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Veröffentlicht von:Berthold Arnold Geändert vor über 9 Jahren
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Diana Horvath Jihlava, 15.6.2011 Österreich und Vergaberecht
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Vortragsübersicht Das Vergaberecht in Österreich Öffentliche Auftraggeber in Österreich und Rechtsschutz Arbeitsmarktöffnung und Vergaberecht
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Vorbemerkung Das Bundesvergabegesetz umfasst 350 Paragraphen. Der Kommentar zum Vergaberecht umfasst mittlerweile 6 Ordner und 5000 Seiten. Aber... Einige wenige Grundsätze ziehen sich durch das gesamte Vergaberecht! Beispiel: strenger Formalismus Wichtig: Ausschreibungsunterlage immer ganz genau durchlesen! Bsp: Bestimmung in der Ausschreibung „Angebot muss von einem zeichnungsberechtigtem Mitarbeiter unterfertigt werden“ - Unterschrift mit dem Kürzel i.V. (= in Vertretung) führte zu sofortigem Ausschluss
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1.Das Vergaberecht in Österreich Wesentliche Grundsätze des Vergabeverfahrens Gleichbehandlungsgebot Transparenzgebot freier und lauterer Wettbewerb Vergabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen
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1.Das Vergaberecht in Österreich Wer muss öffentlich ausschreiben? Klassische Auftraggeber: Bund, Länder, Gemeinden (573 Gemeinden in NÖ) Einrichtungen, die --> nicht gewerbliche Aufgaben im Allgemeininteresse durchführen --> zumindest teilrechtsfähig sind und --> von öffentlichen Körperschaften/Einrichtungen beherrscht werden z.B. Wirtschaftskammer, Krankenkassen, Flughafen Wien...
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Beispiele für öffentliche Beschaffungen Gemeinde errichtet einen Kindergarten Lieferung von Büromöbeln für ein Pflegewohnhaus Wartung von Liftanlagen Marktforschungsleistungen Reinigungsdienstleistungen Elektroinstallationen etc. 1.Das Vergaberecht in Österreich
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Schwellenwerte Der Schwellenwert ist ausschlaggebend dafür, -welches Verfahren gewählt werden muss/kann -wo/ob die Bekanntmachung des Vorhabens erfolgen muss -wie sich die Verfahrensfristen berechnen Wie berechnet man den Schwellenwert? -aus dem geschätzten Gesamtauftragswert des geplanten Vorhabens ohne USt derzeitige Schwellenwerte: -Bauauftrag: 4.845.000 Euro -Liefer- oder Dienstleistungsauftrag: 193.000 Euro -Direktvergabe: 100.000 Euro; ab 2012 wieder 40.000 Euro
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1.Das Vergaberecht in Österreich Präklusion Achtung: Ausschreibungsunterlagen werden „bestandsfest“ Das heißt, sofern ein Unternehmer diese nicht spätestens 7 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist beeinsprucht, können Änderungen später nicht mehr reklamiert werden Beispiele: Ausschließliche Zulassung von Unternehmen aus Tschechien Wahl des falschen Verfahrens Keine Zulassung von Subunternehmern etc.
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2.Öffentliche Auftraggeber in Österreich und Rechtsschutz Auswahl öffentlicher Auftraggeber Bundesbeschaffung GmbH beschafft für den Bund und die Bundesdienststellen Telekommunikationsleistungen bis Frischlebensmittel Bundesimmobilien GmbH beschafft für den Bund und die Bundesdienststellen Bauleistungen - von Neugebäuden bis zu Sanierungen Land NÖ Hoch- und Tiefbau, Liefer- und Dienstleistungen Landesklinikenholding NÖ beschafft für die Landeskliniken vom medizinischen Gerät bis zu Lebensmitteln viele kleine öffentliche Auftraggeber wie die 573 NÖ Gemeinden
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2.Öffentliche Auftraggeber in Österreich und Rechtsschutz Links öffentliche Auftraggeber Bundesbeschaffung GmbH www.bbg.gv.at Bundesimmobilien GmbH http://www.big.at Land NÖ Hoch- und Tiefbau, Liefer- und Dienstleistungen http://www.noe.gv.at/Wirtschaft- Arbeit/Ausschreibungen/Aktuelle-Ausschreibungen.html Landesklinikenholding NÖ http://www.lknoe.at
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2.Öffentliche Auftraggeber in Österreich und Rechtsschutz Links öffentliche Auftraggeber Die meisten Ausschreibungen finden sich außerdem kostenlos und tagesaktuell unter https://www.pep-online.at/CP/WZOnlineSearch.aspx (Online Amtsblatt)
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2.Öffentliche Auftraggeber in Österreich und Rechtsschutz Linksammlung Öffentliche Auftraggeber, österreichweit Vergabehomepage der Wirtschaftskammer NÖ www.wko.at/noe/vergabe --> Vergabe - Plattformen
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2.Öffentliche Auftraggeber in Österreich und Rechtsschutz Rechtsschutz Anfechtungsfristen in Österreich: 7 Tage im Unterschwellenbereich 10 Tage im Oberschwellenbereich... ab Bekanntgabe der anfechtbaren Entscheidung (z.B. Zuschlagsentscheidung, Ausscheidungsentscheidung) Zuständige Behörde: Bund als Auftraggeber - Bundesvergabeamt Land/Gemeinde als Auftraggeber - der jeweilige Unabhängige Verwaltungssenat bzw. der Vergabekontrollsenat des Bundeslandes
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2.Öffentliche Auftraggeber in Österreich und Rechtsschutz Niederösterreich Unikum: Verpflichtend vorgeschaltete, kostenlose Schlichtungsstelle
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3.Arbeitsmarktöffnung und Vergaberecht Was muss bei der Angebotslegung beachtet werden? Kollektivvertrag und Kalkulation des Angebotes Nach Österreich entsandte Arbeitnehmer müssen nach dem österreichischen Kollektivvertrag entlohnt werden! Geht etwas anderes aus der Kalkulation des Angebotes hervor, droht das Ausscheiden des Angebotes Ausnahme: Montageprivileg Dienstleistungsanzeige und Vergaberecht vergaberechtlich wesentlicher Unterschied in der Behandlung der Dienstleistungsanzeige eines regelementierten Gewerbes und der eines sensiblen reglementiertes Gewerbes
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3.Arbeitsmarktöffnung und Vergaberecht reglementiertes Gewerbe Nichtanzeige der Tätigkeit ist reine Ordnungswidrigkeit. Der Auftraggeber kann das Dienstleistungregister abfragen, aber nicht die Vorlage der Anzeige zwingend verlangen. Kein Ausscheiden des Angebotes aufgrund der Nichtvorlage. sensibles reglementiertes Gewerbe Achtung: Das Genehmigungsverfahren muss unbedingt vor Ablauf der Angebotsfrist eingeleitet werden, sonst droht das Ausscheiden des Angebotes! Liegt bis zur Zuschlagsentscheidung noch keine Entscheidung der Prüfbehörde vor, muss der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Ein Ausscheiden eines Bieters vor Ablauf der Zweimonatsfrist ist jedenfalls unzulässig. Wurde die Tätigkeit von der Behörde nicht bewilligt, ist das Angebot auszuscheiden.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Mag. Diana Horvath Abteilung Wirtschaftspolitik, WKNÖ wirtschaftspolitik@wknoe.at Tel. 02742/851 16210 www.wko.at/noe/vergabe
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