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Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen1.

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Präsentation zum Thema: "Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen1."—  Präsentation transkript:

1 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen1

2 Nachteilsausgleich Richtlinien für die Primarstufe und Sekundarstufe I der gemeindlichen Schulen Informationsveranstaltung mit Schlüsselpersonen der besonderen Förderung Markus Kunz, Leiter Schulaufsicht

3 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen3 1.Rechtliche Grundlagen 2.Definition 3.Abgrenzung NAM und üLZA 4.Entscheid und Rechtsmittel 5.Fachstellen und Behinderungsarten 6.Nachteilsausgleichsmassnahmen 7.LRS und Dyskalkulie 8.Zeugnis 9.Ablauf 10. Wichtiges zum Schluss 11. Instrumente - Kommunikation ANHANG: Fallbeispiele Inhalt

4 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen4 1. Rechtliche Grundlagen  Bundesverfassung BV Art. 8 Abs. 2: Für Menschen mit einer Behinderung besteht ein grundrechtlicher Anspruch darauf, dass jede unzulässige direkte oder indirekte Schlechterbehandlung unterbleibt.  Behindertengleichstellungsgesetz BehiG Art. 2 Abs. 5: Der Bund sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit einer Behinderung vor.

5 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen5 2. Definition Nachteilsausgleichsmassnahmen dienen dazu, bei benoteten, selektionsrelevanten Leistungsnachweisen Einschränkungen durch Behinderungen oder Teilleistungsstörungen aufzuheben oder zu verringern. Die Lehrplanziele werden dabei in qualitativer Hinsicht beibehalten. Das betroffene Kind braucht zur Lernzielerreichung jedoch eine Anpassung der Bedingungen, unter denen das Lernen und die Testsituation stattfinden. Beim Nachteilsausgleich handelt es sich um eine Korrektur einer unausgeglichenen Situation, um einer Diskriminierung vorzubeugen. Einschränkungen aufzuheben oder zu verringern Lehrplanziele beibehalten Korrektur einer unausgeglichenen Situation Anpassung der Bedingungen

6 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen6 3. Abgrenzung NAM - üLZA KriteriumNAM Nachteilsausgleichs- massnahmen üLZA Überdauernde Lernziel- anpassung LernzielerreichungJaNein FördermassnahmenNeinJa NotenJaNein LernberichtNeinJa Laufbahnbestimmende WirkungKeinemöglich bzw. ja EntscheidRektor beschwerdefähigJa Gefahr: Umgehung von üLZA durch NAM!

7 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen7 4. Entscheid und Rechtsmittel Die Rektorin, der Rektor ist für die operative Führung verantwortlich und entscheidet somit über den Nachteilsausgleich. Rechtliche GrundlageEntscheidkompetenz und Rechtsmittel § 63 Abs. 4 SchulGDer Rektor entscheidet über den Nachteilsausgleich. § 83 Abs. 1 SchulG mit § 40 Abs. 1 VRG Beschwerde gegen Entscheid des Rektors: innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Gemeinderat

8 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen8 5. Fachstellen und Behinderungsarten FachstellenBehinderungsarten / Funktionsstörung Fachärzte, Kliniken, spezialisierte Institutionen mit ärztlicher Leitung Sinnes-, Körper- sowie psychischen Behinderungen Spezialisierte Institutionen (z. B. Kliniken, Sonderschulen) schweren Sprachbehinderungen Schulpsychologischer Dienstschweren Teilleistungsstörungen (LRS und Dyskalkulie) bei

9 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen9 6. Nachteilsausgleichsmassnahmen Anpassung der Bedingungen, unter denen Lernen bzw. Lernkontrollen stattfinden 6.1. Schulorganisatorische Massnahmen 6.2. Technische Massnahmen 6.3. Didaktisch-methodische Massnahmen 6.4. Massnahmen bei Lernkontrollen

10 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen10 6.1. Schulorganisatorische Massnahmen Beispiele:  Auswahl eines geeigneten Klassenzimmers  Bereitstellung zusätzlicher Räume bzw. Aufsichten bei Prüfungen

11 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen11 6.2. Technische Massnahmen Beispiele:  Computer, Taschenrechner, Audiogerät, geeignete Tische, Vergrösserungsglas

12 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen12 6.3. Didaktisch-methodische Massnahmen Beispiele:  Deutliche, artikulierte Sprache in normaler Lautstärke  Verstärkte Visualisierung bzw. Verbalisierung der Inhalte  Bereitstellung von U-Materialien (geeignete/r Form bzw. Umfang)  Zeitlich eng strukturierte Arbeitssequenzen

13 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen13 6.4. Massnahmen bei Lernkontrollen Beispiele:  Verwendung von geeigneten Aufgabenvorlagen  Verlängerung der Arbeitszeit  Gewährung von Pausen  Zur Verfügung stellen von technischen Hilfsmitteln  Zuordnung einer Schreibkraft  Mündliche statt schriftliche Lernzielkontrolle

14 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen14 7. LRS und Dyskalkulie  LRS und Dyskalkulie = Teilleistungsschwächen (Leistungsdefizite in begrenzten Teilbereichen bei ansonsten altersentsprechenden kognitiven Fähigkeiten)  Ausprägungsgrad entscheidet über NAM oder LZA  Grundsätzlich: Wenn immer möglich und vertretbar, sind Noten im Zeugnis zu erteilen!  Sprachfächer: → alle Fertigkeitsbereiche ausgewogen berücksichtigen! → Defizit in einem Bereich wirkt sich NICHT massgeblich auf die Gesamtnote aus

15 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen15  Möglichkeit auf einen Fertigkeitsbereich (Sprachformales, Lesen) bei LRS oder auf einzelne Leistungsbewertungen bei Dyskalkulie bei der Bewertung im Zeugnis zu verzichten: → Nur wenn Bewertung Einfluss auf schulischen Werde- gang oder die Zuweisung in eine Schulart der Sek. I hat! → Vorgang muss nicht vom Rektor bewilligt werden. → Eine Zeugnisnote muss dennoch repräsentativ sein! → Die Zeugnisnote wird markiert, d. h. unter Bemerkungen mit «Anpassung der Beurteilungsbereiche» kommentiert. 7. LRS und Dyskalkulie - Bewertung im Zeugnis

16 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen16 8. Zeugnis Die unter Anwendung von NAM zustande gekommenen Leistungsbewertungen zählen vollwertig. NAM werden deshalb im Zeugnis nicht vermerkt.

17 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen17 9. Ablauf 1.Erziehungsberechtigte streben einen NA an. 2.Die Erziehungsberechtigten fordern einen aktuellen Bericht einer Fachstelle an. 3.LP/ SHP beurteilen, ob die Lernziele mit allfälligen NAM erreicht werden können. 4.Die Erziehungsberechtigten beantragen bei der Rektorin oder beim Rektor NAM. 5.Die Rektorin bzw. der Rektor prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit. 6.Die Rektorin bzw. der Rektor beruft ein Gespräch der Beteiligten ein. Der SPD kann beigezogen werden. 7.Die Rektorin bzw. der Rektor entscheidet. 8.Die Beteiligten vor Ort regeln, in Absprache mit den Erziehungsberechtigten, die Details in der «Vereinbarung Nachteilsausgleich».

18 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen18 10. Wichtiges zum Schluss StichwortInhalt GültigkeitDie «Richtlinien Nachteilsausgleich» werden auf Beginn des Schuljahres 2015/16 in Kraft gesetzt und umgesetzt. AugenmassEs ist von sehr wenigen Nachteilsausgleichsmassnahmen aus- zugehen. Die Thematik soll mit der gebotenen Zurückhaltung, mit Sorgfalt und Augenmass angegangen werden. Noten (Grundsätze)- Wenn immer möglich und vertretbar sind Noten zu erteilen! - «Anpassung der Beurteilungsbereiche» bei LRS und Dyskalku- lie: Nur, wenn die Bewertung einen Einfluss auf den schulischen Werdegang oder die Zuweisung in eine Schulart der Sek. I hat. - Noten im Zeugnis zählen bei NAM vollwertig. - NAM werden im Zeugnis nicht ausgewiesen! Antragstellung- Eltern müssen Fachgutachten über die Behinderung einverlangen. Sie stellen Antrag auf NAM.

19 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen19 11. Instrumente - Kommunikation  «Richtlinien Nachteilsausgleich»  Begleitbrief des AgS  PP-Präsentation Nachteilsausgleich  Artikel «Nachteilsausgleich» in Schulinfo Zug  Beschreibbare Formulare - «Antrag Nachteilsausgleich» - «Entscheid Nachteilsausgleich» - «Vereinbarung Nachteilsausgleich»  Sämtliche Unterlagen im Internet unter: www.zg.ch/schulaufsicht (Kapitel «Unterricht») www.zg.ch/schulaufsicht

20 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen20 11. Instrumente - Kommunikation www.zg.ch/schulaufsicht

21 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen21

22 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen22 So nicht!! Erstveröffentlichung SZH

23 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen23 Fragen - Diskussion

24 Richtlinien Nachteilsausgleich24 Vielen Dank für die Auseinandersetzung mit der Thematik!

25 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen25 ANHANG - Fallbeispiele

26 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen26 Beispiel 1 Petra ist eine Schülerin in der Regelklasse. Sie erbringt durchschnittliche Leistungen. In Deutsch hat sie eher Mühe. Die KLP und die SHP wissen dies und unterstützen Petra, wenn es nötig ist in gewissen Situationen.

27 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen27 Beispiele - Lösungsansatz Petra Petra gehört zur Regelklasse. Sie hat keine Behinderung oder sonstige Einschränkung. Sie kann die Lernziele erreichen, teilweise mit Unterstützung durch die SHP. Fazit: Keine Lernzielanpassung, keine NAM

28 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen28 Beispiel 2 Kurt wurde in der dritten Klasse vom SPD abgeklärt und mit ADHS diagnostiziert. Er hat Mühe mit seiner Konzentration und ist darum sehr schnell v. a. in Prüfungssitua- tionen abgelenkt. Es hilft ihm an Prüfungen, einen Einzelplatz mit Blick an eine Wand einzunehmen und Ohrstöpsel zu tragen oder im Gruppenraum Prüfungsarbeiten zu schreiben.

29 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen29 Beispiele - Lösungsansatz Kurt Kurt hat eine Funktionsstörung/ Behinderung bzw. eine Beein- trächtigung. Das ADHS hat keinen Einfluss auf die Erreichung der Lernziele. Grundsätzlich ist es ihm möglich die Lernziele zu erreichen, er braucht dazu eine Anpassung der Bedingungen, unter denen Prüfungen stattfinden. Fazit: keine Lernzielanpassung, NAM

30 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen30 Beispiel 3 Anna geht in die fünfte Klasse. Bei einer Abklärung wurde eine Dyskalkulie festgestellt, weshalb sie verschiedene Therapien in der Unterstufe und der Mittelstufe I besuchte. Sie folgt nun dem Regelunterricht und wird vereinzelt von der SHP unterstützt.

31 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen31 Beispiele - Lösungsansatz Anna Anna hat eine Teilleistungsstörung. Grundsätzlich ist es ihr möglich die Lernziele zu erreichen, sie braucht jedoch hin und wieder eine technische Unterstützung (z.B. Taschenrechner). Die Dyskalkulie hat keinen Einfluss auf die Erreichung der Lernziele. Fazit: keine Lernzielanpassung, NAM finden statt

32 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen32 Beispiel 4 Robert besucht die vierte Klasse. Er hat Entwicklungsverzögerungen, die bereits im Kindergarten angezeigt wurden. Aus diesem Grund wird ihm mit Therapien geholfen. Während des ersten Semesters merkt die Lehrperson, dass er die Lernziele in Mathematik und Deutsch langfristig nicht erreichen kann.

33 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen33 Beispiele - Lösungsansatz Robert Robert kann die Lernziele nicht erreichen aufgrund von seinen Entwicklungsverzögerungen. Robert wird vom SPD abgeklärt. Fazit: Er verfügt nicht über die geistigen Fähigkeiten, um dem Regelunterricht zu folgen. Fazit: Lernzielanpassungen, keine NAM

34 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen34 Beispiel 5 Remo ist ein massiver Stotterer. Er hat Mühe sich in der Klasse einzubringen. Nun muss er einen Vortrag halten. Seine Behinderung ist durch eine Fachstelle ausgewiesen worden. Aus diesem Grund bekommt er die doppelte Zeit für seinen Vortrag.

35 Richtlinien Nachteilsausgleich Amt für gemeindliche Schulen35 Beispiele - Lösungsansatz Remo Remo hat eine Funktionsstörung/ Behinderung, die durch eine Fachstelle ausgewiesen wurde. Er kann die Lernziele grund- sätzlich erreichen und die Prüfungen ablegen. Ein Nachteils- ausgleich ist angebracht für seine Behinderung. Fazit: keine Lernzielanpassung, NAM


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