Referent: Herbert Meyer, Knappschaft RD München Forchheim, 25.04.2012 Themen: Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten Zulage nach § 249a SGB V Formular „A1“ Referent: Herbert Meyer, Knappschaft RD München Forchheim, 25.04.2012 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten Recht bis 30.06.2011 ausländische Renten, die den Renten der deutschen gesetzlichen Renten-versicherung vergleichbar sind, galten bislang weder als Renten der gesetz-lichen Rentenversicherung noch als Versorgungsbezüge damit gehörten ausländische Renten nicht zu den beitragspflichtigen Ein-nahmen der versicherungspflichtigen Mitglieder in der gesetzlichen Kranken-versicherung Ausnahmen: Personenkreis der freiwillig Krankenversicherten und der Nicht- versicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung in Europa und zur Änderung anderer Gesetze (Bundestagsdrucksache 17/4978) In Kraft ab 01.07.2011 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten Recht ab 01.07.2011 Gleichstellung ausländischer Renten mit Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wird angeordnet ausländische Renten werden in die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflege-versicherung einbezogen Dadurch ergeben sich Änderungen auf die Beitragsbemessung der Kranken-versicherung der Rentner, der freiwilligen Mitglieder sowie der versicherungs-pflichtig Beschäftigten 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten § 228 SGB V - in der Fassung ab 1. Juli 2011 - Rente als beitragspflichtige Einnahmen (1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten Vergleichbarkeit mit einer deutschen gesetzlichen Rente ist dann gegeben, wenn die Rentenleistung von einem ausländischen Träger bezogen wird, der für das staatliche Alters- oder Invalidenrentensystem oder die Gewährung von Hinterbliebenenrenten zuständig ist. Als Ausland gilt hierbei der Bereich der EU, des EWR, der Abkommensstaaten sowie das vertragslose Ausland 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten Wie auch bei den deutschen Renten sind die ausländischen Renten grundsätzlich mit ihrem – ggf. umzurechnenden – Zahlbetrag zu berücksichtigen. Einige Staaten gewähren ihren Rentenbeziehern jährliche Einmalzahlungen (z.B. „Ostergeld“, „Urlaubsgeld“ und „Weihnachtsgeld“). Auch diese Einmahlzahlungen unterliegen der Beitragspflicht 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten Sofern die ausländische Rente nicht in Euro gewährt wird, ist für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen eine Umrechnung in Euro erforderlich. Hierbei ergeben sich hinsichtlich des anzuwenden Umrechnungskurses Unter-schiede zwischen Renten eines EU-Staates und Renten eines Landes im Anwendungsbereich der EWR-Verordnungen (Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) bzw. dem Nichtvertragsstaat. 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten Renten eines EU-Staates Bei ausländischen Renten eines EU-Staates ist grundsätzlich der Wechselkurs maßgebend, der zuletzt bzw. am Tag der Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wurde. Dies gilt auch für eine rückwirkende Festsetzung oder Forderung. 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten Beispiel: Ein versicherungspflichtiges Mitglied bezieht am 01.03.2012 folgende monatliche Einkünfte: ungarische gesetzliche Rente 162.000 Forint (HUF) Tag der erstmaligen Beitragsfestsetzung durch die Knappschaft am 19.03.2012 Wechselkurs Ungarische Forint (HUF) in Euro am 19.03.2012: 271,50 HUF = 1,00 € Umgerechneter Zahlbetrag der ausländischen Rente: 596,69 Euro (162.000 / 271,50) 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten Renten aus dem EWR- bzw. Nichtvertragsausland Bei ausländischen Renten aus dem EWG- bzw. des Nichtvertragsauslands ist eine Währungsumrechnung wie folgt vorzunehmen: Rentenbescheid wird vor Ablauf der jeweiligen Fälligkeit der Beiträge, also bis zum 15. des Folgemonats vorgelegt durchschnittlicher Umrechnungskurs für den 1. Monat des Quartals maß- gebend, das der erstmaligen Beitragsfestsetzung vorangeht 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten Beispiel: Ein versicherungspflichtiges Mitglied bezieht ab 01.04.2012 folgende monatliche Einkünfte: schweizerische gesetzliche Rente 1.200,00 Schweizer Franken (CHF) Rentenbescheid wird der Knappschaft am 10.04.2012 vorgelegt. Erstmalige Beitragsfestsetzung: April 2012 1. Monat des Quartals vor der erstmaligen Beitragsfestsetzung: Januar 2012 (1,29774 CHF = 1,00 €) Umgerechneter Zahlbetrag der ausländischen Rente: 924,68 Euro (1.200 / 1,29774) 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten Renten aus dem EWr- bzw. Nichtvertragsausland Wird der Rentenbescheid verspätet – also nach Ablauf der jeweiligen Fälligkeit - vorgelegt Umrechnung unter Anwendung der Devisenkurse für den Monat der erst- maligen Beitragsfestsetzung 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten wie vorheriges Beispiel: Ein versicherungspflichtiges Mitglied bezieht ab 01.04.2012 folgende monatliche Einkünfte: schweizerische gesetzliche Rente 1.200,00 Schweizer Franken (CHF) Rentenbescheid wird der Knappschaft am 25.05.2012 vorgelegt. Erstmalige – rückwirkende - Beitragsfestsetzung: April 2012 In diesem Fall ist der Umrechnungskurs für den Monat April 2012 maßgebend. 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten Rangfolge der Einnahmearten Aus der Gleichstellung von inländischer und ausländischer Rente ergeben sich Auswirkungen auf die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Rentner, der freiwilligen Mitglieder sowie der versicherungspflichtigen Beschäftigten 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Rentner Zahlbetrag der Rente Zahlbetrag der Versorgungsbezüge (Betriebsrente) Arbeitseinkommen Höchstbetrag: Beitragsbemessungsgrenze ( 2012 = 3.825,00 Euro mtl.) 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten Beispiel: Ein versicherungspflichtiger Rentner hat am 01.03.2012 folgende mtl. Einkünfte: deutsche gesetzliche Rente 2.500 Euro niederländische gesetzliche Rente 1.300 Euro Versorgungsbezug 1.800 Euro Für die Beitragsbemessung sind die Renten in voller Höhe (3.800 Euro) heranzuziehen. Der Versorgungsbezug ist nur mehr in Höhe von 25 Euro (BBG = 3.825 Euro) beitragspflichtig. 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung Im Rahmen der Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder unterliegt die ausländische Rente nicht mehr als sonstige Einnahme, sondern auch als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung der Beitragspflicht. Höchstbetrag: Beitragsbemessungsgrenze ( 2012 = 3.825,00 Euro mtl.) 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten Beitragsbemessung bei versicherungspflichtig Beschäftigten Bei den versicherungspflichtig Beschäftigten werden einerseits nacheinander das Arbeitsentgelt, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen und andererseits der Zahlbetrag der Rente jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze ( 2012 = 3.825,00 Euro mtl.) berücksichtigt. Beitragserstattung auf Antrag nach § 231 SGB V! 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten § 247 SGB V - in der Fassung ab 1. Juli 2011 - Beitragssatz aus der Rente Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte. 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten Beitragssatz zur Krankenversicherung aus ausländischen Renten: Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte = 15,5 % / 2 + 0,45 = 8,2 % 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten § 249 a SGB V - in der Fassung ab 1. Juli 2011 - Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein. 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten Mitteilungspflichten / Erhebungsverfahren Es besteht weder für die ausländischen noch für die deutschen Renten-versicherungsträger eine Mitteilungspflicht gegenüber den deutschen gesetz-lichen Krankenkassen. Der Tatbestand des Bezuges einer ausländischen gesetzlichen Rente ist damit von der Krankenkasse auf Grundlage der Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Versicherten zu erheben. 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Zulage nach § 249a SGB V 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am 06. 07. 2000 i. S Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am 06.07.2000 i.S. Movrin (Rechtssache C-73/99) 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Tenor des Urteils: Einem in den Niederlanden wohnenden Bezieher einer deutschen Rente, der der niederländischen Krankenversicherungspflicht unterliegt und der auch aus der deutschen Rente Beiträge zur niederländischen Krankenversicherung zu entrichten hat, ist der hälftige Beitragsanteil nach § 249 a SGB V aus der deutschen Rente als Zulage zu den Aufwendungen für die niederländische Pflicht-Krankenversicherung zu zahlen (Beitragszulage) 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Gleichstellung aufgrund des EuGH-Urteils mit folgenden Konsequenzen: Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in Deutschland oder einem anderen EU-/EWR-Staat, die der KV-Pflicht eines ausländischen EU-/EWR-Staates unterliegen und (auch) aus der deutschen Rente Pflichtbeiträge zur ausländischen Krankenversicherung zu zahlen haben, erhalten vom deutschen RV-Träger eine Zulage entsprechend § 249 a SGB V zu den aus der deutschen Rente zu entrichtenden ausländischen KV-Beiträgen. 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Voraussetzung: Krankenversicherungspflicht mit eigener Beitragsleistung!! - bei Auslandswohnsitz unabhängig ob Voraussetzungen für deutsche KVdR erfüllt Keine Zulage bei - Familienversicherung ohne Beitragsleistung - beitragsfreier Einwohner-KV - Nichtberücksichtigung der deutschen Rente 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Höhe der Zulage: Hälfte der vom Rentenberechtigten zu entrichtenden Beiträge höchstens die Hälfte des Betrages, der sich bei Anwendung des um 0,9 % geminderten Beitragssatzes der deutschen KVdR auf den Zahlbetrag der deutschen Rente ergeben würde zzt. 15,5 % - 0,9 % = 14,6 % : 2 = 7,3 % 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
- Die Zulage wird auf Antrag gewährt. - Zahlungsbeginn: grundsätzl - Die Zulage wird auf Antrag gewährt! - Zahlungsbeginn: grundsätzl. von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Bisher erfolgt die Zahlung einer Beitragszulage der deutschen RV-Träger nur im Verhältnis zu den Niederlanden und Österreich. In Einzelfällen erfolgte eine Zahlung der Zulage durch die DRV Bund auch im Verhältnis zu Belgien, Finnland und Frankreich. 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Derzeit liegen den deutschen RV-Trägern keine Erkenntnisse vor, nach denen andere mitgliedsstaatliche Träger aufgrund der EuGH-Rechtsprechung eine Beitragszulage zahlen. 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
Formular „ A 1 „ 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012
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Haben Sie noch Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25.04.2012