© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Kongresse Roswitha Müller (Österreichische Akademie der Wissenschaften, Bibliothek.

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© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Kongresse Roswitha Müller (Österreichische Akademie der Wissenschaften, Bibliothek & Archiv)

© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Kongress und Körperschaft (1) § 680 Ein Kongress ist eine Körperschaft, wenn sein Name aus folgenden Bestandteilen besteht: (a)aus einem allgemeinen (ev. durch formale Attribute erweiterten) Kongressbegriff und einer grammatisch verbundenen (auch Apposition) Angabe eines Themas, eines Eigennamens, eines Ortsnamens (als festen Bestandteils des Kongressnamens) oder einer Gruppe von Personen oder Körperschaften, die ihrerseits keine Körperschaft ist (b)Aus einer Initialenfolge oder initalenähnlichen Buchstabenfolge

© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Kongress und Körperschaft (2) § 681 Ein Kongress ist keine Körperschaft, wenn sein Name besteht: (a)nur aus einem allgemeinen (ev. durch formale Attribute erweiterten) Kongressbegriff (b)nur aus einem (ev. durch formale Attribute erweiterten) Kongressbegriff und dem Namen der veranstaltenden Körperschaft

© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Beispiele Körperschaften: Tagung Abwasserwirtschaft Heute Europäisches Forum Alpbach Fritz-Schönherr-Gedächtnissymposium (Symposion zum Gedächtnis an Prof. Fritz Schönherr über das Thema Recht und Sprache) Österreichischer Bibliothekartag ICAUTO (International Conference on Automation) Keine Körperschaften: AC Titel: Festsitzung und wissenschaftliche Tagung Wissenschaftliche Tagung ist nur formaler Kongressbegriff AC Kongress des Deutschen Altphilologenverbandes (Nur Kongressbegriff + Name d. veranstaltenden Körperschaft)

© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Kongresse als Urheber §§ 683, 684 Ein Kongress, der eine Körperschaft ist, ist Urheber der von ihm erarbeiteten bzw. veranlassten und herausgegebenen Werke. Insbesondere gilt ein Kongress als Urheber: (a)wenn er nur im Sachtitel oder im Zusatz zum Sachtitel genannt ist (b)der Programme bzw. Berichte über ihn, es sei denn, es sind 1-3 Verfasser zu ermitteln, oder ein anderer Urheber ist als aussagendes Subjekt im ST genannt (c)I.d.R. gilt der Kongress als Urheber eines Sammelwerks, das Beiträge v. Personen oder Körperschaften zu diesem Kongress zusammenfasst – ausser eine andere Körperschaft ist als Urheber feststellbar.

© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Beispiele AC Berichte der Tagung Numerische Behandlung Gewöhnlicher Differentialgleichungen Urh.: Tagung Numerische Behandlung Gewöhnlicher Differentialgleichungen AC Tagungsbericht / 20. Arbeitstagung über Feldversuche bei Futterpflanzen Urh.: 20. Arbeitstagung über Feldversuche bei Futterpflanzen AC Tagungsreferate / Informationstagung über die Aussichten der verschiedenen Reaktorsysteme Urh.: Informationstagung über die Aussichten der verschiedenen Reaktorsysteme AC Tagungstexte der Evanglischen Akademie Sachsen-Anhalt Urh.: Evangelische Akademie Sachsen-Anhalt

© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Haupt- und Nebeneintragungen (1) Allgemeine Regeln Urheber erhält Sachtitel erhält Urheber im ST genanntHE: 1. NE: 2., 3. NE (ausser ST besteht nur aus Urheber)§§ 639 – 641, 644 Urheber zum ST zu ergänzenHE: 1. NE: 2., 3. ST nur Gattungsbegriff keine NE ST häufig verw. oder ohne Körperschaft falsch zu verstehen NE §§ 639, 642, 644 Urheber nicht im ST genannt und nicht zum ST zu ergänzen NE: 1.HE§§ 643, 645, 646 Sonstige beteiligte Körperschaften keine NEHE§ 647 gefeierte Körperschafteneinteil. NE§ 648

© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Haupt- und Nebeneintragungen (2) Sonderregeln für Kongresse Form der Titelseite (a)Sachtitel, der nicht Namen des Kongresses enthält (b)Name des Kongresses HE: Sachtitel NE: Kongress § 687 (a)Kongressname (b)Zusätzl. Angabe, die kein Sachtitel ist HE: Kongress (Urheber)ST: Kongress (b) Zusatz zum ST § 688 Kongress mit typographisch hervorgehobenem Thema HE: Kongress NE: Thema als ST § 689 Weitere Nebeneintragungen erhalten Kongresse, die nicht Urheber sindNE§ 690 Kongresse, in deren Rahmen Teilkongresse stattgefunden haben, die ihrerseits Körperschaften sind NE§ 690 die veranstaltende Körperschaft, falls sie auf einer Titelseite genannt ist NE§ 690

© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Beispiele § 687AC HE (331):Neotectonics and active faulting NE (200b):International Conference on Neotectonics - Recent Advances § 688AC HE(200):Conference Business Law in Europe and Japan ST. (331):Conference Business Law in Europe and in Japan Zus. ST (335):

© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Beispiele § 689 Conference Business Law in Europe and in Japan Proceedings NE (200):Conference Business Law in Japan ST (331): Proceedings Urh. (333): Conference Business Law in Europe and in Japan NE (370a): Business Law in Europe and in Japan § 689 u. § 633c Conference Business Law in Europe and in Japan HE (200):Conference Business Law in Japan ST (331): Conference Business Law in Europe and in Japan NE (370a): Business Law in Europe and in Japan

© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Workflow Wie heißt der Kongress? [Kongress ist Körperschaft] HE unter ST Ist der Kongress eine Körperschaft? Wird der Kongress im ST genannt? Publikation ist Sachtitelwerk [Kongress ist keine Körperschaft] [Kongress wird nicht genannt] [Kongress wird genannt] Publikation ist Urheberwerk HE unter Kongress

© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Ansetzung in der GKD (1) Wichtigste Felder: 066Kodierte Angaben 655_uURL 800AF 801aBemerkungen (ev. Quelle) 806ID der übergeordneten K. (bei Teilkongressen) 810, 812 etc.Verweisungsformen Andere Felder der GKD können aber durchaus auch zum Einsatz kommen!

© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Ansetzung in der GKD (2) Wesentliche Sonderregeln für Kongresse: Auf die Angabe eines Ländercodes wird verzichtet Auf die Angabe der Quelle kann verzichtet werden, wenn die Quelle die Vorlage ist Keine Ansetzung in der GKD erfolgt, wenn der Kongressbegriff auf der Liste der ausgenommenen Begriffe der GKD-Redaktion aufscheint: darin Anlage In diesem Fall wird der Kongress direkt in Kat. 200 angesetzt.

© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Kodierte Angaben FeldEintrag Bibliogr. Datensatz (ACC01) 051_ Pos 1kKonferenzschrift Normdatensatz (GKD) 066_ Pos 0d Kongress- Einzelansetzung

© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Ansetzungsregeln (1) Offizieller Name (1) § 478 Kongresse werden unter ihrem offiziellen Namen angesetzt – außer der Kongress ist unter einer Initialen- oder ähnlichen Buchstabenfolge wesentlich bekannter. Anm.: Als wesentlich bekannter gilt die Buchstabenfolge, wenn sie auf der Haupttitelseite und / oder dem Umschlag typographisch hervorgehoben ist.

© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Ansetzungsregeln (2) Offizieller Name (2) vgl. a allgemeine Bestimmungen für Körperschaften (§ 406). Bei mehreren offiziellen Namen in verschiedenen Sprachen wird die Sprache gewählt, die in der folgenden Reihe am weitesten vorne steht: deutsch, englisch, französisch, russisch, lateinisch, spanisch, italienisch ansonsten die europäische Sprache, die im Alphabet am weitesten vorne steht bzw. die aussereurop. Sprache, die im Alphabet am weitesten vorne steht. Mehrere offizielle Namen (§ 481):

© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Ansetzungsregeln (4) Weglassungen Weglassungen von Namensbestandteilen in der Ansetzung (§ 480): Angaben über Ort und Zeit, außer, sie sind fester Bestandteil des Namens Angaben über Zählung, Patronat, Finanzierung, Periodizität u. abhaltende Körperschaften

© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Ansetzungsregeln (5) Ordnungshilfen § 483 Grundform: Orte in der OH werden in AF als Gebietskörperschaft angegeben. Bei zwei Tagungsorten werden beide angegeben. Bei mehreren Tagungsorten nur der besonders hervorgehobene bzw. der erstgenannte; die anderen werden mit u.a. verkürzt. Andere Angaben statt des Tagungsortes (ein Land, eine Region, ein Haus etc.) werden in der OH nicht genannt. Bei verschiedenen Kongressen gleichen Namens wird als 1. Bestandteil in der OH zusätzl. der Name der ersten abhaltenden Körperschaft einschließl. ihrer Ordnungshilfe oder eine andere zweckmäßige Angabe hinzugefügt.

© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Ansetzungsregeln (6) Verweisungen Verwiesen wird von: allen offiziellen Namen, unter denen nicht angesetzt wird Formen inkl. der Bestandteile, die bei der Ansetzung weggelassen werden: -bei Angaben über den Ort am Anfang des Kongressnamens -bei Nennung der abhaltenden Körperschaft in Form einer Initialen- oder ähnlichen Buchstabenfolge am Anfang des Kongressnamens -wenn die abhaltende Körperschaft eine Firma ist und am Anfang des Kongressnamens nur mit einem Teil ihres Namens genannt ist -wenn Angaben über die Periodizität weggelassen werden

© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Sonderregeln für Kongressfolgen (1) Internationale Kongressfolgen, die stets im selben Land stattfinden, werden in der Sprache dieses Landes angesetzt. Ist der offizielle Name eines Kongresses innerhalb einer Folge nicht in der Vorlage enthalten, aber zu ermitteln, so wird der ermittelte Name für die AF herangezogen. Besteht die Bezeichnung des Kongresses aus (a) einem Namen als Teil einer periodischen Kongressfolge und (b) aus einem innerhalb der Kongressfolge wechselnden Thema, so wird unter (a) angesetzt. ABER: Hat ein Kongress zwei Namen, und zwar (a) einen Namen als Teil einer periodischen Kongressfolge und (b) einen Namen, der sich auf ein spezielles Thema bezieht, so wird unter (b) angesetzt. Von der Bezeichnung unter (a) wird verwiesen. (§§ 481, 482, 484, 485)

© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Sonderregeln für Kongressfolgen (2) Geltungsbereich: Kongresse, die gem. § 681 nicht als Körperschaften gelten. Diese werden ebenso wie Kongress-Körperschaften prinzipiell als Monographien behandelt. Die Bestimmungen für Österreich weichen von den geltenden RAK-WB ab! Monographische Behandlung von Kongressen im österreichischen Bibliothekenverbund

© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Beispiele AF ICAW Anm.: Initiale tritt typograph. hervor Vw.: International Conference on Automation in Warehousing Vw.: International Conference on Automation in Warehousing AF Ifabo Vw.: Internationale Fachmesse für Büroorganisation Vw.: International Office Organization Exhibition Vw.: Salon International de l'Organisation du Bureau AF International Congress of Biorheology Vw.: ICB

© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Beispiele AF Deutscher Geodätentag Vw.: Geodätentag Vw.: German Congress on Land Surveying Vw.: Congress on Land Surveying Vw.: DGT AF European Poultry Conference Vw.: Europäische Geflügelkonferenz Vw.: Conference Avicole Européenne Vw.: Conferenza Avicola Europea Vw.: Conference Européenne de l'Aviculture AF Conférence Internationale de Recherche sur le Logement Vw.: CILOG Vw.: Conférence Internationale de Recherche sur le Logement, les Enjeux Urbains de l'Habitat

© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Beispiele AF Architecture Conference Vw.: Vienna Architecture Conference Vw.: Architekturkonferenz Vw.: Architecture Conference Vw.: Wiener Architekturkonferenz AF Conference on Control Systems Design Vw.: IFAC Conference on Control Systems Design Vw.: CSD Anm.: IFAC (1746-2) ist abhaltende Körperschaft der Konferenz

© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Wichtige Links Leitfaden zur GKD-Datenerfassung in ALEPH GKD-Informationen der ZDB Bearbeitung von periodisch erscheinenden Kongressen