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13.4.2011 | Mag. Martin Hoffer | Jurist | VUK - Rechtsdienste Legale und illegale Drogen – Rechtliche Folgen des Fahrens unter Beeinträchtigung durch Suchtgift.

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1 13.4.2011 | Mag. Martin Hoffer | Jurist | VUK - Rechtsdienste Legale und illegale Drogen – Rechtliche Folgen des Fahrens unter Beeinträchtigung durch Suchtgift oder Medikamente

2 Seite 2 | 13.04.2011 | Legale und illegale Drogen, Rechtsfolgen Feststellung der Fahruntüchtigkeit (Arzt): Klinische Untersuchung beim Arzt: 1.Durchführung: - Arzt im öffentlichen Sanitätsdienst, - bei Bundespolizeibehörde tätiger Arzt, - bei öffentl. Krankenanstalt diensthabender Arzt, - besonders ausgebildeter und von der Landesregierung besonders ermächtigter Arzt (§ 5 Abs 5 bzw 9 StVO)  Problem: Ausbildung der Amtsärzte und (vor allem) der besonders ermächtigten Spitalsärzte Mangelnde Verfügbarkeit („Bereitschaft“)  Ergebnis der klinischen Untersuchung: - doch fahrtauglich - nicht fahrtauglich, weil insbes Verdacht auf Beeinträchtigung durch Suchtgift besteht  Ergebnis: Noch immer kein spezifischer Verdacht auf „bloße“ Medikamenteneinnahme! Legale und illegale Drogen am Steuer

3 Seite 3 | 13.04.2011 | Legale und illegale Drogen, Rechtsfolgen Feststellung der Beeinträchtigung durch Drogen (Arzt): Blutabnahme beim Arzt:  Pflicht des Arztes: Der Arzt hat die Blutabnahme zu Zwecken der „Beweissicherung“ vorzunehmen  Mitwirkungspflicht für Patienten: Proband muss sich der Blutabnahme stellen  Problem für Medikamtenkonsumenten: Opioide als (erlaubtes) Medikament zeigen im Prinzip gleiche Laborwerte wie (verbotene) Suchtmittel.  Ergebnis: Drohende Sanktion wegen Lenkens unter Suchtmitteleinfluss (zB „kalter Führerschein-Entzug“) Gegen-“beweis“ ist extrem schwierig, langwierig und teuer! Legale und illegale Drogen am Steuer

4 Seite 4 | 13.04.2011 | Legale und illegale Drogen, Rechtsfolgen Die Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit im österreichischen Recht: § 58 Abs 1 StVO, Lenker von Fahrzeugen: (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5b sinngemäß anzuwenden. § 5b Abs 1 StVO, Zwangsmaßnahmen bei Alkoholisierung: Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (§ 5 Abs. 1), oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen, … Legale und illegale Drogen am Steuer

5 Seite 5 | 13.04.2011 | Legale und illegale Drogen, Rechtsfolgen Beinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift (StVO): § 5 StVO, Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol (1)Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Legale und illegale Drogen am Steuer

6 Seite 6 | 13.04.2011 | Legale und illegale Drogen, Rechtsfolgen Exkurs: Die Fahruntüchtigkeit im deutschen Recht: § 24a StVG (Straßenverkehrsgesetz), „0,5-Promille- Grenze“ (2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Legale und illegale Drogen am Steuer

7 Seite 7 | 13.04.2011 | Legale und illegale Drogen, Rechtsfolgen Sanktionen Verwaltungsbehördliche Strafe 1. Ohne Verkehrsunfall: § 99 StVO, Strafbestimmungen (1b)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. - jede Art von Fahrzeugen (auch Fahrrad und Fuhrwerk) - nicht nur lenken sondern bereits in Betrieb nehmen - Freiheitsstrafe statt Geldstrafe bei erstmaliger Wiederholung (§ 100 Abs 1 StVO) - Freiheitsstrafe neben Geldstrafe nach zwei oder mehr gleichartigen Übertretungen (detto) Legale und illegale Drogen am Steuer

8 Seite 8 | 13.04.2011 | Legale und illegale Drogen, Rechtsfolgen Sanktionen Verwaltungsbehördliche Strafe 2. Mit Verkehrsunfall: § 99 StVO, Strafbestimmungen (6)Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, a)wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs. 5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs. 1, 1a oder 1b vorliegt, Strafbarkeit trotz bloßem Sachschadenunfall: - Bei Alkohol- oder Drogendelikt, nicht zB sonstige Beeinträchtigung (zB Medikamente) - Auch beim Alleinunfall, bei dem uU sogar nur eigener Sachschaden entstanden ist Legale und illegale Drogen am Steuer

9 Seite 9 | 13.04.2011 | Legale und illegale Drogen, Rechtsfolgen Sanktionen Gerichtliche Strafbarkeit Voraussetzung ist ein Eingriff in die persönliche Integrität der Person - Personenschaden, Gemeingefährdung, Nötigung - Qualifiziert durch Alkohol- und Drogenbeeinträchtigung Legale und illegale Drogen am Steuer

10 Seite 10 | 13.04.2011 | Legale und illegale Drogen, Rechtsfolgen Sanktionen Vormerkung – „Vorstufe“ zur mangelnden Verkehrsunzuverlässigkeit § 30a FSG, Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol (1)Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. … (2)Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken: 1. Übertretungen des § 14 Abs. 8 („0,5 Promille“) Legale und illegale Drogen am Steuer

11 Seite 11 | 13.04.2011 | Legale und illegale Drogen, Rechtsfolgen Sanktionen Entziehung der Lenkberechtigung – mangelnde Verkehrszuverlässigkeit § 26 FSG, Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol (1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch 1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder 2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Drei Monate Entziehung wenn: - schwere Verkehrsübertretung - Tempoexzess (mehr als 40 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 50 km/h auf Freilandstraßen über Limit - Unfall (ggf auch unverschuldet) mit Fahrerflucht - Lenken ohne Lenkberechtigung Legale und illegale Drogen am Steuer

12 Seite 12 | 13.04.2011 | Legale und illegale Drogen, Rechtsfolgen Sanktionen Wiedererlangung der Lenkberechtigung, Fahrerrehabilitation Auszug aus § 24 FSG: (3)Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer [neuerlichen] Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Verordnungstext hierzu, § 14 FSG-GV: (3)Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen. Legale und illegale Drogen am Steuer

13 Seite 13 | 13.04.2011 | Legale und illegale Drogen, Rechtsfolgen Sanktionen Entziehung der Lenkberechtigung – mangelnde gesundheitliche Eignung Wird eine Suchterkrankung festgestellt, sind Maßnahmen zur Fahrerrehabilitation nicht anzuordnen bzw nicht zu absolvieren. Gesetzestext § 24 Abs 3a und 4 FSG: (3a)Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 zweiter und fünfter Satz durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. (4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Verordnungstext § 14 Abs 1 FSG-GV: (1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen. Legale und illegale Drogen am Steuer

14 Seite 14 | 13.04.2011 | Legale und illegale Drogen, Rechtsfolgen Sanktionen Behalten oder Wiedererlangen der Lenkberechtigung, medizinische Therapien Die Wiedererteilung der Lenkberechtigung ist hier möglich, setzt aber eine befürwortende medizinische Stellungnahme voraus: Verordnungstext (§ 14 Abs 5 FSG-GV): (5)Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen. Legale und illegale Drogen am Steuer

15 Seite 15 | 13.04.2011 | Legale und illegale Drogen, Rechtsfolgen Sanktionen Exkurs: Beeinträchtigung durch Medikamente: -Strafbarkeit gem § 58 StVO -Keine Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit -Entziehung der Lenkberechtigung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung. -Aber: Möglichkeit, die Lenkberechtigung (wieder) zu erhalten wenn aus medizinischen Gründen kein Einwand besteht. Verordnungstext: § 14 Abs 4 FSG-GV: (4)Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden. Legale und illegale Drogen am Steuer

16 Seite 16 | 13.04.2011 | Legale und illegale Drogen, Rechtsfolgen Haftung Zivil- und Versicherungsrecht: -Schutzgesetzverletzung, daher Beweislastumkehr (schuldlos nur, wenn Unfall auch ohne Alkohol-, Drogen- bzw Medikamentenbeeinträchtigung passiert wäre) -Schutz des Geschädigten sicher gestellt! -Regress der Haftpflichtversicherung bei Alkohol und Drogen denkbar, begrenzt auf € 11.000,-- (bei Medikamenten idR nicht zulässig) -Leistungsfreiheit von Kasko- und Rechtsschutzversicherung bei rechtskräftig festgestellter Beeinträchtigung durch Alkohol und/oder Suchtgift (bei Medikamenten idR nicht zulässig). Legale und illegale Drogen am Steuer

17 Seite 17 | 13.04.2011 | Legale und illegale Drogen, Rechtsfolgen Forderungen des ÖAMTCMedikamente: *Ärzte und Apotheker sollen verpflichtet werden, bei Verschreibung bzw. Ausfolgung von Medikamenten, die negative Auswirkungen auf die Verkehrstüchtigkeit haben könnten, ausdrückliche Warnhinweise zu geben. * - Die Hersteller (Pharma–)Firmen sollen Daten über die Dauer bzw. Intensität einer allfälligen Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit liefern (internat. Studien) - Entsprechende Warnhinweise unübersehbar auf der Packung bzw. den Beipackzetteln - Internationale Regelung erforderlich *Wenn Drogen als Medikamente verabreicht werden, muss für den Fall einer Beanstandung bzw eines Unfalles eine genaue Dokumentation vorliegen, damit keine Sanktionen wegen unerlaubtem Fahren unter Drogeneinfluss verhängt werden können. Legale und illegale Drogen am Steuer

18 Seite 18 | 13.04.2011 | Legale und illegale Drogen, Rechtsfolgen Forderungen des ÖAMTCDrogen: *Einsatz von im Ausland bereits seit Jahren zur großen Zufriedenheit der Polizei verwendeter Schnelltests zur Erhärtung des Anfangsverdachts (auf Basis von Schweiß, Speichel oder Urin). *Drogenspezifische medizinische Schulung der Exekutivorgane *Ausbildung von sogenannten Drogenärzten, damit auch außerhalb von Städten mit Bundespolizeidirektionen und den dort Dienst versehenden Amtsärzten die Möglichkeit besteht, Suchtgiftbeeinträchtigungen fachgerecht feststellen zu können. *Schaffung der nötigen organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen, damit Ärzte in ausreichender Zahl für diese Tätigkeit gewonnen werden können. *Anpassung der Rechtsgrundlage für das "Coaching" (und naturgemäß auch dessen Inhalte) auch an die Drogenproblematik. Legale und illegale Drogen am Steuer

19 Seite 19 | 13.04.2011 | Legale und illegale Drogen, Rechtsfolgen Danke für Ihr Interesse! Mag. Martin Hoffer ÖAMTC-Rechtsdienste Schubertring 1-3 1010 Wien 71199 - 21281 Legale und illegale Drogen am Steuer martin.hoffer@oeamtc.at


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