Weibliche Genitalverstümmelung

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 Präsentation transkript:

Weibliche Genitalverstümmelung Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts

Film zum Einstieg http://www.youtube.com/watch?v=7siKLyzMZQg

Gliederung Allgemeine Informationen über weibliche Genitalverstümmelung Gründe für FGM Rechtliche Grundlagen Strafrechtliche Regelungen gegen Genitalverstümmelung in afrikanischen Staaten Strafrecht gegen Genitalverstümmelung in Europa am Beispiel von Deutschland Gesundheitliche Folgen Weltweite Verbreitung „Listening to African voices”– Studie über FGM/C in Hamburg Aufgaben der Sozialen Arbeit

1. Allgemeines Äußere weibliche Geschlechtsorgane werden teilweise oder ganz entfernt

© imago

1. Allgemeines Traditionelle Praxis durchgeführt von Beschneiderinnen mit Messern, Rasierklingen oder anderen scharfen Gegenständen vorgenommen. Beschneiderinnen als Berufsgruppe oftmals sind Großmütter Beschneiderinnen meist ohne Narkose und unter unhygienischen Bedingungen ertragen.

1. Allgemeines Vorkommen: gesellschaftliches Tabuthema 28 Ländern Afrikas, Im Süden der Arabischen Halbinsel in einigen Ländern Asiens in Deutschland ca. 24.000 Frauen bereits von FGM betroffen und mindestens 6.000 Mädchen gefährdet. gesellschaftliches Tabuthema Begründungen je nach Region unterschiedlich Oft religiöse und gesellschaftliche Pflicht

1. Allgemeines Bezeichnung MenschenrechtsaktivistInnen: „Weibliche Genitalverstümmelung“ (Female Genital Mutilation/FGM) Im direkten Gespräch mit Betroffenen: "Beschneidung" PLAN International e.V. : FGM/ C

1. Allgemeines Typ I Klitoridektomie Typ II Exzision Amputation der Klitoris Typ II Exzision inneren Schamlippen ganz oder teilweise abgetrennt Typ III Infibulation zusätzlich äußere Schamlippen entfernt und Vagina bis auf eine winzige Öffnung zugenäht. Etwa 15 % aller Betroffenen sind infibuliert Typ IV Defibulation Zum Geschlechtsverkehr und zur Entbindung ist es notwendig, die Vagina zu öffnen

1. Allgemeines Unterscheidungen lediglich als Orientierung gedacht körperliche und seelische Schäden, die zu drastischen Beeinträchtigungen der Lebensqualität führen Gesundheitliche Folgen sind enorm für die meisten Mädchen und Frauen bedeutet Genitalverstümmelung eine seelische Verletzung.

2. Gründe für FGM viele unterschiedliche Begründungen von Ethnie zu Ethnie unterschiedlich: FGM als fester Bestandteil der Tradition und der Sozialnorm Folgen von Traditionsbruch sind soziale Ächtung, Stigmatisierung und Gesellschaftsausschluss Heirat für unbeschnittene Frau fast unmöglich  keine ökonomische Absicherung

2. Gründe für FGM konkrete Erwartungen an die soziale Rolle der Frau: Beschneidung, Heirat und Geburt von Kindern Erfüllung der Erwartung trägt zur Integration und Anerkennung als Individuum bei Unbeschnittene Frau ist eine Schande für die Familie

2. Gründe für FGM Ausweichen der FGC durch soziale Kontrolle auf dem Dorf fast unmöglich Keine Vorschrift im Koran oder der Bibel schreibt FGC vor FGC als Beitrag zur Stiftung von Identität und Stammes- und Gruppenzugehörigkeit

2. Gründe für FGM Unbeschnittene Frau ist eine Schande für die Familie Wächterinnen der Familienehre: Großmütter Arbeit als Beschneiderin ermöglicht Frauen eine Familie zu ernähren und sozial angesehen zu sein

2. Gründe für FGM Strikte Sexualmoral Jungfräulichkeit der Frau zu garantieren Sexualitätsdrang der Frau zu kontrollieren eheliche Treue gegenüber dem Mann zu garantieren Masturbation der Frau zu vermeiden

2. Gründe für FGM Mythos: Schutz der Frau vor Schmutz und Ungeziefer  Reinigungsakt FGM als Initiationsritual zum Übergang von dem Lebensabschnitt Jugendlicher zur Lebensphase Erwachsener

3. Rechtliche Grundlagen FGM ist eindeutig ein Verstoß gegen die Menschenrechte! Internationale Abkommen zeigen Menschenrechtsverletzung auf

3. Rechtliche Grundlagen Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (1948): Artikel 1: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren (…) Artikel 3: Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. Artikel 5: Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

3. Rechtliche Grundlagen Banjul-Charta (1981) unterzeichnet von allen afrikanischen Staaten in Kraft getreten 1985 inhaltliche Anlehnung an die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen

3. Rechtliche Grundlagen Banjul-Charta (1981) Artikel 4: Jeder Mensch ist unverletzlich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit geachtet wird. Niemand darf willkürlich dieses Rechts beraubt werden.

3. Rechtliche Grundlagen Jahr 2000: Zustimmung der Afrikanische Union zum Zusatzprotokoll zu den Frauenrechten der afrikanischen Charta Zusatzprotokoll 2005 in Kraft getreten Es garantiert u.a. den Schutz vor gesundheitsschädlichen kulturellen Praktiken

3. Rechtliche Grundlagen UN-Kinderrechtskonvention 1989 Artikel 19: Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenzufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.

3. Rechtliche Grundlagen UN-Kinderrechtskonvention 1989 Artikel 24 Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. (…) (3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen.

3.1. Strafrechtliche Regelungen gegen FGM in afrikanischen Staaten Verbot von FGM in einigen afrikanische Staaten durch spezielle Gesetze z.B.: in Dschibuti ist FGM seit 1995 rechtswidrig und als Straftat im Artikel 333 des Strafgesetzbuches aufgenommen

3.1. Strafrechtliche Regelungen gegen FGM in afrikanischen Staaten afrikanischen Länder ohne spezielle strafrechtliche Regelungen: Rechtliche Belangung durch in der Verfassung verankerte Schutzrechte als Körperverletzungstatbestand Bestrafung von FGM mit Geldstrafen, Freiheitsstrafen und Zwangsarbeit bei Tod eines Mädchens bis zu lebenslanger Haft

3.1. Strafrechtliche Regelungen gegen FGM in afrikanischen Staaten Trotz Gesetze kaum Verurteilungen und Gerichtsverfahren Unwissenheit der Dorfgemeinschaften über überregionale Gesetze Weigerung der Umsetzung von verabschiedeten Gesetzen trotz vorhandener Kenntnis

3.1. Strafrechtliche Regelungen gegen FGM in afrikanischen Staaten Schlussfolgerung: Gesetzgebung allein bewirkt kein Umdenken in der afrikanischen Gesellschaft!!! SONDERN: Aufklärungsarbeit von staatlicher und nichtstaatlicher Seite Ziel: Aufzeigen der afrikanischen Bevölkerung das FGM gesundheitsschädlich ist

3.2. Strafrecht gegen FGM in Europa am Beispiel Deutschland Spezielle Gesetzgebung gegen FGM: Belgien, Dänemark, Großbritannien, Italien, Norwegen, Österreich, Schweden und Spanien Anderen europäischen Ländern rechtliche Belangung von FGM als Körperverletzungstatbestand

3.2. Strafrecht gegen FGM in Europa am Beispiel Deutschland in Deutschland ist FGM kein eigener Straftatbestand im Strafgesetzbuch Strafrechtliche Ahndung nach §§ 223ff. StGB als Verstoß gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit Bestrafung der Person, die FGM durchführt, daran teilnimmt, dazu anregt, FGM duldet oder ihr zustimmt mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

3.2. Strafrecht gegen FGM in Europa am Beispiel Deutschland Ahndung von FGC auch als Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB  Benutzen von Messer oder anderen gefährlichen Werkzeugen (§ 224 Abs.1 Nr.2 StGB)  Gemeinschaftliche Durchführung mit einem anderen Beteiligten (§ 224 Abs.1 Nr.4 StGB) lebensgefährliche Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) Bestrafung des Verstoßes mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

3.2. Strafrecht gegen FGM in Europa am Beispiel Deutschland Strafrechtliche Ahndung von FGM als schwere Körperverletzung nach § 226 StGB wenn Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit ist als Folge Bestrafung des Verstoßes mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren

3.2. Strafrecht gegen FGC in Europa am Beispiel Deutschland In bestimmten Fällen strafrechtliche Verfolgung von im Ausland durchgeführter FGC Voraussetzungen: Das im Ausland beschnittene Mädchen muss deutsche Staatsangehörige sein. Vorhandensein eines gesetzlichen Verbotes für FGC in dem Land, in dem FGC stattgefunden hat.

3.2. Strafrecht gegen FGM in Europa am Beispiel Deutschland Anwendung des Personalitätsprinzip (§ 7 Abs.1 StGB) bei Erfüllung der genannten zwei Voraussetzungen Strafrechtliche Verfolgung der Eltern bei Verweigerung ihres Widerstandes gegen die im Ausland durchgeführte FGM (§ 171 StGB Verletzung der Fürsorgepflicht) Bestrafung der Verletzung mit Geldstrafen oder bis zu drei Jahren Haft ABER: Bis heute keine Gerichtsurteile gegen FGM in Deutschland!!

4. Gesundheitliche Folgen Abhängig von Typ des Eingriffs (hygienischen) Durchführungsbedingungen Allgemeinem Gesundheitszustand des Mädchens oder der jungen Frau

4. Gesundheitliche Folgen Große Schmerzen, Schock & Psychotraumata ohne Narkose oder örtliche Betäubung. Genitalbereich extrem sensibel, viele Nerven und Arterien Krampfanfälle und Schockzustände Gefühl in Stich gelassen zu werden massive Vertrauensverlust und lebenslanges Trauma. Verbot, während der Behandlung den Schmerz laut zu äußern. Verdrängungen, Depressionen und Verhaltensstörungen

4. Gesundheitliche Folgen Infektionen & übertragene Krankheiten Unzureichende hygienischen Bedingungen Werkzeuge bei mehreren Mädchen unsterilisiert eingesetzt Infektionsrisiko (z.B. Blutvergiftung, Hepatitis) Übertragung von Krankheiten akute und langfristige Komplikationen ergeben

4. Gesundheitliche Folgen Blutverlust noch rund eine Woche nach der Beschneidung können starke Blutungen auftreten, wenn sich die Kruste über der klitoralen Arterie ablöst Verletzungen, Inkontinenz und Fistelbildung Verletzungen am Gewebe, dem Schließmuskel oder der Fistelbildung unkontrollierter Abfluss von Urin und Fäkalien  

4. Gesundheitliche Folgen Sexuelle & reproduktive Probleme großen Einfluss auf die sexuelle Erlebnisfähigkeit der Frauen. Oft irreparable Schädigung der sexuellen Einheit der Frau bei infibulierten Frauen: Aufschneiden der Vaginalöffnung bei Geschlechtsverkehr Öffnung vorhandenen Narben bei Geburt Erhöhte Sterblichkeitsrate der Kinder nach der Geburt wieder refibuliert

4. Gesundheitliche Folgen Unfruchtbarkeit Irreversible Schäden 

5. Gesundheitliche Folgen Unfruchtbarkeit Irreversible Schäden  Tod bis zu 25 % der Betroffenen sterben an den direkten oder langfristigen Folgen

6. Weltweite Verbreitung © desertflowerfoundation.org.

6. Weltweite Verbreitung kein ausschließlich „afrikanisches Phänomen“ mehr 5 Mio. registrierte afrikanische ImmigrantInnen in EU-Staaten, davon viele aus Ländern, wo FGM/C praktiziert wird

7. „Listening to African Voices“ – Studie über FGM/C in Hamburg Plan International Deutschland e.V.: „Listening to African Voices“ Ziel: Sichtweisen und Ideen in den Mittelpunkt stellen Empfehlungen für die Abschaffung weiblicher Genitalverstümmelung in Hamburg erarbeiten

7. „Listening to African Voices“ – Studie über FGM/C in Hamburg 15.712 afrikanische ImmigrantInnen in Hamburg registriert Für die Studie relevant: 72%

7. FGM/C in Hamburg Großer Anteil der ImmigrantInnen aus Subsahara-Afrika (39%) hat Wurzeln in Familien, die FGM/C praktizieren FGM/C wir sowohl in christlichen aus auch in muslimischen Familien praktiziert 68% bei Muslimen 22% bei Christen

Anteil betroffener Frauen

Kenntnisse 81,4% für die Abschaffung weiblicher Genitalverstümmelung 8,1% je nach Umstände 7,4% unsicher 3,1% für eine Weiterführung

Kenntnisse 42% sind der Ansicht, dass die Praktik mind. ein Vorteil hat 2/3 wissen über Risiken der Praktik Bescheid 70% wissen, dass FGM/C in D strafbar ist

Anteil der betroffenen Mädchen: Insgesamt 1.172 Töchter 85 (7%) bereits beschnitten Mehrzahl muslimisch, über 30 Jahre mit weniger als zehn Jahren Schulbildung 7,7% unsicher über späteren Status 13 Mädchen (1,7%), die gefährdet sind

1.087 Töchter

Gefährdete Mädchen in Hamburg Weibliche Genitalverstümmelung bislang nicht HH praktiziert Trotzdem besteht Gefahr, dass Mädchen afrikanischer Herkunft im Ausland beschnitten werden Längerer Heimaturlaub bei Verwandten (Zitate) In ein anderes europäisches Land (Frankreich, Italien) geschickt (Zitat) Beide Szenarien eher unwahrscheinlich

Gefährdete Mädchen in Hamburg Risikofaktoren Zahlenmäßig große und schlecht integrierte Gemeinden Fehlende Denunziationskultur Strikte Sexualmoral Fehlende Kenntnisse oder Gleichgültigkeit seitens der Männer

Gefährdete Mädchen in Hamburg Schutzfaktoren Angst vor Sanktionen Profil der ImmigrantInnen hohes Bildungsniveau Herkunft aus urbanen Gegenden Fehlendes soziales Umfeld

Geburt Druck, erfolgreich zu sein Zusammenführung der Familie Bedeutung Zusammenführung der Familie Geburt FGM/C Druck, erfolgreich zu sein

Schlussfolgerung Positiv: Aber bei ca. 20% noch Aufklärungsbedarf große Mehrheit verfügen über gutes Hintergrundwissen und lehnen Praktik ab Aber bei ca. 20% noch Aufklärungsbedarf FGM/C spielt auch in HH eine Rolle Immigranten aus FGM/C-Traditionsländer Gefahrenpotenzial für bestimmte Mädchen FGM/C aus menschenrechtlicher und berufsethischer Perspektive grundsätzlich ein Thema für die SA

8. Aufgaben der Sozialen Arbeit Beratung Klientenzentrierte Gesprächsführung, TZI, Psychodrama und Rollenspiele Herstellung einer vertrauensvollen Atmosphäre Kontext der Migration Frauenspezifische Beratung Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit

8. Aufgaben der Sozialen Arbeit Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit Auf Anforderungen und Bedürfnisse abgestimmt notwendige und sinnvolle Ressourcen sowie Wissen vermittelt Verschiedene Rollen bringen Erwartungen, Unvereinbarkeiten, Verunsicherungen, Überforderungen und Scheitern mit sich Selbstständigkeit, Selbstbewusstsein, Selbstverantwortung und Selbstverwirklichung

8. Aufgaben der Sozialen Arbeit Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit Nicht nur explizit auf den Kontext FGM/C ausgerichtet, sondern unbedingt auch die Bewältigung oder den Umgang mit Problemlagen, die sich aus dem Kontext der Migration heraus bilden Aufenthaltsrechtliche Schwierigkeiten Ganzheitlich

Offene Fragen? Verstümmelung oder Beschneidung – welche Begriffsbezeichnung haltet ihr für angemessen? Anteil der Betroffenen in Deutschland eher gering – wie publik muss es gemacht werden? Wie muss die Präventionsarbeit eurer Meinung nach aussehen?