt, die sich bei Berücksichtigung der gesamten Arbeitslast im Drange der Geschäfte und mit Rücksicht auf deren Schwierigkeit ohne weiteres ergeben kann, so daß der Schaden nur bei außerordentlicher Aufmerksamkeit (dilligentia exactissima) abzuwenden ist“ Fahrlässigkeit richterliche Mäßigung nach Billigkeit (bei leichter auch Erlassung) Mäßigungskriterien – Grad des Verschuldens – Katalog des § 2 Abs 2 DHG Vorsatz
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Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 7. Einheit8 Falllösung – Schlechte Bremsen Schadenersatz? Voraussetzungen Mitverschulden des AG? Haftungserleichterung nach DHG? Bei Erbringung der Dienstleistung Grad des Verschuldens Mäßigungskriterien (Unterhaltspflichten?) Aufrechung (§ 7 Abs 1 DHG) Möglichkeit des Widerspruchs innerhalb von 2 Wochen Aufrechung mit strittigem Anspruch – Verschiebung der Klägerrolle
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Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 7. Einheit9 Drittschadensfälle DHG (§§ 3 f) Gehilf_innenhaftung – Geschädigte(r) kann direkt auf AG_in greifen Zusatzfrage 3 („Blut auf dem Teppich“): Erfüllungsgehilfenhaftung Geschädigter kann auf AN oder AG greifen – AN Anspruch gegen AG (§ 3 DHG) – AG geminderten Regress-Anspruch gegen AN (§ 4 DHG) Streitverkündung, Vergleich Sonstige Drittschadensfälle Geschädigter kann nicht direkt auf AG_in greifen DHG nicht anwendbar!
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Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 7. Einheit10 Risikohaftung des/der DG_in Rechtsgrundlage § 1014 ABGB analog Bei Mitverschulden des/der AN_in: DHG analog Fallgruppen Schädigung von von DN_innen eingebrachten Betriebsmitteln (Zusatzfrage 1 – „Sekundenschlaf“) Schädigung Dritter, die nicht direkt auf AG_in greifen können (Zusatzfrage 2 „Haustüre“) Kritik
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