Prof. Peter Mösch Payot Luzern 10. Dezember 2015 «Tut mir leid, wir sind da rechtlich gebunden» – Legitimation und Schranken in der.

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Prof. Peter Mösch Payot Luzern 10. Dezember 2015 «Tut mir leid, wir sind da rechtlich gebunden» – Legitimation und Schranken in der Zusammenarbeit verschiedener Institutionen zum Schutz für Kinder und Jugendliche

Folie2, 10. Dezember 2015 Themata A)Datenschutz und Informationsaustausch zwischen Akteuren des Kindes- und Jugendschutzes B)Begründungen für den Informationsaustausch persönlicher Daten Dritter C)Fallbeispiele D)Fazit

Folie3, 10. Dezember 2015 A) Datenschutz und Informationsaustausch zwischen Akteuren des Kindes- und Jugendschutzes

Folie4, 10. Dezember 2015 Datenschutz als Persönlichkeitsschutz: Der Grundsatz des Schweigens -Ziel -Schutz Entscheidfreiraum Betroffener -Schutz Persönlichkeitsentwicklung -Bedeutung -Ausdruck der Rechtsstaatlichkeit und der Beschränkung

Folie5, 10. Dezember 2015 Rechtsgrundlagen (Übersicht) -Verfassungs- und grundrechtliche Basis -Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung Privat-/Familienleben) -Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 BV (Schutz vor Missbrauch der persönl. Daten) -Eidg. und kant. Datenschutzgesetze (DSG) -Z.B. Art. 35 DSG -Strafrechtliches Amts- und Berufsgeheimnis -Art. 320 StGB (Amtsgeheimnis), Art. 321 StGB (Berufsgeheimnis) -Art. 364 StGB (Mitteilungsrecht) -Privatrechtliche Grundlagen -Art. 28ff. ZGB (Persönlichkeitsschutz)

Folie6, 10. Dezember 2015 Informationsaustausch - Grundsatz: Keine Bekanntgabe von Daten an Dritte (Schweigepflicht); insb. streng bei persönlichkeitssensiblen Daten - Ausnahmen -Gesetzliche Grundlagen -Mitteilungsrecht/ -pflicht; Anzeigerecht/-pflicht, Zeugnispflicht -Rechtshilfe- und Amtshilfe -Einwilligung des/der Betroffenen (in besonderen Konstellationen auch stillschweigende Einwilligung) -Notwehr- und Notstandskonstellationen

Folie7, 10. Dezember 2015 Bsp. Einwilligung -Einwilligung/Vollmacht als Selbstbestimmung -Einwilligungsfähigkeit -Freiwilligkeit -Überblickbarkeit -Widerrufbarkeit -Globalermächtigung: Voraussetzungen -Akteure und Instanzen benannt -Zweck des Datenaustausches benannt -Umfang des Datenaustausches bekannt -Verhältnismässigkeit gewahrt -Auswirkungen des Datenaustausches absehbar -Wer sind die Betroffenen?

Folie8, 10. Dezember 2015 Bsp. Mitteilungspflicht/-recht an KES-Behörde -Meldung an KESB bei Kindes- und Erwachsenenwohl- gefährdung  Art. 443 Abs. 1 und 2 ZGB: - meldeberechtigt ist grundsätzlich jedermann; - meldepflichtig sind öffentlich-rechtlich Angestellte (insb. LehrerInnen, Soziokulturelle AnimatorInnen, SA) -Meldung an Kindesschutzsbehörden bei strafbaren Handlungen geg. Unmündige -Art. 75 Abs. 3 StPO: Meldepflicht von Strafverfolgungsbehörden -Art. 364 StGB: Melderecht von Personen, die dem Amts- /Berufsgeheimnis unterstehen

Folie9, 10. Dezember 2015 Bsp. Strafrechtliche Anzeigepflicht -Grundsatz -Keine allgemeine Anzeigepflicht -Ausnahme -Vgl. Art. 301 und 302 StPO -Bestimmte Berufskategorien (Polizei, Behörden und Beamte) sind verpflichtet, strafbare Handlungen oder gewisse strafbare Handlungen anzuzeigen -Besondere Regelung hinsichtlich schwerer Delikte gegen Kinder im Kanton Aargau -Bedeutung des Vertrauensverhältnisses?

Folie10, 10. Dezember 2015 Bsp. Amtshilfe -Voraussetzungen Amtshilfe -Gesuch einer anderen öffentlichen Stelle -Voraussetzungen bei erfragender Stelle -für Datenbearbeitung besteht formellgesetzliche Grundlage oder -Erfragte Daten sind notwendig zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages oder -für Bearbeitung besteht Einwilligung des/der Betroffenen -Ursprünglicher Zweck der Datenbeschaffung wird gewahrt -Datenbeschaffung mit anderen Mitteln ist nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich -Z. T. Formvorschriften

Folie11, 10. Dezember 2015 B) Begründungen für den Informationsaustausch persönlicher Daten Dritter

Folie12, 10. Dezember 2015 Begründung für Informationsaustausch -Öffentliche Interessen als Aufträge für Akteure in der Kooperation -Jugendschutz und Kindeswohl als zentrale öffentliche Interessen -Inhalt der gesetzlich zugewiesenen Interessen -Schutz VON Jugendlichen: Kindeswohl -Wer? Eltern, Kindesschutzbehörde, Schule, Polizei und Justiz, freiwillige Angebote -Schutz VOR Jugendlichen: Ruhe und Ordnung, Schutz Dritter -Wer? Eltern, Schule, Polizei und Justiz, ev. auch freiwillige Angebote mit Schutzpflichten für Dritte -Verhältnismässigkeitsprinzip und spezifische Gesetzesnormen als Legitimationsrahmen

Folie13, 10. Dezember 2015 Problematisch Legitimation für Informationsaustausch persönlicher Daten zu präventivem Kindesschutz? -Präventiv = -noch keine Gefährdung -noch keine Verletzung -keine Gefährdung mehr -keine Verletzung mehr -Gesetzliche Grundlage und öffentlicher Auftrag? -Einwilligung Betroffener?

Folie14, 10. Dezember 2015 Informationsaustausch: Vorgehen -Zweckbindung -Klären des Auftrages, für jede Stelle spezifisch! -Rechtfertigt eigener Auftrag die Informationsentgegennahme und - weitergabe? -bezogen auf welche Information? -mit wem? -Liegt einer der folgenden Rechfertigungsgründe vor? -Einwilligung Betroffene/r? -Gesetzliche Grundlage -Voraussetzungen Amtshilfe -Notwehr/Notstand… -Verhältnismässigkeit -Eignung -Notwendigkeit -Zweck – Mittel: Folgenabschätzung -Bei Amtsstellen: Entbindung vom Amtsgeheimnis beachten

Folie15, 10. Dezember 2015 C) Fallbeispiele: Ausgewählte Informationsaustauschfragen

Folie Fallbeispiel Party Ali (15) trifft sich fast jedes Wochenende mit seinen Kollegen im Lokal der lokalen Jugendarbeit zum Party machen. Nach den Partys stehen sie meistens noch ein zwei Stunden draussen auf der Strasse, rauchen ein paar Joints und trinken. Vereinzelt kam es auch schon zu Pöbeleien zwischen den Jugendlichen und Passanten. Am vergangenen Samstag waren die drei aber in besonders angeheizter Stimmung. Nach einer Party beschädigten sie zahlreiche Autos, die in der Umgebung des Lokals parkiert waren. Ali schlug zudem die Fensterscheibe eines Kioskes ein und nahm einem Passanten das Handy ab und trat ihm mehrmals in die Nierengegend, allerdings ohne diesen schwer zu verletzen. Ali fällt auch in der Schule vermehrt mit schlechten Leistungen auf, hat noch keine Lehrstelle gefunden und verbringt die meiste Zeit vor dem Fernseher zuhause bei den Eltern. 16, 10. Dezember 2015

Folie Wichtigste Datenaustausch-Beziehungen im Fallbeispiel Party Datenaustausch zwischen: -Jugendarbeit und Strafbehörden -Jugendarbeit und Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden -Jugendarbeit und Schulbehörden -Jugendarbeit und Migrationsbehörden 17, 10. Dezember 2015

Folie Fallbeispiel Prügel Frau Müller, Lehrerin, stellt beim 13jährigen Thomas fest, dass dessen schulische Leistungen massiv zurückgegangen sind. Thomas wirkt verstockt und verschlossen, er ist aggressiv und gewalttägig gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern. Sie schickt Thomas zur Schulsozialarbeiterin und informiert diese vorher umfassend über ihre Einschätzung von Thomas. Die Schulsozialarbeiterin führt ein Gespräch mit Thomas, der behauptet, es sei nicht vorgefallen und er wolle unter keinen Umständen, dass deswegen seine Eltern kontaktiert würden. Dennoch lädt die Schulsozialarbeiterin die Eltern von Thomas zusammen mit dem Jugendlichen zu einem erneuten Gespräch ein. Der Vater von Thomas sagt, es sei schon möglich - und auch nötig - dass Thomas auch mal eine Tracht Prügel bekam und man das halt dann auch noch einige Stunden sah. Das sei aber immer wohlbegründet und nie allzu heftig gewesen. Ein Lausbub wie Thomas brauche hie und da klare Grenzen. Er, der Vater, habe immer nur im Rahmen seiner Pflicht - die „elterliche Gewalt“ wahrzunehmen, und Thomas zu erziehen - gehandelt. Thomas fällt in der Schule weiter auf, stört den Unterricht und ist gewalttätig gegen andere Mitschüler. 18, 10. Dezember 2015

Folie Wichtigste Datenaustausch-Beziehungen im Fallbeispiel Prügel Datenaustausch zwischen: -Schulbehörden und Schulsozialarbeit -Schulsozialarbeit und Eltern gegen den Willen des betroffenen Jugendlichen -Schulbehörden und Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden 19, 10. Dezember 2015

Folie Datenaustausch bedeutet stets: -Datenbekanntgabe -Datenbeschaffung -Ev. Datenaufbewahrung 20, 10. Dezember 2015

Folie Pro Memoria: Rechtfertigung des Datenaustauschs -Besonderer Rechtfertigungsgrund -Einwilligung der betroffenen Personen -Gesetzliche Grundlage/Amtshilfe -Notsituation Und - Verhältnismässigkeit 21, 10. Dezember 2015

Folie22, 10. Dezember 2015 D) Fazit

Folie23, 10. Dezember 2015 Fazit I -Klärung des Zwecks des Austausches ist zentral -Zusammenarbeitsgremien müssen unbedingt unterschiedliche Aufträge der Beteiligten kennen, klären und beachten -Persönliche Daten können ausgetauscht werden, wenn dafür für alle am Austausch Beteiligten -eine gesetzliche Grundlage besteht, ev. in Form der Amtshilfe oder -eine echte Einwilligung der Betroffenen besteht (ev. ergänzt durch eine generalisierte Amtspflicht- entbindung) oder -eine Notsituation im Sinne von Notstand besteht UND wenn -das Prinzip der Verhältnismässigkeit (Eignung, Notwendigkeit, Proportionalität) beachtet wird.

Folie24, 10. Dezember 2015 Fazit II -Legitimation für den Austausch oder das Sammeln persönlicher und höchstpersönlicher Informationen unabhängig von bzw. im Vorfeld von Gefährdungen und Verletzungen… besteht nicht. -Im Kontext des Kindeswohls und dessen Gefährdung bestehen vor allem für Meldungen an und Abklärungen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden klare rechtliche Grundlagen -Im Kontext der Gefährdung DURCH Jugendliche bestehen vor allem für Meldungen an und Abklärungen durch die Polizei und die Jugendanwaltschaft eindeutige rechtliche Grundlagen

Folie25, 10. Dezember 2015 Fazit III -Es bestehen Unterschiede der Informationsaustauschregelung in den untersuchten kantonalen Schulgesetzen und in der Ausgestaltung von Melderechten bzw. Meldepflichten an die Strafbehörden bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. -Für den Bereich der Meldeberechtigung bzw. Meldeverpflichtung von Kindeswohlgefährdungen privater Akteure an die Kindesschutzbehörden ist eine einheitlich bundesrechtliche Regelung in Vorbereitung. -Verbesserungsbedarf besteht hinsichtlich der Klarheit einzelner Aufträge von (öffentlichen) Akteuren in den Bereichen der Prävention, Intervention und Repression, insb. bzgl. Aufgabe/n der Jugendarbeit und der Schulsozialarbeit -Kantonalrechtlich sind die Aufgaben der Jugendarbeit, der ambulanten Jugendhilfe und der Schulsozialarbeit in den einschlägigen kantonalen Gesetzen klar zu verankern und relevante Informationsaustauschbeziehungen zu regeln.