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Veröffentlicht von:August Braun Geändert vor über 8 Jahren
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1 Rechte und Pflichten
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Auszug aus dem StGB der Schweiz 2 Art. 128 Schweizerisches Strafgesetzbuch Unterlassung der Nothilfe Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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Pflicht zur Nothilfe 3 Pflicht trifft "alle" Ursache der Lebensgefahr ist unerheblich; kann sogar durch das Opfer selbst verschuldet sein Unmittelbare Lebensgefahr: "Leben hängt an einem seidenen Faden" Zur Hilfeleistung sind alle verpflichtet, die dazu in der Lage sind Bei Anwesenheit mehrerer Personen trifft die Hilfspflicht jeden von ihnen In jedem Fall mindestens Benachrichtigung eines Rettungsdienstes
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Zumutbarkeit 4 Zumutbarkeit der Hilfeleistung Abhängig von: Grad der eigenen Gefährdung bzw. Beeinträchtigung Beziehung des Hilfsfähigen zum Geschehen Persönliche Fähigkeiten Hilfsmittel Erfahrung Ausbildung …
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Haftung 5 Für den Nothelfer besteht keine zivilrechtliche Haftung, wenn er bestrebt war, im Rahmen seiner Möglichkeiten das Beste zu erreichen, und der Entschluss, trotz Mangelhaftigkeit der eigenen Ausbildung und der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel einzugreifen, nicht leichtfertig gefasst wurde.
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