Einsatz von Mehrwertnummern im Rundfunk – Service oder verbotenes Glücksspiel? 14.09.2007.

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 Präsentation transkript:

Einsatz von Mehrwertnummern im Rundfunk – Service oder verbotenes Glücksspiel?

Mehrwertdienste (Mehrwertnummern, Mehrwert-SMS) schaffen lukrative Einnahmequelle für Rundfunkveranstalter bei Gewinnspielen anfallendes Verbindungsentgelt dient nämlich nur zu einem kleinen Teil der Deckung der Dienstleistungen des jeweils in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienstes; zu einem großen Teil kommt Verbindungsentgelt dem jeweiligen Auftraggeber des Mehrwertdienstes (also Rundfunkveranstalter) zu PROBLEM:Ist ein vom Rundfunkveranstalter veranstaltetes Gewinnspiel, an dem die TeilnehmerInnen über einen Mehrwertdienst teilnehmen, als verbotenes Glücksspiel zu qualifizieren?

In Österreich besteht (noch) Glücksspielmonopol des Bundes Gewerbsmäßiges Anbieten von Glücksspielen in Österreich ist grundsätzlich konzessionspflichtig und unterliegt der staatlichen Aufsicht Rechtsgrundlage: Glücksspielgesetz (GSpG)

WAS IST GLÜCKSSPIEL? Glücksspiele=Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen (vgl. § 1 Abs 1 GSpG). Der Erfolg (Gewinn/Verlust) muss überwiegend vom Zufall abhängen. Gewinnspiele sind dadurch charakterisiert, dass eine Mehrzahl von Personen die Möglichkeit hat, gegen einen bestimmten Einsatz einen Gewinn zu erlangen, dessen Erzielung überwiegend vom Zufall (dem Ergebnis der Ziehung) abhängt. Bei Gewinnspielen ist Zufallsbezogenheit grundsätzlich zu bejahen.

ALLEDINGS:Kann der Ausgang des Gewinnspiels durch das eigene Wissen oder die Geschicklichkeit der TeilnehmerInnen beeinflusst werden kein Zufallselement Gewinnspiel = Glücksspiel BEISPIEL:AUA verlost 3 Flüge für zwei Personen nach Paris. Schicken Sie einfach eine SMS mit dem Inhalt PARIS an die Nummer 0800/7357 (50 Cent/Minute) Sebastian ruft zum Ortstarif bei einem Radiosender an, der ein Gewinnspiel veranstaltet: Hallo Sebastian, nenne mir fünf Tiernamen in denen der Buchstabe A nicht vorkommt. BRAVO!

Nicht jedes Glücksspiel unterliegt Glücksspielgesetz und damit einer Konzessionspflicht Nur Glücksspiele in Form einer Ausspielung sind konzessionspflichtig Ausspielungen=Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt (vgl. § 2 Abs 1 GSpG) Entscheidend ist, dass für die Teilnahme am Gewinnspiel von den TeilnehmerInnen ein Entgelt zu zahlen ist, das dem Veranstalter zu kommt und gleichzeitig den SpielerInnen der Erhalt einer vermögensrechtlichen Gegenleistung in Aussicht gestellt wird

BEISPIELE:AUA – Verlosung bei Teilnahme über Mehrwert-SMS AUA – Verlosung bei Teilnahme zum Ortstarif Eine Ausspielung liegt vor, wenn Veranstalter des Gewinnspiels die Teilnahme an einem von ihm ausgeschriebenen Gewinnspiel mit einem Telefonmehrwertdienst über einen Telefonanbieter regelt (vgl. OGH 4 Ob 5/03v) Veranstalter des Gewinnspiels erhält einen Teil des Verbindungsentgelt des Mehrwertdienstes (= vermögensrechtliche Leistung der TeilnehmerInnen) und stellt diesen bei Teilnahme eine vermögensrechtliche Gegenleistung (= AUA Flüge) in Aussicht

Hängt Gewinn überwiegend vom Zufall ab und wird Teilnahme am Gewinnspiel über Mehrwertdienst angeboten - VERBOTENES GLÜCKSPIEL Nicht nur, wenn Rundfunkveranstalter Mehrwertdienst selbst im Auftrag gibt, sondern auch wenn Gewinnspiel über Mehrwertdienst von Drittem veranstaltet wird und vom Rundfunkveranstalter nur ausgestrahlt wird Anbieten von alternativen Teilnahmemöglichkeiten: (z.B. neben Teilnahme über Mehrwertnummer, Postkarten): Anbieten einer gleichwertigen Teilnahmealternative ändert nichts an der Qualifikation als Ausspielung iSd GSpG (erfahrungsgemäß überwiegende Zahl der TeilnehmerInnen über Mehrwertnummer)

Rechtsfolge der Ausstrahlung eines verbotenen Glücksspiel Rundfunkveranstalter, der die Teilnahme an einem Gewinnspiel so gestaltet, dass eine Ausspielung iSd § 2 Abs 1 GSpG vorliegt, erfüllt den Glücksspieltatbestand des § 2 Abs 1 GSpG. Rechtsfolgen: (i)Verwaltungsstrafe bis zu EUR ,- (Veranstaltung eines Glücksspiels ohne Konzession/vgl. § 52 Abs 1 Z 1 GSpG) (ii)Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (gerichtliche Straftat nach § 168 StGB!) bei juristische Personen haftet Geschäftsführer (iii)Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Schadenersatz (vgl. § 1 UWG, Verbraucherschutzverbände Mitbewerber)

RECHTMÄSSIGE GESTALTUNG VON GEWINNSPIELEN -Telefonische Beantwortung der Frage zum üblichen Ortstarif -Teilnahmemöglichkeit über -Teilnahmemöglichkeit auf dem Postweg

VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Rückfragen an: