Rechte & Pflichten 08. 03. 2012.

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Rechte & Pflichten 08. 03. 2012

1. TEIL – Aus rechtlicher Sicht

Inhalt I. Haftung von Personen II. Haftung für den Fehler anderer III. Voraussetzungen IV. Verteidigungsmöglichkeiten des Animators

I. Haftung von Personen (für eigene Fehler) Eine Person ist verantwortlich für den Schaden, den sie verursacht.

3 Bedingungen müssen erfüllt sein, damit jemand verantwortlich (haftbar) gemacht werden kann: Fehler Die Übertretung einer X beliebigen Rechtsnorm ist ein Fehler Beispiel: Diebstahl, Hausfriedensbruch, Zerstörung/Beschädigung von Eigentum anderer Personen Das Verhalten des „guten Familienvaters“: wie hätte sich eine normal vorsichtige, sorgfältige und pflichtbewusste Person unter den gleichen Umständen verhalten? Der Fehler ist die Handlung, die von diesem Idealverhalten abweicht.

3 Bedingungen müssen erfüllt sein, damit jemand verantwortlich (haftbar) gemacht werden kann: 2. Schaden Schaden ist jeder konkrete Nachteil (Beispiel: Verletzung, beschädigtes Eigentum), der dem Opfer entsteht UND bewiesen werden kann.

3. Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden 3 Bedingungen müssen erfüllt sein, damit jemand verantwortlich (haftbar) gemacht werden kann: 3. Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden Der Schaden muss durch den Fehler entstanden sein UND muss bewiesen werden.

II. Haftung für den Fehler anderer In den folgenden 3 Fällen kann jemand für die Handlung eines anderen verantwortlich gemacht werden: Eltern für ihre Kinder Lehrer für ihre Schüler Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer

IM PRINZIP: JUGENDANIMATOR = LEHRER DAS ZU BETREUENDE KIND = SCHÜLER Der Jugendanimator kann für den Fehler eines Kindes, bzw. eines Jugendlichen, welcher sich unter dessen Aufsicht befindet, verantwortlich gemacht werden. Falls die 3 Bedingungen (Fehler, Schaden und Kausalzusammenhang) bewiesen sind, muss der Jugendanimator dem Opfer seinen Schaden ersetzen.

III. Voraussetzungen 1. Das Kind, bzw. der Jugendliche muss für den Schaden verantwortlich sein. Beispiel: Ein Kind macht beim Spielen eine Fensterscheibe kaputt. Fehler: Der Ball wird ins Fenster geschossen Schaden: Die Fensterscheibe ist zerbrochen Kausalzusammenhang: Der Ball hat die Fensterscheibe zerschlagen.

2. Wenn diese 3 Bedingungen erfüllt sind, geht das Gesetz prinzipiell davon aus, dass: die Aufsichtsperson einen Fehler begangen hat, indem sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat  hat nicht verhindert, dass das Kind die Scheibe zerstört Ein Schaden entstanden ist  die Fensterscheibe ist zerbrochen Die Aufsichtspflichtverletzung (Fehler) die Ursache des Schadens ist: Kausalzusammenhang  durch den Fehler der Aufsichtsperson hat der Ball die Fensterscheibe zerschlagen.

IV. Verteidigungsmöglichkeiten des Animators Der Jugendanimator kann beweisen, dass das Kind nicht verantwortlich ist. Beispiel: ein Kind, das sich nicht unter seiner Aufsicht befand, hat die Fensterscheibe mit dem Ball zerschlagen.

2. Die gesetzliche Vermutung ist widerlegbar 2. Die gesetzliche Vermutung ist widerlegbar. Der Animator kann also beweisen, dass: Keine Aufsichtspflichtverletzung vorhanden war  z.B. der Animator stand daneben, als das Kind die Fensterscheibe mit dem Ball zerschlagen hat. Selbst wenn die Aufsichtspflicht vernachlässigt worden wäre, der Schaden dennoch entstanden wäre z.B. selbst wenn der Animator nicht dabei war, hätte er nicht verhindern können, dass das Kind die Fensterscheibe mit dem Ball zerschlägt.

1. Zivilrecht 2. Strafrecht

2. TEIL – Aus Sicht der Versicherung

Haftpflichtversicherung Schaden an Dritten bezahlen Entweder aus: a) Eigentum, zukünftigem Einkommen. (Patrimonium) Oder: b)Haftpflichtversicherung

Haftpflichtversicherung Körperlicher Schaden Sachschaden  mit Selbstbeteiligung Rechtschutz Verteidigung Zurückfordern

Ausschlüsse Schwerer Fehler Vorsatz / Absicht Gewalt gegen Personen

Haftung für Kinder Bis 6 Jahre Eltern 6 18 Jahre Teilhaftung nach Ermessen Ab 18 Volle Haftung

Bei einem Unfall? Unfallversicherung Was ist versichert? Todesfall Invalidität Zeitweilige Invalidität Genesungskosten Unfall = plötzlich, von außen einwirkend Summenversicherung = einmalige Zahlung Ohne Haftungsansprüche

Deckungen der Vereinspolice

Wen ansprechen? Vereinspolice Oder private Haftpflichtversicherung

3. TEIL – Beispiele

Der 8-jährige Thomas fuhr mit der Pfadfindergruppe von Lisa auf Lager. Ein wunderschöner Tag mit einem tollen Programm ging zu Ende und die Kinder gingen erschöpft schlafen. Allgemein war es sehr ruhig im Lagerhaus. Nachdem sich die Leiter davon überzeugt hatten, dass alle Kinder schliefen, gingen sie zum 200 Meter entfernten Lagerfeuer, um einen schönen Tag ausklingen zu lassen. Allerdings waren noch nicht alle Kinder eingeschlafen, sodass es zu einer Mega-Kissenschlacht kam. Dabei hat Thomas seinen Freund Peter versehentlich vom Bett gestoßen. Daraufhin irrten einige Kinder mit Peter durchs Haus, um die Leiter zu suchen. Sie konnten jedoch niemanden finden… Trotz Peters Schmerzen legten sich alle Kinder zurück ins Bett. Am nächsten Morgen bemerkten die Leiter, dass Peter humpelte. Sie ließen sich erklären was geschehen war und fuhren mit Peter zum Krankenhaus. Die Diagnose: Peter hatte eine glatte Fraktur des Unterschenkels.