Römische Rechtsgeschichte,

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 Präsentation transkript:

Römische Rechtsgeschichte, 09.01.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

§ 6: Das römische Recht der Klassik Die Institutionen des Gaius Der römische Jurist Gaius Sein Leben Er lebte und schrieb in der 2. Hälfte des 2. Jh. n. Chr. zur Zeit der sogenannten Hochklassik. Vom Namen nur “Gaïus” bekannt; eher Beiname (cognomen) als Vorname Er wirkte vor allem als Rechtslehrer, wohl nicht als Beamter oder Gutachter. Er hatte gute Kenntnisse des Griechischen und des Provinzialrechts.

b. Sein schriftstellerisches Werk Titel von 18 Werken erhalten Kommentare, u.a. ad edictum provinciale, ad edictum praetoris urbani, ad legem XII tabularum und zahlreichen kleineren Gesetzen Fall- und Problemliteratur, u.a. Rechtsfälle des täglichen Lebens (aurea = res cottidianae), Rechtsfälle (de casibus), Rechtsregeln (regulae) Monographien, u.a. zu Freilassungen (de manumissionibus), Wortverpflichtungen (de verborum obligationibus), Mitgift (dotalicia) Am berühmtesten: Ein Lehrbuch der Institutionen

2. Die Institutionen Überlieferung Schon im Altertum berühmt, aber nur 15 Fragmente in den Digesten. Vereinfachter („vulgarisierender“) Auszug bei den Westgoten im 4. Jh. n. Chr. Entdeckung einer Abschrift aus dem 5. Jh. n. Chr. durch Georg Friedrich Niebuhr als Palimpsest 1816 in Verona. Die Handschrift war nur im 19. Jh. lesbar, da sie durch Einsatz von Chemikalien verdorben wurde. Mehr als drei Viertel zuverlässig entziffert. Zwei weitere fragmentarische Quellen.

Die literarische Rezption in der Antike b. Fortwirken Die literarische Rezption in der Antike Nur ein Zitat bei zeitgenössischen Autoren über-liefert (Pomponius, Dig. 45.3.39, „Gaius noster“). Gleichwohl schnell großer Erfolg, bereits im 2. Jh. n. Chr. ägyptische Ausgabe. Zitiergesetz von 426 n. Chr. zählt Gaius zu den bedeutendsten Juristen der Klassik. Verwendung des Aufbaus oder von Zitaten in späteren Sammlungen. Bald große Bedeutung für den Rechtsunterricht: Pflichtlektüre im 1. Studienjahr in den Rechtsschulen von Beirut und Konstantinopel.

ii. Die Verwendung unter Iustinian Hohe Wertschätzung von „Gaius noster“ (u.a. Dig. const. Omnem 1, Inst. Iust. 4, 18,5) 18 Werke von Gaius in den Digesten verwendet (ca. 4500 von 160-170.000 Buchzeilen = 3%) Am meisten aus dem Kommentar zum Provinzialedikt (355 von 542 Fragmenten); lediglich 15 Fragmente aus den Institutionen. Aber: Gaius Institutionen bilden die Grundlage für die Institutionen Iustinians. Iustinians Institutionen sind nur eine moder-nisierte und sprachlich überarbeitete Fassung.

Einleitung: Die Einteilung des Rechts (I, 1-8) c. Aufbau Einleitung: Die Einteilung des Rechts (I, 1-8) Drei Hauptteile: Personen (personae, I, 9-200), Sachen (res, II, 1 – III, 225), Klagen (actiones IV 1- 187): „Alles Recht aber, das wir anwenden, bezieht sich entweder auf Personen, oder auf Sachen oder auf Klagen“ (I, 8). Teil „Personen“: Freie und Freigelassene Rechtlich Selbständige und Gewaltunterworfene Vormundschaft und Pflegschaft

Teil „Klagen“: Teil „Sachen“: Einteilung der Sachen Singularerwerb Universalerwerb (vor allem Erbrecht) Verpflichtungen Teil „Klagen“: Einteilung und Arten Spruchformelverfahren (legis actiones) Formularverfahren Einreden (exceptiones) und Vorschaltungen (praescriptiones) Interdikte

d. Beispiele des konkreten Inhalts: Recht der Bürger und Völkergemeinrecht (I, 1): „Alle Völker, welche durch Gesetze und Sitten ge-leitet werden, wenden zum Teil ihr Sonderrecht, zum Teil das gemeinsame Recht aller Menschen an. Was nämlich ein jedes Volk sich selbst als Recht gesetzt hat, ist sein eigenes Sonderrecht und heißt „ius civile“, sozusagen als das Sonderrecht der Bürger-schaft; was aber die natürliche Vernunft (naturalis ratio) für alle Menschen festgesetzt hat, das wird bei allen Völkern in gleicher Weise beachtet und heißt „Völkergemeinrecht“ (ius gentium), sozusagen als ein Recht, das alle Völker anwenden.“

Die Rechtsquellen (I, 2): „Und zwar bestehen die Rechtsvorschriften (iura) des römischen Volkes aus den Gesetzen (leges), den Volksentscheiden (plebi scita), den Senatsbeschlüssen (senatus consulta), den Konstitutionen des Kaisers (constitutiones principum) den Edikten (edicta) derjenigen, die das Recht haben, ein Edikt zu erlassen, und den Gutachten der Rechtsgelehrten (responsa prudentium)“.

Gesetze und Volksentscheide (I, 3): Ein Gesetz [lex] ist, was das Volk [populus] befiehlt und anordnet. Ein Volksentscheid [plebi scitum] ist, was die Plebs befiehlt und anordnet. Die Plebs unterscheidet sich vom Volk dadurch, dass mit der Benennung ‚populus‘ alle Bürger einschließlich der Patrizier bezeichnet werden, während mit der Be-nennung ‚plebs‘ aber nur die übrigen Bürger ohne die Patrizier bezeichnet werden. Daher sagten die Patrizier in alter Zeit, sie seien an Volksentscheide nicht gebunden, weil diese ohne ihre Ermächtigung zustande gekommen seien; später aber erging die lex Hortensia, in der bestimmt ist, dass das Gesamtvolk an Volksentscheide gebunden ist […].

Zur Rechtsstellung der Sklaven (I, 52 f. ): 52 Zur Rechtsstellung der Sklaven (I, 52 f.): 52. In Hausgewalt [potestas] stehen nun die Sklaven der Herren; diese Hausgewalt ist freilich ein Rechts-institut des Völkergemeinrechts, denn man kann in gleicher Weise bei allen Völkern beobachten, dass Herren gegenüber ihren Sklaven Gewalt über Leben und Tod haben […]. 53. Aber heutzutage dürfen weder römische Bürger noch irgendwelche anderen Menschen, die unter der Herrschaft des römischen Volkes leben, ihre Sklaven über das Maß hinaus und ohne Grund misshandeln; denn eine Konstitution [des Kaisers Antoninus] befiehlt, dass derjenige, der ohne Grund seinen eigenen Sklaven getötet hat, ebenso strafbar ist wie derjenige, der einen fremden Sklaven getötet hat.

Zur Einteilung der Sachen (II, 2, 10, 12ff.): „Somit geschieht die oberste Einteilung der Sachen, durch Rückführung in zwei Gruppen: Die einen fallen nämlich unter das göttliche Recht, die anderen unter das menschliche. […] Diejenigen Sachen aber, die unter das menschliche Recht fallen, sind entweder öffentliche oder private . […] Außerdem sind manche Sachen körperliche, manche aber unkörperliche. Körperliche Sachen sind diejenigen, die berührt werden können, wie zum Beispiel ein Grundstück, ein Mensch [usw.]. Unkörperliche Sachen sind diejenigen, die nicht berührt werden können, wie die es sind, die in einem Recht bestehen, wie zum Beispiel […] auf alle mögliche Weisen eingegangene Verpflichtungen.“

Zur Einteilung der Verpflichtungen (III, 88 f.): „Wir wollen jetzt zu den Verpflichtungen (obligationes) übergehen, deren Haupteinteilung auf zwei Arten zurückgeführt wird, denn jede Verpflich-tung entsteht entweder aus einem Vertrag (ex contractu) oder aus einer unerlaubten Handlung (ex delicto). Und zuerst wollen wir solche betrachten, die aus einem Vertrag entstehen. Von ihnen gibt es vier Gattungen: eine Verpflichtung kommt nämlich entweder durch Sachübergabe (re) oder durch Worte (verbis) oder durch briefliche Ermächtigung (litteris) oder durch Willensübereinstimmung (consensu) zustande“.

Zur Verpflichtung durch Worte (III, 92 f Zur Verpflichtung durch Worte (III, 92 f.): „Durch Worte kommt eine Verpflichtung zu-stande, wenn sie aus Frage und Antwort hervor-geht, zum Beispiel: ‚Gelobst du, daß gegeben wird?‘ ‚Ich gelobe‘ – ‚Wirst du geben?‘ ‚Ich werde geben‘ [usw.] Aber diese Verpflichtung durch Worte mit ‚Gelobst du, daß gegeben wird?‘ ‚Ich gelobe‘ ist Sonderrecht der römischen Bürger, alle anderen Arten gehören aber dem Völkergemeinrecht (ius gentium) an, und gelten daher zwischen allen Menschen, ganz gleich ob sie römische Bürger oder Nichtbürger sind“.

Zur Verpflichtung durch Konsens (III, 135 f.): „Durch Willensübereinstimmung entstehen Ver-pflichtungen bei Kaufverträgen, Verdingungen, Gesellschaften und Aufträgen. Deswegen aber sage ich, daß in diesen Fällen Verpflichtungen durch Willensübereinstimmung eingegangen werden, weil weder eine besondere Förmlichkeit der Worte noch eine solche der Schrift erforderlich ist, sondern es genügt, daß diejenigen, die das Geschäft vor-nehmen, übereingestimmt haben. Daher können derartige Geschäfte auch vorgenommen werden, wenn die Vertragsschließenden sich nicht am selben Ort befinden […]“.

Zu den Verpflichtungen aus Delikt (III, 182): „Ich will jetzt zu den Verpflichtungen übergehen, welche aus einer unerlaubten Handlung ent-stehen, wenn zum Beispiel jemand einen Dieb-stahl begangen (furtum fecerit), Güter geraubt (bona rapuerit), einen Schaden zugefügt (damnum dederit) oder eine Personenver-letzung begangen hat (iniuriam commiserit). Für alle diese Tatbestände gibt es nur eine Verpflich-tungsgattung, während die vertraglichen Ver-pflichtungen in vier Gattungen unterteilt werden […]“.

Zu den Arten des Diebstahls (III, 183): Servius Sulpicius und Masurius Sabinus sagten, es gebe vier Arten des Diebstahls, nämlich den offenkundigen und den nicht-offenkundigen, sowie den Diebstahl mit Entdeckung und den mit Unterschiebung des Diebesguts; nach Labeo gibt es nur zwei: den offenkundigen und den nicht-offenkundigen, denn der Diebstahl mit Entdeckung und der mit Unterschiebung seien eher Klagearten, die mit dem Diebstahl zusammenhängen, als Diebstahlsarten. Das ist in der Tat richtiger […]“.

Wann ist ein Diebstahl offenkundig, bzw Wann ist ein Diebstahl offenkundig, bzw. ein Dieb auf frischer Tat betroffen? (Vgl. III, 184) Wenn der Dieb während der Tatausführung ergriffen wird. Wenn er an dem Ort ergriffen wird, wo der Diebstahl geschah. Solange, bis der Dieb die Sache dorthin gebracht hat, wohin er vorhatte, sie zu bringen. Wenn der Dieb dabei beobachtet wird, wie er die Sache in Besitz hat. Siehe auch die Diskussion zu § 252 StGB!

Literaturhinweise: Briguglio, Barthold Georg Niebuhr und die Entdeckung der Gaius-Institutionen – tatsächlich ein „Glückstern“?, ZSS (RA) 128 (2011), 263 ff. Kunkel/Schermaier, Römische Rechtsgeschichte, § 7, S. 158 ff. Manthe, Gaius – Institutionen, 2. Aufl. 2010 Nelson, Überlieferung, Stil und Aufbau von Gai Institutiones, 1981 Wieacker, Römische Rechtsgeschichte, Bd. 2, § 53, III.