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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP Hooliganszene Schweiz – Ausgangslage.

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1 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP Hooliganszene Schweiz – Ausgangslage Saison 2004/2005 - rund 570 Festnahmen (Altstetten) - 90 Verletzte Saison 2005/2006 - Polizeieinsätze bei über einem Fünftel aller Fussballspiele, wovon rund ¾ der Einsätze auf Spiele der Super League entfallen - Fussball: 59 Verletzte, 142 Verhaftungen - Eishockey: 19 Verletzte, 30 Verhaftungen Saison 2006/2007 - Fussball: 231 Personen in HOOGAN (20.02.08) - Eishockey: 50 Personen in HOOGAN (20.02.08)

2 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP Hooliganszene Schweiz – Ausgangslage Charakter der Vorfälle - Hauptsächlich nationale Clubmeisterschaften Fussball & Eishockey - Beinahe wöchentlich Vorfälle mit Verletzten und Festnahmen, teilweise Drittorttreffen - Traditionelle Feindschaften, viele Derbies - Regelmässig umfangreiche und teure Polizeidispositive nötig - Bislang verhältnismässig wenige Vorfälle bei Spielen der Nationalmannschaft - Erste Tendenzen zeigen Verschiebung in untere Ligen

3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP Hooliganszene - Ausgangslage 1‘500 bis 2‘000 gewaltbereite Fans Grösster Teil gewaltbereiter Fans: Anhänger „ihres“ Clubs 300 klassische Hooligans mit hoher Gewaltbereitschaft Gewaltbereite Fans sind im Gegensatz zu den klassischen Hooligans unberechenbar und daher gefährlicher (Stichwort: Alkohol) Grosse Mehrheit der Risikofans sind männlich, zwischen 18 und 30 Jahre alt, Schweizer und finden sich in allen sozialen Schichten

4 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP Differenzierung der Fanszene Konsum orientierung (A) Erlebnis- orientierung (C) Fußball- zentrierung (B) Fans Hooligans Kutten- fans Ultras „Supporter“ „ Hooltras“

5 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP Konsumorientierte Fans

6 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP A-Fans „Fussball wird mehr und mehr zum gesellschaftlichen Event, der ärgerlicherweise durch 90 Minuten Fussball unterbrochen wird“ A-Fans = normale, friedliche Fans: -konsumorientiert, z.T. in Fanbekleidung -Fussballinteresse -Teilweise Alkohol- und Drogenkonsum -Keine Gewaltbereitschaft -Dialogbereitschaft ist vorhanden

7 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP „Zuneigungskultur “ Ultras

8 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP Gegen: RepressionFür: Erhalt von Freiräumen Ultras „Protestkultur “

9 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP Gegen: KommerzFür: Erhalt der traditionellen Fankultur Ultras „Protest-, Provokations- und Gewaltkultur “

10 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP B-Fans B-Fans = gewaltbereite, gewaltgeneigte Fans -Teilweise in Fanbekleidung -Fussballinteressiert -Zum Teil erhöhter Alkohol und Drogenkonsum -Gewaltbereitschaft ist situationsabhängig -Dialogbereitschaft ist selten vorhanden -Die grössten Teile der Ultra-Bewegung können dieser Kategorie zugeordnet werden

11 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP C-Fans = Hooligans

12 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP C-Fans = Hooligans Persönlichkeitsprofil Hooligan: - freundlich-locker - cool-knallhart - Durchsetzungsstark - Respektiert - überlegen - selbstbewusst - Menschenkenner Dieses Profil entspricht genau dem eines mittleren schweizer Managers

13 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP C-Fans = Hooligans -Gewalttätig (Gewalt suchend) -Neutral gekleidet, bzw. unauffällig, modisch -Kein oder wenig Fussballinteresse -Geringer Alkoholkonsum, vermehrt Konsum von Amphetaminen (vor Fights) -Auf der Suche nach Konfrontation (mit Gleichgesinnten): „Dritte Halbzeit“, „Feld/Wald/Wiese“ -Dialogbereitschaft selten vorhanden

14 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP 3D-Strategie Dialog – Deeskalation - Durchgreifen

15 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP UBS-Arena Aarau Fakten UBS ARENA Aarau Standort: Pfauenischlag Sitzplätze: 1200 Stehplätze: 4500 Öffnungszeiten: Generell wird das Areal 2 Stunden vor einem Spiel geöffnet und 1 Stunde nach Spielende geschlossen. Der Veranstalter behält sich aber das Recht vor, Änderungen vorzunehmen.

16 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP Hooliganszene Schweiz – Neue Mittel 1. Revision Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung innere Sicherheit BWIS I - Neue Massnahmen per 1. Januar 2007: Rayonverbot Meldeauflage Polizeigewahrsam Ausreisebeschränkung - Informationssystem HOOGAN 2. Neue einheitliche Praxis der Swiss Football League für Stadionverbote - Zwei- oder Dreijähriges Stadionverbot - Für sämtliche Stadien der obersten beiden Ligen 3. Nationales Sicherheitskonzept für UEFA EURO 2008

17 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP HOOGAN – Aktueller Stand (März 2008) Altersstruktur 12 – 14 Jahre1 15 – 18 Jahre35 19 – 24 Jahre117 25 – 29 Jahre44 30 – 39 Jahre35 40 – 49 Jahre6 Fangruppierungen FC Basel 66 FC Luzern 34 FC St. Gallen 27 GC Zürich 27 FC Zürich 21 FC Aarau6 Total: 285 Personen / 197 Stadion- und 91 Rayonverbote TotalAGAIARBEBLBSFRGEGLGRJULUNENWOWSGSHSOSZTGTIURVDVSZGZH 2852112263021811303500126683817046651

18 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP Art. 24a Abs. 1 BWIS Informationen über Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen Fedpol betreibt ein elektronisches Informationssystem, in das Daten über Personen aufgenommen werden, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben. BWIS I - Text Das elektronische Informationssystem enthält folgende Daten: Name; Vorname; Geburtsdatum; Geburtsort; Heimatort; Wohnadresse; Foto Art der Massnahme und Grund der Massnahme (Verurteilung, Strafuntersuchung, Meldungen der Polizei, Videoaufnahmen) Verfügende Behörde Verstösse gegen Massnahmen Ereignisse

19 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP Stadionverbot - Private, Verband - SZH verifiziert - keine Maximaldauer - Hausrecht BWIS I – Massnahmen Art. 24

20 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP Art. 24a Stadionverbot Einer Person wird der Zutritt zur Sportarena verboten. - wird von Privaten (Stadionbetreiber, nationaler Sportverband) erlassen. Das Stadionverbot basiert auf deren Hausrecht. - Durchsetzung obliegt dem Stadionbetreiber. - i.d.R. 1 – 2 Saisons, zum Teil unbefristet. - Verifizierung durch die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus SZH. - DAP macht nur formale Prüfung. BWIS I – Massnahmen Art. 24

21 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP Stadionverbot - Private, Verband - SZH verifiziert - keine Maximaldauer Rayonverbot - Kanton - max. 1 Jahr - >12 Jahre BWIS I – Massnahmen Art. 24 Stadionverbot - Private, Verband - SZH verifiziert - keine Maximaldauer - Hausrecht

22 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP Art. 24b Rayonverbot Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld (Rayon) von Sportveranstaltungen zu bestimmten Zeiten wird verboten. BWIS I – Massnahmen Art. 24 - Person hat sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt - Die zuständige kantonale Behörde bestimmt den Umfang der einzelnen Rayons - Gilt längstens für die Dauer eines Jahres, jeweils während eines bestimmten Zeitraums vor und nach dem Sportereignis - Wird von den kantonalen Behörde verfügt. Die Zentralstelle kann den Erlass von Rayonverboten beantragen. - Mindestalter: 12 Jahre

23 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP Stadionverbot - Private, Verband - SZH verifiziert - keine Maximaldauer Rayonverbot - Kanton - max. 1 Jahr - >12 Jahre Meldeauflage - Kanton - bestimmte Meldezeiten - >12 Jahre BWIS I – Massnahmen Art. 24 Stadionverbot - Private, Verband - SZH verifiziert - keine Maximaldauer - Hausrect

24 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP Art. 24d Meldeauflage Die betroffene Person hat sich bei der, in der Verfügung genannten Polizeistelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. - Voraussetzungen - Verstoss in den letzten zwei Jahren gegen ein Rayonverbot oder gegen eine Ausreisebeschränkung; oder - konkrete und aktuelle Tatsachen lassen den Schluss zu, dass die Person sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder - die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint. - Wird von der Behörde des Wohnkantons verfügt. Die Zentralstelle kann den Erlass von Meldeauflagen beantragen. - Mindestalter: 12 Jahre BWIS I – Massnahmen Art. 24

25 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP Stadionverbot - Private, Verband - SZH verifiziert - keine Maximaldauer Rayonverbot - Kanton - max. 1 Jahr - >12 Jahre Meldeauflage - Kanton - bestimmte Meldezeiten - >12 Jahre Polizeigewahrsam - Kanton - max. 24 Std - ultima ratio - >15 Jahre BWIS I – Massnahmen Art. 24 Stadionverbot - Private, Verband - SZH verifiziert - keine Maximaldauer - Hausrecht

26 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP Art. 24e Polizeigewahrsam Die Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei einer bestimmten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben - Voraussetzungen konkrete und aktuelle Hinweise liegen vor, dass sich die Person anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird und dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern. - Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen sind, in jedem Fall aber nach 24 Stunden. - Der Polizeigewahrsam wird von kantonalen Behörden verfügt. - Mindestalter: 15 Jahre BWIS I – Massnahmen Art. 24

27 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP Stadionverbot - Private, Verband - SZH verifiziert - keine Maximaldauer Rayonverbot - Kanton - max. 1 Jahr - >12 Jahre Meldeauflage - Kanton - bestimmte Meldezeiten - >12 Jahre Polizeigewahrsam - Kanton - max. 24 Std - ultima ratio - >15 Jahre Ausreisebeschränkung - DAP - Dauer der Sportveranstaltung (max. 3 Tage vor - 1 Tag nach) - >12 Jahre BWIS I – Massnahmen Art. 24 Stadionverbot - Private, Verband - SZH verifiziert - keine Maximaldauer - Hausrecht

28 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP Art. 24c Ausreisebeschränkung Einer Person wird die Ausreise aus der Schweiz in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Zeitdauer untersagt. - Voraussetzungen - ein bestehendes Rayonverbot; oder - konkrete und aktuelle Tatsachen die Annahme begründen, dass sie sich im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen werden. - Die Ausreisebeschränkung gilt frühestens drei Tage vor der Sportveranstaltung und dauert längstens bis einen Tag nach deren Ende. - DAP verfügt die Ausreisebeschränkung. Kantone und SZH können Ausreise- beschränkungen beantragen. - Die Ausreisebeschränkung wird im Fahndungssystem RIPOL (Art. 351 bis StGB) ausgeschrieben. - Mindestalter: 12 Jahre BWIS I – Massnahmen Art. 24

29 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP Stadionverbot - Private, Verband - SZH verifiziert - keine Maximaldauer Rayonverbot - Kanton - max. 1 Jahr - >12 Jahre Meldeauflage - Kanton - bestimmte Meldezeiten - >12 Jahre Polizeigewahrsam - Kanton - max. 24 Std - ultima ratio - >15 Jahre Ausreiseverbot - DAP - Dauer der Sportveranstaltung (3 Tage vor, 1 Tag nach) - >12 Jahre BWIS I – Massnahmen Art. 24 Stadionverbot - Private, Verband - SZH verifiziert - keine Maximaldauer - Hausrecht

30 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP HOOGAN - Datenschutzbestimmungen Normales Einsichtsrecht gemäss DSG. DAP teilt der betroffenen Person die Erfassung und Löschung ihrer Daten im Informationssystem mit. DAP prüft, ob die Informationen, die ihm übermittelt werden, richtig und erheblich im Sinne vom BWIS. Unrichtige oder unerhebliche Informationen sind zu vernichten und der Absender zu benachrichtigen. Die Personendaten werden drei Jahre nach Ablauf der zuletzt verfügten Massnahme, jedoch spätestens zehn Jahre nach deren Eintrag gelöscht.

31 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP HOOGAN – Benutzergruppen SB Hooliganismus Schweizerische Zentralstelle für Hooliganismus Zollbehörden

32 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP HOOGAN - RIPOL-Abfrage (Aktive Massnahmen)

33 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dient für Analyse und Prävention / DAP EURO 2008 Internationale Zusammenarbeit, um Einreise ausländischer Gewalttäter in die Schweiz präventiv zu unterbinden Temporäre Übernahme ausländischer Daten in HOOGAN EURO 2008 – Herausforderungen De-Anonymisierung ausländischer Straftäter dank szenekundiger Polizeibeamter (ohne Hoheitsrechte) Rasche Ausweisung von festgestellten Straftätern mit Wohnsitz im Ausland


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