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Prof. Dr. A. Staudinger Internationales Privatrecht und Rechtsanwendung am Beispiel von Wanderarbeitern.

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Präsentation zum Thema: "Prof. Dr. A. Staudinger Internationales Privatrecht und Rechtsanwendung am Beispiel von Wanderarbeitern."—  Präsentation transkript:

1 Prof. Dr. A. Staudinger Internationales Privatrecht und Rechtsanwendung am Beispiel von Wanderarbeitern

2 Prof. Dr. A. Staudinger Zugrunde liegende Rechtsakte Rom II-VO (als Rechtsquelle mit Ausnahme von Dänemark im Ausgangspunkt für sämtliche Mitgliedstaaten wie auch Kroatien maßgeblich): Ausschließlich zwischen Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte werden demgegenüber von der Rom II-VO verdrängt, Art. 28 Abs. 2 Rom II-VO.

3 Prof. Dr. A. Staudinger. A. Staudinger Zugrunde liegende Rechtsakte Staatsverträge: Abkommen mit Drittstaatenbeteiligung sind selbst bei rein innergemeinschaftlichen Sachverhalten vorrangig (Art. 28 Abs. 1 Rom II- VO), z.B. das Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4.5.1971 (HStrÜ). Inkrafttreten des HStrÜ für die ersten Vertragsstaaten am 3.6.1975. Vertragstaaten (VSt) und zugleich EU-Mitgliedstaaten (MSt) sind: Belgien, Frankreich, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Slowakei, Slowenien, Spanien und Tschechien. Teilnehmende Drittstaaten (DSt) sind: Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Schweiz und Weißrussland. Das HStrÜ gilt auch gegenüber Nichtvertragsstaaten und ist als loi uniforme ausgestaltet.

4 Prof. Dr. A. Staudinger. Staudinger Verkehrsunfall des Wanderarbeiters Tatortprinzip: Gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO gilt in der Regel das Recht des Staates, in welchem der Unfall geschah. Abkehr vom Tatortprinzips im Ausnahmefall: Nach Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht des Staates, in dem Schädiger und Opfer im Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

5 Prof. Dr. A. Staudinger Der gewöhnliche Aufenthalt Das Tatbestandsmerkmal des „gewöhnlichen Aufenthalts“ ist als Schlüsselbegriff vieler europäischer Verordnungen und internationaler Konventionen anzusehen, der jedoch nicht legaldefiniert ist.

6 Prof. Dr. A. Staudinger Der gewöhnliche Aufenthalt Der gewöhnliche Aufenthalt im HStrÜ: Art. 4 lit a S. 1 1, 2, 3 Spiegelstrich, lit c Art. 6 Der gewöhnliche Aufenthalt in der Rom II-VO: –Erwägungsgründe 18, 20, 33 –Art. 4 Abs. 2; Art. 5 Abs. 1 S. 1 lit. a, S. 2; Art. 10 Abs. 2; Art. 11 Abs. 2; Art. 12 Abs. 2 lit. b; Art. 23 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2

7 Prof. Dr. A. Staudinger Auslegung des gewöhnlichen Aufenthalts Art. 23 Abs. 2 Rom II-VO (siehe die Parallele in Art. 19 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO) –Bei Fahrten abseits der Berufsausübung ist für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts der Rückgriff notwendig auf  nationales IPR. Im deutschen (etwa auch polnischen oder türkischen) IPR besteht keine Legaldefinition, anders in Staaten wie Belgien, Schweiz, Bulgarien, Rumänien, Mazedonien (nähere Ausführungen siehe: Jessel- Holst, IPRax 2012, 572; zu Mazedonien: IPRax 2012, 579). –Im Rahmen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeiten bestimmt sich der gewöhnliche Aufenthalt nach Art. 23 Abs. 2 Rom II-VO.

8 Prof. Dr. A. Staudinger Auslegung des gewöhnlichen Aufenthalts Internationale Konventionen sind nicht nur von EU- Mitgliedsstaaten, sondern auch Drittstaaten ratifiziert worden. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht ausschließlich gemeinschaftsrechtlich-autonom, sondern im Hinblick auf die Staatsverträge global- einheitlich auszulegen (dazu: Staudinger/Magnus (2011), Art. 19 Rom I-VO, Rn. 7).

9 Prof. Dr. A. Staudinger Auslegung des gewöhnlichen Aufenthalts Eine Auslegung und mithin Konkretisierung von Begriffen aus europäischen Rechtsakten erfolgt grundsätzlich durch den EuGH (Art. 267 AEUV). Zum Merkmal „gewöhnlicher Aufenthalt“ in der Rom II-VO ist noch keine Entscheidung ergangen. Insoweit erscheint eine Anlehnung an die EuGH- Judikatur zu anderen EU-Rechtsakten sowie an dortige Erwägungsgründe angezeigt.

10 Prof. Dr. A. Staudinger Auslegung des gewöhnlichen Aufenthalts Der EuGH (Urteil vom 2.4.2009, C-523/07 = IPRax 2011, 76; dazu Pirrung, IPRax 2011, 50) verstand hierunter in einer Entscheidung zu Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa VO den Ort, der „Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration (...) ist. Hierfür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug (...) in diesen Staat (...) zu berücksichtigen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls den gewöhnlichen Aufenthalt (...) festzustellen.“

11 Prof. Dr. A. Staudinger Auslegung des gewöhnlichen Aufenthalts Unzweifelhaft bedarf es zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts keines rechtsgeschäftlichen Willens, den „Daseinsmittelpunkt“ zum Zentrum seiner Lebensverhältnisse zu machen. Eine Mindestdauer ist ebenfalls nicht zu fordern, wohl aber eine gewisse Beständigkeit/Regelmäßigkeit des Aufenthalts (Dörner, ZEV 2012, 505, 510; Lehmann, DStR 2012, 2085, 2085 f.).

12 Prof. Dr. A. Staudinger Auslegung des gewöhnlichen Aufenthalts Die Entscheidung des EuGH ist auf das Internationale Erb(verfahrens)recht übertragen worden. Sie hat Pate gestanden für die Erwägungsgründen Nr. 23 und Nr. 24 der EuErbVO (Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses idF vom 4. Juli 2012; ABl. EU 2012, Nr. L 201, S. 107).

13 Prof. Dr. A. Staudinger Auslegung des gewöhnlichen Aufenthalts Übertragbarkeit der Entscheidung auf die Rom II-VO? Für eine einheitliche Auslegung des Begriffs in allen Rechtsgebieten sprechen die Rechtssicherheit und - klarheit.  Doppelte Einheitlichkeit der Auslegung  Europäisch-autonom sowie konventionsübergreifend-global  Rechtsgebietsübergreifend

14 Prof. Dr. A. Staudinger Auslegung des gewöhnlichen Aufenthalts Für Fälle mit Wanderarbeitern bedeutet dies mit Blick auf Art. 4 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2 Rom II- VO: –Sofern ein Mitgliedstaat diesen Normen untersteht, muss er sie von Amts wegen heranziehen (Anwendungsvorrang). Der gewöhnliche Aufenthalt ist dabei als Rechtsbegriff im Lichte der EuGH- Judikatur sowie verwandter anderer Rechtsakte anhand objektiver und subjektiver Kriterien zu konkretisieren.

15 Prof. Dr. A. Staudinger Auslegung des gewöhnlichen Aufenthalts Die Subsumtion der Tatsachen im Einzelfall und mithin die Rechtsanwendung ist originäre Aufgabe der Gerichte in den Mitgliedstaaten. Trotz einheitlicher Begrifflichkeit kann es bereits durch die unterschiedliche Gewichtung der Kriterien zu divergierenden Einzelfallentscheidungen kommen.

16 Prof. Dr. A. Staudinger Kriterien zur Ermittlung des wandelbaren gewöhnlichen Aufenthalts Gewöhnlicher Aufenthalt von Wanderarbeitern: –Subjektiv: Wille der Person, dem Aufenthalt Beständigkeit zu verleihen. –Objektiv: Länge des Aufenthalts ist nur ein Indiz, auch die aus dem Steuer- uns Sozialrecht entlehnte 6 Monatsfrist hat nur Indizwirkung (die englische Judikatur stellt ebenso wenig auf eine starre Frist ab); Sprachkenntnisse, geografische und familiäre Herkunft; Wohnsituation. –Die Legalität des Aufenthalts ist für die Beurteilung ebenso irrelevant wie polizeiliche Meldung oder das Vorliegen einer Arbeitserlaubnis.

17 Prof. Dr. A. Staudinger Beweislast im Prozess Über die prozessrechtliche Darlegungs- und Beweislast entscheidet die lex fori. Wandelbarer und anders als die Staatsangehörigkeit nur schwer nachweisbarer Anknüpfungspunkt. – Beweislast aus deutschem Blickwinkel: Die Parteien müssen die ihnen günstigen Tatsachen darlegen und beweisen.

18 Prof. Dr. A. Staudinger Fehlender und mehrfacher gewöhnlicher Aufenthalt Beispielsfall: Zwei rumänische Wanderarbeiter sind beruflich zu gleichen Teilen sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden tätig. Bei der gemeinsamen Autofahrt in die Niederlande schädigt einer den anderen in Deutschland. –Anknüpfung über Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO: Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts: Lässt sich dieser nicht ermitteln, kann nicht subsidiär auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt oder einen nur schlichten Aufenthalt abgestellt werden. Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO verlangt dem Wortlaut nach einen übereinstimmenden gewöhnlichen Aufenthalt von Schädiger und Opfer zum Zeitpunkt des Schadenseintritts. Zudem handelt es sich um einen restriktiv zu interpretierenden Ausnahmetatbestand. Mehrfacher bzw. alternierender gewöhnlicher Aufenthalt: Dies schließt sich zwar abstrakt nach überwiegender Auffassung nicht von vornherein aus. Allerdings sind auch hier der Wortlaut sowie die Systematik von Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO zu beachten. Es genügt wohl nicht, dass zum Zeitpunkt des Schadenseintritts einer von zwei gleich starken Lebensmittelpunkten abseits des Tatortes besteht. Dies gilt jedenfalls für mehrere schlichte Aufenthalte. Ein solche Konstellation vermag Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO nicht auszuhebeln.

19 Prof. Dr. A. Staudinger Fehlender und mehrfacher gewöhnlicher Aufenthalt –Auflockerung über Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO (Defizit des HStrÜ!): Die Lösung derartiger Konstellationen besteht in Art. 4 Abs. 3 S. 1 Rom II- VO und der Gesamtschau sämtlicher Sachverhaltselemente (gemeinsame Staatsangehörigkeit, schlichter Aufenthalt, Zulassung und Versicherung des Unfallfahrzeugs).


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