Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Baustellen im Sicherheits- und Polizeirecht. Eine Übersicht Dr.iur. Markus H.F. Mohler, Lehrbeauftragter für öffentliches, speziell Sicherheits- und Polizeirecht.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Baustellen im Sicherheits- und Polizeirecht. Eine Übersicht Dr.iur. Markus H.F. Mohler, Lehrbeauftragter für öffentliches, speziell Sicherheits- und Polizeirecht."—  Präsentation transkript:

1 Baustellen im Sicherheits- und Polizeirecht

2 Eine Übersicht Dr.iur. Markus H.F. Mohler, Lehrbeauftragter für öffentliches, speziell Sicherheits- und Polizeirecht an der Law School der Universität St. Gallen (HSG)

3 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 3 Grundlegende Bauregeln für Rechtssätze besonders im Sicherheits- und Polizeirecht DDDDie vier Grundprinzipien der BV Freiheitlicher demokratischer Rechtsstaat RRRRechtsstaatsprinzip DDDDemokratieprinzip Bundesstaatlichkeit Sozialstaatsprinzip VVVVerfassungsfunktionen, u.a.: Legalität und Legitimität Machtbegrenzung, vertikal und horizontal

4 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 4 Grundlegende Bauregeln für Rechtssätze besonders im Sicherheits- und Polizeirecht  Rechtsstaatsprinzip, formell Bindung an das übergeordnete Recht Bindung an das übergeordnete Recht Machtbegrenzung Machtbegrenzung  Rechtsschutz-Gewährleistung  Rechtsstaatsprinzip, materiell Achtung des Völkerrechts Achtung des Völkerrechts Schutz der Grundrechte /anderer Rechtspositionen Schutz der Grundrechte /anderer Rechtspositionen Bestimmtheitsgebot Bestimmtheitsgebot Verhältnismässigkeit Verhältnismässigkeit Wahrung des öffentlichern Interesses Wahrung des öffentlichern Interesses Gleichbehandlungsgebot/Willkürverbot, Treu Und Glauben Gleichbehandlungsgebot/Willkürverbot, Treu Und Glauben

5 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 5 Grundlegende Bauregeln für Rechtssätze besonders im Sicherheits- und Polizeirecht  Bedeutung d. materiellen Rechtsstaatsprinzips Verfassungsvorbehalt Verfassungsvorbehalt  Verbandskompetenz  Organkompetenz  Materiell-rechtliche Verfassungsgrundlage Gesetzesvorbehalt Gesetzesvorbehalt  Grundlage für nachgeordnete Regelungen  Schranke für nachgeordnete Regelungen

6 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 6 Grundlegende Bauregeln für Rechtssätze besonders im Sicherheits- und Polizeirecht  Bedeutung der Kombination von Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip Der Souverän entscheidet über wesentliche Rechtssätze, insbesondere Einschränkungen von (Grund-)Rechten Der Souverän entscheidet über wesentliche Rechtssätze, insbesondere Einschränkungen von (Grund-)Rechten Vgl. auf Bundesebene Art. 36 Abs. 1, 164 Abs. 1 BV

7 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 7 Grundlegende Bauregeln für Rechtssätze besonders im Sicherheits- und Polizeirecht  Art. 36 Abs. 1 BV Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

8 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 8 Probe aufs Exempel: VWL Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (VWL, SR 748.111.1) Art. 9 Waffeneinsatz bei nicht eingeschränktem Luftverkehr 1 Bei nicht eingeschränktem Luftverkehr dürfen gegen zivile Luftfahrzeuge keine Waffen eingesetzt werden. 2 Gegen Staatsluftfahrzeuge, namentlich Militärluftfahrzeuge, die ohne Bewilligung oder unter Missachtung der Bewilligungsauflagen den schweizerischen Luftraum benützen, dürfen Waffen eingesetzt werden, wenn die Luftfahrzeuge den luftpolizeilichen Anordnungen nicht Folge leisten und andere verfügbare Mittel nicht ausreichen. 3 Bei Notstand und Notwehr dürfen Waffen eingesetzt werden. 4 Der Kommandant der Luftwaffe erlässt die notwendigen Dienstvorschriften.

9 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 9 Probe aufs Exempel: VWL VWL (SR 748.111.1) Art. 14 Waffeneinsatz bei eingeschränktem Luftverkehr 1 Wird im Beschluss über die Einschränkung des Luftverkehrs nichts anderes festgelegt, so kann der Chef des VBS im Einzelfall den Einsatz von Waffen anordnen, wenn den luftpolizeilichen Anordnungen nicht Folge geleistet wird und andere verfügbare Mittel nicht ausreichen. Vorbehalten bleiben Notstand und Notwehr. 2 Er kann diesen Entscheid an den Kommandanten der Luftwaffe oder an eine diesem direkt unterstellte Person delegieren. 3 Das VBS erlässt auf Antrag der Luftwaffe und nach Anhörung des UVEK die Dienstvorschriften. Konkrete Fälle? G8 Gipfel von Evian (2003) G8 Gipfel von Evian (2003) Euro 08 Euro 08 WEF WEF

10 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 10 Probe aufs Exempel: ZAG ZAG (SR 364) Art. 2 Verpflichtete Behörden und Personen 1 Dieses Gesetz gilt: a. für alle Bundesbehörden, die …polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden müssen; b. für alle kantonalen Behörden, die im Bereich der Ausländer- und der Asyl- gesetzgebung polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden müssen; c. für alle kantonalen Behörden, die im Zusammenwirken mit den Strafbehörden des Bundes polizeiliche Aufgaben im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit wahrnehmen; d. für alle kantonalen Behörden, die im Auftrag einer Bundesbehörde Personen mit Freiheitsbeschränkungen transportieren; e. für Private, die von diesen Behörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben beigezogen werden.

11 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 11 Probe aufs Exempel: ZAG ZAG - Geltungsbereich  Bedeutung in der Praxis?  Kantonale Polizeihoheit punkto Rechtsetzung durchbrochen Kantons- und Stadtpolizeien haben je nach Auftrag unterschiedliche Rechtsgrundlagen (Ausbildung, Führung!) Kantons- und Stadtpolizeien haben je nach Auftrag unterschiedliche Rechtsgrundlagen (Ausbildung, Führung!) Bestimmtheit der Rechtsordnung ?

12 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 12 Probe aufs Exempel: BGST BGST gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 87 und 92 der Bundesverfassung Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr. 2 Als Transportunternehmen im Sinne dieses Gesetzes gelten: a. Eisenbahnunternehmen mit einer Konzession nach Artikel 5 oder einer Bewilligung nach Artikel 9 des Eisenbahngesetzes vom xxx; b. Eisenbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, Autobus- und Schifffahrtsunternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom xxx.

13 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 13 Probe aufs Exempel: BGST Art. 2 Sicherheitsorgane 1 Soweit es zum Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Betriebs erforderlich ist, unterhalten die Transportunternehmen Sicherheitsorgane. Art. 5 Abs. 2 Ein Transportunternehmen mit einer Transportpolizei muss deren Leistungen einem anderen Transportunternehmen zu vergleichbaren Bedingungen anbieten. Bei Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung entscheidet das Bundesamt für Verkehr.

14 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 14 Probe aufs Exempel: BGST Art. 4 Abs. 6 BGST 6 Soweit dieses Gesetz die Anwendung polizeilichen Zwangs oder polizeilicher Massnahmen vorsieht, ist das Zwangsanwendungsgesetz von 20. März 20086 anwendbar. Stimmt dies mit dem Legalitätsprinzip überein?

15 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 15 Probe aufs Exempel: BGST + ZAG ZAG (SR 364) Art. 2 Verpflichtete Behörden und Personen 1 Dieses Gesetz gilt: a. für alle Bundesbehörden, die …polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden müssen; b. für alle kantonalen Behörden, die im Bereich der Ausländer- und der Asylgesetzgebung polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden müssen; c. für alle kantonalen Behörden, die im Zusammenwirken mit den Strafbehörden des Bundes polizeiliche Aufgaben im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit wahrnehmen; d. für alle kantonalen Behörden, die im Auftrag einer Bundesbehörde Personen mit Freiheitsbeschränkungen transportieren;  e. für Private, die von diesen Behörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben beigezogen werden.

16 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 16 Probe aufs Exempel: BGST + ZAG Bedeutung von BGST und ZAG in der Praxis?  Mangelnde Verbandskompetenz des Bundes für Polizeibelange aller kantonalen oder kommunalen Verkehrsbetriebe Implizite Bundeskompetenz qua Art. 87 BV? Implizite Bundeskompetenz qua Art. 87 BV?  nur, falls adhäsionsweise Befugnis unausweichlich, damit Sachkompetenz überhaupt wahrgenommen werden kann. Betreffend Private Sicherheitsorgane: Ausserhalb Geltungsbereich des ZAG (Art. 2), da alle Transportunternehmen keine der aufgeführten Behörden sind Betreffend Private Sicherheitsorgane: Ausserhalb Geltungsbereich des ZAG (Art. 2), da alle Transportunternehmen keine der aufgeführten Behörden sind

17 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 17 Probe aufs Exempel: BGST + ZAG Bedeutung von BGST und ZAG in der Praxis? Ergebnis? Ergebnis?  Nachführung der BV: Früher ging es nur kantonal  Doppelter Einbruch in die kantonale Polizeihoheit  Können Kantone und Gemeinde gezwungen werden, statt ihrer eigenen Polizei eine andere „einzukaufen“? (Art. 3, 47 Abs. 1 BV)  Wenn dennoch eigene Polizei eingesetzt: Massgeblichkeit des ZAG? (Keine Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1 lit. b, c und d trifft zu).

18 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 18 Probe aufs Exempel: ZG v. BV Zollgesetz gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 101, 121 Absatz 1 und 133 BV Art. 96 Sicherheitspolizeiliche Aufgaben 1 Die Zollverwaltung erfüllt Sicherheitsaufgaben im Grenzraum in Koordination mit der Polizei des Bundes und der Kantone, um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. 2 Die Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei von Bund und Kantonen bleiben gewahrt. Artikel 97 bleibt vorbehalten.

19 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 19 Probe aufs Exempel: ZG v. BV Art. 97 Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben im Grenzraum 1 Auf Begehren eines Grenzkantons kann das Departement die Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Grenzraum der Zollverwaltung übertragen. 2 Es schliesst mit der kantonalen Behörde eine Vereinbarung über die Aufgaben- und Kostenübernahme ab. 3 Es kann den Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 2 der Zollverwaltung übertragen.

20 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 20 Probe aufs Exempel: ZG v. BV Art. 97 Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben im Grenzraum Verfassungsmässigkeit?  Art. 48 BV (Vgl. Schweizer/Mohler, Die polizeilichen Ausgleichsmassnahmen des Bundes und der Kantone nach dem Wegfall der Personenkontrollen an der Landesgrenze in verfassungsrechtlicher Sicht; in: Breitenmoser/Gless/Lagodny, Schengen in der Praxis, Basel 2009)

21 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 21 Probe aufs Exempel: ZG v. BV  Vereinbarungen des OZD „gestützt“ auf Art. 97 ZG mit den Kantonen AG, BS, BE, GR, SO, TG, UR BE und UR sind keine Grenzkantone! In GR wurde der Einsatzraum des GWK weit über den „Grenzraum“ hinaus ausgedehnt

22 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 22 Probe aufs Exempel: MG v. BV Art. 58 Abs. 2 2. Satz BV Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Militärgesetz (SR 510.10) Art. 1 … 3 Sie unterstützt die zivilen Behörden, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen: a. bei der Abwehr von schwer wiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit; b. bei der Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Falle von Katastrophen im In- und Ausland.

23 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 23 Probe aufs Exempel: MG v. BV Art. 67 Assistenzdienst für zivile Behörden 1 Truppen können zivilen Behörden auf deren Verlangen Hilfe leisten: a. zur Wahrung der Lufthoheit; b. zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen; c. zum Einsatz im Rahmen der koordinierten Dienste; d. zur Bewältigung von Katastrophen; e. zur Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler Bedeutung. 2 Die Hilfe wird nur soweit geleistet, als die Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt und es den zivilen Behörden nicht mehr möglich ist, ihre Aufgaben in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht zu bewältigen.

24 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 24 Probe aufs Exempel: MG v. BV  Stimmt Art. 67 MG mit Art. 1 MG und Art. 58 Abs. 2 2. Satz BV überein? Assistenzdienst ist auf ausserordentliche Lagen beschränkt (Botschaft A 95, BBl 1993 IV 20, 68) Assistenzdienst ist auf ausserordentliche Lagen beschränkt (Botschaft A 95, BBl 1993 IV 20, 68) Sind Dauereinsätze zur Botschaftsbewachung oder Unterstützung des GWK konform mit Art. 1 und 67 MG? Sind Dauereinsätze zur Botschaftsbewachung oder Unterstützung des GWK konform mit Art. 1 und 67 MG?

25 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 25 Probe aufs Exempel: MG + VPA MG 5. Kapitel: Polizeibefugnisse Art. 92... 2 Die Truppe darf im Rahmen ihrer Polizeibefugnisse: … 3 Sie darf im Rahmen ihrer Polizeibefugnisse die Waffe einsetzen: a. in Notwehr und im Notstand; b. als letztes Mittel zur Erfüllung eines Schutz- oder Bewachungsauftrags, soweit es die zu schützenden Rechtsgüter rechtfertigen.

26 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 26 Probe aufs Exempel: MG + VPA VPA Art. 16 Waffengebrauch … 2 Wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, ist in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch zu machen: … c. wenn die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Schusswaffengebrauch ausgeführt werden können, insbesondere: 1. wenn Personen, welche ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt sind, sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen,

27 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 27 Probe aufs Exempel: MG + VPA VPA Art. 16 Waffengebrauch 2. wenn die militärischen Polizeiorgane aufgrund erhaltener Informationen oder aufgrund persönlicher Feststellungen annehmen dürfen oder müssen, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich diese der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen,

28 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 28 Probe aufs Exempel: Bestimmtheit der Rechtsordnung VPA Art. 6 Zusammenarbeit mit zivilen Polizeiorganen die zivilen Vorschriften über polizeiliche Zwangsmassnahmen 1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport kann anordnen, dass für militärische Polizeiorgane und Truppen, die zur Unterstützung ziviler Behörden eingesetzt sind, anstelle der Vorschriften des zweiten Abschnittes die zivilen Vorschriften über polizeiliche Zwangsmassnahmen gelten. Bei Assistenzdienst z.G. von Bundesbehörden Widerspruch zu Art. 92 Abs. 3bis MG/Art. 2Abs. 2 ZAG Gewillkürte Rechtsgrundlagen und Rechtswegbestimmungen?

29 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 29 Probe aufs Exempel: VMS Verordnung über die Militärische Sicherheit (VMS, SR 513.61) Art. 3 Aufgaben des Kommandos Militärische Sicherheit … 2 Im Assistenz- oder Aktivdienst obliegt dem Kommando Militärische Sicherheit zusätzlich: a.der Schutz militärischer Informationen und Objekte ; b. die präventive Sicherung der Armee vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen; c. der Schutz der Mitglieder des Bundesrates und weiterer Personen.  Botschaftsbewachungen? Grenzpolizeidienst?

30 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 30 Probe aufs Exempel: VSPA VSPA (SR 513.76) Art. 2 Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen 1 Die Truppe kann im Interesse der Schweiz für folgende Aufgaben eingesetzt werden: a. Schutz eigener Truppen, Personen und besonders schutzwürdiger Sachen; b. Rettung und Rückführung von zivilen und militärischen Personen; c. Beschaffung von Schlüsselinformationen zugunsten von Einsätzen nach den Buchstaben a und b. 2 Für diese Aufgaben wird das militärische Personal insbesondere der Aufklärungs- und Grenadierformationen der Armee sowie der Militärischen Sicherheit eingesetzt, das speziell dazu ausgebildet, ausgerüstet und vorbereitet ist, um solche Einsätze aus dem Stand oder nach kurzer Vorbereitung durchzuführen.

31 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 31 Probe aufs Exempel: VSPA Verordnung über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (VSPA, SR 513.76) … gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 MG Art. 150 Ausführungsbestimmungen 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsverordnungen.  Materiell-gesetzliche Grundlage?

32 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 32 Staatsschutz/Nachrichtendienst  BWIS (SR 120) Verbandskompetenz für Staatsschutz? Art. 4 Grundsatz 1 Für die innere Sicherheit seines Gebietes ist in erster Linie der Kanton verantwortlich. 2 Soweit der Bund nach Verfassung und Gesetz für die innere Sicherheit verantwortlich ist, leisten ihm die Kantone Amts- und Vollzugshilfe. Es gibt Kantone (z.B. BS), die festgelegt haben, kantonal werde kein Staatsschutz durchgeführt. Übereinstimmung mit Art. 46 Abs. 1 BV?

33 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 33 Staatsschutz/Nachrichtendienst Grundprinzip BWÌS betr. Nachrichtenbeschaffung?  Keine invasive Beschaffung (verdecktes Eindringen in Privatsphäre, die strafprozessuale Massnahmen erforderten)

34 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 34 Staatsschutz/Nachrichtendienst Art. 14 Informationsbeschaffung 1 Die Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone beschaffen die Informationen, welche zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Sie können diese Daten beschaffen, selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist. 2 Personendaten können beschafft werden durch: a. Auswerten öffentlich zugänglicher Quellen; b. Einholen von Auskünften; c. Einsicht in amtliche Akten; d. Entgegennahme und Auswerten von Meldungen; e. Nachforschen nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen; f. Beobachten von Vorgängen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten, auch mittels Bild- und Tonaufzeichnungen; g. Feststellen der Bewegungen und der Kontakte von Personen. 3 Der Einsatz strafprozessualer Zwangsmassnahmen ist nur im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens oder einer Voruntersuchung zulässig. Dasselbe gilt für das Beobachten von Vorgängen in privaten Räumen.

35 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 35 Staatsschutz/Nachrichtendienst  Ausnahme: Art. 13a Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial 1 Die Polizei- und die Zollbehörden stellen, ungeachtet der Menge, Beschaffenheit und Art, Material sicher, das Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft. 2 Sie übermitteln das Material dem NDB. Über die Beschlagnahme und die Einziehung entscheidet fedpol nach Anhörung des NDB. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.20 3 Stossen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB oder von fedpol auf entsprechendes Material, so können sie es auch direkt sicherstellen

36 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 36 Staatsschutz/Nachrichtendienst Weiterentwicklungsbemühungen  BWIS II vom Parlament zurückgewiesen  „BWIS II light“ in parlamentarischer Beratung  VE Polizeiaufgabengesetz des Bundes Sicherheitspolizeilich: Schutz der Bundesbehörden und des Bundeseigentums Sicherheitspolizeilich: Schutz der Bundesbehörden und des Bundeseigentums Kriminalpolizeilich: Bekämpfung OK Kriminalpolizeilich: Bekämpfung OK aufs Eis gelegt  In Ausarbeitung: Nachrichtendienstgesetz > zur Ablösung des BWIS

37 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 37 Rechtsschutzfragen  Rechtsschutz-Regelung gegenüber Realakten des GWK? Bei Realakten ausschliesslich nach Bundesrecht?  Art. 25a VwVG > OZD > BVerG  Bedeutung von Art. 32 Abs. 1 lit. a VVG?  Nur „actes de gouvernement“ davon erfasst. Bei sicherheitspolizeilichen Realakten im Rahmen einer Vereinbarung mit einem Kanton?  Bundesrecht?  Kantonales Recht?

38 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 38 Rechtsschutzfragen  BGST Rechtsschutzbestimmung? Nach Bundesrecht oder kantonalem Recht?  Unterschiedliche Rechtswege für Beschwerden gegen Realakte der  Transportpolizei oder  eines privaten Sicherheitsdienstes einer /s Privatbahn/Tram-/ Busbetriebes?

39 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 39 Rechtsschutzfragen  MG, Assistenzdienst z.G. eines Kantons Rechtsschutzverfahren  gegen Realakte von Soldaten allein nach Bundesrecht oder kantonalem Recht?  gegen Realakte eines Soldaten in einer Zweierpatrouille mit einem Kantonspolizisten?  Massgeblichkeit des anzuwendenden materiellen Polizeirechts, d.h.  MG/VPA oder  kantonales Polizeirecht? (vgl. Art. 6 VPA)

40 MHFMSicherheits- und Polizeirecht, Baustellen, Gastvorlesung Jur. Fak, Uni Basel HS 2011 40 Rechtsschutzfragen: Art. 31 Abs. 4 BV  Wo finden sich im VwVG, VGG, ZAG, ZG, BGST oder MG Bestimmungen, die Art. 31 Abs. 4 BV umsetzen? Art. 31 Freiheitsentzug 4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.  Nirgends!

41 Baustellen im Sicherheits- und Polizeirecht Danke! Fragen? Bemerkungen? Andere Auffassungen?


Herunterladen ppt "Baustellen im Sicherheits- und Polizeirecht. Eine Übersicht Dr.iur. Markus H.F. Mohler, Lehrbeauftragter für öffentliches, speziell Sicherheits- und Polizeirecht."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen